Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: I-10 W 86/06
Rechtsgebiete: GvKostG, GKG


Vorschriften:

GvKostG § 2 Abs. 1
GvKostG § 5 Abs. 2 Satz 2
GvKostG § 13 Abs. 1
GvKostG § 13 Abs. 1 Nr. 2
GKG § 66 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.06.2006 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 20.07.2006 (Bl. 29 f GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.06.2006 (Bl. 19 ff GA) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.05.2006 (Bl. 8 ff GA) zurückgewiesen, welches die Erinnerung der Landeskasse gegen die Kostenerhebung der Gerichtsvollzieherin vom 19.10.2005 (Az. 18 DR II 1788/05) als unbegründet zurückgewiesen hatte. In dem Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin war unter anderem die - der Höhe nach zutreffend berechnete - Pauschale in Höhe von EUR 10,00 nach GvKostG KV-Nr. 713 in Ansatz gebracht worden, obwohl der Vollstreckungsgläubiger - Freistaat Sachsen - gemäß § 2 Abs. 1 GvKostG Kostenfreiheit genießt.

II.

Auch die weitere Beschwerde der Landeskasse ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Das Landgericht hat den Auslagentatbestand des GvKostG KV-Nr. 713 zutreffend ausgelegt, wonach die Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag 20 % der zu erhebenden Gebühren, höchstens 10,- EUR beträgt. Insoweit hat es in nicht zu beanstandender Weise auf die "zu erhebenden Gebühren" abgestellt und angenommen, dass die Gebührenfreiheit des Vollstreckungsgläubigers hierauf keinen Einfluss hat.

Zu berücksichtigen ist, dass neben dem Auftraggeber auch der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung haftet, § 13 Abs. 1 GvKostG. Genießt der Auftraggeber - wie hier - Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GvKostG, ist ausschließlich dieser von der Zahlung der Kosten befreit. Die Kostenfreiheit wirkt nicht zugunsten des Vollstreckungsschuldners. Es verbleibt vielmehr bei seiner Haftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GvKostG. Hierfür bedarf es weiterhin der Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen). Folgerichtig knüpft auch GvKostG KV-Nr. 713 an die Höhe der "zu erhebenden Gebühren" an.

III.

Der Kostenausspruch folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück