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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: I-15 U 124/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 286
BGB § 288
BGB § 823 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. Juni 2005 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. September 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 11% und der Beklagte zu 89 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines PKW, seines Hauses und seines Vorgartens, nachdem ein Stämmling einer Buche auf dem Grundstück des Beklagten am 19. Juni 2004 auf das Grundstück des Klägers gefallen ist.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird festgestellt, dass es sich bei der Buche um einen sogenannten "Zwiesel" gehandelt hat, d.h. einen Baum, dessen Hauptstamm sich - hier unmittelbar über dem Erdboden - in zwei Stämmlinge gabelt.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Beklagten sei eine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen. Der Beklagte habe unstreitig den Baum mindestens zweimal im Jahr einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand äußerlich besichtigt, zuletzt im Februar 2004. Nach dem Gutachten des Sachverständigen G., dessen Richtigkeit die Parteien nicht in Zweifel zögen, sei Ursache für den Umsturz des Baumes ein Befall durch den Brandkrustenpilz (Hypoxilon deustum) gewesen, der für einen Laien nicht erkennbar gewesen sei. Es seien auch keine für einen Laien erkennbaren Veränderungen gegeben gewesen, die eine weitergehende Beurteilung durch einen Sachverständigen angezeigt hätten. Nach der Rechtsprechung des BGH liege eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Baumeigentümers nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden seien, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Pflicht zur sorgfältigen äußeren Gesundheits- und Zustandprüfung sei der Beklagte nachgekommen. Weitere Untersuchungen, die den Befall mit Brandkrustenpilz zutage gefördert hätten, überspannten das Maß der von der Rechtsprechung geforderten Prüfungspflicht.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageantrag reduziert weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, schon angesichts der Gabelung des Stammes ("Zwiesel") hätte der Beklagte den Baum von Zeit zu Zeit von einem Fachmann in Augenschein nehmen lassen müssen. Allein die Gabelung weise auf eine potentielle Instabilität hin. Ein Fachmann hätte den Pilzbefall auch nach dem Gutachten des Sachverständigen G. von außen wahrgenommen. Die Inaugenscheinnahme durch einen Laien reiche nach einem Urteil des Brandenburgischen OLG nicht aus. Der Baum habe an einer belebten Straße gestanden und deswegen eine erhebliche Gefahr für die Umwelt dargestellt.

Nachdem der Kläger zunächst einen Betrag in Höhe von 13.155,90 € nebst Zinsen und Verzugskosten geltend gemacht hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. April 2008 die Klage teilweise zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. September 2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich auf das angefochtene Urteil. Er behauptet, nicht bereits in jeder Stammgabelung liege eine potentielle Umsturzgefahr mit Beseitigungserfordernis. Auch der Sachverständige G. habe zwar eine Gabelung bestätigt, von einer Umsturzgefahr sei indes nicht die Rede. Soweit man entgegen seiner Ansicht die Auffassung vertreten wolle, dass er wegen der Gabelung einen Sachverständigen mit der Prüfung des Baumes habe betrauen müssen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies zur Feststellung der späteren Schadensursache geführt habe. Der Sachverständige G. sei im Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Oberhausen angehört worden und habe dort ausgeführt, dass er den Baum besichtigt habe, als die Bruchstelle offenlag, und er sich den Baum sehr genau habe ansehen müssen, um zu erkennen, dass ein Brandkrustenpilz vorhanden gewesen sei. Der Sachverständige habe zudem ausdrücklich bestätigt, dass der Befall selbst bei einer Außenbesichtigung nicht erkennbar gewesen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen H..

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 I BGB in Höhe von 12.000,- €, weil der Beklagte die ihm in Bezug auf den auf seinem Grundstück befindlichen Zwiesel obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und der Kläger durch den Umsturz des einen Stämmlings auf sein Grundstück einen Schaden in der genannten Höhe erlitten hat.

a) Der Beklagte hat seine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch schuldhaft verletzt, dass er den auf seinem Grundstück befindlichen Zwiesel trotz vorhandener gefahrerhöhender Umstände nicht durch einen Sachverständigen hat begutachten lassen.

