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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: I-15 U 39/06
Rechtsgebiete: HGB, GmbHG, BGB, AktG, ZPO
Vorschriften:
HGB § 242 | |
HGB § 264 | |
GmbHG § 16 Abs. 1 | |
GmbHG § 30 | |
GmbHG § 48 Abs. 3 | |
BGB § 138 | |
AktG § 241 | |
AktG § 241 Nr. 1 | |
AktG § 243 | |
AktG § 246 | |
AktG § 246 Abs. 1 | |
AktG § 249 | |
ZPO § 261 Abs. 3 Ziff. 1 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 | |
ZPO § 533 |
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 27. Januar 2006 - 8 O 125/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt,
1.
dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 30. Juni 2004 zu TOP 2, mit dem der Beklagte aus der E. GmbH ausgeschlossen worden ist, wirksam ist und der Beklagte nicht mehr Gesellschafter der Klägerin ist, wobei die Klägerin verpflichtet ist, an den Beklagten eine Abfindung in Höhe von zumindest der Hälfte des Liquidationswerts der Gesellschaft zum Tage der Ausschließung zu zahlen,
2.
dass der Geschäftsanteil des Beklagten durch den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 29. Juli 2004 zwischen dem Beklagten und Herrn G. - UR-Nr. .../2004 des Notars Dr. H. aus XY - nicht wirksam übertragen worden ist.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist eine im Jahre 1992 gegründete Gesellschaft, deren satzungsmäßiger und tatsächlicher Gegenstand die Verwaltung und der Ankauf von Immobilien ist. Ihr Stammkapital beträgt 50.000,00 DM und ist in zwei Gesellschaftsanteile von je 25.000,00 DM eingeteilt, die von dem Beklagten und Herrn K. gehalten wurden. Geschäftsführerin der Gesellschaft ist Frau L., die Schwester des Gesellschafters K. und Ehefrau des Bruders des Beklagten.
In § 10 des - insoweit seit Gründung der Gesellschaft unveränderten - Gesellschaftsvertrags heißt es u.a.:
"1. Die Gesellschafterversammlung kann den Ausschluss eines Gesellschafters beschließen,
1. ...
2. ...
3. wenn ein sonstiger wichtiger Grund in der Person des betreffenden Gesellschafters besteht, der sein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft für die übrigen Gesellschafter unzumutbar sein lässt. Der betroffene Gesellschafter hat bei diesen Beschlussfassungen kein Stimmrecht.
2. Die Vergütung an den ausscheidenden Gesellschafter bemisst sich nach dem Bilanzwert der Bilanz auf den Stichtag des Ausscheidens. Die Bilanz ist entsprechend §§ 242, 264 HGB zu erstellen.
3. Die Gesellschafterversammlung beschließt gleichzeitig, dass der Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters von der Gesellschaft erworben wird oder auf von ihr genannte Personen zu übertragen ist. Sie kann auch die Einziehung des Geschäftsanteils beschließen. § 30 GmbHG ist zu beachten.
..."
Auf einer Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 30. Juni 2004 wurde unter TOP 2 auf Antrag des Gesellschafters K. und mit dessen alleiniger Stimme gemäß § 10 Nr. 1 c) des Gesellschaftsvertrages der Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft beschlossen. Durch weitere Beschlüsse vom 21. Juli 2004 und 03. August 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung - wiederum jeweils mit der alleinigen Stimme des Gesellschafters K. - die Klägerin und deren Geschäftsführerin mit der Erhebung der Ausschließungsklage gegen den Beklagten zu beauftragen bzw. den Geschäftsanteil des Beklagten auf den Gesellschafter K. zu übertragen. Auf die Ablichtungen der Protokolle der Gesellschafterversammlungen (Anlagen A 3 - A 5 zur Klageschrift) wird Bezug genommen. In der Zwischenzeit übertrug der Beklagte seinen Geschäftsanteil durch notariell beurkundeten Vertag vom 29. Juli 2004 (Anlage A 6 zur Klageschrift) auf Herrn G. Als Kaufpreis wird in dem Vertrag ein Betrag in Höhe von 250.000,00 € genannt.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, der Beklagte habe zahlreiche Gründe gesetzt, die sein Verbleiben in der Gesellschaft für den anderen Gesellschafter unzumutbar erscheinen lasse. Insbesondere hat sie behauptet, der Beklagte habe den Immobilienbestand der Gesellschaft gefährdet, indem er die seit Anfang 1993 angemietete Wohnung im Anwesen S.- Straße 103 in ... entgegen einer vertraglichen Vereinbarung nicht bzw. nur unzureichend instand gesetzt habe. Darüber hinaus habe er die Bausubstanz durch Vernachlässigung seiner ihm als Mieter obliegenden Pflichten erheblich geschädigt und die Wohnung verwahrlosen lassen. Des Weiteren habe der Beklagte das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien schuldhaft zerstört, indem er im Rahmen zweier gegen die Klägerin und den Mitgesellschafter gerichteten Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Kleve sowie einer gegen die Geschäftsführerin der Klägerin gerichteten Strafanzeige u.a. wegen Untreue eine Vielzahl unberechtigter Vorwürfe erhoben habe. Dabei habe er sich des versuchten Prozessbetrugs sowie der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen schuldig gemacht. Schließlich habe er der Gesellschaft Schaden zugefügt, indem er sich geweigert habe, bei der Streckung einer an die P-Bank zu zahlenden Kreditrate durch seine notwendige Zustimmungserklärung als Bürge mitzuwirken. Wegen der Vorwürfe im Einzelnen wird auf die entsprechenden Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift sowie in den Schriftsätzen vom 10. Dezember 2004 sowie vom 07. März 2005 Bezug genommen.
Des Weiteren ist die Klägerin der Auffassung gewesen, sowohl der Ausschließungsbeschluss vom 30. Juni 2004 also auch die Beschlüsse vom 21. Juli 2004 und vom 03. August 2004 seien ordnungsgemäß zustande gekommen und daher wirksam; insbesondere litten die Beschlüsse nicht an formalen Mängeln. Im Übrigen habe es der Beklagte versäumt, die Beschlüsse anzufechten. Mit dem Beschluss vom 30. Juni 2004 sei, da über das Schicksal des Geschäftsanteils des Beklagten gemäß § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages noch nicht entschieden worden sei, eine Vakanz entstanden, die durch den Gesellschafterbeschluss vom 03. August 2004 beendet worden sei. Die durch den Beklagten während der Vakanz vorgenommene Übertragung seines Anteils sei unwirksam, da die Verfügungsmacht über den Anteil gemäß § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages bei der Gesellschafterversammlung gelegen habe.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Feststellungsklage sei gegeben. Sie - die Klägerin - begehre nicht die Feststellung, dass der Beklagte - unabhängig von dem Grund seines Ausscheidens - nicht mehr Gesellschafter sei. Vielmehr wolle sie die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses und das dadurch gegebene Nichtmehrbestehen des Gesellschaftsverhältnisses zum Beklagten feststellen lassen. Das berechtigte Interesse an einer solchen Feststellung ergebe sich aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen des Ausscheidens durch Gesellschafterbeschluss und des Ausscheidens durch rechtsgeschäftliche Verfügung seitens des Beklagten. Auch für die begehrte Feststellung, dass der Beklagte seinen Geschäftsanteil nicht wirksam übertragen habe, bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Verbleib des Gesellschaftsanteils im Verhältnis zu dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu klären sei. Die Hilfsanträge seien nur für den Fall gestellt, dass das Gericht meine, zur wirksamen Ausschließung des Beklagten bedürfe es neben einem Gesellschafterbeschluss zusätzlich eines gestaltenden Ausschließungsurteils.
Schließlich hat die Klägerin behauptet, der für die gemäß § 10 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages an den Beklagten zu zahlende Vergütung maßgebliche Bilanzwert seines Geschäftsanteils habe sich zum Stichtag seines Ausscheidens auf 368,00 € (aufgerundet auf 400,00 €) belaufen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen,
- dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 und 03. August 2004 zu TOP 2, mit denen der Gesellschafter J. aus der E. GmbH ausgeschlossen worden ist, wirksam sind und der Beklagte nicht mehr Gesellschafter der E. GmbH ist;
- dass der Gesellschaftsanteil des Beklagten durch den Gesellschaftsanteilsübertragungsvertrag vom 29. Juli 2004 zwischen dem Beklagten und Herrn G. - UR-Nr. .../2004 des Notars Dr. H. aus XY - nicht wirksam auf Herrn G. übertragen worden ist,
hilfsweise, wie folgt zu erkennen:
1. Der Beklagte wird aus der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB .... eingetragenen E. GmbH ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgt unter der Bedingung, dass die Klägerin innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Rechtskraft des die Ausschließung anordnenden Urteils an den Beklagten eine Vergütung von 400,00 € zahlt, hilfsweise eine Vergütung in Höhe eines von einem Sachverständigen unter Beachtung der Vorschriften der §§ 242, 264 HGB auf Kosten der Klägerin zu ermittelnden Bilanzwerts seines Geschäftsanteils, und dass der Sachverständige auf Antrag der Klägerin von der Wirtschaftsprüferkammer Düsseldorf, hilfsweise von der IHK Duisburg benannt wird;
2. Die Klägerin ist unter derselben Bedingung befugt, die Einziehung des Geschäftsanteils durch Abtretung/Übertragung an den Mitgesellschafter K. herbeizuführen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses der Klägerin unzulässig. Auch die Hilfsanträge seien nicht zulässig, da die Verbindung von Gestaltungs- und Feststellungsanträgen eine unzulässige Verquickung darstelle. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004, 21. Juli 2004 und 03. August 2004 betreffend seinen Ausschluss aus der Gesellschaft, der Klageerhebung und der Übertragung seines Geschäftsanteils auf Herrn K. seien bereits aus formalen Gründen unwirksam. Die von der Klägerin bewirkte Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 sei nicht ordnungsgemäß gewesen. So sei etwa der darin aufgeführte Ausschluss eines Gesellschafters "J." nicht gleichzusetzen mit dem Ausschluss des Beklagten "J.". Auch sei eine Bezugnahme auf "§ 10 Nr. 1 lit. c." - ohne Verweis auf die Satzung der Gesellschaft - nicht ausreichend. Die durch den Beschluss vom 30. Juni 2004 satzungswidrig entstandene Vakanz habe nicht durch den Beschluss vom 03. August 2004 geheilt werden können. Vielmehr hätten beide Beschlüsse entsprechend § 10 Nr. 3 der Satzung gleichzeitig getroffen werden müssen. Herr G. sei daher durch den Anteilsübertragungsvertrag vom 29. Juli 2004 Gesellschafter geworden. Da dieser - was unstreitig ist - zu der Gesellschafterversammlung vom 03. August 2004 nicht geladen worden sei, seien alle dort getroffenen Beschlüsse unwirksam. Im Übrigen seien die Protokolle der Gesellschafterversammlungen vom 30. Juni 2004 und 21. Juli 2004 derart fehlerhaft, dass er - der Beklagte - sie nicht habe genehmigen können.
Im Übrigen sei seine Ausschließung aus der Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen. So habe er weder die ihm als Mieter der im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung obliegenden Sorgfaltspflichten vernachlässigt noch sei er für eine - tatsächlich nicht vorliegende - Beschädigung der Bausubstanz verantwortlich. Die Instandsetzungsarbeiten, zu denen er vertraglich verpflichtet gewesen sei, habe er ordnungsgemäß durchgeführt. Im Übrigen habe das Mietverhältnis nichts mit seiner gesellschaftsrechtlichen Position bei der Klägerin zu tun. Die gegen die Geschäftsführerin der Klägerin erhobenen Vorwürfe seien in der Sache zutreffend gewesen. Unabhängig davon sei der Umstand, dass sein Verhältnis zu der Geschäftsführerin der Klägerin sowie zu seinem hinter ihr und dem Mitgesellschafter K. stehenden Bruder zerrüttet sei, nicht geeignet, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen. Gleiches gelte für den Umstand, dass er nicht zu einer zeitlichen Verlängerung seiner Haftung als Bürge für den Kredit bei der P-Bank bereit gewesen sei. Zudem habe die Klägerin ihn bis heute nicht ordnungsgemäß über die Gründe für die Streckung des Kredits unterrichtet. Wegen seines Vortrags zu den von ihm in Abrede gestellten Ausschlussgründen im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung sowie den Schriftsatz vom 10. Januar 2005 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für eine den Klageanträgen entsprechende Verurteilung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Da der Beklagte bei Klageerhebung am 06. August 2004 nicht mehr Gesellschafter gewesen sei, weil er seinen Gesellschaftsanteil entweder durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 oder durch die am 29. Juli 2004 erfolgte Übertragung des Anteils auf Herrn G. verloren habe, bestehe kein gesellschaftsrechtliches Rechtsverhältnis mehr zwischen den Parteien, das der Klärung im Wege der Klage bedürfe. Von Bedeutung für die Klägerin sei zwar, ob der Beklagte seinen Geschäftsanteil noch wirksam auf Herrn G. habe übertragen können mit der Folge, dass dieser Gesellschafter geworden sei. Das mit der Klage verfolgte Ziel rechtskräftiger Feststellung, dass dies nicht der Fall sei, könne aber nur durch Klage gegen Herrn G. selbst erreicht werden. Eine antragsgemäße Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit wäre hingegen mangels Rechtskrafterstreckung für das Rechtsverhältnis der Klägerin zu Herrn G. ohne rechtliche Bedeutung. Ein sonstiges rechtliches Interesse der Klägerin an der Klage sei nicht erkennbar. Der auf den Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft gerichtete Hilfsantrag sei unbegründet, da unstreitig sei, dass der Beklagte nicht mehr Gesellschafter der Klägerin sei. Er könne daher nicht mehr ausgeschlossen werden.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt. Sie vertritt die Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsanträge verneint. Für sie sei sehr wohl von Bedeutung, ob der Beklagte gerade durch den Ausschließungsbeschluss seine Gesellschafterstellung verloren habe, da er in diesem Falle satzungsgemäß abzufinden sei. Der genaue Zeitpunkt seines Ausscheidens sei auch deshalb feststellungsbedürftig, weil der Beklagte bis dahin an Gewinnen zu beteiligen und eine Zwischenbilanz auf diesen Zeitpunkt zu erstellen sei. Auch der zweite Feststellungsantrag sei zulässig, da es für den Weg des früheren Geschäftsanteils des Beklagten und damit für die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander darauf ankomme, ob die Übertragung des Anteils auf Herrn G. wirksam sei. Für diesen Fall müsse sich die Klägerin mit einer völlig anderen wirtschaftlichen Konsequenz und einer anderen Zusammensetzung der Gesellschafter vertraut machen und die entsprechenden Meldungen zum Handelsregister abgeben.
Des Weiteren ist die Klägerin der Auffassung, die in Rede stehenden Gesellschafterbeschlüsse hätten - da Nichtigkeitsgründe nicht vorlägen - jedenfalls dadurch Wirksamkeit erlangt, dass der Beklagte sie nicht rechtzeitig angefochten habe. Im Übrigen habe es sich bei der Übertragung des Gesellschaftsanteils an Herrn G. um ein Scheingeschäft gehandelt. Insoweit behauptet sie, ein Kaufpreis von 250.000,00 € sei nie gewollt gewesen; der Vertrag habe ausschließlich dem Zweck gedient, den Preis für den Anteil in die Höhe zu treiben. So betrage der Liquidationswert des Geschäftsanteils des Beklagten lediglich 30.822,00 €.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Januar 2006 - 8 O 125/04 - aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgereicht Kleve zurückzuverweisen,
hilfsweise,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 27. Januar 2006 - 8 O 125/04 - festzustellen,
1. dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004, durch den der Beklagte aus der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB .... eingetragenen E. GmbH ausgeschlossen worden ist, und der Beschluss vom 03. August 2004 zu TOP 2, durch den der Geschäftsanteil des Beklagten auf den Mitgesellschafter K. übertragen worden ist, wirksam sind und der Beklagte infolge seines Ausschlusses nicht mehr Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB .... eingetragenen E. GmbH ist,
2. dass der Geschäftsanteil des Beklagten durch den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 29. Juli 2004 zwischen dem Beklagten und Herrn G. - UR-Nr. .../2004 des Notars Dr. H. aus XY - nicht wirksam übertragen worden ist,
hilfsweise zu erkennen:
3. Der Beklagte wird aus der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB .... eingetragenen E. GmbH ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgt unter der Bedingung, dass die Klägerin innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Rechtskraft des die Ausschließung anordnenden Urteils an den Beklagten eine Vergütung von 400,00 € zahlt, hilfsweise eine Vergütung in Höhe eines von einem Sachverständigen unter Beachtung der Vorschriften der §§ 242, 264 HGB auf Kosten der Klägerin zu ermittelnden Bilanzwerts seines Geschäftsanteils, und dass der Sachverständige auf Antrag der Klägerin von der Wirtschaftsprüferkammer Düsseldorf, hilfsweise von der IHK Duisburg benannt wird;
4. Die Klägerin ist unter derselben Bedingung befugt, die Einziehung des Geschäftsanteils durch Abtretung/Übertragung an den Mitgesellschafter K. herbeizuführen.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2006 hat die Klägerin - unter Aufrechterhaltung der übrigen Anträge - die vorstehend wiedergegebenen Hilfsanträge zu Ziff. 1 und 3 umformuliert und beantragt insoweit nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 27. Januar 2006 - 8 O 125/04 - festzustellen,
1. dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 und 03. August 2004 zu TOP 2, mit denen der Gesellschafter J. aus der E. GmbH ausgeschlossen worden ist, wirksam sind und der Beklagte nicht mehr Gesellschafter der E. GmbH ist, wobei die Klägerin verpflichtet ist, an den Beklagten eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Liquidationswerts der Gesellschaft zum Tage der Ausschließung zu zahlen;
2. ...
hilfsweise zu erkennen,
3. Der Beklagte wird aus der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB .... eingetragenen E. GmbH ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgt unter der Bedingung, dass die Klägerin innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Rechtskraft des die Ausschließung anordnenden Urteils an den Beklagten eine Vergütung von 400,00 € zahlt, hilfsweise eine Vergütung in Höhe eines von einem Sachverständigen unter Beachtung der Vorschriften der §§ 242, 264 HGB auf Kosten der Klägerin zu ermittelnden Bilanzwerts seines Geschäftsanteils, hilfsweise eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Liquidationswerts der Gesellschaft;
4. ...
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise - für den Fall einer Sachentscheidung des Gerichts - beantragt der Beklagte,
1. die Klage abzuweisen,
hilfsweise widerklagend,
2. festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Klägerin vom 30. Juni 2004 und 03. August 2004 zu TOP 2, mit denen der Beklagte als Gesellschafter der Klägerin ausgeschlossen wurde, nichtig, hilfsweise unwirksam sind, und der Beschluss vom 03. August 2004 zu TOP 2, durch den der Geschäftsanteil des Berufungsbeklagten auf den Mitgesellschafter K. übertragen wurde, unwirksam ist,
3. festzustellen, dass der Beklagte durch den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 29. Juli 2004 mit Herrn G. - UR-Nr. .../2004 des Notars Dr. H. aus XY - seinen Geschäftsanteil wirksam übertragen hat und damit aus der Klägerin als Gesellschafter ausgeschieden ist,
hilfsweise - für den Fall dass der Beklagte aus der Gesellschaft wirksam ausgeschlossen worden ist - zu erkennen:
4. Der Beklagte erhält für den Verlust seiner Geschäftsanteile an der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB .... eingetragenen E. GmbH eine Vergütung in Höhe von 350.000,00 €,
hilfsweise:
5. Der Beklagte erhält für den Verlust seiner Geschäftsanteile an der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB .... eingetragenen E. GmbH eine Vergütung in Höhe von 250.000,00 €,
hilfsweise:
6. Der Beklagte erhält für den Verlust seiner Geschäftsanteile an der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB .... eingetragenen E. GmbH eine Vergütung, dessen Höhe von einem vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen festgestellt wird,
hilfsweise:
7. Der Beklagte erhält für den Verlust seiner Geschäftsanteile an der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB .... eingetragenen E. GmbH eine Vergütung in Höhe von 50.173,94 €,
hilfsweise:
8. Der Beklagte erhält für den Verlust seiner Geschäftsanteile an der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB .... eingetragenen E. GmbH eine Vergütung in Höhe von 40.000,00 €.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, er sei der falsche Klagegegner, da er bei Klageerhebung unstreitig nicht mehr Gesellschafter der Klägerin gewesen sei. Darüber hinaus meint er, der Ausschließungsbeschluss vom 30. Juni 2004 sei unwirksam, da die Abberufung eines mit mindestens 50 % an einer GmbH beteiligten Gesellschafters durch die Gesellschafterversammlung grundsätzlich nicht möglich sei. Derartige Beschlüsse seien schwebend unwirksam und harrten ihrer gerichtlichen Bestätigung bzw. Verwerfung. Hinzu komme im Streitfall, dass eine Aufzählung der angeblich wichtigen Gründe für die Ausschließung in der Gesellschafterversammlung nicht bzw. nur unzureichend erfolgt sei. Auch dieser Formmangel führe zur Nichtigkeit des Beschlusses. Der Beschluss vom 03. August 2004 sei schon deshalb nichtig, weil Herr G. gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG als Gesellschafter angemeldet gewesen, gleichwohl aber nicht zu der Gesellschafterversammlung geladen worden sei. Für den Fall, dass seine - des Beklagten - Einwendungen gegen die gefassten Beschlüsse durch Zeitablauf verfristet sein sollten, mache er mit der Widerklage den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Herbeiführung der genannten Beschlüsse geltend. Die Rechts-missbräuchlichkeit liege in der willkürlichen Behauptung eines wichtigen Grundes, um ihn grundlos aus seiner Gesellschafterposition zu verdrängen. Die Beschlüsse hätten, wenn überhaupt, frühestens nach gerichtlicher Klärung gefasst werden dürfen. Darüber hinaus werde der fortbestehende Anspruch des neuen Gesellschafters G. auf neuerliche Beschlussfassung betreffend die seit dem 29. Juli 2004 ohne ihn gefassten Beschlüsse einwendend geltend gemacht.
Seine Hilfsanträge zu 4) bis 8) beruhten auf dem Grundsatz, dass die Abfindung eines ausgeschlossenen Gesellschafters dem vollen wirtschaftlichen Wert des Geschäftsanteils entsprechen müsse. Der Wert seines Anteils betrage mindestens 350.000,00 €. Der von der Klägerin genannte Betrag von 400,00 € verstoße gegen § 138 BGB. Infolge einer kürzlich eingetretenen Änderung der Nutzungsart für das Gebiet der klägerischen Immobilie in ... sei es zu einer Wertsteigerung des Objektes gekommen. Dies sei bereits im Jahre 2004 abzusehen gewesen, was die Klägerin bei der Ermittlung der Bilanzwerte nicht beachtet habe.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klage war mit beiden Hauptanträgen stattzugeben. Die Hilfswiderklage des Beklagten hingegen war abzuweisen.
1.
Die Klage ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Beklagten - mit beiden Hauptanträgen zulässig. Dabei war der erste Hauptantrag, mit dem die Klägerin festgestellt wissen will, dass "die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30.062004 und 03.08.2004 zu TOP 2, mit denen der Gesellschafter J. ... ausgeschlossen worden ist", so auszulegen, dass es lediglich um den Beschluss der Gesellschafterversammlung zu TOP 2 vom 30. Juni 2004 geht, da allein dieser Beschluss den Ausschluss des Beklagten betrifft, um dessen Wirksamkeit es der Klägerin geht [zur Wirksamkeit des Beschlusses vom 03. August 2004 zu TOP 2, mit dem der Gesellschaftsanteil des Beklagten auf Herrn K. übertragen tragen worden ist, vgl. die Ausführungen unten zu Ziff. 3. a)].
a)
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte bei Erhebung der Klage nicht mehr Gesellschafter der Klägerin war. Dies lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der begehrten Feststellung, dass der Beklagte seine Gesellschafterstellung gerade durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 - und nicht erst durch die Übertragung seines Geschäftsanteils auf Herrn G. am 29. Juli 2004 - verloren hat, aber nicht entfallen. Von der Entscheidung dieser Frage hängen nämlich Rechtswirkungen ab, die gerade auch im Rechtsverhältnis der Parteien zueinander von Bedeutung sind. So weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass dem Beklagten (nur) im Falle der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses eine Abfindung gemäß § 10 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages zu zahlen sei, die - jedenfalls nach Ansicht des Beklagten - auch eine beträchtliche Höhe erreichen könnte. Auch die Frage, bis wann dem Beklagten das Gewinnbezugsrecht zustand, hängt von dem genauen Zeitpunkt seines Ausscheidens ab. Hierüber Klarheit zu erhalten, kann der Klägerin nicht versagt werden.
b)
Auch für die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass der Gesellschaftsanteil des Beklagten durch den Übertragungsvertrag vom 29. Juli 2004 nicht wirksam auf Herrn G. übertragen worden ist, fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Hinter dem Feststellungsbegehren der Klägerin steht letztlich deren Interesse, den (ehemaligen) Anteil des Beklagten selbst und anderweitig verwerten zu können. Indem der Beklagte diesen Anteil auf Herrn G. übertragen und damit nach Ansicht der Klägerin in ihre Verfügungsbefugnis eingegriffen hat, ist es auch und gerade der Beklagte, welcher der Klägerin das Recht zur Verwertung des Anteils abspricht. Das Argument, ein der Klage stattgebendes Urteil entfalte keine Rechtskraft gegenüber Herrn G., verfängt demgegenüber nicht. Denn umgekehrt würde auch ein der Klage gegen Herrn G. stattgebendes Urteil keine Rechtswirkungen im Verhältnis der Parteien zueinander entfalten, so dass der Beklagte sich weiterhin berühmen könnte, Gesellschafter der Klägerin zu sein und selbst über seinen Gesellschaftsanteil verfügen zu können.
2.
Die Klage ist mit beiden Hauptanträgen auch in der Sache gerechtfertigt.
a)
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 30. Juni 2004, mit dem der Beklagte aus der E. GmbH ausgeschlossen worden ist, ist wirksam. Durch diesen Beschluss hat der Beklagte seine Gesellschafterstellung verloren.
aa)
Eines rechtsgestaltenden Urteils - neben einem Gesellschafterbeschluss - bedarf es zur Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH nur dann, wenn nicht schon die Satzung der Gesellschaft einen Ausschluss durch einen rechtsgestaltenden Gesellschafterbeschluss vorsieht (allgemeine Ansicht, vgl. etwa BGHZ 32, 17, 18, 22; BGH, GmbHR 2003, 1062, 1063; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 1998, Az. 6 U 78/97, www.juris-web.de Rdnr. 66; Rowedder / Bergmann, GmbH-Gesetz, 4. Aufl. 2002, § 34 Rdnr. 84; Scholz, GmbH-Gesetz, 9. Aufl. 2000, § 15 Rdnr. 152; Baumbach / Hueck / Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, Anh § 34, Rdnr. 16). In diesem Falle ist für eine Ausschlussklage als Gestaltungsklage kein Raum (OLG Stuttgart, WM 1989, 1252; Michalski / Sosnitza, GmbH-Gesetz, 2002, Anh § 34 Rdnr. 42). So liegen die Dinge auch hier. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält in § 10 Nr. 1 eine hinreichend präzise Regelung, mit der festgelegt worden ist, dass ein Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann.
