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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: I-10 W 90/08
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 20 Abs. 2
§ 20 Abs. 2 KostO kann auch auf bedingte Erwerbsrechte anzuwenden sei, wenn der Abschluss des Übertragungsvertrages vergleichbar fern liegend und ungewiss ist wie bei einem Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht.
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.07.2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 22.07.2008 (Bl. 133 GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.07.2008 (Bl. 126 GA) ist kraft Zulassung gemäß § 14 Abs. 5 KostO zulässig, jedoch unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Landeskasse kann nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Zutreffend hat das Landgericht das Grundbuchamt angewiesen, die Kostenrechnung vom 06.03.2008 (Bl. 112 GA) dahingehend abzuändern, dass unter Ziff. 2 für die "Eintragung einer Erwerbsvormerkung" als Wert ein Betrag von 2.494.286,- (statt EUR 4.988.572,-) angesetzt wird, so dass sich eine Gebühr von EUR 1.903,50 (statt 3.771,-) ergibt. Die entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO auf das hier fragliche Übertragungsrecht nach Ziff. V des Übertragsvertrages vom 05.02.2008 (Bl. 104 GA) ist nicht zu beanstanden.

Das fragliche Übertragungsrecht nach Ziff. V sollte an die Stelle des unter Ziff. IV geregelten Rückübertragungsrechtes des Veräußerers treten für den Fall, dass der Veräußerer vor dem Erwerber verstirbt und seinen Rückübertragungsanspruch zu seinen Lebzeiten nicht ausgeübt hat. Anstelle des Veräußerers sollte dann seine Ehefrau berechtigt sein, unter den gleichen Bedingungen wie der Veräußerer (vgl. Ziff. V.2. iVm Ziff. IV.1) die unentgeltliche Übertragung des Grundbesitzes an einen noch zu benennenden gemeinsamen Abkömmling mit dessen Zustimmung zu verlangen.

In dieser Ausgestaltung rechtfertigt das Übertragungsrecht - wie das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat - die Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr ist völlig ungewiss, ob das Übertragungsrecht jemals ausgeübt werden wird. Das Übertragungsrecht ist abhängig von weit in die Zukunft reichenden und derzeit in ihrer Entwicklung noch nicht zu beurteilenden Bedingungen. Voraussetzung für das Übertragungsrecht der Ehefrau ist, dass der Veräußerer vor dem Erwerber stirbt, dass der Veräußerer sein Rückübertragungsrecht nicht ausgeübt hat, dass einer der für das Rückübertragungsrecht maßgeblichen Gründe vorliegt und dass der benannte übertragungsbegünstigte Abkömmling zustimmt. Der Eintritt von eine Rückübertragung rechtfertigenden Gründen nach Ziff. IV.1 des Vertrages ist eher fernliegend und wird von den Vertragsparteien eher nicht erhofft.

Die aus den geschilderten Umständen resultierende Ungewissheit darüber, ob die Grundstücksübertragung jemals zum Tragen kommt, ist vergleichbar mit derjenigen bei einem Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht. Auch beim Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist der Abschluss des Kaufvertrages fern liegend und ungewiss, da der Wiederkauf erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung (Ausübung des Widerkaufsrechtes durch den Berechtigten) und der Vorkauf erst mit dem Eintritt der doppelt aufschiebenden Bedingung (Verkauf durch den Vorkaufsverpflichteten an einen Dritten und Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten) zustande kommt. Wenn die Ungewissheit bei einem Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht durch die Reduzierung des Geschäftswertes nach § 20 Abs. 2 KostO berücksichtigt werden soll, so erscheint es gerechtfertigt, § 20 Abs. 2 KostO auch auf entsprechend bedingte Ankaufsrechte anzuwenden (vgl. Senat, MDR 1996, 318f; BayOLG JurBüro 2001, 433; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 20 Rn. 24ff). Dies gilt hier um so mehr, als nach der Konzeption des Vertrages das Übertragungsrecht der Ehefrau lediglich an die Stelle des Rückübertragungsanspruches des Veräußerers treten sollte, der hier zutreffend nach § 20 Abs. 2 KostO bemessen war.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 14 Abs. 9 GKG.

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