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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: I-10 W 96/04
Rechtsgebiete: ZSEG, ZPO


Vorschriften:

ZSEG § 3
ZSEG § 8
ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 1
ZSEG § 8 Nr. 1 Ziff. 1
ZSEG § 16 Abs. 2
ZPO § 407 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.11.2003 - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11.03.2004 (Bd. III, Bl. 447 GA) richtet sich gegen die Berücksichtigung der Aufwendungen gemäß Rechnung der Prof. S. und Partner Technologien im Bauwesen GmbH vom 12.04.2002 (Bd. II, Bl. 233 GA) im angefochtenen Beschluss. Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Der Anspruch des Antragstellers ist insoweit dem Grunde nach begründet aus § 8 Nr. 1 Ziff. 1 ZSEG. Die Tätigkeit des Herrn Dr. H. ist als Tätigkeit einer Hilfskraft anzusehen und zu liquidieren. Unstreitig sollte und hat Herr Dr. H. dem Antragsteller im Rahmen dessen gutachterlicher Tätigkeit "zugearbeitet", indem er die für die Gutachtenerstellung nötigen Messungen verantwortlich durchführte. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Liquidation der Tätigkeit des Dr. H. durch die Prof. S. und Partner Technologien im Bauwesen GmbH (folgend P.-Technologie GmbH genannt). Dass letztlich diese zur Liquidation berechtigt ist, beruht auf den vertraglichen Beziehungen zwischen dieser und Herrn Dr. H.. Diese vertraglichen Beziehungen waren sowohl dem Gericht als auch den Parteien des Rechtsstreits bekannt. Schon der Beschluss des Landgerichts vom 17.07.2000 (Bl. 101 GA) lässt erkennen, dass das Gericht davon ausging, Herr Dr. H. sei grundsätzlich für die RWTH Aachen bzw. die Technologie im Bauwesen GmbH tätig. Spätestens mit dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben des Dr. H. vom 30.07.2001 - welches auch an das Landgericht gesandt wurde, vgl. Bl. 146 GA - sind die vertraglichen Verhältnisse offengelegt und klargestellt worden, dass das gesamte Projekt über die P.-Technologie GmbH abgewickelt wird. Durch die stillschweigende Akzeptanz dieser Mitteilung haben sowohl das Gericht als auch die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass hierüber allseits Einvernehmen besteht. Es kam allen Beteiligten offensichtlich allein darauf an, dass Herr Dr. H. die Messungen verantwortlich durchführt. Ein Verstoß gegen § 407 a ZPO ist mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich. Auch die Hinzuziehung von Hilfskräften durch Herrn Dr. H. steht dem nicht entgegen; sie war vielmehr angesichts des Umfangs der ihm übertragenen Aufgabe unausweichlich. 2. Der Höhe nach sind die im angefochtenen Beschluss berücksichtigten Aufwendungen für die Bemühungen von Herrn Dr. H. und der seinerseits hinzugezogenen Hilfskräfte nicht zu beanstanden. Die einer Hilfskraft zu gewährende Entschädigung bestimmt sich nicht nach den in § 3 ZSEG normierten Stundensätzen, sondern allein nach der zwischen dem Sachverständigen und seiner Hilfskraft getroffenen Vereinbarung. § 8 ZSEG gewährt insoweit grundsätzlich vollen Aufwendungsersatz. Ein Anlass zur Kürzung besteht nur, wenn die geltend gemachten Aufwendungen den Rahmen der "Notwendigkeit" überschreiten und eindeutig zu hohe Kosten geltend gemacht werden; dies folgt unter anderem aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG. Es mag dahinstehen, ob der Antragsteller bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes berechtigt ist, auf Grundlage der im Schreiben der P.-Technologie GmbH vom 19.10.2000 (Bl. 228 GA) mitgeteilten voraussichtlichen Kosten den geforderten Betrag zu verlangen. Jedenfalls hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.01.2003 eine detaillierte Kostenaufstellung der P.-Technologie GmbH vorgelegt (Bl. 370 f GA). Die Beanstandungen dieser Kostenaufstellung durch die Antragsgegnerin führen im Ergebnis nicht zur Reduzierung des berücksichtigten Aufwandes. Selbst wenn man den Beanstandungen der Antragsgegnerin folgen würde, ergäbe sich, dass der Antragsteller für die Durchführungen der Messungen letztlich einen geringeren Betrag an Aufwendungen liquidiert hat als er im Falle der Berechnung nach der Einzelaufstellung der P.-Technologie GmbH hätte liquidieren können. Insoweit stehen sich die Beteiligten aufgrund der am "Kostenvoranschlag" orientierten Liquidation der P.-Technologie GmbH günstiger. Folgte man den Beanstandungen der Antragsgegnerin, dass jeweils nur ein Ingenieur hätte tätig werden müssen, ginge davon aus, dass für den Messtechniker lediglich ein Stundensatz von DM 50,- in Ansatz gebracht werden könne, und legte bei den Fahrtkosten die im ZSEG a.F. vorgesehene Pauschale von DM 0,52 zugrunde, so ergäbe sich bei den - Besprechungen ein Gesamtaufwand von DM 2936,- (statt DM 5240,-), - Messungen ein Gesamtaufwand von DM 10.826,- (statt DM 19.620,-), mithin eine Differenz von DM 2304,- + DM 8.794,-. Ginge man überdies davon aus, der Aufwand für die Analyse, den Bericht sowie die Nachbesserungen - der Stundenaufwand bezieht sich ausweislich der Auflistung auf diese Gesamttätigkeit - sei zu kürzen, so wäre eine Kürzung um mehr als 25 %, entsprechend DM 5.280,- sicher nicht gerechtfertigt. Abzusetzen wäre allerdings - was die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht - der Aufwand für Abschreibungen, Zinsen und Mahnungen in Höhe von gesamt DM 3125,10. Insgesamt ergäbe sich nach den Beanstandungen der Antragsgegnerin gegenüber der detaillierten Kostenaufstellung maximal eine Kürzung der Gesamtkosten von 53.155,- DM um DM 19.503,10; es verbliebe mithin ein ersatzfähiger Aufwand von mindestens DM 33.651,90, entsprechend EUR 17.205,94. Liquidiert haben die P.-Technologie GmbH und entsprechend der Antragsteller lediglich EUR 13.237,95. II. Der Kostenausspruch folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.

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