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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: I-10 W 92/04
Rechtsgebiete: GmbH, KostO


Vorschriften:

GmbH § 15 Abs. 3
GmbH § 15 Abs. 4
KostO § 19 Abs. 1
KostO § 19 Abs. 2
KostO § 36 Abs. 2
KostO § 38 Abs. 2 Nr. 6 d
KostO § 44 Abs. 2 a
KostO § 156 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.06.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 29./30.08.01 einen notariellen Vertrag (UR-Nr. 548/2001), worin sich die Fa. D. A. AG, R., unter anderem verpflichtete, die Kommanditanteile von 7 Kommanditgesellschaften sowie die Geschäftsanteile an den 7 Komplementär-GmbHs auf die Beteiligte zu 1) und mit dieser verbundenen Vertragsparteien zu übertragen. Die Abtretung der Anteile an den Komplementär-GmbHs erfolgte mit notarieller Vertragsurkunde des Beteiligten zu 2) vom 18.09.2001 (UR-Nr. 607/2001), die Abtretung der Kommanditanteile mit notarieller Vertragsurkunde des Beteiligten zu 2) gleichen Datums (UR-Nr. 608/2001). Die Beurkundung der Abtretung der Kommanditanteile erfolgte, weil die Vertragsparteien im Hinblick auf eine mögliche Formbedürftigkeit dieses Geschäfts nach § 15 Abs. 3 GmbH jedes Nichtigkeitsrisiko ausschließen wollten. Der Beteiligte zu 2) berechnete für die Beurkundung der Abtretung der Kommanditanteile gemäß der hier angefochtenen - berichtigten - Kostenrechnung vom 20.05.2003 (Bl. 183, 184 GA) eine doppelte Gebühr nach §§ 36 Abs. 2, 44 Abs. 2 a KostO. Als Geschäftswert legte er einen Wert von EUR 114.202.827,76 zugrunde. Dieser setzt sich zusammen aus den wohl unstreitigen Bilanzwerten der veräußerten Geschäftsanteile im Wert von EUR 95.289.475,88 (vgl. Beschwerdeschrift, Bl. 7 GA, und Wertberechnung in der Anlage zur angegriffenen Kostenrechnung, Bl. 185 GA) und aus Belastungen des Grundbesitzes der Fa. E. GmbH & Co. KG, die in der Bilanz nicht berücksichtigt sind; es handelt sich insoweit um Belastungen in Höhe von gesamt EUR 24.242.904,55 abzüglich der in der Bilanz angesetzten EUR 5.329.552,67. Die Beteiligte zu 1) hat mit der Beschwerde sowohl den Ansatz der doppelten Gebühr als auch die Höhe des Geschäftswertes beanstandet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie nach wie vor geltend macht, auch für die Abtretung der Kommanditanteile sei gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 6 d KostO nur die Hälfte einer Gebühr zu erheben. Für den Geschäftswert hält sie den in der Bilanz ausgewiesenen Einheitswert für maßgebend; aus dem vereinbarten Kaufpreis sowie den Bilanzdaten gehe hervor, dass den Beleihungen keine Aussagekraft für den tatsächlichen Wert der Grundstücke zukomme, weil der Grundbesitz weit überbeliehen worden sei. II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die beanstandete Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 20.05.2003 betreffend den Vertrag über die Abtretung von Kommanditanteilen (UR-Nr. 608 aus 2001 K vom 18.09.2001) zurückzuweisen, auf einer Verletzung des Rechts beruht. 1. Die Zurückweisung der Beschwerde in Bezug auf den Ansatz der Gebühren für die vorgenommene Beurkundung der Übertragung der Kommanditanteile ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass insoweit gemäß §§ 36 Abs. 2, 44 Abs. 2 a KostO das Doppelte der vollen Gebühr zu erheben und die Gebührenausnahmeregelung des § 38 Abs. 2 Nr. 6 d KostO nicht anzuwenden ist. Die Regelung des § 38 Abs. 2 Nr. 6 d KostO privilegiert ausdrücklich das Vollzugsgeschäft "Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH". Sie kann als Ausnahmeregelung weder im Wege der Auslegung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus noch im Wege der Analogie über die einzelnen Tatbestände hinaus erweitert werden (vgl. Korinthenberg/Lappe-Schwarz, KostO, 15. Aufl., 2002, § 38 Rn. 13). Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) kann § 38 Abs. 2 Nr. 6 d KostO auch nicht im Wege einer teleologischen bzw. verfassungskonformen Auslegung auf Fälle angewendet werden, in denen im Zuge der Veräußerung einer GmbH & Co. KG die Beurkundung der Übertragung des Kommanditanteils nur mit Rücksicht auf die Formbedürftigkeit der Übertragung des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH nach § 15 Abs. 3, 4 GmbH erfolgt. Verkauf und Übertragung von Kommanditanteilen sind grundsätzlich formfrei möglich, während Verkauf und Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH gemäß § 15 Abs. 3,4 GmbH notarieller Beurkundung bedürfen. Wird - wie hier - ein in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführtes Unternehmen verkauft, erstreckt sich der für das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung der GmbH-Anteile aus § 15 Abs. 4 GmbHG folgende Formzwang grundsätzlich auch auf das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung der Kommanditanteile. Hier sind die Verpflichtungsgeschäfte über die Geschäftsanteile an der GmbH und die Gesellschaftsanteile an der Kommanditgesellschaft aufgrund der Interessenlage beider Parteien typischerweise untrennbar miteinander verbunden, so dass sie eine rechtliche Einheit bilden (h.M., vgl. BGH DNotZ 1986, 687= NJW 1986, 2642,2643; OLG Frankfurt/M. Beschluss v. 28.01.2002 - 20 W 599/99; Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts - Gummert, 2. Aufl., 2004, § 50 Rn. 45; Scholz-Winter: GmbHG, 9.Aufl., 2000, § 15 Rdnr. 71; Altmeppen/Roth, GmbHG, 4. Aufl., 2003, § 15 Rn. 93; Wiesbrock, DB 2002, 2311, 2313, Schultze, NJW 1991, 1936). Ob sich die aus § 15 Abs. 3 GmbHG folgende Formbedürftigkeit für das Verfügungsgeschäft zur Übertragung der GmbH-Anteile auch auf die Übertragung der Kommanditanteile erstreckt, wird dagegen unterschiedlich beurteilt (verneinend: wohl BGH GmbHR 1993, 106; Altmeppen/Roth, § 15 Rn. 93; Wiesbrock, DB, 2311, 2313 f und Schultze NJW 1991, 1936, 1937 jew. mit Begründung; bejahend: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts - Gummert, aaO unter Hinweis auf eine "wohl herrschende Auffassung", die jedoch nicht belegt wird). Mit Rücksicht auf die Abstraktheit dinglicher Verfügungsgeschäfte werden die Übertragungsgeschäfte nur im Einzelfall untrennbar im Sinne eines einheitlichen Rechtsgeschäfts verbunden sein, so dass sich eine Formbedürftigkeit der Abtretung der Kommanditanteile nur im Ausnahmefall ergeben wird (vgl. BGH GmbHR 1986, 258, 260 a.E., Wiesbrock aaO; Schultze aaO). Letztlich mag dahin stehen, ob hier ein derartiger Ausnahmefall vorlag, der zur Formbedürftigkeit der dinglichen Übertragung der Kommanditanteile führte. Von der Beteiligten zu 1) werden entsprechende Umstände nicht vorgetragen. Vielmehr ging sie offensichtlich selbst davon aus, dass die in einer separaten Urkunde erfolgte Abtretung der Kommanditanteile nicht hätte beurkundet werden müssen (vgl. Bl .189 GA). Nach ihrem eigenen Vortrag haben die Vertragsparteien die Frage der Formbedürftigkeit nicht geklärt bzw. klären lassen. Sie haben die notarielle Beurkundung vornehmen lassen, um jegliches Nichtigkeitsrisiko im Hinblick auf eine mögliche Geschäftseinheit mit der gleichzeitig beurkundeten Abtretung der GmbH-Anteile zu vermeiden (vgl. Bl. 3 GA). Eine vorsorgliche Beurkundung bei tatsächlich nicht gegebener Formbedürftigkeit vermag die Ausdehnung des § 