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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: I-15 U 180/05 (1)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wir das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht im Falle jeder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, welche den Kläger beleidigen, verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können und zwar im Internet unter der Website D. folgende Aussagen zu verbreiten:

a) "Sie (Anmerkung der Kläger) dagegen haben nichts zu verlieren, weder einen Ruf, noch eine Arbeit. Sie suhlen sich wie eine Sau im Dreck und laben sich am Leid anderer Menschen. Sie verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Mantel des Kinderschutzes, um damit Ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu verstecken. Sie müssen faul und arbeitsscheu sein, leben seit Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit. Um Ihrem erbärmlichen Dasein einen Sinn zu geben, haben Sie sich ein Feindbild geschaffen, eines, dass zumindest so wie Sie es sehen nicht existiert. Zum größten Teil trieb Sie wahrscheinlich der Neid auf andere Menschen, die es im Gegensatz zu Ihnen, zu etwas gebracht haben."

b) "Die Frage, die sich mir immer stellt ist, ist er selbst ein Opfer- oder ist er selbst pädophil, hat er sich im Griff und hasst daher mit Vehemenz alle, die das ausleben bzw. handelt es sich um einen Art Stockhol-Syndrom? ...Wenn man annimmt, dass er selbst pädophil sein könnte, bekommt der Stacheldraht in seiner Klobrille ein psychologisches Moment ...denn bei ihm darf nur im Sitzen gepinkelt werden ...... und andere Dinge, die aus Angst vor ihm nicht erzählt werden dürfen."

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 310,65 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- €.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender des eingetragenen Vereins E., der die Bekämpfung von Kinderpornographie und Gewaltdarstellungen im Internet zum Satzungszweck hat. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain D., das sich u.a. mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt.

Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen aus dem Beitrag des unbekannten Teilnehmers unter dem Pseudonym "G." vom 26. Mai 2004 (Antrag zu a)) sowie aus dem Beitrag des Zeugen F. unter dem Pseudonym "H." vom 14. Dezember 2004 (Antrag zu b)), Schmerzensgeld, sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche und eines Teils der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Bezüglich des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Senats vom 26. April 2006 Bezug genommen.

Der Senat hat durch das Urteil vom 26. April 2006 das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage bezüglich hinsichtlich des im Klageantrags mit b) bezeichneten Äußerung und eines Teils des Zahlungsanspruches abgewiesen. Er hat dies damit begründet, dem Kläger stehe ein Anspruch gegen die Beklagte als Betreiberin des Meinungsforums auf Unterlassung nicht zu, weil ihm die Identität des Verfassers "H." bekannt sei und er diesen auf Unterlassung in Anspruch hätte nehmen können.

Auf die zugelassene Revision hat der BGH unter Zurückweisung der Anschlussrevision das Urteil des Senats vom 26. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu b) abgewiesen worden ist und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen. Er hat dies damit begründet, ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte komme auch hinsichtlich des Beitrags b) des Zeugen F. in Betracht, weil die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums nicht deshalb entfalle, weil dem Verletzen die Identität des Autors bekannt sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen F.. Wegen des Ergebnisses des Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 18. Dezember 2007 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist teilweise hinsichtlich der im Beitrag des Zeugen F. enthaltenen Äußerungen (Antrag zu b)), sowie eines Teils des Zahlungsantrages begründet, im Übrigen unbegründet.

Soweit der Senat die Berufung der Beklagten hinsichtlich der im Beitrag des Verfassers "G." enthaltenen Äußerungen (Antrag zu a)) zurückgewiesen hat und auf die Berufung der Beklagten hin den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers gekürzt hat, ist die Entscheidung des Senats durch Zurückweisung der Revision rechtskräftig.

