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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: I-10 W 86/04
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 20 | |
KostO § 20 Abs. 1 | |
KostO § 146 Abs. 4 | |
KostO § 154 Abs. 2 | |
KostO § 156 Abs. 2 | |
KostO § 156 Abs. 2 Satz 3 |
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 26.05.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
Gründe:
I.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung im angefochtenen Beschluss statthaft und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht.
1.
Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist die ursprüngliche, im Rubrum genannte Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) vom 17.10.2003 (Bl. 5 GA). Diese war Gegenstand der Sachentscheidung des Landgerichts und konnte nicht im Verfahren der weiteren Beschwerde durch die neue Kostenberechnung vom 23.11.2004 (Bl. 48 GA) ersetzt werden. Die weitere Beschwerde eröffnet grundsätzlich keine weitere Tatsacheninstanz. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist vielmehr gemäß § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO auf eine rein rechtliche Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung beschränkt.
Neue Tatsachen sind allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das Landgericht einen im Beschwerdeverfahren noch behebbaren formellen Mangel der Kostenberechnung übergangen hat. Dann könnte ihm vorgeworfen werden, es habe verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Kostengläubiger auf den formellen Mangel und die Möglichkeit hinzuweisen, diesen im Beschwerdeverfahren durch Erteilen einer neuen Kostenberechnung zu beheben (vgl. OLG Hamm JMBl 2003, 142, 144). Im vorliegenden Fall aber hat der Vorsitzende der 5. Zivilkammer des Landgerichts den Beteiligten zu 2) durch Schreiben vom 15.04.2004 (Bl. 21 GA) auf die Form unwirksamkeit seiner notariellen Kostenberechnung vom 17.10.2003 hingewiesen und ihm zugleich eine dreiwöchige Frist zur Erstellung einer neuen Kostenberechnung eingeräumt. Der Beteiligte zu 2) hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, seine Kostenberechnung zu korrigieren. Unter diesen Umständen kommt eine Ersetzung der Kostenberechnung im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht in Betracht. Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann eine rechtsfehlerfrei getroffene Entscheidung des Landgerichts nicht durch eine neue tatsächliche Entwicklung rückwirkend rechtsfehlerhaft gemacht werden (vgl. OLG Hamm JMBl 2003, 142, 144). Der Notar kann äußere Mängel der Kostenberechnung nur solange durch Übersendung einer neuen ordnungsgemäßen Kostenberechnung beheben, als noch keine Entscheidung des Landgerichts ergangen ist. Im Verfahren der weiteren Beschwerde ist dies nicht mehr möglich, wenn das Landgericht die Kostenberechnung wegen Formfehlern, die trotz Hinweises nicht behoben wurden, aufgehoben hat (vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, § 156 Rn. 3).
2.
In der Sache hat das Landgericht die Kostenberechnung vom 17.10.2003 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot zu Recht aufgehoben. Es hat mit in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung, auf die Bezug genommen wird, nicht allein auf den Wortlaut "Kostenvorschriften" in § 154 Abs. 2 KostO abgestellt, sondern dem vom Gesetzgeber mit der Änderung des Wortlautes des § 154 Abs. 2 KostO durch KostRÄndG 1994 vom 24.06.1994 (BGBl I, S. 1325, 1351) verfolgten Zweck maßgebliche Bedeutung beigemessen, eine bürgerfreundliche Transparenz von notariellen Rechnungen zu garantieren (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung BTDrucks. 12/6962, S. 92, 102). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats. Dem Gesetzeszweck ist nur Genüge getan, wenn die Kostenberechnung aus sich selbst heraus nachvollziehbar ist und die Ermittlung und Auslegung ihres zwingend vorgeschriebenen Inhalts nicht zum Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände nötigt. Dies legt nahe, dass der Notar auch den Geschäftswert so darstellen muss, dass der Empfänger der Kostenberechnung die Ermittlung desselben nachvollziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2002, BNotZ 2003, 234 zur Aufschlüsselung des Geschäftswertes). Es sind alle gebührenbegründenden Vorschriften in der Kostenberechnung vollständig anzugeben, damit der zumeist in Gebührenrechnungen unerfahrene Kostenschuldner die Subsumtion des Notars nachvollziehen kann (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2000 - 1 W 106/99). Der Notar kann den nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 2 KostO gestellten Anforderungen regelmäßig ohne nennenswerten Mehraufwand gerecht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 24.10.2002 - 10 W 96/02 mwN unter Hinweis auf OLG Hamm JurBüro 2000, 152 f).
Dem Tranzparenzgebot wird in Fällen wie dem vorliegenden nicht genügt. Die ausschließlich betragsmäßige Angabe des Geschäftswertes versetzt den Kostenschuldner nicht in die Lage, die Ermittlungen zur Höhe des Geschäftswertes nachzuvollziehen. Der angegebene Geschäftswert bezieht sich auf die Einholung von Löschungsunterlagen betreffend eingetragener Grundschulden, orientiert sich aber an dem wesentlich höheren beurkundeten Kaufpreis. Dies wird erst anhand der gesetzlichen Vorschriften der §§ 146 Abs. 4, 20 Abs. 1 KostO verständlich. Insoweit darauf zu verweisen, der Gesetzestext müsse als bekannt vorausgesetzt werden, geht fehl. Zuzumuten ist einem Kostenschuldner zwar, dass er die zitierten Vorschriften nachliest; nicht zuzumuten ist ihm aber, die einschlägige Norm - hier § 20 KostO - aufzufinden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 156 Abs. 5 Satz 2 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. FGG.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt EUR 311,46.
Ende der Entscheidung
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