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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: I-12 U 222/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 651 f
BGB § 651 g Abs. 2
BGB § 651 g Abs. 2 S. 2 a.F.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 31.10.2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, vertragliche Ansprüche - zu denen nach dem anwendbaren Recht solche auf immateriellen Schaden nicht gehörten - seien verjährt. Deliktische Ansprüche wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ständen den Klägern nicht zu. Insoweit beständen schon Zweifel am hinreichend schlüssigen Vortrag der Kläger. Es sei anhand ihres Vortrags nicht festzustellen, dass ihr Sohn B. verstorben sei, weil eine Gefahr bestanden habe, die die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen Verkehrssicherungspflicht als Reiseveranstalter hätte ausräumen müssen. Insofern seien die Kläger jeweils darlegungs- und beweispflichtig. Der klägerische Vortrag lasse bereits die Schlussfolgerung nicht zu, der Tod ihres Sohnes sei eingetreten, weil sich ein Sicherheitsrisiko verwirklicht habe, das sich bei genauerem Hinsehen der Beklagten habe offenbaren müssen. Überdies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen W. und C. fest, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die "S." wahrgenommen habe.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie sind der Auffassung, das Gericht habe darauf hinweisen müssen, dass anhand des klägerischen Vortrags nicht festzustellen sei, dass ihr Sohn verstorben sei, weil eine Gefahr bestanden habe, die die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen Verkehrssicherungspflicht als Reiseveranstalter hätte ausräumen müssen. Soweit das Gericht der Auffassung sei, dass nicht genügend vorgetragen sei zur Begründung der Kausalität zwischen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem eingetretenen Schaden, hätte die klagende Partei hierauf hingewiesen werden müssen.

Auf den vorliegenden Fall seien die Grundsätze aus dem sogenannten Balkonsturzurteil des Bundesgerichtshofs anzuwenden. Es sei erstinstanzlich mehrfach vorgetragen worden, dass aufgrund der maroden Elektrik des Schiffes dieses von der Beklagten nicht hätte unter Vertrag genommen werden dürfen und dass die unfachmännische und lebensgefährliche Elektroinstallation den Beauftragten der Beklagten hätte auffallen müssen. Eine unfachmännische Isolierung bzw. Verlegung der Kabel sei ein Indiz dafür, dass insgesamt mit der elektrischen Anlage an Bord etwas nicht in Ordnung sei. Dies hätte jedenfalls Anlass für weitere Überprüfungen sein müssen. Als Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Zeugen müsse festgehalten werden, dass diese nicht so hingesehen hätten, wie es nach der Rechtsprechung erforderlich sei. Bei der Anmietung des Schiffes seitens der Beklagten im Februar 1999 habe das erst im November 1999 ausgestellte Sicherheitszertifikat noch nicht vorliegen können. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des Landgerichts zum Inhalt des Sicherheitszertifikates. Bei dem von der Beklagtenseite vorgelegten Safety-Management-Certificate handele es sich lediglich um einen Nachweis, dass der Betreiber des Schiffes auf Dokumentenbasis Prozeduren vorhalte, die einen sicheren Schiffsbetrieb garantieren sollen. Hierbei werde ein sicheres Schiff im eigentlichen Sinne nicht attestiert, da die eigentliche bauliche Sicherheit des Schiffes nicht überprüft werde.

Aus über das Internet allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen sei ersichtlich, dass indonesisch geflaggte Schiffe zu den am meisten beanstandeten Flaggen mit zum Teil gravierenden Sicherheitsmängeln gehörten.

Zu den Pflichten der Beklagten habe es auch gehört, sich grundlegend zu informieren, inwieweit in dem jeweiligen Reiseland den dort geltenden Sicherheitsvorschriften Beachtung geschenkt werde. Es sei seit Jahren bekannt, dass die zuständigen indonesischen Behörden ihrer Überwachungspflicht nicht ausreichend nachkämen. Die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen des Schiffs vor dem Unfall und seit Vertragsbeginn seien vollkommen unzureichend.

Hätte man erstinstanzlich an die Substantiierungspflicht der Beklagtenseite höhere Anforderungen gestellt, so wäre festgestellt worden, dass es ein internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) gebe, dem Indonesien beigetreten sei. In der Regel 45 heiße es unter anderem unter Ziffer 5.5, dass Kabelleitungen so eingebaut und befestigt werden müssten, dass keine Reibungs- oder andere Schäden entstehen. Darüber hinaus ergebe sich aus Ziffer 6.1, dass jeder einzelne Stromkreis gegen Kurzschluss und Überlast geschützt sein müsse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Unabhängig davon sei es so, dass die Sicherheitsvorschriften in Indonesien im Bereich des Schiffsbaus in etwa mit denen in Deutschland vergleichbar seien. Auch nach indonesischen Vorschriften hätte die Verkabelung nicht, wie im vorliegenden Falle ausgeführt, erfolgen dürfen.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, den Betrag von 50.000 € jedoch nicht unterschreiten sollte nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, den Betrag von 50.000 € jeoch nicht unterschreiten sollte nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von 32.147,46 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. einen Betrag von 23.970,98 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. einen Betrag von 23.637,28 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern entstehenden Verdienstausfallschaden, soweit dieser zukünftig ab dem 01.07.2006 erfolge, zu ersetzen;

7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, jeden weiteren in dieser Sache entstehenden Schaden zu ersetzen;

8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 01.07.2003 bis einschließlich 30.06.2004 einen Betrag von 20.601,70 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 01.07.2003 bis einschließlich 30.06.2004 einen Betrag von 16.389,04 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 01.07.2004 bis einschließlich 30.06.2005 einen Betrag in Höhe von 20.256,42 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen aktuellen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 01.07.2004 bis einschließlich 30.06.2005 einen Betrag in Höhe von 15.984,51 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen aktuellen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. als Verdienstausfall schaden für den Zeitraum 01.07.2005 bis einschließlich 30.06.2006 einen Betrag in Höhe von 20.256,42 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen aktuellen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 01.07.2005 bis einschließlich 30.06.2006 einen Betrag in Höhe von 15.984,51 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen aktuellen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen;

15. die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, das Urteil des Landgerichts sei im Ergebnis richtig. Das Gericht habe die Pflichten des Reiseveranstalters entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Den Aussagen der vernommenen Zeugen habe es richtigerweise entnommen, dass die Beklagte ihren Kontrollpflichten nachgekommen sei. Entgegen der Auffassung der Berufung sei auch die Häufigkeit der Kontrollen nicht zu beanstanden.

Im Hinblick auf die wiederholten Hinweise seitens der Beklagten auf die Unzulänglichkeit des klägerischen Vortrags sei das Landgericht nicht verpflichtet gewesen, seinerseits darauf hinzuweisen. Der unsubstantiierte Vortrag der Kläger zur angeblich maroden Elektrik des Schiffes sei unglaubhaft. Der neue Vortrag zu den Beanstandungen indonesisch geflaggter Schiffe werde ebenso bestritten wie die gleichfalls neue Behauptung, die Sicherheitsvorschriften würden in Indonesien häufig missachtet und deren Einhaltung nur unzureichend kontrolliert. Gleichfalls werde bestritten die neue Behauptung, die Sicherheitsvorschriften in Indonesien seien denen in Deutschland vergleichbar und danach hätte die Verkabelung nicht wie im vorliegenden Falle ausgeführt werden dürfen. Der Vortrag sei in zweiter Instanz nicht zuzulassen. Aber auch bei Beachtung des Vortrags ergebe sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung der Kläger habe die S. über einen Überspannungsschutz und eine Überlastsicherung verfügt. Sie, die Beklagte, habe sich erst entschlossen, das Produkt anzubieten, nachdem die von ihr verlangten Standards und die Einhaltung der Sicherheitsbedingungen in Gestalt der S. gewährleistet gewesen seien. Der ISM-Code sei im Kapitel IX des sogenannten SOLAS-Übereinkommens aufgenommen. Es werde bestritten, dass die von den Klägern vorgelegte Regel 45 auch auf Schiffe wie die S. Anwendung finde.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung, des erstinstanzlichen Urteils ergibt keine Rechtsverletzung, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Ebensowenig rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine Abweichung.

A.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass evtl. Ansprüche der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag nicht zum Erfolg der Klage führen. Die geltend gemachten Schäden beruhen auf einem Mangel der Reise. Als Mangel ist auch die Verwirklichung einer von Reiseleistungen ausgehenden Gefahr für Leib und Leben eines Mitreisenden anzusehen. Der Veranstalter haftet hier für den Leistungserbringer und muss für dessen Verschulden ohne Exkulpationsmöglichkeit einstehen. Der Anspruch gemäß § 651 f BGB auf Schadenersatz einschließlich des Mangelfolgeschadens (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., Rdzf. 5 zu § 651 f) scheitert jedoch jedenfalls an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung. Maßgebend für das Rechtsverhältnis der Parteien ist § 651 g Abs. 2 BGB in seiner vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung. Hiernach verjährten Ansprüche in sechs Monaten ab dem vertragsgemäßen Reiseende, hier Juli 2000. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 651 g Abs. 2 S. 2 BGB a.F. kann die Verjährung bis zum Zugang des Schreibens vom 05.10.2001 gehemmt gewesen sein.