Entgegen der Auffassung der Beklagten gelten diese Grundsätze in gleicher Weise auch dann, wenn es sich um eine sog. Zwei-Mann-Gesellschaft handelt, in der beide Gesellschafter 50 % der Gesellschaftsanteile halten (vgl. etwa BGHZ 32, 17, 22; BGHZ 101, 113 ff.; Michalski / Sosnitza a.a.O.). Zwar besteht hier die Gefahr, dass es bei einem Versuch der Gesellschafter, sich gegenseitig auszuschließen, zu einem Wettlauf um die Ansetzung einer Gesellschafterversammlung oder gar zum Streit darüber kommt, über wessen Ausschließungsverlangen in einer Gesellschafterversammlung als erstes abgestimmt werden soll. Diese Bedenken sind aber nicht so gewichtig, dass deshalb die Vertragsfreiheit eingeschränkt und eine gesellschaftsvertragliche Regelung der hier vorliegenden Art beiseite geschoben werden könnte. Die Ungewissheit des Mitgliederbestandes nehmen die Gesellschafter in Kauf, wenn sie im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss eröffnen und es bei dieser Regelung belassen (vgl. im Einzelnen BGHZ 32, 17, 22 f.).
Soweit sich der Beklagte zur Untermauerung seiner abweichenden Rechtsansicht auf ein Urteil des BGH vom 20. Dezember 1982 (BGHZ 86, 177 ff.) sowie weitere Zitate aus Rechtsprechung und Literatur beruft, sind diese hier nicht einschlägig. Sie betreffen nämlich nicht den Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH bzw. die Einziehung eines Gesellschaftsanteils, sondern den Fall der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer GmbH mit zwei gleich hoch beteiligten Gesellschaftern. Für diese Konstellation, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist - in jenen Fällen geht es anders als hier letztlich um die Sicherung der notwendigen gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft -, hat der BGH geurteilt, dass die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung von der materiellen Rechtslage abhänge, also davon, ob tatsächlich ein wichtiger Grund für die Abberufung vorgelegen habe, was im Ergebnis nur durch ein gerichtliches Verfahren zu klären ist.
bb)
Der Ausschließungsbeschluss vom 30. Juni 2004 leidet entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an einem zur Nichtigkeit führenden Mangel. Nur bestimmte, in § 241 AktG grundsätzlich abschließend erfasste schwere Fehler machen einen Gesellschafterbeschluss von Anfang an unwirksam (vgl. Lutter / Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 16. Aufl. 2004, Anh § 47 Rdnr. 9). Derartige Mängel liegen hier indes nicht vor.
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Ladung zu der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 sei nicht ordnungsgemäß gewesen, da der darin als Tagesordnungspunkt aufgeführte Ausschluss eines Gesellschafters "J." nicht gleichzusetzen sei mit dem Ausschluss des Beklagten "J." und insoweit auch nur "§ 10 Nr. 1 lit. c." - ohne Bezugnahme auf die Satzung - angeführt worden sei, liegt darin kein zur Nichtigkeit führender Mangel gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog. Unabhängig davon, dass eine nicht ordnungsgemäße Ankündigung der Beschlussgegenstände (§ 51 Abs. 2 GmbHG) ohnehin lediglich einen Anfechtungs- und keinen Nichtigkeitsgrund darstellt (vgl. Lutter / Hommelhoff a.a.O., Anh § 47 Rdnr. 12 a.E.), vermag der Senat vorliegend bereits einen Mangel nicht zu erkennen. Zweifel darüber, dass mit der Bezeichnung "J." nur der Beklagte gemeint sein konnte und dass die angeführte Vorschrift eine solche des Gesellschaftsvertrages ist, konnten zu keinem Zeitpunkt aufkommen.
Auch die weitere Rüge des Beklagten, das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 enthalte schwere Fehler und sei deshalb nicht genehmigungsfähig gewesen, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar. Eine Protokollierungspflicht sieht das Gesetz - ebenso wie die Satzung der Klägerin, vgl. § 6 Nr. 7 - lediglich für den Fall vor, dass sich alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft befinden, § 48 Abs. 3 GmbHG (Lutter / Hommelhoff a.a.O., § 48 Rdnr. 9). Aber selbst ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt nicht zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses (Lutter / Hommelhoff a.a.O., Anh § 47 Rdnr. 15). Im Übrigen kann auch nicht von einer Fehlerhaftigkeit des Protokolls ausgegangen werden; der Beklagte hat eine solche lediglich substanzlos behauptet, indes keinerlei Angaben dazu gemacht, welche Fehler das Protokoll enthalten soll. Dass der Beklagte in der Versammlung vom 30. Juni 2004 mit der alleinigen Stimme des Gesellschafters K. - der Beklagte war als Betroffener nicht stimmberechtigt (vgl. Lutter / Hommelhoff a.a.O., § 34 Rdnr. 36) - als Gesellschafter der GmbH ausgeschlossen worden ist, steht überdies zwischen den Parteien nicht im Streit.
Der Umstand, dass in der Versammlung vom 30. Juni 2004 lediglich der Ausschluss des Beklagten beschlossen, nicht aber gemäß § 10 Nr. 3 der Satzung "gleichzeitig" über das weitere Schicksal des Geschäftsanteils entschieden worden ist, vermag die Wirksamkeit des Beschlusses ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Der Formulierung in § 10 Nr. 3 der Satzung kann nicht entnommen werden, dass die Gesellschafterversammlung über den Ausschluss des betroffenen Gesellschafters und über das Schicksal seines Anteils in einem Akt entscheiden müsste. Können die Entscheidungen aber getrennt erfolgen, ist nicht einzusehen, warum sie zwingend auf ein- und derselben Gesellschafterversammlung gefasst werden müssten. Dafür besteht - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch kein Bedürfnis. Denn bereits mit dem Ausschluss des Gesellschafters fällt dessen Geschäftsanteil automatisch der Gesellschaft zum Zwecke der Verwertung zu (vgl. BGHZ 9, 157, 178; BGHZ 32, 17, 23; Scholz / Winter, GmbH-Gesetz, 9. Aufl. 2000, § 15 Rdnr. 149). Der Anteil, an dem sie das Verfügungsrecht erwirbt, besteht vorübergehend - bis zur Entscheidung über die Verwertung - als trägerloses Recht (Scholz / Winter a.a.O.). Der ausgeschlossene Gesellschafter erleidet durch eine "getrennte" Beschlussfassung auch keinerlei Nachteile. Vor diesem Hintergrund kann in der in Rede stehenden Formulierung lediglich eine Ordnungsvorschrift erblickt werden, nach der über das weitere Schicksal des Gesellschaftsanteils möglichst zeitnah entschieden werden soll. Selbst wenn man aber, weil die Entscheidung betreffend die Übertragung des Anteils auf den Gesellschafter K. nicht schon in der Versammlung vom 30. Juni 2004 gefasst worden ist, insoweit von einer Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse ausgehen wollte, könnte dies allenfalls zu deren Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit führen (vgl. auch Scholz / Schmidt a.a.O., § 48 Rdnr. 48).
Schließlich geht auch die Rüge des Beklagten, die Ausschlussgründe seien in der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 nur unzureichend aufgezählt worden, ins Leere. Unabhängig davon, dass aus dem Protokoll hervorgeht, dass die von der Klägerin im Prozess vorgetragenen Ausschlussgründe auch in der Versammlung erörtert worden sind und auch der Beklagte durch seinen heutigen Prozessbevollmächtigten zu den ihm mitgeteilten Gründen Stellung genommen hat, ergibt sich aus dem Vortrag beider Parteien, dass den an der Gesellschafterversammlung Beteiligten der zugrundeliegende Sachverhalt hinreichend bekannt war. Im Übrigen ist eine der Beschlussfassung vorangehende Beratung der Gesellschafter noch nicht einmal gesetzlich vorgeschrieben (Scholz / Schmidt a.a.O., § 48 Rdnr. 49); ihre Vernachlässigung hätte daher jedenfalls nicht die Nichtigkeit gefasster Beschlüsse zur Folge.
Weitergehende Gründe für eine Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 30. Juni 2004 hat der Beklagte nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
cc)
Ob der Ausschließungsbeschluss anfechtbar war, ob insbesondere hinreichend wichtige Gründe für den Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft vorlagen, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Beklagte hat es versäumt, den Beschluss vom 30. Juni 2004 rechtzeitig anzufechten, so dass er sich auf möglicherweise vorliegende Anfechtungsgründe nicht mehr berufen kann.
Ein - wie hier - auf der Grundlage der Gesellschaftssatzung gefasster Ausschließungsbeschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung kann entsprechend § 243 AktG allein im Wege der Anfechtungsklage darauf überprüft werden, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Ausschluss vorgelegen haben (vgl. BGH, GmbHR 1991, 362; Lutter / Hommelhoff a.a.O., Anh § 47 Rdnr. 61; Baumbach / Hueck / Fastrich a.a.O., Anh § 34 Rdnr. 16; Michalski / Sosnitza a.a.O., Anh § 34 Rdnr. 42). Versäumt der Betroffene die Anfechtungsfrist (dazu noch weiter unten), so kann er sich der Gesellschaft gegenüber - von engen Ausnahmen abgesehen [vgl. BGHZ 101, 113, 120 f., dazu im Folgenden unter dd)] - auf das Fehlen der Beschlussvoraussetzungen nicht mehr berufen (vgl. BGH, GmbHR 1992, 801; OLG Düsseldorf a.a.O., Rdnr. 103; Hachenburg / Ulmer, GmbH-Gesetz, 8. Aufl. 1992, § 34 Rdnr. 47; Rowedder / Bergmann a.a.O., § 34 Rdnr. 85; Lutter / Hommelhoff a.a.O., Anh § 47, Rdnr. 60). So liegen die Dinge hier, denn der Beklagte hat erst mit der Berufungserwiderung vom 24. Juli 2006 widerklagend - und dies auch nur hilfsweise - einen Antrag gestellt, mit dem er die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 30. Juni 2004 festgestellt haben will. Zwar schließt die Nichtigkeitsklage entsprechend § 249 AktG den Anfechtungsantrag entsprechend § 246 AktG regelmäßig mit ein (vgl. Lutter / Hommelhoff a.a.O., Anh § 47, Rdnr. 61). Zum Zeitpunkt der (hilfsweisen) Widerklageerhebung war die Anfechtungsfrist indes bereits abgelaufen.
Zwar ist nach herrschender Ansicht, welcher der Senat folgt, auf eine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH § 246 Abs. 1 AktG nicht in der Weise analog anzuwenden, dass die dort normierte Monatsfrist streng anzuwenden ist. Vielmehr gilt hier eine von Fall zu Fall zu bestimmende angemessene Frist, die sich allerdings am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG zu orientieren hat, jedoch keinesfalls kürzer als die für das Aktienrecht geltende Frist sein darf (vgl. BGHZ 111, 224, 226; BGH, GmbHR 1992, 801; OLG Düsseldorf a.a.O., Rdnr. 103; Lutter / Hommelhoff a.a.O., Anh § 47, Rdnr. 60). Auch wenn also der Anfechtungskläger im GmbH-Recht nicht in jedem Fall an die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG gebunden ist, hat er doch die Anfechtungsklage mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung zu erheben (vgl. BGHZ 101, 113, 117; BGH, GmbHR 1992, 801; Lutter / Hommelhoff a.a.O.). Bei einer Überschreitung dieser Frist kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung gehindert haben. So kann die Bindung des Gesellschafters an die aktienrechtliche Anfechtungsfrist namentlich dann unzumutbar sein, wenn er längere Zeit benötigt, um schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären, die für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage bedeutsam sind (vgl. BGH a.a.O.). Ebenso ist die Anwendung der Monatsfrist dann nicht angebracht, wenn sich die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter im Anschluss an die Beschlussfassung auf Verhandlungen über die Behandlung der Angelegenheit eingelassen haben; denn gerade in Anbetracht der personalistischen Prägung der GmbH wäre es verfehlt, den Gesellschafter während der Dauer solcher, auf eine wünschenswerte einvernehmliche Konfliktlösung gerichteter Verhandlungen zur Erhebung der Anfechtungsklage zu zwingen (vgl. BGHZ 111, 224, 226; BGH, GmbHR 1992, 801).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war im vorliegenden Fall eine angemessene Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte seine die Widerklage enthaltende Berufungserwiderung bei Gericht eingereicht hat, längst abgelaufen. Die mit der Anfechtung des in Rede stehenden Gesellschafterbeschlusses betreffend den Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft verbundenen Fragen waren nicht von so erheblicher Schwierigkeit, dass sie nicht binnen der Leitbildfrist von einem Monat geklärt werden konnten. Der Beklagte hat auch weder irgendwelche sonstigen Gründe vorgebracht, die darauf schließen lassen könnten, dass im Streitfall eine besonders aufwendige Prüfung erforderlich gewesen wäre, noch sind solche Gründe anderweitig ersichtlich. Im Gegenteil zeigt das vorliegende, von der Klägerin am 06. August 2004 anhängig gemachte Verfahren, dass der Beklagte bereits zu dieser Zeit in der Lage war, zu den seiner Meinung nach zur Unwirksamkeit des Ausschlusses führenden Gründen umfassend vorzutragen. Die vorbeschriebene Prüfungs- und Überlegungsfrist, die mit der Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses an den auf der Gesellschafterversammlung durch seinen heutigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beklagten begann, endete somit spätestens Anfang August 2004 und war damit zum Zeitpunkt der Widerklageerhebung im Juli 2006 lange abgelaufen. Auch die vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 31. Mai 2005 ohne Erhebung einer entsprechenden Klage "vorsorglich" erklärte Anfechtung des Ausschließungsbeschlusses wäre danach - wollte man ihr eine rechtliche Bedeutung beimessen - jedenfalls verfristet.
dd)
Der Beklagte vermag sich auch nicht mit Erfolg auf eine rechtsmissbräuchliche Herbeiführung des Ausschließungsbeschlusses zu berufen mit der Folge, dass er sich gegenüber der Gesellschaft - ohne Rücksicht auf die versäumte Anfechtungsfrist - auf seine Unwirksamkeit berufen könnte.
