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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.06.2008
Aktenzeichen: I-11 W 26/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 78 Abs. 5
ZPO § 569 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 569 Abs. 3
ZPO § 571 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 571 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.02.2008 gegen den Beschluss der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.01.2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

Die vom Antragsteller persönlich eingelegte und unterzeichnete Beschwerde, mit der er sich gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs betreffend die Vorsitzende Richterin am Landgericht S.-N. wendet, ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift ist nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet, was nach §§ 78 Abs. 1 Satz 1, 571 Abs. 4 Satz 1, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich wäre. Ein Ausnahmefall nach den §§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3, 571 Abs. 4 Satz 2 ZPO liegt nicht vor (OLG Köln, MDR 1996, 1182; OLGR 1999, 218; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 46 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 46 Rn. 16).

Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotene (BGH, NJW 2005, 2233, 2234 f.) Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (OLGR 1994, 127 = NJW-RR 1994, 1086) dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH NJW 1968, 796).

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