Maximal sechs Monate später, also vor Klageerhebung im Jahre 2003, war die Verjährung vollendet, Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Gegen die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, mit denen der Eintritt der Verjährung begründet wird, wendet sich die Berufung auch nicht.

B.

Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht aber auch deliktische Ansprüche der Kläger mit Recht verneint. Maßgeblich ist deutsches Recht gemäß Art. 40 Abs. 2 EGBGB. Voraussetzung einer deliktischen Haftung des Reiseveranstalters ist - wie die Kläger auch erkennen -, dass dieser eine eigene Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der Beklagten können also die Versäumnisse des Leistungserbringers, hier der Reederei und deren Bediensteter, in diesem Zusammenhang nicht zugerechnet werden (vgl. die Übersicht bei Tonner, NJW 2007, 2738ff). Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters sind in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch allgemein gehaltene Richtlinien umschrieben (vgl. Urteil vom 18.07.2006, NJW 2006, 3268 ff, 3270). Hiernach muss der Reiseveranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Vertragsobjekt und seine Einrichtungen in erster Linie dessen Betreiber. Daneben hat auch der Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger und die Beschaffenheit des Vertragsobjektes. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (Urteil vom 12.06.2007, NJW 2007, 2549, 2550). Eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Pflichten lässt sich hiernach nicht feststellen. Grundsätzlich ist es Sache des Geschädigten, die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darzulegen und zu beweisen (BGH Urteil vom 11.03.1986, NJW 1986, 2757 f; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., Rz. 80 zu § 823; OLG München, Beschluss vom 10.11.2006, JURIS Rz. 21). Nichts anderes gilt für die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters (vgl. die Besprechung des angefochtenen Urteils durch Schmidt-Benden RR 2007, 2 ff., 3; vgl. auch BGH Urteil vom 18.07.2006 Az. X ZR 44/04, MDR 2007, 200 und vom 12.06.2007, NJW 2007, 2549, 2550). Wie das Landgericht demnach zutreffend ausführt, hätten die Kläger eine unfallursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten darlegen müssen. Soweit die Kläger die darzulegenden Maßnahmen der Beklagten zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht kennen können, könnte ihnen eine Erleichterung ihrer Darlegungslast zugute kommen. Steht die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des dazulegenden Geschehensablaufs, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben machen kann, so trifft letzteren die Pflicht zu entsprechendem Sachvortrag. Diese sogenannte sekundäre Darlegungslast ist - insbesondere für spezielle Rechtsgebiete - in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. BGH Urteil vom 21.09.2000, BGHZ 145, 170, 183 mit umfangreichen Nachweisen). Nach allgemeinen Grundsätzen könnte die Beklagte demnach verpflichtet sein, darzutun, was sie zur Erfüllung ihrer Pflichten unternommen hat, da dies nur ihr bekannt sein kann.

1. Hiernach ist sie den Anforderungen an eine sorgfältige Auswahl des Leistungsträgers nachgekommen. Unstreitig fuhr die Eigentümerin und Anbieterin der Schiffreisen des Schiffes S., die Reederei S., seit zehn Jahren unter anderem für die Beklagte und zumindest die T. Die Schiffsreisen in Indonesien werden auch mit den Schwesterschiffen S. ...angeboten. Vor dem hier strittigen Unfall ist es auf keinem der von den S. betriebenen Schiffen zu einem Unfall mit Personenschaden gekommen. Nach dem Vorbringen der Beklagten wird jedes von den S. betriebene Schiff einmal im Jahr im Hinblick auf Sicherheit und Technik generalüberprüft. Eine Überprüfung erfolgt hiernach zudem nochmals vor jedem Reisebeginn.