aa) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach fortwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH Urt. v. 08. Oktober 2004, V ZR 84/04, juris Rz. 11 = Bau R 2005, 444 (Ls.)). Hierzu gehört es auch, den Baumbestand in angemessenem Abstand auf Krankheitsbefall zu untersuchen (BGH Urt. v. 08. Oktober 2004, V ZR 84/04, juris Rz. 11 = Bau R 2005, 444 (Ls.); BGH MDR 1974, 217). Soweit Einwirkungen auf andere durch umstürzende Bäume zu vermeiden sind, kommt es auf die Einsicht eines besonnenen, auf dem Gebiet der Forstwirtschaft fachlich beratenen und gewissenhaften Menschen an und darauf, inwieweit solche Gefahren von diesem erkannt werden können (OLG Hamm, Urt. v. 30.03. 2007, 13 U 62/06, juris Rz. 56; BGH MDR 1974, 217). Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den Umsturz eines Baumes ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dann anzunehmen, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH Urt. v. 04. März 2004, III ZR 225/03, juris Rz. 6 = NJW 2004, 1381). Grundsätzlich gilt auch für Waldbäume, die - wie hier - an eine öffentliche Straße angrenzen, dass insoweit eine sorgfältige äußerliche Gesundheits- und Zustandsprüfung zweimal jährlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand erforderlich ist (OLG Hamm, Urt. v. 30.03. 2007, 13 U 62/06, juris Rz. 56). Sofern verdächtige Umstände vorliegen, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefährdung hindeuten, ist die Hinzuziehung von Forstleuten mit Spezialerfahrung erforderlich (OLG Düsseldorf NVwZ-RR 1997, 257; OLG Hamm, Urt. v. 04. Februar 2003, 9 U 144/02, juris Rz. 5 = NJW-RR 2003, 968; OLG Celle, Urt. v. 22. März 2000, GA 74; Urt. v. 27.09.2000, 9 U 28/00, juris Rz. 4 = OLGR Celle 2000, 339).

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er die vorhandenen Anzeichen für eine möglicherweise von dem Baum ausgehende Gefahr nicht zum Anlass genommen hat, den Baum durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen, der den Pilzbefall - anders als ein Laie - erkannt hätte.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie er und seine Ehefrau im Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Oberhausen bekundet haben - regelmäßig durch den Wald spaziert ist und dabei auch den Zustand der Bäume wahrgenommen hat, weil eine einfache Sichtprüfung durch den Beklagten vorliegend wegen der Besonderheit des Baumes nicht ausreichend war, sondern von dem Beklagten ein Sachverständiger hätte hinzugezogen werden müssen.

Als Eigentümer eines an eine enge öffentliche Straße angrenzenden, unmittelbar gegenüber einer Wohnbebauung gelegenen Waldgrundstücks hätte sich der Beklagte die notwendigen forstwirtschaftlichen Kenntnisse verschaffen müssen, die ihn befähigt hätten, Umstände zu erkennen, die bei einer Sichtprüfung auf eine Gefahr für die Standsicherheit eines Baumes hindeuten. Insoweit hätte er zunächst wissen müssen, dass eine Zwieselbildung, wie der Sachverständige H. in seinem Gutachten vom 10. März 2006 nachvollziehbar - und insoweit auch vom Beklagten als zutreffend angesehen - ausgeführt hat, grundsätzlich als eine Verschlechterung der Statik des Baumes anzusehen ist und der hier unstreitig (GA 410) vorhandene Druckzwiesel ein wesentlich höheres potentielles Risiko für die Bruchfestigkeit eines Baumes darstellt.

Auch nach Auffassung des Senats gibt das Vorhandensein eines Zwiesels für sich allein genommen zwar noch keinen Anlass, diesen Baum durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Eine solche fachmännische Untersuchung ist jedoch veranlasst, wenn - wie hier - weitere verdächtige Umstände hinzutreten, die auf eine besondere Gefährdung des Baumes hinweisen (OLG Düsseldorf NVwZ-RR 1997, 257; OLG Brandenburg, Urt. v. 16. Dezember 2003, 2 U 18/03, GA 186). Solche Umstände können trockenes Laub, dürre Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen, hohes Alter, Erhaltungszustand, Eigenart oder Stellung, statischer Aufbau und ähnliches sein.

Vorliegend waren solche gefahrerhöhenden Umstände im Hinblick auf den Standort des Zwiesels gegeben. Der Zwiesel stand unstreitig in einem Wald, der zu 50 - 60 % durch Bombensplitter geschädigt war. Splitterschäden stellen eine Verletzung des Baumes dar, durch die Pilzsporen in den Baum eindringen und zu einem Pilzbefall führen können, der die Bruchfestigkeit beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der Boden vor dem ca. 140 Jahre alten Baum durch die Anlage einer Straße verdichtet worden ist und bis kurz vor dem Schadensereignis regelmäßig Fahrzeuge am Straßenrand unter den Bäumen und damit auch unter dem hier in Rede stehenden Zwiesel geparkt worden waren, bis dies durch quer verlegte Baumstämme verhindert wurde. Durch das Beparken des Waldrandes war die Gefahr einer weiteren Bodenverdichtung gegeben. Im Falle einer Bodenverdichtung besteht jedoch grundsätzlich die Gefahr einer Wurzelschädigung, die sich wiederum auf die Standfestigkeit des Baumes, z.B. durch einen Pilzbefall, auswirken kann. Es kommt hier dabei nicht darauf an, ob ein Splitterschaden oder eine Bodenverdichtung tatsächlich vorgelegen und zu dem Pilzbefall geführt haben, der letztlich zum Umsturz des Stämmlings geführt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass verdächtige Umstände vorgelegen haben, die den Beklagten, hätte er sich im Vorfeld pflichtgemäß kundig gemacht, welche Risikofaktoren für Bäume bestehen können und bei einer Prüfung zu berücksichtigen sind, dazu hätten veranlassen müssen, den Baum eingehender durch einen Fachmann auf seine Standfestigkeit hin untersuchen zu lassen.

c) Die Verletzung des Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten war auch kausal für den Umsturz des Stämmlings und damit den Schadenseintritt.

Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der Stämmling umgestürzt ist, weil der Beklagte keinen Sachverständigen hinzugezogen hat, der den Befall des Baumes mit Brandkrustenpilz erkannt und durch die dann veranlassten weiteren Untersuchungen auch entdeckt hätte, dass sich bereits ein Myzel ausgebildet hat, das die Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigt.

Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, ist der Beweis des ersten Anscheins geboten, wenn sich im Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (BGH Urt. v. 14.12.1993, VI ZR 271/92, juris Rz. 7 = NJW 1994, 945). Die Pflicht des Waldbesitzers, bei Vorhandensein gefahrerhöhender Umstände einen Fachmann hinzuzuziehen, um einen Baum eingehender auf seine Standfestigkeit zu untersuchen, soll gerade der Gefahr entgegenwirken, dass Krankheiten wie z.B. Pilzbefall unentdeckt bleiben und letztlich zu einem Umsturz des Baumes führen. Zwar kann bei einem Befall mit dem Brandkrustenpilz das ausgebildete Myzel bei einer Außenbesichtigung nicht erkannt werden. Aus der Aussage, die der Sachverständigen G. unstreitig als Zeuge im Parallelverfahren (GA 82 f.) gemacht hat, ergibt sich jedoch, dass bei seiner Untersuchung des Baumes nur wenige Tage nach dem Umsturz an der Stammbasis die holzkohleähnlichen schwarzen Fruchtkörper vorhanden und damit bei einer Außenprüfung des Baumes festzustellen waren, anhand derer der Befall des Baumes mit dem Brandkrustenpilz jedenfalls für einen Sachverständigen zu erkennen gewesen sei. Die in diesem Verfahren mitgeteilte Stellungnahme der Sachverständigen J., von außen sei der hier maßgebliche Pilzbefall zumindest nach dem vorgelegten Lichtbildmaterial auch unter der Lupe selbst für einen Sachverständigen nicht zu erkennen gewesen (GA 262), ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Sachverständigen G. zu begründen. Denn die Sachverständige J. hat - entgegen dem Sachverständigen G. - den Baum gerade nicht selbst von allen Seiten vor Ort untersuchen können, sondern ihr lag nur das überreichte Bildmaterial vor, das die Stammbasis nicht in jedem Detail abbildet.

Da hiernach die Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, nämlich der nicht veranlassten Untersuchung des Baumes durch einen Sachverständigen, und dem späteren Umsturz des Baumes spricht, bleibt der Beklagte wie auch nach allgemeinen Grundsätzen dafür beweisbelastet, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht ursächlich für den Schaden geworden ist (vgl. BGH Urt. v. 04. März 2004, III ZR 225/03 juris Rz. 10 = NJW 2004, 1381 f.). Es hätte deswegen dem Beklagten oblegen, zu beweisen, dass bei seiner letzten Sichtprüfung im Februar 2004 derartige Fruchtkörper durch einen Sachverständigen noch nicht festzustellen gewesen wären und deswegen auch weitere Untersuchungen durch den Sachverständigen, die den Pilzbefall aufgedeckt hätten, nicht veranlasst gewesen wären. Diesen Beweis hat der Beklagte trotz des hinsichtlich der Beweislastverteilung erfolgten Hinweises des Senats nicht angetreten.

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er auf der Grundlage der Auffassung des Senats dann schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als Februar 2004 und zwar schon Jahre zuvor einen Sachverständigen mit einer eingehenden Untersuchung des Baumes hätte beauftragen müssen, zu einem solchen viel früheren Zeitpunkt der Pilzbefall jedoch noch nicht gegeben gewesen wäre. Denn der Beklagte hat des Weiteren nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Sachverständige in diesem Fall zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass es aufgrund des Zustandes des Baumes einer weiteren Sachverständigen Untersuchung in regelmäßigen Abständen nicht bedurft hätte. War aber in Abständen eine weitere Prüfung veranlasst, hätte es der Darlegung bedurft, dass auch eine solche weitere Prüfung zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, in dem der Befall mit einem Brandkrustenpilz mangels vorhandener Fruchtkörper noch nicht festzustellen gewesen wäre.

b) Durch den Umsturz des Baumes ist dem Kläger - wie die Parteien unstreitig gestellt haben - ein Schaden in Höhe von 12.000,- € entstanden.

c) Die Zinsforderung ist aus Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB gegeben.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 III ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.503,90 bis zum 23. April 2008 und auf 12.000,- € ab dem 24. April 2008 festgesetzt.

Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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