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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: I-10 W 87/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 17
ZPO § 379
1. Eine Ausdehnung der Spezialvorschrift des § 379 ZPO auf den vom Wortlaut nicht erfassten Fall, dass die Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht wird, kommt nicht in Betracht.

2. Die in § 17 GKG geregelte Vorschusspflicht besteht nur für Auslagen im Sinne der GKG KV-Nrn. 9000 ff.


Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde der Beklagten der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25.07.2006 in der Fassung des Beschlusses vom 01.08.2006 teilweise abgeändert:

Zur Deckung der voraussichtlichen Kosten für die Vernehmung des Zeugen H. A. an seinem Wohnort in M.-P. wird den Beklagten aufgegeben, einen Auslagenvorschuss in Höhe von EUR 600,- bei der Gerichtskasse Düsseldorf einzuzahlen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die am 31.07.2006 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Beklagten (Bl. 181f GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 180, 183 ff GA) richtet sich - wie aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 18.08.2006 und 23.08.2006 (Bl. 194ff GA) hervorgeht - nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der angeordneten Vorschusszahlung.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und Satz 2, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Entgegen der Begründung im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss ist die Beschwerde eröffnet. Die Anordnung des Vorschusses für die voraussichtlichen Kosten des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen A. an seinem Wohnort findet ihre Grundlage allein in § 17 GKG. Sie erfolgt damit "nur aufgrund dieses Gesetzes" im Sinne des § 67 GKG.

Entgegen den Ausführungen im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss beruht die Anordnung der Vorschusszahlung nicht auch auf anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nicht auf § 379 ZPO. § 379 ZPO begründet die Möglichkeit, die Ladung eines Zeugen von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses abhängig zu machen. Insoweit ist § 379 ZPO eine Spezialvorschrift gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 17 GKG (vgl. Meyer, GKG, 7. Aufl., § 17 Rn. 1). Eine Ausdehnung der Spezialvorschrift des § 379 ZPO auf den vom Wortlaut nicht erfassten Fall, dass die Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht wird, kommt nicht in Betracht. Zum einen gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass auch dieser Fall von § 379 ZPO erfasst sein sollte. Zum anderen besteht hierfür auch kein praktisches Bedürfnis, da für diesen Fall auf die generelle Norm des § 17 GKG zurückgegriffen werden kann.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der angeforderte Vorschuss ist nur in Höhe von EUR 600,- zu erheben. Die in § 17 GKG geregelte Vorschusspflicht besteht nur für Auslagen im Sinne der GKG KV-Nrn. 9000 ff, von denen hier hauptsächlich die GKG KV-Nr. 9006 ins Gewicht fällt. Als Auslagen wären damit unter anderem zu erstatten die an die Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu zahlenden Vergütungen (Reisekosten, Auslagenersatz). Für eine Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort in 8. M.-P. ist kein Rechtshilfeersuchen an die Republik Österreich nötig, weil dieser Ort in Deutschland liegt (südlich von R.). Für eine Reise des Gerichts nebst Unterkunftskosten und Aufwandsentschädigung dürften keine höheren Kosten als EUR 600,- zu erwarten sein. Entsprechendes gilt für eine Vernehmung an der von dem Beklagten angegebenen ladungsfähigen Anschrift des Zeugen in 8. M. (Bl. 64 GA). Auch dieser Ort liegt in Deutschland (südlich von A.).

II.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.

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