Sämtliche von den S. betriebenen Schiffe verfügen über die behördliche Betriebserlaubnis und über das sogenannte Safety-Management-Certificate der Republik Indonesien. Zutreffend sind die Ausführungen der Berufung zur Bedeutung des Safety-Management-Certificates, wonach es sich lediglich um einen Nachweis, dass der Betreiber des Schiffes auf Dokumentenbasis Prozeduren vorhält, die einen sicheren Schiffsbetrieb garantieren sollen, handelt, wohingegen die eigentliche bauliche Sicherheit des Schiffes nicht attestiert werde. Dies entspricht im übrigen auch dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten gemäß deren Schriftsatz vom 10.10.2006 (dort S. 5, Bl. 583 GA), wonach das Zertifikat verdeutlicht, dass sich die Betreiber der S. entsprechend den Vorgaben des ISM-Codes zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes verpflichtet haben. Von etwas anderem geht auch die angefochtene Entscheidung nicht aus. Der Code stellt Anforderungen an die Organisation u. a. eines Sicherheitsmanagement-Systems (1.2. "Zielsetzung" der von der Beklagten vorgelegten Übersetzung, Bl. 590 d.A.). Dieses Management umfasst Notfallvorbereitungen (8. Bl. 586 d.A.) sowie Verfahren zur Sicherstellung der Wartung in definierter Qualität (10. Bl. 586 d.A.). Das Sicherheitsmanagement-Zertifikat soll nach Überprüfung, dass die Gesellschaft und ihr Bordpersonal in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des genehmigten Sicherheitsmanagement-Systems arbeiten, ausgestellt werden (13.7. Bl. 587 d.A.). Der Reederei wird mit dem Zertifikat bescheinigt, dass sie sich organisatorischen Regeln unterwirft.

2. Auch ein für das Schadensereignis kausales Versäumnis bei der der Beklagten obliegenden Überwachungspflicht lässt sich nicht feststellen. Daran, dass die Sicherheit sämtlicher Einrichtungen des Schiffs und damit auch der hier in Rede stehenden Want und der Stromführung in den Bereich gehört, für den die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht Verantwortung trägt, bestehen keine Zweifel und werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Dies ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Zustandshaftung. Art und Umfang der vom Reiseveranstalter zu ergreifenden Prüfmaßnahmen und der gebotenen Kontrolle, deren Unterlassung den Fahrlässigkeitsvorwurf begründet, hängen von den jeweiligen besonderen Umständen ab (BGH a.a.O. NJW 2006).

In dem angefochtenen Urteil werden in zutreffender Weise die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zitiert (S. 10 des Urteils).

Bei seiner Bewertung der Wahrnehmung der Überprüfungspflicht durch die Beklagte ist das Landgericht zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte vor Vertragsschluss am 21./22.02.1999 eine sorgfältige Überprüfung der S. durch den Zeugen C. an Bord des Schiffes. Neben den Einrichtungen der S. wurden dabei insbesondere die elektrischen und technischen Anlagen überprüft. Die Überprüfung führte zu keinen Beanstandungen und zu dem Ergebnis, dass auf der S. ein ausreichender Sicherheitsstandard vorhanden sei. Der Zeuge C. ist Direktor Fernreisen bei der Beklagten und verfügt aufgrund dieser Tätigkeit und seiner langjährigen Tätigkeit als Reiseleiter über umfangreiche Erfahrungen bei der Überprüfung von Leistungsträgern. Nach dem Beklagtenvorbringen hat eine weitere Überprüfung der S. am 22.02.2000 durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen W. stattgefunden, der nach seinen Angaben zum Zeitpunkt der Besichtigung des Schiffes seit ca. 5 Jahren in Asien Produkte eingekauft und überprüft hatte. Bei der Beurteilung der erforderlichen Überprüfungen hat das Landgericht zu Recht mitberücksichtigt, dass für das Schiff ein Sicherheitszertifikat nach dem ISM-Code vorgelegen hat. Dies hat nach zutreffender Ausführung des Landgerichts nicht dazu geführt, dass die Pflicht der Beklagten zur örtlichen Überprüfung und Überwachung entfiel. Ob - wie das Landgericht meint - im Hinblick auf das Zertifikat die Beklagte vom Vorhandensein der erforderlichen behördlichen Betriebserlaubnis hätte ausgehen dürfen, auch wenn diese tatsächlich nicht vorhanden gewesen wäre, mag zweifelhaft sein. Das Landgericht stellt im weiteren fest, dass überdies der Zeuge C. ausgesagt habe, dass bei Aufnahme des Schiffes in das Programm der Beklagten alle erforderlichen Zertifikate vorhanden gewesen seien. Damit ist keinesfalls die Angabe der Beklagten widerlegt, die behördliche Betriebserlaubnis habe vorgelegen. Die Kläger benennen auch keine erforderliche, aber tatsächlich nicht vorhandene Erlaubnis.