Hinsichtlich der im Klageantrag zu b) enthaltenen Äußerungen ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Klageantrag mit b) bezeichneten Äußerung gemäß § 823 I BGB i.V.m. § 1004 BGB im tenorierten Umfang, weil es sich insoweit entweder um Meinungsäußerungen handelt, die von dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr geschützt werden oder um eine unrichtige Tatsachenbehauptung, und die Beklagte als Betreiberin eines Meinungsforums aus den Gründen der Revisionsentscheidung des BGH vom 27. März 2007 auch auf Unterlassung von Äußerungen namentlich bekannter Nutzer in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Betreiberin des Forums ergibt sich nicht schon daraus, dass der Zeuge F. seinerseits nach seinen Angaben im Beweisaufnahmetermin vor dem Senat durch ein Versäumnisurteil zur Unterlassung von Äußerungen und zwar jedenfalls den in der letzten Passage enthaltenen Äußerungen verurteilt worden ist. Denn eine solche Verurteilung verpflichtet lediglich den Zeugen F. dazu, seinerseits dafür zu sorgen, dass entsprechende Äußerungen aus dem Internet entfernt werden. Hingegen entfaltet das Urteil gegen den Zeugen F. keine Rechtskraft hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit von Äußerungen im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als Betreiberin des Meinungsforums. Diese ist, soweit sie vom Kläger in Anspruch genommen wird, nicht daran gehindert, sich ihrerseits auf die Zulässigkeit der Äußerungen der jeweiligen Verfasser zu berufen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der ersten Passage der im Klageantrag zu b) enthaltenen Äußerungen, die mit den Worten beginnt "Bei all seinen Diskussionen zeichnet er sich immer durch sehr flachen Sachverstand aus, ...". Ausgehend von den bereits im Urteil des Senats vom 26. April 2006 aufgezeigten Grundsätzen der Textauslegung, handelt es sich bei dieser Passage insgesamt um eine Meinungsäußerung. Denn der Verfasser teilt hierin seine Einschätzung mit, wie Diskussionsbeiträge des Klägers einzuschätzen sind.

Soweit der Verfasser dem Kläger dabei einen flachen Sachverstand vorwirft, ist dies zwar herabsetzend. Gleichwohl ist die Grenze zur Schmähkritik hier noch nicht überschritten. Denn der Verfasser beschäftigt sich in dem Beitrag mit der Argumentation des Klägers in den Fällen, in denen es um Pädophilie geht, listet an erster Stelle zwei Dinge auf, die ihm bei dessen Argumentation aufgefallen seien und leitet hieraus Schlussfolgerungen ab. Der sich anschließende Vorwurf des "flachen Sachverstands" ist in diesem Kontext nicht ohne Sachzusammenhang. Angesichts der letztlich nicht bestrittenen heftigen Auseinandersetzungen, die der Kläger mit seinen Gegnern führt und bei denen er teilweise selber zu ehrverletzenden Angriffen neigt, muss er sich auch heftigere Reaktionen gefallen lassen. Deswegen überwiegt auch bei einer Abwägung seines Persönlichkeitsrechts mit der Meinungsäußerungsfreiheit des Verfassers das Persönlichkeitsrecht des Klägers hier nicht.

Hingegen hat der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der zweiten Passage der im Klageantrag zu b) enthaltenen Äußerungen, die mit "Die Frage, die sich mir immer wieder stellt ist:..." beginnt. Zwar stellt sich diese Passage insgesamt gesehen ebenfalls als Meinungsäußerung dar, die wegen des Sachzusammenhangs nicht als Schmähkritik eingestuft werden kann. Die dann erforderliche Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Klägers mit dem Recht des Verfassers auf freie Meinungsäußerung ergibt jedoch, dass die Rechte des Klägers überwiegen.

