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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: I-10 W 93/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 |
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 08.07.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2008 (I-2 U 53/06) sind von der Beklagten zu 1) EUR 37.386,95 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.04.2008 aus EUR 36.977,60 und aus weiteren EUR 409,35 an die Klägerin zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 98 % die Beklagte zu 1) und zu 2 % die Klägerin.
Gründe:
I.
Die am 25.07.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 239f GA) gegen den ihnen am 25.07.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 08.07.2008 (Bl. 235ff GA) ist als Beschwerde der Beklagten zu 1) auszulegen, weil allein diese durch den angefochtenen Beschluss beschwert ist. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Erfolglos wendet die Beklagte zu 1) ein, die Hinzuziehung der Patentanwälte in der Berufungsinstanz sei nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO gewesen. Bei der zugrunde liegenden Streitigkeit handelt es sich um eine Patentstreitigkeit. In Patentstreitsachen sind die Kosten eines Patentanwalts, namentlich die Gebühren nach § 13 RVG und notwendigen Auslagen, zu erstatten, § 143 Abs. 3 PatG. Es findet keine Prüfung statt, ob die Zuziehung des Patentanwalts notwendig war (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Patentanwalt").
2.
Mit Erfolg beanstandet die Beklagte zu 1) dagegen die Reisekosten des Patentanwaltes. Für Reisekosten von Patentanwälten kann auf dieselben Grundsätze zurückgegriffen werden, die für einen Rechtsanwalt gelten. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 20.11.2008, I-10W 84/08 ausgeführt, dass eine Partei bei Verfolgung ihrer berechtigten Interessen gehalten ist, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl grundlegend BGH Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98). Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung eine Erstattung von Flugkosten nur gebilligt wird, wenn es sich um eine Auslandsreise handelt oder die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob die geltend gemachten Kosten sich in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen (vgl. BGH Beschluss vom 13.12.2007, IX ZB 112/05, Rpfleger 2008, 279ff mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie bzw. der von ihr beauftragte Patentanwalt bei der Auswahl der ihm zur Verfügung stehenden Anreisemöglichkeiten zum Termin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 31.01.2008 gegen die Obliegenheit zur Kostengeringhaltung verstoßen hat.
Die Klägerin kann allerdings nicht darauf verwiesen werden, dass eine Anreise per Bahn kostengünstiger gewesen wäre. Die Bahnfahrt von München bis Düsseldorf hätte jeweils ca. 5 bis 6 Stunden reine Fahrzeit in Anspruch genommen, so dass eine Übernachtung notwendig geworden wäre. Es wären mindestens Kosten wie folgt entstanden:
Zug Hin- und Rückfahrt 1. Klasse DB EUR 390,-
Hotelübernachtung EUR 80,-
Tage und Abwesenheitsgelder EUR 120,-
EUR 590,-
Tatsächlich in Ansatz gebracht wurden EUR 683,84 EUR. Ob die Überschreitung um ca. 16 % noch als geringfügig anzusehen ist bzw. in einem angemessenen Verhältnis zum Zeitgewinn von ca. 1 Tag steht, mag im vorliegenden Fall dahinstehen.
Die Klägerin war jedenfalls gehalten, auch bei einer Anreise per Flugzeug den Grundsatz der Kostengeringhaltung zu beachten. Insoweit wendet sich die Beklagte zu 1) zu Recht gegen die in Ansatz gebrachten Kosten für einen Flug in der "business-class". Selbst wenn es für Anwälte und Parteien in Patenrechtsstreitigkeiten der hier fraglichen Größenordnung der Üblichkeit entsprechen sollte, in der "business-class" eines Flugzeuges zu reisen, können die gegenüber der "economy-class" erheblich höheren Flugkosten nicht dem unterlegenen Prozessgegner aufgebürdet werden (vgl. auch Gerold/Schmidt-Madert-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV 7003, 7004 Rn. 31). Der Gegenansicht, die im Rahmen der Angemessenheit der Reisekosten auch den Gegenstandwert sowie die Stellung des Anwalts und seines Auftraggebers berücksichtigen will (vgl. Hartmann, Kostengesetze, RVG VV 7003-7006, Rn. 23), vermag der Senat nicht zu folgen. Individuelle Gepflogenheiten des Anwalts bzw. bestimmter Kreise, denen er angehört, können nicht zu Lasten des erstattungspflichtigen Gegners gehen. Es widerspräche dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn man je nach "Stellung" des Anwalts entweder einen Flug in der economy-class "zumuten" oder einen Flug in der business-class "zugestehen" wollte.
Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei in der Situation der Klägerin hätte bei Beachtung des Gebots der Kostengeringhaltung einen Flug in der erheblich günstigeren "economy-class" gebucht. Deren Kosten sind um ca. 44 % günstiger als diejenigen in der "business-class". Nach den derzeitigen über das Internet recherchierbaren Kosten betragen die Kosten für einen entsprechenden Flug in der "economy-class" bei Lufthansa EUR 379,27, die Kosten eines Fluges in der "business-class" EUR 672,27. Der Senat geht davon aus, dass im fraglichen Zeitpunkt Januar 2008 ein ähnliches Preisverhältnis bestanden hat. Auf einen sog. Billigflug, bei dem regelmäßig nicht umgebucht werden kann, kann der Patentanwalt ebenso wenig wie ein Rechtsanwalt verwiesen werden (Gerold/Schmidt-Madert-Müller-Rabe, VV 7003, 7004 Rn. 32a). Demnach sind die von der Klägerin zur Festsetzung angemeldeten Flugkosten in Höhe von EUR 623,84 um 44 % (= EUR 274,49) auf EUR 349,35 zu kürzen; nur dieser Betrag ist als notwendig und damit - neben dem Abwesenheitsgeld von EUR 60,- - als vom Gegner erstattungsfähig anzuerkennen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 19.425,14 (= 37.913,94 - 18.488,80)
Ende der Entscheidung
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