Das Sicherheitszertifikat ist im Rahmen der von der Beklagten geschuldeten örtlichen Überprüfung nicht ohne Bedeutung, da hieraus hervorgeht, dass der organisatorische Bereich der Schiffssicherheit nach Maßgabe des Zertifikats qualifiziert ist. Darüber hinaus wurde nach dem Beklagtenvortrag tatsächlich jedes von den S. betriebene Schiff einmal jährlich im Hinblick auf Sicherheit und Technik generalüberprüft. Eine zusätzliche Überprüfung erfolgte vor jedem Reisebeginn. Eine Überprüfung der Seetüchtigkeit erfolgte auch durch den Hafenmeister. Auch wenn alle diese Überprüfungen aus Sicht der Beklagten keine Gewähr für die Sicherheit der Reisenden bieten konnten und eben die örtliche eigene Überprüfung nicht erübrigten, sind solche Prüfungen nicht irrelevant. Da die Beklagte nicht verpflichtet war, die technischen Einrichtungen des Schiffs, deren Beurteilung zum Teil auch spezielle Fachkenntnisse erforderte, durch Hinzuziehung eigener Fachleute zu überprüfen, obwohl solche Einrichtungen, die z.B. die Betriebsfähigkeit des Schiffes betrafen, auch für die Sicherheit der Reisenden von elementarer Bedeutung sein konnten, musste sie sich insoweit auf behördliche Prüfungen und Pflege durch den sorgfältig ausgewählten und erprobten Reeder verlassen. Das neue Vorbringen der Berufung, dass nach allgemein zugänglichen Quellen der Schiffsverkehr unter indonesischer Flagge zu den weltweit unsichersten gehört, kann schon gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden. Es wäre allerdings auch unerheblich. Die Beklagte hatte durch Auswahl des Reeders und des fast neuen Schiffs gewährleistet, dass evtl. anderweitige Standards für ihre Leistung nicht galten. Unter diesen Umständen können die von der Beklagten vorgetragenen eigenen Überprüfungen des Zustands und Sicherheitsstandards nicht als unzureichend betrachtet werden. Insgesamt ist das Schiff von Februar 1999 bis Sommer 2000 nach dem insoweit unstreitigen Beklagtenvortrag dreimal kontrolliert worden. Die letzte örtliche Überprüfung der S. vor der streitgegenständlichen Reise durch Bedienstete der Beklagten fand am 22.02.2000 statt, also weniger als ein halbes Jahr vor der Reise. Dieser zeitliche Abstand ist in Anbetracht der übrigen Umstände, insbesondere im Hinblick auf das Baujahr des Schiffes, für eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht relevant. Die örtlichen Überprüfungen umfassten nach dem Beklagtenvortrag unter Einschluss der Angaben der Zeugen W. und C. eine ausführliche Sichtprüfung.

3. Die sonach ausreichenden Darlegungen der Beklagten zur Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflicht können von den Klägern nicht entkräftet werden. Durch den von ihnen behaupteten Geschehensablauf lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht belegen. Insbesondere ist der von ihnen behauptete und unter Beweis gestellte Zustand des Schiffes nicht mit der Pflichtenwahrnehmung durch die Beklagte unvereinbar. Jedenfalls war die von den Klägern behauptete unfallursächliche Gefahrenstelle, wie das Landgericht zutreffend ausführt, auch bei einer sorgfältigen Inspektion nicht erkennbar. Die Stromführung wäre vielmehr nur durch spezielle Untersuchungen erkennbar geworden. Nach dem Vortrag der Kläger stand das Abspannseil während der Reise überhaupt erstmals am 21.07.2000 während voll eingeschalteter Beleuchtung unter Strom.

Der Umstand, dass - so die Behauptung der Kläger - ein Abspannseil unter Strom stand und einer Person einen tödlichen Schlag versetzen konnte, stellt zwar einen über alle Maßen gravierenden Sicherheitsmangel dar. Dieser ist aber nicht von einer Art, die einen Schluss auf die Wahrnehmung der Pflichten der Beklagten ohne weiteres zulassen würde. Das Zustandekommen der Gefahrenstelle ließ sich im einzelnen nicht aufklären. Bei der Begehung des Schiffes am 23.07.2000 wurde nach dem Klägervortrag lediglich festgestellt, dass die Want nach wie vor Strom führte. Ein Zusammenhang mit der Festbeleuchtung am letzten Reisetag wird von den Klägern gesehen.