Die Passage enthält zwar nicht eine versteckte Tatsachenbehauptung dahingehend, dass der Kläger selber pädophil sei. Denn durch die aufgeworfene Frage wird dem Leser keine Antwort vorgegeben und damit eine Tatsache versteckt behauptet, sondern nur wiedergegeben, dass sich der Verfasser fragt, warum der Kläger sich entsprechend verhält und dass es nach Auffassung des Verfassers für diese Verhaltensweise des Klägers mehrere Gründe geben könnte. Dass es einer dieser Gründe zwingend sein muss, ergibt sich aus der Frage ebenfalls nicht. Allerdings wird die Schlussfolgerung, der Kläger selber sei pädophil, dem Leser als eine Möglichkeit nahegelegt, weil später im Text zum einen dies als Annahme vorausgesetzt, "der Stacheldraht in seiner Klobrille ein psychologisches Moment" ergebe und des weiteren erwähnt ist, dass er beim Baden aufgestanden sei, als ein kleines Mädchen das Bad betreten hat, und dieses auf seinen Penis gezeigt habe, worüber er sich köstlich amüsiert habe. Letzterem ist zwar nicht zwingend zu entnehmen, dass der Kläger zu Zwecken des Lustgewinns aufgestanden sei, wie es bei Pädophilen vermutet werden könnte. Durch die Schilderung eines solchen Verhaltens gegenüber einem kleinen Mädchen verknüpft mit dem Zusatz "... und andere Dinge, die aus Angst vor ihm nicht erzählt werden dürfen." kann jedoch die Vorstellung bestärkt werden, es könnte sich um "verbotene Dinge" handeln.

Auch wenn man gleichwohl einen zwingenden Schluss für den Leser und damit eine Tatsachenbehauptung hieraus nicht annimmt, ist im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass ein solcher Verdacht schwer wiegt. Ein solcher Verdacht, selbst wenn er als bloße Möglichkeit geäußert wird, ist aufgrund der Schwere des damit verbundenen Vorwurfs geeignet, den Kläger herabzusetzen, seinen Ruf zu beeinträchtigen und erhebliche Zweifel an der Aufrichtigkeit des von dem Kläger propagierten Kampfes gegen Kinderschänder zu erwecken. Der Verfasser, der Zeuge F., gibt jedoch dem Leser für die Möglichkeit, auch hinsichtlich des Klägers einen solchen Verdacht als Erklärung für dessen Verhaltensweisen zu hegen, in dem gesamten Beitrag keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Soweit er die Episode mit dem Mädchen schildert, welches auf den Penis des Klägers gezeigt habe, nachdem es das Bad, in dem der Kläger sich aufgehalten habe, betreten habe und der Kläger aufgestanden sei, erscheint es gerade wegen der in diesem Zusammenhang gegebenen weiteren Information, dass der Kläger sich anschließend über die Reaktion des Mädchens amüsiert und dies weitererzählt habe, für den Leser möglich, dass es auch harmlose Erklärungen dafür gibt, wie es zu dieser Situation kommen konnte. So hat der Zeuge F. auch in der Beweisaufnahme bekundet, er selber habe damals, als ihm unmittelbar danach von dem Kläger die Episode geschildert worden sei, keinen Verdacht gehegt, zumal das Mädchen, bei dem es sich um ein offenes und spontanes Kind gehandelt habe, das unverschlossene Bad betreten habe und nachdem es herausgekommen sei auch nicht verstört gewirkt habe. Der weitere Zusatz "...und andere Dinge, die aus Angst vor ihm nicht erzählt werden dürfen" erweckt zwar den Eindruck, dass der Kläger etwas zu verbergen habe, gibt dem Leser aber keine weiteren Informationen, aufgrund derer er in der Lage wäre, zu prüfen, ob die vom Verfasser als eine von mehreren Möglichkeiten erwogene Ursache für die Verhaltensmuster des Klägers zutreffend sein kann.

Wegen der Schwere eines solchen als eine Möglichkeit in den Raum gestellten Verdachts ohne konkrete und stichhaltige Anhaltspunkte hierfür ist dem Persönlichkeitsrecht des Klägers insoweit der Meinungsäußerungsfreiheit des Verfassers der Vorrang zu geben. Gleiches gilt für die im Antrag zu b) mit den Worten "Wenn man annimmt ..." beginnende vierte Passage, weil auch diese Meinungsäußerung auf die Annahme gestützt wird, der Kläger könne pädophil sein.

Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der im Antrag zu b) enthaltenen dritten Passage, die mit den Worten beginnt "Ich erinnere mich, ...". Denn diese Passage über die Vorliebe des Klägers für junge, schlanke Frauen enthält Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit der Kläger in seiner Klageerweiterung nicht entgegengetreten ist, weswegen sie als zugestanden gelten.

Schließlich hat der Kläger hinsichtlich der im Antrag zu b) enthaltenen fünften Passage, beginnend mit den Worten "Es gibt ebenso "Geschichten" aus erster Hand...", einen Unterlassungsanspruch nur bezüglich des letzten Halbsatzes, weil es sich insoweit um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Hingegen ist ein Unterlassungsanspruch nicht wegen des ersten Teils der Äußerung gegeben, weil es sich bei der geschilderten Episode um eine wahre Begebenheit gehandelt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Einzelrichterin des Senats sieht es der Senat aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen F. als erwiesen an, dass der Kläger sich wie in dieser Passage geschildert - mit Ausnahme des letzten Halbsatzes - verhalten hat. Der Zeuge F., der vor Jahren mit dem Kläger in einer Wohngemeinschaft gewohnt hat, hat bekundet, der Kläger habe unmittelbar, nachdem das kleine Mädchen das Bad wieder verlassen habe, diese Episode geschildert und sich darüber amüsiert. Bei der Erzählung des Klägers habe im Raum gestanden habe, das kleine Mädchen könne durch sein Zeigen gemeint haben, der Kläger habe einen kleinen Penis. Da nach Bekunden des Zeugen Sexthemen und Witzchen in der Männerrunde schon mal Thema gewesen seien, erscheint es nachvollziehbar, dass der Kläger eine solche Episode, über die er sich augenscheinlich amüsiert hat, erzählt hat.

Soweit der Zeuge F. in diesem Kontext mitgeteilt hat, dass diese Geschichten ein bezeichnendes Licht auf den Umgang des Klägers mit Kindern werfe, handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die weder schmähend ist, noch das Persönlichkeitsrecht des Klägers in einer Weise angreift, dass dahinter die Meinungsfreiheit des Verfassers zurücktreten müsste.

Allerdings steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass es tatsächlich andere Dinge gebe, die aus Angst vor dem Kläger nicht erzählt werden dürfen, und besteht insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers. Zwar hat der Zeuge F. bekundet, es gebe derartige Vorkommnisse. Diese wollte er jedoch mit Rücksicht auf die Person, die ihn insoweit ins Vertrauen gezogen habe, nicht preisgeben. Da der Zeuge sich geweigert hat, konkrete Angabe zu den angeblichen Vorkommnissen im einzelnen zu machen, kann weder als bewiesen angesehen werden, dass es derartige Vorkommnisse gab, noch, dass es sich um solche handelt, die aus Angst vor dem Kläger nicht weitererzählt werden dürften. Die Beklagte ist insoweit für die Wahrheit der im letzten Halbsatz enthaltenen Tatsachenbehauptung beweisfällig geblieben. Eine weitere Aufklärung durch den Senat war nicht erforderlich, da der Zeuge F. der Beklagten im Vertrauen erzählt hat, was sich hinter den angeblichen Vorkommnissen verbirgt, diese ihm versprochen hat, dies nicht weiter zu erzählen und die Beklagte im Hinblick hierauf auf eine weitere Nachforschung nach dem Hintergrund der im letzten Halbsatz versteckten Tatsachenbehauptung verzichtet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

erste Instanz: 18.187,38 €,

Berufung: bis zum 27. März 2007 15.613,- € (Antrag zu 1a) 7.500,- ;

Antrag zu 1 b) 7.500,- €,

Antrag zu 2. 613,- €),

ab dem 28. März 2007 7.500,- €

Ende der Entscheidung

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