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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: I-15 U 84/08
Rechtsgebiete: BGB, BörsG
Vorschriften:
BGB § 280 | |
BGB § 362 | |
BGB § 428 | |
BGB § 667 | |
BGB § 695 | |
BGB § 700 | |
BörsG § 53 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. April 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts E. in Verbindung mit dem Ergänzungsurteil derselben Zivilkammer vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten und des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über eine Rückbuchungspflicht der Beklagten aufgrund von Abhebungen, die der Streithelfer mit auf den Kläger ausgestellten Sparkassenkarten (sog. SparkassenCard) von einem Konto getätigt hat, an dem sowohl der Kläger als auch dessen Sohn, der Streithelfer, verfügungsbefugt waren.
Am 17.07.87 eröffnete der Kläger ein Konto beider Beklagter auf seinen Namen. Zeichnungsberechtigt waren sein Sohn und seine Ehefrau D.. Am 21.10.96 wurde die Unterschriftenkarte unverändert erneuert. Am 02.12.96 gründeten der Kl. und der Streithelfer die "G.'sche Verwaltung GbR" zur Verwaltung diverser Immobilien und Pachten. Beginn der Gesellschaft sollte nach Ziff. 2 des Vertrages der 01.01.1997 sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Vertrages (GA 18) verwiesen.
Bereits am 12.03.1997 kündigte der Kläger die GbR zum 30.06.1997. Der Streithelfer bestätigte die Kündigung schriftlich auf dem Kündigungsschreiben. Am 01.07.1998, wurde eine neue Kontokarte angelegt, auf der als Kontoinhaber die GbR eingetragen und der Kläger, der Streithelfer und ein weiterer Sohn des Klägers als Zeichnungsberechtigte eingetragen wurden. Das Konto wurde weiter als "Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis" geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kontovertrag (GA 50 f.) verwiesen.
In der Folge wurden u. a. zwei Sparkassenkarten auf den Namen des Klägers ausgestellt. Die Karten berechtigten zum Ziehen von Kontoauszügen und zur Abhebung von Bargeld an den Geldautomaten der Beklagten im Rahmen eines Guthabens bzw. eines eingeräumten Überziehungskredits. Die Karten wurden am 06.01.1999 und am 30.08.2001 von dem Streithelfer ohne Zustimmung oder Wissen des Klägers abgeholt.
In der Folgezeit hob der Streithelfer mit den Karten mehrfach Geld an den Geldautomaten der Beklagten ab, dessen Rückbuchung der Kläger nunmehr begehrt. Die Beklagte erteilte dem Kläger Auskunft über die von dem Streithelfer vorgenommenen Abhebungen aufgrund eines von dem Kläger gerichtlich erstrittenen Auskunftsverlangens.
Am 12.01.2006 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten eine dem Streithelfer erteilte Vollmacht über das Konto und teilte der Beklagten mit, dass ab sofort Verfügungen über das Konto nur noch vom Kläger und dem Streithelfer gemeinsam getätigt werden sollten. Am 13.01.2006 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass ab sofort Verfügungen nur noch vom Kläger und dem Streithelfer gemeinsam vorgenommen werden konnten, die Vollmacht für den weiteren Sohn erloschen und eine der Sparkassenkarten nunmehr und die andere Karte bereits am 24.09.2004 gelöscht worden sei.
Am 19.01.2006 kündigte die Beklagte gegenüber der GbR den zu dem Konto eingeräumten Überziehungskredit und forderte zur Rückzahlung des Soll-Saldos von 1.859,31 €. Das Konto wurde in der Folge von dem Streithelfer ausgeglichen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte dem Streithelfer die auf seinen (des Klägers) Namen ausgestellten Karten nicht aushändigen dürfen. Der Streithelfer seinerseits hätte ohne Zustimmung des Klägers keine eigene Karte erlangt. Daher seien die Abhebungen nur aufgrund eines Pflichtverstoßes der Beklagten möglich geworden, und die Beklagte habe demnach nicht in Erfüllung einer Pflicht zur Auszahlung eines Guthabens ausgezahlt.
