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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: I-15 U 26/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 291
BGB § 847 a. F.
BGB § 847 Abs. 1 a. F.
ZPO § 138 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Januar 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 7 O 168/03 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Juli 2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dessen Unfall vom 25. November 2001 gegen 15.00 Uhr vor der Liegenschaft S.straße 15, 40XXX Düsseldorf, resultiert, sofern der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 35% und die Beklagte 65% zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Sstraße 15 in Düsseldorf. Auf dem Grundstück befindet sich der Einkaufscenter "A". Der Bodenbereich vor der in das Gebäude führenden Drehtür war am 25. November 2001, einem Regentag, mit parallel zur Gebäudefassade verlegten Holzbohlen versehen, welche in der Längsrichtung Rillen aufwiesen. Diese waren von einem gepflasterten Bereich umgeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vorgelegten Lichtbilder (Bl. 34-36 d.A.) verwiesen. Der Kläger zog sich an dem Tag einen Außenknöchelbruch rechts des Typs Weber C zu und wurde deshalb ausweislich des vom Chefarzt der Allgemein- und Unfallchirurgie des Hospitals in X, Dr. F, für die Haftpflichtversicherung der Beklagten erstatteten Gutachtens vom 13. Dezember 2002 in der Zeit vom 25. Januar 2001 bis 22. Februar 2002 mehrfach stationär und ambulant behandelt. Es erfolgte eine Fixierung mit einer Syndemosen-Schraube, die nach dem Gutachten wegen einer lokalen allergischen Reaktion vorzeitig entfernt werden musste. Voraussichtlich besteht auch für die Zukunft eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10%. Wegen der Einzelheiten des Behandlungsverlaufs und der verbleibenden Beeinträchtigung wird auf das als Anlage zur Klage vorgelegte Gutachten des Arztes Dr. F Bezug genommen. Der Kläger hat behauptet: Die Verletzung habe er sich dadurch gezogen, dass er am 25. November 2001 gegen 15.00 Uhr im Bereich der Drehtür auf den Holzbohlen ausgerutscht sei, wobei unstreitig ist, dass er zu diesem Zeitpunkt Schuhe mit Ledersohlen trug. Der Holzboden sei nicht trittsicher und glatt wie Schmierseife gewesen. Durch die Rillen habe beim Betreten in Längsrichtung parallel zur Gebäudefront eine erhebliche Rutschgefahr bestanden; in dieser Richtung gehend habe er den Boden auch begangen. Überdies habe der Boden nicht den erforderlichen Verdrängungsraum für Feuchtigkeiten aufgewiesen. Wenigstens, so hat der Kläger gemeint, hätte der Holzbodenbereich überdacht sein müssen. Ferner, so hat der Kläger behauptet, sei der Sturz auch durch den unmittelbaren Wechsel des Betonsteinbodens zum Holzuntergrund verursacht worden, denn diese Materialien wiesen eine erheblich unterschiedliche Rutschhemmung auf. Überdies sei der Wechsel der Untergründe beim seinerzeitigen Regenwetter nicht deutlich erkennbar gewesen. Der Kläger hat einen Schmerzensgeld von mindestens 7.000,00 EUR für angemessen erachtet. Dieses hat er mit erheblichen Schmerzen und dem verbleibenden Dauerschaden begründet. Im Besonderen habe er, so hat er behauptet, in den ersten drei Monaten nach dem Unfall unmöglich länger als 15 bis 20 Minuten stehen oder gehen können. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit (2. Juli 2003) zu zahlen, ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 24. November 2001 gegen 15.00 Uhr vor der Liegenschaft Sstraße 15, 40XXX Düsseldorf, resultiert, sofern der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Unfall, im Besonderen die Unfallstelle und die Ursache für den Sturz des Klägers mit Nichtwissen bestritten. Sie hat behauptet, vor dem streitigen Ereignis habe es seit Eröffnung des Einkaufszentrums im Jahr 2000 keine vergleichbaren Unfälle gegeben. Das Wasser habe durch die starke Riffelung gut ablaufen können. Der Kläger habe mit Schuhen mit Ledersohlen, so hat sie gemeint, angesichts der Witterung besonders vorsichtig gehen müssen. Die Beklagte hat die vom Kläger behaupteten Unfallfolgen, soweit sie sich nicht aus den ärztlichen Unterlagen ergeben, mit Nichtwissen bestritten. Im Besonderen hat sie bestritten, dass er unfallbedingt eine allergische Reaktion gezeigt habe. Das Landgericht hat die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin T. unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Juli 2003 zu zahlen. Es hat ferner die vom Kläger beantragte Feststellung mit der Einschränkung ausgesprochen, dass ein Mitverschuldensanteil von 1/3 zu berücksichtigen sei. Es hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als bewiesen angesehen, da der Kläger im Eingangsbereich des Gebäudes A wegen Rutschigkeit des Bodenbelags ausgeglitten sei. Die Beklagte habe, das ergebe sich schon aus ihrem Bestreiten des Unfallhergangs mit Nichtwissen, die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur turnusmäßigen Kontrolle auf Glätte nicht durchgeführt. Angesichts der vom Kläger erlittenen Verletzungen hat das Landgericht ein Schmerzensgeld von 4.500,00 EUR als angemessen erachtet, das dieser sich aber wegen Mitverschuldens um 1/3 kürzen lassen müsse, denn er habe sich nicht in ihm möglicher und zumutbarer Weise auf die Rutschgefahr eingestellt, was sich daran zeige, dass er nicht im Bereich des Übergangs vom Stein- zum Holzboden, sondern erst später im Bereich der Drehtür gestürzt sei. Hiergegen richten sich die Berufungen der Parteien. Der Kläger macht geltend, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien die Unfallfolgen zu gering bewertet worden und weitere Bemessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben. Es treffe ihn kein Mitverschulden. Seine Aufmerksamkeit sei durch die präsentierten Angebote und die Drehtür beansprucht worden. Die Rutschigkeit des Bodenbelags sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich vor dem Sturz auf die Rutschigkeit des Bodens habe einstellen können. Denn er habe sich dem Eingangsbereich von der Seite genähert, habe sodann bereits nach zwei Schritten auf der Holzfläche eine Wendung nach rechts durchführen müssen, um die Eingangstür nicht zu verfehlen und habe daher die Holzfläche nahe an der Gebäudefront betreten. Die Beklagte habe überdies jegliche Überwachung und Kontrolle des Eingangsbereichs auf mögliche Gefahrenquellen unterlassen. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2004 - 7 O 168/03 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Juli 2003 zu zahlen, mindestens einen Betrag von 7.000,00EUR, ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 24. November 2001 gegen 15.00 Uhr vor der Liegenschaft Sstraße 15, 40XXX Düsseldorf, resultiert, sofern der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2004 die Klage insgesamt abzuweisen. Sie meint, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Unterlassen von Kontrollmaßnahmen liege nicht vor, denn nässebedingter Glätte werde durch die Riffelung des Holzes begegnet. Sie macht geltend, dass das Landgericht nicht aufgeklärt habe, ob von den Holzbohlen bei Nässe überhaupt eine Gefahr ausgehe. Überdies habe es sich bei dem 25. November 2001 um einen durch nur geringen Publikumsverkehr gekennzeichneten Sonntag gehandelt, weshalb der Kläger nicht durch andere Dinge von der Konzentration auf die Bodenverhältnisse abgelenkt gewesen sei. Schließlich hält die Beklagte ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrags, soweit er sich auf künftige immaterielle Schäden bezieht, nicht für gegeben, da sich das insgesamt angemessene Schmerzensgeld bereits jetzt beziffern lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie die im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Der dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeldanspruch ergibt sich aus § 847 Abs. 1 BGB a. F.. Der Unfall ereignete sich am 25. November 2001, also vor der Aufhebung der Vorschrift mit Wirkung ab 1. Juli 2002. Soweit im Feststellungsantrag des Klägers vom 24. November 2001 als Unfalltag die Rede ist, liegt ein offensichtlicher und daher vom Senat bei der Abfassung des Urteils ohne weiteres zu berichtigender Schreibfehler vor. Der Kläger gibt in seinen Schriftsätzen den 25. November 2001 als Datum des Schadensereignisses an. Dem entsprechen zum einen die Aussage der Zeugin T, zum anderen der unstreitige Umstand, dass sich der Unfall an einem Sonntag ereignete, es sich beim 24. November 2001 um einen Samstag handelte. Die von § 847 BGB a. F. vorausgesetzte und vom Kläger behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Sturz am 25. November 2001 ist nach der vom Landgericht durchgeführten Vernehmung der Zeugin T bewiesen. Die Zeugin hat bestätigt, dass der Kläger in ihrer Gegenwart nach dem Übergang vom Steinfußboden auf den Holzboden gefallen sei und danach nicht mehr habe laufen können. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechende Anhaltspunkte fehlen. Die Zeugin schilderte das Geschehen lebensnah, in sich schlüssig und plausibel. Sie beschränkte die Wiedergabe auf das, woran sie sich wirklich erinnerte, räumte Erinnerungslücken ein und versuchte nicht etwa, diese mit ihren Vorstellungen aufzufüllen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Zeugin den von ihr bestätigten Sturz des Klägers nur erfunden hat. Es kann deshalb dahin stehen, ob das Bestreiten des Unfalls durch die Beklagte mit Nichtwissen überhaupt nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist. Die Zeugin hat unter anderem angegeben, nach dem Unfall habe man diesen am Infostand des A gemeldet. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger die Bekundungen der Zeugin zu eigen gemacht hat. Der Beklagten war es ohne weiteres zumutbar, ihr Personal zum Hergang am 25. November 2001 zu befragen um sich Kenntnisse zu dem Unfallgeschehen zu verschaffen. Der Sturz des Klägers ist auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Zwar besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren. Daher kann, wer sich selbst verletzt, einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hat (BGH NJW 1986, 1865). Das ist insbesondere der Fall, wenn er eine Gefahrenquelle für Dritte schafft oder in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt. Dann hat er die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen und die notwendigen Vorkehrungen zu deren Schutze zu treffen. Haftungsbegründend wird eine Gefahr, wenn sich für einen sachkundigen Urteilenden die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 823 BGB Rn. 46 m.w.N.). Die sich aus diesen Überlegungen ergebenden auf Fußböden beziehenden Sorgfaltspflichten des Inhabers eines Kaufhauses hat der Bundesgerichtshof dahin konkretisiert, dass hinsichtlich der Auswahl und der Unterhaltung des Fußbodens strenge Anforderungen zu stellen seien (BGH NJW 1994, 2617). Dieser Verpflichtung sei genügt, wenn die Gewähr bestehe, dass sich der Kaufhausbesucher bei normalem vernünftigem Verhalten sicher in den freigegebenen Räumen bewegen könne; der Kaufhausinhaber müsse diejenige Sicherheit schaffen und bieten, die bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Publikumsverkehrs allgemein erwartet werden könne und müsse. Die angegebene Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich gleichfalls auf durch Nässeeinwirkung verursachte Gefahren, allerdings auf eine Konstellation, bei der der dortige Kläger innerhalb des Kaufhauses, nicht wie hier davor, gestürzt war. Ein sachlicher Grund für eine wegen dieses Unterschiedes andere Behandlung des vorliegenden Falls ergibt sich aber nicht: Das Stilwerkgebäude und die Freifläche davor bilden nach den vorgelegten Lichtbildern eine gestalterische Einheit. Diese Art der Präsentation lässt beim Besucher den Gedanken, er müsse beim Begehen der optisch anspruchsvoll und einladend gehaltenen Fläche im Eingangsbereich vor dem Gebäude größere Vorsicht als innerhalb des Gebäudes walten lassen, erst gar nicht aufkommen. Die Gewähr dafür, dass sich der Kläger im mit den Holzbohlen versehenen Bereich sicher bewegen konnte, bestand nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Würdigung durch das Landgericht der Senat zu beanstanden keinen Anlass sieht, war es am Unfalltag dort glitschig. Gesichtspunkte, die zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit und Wahrhaftigkeit der die Glätte bestätigenden Angaben der Zeugin T Anlass geben könnten, fehlen völlig. Die Ursächlichkeit der Glätte für den Sturz des Klägers steht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises außer Frage. Dieser findet Anwendung, wenn sich in dem Schadensereignis gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung der konkreten Verhaltenspflicht - im Streitfall die Pflicht der Beklagten zur Erhaltung einer hinreichend stumpfen Oberflächenbeschaffenheit des Holzbodens - begegnet werden sollte (BGH NJW 1994, 945). Die Glätte des Bodens beruhte schließlich auch auf einem Verschulden der Beklagten. Steht der objektive Pflichtverstoß und damit die Verletzung der äußeren Sorgfaltspflicht fest, indiziert dies die Verletzung der inneren Sorgfalt oder der Anscheinsbeweis spricht hierfür (BGH NJW 1986, 2757). Die Beklagte hat diesen Anschein nicht erschüttert. Sie hat nicht dargetan, dass sie alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Verhinderung der Glättebildung auf dem Holzboden unternommen hat. Es kann dahin stehen, ob die Holzbohlen - bedingt durch ihre Beschaffenheit und die Auswahl des Materials - von vornherein, so wie es der Kläger behauptet, zur Gewähr ausreichender Trittsicherheit bei Nässe ungeeignet waren. Fehlte es an dieser Eignung, so gereichte bereits die falsche Materialauswahl der Beklagten zum Verschulden. Die Beklagte hat aber jedenfalls nicht ansatzweise dargetan, den Boden, sollte er ursprünglich ausreichend stumpf gewesen sein, auch in diesem Zustand erhalten haben. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es derartiger Maßnahmen grundsätzlich bedarf: Holz verändert seine Eigenschaften im Laufe der Zeit und bedarf zu seinem Erhalt der Pflege. Es ist darüber hinaus allgemein bekannt, dass sich, soweit diesen Prozessen nicht entgegengewirkt wird, auf Holz Beläge absetzen und Mikroorganismen ansiedeln, die die Glätteeigenschaften, besonders im Zusammenspiel mit Nässe, beeinflussen. Die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige musste diese Vorgänge, wollte sie ihrer Verkehrssicherungspflicht genügen, durch geeignete Pflegemaßnahmen, so etwa regelmäßige mechanische Reinigungen unterbinden. Sie macht indessen keine Angaben dazu, ob und welche Maßnahmen sie getroffen hat, obgleich ihr die Bedeutung dieses Punktes nicht verborgen bleiben konnte, nachdem das Landgericht seine Entscheidung wesentlich auf diesen Gesichtspunkt gestützt hatte und der Kläger mit Schriftsatz vom 2. August 2004 das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten auch noch ausdrücklich als unzureichend moniert hatte. Es liegt zudem nicht auf der Hand, dass sich zur Glätte führende Beläge etwa deshalb nicht bilden konnten, weil der Holzboden täglich von vielen Besuchern des Stilwerks begangen wurde. Dies mag zwar die Entstehung von Belag im Bereich der hauptsächlichen Laufrichtungen gehemmt haben. Es ist jedoch keineswegs sicher, dass der Kläger auf einem der Hauptlaufwege zu Fall kam: Er näherte sich dem Eingangsbereich nach seinem Vortrag in Längsrichtung der Rillen von der Fassade des Stilwerks kommend. Die Hauptlaufrichtung dürfte nach den vorgelegten Lichtbildern indessen der frontale Zugang auf die Drehtür sein, also die Annäherung an den Eingangsbereich im rechten Winkel zu den Rillen des Holzbodens. Steht somit die Haftung der Beklagten dem Grunde nach § 847 BGB a. F. fest, so kann der Kläger für die durch den Sturz erlittenen Verletzungen eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der Senat hält als Ausgleich hierfür ein Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist dessen Funktion zu beachten. Zum einen dient es dem Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen wenigstens teilweise ausgleichen. Zum anderen soll es dem Verletzten Genugtuung für das zugefügte Leid verschaffen (BGH NJW 1995, 781). Diese zuletzt genannte Funktion findet ihre Berechtigung allerdings vornehmlich bei vorsätzlichen oder wenigstens grob fahrlässigen Taten und spielt daher im Streitfall allenfalls eine untergeordnete Rolle. Der Kläger erlitt am rechten Außenknöchel einen Bruch des Typs Weber C. Es waren mehrere stationäre Behandlungen erforderlich, nämlich vom 25. - 30. November 2001, am 10. Januar 2002 sowie vom 12. - 20. Februar 2002. Der Heilverlauf war zwar zunächst unproblematisch; jedoch zeigte sich nach Wochen eine allergische Reaktion, die die vorzeitige Entfernung der Syndemosen-Schraube erforderte. Die Beklagte bestreitet zwar das Vorliegen einer derartigen allergischen Reaktion. Der Senat hegt jedoch aufgrund des Privatgutachtens des Dr. F keine Zweifel, dass es sie wirklich gab. Die Ausführungen des Arztes zu den Ursachen dieser Reaktionen blieben, wäre es tatsächlich nicht zu ihr gekommen, völlig unverständlich. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers belief sich nach der Einschätzung des Dr. F, die Beklagte hat insoweit nicht widersprochen, wie folgt: 100% während der stationären Aufenhalte; im Übrigen: 50% vom 25. November 2001 bis 10. Januar 2002, 30% vom 11. Januar 2002 bis 12. Februar 2002, 20% vom 15. Februar 2002 bis Ende August 2002, ab dann und verbleibend 10%. Verblieben sind eine Schwellneigung der rechten Knöchelregion und des rechten Unterschenkels sowie Narben im Bereich des rechten Außenknöchels. Jedoch wurde wieder eine ausreichende und der Gegenseite vergleichbare Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk erreicht. Die Unfallversicherung des Klägers erstatte diesem - ausgehend von einer Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beins von 1/10 - eine Invaliditätsleistung von 4.402,23 EUR. Ein Mitverschulden des Klägers ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen. Der Sturz hat seine (Mit-)Ursache weder in einem unzureichenden Schuhwerk des Klägers noch darin, dass er sich unvorsichtig bewegte. Das Tragen von lederbesohlten Schuhen am Unfalltag gereicht dem Kläger nicht zum Verschulden. Der Kläger bewegte sich im innerstädtischen Bereich, dessen Begehbarkeit nur unter besonders außergewöhnlichen Umständen des Tragens profilierter Sohlen bedarf. Derartige Umstände lagen am Unfalltag nicht vor. Sie sind nicht schon an einem durchschnittlichen Regentag gegeben, denn ein solcher kann keinesfalls als außergewöhnlich bezeichnet werden. Auch dem Holzuntergrund im Eingangsbereich des A musste der Kläger nicht mit besonderer Vorsicht begegnen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, auch diesen Untergrund mit gewöhnlichen Schuhen ungefährdet betreten zu dürfen. Für eine Unvorsichtigkeit des Klägers beim Begehen der Holzfläche fehlt jeder Anhalt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er sich in irgendeiner Weise zu sorglos oder auch nur unüblich bewegte. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger gegen eine Obliegenheit zur Einstellung seiner Gehweise auf die Glätte verstieß. Dagegen, dass er die für eine derartige Einstellung erforderliche Zeit überhaupt hatte, spricht die Bekundung der Zeugin T, der Sturz habe sich unmittelbar nach dem Übergang zwischen dem Holz- und dem Steinfußboden ereignet. Mit Rücksicht auf die beschriebenen Sturzfolgen hält der Senat - auch unter Berücksichtigung der bisher für vergleichbare Fälle ausgeurteilten Beträge - eine billige Entschädigung von 4.000,00 EUR für angemessen. Das Kammergericht hielt im Fall einer Fußgängerin, die bei winterlichen Witterungsverhältnissen auf einem streupflichtigen, jedoch pflichtwidrig nicht gestreuten Gehwegteil vor einem Ladenlokal stürzte und einen Schienbein- und (!) Außenknöchelbruch erlitt, ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM für angemessen (KG, Urt. vom 9. Februar 1988, Az.: 9 U 2047/87, veröffentlicht bei juris, Rechtsprechung). Das Landgericht Mainz verurteilte den Schädiger in einem Fall der Verletzung des Geschädigten mit Schrotkugeln im Oberschenkelbereich mit einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 7.000,00 DM (Hacks, Ring, Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl., Nr. 1211, unter Hinweis auf LG Mainz, Urt. v. 2. Juli 1991, Az.: 6 O 151/88). Schließlich hielt das Landgericht Köln im Falle eines Trümmerbruchs des Schien- und Wadenbeins mit der Folge langwieriger Krankenhausaufenthalte und einer verbleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gleichfalls ein Schmerzensgeld von 7.000,00 DM für angemessen (Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl., Nr. 1209 unter Hinweis auf LG Köln, Urteil vom 3. Juli 1986, 20 O 104/85). Die Verletzungen des Klägers können nicht als schlimmer bewertet werden als die den geschilderten Fällen zu Grunde liegenden Beeinträchtigungen. Allerdings ist bei der Schmerzensgeldbemessung nicht zu übersehen, dass die genannten Entscheidungen älteren Datums sind und daher die Geldentwertung Berücksichtigung finden muss. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus § 291 BGB. 2. Der Feststellungsantrag ist im vollen Umfang zulässig. Er betrifft ein Rechtsverhältnis der Parteien. Das Rechtsschutzbedürfnis (§ 256 ZPO) des Klägers ergibt sich daraus, dass für künftige Auseinandersetzungen Streit über den Grund des Anspruchs vermieden werden kann. Derartige Auseinandersetzungen können nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da ein Dauerschaden verblieben ist und dieser die Notwendigkeit weiterer ärztlicher Behandlung mit sich bringen kann. Im Fall der Verletzung eines absoluten Rechtsguts reicht schon die entfernte Möglichkeit künftiger Schadensfolgen zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses aus, sogar, wenn ihre Art und ihr Umfang noch ungewiss sind (BGH NJW-RR 1988, 445). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Feststellung künftiger immaterieller Schäden, denn es liegt auf der Hand, dass jedenfalls intensivere ärztliche Eingriffe durch Schmerzensgeld zu kompensierende Beeinträchtigungen mit sich bringen können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO. Ein begründeter Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Berufung des Klägers: 4.500,00 EUR (= 7.000,00 EUR - 3.000,00 EUR + 500,00 EUR); Berufung der Beklagten: 4.000,00 EUR (=3.000,00 EUR + 1.000,00 EUR); Berufungsrechtszug insgesamt: 8.500,00 EUR.

Ende der Entscheidung

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