Zwar soll dem aus der GmbH ausgeschlossenen Gesellschafter auch im Falle der Versäumung der Anfechtungsfrist in sehr engem Rahmen die Arglisteinrede dahingehend verbleiben, dass sich die Ausnutzung der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschluss als rechtsmissbräuchlich darstelle (vgl. BGHZ 101, 113, 120 f.; Rowedder / Bergmann a.a.O., § 34 Rdnr. 85). Ob dieser Ansicht zu folgen ist (ablehnend etwa Hachenburg / Ulmer a.a.O., § 34 Rdnr. 47, Fn. 98), bedarf indes keiner Entscheidung, da die Voraussetzungen dieses Einwandes im Streitfall nicht vorliegen. In dem vom BGH (a.a.O.) entschiedenen Fall stellte sich die Berufung der Gesellschaft auf einen nicht mit der Anfechtungsklage angefochtenen Einziehungsbeschluss als sittenwidrige Ausnutzung (§ 826 BGB) einer formalen Rechtsposition dar. Dem lag zugrunde, dass der eine Gesellschafter einer zweigliedrigen GmbH ein ihm von dem anderen Gesellschafter nur zum Schein erteiltes vollstreckbares Schuldanerkenntnis zur Vollstreckung und Einziehung des Geschäftsanteils seines Mitgesellschafters benutzt hatte. Vor diesem Hintergrund war die Einziehung als schwerer Rechtsmissbrauch zu qualifizieren, der nach Auffassung des BGH trotz Versäumung der Anfechtungsfrist rechtlich keine Beachtung verdiente.
Im Streitfall fehlt es indes an einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation; von der sittenwidrigen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition durch die Klägerin kann keine Rede sein. Insbesondere vermag der Beklagte nicht mit der Ansicht durchzudringen, die Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin willkürlich einen wichtigen Grund behauptet habe, um den Beklagten grundlos aus seiner Gesellschafterposition zu verdrängen. Die Klägerin hat vielmehr eine Reihe von sachbezogenen Gründen vorgetragen, die ihrer Ansicht nach einen Verbleib des Beklagten in der Gesellschaft für den anderen Gesellschafter unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere das wiederholte gerichtliche Vorgehen des Beklagten gegen die Gesellschaft und ihre Geschäftsführerin und die damit verbundene Erhebung auch strafrechtlich relevanter Vorwürfe, hat zu tiefgreifenden Verwerfungen innerhalb der Gesellschaft geführt. Ist aber das Vertrauen der Gesellschafter zueinander in erheblichem Maße zerstört, kann schon dies einen wichtigen Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters darstellen (vgl. BGHZ 32, 17, 34 f.; Scholz / Winter a.a.O., § 15 Rdnr. 134). Ob die von der Klägerin geltend gemachten Gründe den Ausschluss des Beklagten tatsächlich tragen, bedarf indes keiner Entscheidung. Jedenfalls stellt sich das Vorgehen der Klägerin weder als willkürlich, noch als sittenwidrig dar. Für die Erhebung des Arglisteinwands ist daher kein Raum.
ee)
Die Wirksamkeit des in der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 gefassten Ausschließungsbeschlusses steht schließlich auch nicht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beklagte die ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Abfindung erhält. Allerdings ergeht im Falle einer - im Streitfall nicht notwendigen - Ausschlussklage das Ausschlussurteil nach (soweit ersichtlich) nach wie vor herrschender Ansicht (vgl. grundlegend BGHZ 9, 157, 174 ff.) unter der aufschiebenden Bedingung rechtzeitiger Zahlung der im Urteil festzusetzenden Abfindung. Der ausscheidende Gesellschafter soll nicht Gefahr laufen, seinen Anteil ohne durchsetzbaren Abfindungsanspruch zu verlieren (zur Problematik vgl. etwa Baumbach / Hueck / Fastrich a.a.O., Anh § 34 Rdnr. 12 ff.). Indes kann die Satzung der Gesellschaft vorsehen, dass der Ausschluss schon vor Zahlung der Abfindung Wirksamkeit erlangt (vgl. BGHZ 32, 17, 23; BGH, Urteil vom 20. Juni 1983, Az. II ZR 237/82, www.jurisweb.de Rdnr. 11 = NJW 1983, 2880, 2881; BGH, GmbHR 2003, 1062, 1063; OLG Hamm, GmbHR 1993, 743, 747; Rowedder / Bergmann a.a.O., § 34 Rdnr. 84 a.E.; Michalski / Sosnitza a.a.O., Anh § 34 Rdnr. 42). Regelmäßig wird die - im Gegensatz zur Klage - sofortige Wirkung des Beschlusses sogar Sinn einer satzungsmäßigen Ausschlussklausel sein (vgl. BGH, NJW 1983, 2880, 2881), da hierdurch ein gegebenenfalls jahrelang andauernder Schwebezustand vermieden werden kann. So liegen die Dinge auch hier, denn der Satzung der Klägerin kann ein Bedingungs- oder sonstiger Zusammenhang zwischen Gesellschafterausschluss (geregelt in § 10 Nr. 1) und Abfindungszahlung (geregelt in § 10 Nr. 2) nicht entnommen werden (vgl. dazu auch BGH, NZG 2003, 871, 872 = GmbHR 2003, 1062, 1063; Baumbach / Hueck / Fastrich a.a.O., Anh § 34, Rdnr. 17 a.E.). Vielmehr spricht die Formulierung in § 10 Nr. 2 der Satzung, wonach sich die Vergütung an den ausscheidenden Gesellschafter nach dem Bilanzwert der Bilanz auf den Stichtag des Ausscheidens bemisst [Unterstreichung durch den Senat], dafür, dass der betroffene Gesellschafter zum Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung bereits rechtswirksam ausgeschieden ist. Schließlich hat sich auch keine der Parteien auf einen Bedingungszusammenhang zwischen Ausschluss und Abfindungszahlung berufen, was ebenfalls dafür spricht, dass eine entsprechende Verknüpfung nicht gewollt war.
ff)
Soweit die Klägerin mit dem ersten Feststellungsantrag ihre Verpflichtung festgestellt sehen will, an den Beklagten eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Liquidationswerts der Gesellschaft zum Tage der Ausschließung zu zahlen, war dies - in Verbindung mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 14. September 2006, mit dem sie dem Beklagten hinsichtlich der Höhe der Abfindung entgegengekommen ist - dahingehend auszulegen, dass zumindest auf der Basis des Liquidationswerts abgerechnet werden soll, nämlich dann, wenn dieser höher sein sollte, als der in der Satzung als Maßstab vorgesehene Bilanzwert. Ein Antrag auf Feststellung, dass eine höhere Zahlung keinesfalls in Betracht kommt, kann darin hingegen nicht erblickt werden.
b)
Auch der mit der Klage geltend gemachte zweite Hauptantrag festzustellen, dass der Geschäftsanteil des Beklagten durch den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 29. Juli 2004 zwischen dem Beklagten und Herrn G. - UR-Nr. .../2004 des Notars Dr. H. aus XY - nicht wirksam übertragen worden ist, erweist sich - nach den vorstehenden Ausführungen zu Buchst. a) - als begründet.
Da der Beklagte bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden war und er somit die Verfügungsbefugnis über seinen Geschäftsanteil verloren hatte, war er zu einer rechtswirksamen Übertragung des Anteils nicht mehr in der Lage. Vielmehr oblag es nunmehr der Gesellschafterversammlung der Klägerin, über dessen Schicksal durch Beschluss gemäß § 10 Nr. 3 des Gesellschaftervertrages zu befinden. Von dieser Befugnis hat sie durch Beschluss vom 03. August 2004, wonach der Anteil auf den Gesellschafter K. übertragen werden soll, Gebrauch gemacht.
3.
Die - erstmals in der Berufungsinstanz - erhobene (Hilfs-)Widerklage des Beklagten war insgesamt abzuweisen.
a)
Der Widerklageantrag zu Ziff. 2 ist - als Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage im Sinne der §§ 249, 246 AktG analog - zulässig, aber unbegründet. Soweit der Beklagte mit dem Antrag die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 festgestellt haben will, kann auf die Ausführungen zu oben unter 2. a) verwiesen werden.
Auch der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 03. August 2004 zu TOP 2, mit dem beschlossen worden ist, den Gesellschaftsanteil des Beklagten auf Herrn K. zu übertragen, ist wirksam. Insoweit kann zunächst ebenfalls auf das oben unter Ziff. 2. a) Ausgeführte verwiesen werden. Auch soweit der Beklagte geltend macht, der Beschluss sei bereits deshalb unwirksam, weil Herr G. als nunmehriger Gesellschafter trotz Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG zu der Versammlung nicht eingeladen worden und auch nicht anwesend gewesen sei, vermag er mit seinem Vortrag nicht durchzudringen. Selbst wenn man von einer Anmeldung des Herrn G. im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG ausgehen wollte, hätte die Klägerin diese zu Recht zurückgewiesen (vgl. Lutter / Hommelhoff a.a.O., § 16 Rdnr. 15). Die Anmeldung setzt nämlich voraus, dass der Erwerb des Geschäftsanteils unter Nachweis des Übergangs angezeigt worden ist; der Geschäftsführer muss vom Rechtsübergang zumindest überzeugend unterrichtet worden sein (vgl. Lutter / Hommelhoff a.a.O., § 16 Rdnr. 13). Daran fehlt es hier. Da der Beklagte aufgrund des Ausschließungsbeschlusses vom 30. Juni 2004 nicht mehr über seinen Geschäftsanteil verfügen konnte, hätte es zur Wirksamkeit der Anteilsübertragung auf Herrn G. der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft. Diese wurde indes nicht erteilt und konnte daher auch nicht im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG nachgewiesen werden (vgl. Lutter / Hommelhoff a.a.O.).
b)
Der Widerklageantrag zu Ziff. 3., mit dem der Beklagte festgestellt wissen will, dass er durch den notariellen Vertrag vom 29. Juli 2004 seinen Geschäftsanteil wirksam auf Herrn G. übertragen hat und damit aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ist bereits unzulässig. Der Antrag erschöpft sich nämlich in der Negation dessen, was die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu Ziff. 2 festgestellt haben will. Es liegt daher eine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO vor.
c)
Auch die Widerklageanträge zu Ziff. 4. bis 8. sind unzulässig.
In der Berufungsinstanz ist eine Widerklage gemäß § 533 ZPO nur dann zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (Ziff. 1) und die Widerklage auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Ziff. 2). An letztgenannter Voraussetzung fehlt es hier.
Mit den in Rede stehenden Anträgen begehrt der Beklagte die Feststellung, dass er für den Verlust seiner Gesellschaftsanteile an der Klägerin einen dort näher bezeichneten Geldbetrag zu erhalten habe. Dieser Betrag hängt maßgeblich von dem Wert des Geschäftsanteils und damit letztlich vom Wert der Gesellschaft selbst ab, gleich ob man insoweit auf den Bilanzwert, den Liquidationswert oder den Verkehrswert abstellen will. Hierzu haben beide Parteien aber in erster Instanz - von bloß in den Raum gestellten, in keiner Weise näher erläuterten Zahlen abgesehen - keinerlei Vortrag geleistet. Erst in der Berufungsinstanz haben sie ihre Vorstellungen - durch Vorlage des Verkehrswertgutachtens des Sachverständigen N. und insbesondere mit den im Anschluss an den Hinweis des Senats vom 10. November 2006 gewechselten umfangreichen Schriftsätzen - näher konkretisiert. Hierbei handelt es sich indes insgesamt um neues Vorbringen, welches nicht mehr zuzulassen war. Zulassungsgründe gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Insbesondere geht es insoweit nicht um einen Gesichtspunkt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges rechtsfehlerhaft "übersehen" oder "für unerheblich gehalten" worden ist. Auch ist das neue Vorbringen nicht etwa im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO "ohne Nachlässigkeit" im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden. Vielmehr liegen die Dinge im Streitfall schlicht so, dass es für die Entscheidung über die Klage zu keinem Zeitpunkt eines Vortrags zum Wert der Gesellschaft bzw. des Gesellschaftsteils des Beklagten bedurfte, der aus diesem Grund erstinstanzlich auch nicht erfolgt ist. Dies änderte sich erst infolge der Erhebung der Widerklageanträge zu Ziff. 4 - 8 in der Berufungsinstanz. Damit aber kann die Widerklage eben nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung "ohnehin" nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
Schließlich hat der Senat das neue Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006 auch nicht etwa - wie der Beklagte meint - "zugelassen" mit der Folge, dass es nicht mehr "nachträglich zurückgewiesen" werden könnte. In dem Termin sind die unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien zum Wert der Gesellschaft erörtert worden, um die Möglichkeiten eines Vergleichs unter Einbeziehung einer Abfindung des Beklagten auszuloten. Darin liegt keine "Zulassung" verspäteten Vorbringens. Über Zulassung oder Nichtzulassung ist alleine im Urteil zu befinden (vgl. Zöller / Gummer / Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 531 Rdnr. 37). Die vom Beklagten zitierte Fundstelle (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 531 Rdnr. 39) betrifft den Fall, dass das erstinstanzliche Gericht verspätetes Vorbringen (in seiner Entscheidung) verwertet hat. Solches Vorbringen darf vom Berufungsgericht nicht mehr nachträglich zurückgewiesen werden.
Der Widerklageantrag zu Ziff. 6 ist - als Klageantrag - überdies auch deshalb unzulässig, weil er darauf abzielt, den Wert (Verkehrswert ? - Bilanzwert ?) der Gesellschaft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von einem Sachverständigen feststellen zu lassen.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Wert für das Berufungsverfahren: 330.173,94 € (§ 45 Abs. 1 Sätze 1, 2 GKG) [für die Klage und die Widerklageanträge zu 2 und 3: 50.173,94 € (vgl. auch den auf die Streitwertbeschwerde der Parteien ergangenen Beschluss des Senats vom 24. April 2006); für die weiteren Widerklageanträge: 280.000,00 € (Wert der höchsten geforderten Abfindung abzüglich eines Abschlages von 20 %).
Ende der Entscheidung
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