38 Abs. 2 Nr. 6 d KostO keinesfalls zu rechtfertigen. Diese Vorschrift knüpft an eine bestehende Formbedürftigkeit nach § 15 Abs. 3 GmbHG an. Aber auch dann, wenn unter dem Aspekt der Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts im Einzelfall die dingliche Kommanditanteilsübertragung der aus § 15 Abs. 3 GmbHG folgenden Beurkundungspflicht unterliegen sollte, wäre die Ausdehnung der Ausnahmeregelung des § 38 Abs. 2 Nr. 6 d KostO nicht gerechtfertigt. Die Beurkundungsbedürftigkeit folgte in diesen Fällen allein aufgrund der materiellrechltichen Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts. Diese allein vermag jedoch nicht zu bewirken, dass kostenrechtliche Ausnahmeregelungen, die für Teile des Rechtsgeschäfts gelten, über deren klar gefassten Wortlaut hinaus auf das gesamte Rechtsgeschäft erstreckt werden. 2. Die Zurückweisung der Beschwerde ist auch im Hinblick auf den Ansatz des Geschäftswertes nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist insoweit zutreffend von § 19 Abs. 1 KostO ausgegangen, wonach der Wert einer Sache der gemeine Wert ist, der sich gemäß § 19 Abs. 2 KostO grundsätzlich nach dem Einheitswert richtet, sofern sich nicht aus sonstigen dort genannten Umständen ein höherer Wert ergibt. Ohne Erfolg wendet sich die Beteiligte zu 1) gegen die Orientierung des gemeinen Wertes an den Grundstücksbelastungen. Dies mag zwar dann zweifelhaft sein, wenn es sich um eine Zwangs-, Sicherung- oder Gesamthypothek handelt, bei der der Schuldner seinen gesamten Besitz belastet, ohne dass jedes einzelne Grundstück die Belastung im ganzen auch nur annähernd deckt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 19 KostO Rn. 26). Sind aber - wie hier nach dem eigenen Vortrag der Beteiligten anzunehmen (Bl. 7 GA) - Banken, Sparkassen oder Kreditinstitute Gläubiger der eingetragenen Grundpfandrechte, so ergibt sich wegen der für diese Gläubiger geltenden Beleihungsgrenzen auf jeden Fall ein mindestens gleich hoher Grundstückswert (vgl. Rohs/Wedewer-Rohs, KostO, Stand 12/2004, § 19 Rn. 26 mwN); ob und inwieweit sogar ein Wert anzusetzen ist, der die Höhe des Hypotheken- oder Grundschuldbetrages in einem gewissen, nicht zu hoch zu veranschlagenden Umfang übersteigt (vgl. Rohs/Wedewer-Rohs, § 19 Rn. 27 mwN), ist im Rahmen der weiteren Beschwerde nicht zu prüfen. Dass hier ausnahmsweise von der üblichen Beleihungspraxis abgewichen worden und eine Beleihung deutlich über Wert erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich. Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag der Beteiligten zu 1). Ihr pauschaler Hinweis auf die hohe Verschuldung der Grundeigentümerin und die Belastung des gesamten Grundbesitzes genügt insoweit ebenso wenig die Ausführungen in Bezug auf den "niedrigen" Kaufpreis. Hieraus ergibt sich nicht zwangsläufig, dass eine Beleihung weit über dem gemeinen Grundstückswert stattgefunden haben muss, diese folglich auch nicht Maßstab für die Grundstückswerte sein kann. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. FGG. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt EUR 49.451,08. Bei einem Geschäftswert von 186.370.015,60 DM hätte eine halbe Gebühr DM 27.052,50 betragen; in Rechnung gestellt wurde für einen Geschäftswert von DM 223.361.316,62 eine doppelte Gebühr in Höhe von DM 110.430,-. Die Differenz zwischen den Gebühren, um die die Beteiligte zu 1) beschwert ist, beträgt DM 83.377,50 zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin DM 96.717,90, entsprechend EUR 49.451,08.

Ende der Entscheidung

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