Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: I-15 U 163/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertals vom 18. August 2005 - 17 O 313/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.598,11 €.

Gründe:

I.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die zulässige Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 30. März 2006. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht.

Soweit die Beklagte erneut einen Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Forderungen für die Heimkosten der Monate Juni, August und September 2002 daraus herleiten möchte, dass die Klägerin nach dem Tod der Erblasserin unter dem 19. September 2003 die Heimkosten für die Monate August und September 2003 mit einer als "Endabrechnung" überschriebenen Rechnung abrechnete, zeigt sie keine Gesichtspunkte auf, die der Senat nicht bereits bei seiner Auslegung im Hinweisbeschluss vom 30. März 2006 berücksichtigt hätte. Es mag kaufmännischer Sorgfalt entsprechen, bei einer endgültigen Beendigung der Vertragsbeziehung wie sie hier durch den Tod der Erblasserin eingetreten ist, alle noch offenstehenden Ansprüche in eine Rechnung mit aufzunehmen. Jedoch ist angesichts des Zeitraums von einem Jahr, der zwischen der "Endabrechnung" und den streitgegenständlichen Monaten verstrichen ist, der Umstand, dass die offenen Forderungen für das Jahr 2002 bei der Erstellung der Rechnung vom 19. September 2003 außer Acht gelassen wurden, jedenfalls nicht dermaßen ungewöhnlich, dass nach der Lebenserfahrung von einer vorherigen Erfüllung der streitgegenständlichen Forderungen auszugehen sei. Da die "Endabrechnung" vom 19. September 2003 keine Saldierung wechselseitiger Ansprüche enthält, erscheint es sogar wahrscheinlich, dass die Rechnung tatsächlich nur die Ansprüche für die Monate August und September 2003 enthält. Denn den Heimkostenansprüchen für Juni, August und September 2002 in einer Höhe von 7.274,54 € standen Gegenforderungen in Höhe von 676,43 € gegenüber, die in den ursprünglichen Rechnungen vom 30. Juni, 31. August und 30. September 2002 noch nicht berücksichtigt waren. Dass die Buchhaltung der Klägerin nicht so ordentlich funktioniert wie die Beklagte sich dies vorstellt, folgt schließlich auch daraus, dass die Rechnung vom 19. September 2003 Kosten für die Räumung des Appartements der Erblasserin und eines Friseurbesuchs in Höhe von insgesamt 114,50 € enthält, die noch mit dem anwaltlichen Mahnschreiben vom 15. April 2004, in dem die Heimkosten für die Monate Juni, August und September 2002 geltend gemacht wurden, angemahnt worden sind, obwohl die Rechnung vom 19. September 2003 unstreitig ausgeglichen worden ist.

Der Senat hält daher daran fest, dass die Beklagte den Vollbeweis für die von ihr behauptete Erfüllung des Anspruchs zu führen hat. Dass die Erblasserin nach dem Vortrag der Beklagten nie Schulden gemacht haben soll, steht dem nicht entgegen, da unstreitig der Zeuge A. die finanziellen Angelegenheiten der Erblasserin regelte und diese daher wahrscheinlich gar keine Kenntnis davon hatte, dass noch Rechnungen offen standen, zumal die Rechnungen nicht an sie, sondern an den Zeugen A. adressiert waren. Da die Erblasserin die Regelung dieser Fragen dem Zeugen A. überlassen hat, fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin selbst die Zahlungen für die streitgegenständlichen Monate vorgenommen hat. Kontoauszüge, die eine solche Zahlung belegen könnten, legt die Beklagte trotz der diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 30. März 2006 immer noch nicht vor und erläutert auch nicht, warum sie hierzu nicht in der Lage sein sollte. Dass die Erblasserin schließlich den Betrag in Höhe von mehr als 7.000,-- € bar bezahlt haben könnte, erscheint dem Senat sehr unwahrscheinlich, muss aber nicht weiter vertieft werden, weil es an einem Beweisantritt für eine Zahlung durch die Erblasserin ohnehin fehlt.

Wie bereits ausgeführt, ist der Beklagten der Erfüllungsbeweis nicht gelungen. Dabei ist die Aussage des Zeugen A. nicht gegen sie heranzuziehen: da er die Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen nicht bestätigt hat, ist die Aussage zur Führung des der Beklagten obliegenden Beweises schlicht ungeeignet. Eine Vernehmung der Zeugin B. kommt aus den im Beschluss vom 30. März 2006 genannten Gründen nicht in Betracht.

Die Ausführungen in dem von der Beklagten persönlich verfassten und unterschriebenen Schriftsatz vom 15. Mai 2006 können keine Berücksichtigung finden, da die Beklagte im Berufungszivilverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht postulationsfähig ist, wie ihr auch bekannt ist. Soweit sie dort als wesentlichen Einwand die Möglichkeit einer Zahlung durch eine dritte Person aufführt, sieht sich der Senat gleichwohl zu der Anmerkung veranlasst, dass auch dies keine abweichende Entscheidung rechtfertigte. Denn es bleibt völlig unklar, welche weitere Person außer der Erblasserin, dem Zeugen A. oder möglicherweise die Beklagte selbst Heimkosten für die Erblasserin hätte zahlen sollen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück