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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: I-15 U 78/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1 a.F.
BGB § 242
BGB § 254
ZPO § 301
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das am 29. März 2004 verkündete Teil-Grundurteil der Einzelrichterin der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird abgeändert und - als Schlussurteil - wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Unfall beim Tennisspiel auf bezifferten Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Die Parteien spielten am 17. Februar 2001 gegen 19.30 Uhr als Doppelpartner in einer Sporthalle in D auf der selben Seite des Netzes ein Trainingsspiel gegen die Zeugen L und P. Alle vier sind seit Jahren aktive Tennisspieler und auch im Doppelspiel erfahren. Zu dem Unfall kam es wie folgt: Nachdem der Beklagte, der auf der rechten Seite seines Spielfeldes an der Grundlinie stand, aufgeschlagen hatte, wurde der Ball durch den Zeugen L retourniert. Dieser spielte den Ball im Wege eines kurzen Stopps hinter das Netz diagonal auf die rechte Seite des Feldes zurück. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger in der linken Spielhälfte am Netz. Beide Parteien liefen zum Ball, um diesen zurückzuspielen. Der Beklagte lief dabei von der Grundlinie aus nach vorn, während der Kläger sich von der vorderen linken Seite des Feldes zur Seite in den rechten Bereich des Feldes bewegte. Der Beklagte traf bei dem Versuch den Ball zu schlagen den Kopf des Klägers. Bei diesem zeigten sich zunächst leichte Schwellungen und Schürfungen im Gesicht. Die Parteien setzten das Spiel mit den Zeugen L. und P. sodann fort. Der Kläger, der Arzt ist, begann im Anschluss daran noch ein Einzelspiel mit dem Zeugen P., welches er aber abbrach, um mit dem Notarzt ins Krankenhaus gebracht zu werden. Dort wurde eine Gehirnerschütterung diagnostiziert. Der Kläger verließ noch am selben Abend auf eigenen Wunsch das Krankenhaus. Der Kläger hat behauptet: Er habe sich näher am Ball befunden und habe diesen auch eher erreicht als der Beklagte. Dieser habe ihn mit seinem Körper und seiner linken Hand auf die linke Seite geschlagen, um sich für seinen Schlag Platz zu verschaffen. Der Beklagte habe sich dabei sogar seine linke Hand eingequetscht. Der Beklagte habe, obwohl er, der Kläger, ihm zugerufen habe "ich habs", nicht versucht, den Schlag abzubremsen, sondern mit voller Kraft statt des Balles seinen Kopf getroffen. Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Ball anzunehmen. Die vom Beklagten beabsichtigte Annahme des Balles am Netz und der Körperkontakt seien regelwidrig gewesen. Der Kläger hat materiellen und immateriellen Schadensersatz geltend gemacht. Er hat ein Schmerzensgeld von 50.000,00 EUR für angemessen erachtet. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1. 1.098,83 EUR, 2. ein angemessenes Schmerzensgeld und 3. Verdienstausfall in Höhe von 22.500,00 EUR zu zahlen sowie 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Tennisunfall am 17. Februar 2001 in der "Aktiv"-Sporthalle künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, einen Regelverstoß begangen zu haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, sei dies nicht schuldhaft geschehen. Dazu hat er behauptet, dass er die bessere Position zum Ball gehabt und diesen demgemäss auch vor dem Kläger habe schlagen können. Es sei keinesfalls so gewesen, dass sich der Kläger nur einen Schritt nach rechts habe bewegen müssen, um den Ball zu spielen. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte der Kläger den Ball schon weggeschlagen gehabt, bevor er, der Beklagte, diesen erreicht habe. Es gebe weder eine Regel, nach der derjenige, der näher am Netz stehe, für die kurzen Bälle zuständig sei, noch eine, wonach Körperkontakt zwischen Doppelpartnern regelwidrig sei. Bei einem Doppel im Tennis bestehe auch unter Beachtung der Spielregeln und insbesondere beim Kampf um die Punkte die Gefahr, den Doppelpartner zu verletzen. Daher sei von einer gegenseitigen Inkaufnahme solcher Verletzungen auszugehen, die trotz Einhaltung der Spielregeln einträten. Dies führe zu einem Haftungsausschluss. Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 16. September 2003 (Bl. 82 d.A.) durch die Vernehmung der Zeugen P. (Bl. 128 d.A.) und L.(Bl. 125 d.A.) Beweis über den Hergang des Unfalls erhoben. Mit Teil-Grundurteil hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der Leistungsanträge auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Haftungsausschluss liege nicht vor. Das Doppelspiel beim Tennis gehöre nicht zu den sogenannten gefährlichen Sportarten, bei denen in einem gewissen Umfang mit gewöhnlichen Verletzungen gerechnet werden müsse und für die anerkannt sei, dass die Einhaltung der sportlichen Regeln einen Haftungsausschluss begründe. Die Verhaltensanforderungen richteten sich nach § 276 BGB. Es gelte ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot, wonach insbesondere eine Verletzung des Mitspielers bei Ausführung eines Schlages dadurch zu vermeiden sei, dass der Schlag bei zu großer Körpernähe nicht ausgeführt werde. Derjenige, der aufgrund seiner Position den größeren Überblick über das Spielgeschehen und insbesondere den Ballverlauf und die Laufrichtung des Mitspielers habe, müsse größere Zurückhaltung üben. Sehe der von der Grundlinie aufschlagende Spieler, dass der Ball - wie es einem häufigen Spielzug des Gegners entspreche - von diesem diagonal so zurückgeschlagen werde, dass der Ball zwar auf "seine" Seite, aber kurz hinter das Netz gespielt werde und der am Netz und damit vor ihm stehende Tennispartner ebenfalls zu diesem Ball laufe, habe er, entscheide er sich dafür, ebenfalls von hinten nach vorn an das Netz zu laufen, um den Ball dort zu spielen, besondere Rücksicht auf seinen Mitspieler zu nehmen und darauf zu achten, diesen mit seinem Schlag nicht zu verletzen. Dem am Netz agierenden Spieler sei es seinerseits nicht in eben diesem Maße möglich, sich auf das Spiel seines Mitspielers einzustellen, da er diesen in seinem Rücken nicht sehen könne und sich auch nach vorn auf das Spiel und dem Ball konzentrieren müsse. Der Beklagte sei seiner Pflicht, seine eigenen Schlagbewegungen einzustellen und einen Zusammenstoß mit dem Kläger zu vermeiden, schuldhaft nicht nachgekommen, obwohl er habe erkennen können, dass der am Netz stehende Kläger den Ball vor oder wenigstens gleichzeitig mit ihm erreiche. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten: Das Landgericht habe verkannt, dass das Tennisdoppelspiel in einer Halle ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich berge, denn das Spiel sei auf dem harten Hallenboden im Vergleich zu Sand- bzw. Aschenplätzen äußerst schnell. Beim Doppelspiel in einer Halle nähmen die Teilnehmer dementsprechend ein erhöhtes Risiko spieltypischer Gefahren in Kauf. Die komplette Aufmerksamkeit der beteiligten Spieler sei am 17. Februar 2001 auf den Ball gerichtet gewesen. Bei der räumlichen Nähe, die während eines Doppelspiels immer wieder entstehe, lasse es sich nicht ausschließen, dass beim Kampf um den Punktgewinn ein Doppelpartner den anderen mit dem Schläger berühre und verletze. Demgemäss müsse bei einem derartigen Spiel von der gegenseitigen Inkaufnahme von Verletzungen ausgegangen werden. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe der Zeuge L. den Ball so angenommen, dass dieser auf den Beklagten zugeflogen sei. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in dieser Situation nach vorn gelaufen sei und versucht habe, den Ball zu erreichen. Der Kläger habe sich nach rechts wenden müssen, um den Ball zu erlangen. Dabei sei er, der Beklagte, zwangsläufig in das Blickfeld des Klägers geraten. Der Beklagte beantragt, das Teil-Grundurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. März 2004 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sportarten wie Tennis zielten darauf ab, körperlichen Kontakt mit den Mitspielern zu vermeiden. Werde der Abstand zwischen den Partnern spielbedingt verringert, so hätten diese aufeinander Rücksicht zu nehmen. Der Kläger wiederholt im Übrigen sein Vorbringen aus der ersten Instanz, insbesondere, dass es einen Regelverstoß darstelle, wenn der an der Grundlinie stehende Spieler nach vorne laufe, um einen direkt hinter dem Netz landenden kurz gespielten Ball anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem Unfall vom 17. Februar 2001 keinen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB und keinen Schmerzensgeldanspruch aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. 1. Es steht außer Frage, dass der Beklagte dem Kläger mit dem Schläger eine Verletzung am Kopf zugefügt hat. Beide Zeugen haben eine derartige Verletzung bestätigt. 2. Ein Rechtfertigungsgrund steht dem Beklagten nicht zur Seite. Zwar finden die Grundsätze des "Handelns auf eigene Gefahr" auf den Streitfall Anwendung. Aus diesen lässt sich eine konkludente Einwilligung in eine mögliche Schädigung jedoch nicht herleiten. Der Bundesgerichtshof hat derartige Fälle dem Anwendungsbereich des § 254 BGB zugeordnet (BGHZ 34, 355, 363): Der Grundsatz des gegen Treu und Glauben verstoßenden venire contra factum proprium lasse es nicht zu, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger zur Rechenschaft ziehe, ohne dabei zu berücksichtigen, dass er selbst die gefährliche Lage bewusst geschaffen oder mitgeschaffen habe, in der sich der vom Beklagten zu vertretende Beitrag zur Schadensentstehung habe ausdrücken können. Dies zeige, dass der rechtliche Standort des Problems der Behandlung des Handelns auf eigene Gefahr in der vom Gesetz in § 254 BGB getroffenen Wertung zu suchen sei. Die Regelung, die dem vom Geschädigten zu vertretenden eigenen Verhalten bei der Schadensentstehung, besonders seiner leichtfertigen Selbstgefährdung Bedeutung für die Haftung des Schädigers beimesse und sogar den Wegfall der Schadensersatzforderung als möglich vorsehe, beruhe wesentlich auf dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz über die Folgen widersprüchlichen Verhaltens. Für das Schadensrecht werde dieser Grundsatz durch § 254 BGB näher ausgeprägt. 3. Die Anwendung des § 254 BGB führt im Streitfall indessen zur Klageabweisung. a) Von einer Fallkonstellation, die die Freistellung des Beklagten von der Schadensersatzpflicht nahe legt, ist im Streitfall allerdings nicht von vornherein auszugehen. Der Bundesgerichtshof bejaht unter dem Gesichtspunkt des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium, § 242 BGB) bei sportlichen Kampfspielen einen Haftungsausschluss für Verletzungen, soweit der Schädiger die Regeln der Sportart nicht verletzt hat (BGH, NJW 2003, 2018): Der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel nehme grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzte daher den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten habe. Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten könnten, nehme jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstoße es jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nehme, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befinde, sich dann aber - und mit Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen. Das Tennisdoppelspiel der Parteien ist allerdings vom Bereich derartiger sportlicher Kampfspiele nicht umfasst. Diese sind durch körperliche Berührungen und kämpferische Elemente beim gemeinsamen "Kampf um den Ball" geprägt (BGHZ 63, 140). Sie sind im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass ihnen bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot des sogenannten "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler selbst ausgerichtet sind (BGH, NJW-RR 1995, 857, 858). So liegt es beim Tennis-Doppelspiel nicht. Es fehlt bei den Doppelpartnern auf der einen Seite des Netzes bereits am gemeinsamen "Kampf um den Ball", denn die Doppelpartner spielen nicht gegen-, sondern miteinander, um den Ball in das gegnerische Feld zurückzuschlagen. Zudem ist dem Tennisspiel gerade das Fehlen körperlicher Berührungen eigen; ein Regelwerk zu sogenannten "Fouls" gibt es dort dementsprechend nicht. b) Der Bundesgerichtshof hat in seinen früheren Entscheidungen betont, dass die eingangs beschriebenen Grundsätze zum Haftungsausschluss ausschließlich auf sportliche Kampfspiele Anwendung finden sollen (BGH, NJW-RR 1995, 857, 858). Diese klare Abgrenzung sportlicher Kampfspiele zu sogenannten parallel ausgeübten Sportarten - zu diesen zählt auch das Tennisdoppel (OLG Braunschweig, NJW 1990, 987; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung August 2004, § 823 BGB, Rdnr. 396; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 823 BGB, Rdnr. 216) - hat der Bundesgerichtshof allerdings mittlerweile aufgegeben. Er hat im Fall eines Autorennens - hierbei handelt es sich um eine parallel ausgeübte Sportart - einen konkludenten Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander bejaht: Die Grundsätze, die zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt worden seien, hätten allgemein Geltung für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestehe (BGH, NJW 2003, 2018, 2020). Der Streitfall ist mit dem des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falls auf den ersten Blick nicht ohne weiteres vergleichbar. Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegende Rennveranstaltung und das hier im Streit stehende Tennisdoppelspiel lassen sich schon hinsichtlich des von den jeweiligen Sportarten ausgehenden Gefahrenpotentials, von welchem die Teilnehmer betroffen sind, kaum miteinander vergleichen. Akteure eines Autorennens können bereits durch geringfügige Fahrfehler in Todesgefahr geraten. Eine solche Gefährdung eines Tennisspielers durch seinen Doppelpartner ist hingegen schwerlich vorstellbar. Der gravierendste Unterschied liegt in der Zielrichtung der Teilnehmer der beiden Sportarten: Fahren die Rennfahrer gegeneinander, so spielen die Doppelpartner beim Tennis in dem Sinne miteinander, als sie das gegnerische Doppel gemeinsam schlagen wollen.

c)

Die vom Bundesgerichtshof formulierte neue Regel, die Grundsätze, die bisher zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt worden seien, gälten allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenzufügung bestehe, greift trotzdem auch für das Tennisdoppelspiel Platz. Dieses ist ohne weiteres als ein derartiger Wettkampf einzuordnen. Das Tennisspiel birgt schon, wenn es als Einzel gespielt wird, wegen seiner Schnelligkeit ein erhebliches Gefahrenpotential. Häufig sind schnelle, gegenläufige Bewegungswechsel nötig, die bei einem unglücklichen Verlauf zum Umknicken eines Spielers führen können. Eine Fehleinschätzung eines einen Ball annehmenden Spielers kann dazu führen, dass er von einem mit hoher Geschwindigkeit geschlagenen Ball unglücklich getroffen und verletzt wird. Das Gefahrenpotential ist beim Spiel in der Halle - wie im Streitfall - zudem höher als auf einem Sand- oder Rasenplatz, da der Ball in der Halle höhere Geschwindigkeiten erreicht. Beim Doppelspiel tritt die Gefahr, dass sich die beiden auf einer Seite des Netzes spielenden Doppelspieler gegenseitig verletzen, hinzu. Es entspricht einem typischen Spielverlauf, dass ein Ball - genau dies ist auch vom gegnerischen Doppel bezweckt - so gespielt wird, dass er für beide Doppelspieler schwierig zu erreichen ist. Es liegt auf der Hand, dass es in derartigen Fällen geschehen kann, dass beide Spieler in Richtung des Balles rennen um diesen ins gegnerische Feld zurückzuschlagen. Solche Situationen lassen sich durch eine vorherige Abstimmung der Spieler darüber, wer von ihnen den Ball annehmen soll, nicht vermeiden, da nicht jede Spielsituation vor dem Spiel im einzelnen besprochen werden kann. Es drängt sich auf, dass es in derartigen Situationen zum Zusammenstoß der beiden Doppelpartner kommen kann oder bei räumlicher Nähe der beiden Doppelpartner ein Spieler den anderen beim Versuch der Ballannahme versehentlich mit dem Schläger trifft. Es versteht sich von selbst, dass dann auch die vom Bundesgerichtshof als Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze zur Inkaufnahme von Schädigungen verlangte Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht. In diese Gefahr geraten die Doppelpartner auch nicht nur etwa bei der Verletzung der für ihren Sport aufgestellten Regeln, sondern ebenso bei regelgerechtem Spiel. Die Tennisregeln der International Tennis Federation enthalten zwar in Regel 36 Bestimmungen dazu, welcher der beiden Doppelpartner einen Aufschlag zurückzuschlagen hat. Um eine derartige Situation geht es im Streitfall jedoch nicht. Die Regeln schreiben nicht vor, welcher der beiden Spieler während des weiteren Spiels - eine solche Lage steht in Rede - für die Ballannahme zuständig ist. Greifen dem entsprechend die Grundsätze zur Inkaufnahme von Schädigungen ein, so hat der Kläger - davon ist nach dem Wortlaut der vom Bundesgerichtshof formulierten Regel auszugehen - einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nur, wenn diesem mehr als ein nur geringfügiger Regelverstoß zur Last fällt. Eine der im Regelwerk der International Tennis Federation ausdrücklich genannten Regeln ist nicht verletzt. Der Kläger legt auch nicht dar, aus welcher Bestimmung eine Regel, nach der allein er für die Ballannahme zuständig gewesen sei, folgen soll. Allerdings ist für das Tennisdoppelspiel als ungeschriebene Regel anzunehmen, dass die Doppelpartner gegenseitig Rücksicht zu üben und Verletzungen des anderen zu vermeiden haben. Eine mehr als nur geringfügige Verletzung dieser Regel kann, da dem Tennisdoppelspiel - wie dargestellt - ein gewisses Verletzungsrisiko gerade eigen ist, jedoch nur angenommen werden, wenn der Schadenseintritt mit einem üblichen Spielverlauf und dessen immanenten Gefährdungen nicht mehr zu erklären ist. So liegt es hier aber nicht. Es hat sich ein typisches Risiko verwirklicht, nämlich, dass es infolge einer fehlenden Abstimmung der beiden Spieler auf einer Seite des Netzes dazu, wer von ihnen einen Ball annimmt, zum Zusammenprall dieser Spieler kommt. Der Erfolg beim Tennisdoppelspiel hängt außer vom Spielvermögen und der Geschicklichkeit der beteiligten Spieler wesentlich vom Verständnis der Doppelpartner ab. Eine fehlende Koordination kann dazu führen, dass sich keiner der beiden für einen Ball zuständig fühlt und das gegnerische Doppel allein aus diesem Grund einen Punkt gewinnt. Eine andere Folge unkoordinierten Spiels kann - wie im Streitfall geschehen - sein, dass sich beide Spieler zum Ball bewegen um diesen anzunehmen und es deshalb zu einem Körperkontakt kommt. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Verhalten des Beklagten vor dem Unfall nicht mehr als spieltypisch und daher nicht nur geringfügig regelwidrig gewertet werden könnte. Es hat sich im Besonderen nicht die vom Kläger erhobene Behauptung bestätigt, der Beklagte habe ihn mit seinem Körper und seiner linken Hand auf die linke Seite geschlagen - was auch immer damit konkret gemeint ist -, um sich für seinen Schlag Platz zu verschaffen. Nach der Erinnerung des Zeugen L. war der Kläger zwar eher am Ball. Der Zeuge vermochte aber nicht auszuschließen, dass es der Beklagte war, der den Ball zurückschlug. Es steht auch nicht fest, dass der Beklagte den Kläger hörte, als dieser rief "ich habs" und ausreichend Zeit hatte, sein weiteres Vorgehen auf diesen Zuruf einzustellen. Vielmehr sprechen die Bekundungen der Zeugen L. und P. dafür, dass der Beklagte falsch einschätzte, welche der Parteien den Ball zuerst erreichen könnte. Es handelte sich dabei keinesfalls um eine grobe, sondern eben um eine spieltypische Fehleinschätzung. Der Zeuge L. hatte den Ball als sogenannten Stopp-Ball ins Feld der Parteien geschlagen. Der Ball stand, so der Zeuge Lindhaus, "ganz tief" und war daher schwer einzuschätzen und anzunehmen. Der Beklagte musste, um an den Ball zu gelangen, da er an der Grundlinie stand, zum Netz spurten, also ein beachtliches Tempo entwickeln. Es ist durchaus fraglich, ob er bei dieser Anstrengung noch die erforderliche Übersicht hatte um - wie es das Landgericht allerdings angenommen hat - zu bemerken, dass sich der Kläger dem Ball am Netz von der linken Seite kommend näherte und er, der Beklagte, seinen Spurt sinnvollerweise abbrechen musste. Bei der Betrachtung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Parteien ihre Entscheidungen zur Ballannahme in Sekundenbruchteilen zu treffen hatten, da der Ball nicht in der Luft verharrt. Der Beklagte befand sich, wie der Zeuge L. schilderte, bei dem Unfall "im Eifer des Gefechts"; er spielte - so beide Zeugen - zwar "mit großem Einsatz", die Fähigkeiten, die spielerische Situation richtig einzuschätzen, fehlten ihm nach dem Urteil des Zeugen L. jedoch. Eine etwa unvollkommene Übersicht oder mangelhafte Einschätzung der Situation durch den Beklagten würden sich gleichfalls als eine für ein Tennisdoppelspiel typische Erscheinung darstellen. Es mag sein, dass ein besserer Spieler an der Stelle des Beklagten eher in der Lage gewesen wäre den Unfall zu vermeiden. Ebenso steht aber auch fest, dass die am Tennisspiel beteiligten Spieler häufig eine unterschiedliche Spielstärke aufweisen und dadurch Spielsituationen auf verschiedene Weise einschätzen. Der Umstand geringerer Spielstärke kann dem betroffenen Spieler nicht zum Verschulden gereichen. Dem Kläger waren vor dem Spiel zudem sämtliche Umstände bekannt, die die Annahme rechtfertigen, er habe etwaige Schädigungen in Kauf genommen: Der Kläger hat sich bewusst in eine Situation begeben, in der sich ein solcher Unfall bei einem unglücklichen Spielverlauf ergeben konnte. Hinzu tritt der Umstand, dass der Kläger um die Stärken und Schwächen des Beklagten wusste: Der Beklagte spielte, so beide Zeugen, immer "mit vollem Einsatz", war aber gleichzeitig nach den Angaben des Zeugen L. der im Verhältnis zum Kläger schwächere Doppelpartner. Diese Kombination der Spieleigenschaften des Beklagten war dem Kläger durchaus - davon muss nach der Aussage des Zeugen L. ausgegangen werden - bekannt, denn der Kläger hatte nach seinem Eintritt in den Tennisclub schon mehrfach - auch im Doppel - mit gespielt. 4. Ist nach alledem die Haftung des Beklagten ausgeschlossen, so kann der Senat, da eine weitere Verhandlung in der Sache nicht erforderlich ist, abschließend entscheiden. Das Landgericht hat zwar unzulässigerweise ein allein die Leistungsanträge des Klägers betreffendes Teil-Grundurteil erlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur erlassen werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen ist (BGH, NJW 2004, 1452 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Genau diese Gefahr verwirklichte sich im Streitfall, sollte das Landgericht bei der Entscheidung über den beim Senat nicht anhängigen Feststellungsantrag wie im angefochtenen Urteil anders als der Senat zu dem Ergebnis gelangen, dem Kläger stehe gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Von einer Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 ZPO sieht der Senat jedoch ab. Aus der Wendung "das Berufungsgericht darf die Sache ... zurückverweisen" in § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht beim Vorliegen eines von diesem erlassenen unzulässigen Teilurteils keinesfalls zwingend ist. Vielmehr darf das Berufungsgericht im Fall eines vom Landgericht unzulässig erlassenen Teil-Grundurteils aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den dort noch anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und über diesen mit entscheiden (BGH, 1992, 511, 512). So liegt es hier. Da der beim Landgericht noch anhängige Feststellungsantrag entscheidungsreif ist und aus den selben Gründen scheitert, welche der Abweisung der Leistungsanträge zu Grunde liegen, wäre eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht mit dem Gebot prozessökonomischen Handelns unvereinbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Über die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits ist mit zu entscheiden, da das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Kostenentscheidung unterlassen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO. Ein begründeter Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird wie folgt festgesetzt: Klageantrag zu Ziffer 1: 1.098,83 EUR Klageantrag zu Ziffer 2: 50.000,00 EUR Klageantrag zu Ziffer 3: 22.500,00 EUR Klageantrag zu Ziffer 4: 2.000,00 EUR insgesamt 75.598,83 EUR.

Ende der Entscheidung

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