Die konkret von den Klägern unter Vorlage von Fotos und eines Videos vorgetragenen erkennbaren Mängel der elektrischen Anlagen des Schiffes belegen keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten.

Bei den örtlichen Überprüfungen durch Mitarbeiter der Beklagten mussten weder ein unzureichend verbundenes Kabel im Steuerhaus bemerkt noch der Verteilerkasten/Sicherungskasten im Rumpf des Schiffes inspiziert werden. Hinsichtlich eines an der Bordwand des Oberdecks verlaufenden Kabels (Foto als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9.2.2000) ist ebenfalls nicht erkennbar, dass dies bei sorgfältiger Überprüfung gesehen werden musste.

Im übrigen betreffen die nach deutschem Standard nicht fachgerecht - nach dem Klägervorbringen auch entgegen indonesischen Vorschriften - verlegten Kabel eine an der Persenning befestigte Lichterkette sowie eine dort aufgehängte Discokugel. Schließlich wird bemängelt, dass ein Batterieladegerät an der Reling befestigt gewesen sei. Diese Vorrichtungen können ohne weiteres nach der letzten pflichtgemäßen Prüfung angebracht worden sein. Die Beklagte bestreitet zulässigerweise, dass der von den Klägern gerügte Zustand zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war. Jedenfalls bei Einrichtungen dieser Art muss sich die Beklagte von ihrem Leistungserbringer nicht über deren Hinzufügung unterrichten lassen und muss daher nicht angeben, zu welchem Zeitpunkt deren Montage erfolgte.

Die Kläger vermögen für das Gegenteil keinen Beweis anzubieten. Sie können lediglich beweisen, dass diese Einrichtungen zu Beginn der Reise bereits vorhanden waren. Weder die benannten Zeugen noch ein Sachverständiger vermögen anzugeben, dass dies schon früher der Fall war. Selbst wenn man davon aber ausgehen wollte, so würde sich daraus noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten herleiten lassen. Aus den vom Landgericht genannten Gründen musste die Verkabelung der Partybeleuchtung in der Überdachung des Decks (S. 11 Urteil) auch bei einer ordnungsgemäßen Inspektion nicht als Sicherheitsmangel wahrgenommen werden.

Im übrigen deutet auch selbst eine unsachgemäße elektrische Installation von wenigen Teilen der Beleuchtung jedenfalls noch nicht darauf hin, dass Sicherheitsvorschriften grundlegend missachtet wurden.

Die weiteren von den Klägern benannten, die Sicherheit betreffenden Mängel, wie insbesondere der Zustand der Rettungsringe bzw -inseln, das Fehlen eines Erste-Hilfe-Koffers und einer Trage, fehlende Assistenz des Bordpersonals, Ankern ohne Funkkontakt sind ebenfalls nicht von einer Art, dass sie bei einem ausreichend überprüften Leistungsanbieter schlechthin nicht vorkommen könnten, zumal eine Diskrepanz zwischen den behaupteten und den ordnungsgemäßen Zuständen von den Klägern nicht dargelegt wird.

Der Inhalt der nicht nachgelassenen klägerischen Schriftsätze vom 25.10. und vom 29.10.2007 veranlaßt nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Soweit die mit Schriftsatz vom 25.10.2007 vorgetragenen Argumente sich auf den zu berücksichtigenden Prozessvortrag beziehen, bedarf dies keiner Erläuterung.

Soweit hierin Tatsachen vorgebracht werden, die erstinstanzlich nicht vorgetragen waren, könnten diese auch bei einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die Punkte 5. bis 9., 13. und 16.

Der Punkt 3. wäre betroffen, sofern darin zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die beanstandeten Kabelverbindungen sich an der Reling befanden.

Diese Tatsachen könnten gemäß § 529 ZPO der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Ein Zulassungsgrund gem. § 531 Abs. 2 ZPO ist nicht ersichtlich.

Überdies wären die Tatsachen zumindest teilweise auch nicht erheblich. Ob möglicherweise der Punkt 5. von Bedeutung sein könnte, bedarf keiner Entscheidung.

Auch im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 29.10.2007 nachträglich in das Wissen der mehrfach zuvor benannten Zeugen B. und R. gestellten Tatsachen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung weder geboten noch angezeigt. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Beweisantritte nicht ohnehin verspätet wären, denn jedenfalls käme es letztlich auf die Frage, wann die Partybeleuchtung im Bereich des Sonnendachs angebracht wurde, aus den obenstehenden Gründen nicht an.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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