Zudem dürfe die Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH von dem seiner Meinung nach als "Oder-Konto" geführtem Konto nur solche Verfügungen eines Kontoinhabers zulassen, die sämtliche Kontoinhaber gegen sich gelten lassen müssen. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger hat nach Rücknahme der Klage in Höhe eines Betrages von 741,37 € die Rückbuchung aller mittels der auf seinen Namen ausgestellten Sparkassenkarten durch seinen Sohn erfolgten Abhebungen in Höhe von 35.528,63 € auf das Konto der GbR, hilfsweise auf ein neu einzurichtendes Konto, weiter hilfsweise die Zahlung an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts E. begehrt.
Weiter hat er den Ersatz vorprozessualer nicht anrechnungsfähiger Anwaltskosten in Höhe einer halben Gebühr nebst Nebenkosten von 721,50 € geltend gemacht.
Die Beklagte meint, sie sei zur Abgabe der Sparkassenkarten an den Sohn des Klägers berechtigt gewesen. Da dieser auch einzeln verfügungsbefugt gewesen sei, habe in der Entgegennahme der Karten zugleich eine Bevollmächtigung durch den Kläger an ihn gelegen, was wegen der (unstreitigen) Befreiung vom Verbot der Selbstkontrahierung (§ 181 BGB) in dem Girovertrag auch zulässig gewesen sei. Letztlich komme es darauf aber nicht an, da der Sohn jedenfalls auf andere Weise, mittels eigener Karte oder Barabhebung zulässig über das Kontoguthaben hätte verfügen können.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. April 2008 abgewiesen. Hinsichtlich der darin unterbliebenen Entscheidung über die Kosten des Streithelfers hat es am 26. Mai 2008 ein Ergänzungsurteil erlassen.
Das Gericht hat die Inhaberschaft des Kontos dahinstehen lassen. Jedenfalls habe die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung an den Sohn des Klägers als Gläubiger des Kontoguthabens gezahlt. Ob die auf den Namen des Klägers ausgestellten Sparkassenkarten an dessen Sohn hätte abgegeben werden dürfen, sei dabei unerheblich, da eine hierin liegende etwaige Pflichtverletzung schon nicht kausal für die Auszahlung geworden sei. Der Sohn hätte nämlich auch auf andere Arten zulässigerweise über das Konto verfügen können.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers.
Er vertieft seinen Vortrag zum angenommenen Pflichtverstoß der Beklagten im Rahmen der Aushändigung der Sparkassenkarten. Ein Kartenvertrag sei eine gesonderte vertragliche Vereinbarung im Rahmen des Girovertrages, die der Zustimmung aller Kontoinhaber bedurft hätte, die vorliegend fehle. Damit seien auch die mit den Karten getätigten Verfügungen (Abhebungen) nicht von der Kontovollmacht gedeckt und eine Erfüllungswirkung nicht eingetreten.
Der Streithelfer hätte auch nicht auf andere Weise die streitgegenständlichen Abhebungen treffen können bzw. hätte diese nicht getroffen. Ihm (dem Streithelfer ) sei es gerade darauf angekommen, Verfügungen des Klägers vorzutäuschen, was ihm mit einer auf seinen Namen ausgestellten Karte oder mittels Barabhebungen am Schalter nicht möglich gewesen wäre.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
1. dem bei ihr geführten Konto mit der Nr. 300 632 einen Betrag in Höhe von 35.528,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2007 gutzuschreiben,
hilfsweise,
den Betrag in Höhe von 35.528,63 € einem in ihrem Hause neu einzurichtenden Konto, lautend auf die "G.'sche Verwaltung GbR" gutzuschreiben, für das gemeinschaftlich verfügungsberechtigt der Kläger sowie die Herren F. und G., Haus H., und I. und G., Haus G., sind,
äußerst hilfsweise,
den Betrag in Höhe von 35.528,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2007 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts E. gemeinschaftlich zu Gunsten des Klägers sowie der Herren, F. und G., Haus H., und I. und G., Haus G., zu hinterlegen,
2. an den Kläger weitere 1.419,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. August 2007 zu zahlen.
Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bekräftigen ihre Auffassung, die Abgabe von Karte und PIN-Nummer an einen anderen Verfügungsberechtigten eines Kontos sei vertragsgemäß. Jedenfalls sei ein etwaiger hierin liegender Pflichtverstoß nicht ursächlich für die Abbuchungen geworden, da der Streithelfer diese jederzeit auf andere Weise hätte tätigen können.
Die Beklagte sei darüber hinaus nicht verpflichtet, die Berechtigung zur Verfügung über ein Konto im Innenverhältnis der Verfügungsberechtigten zu prüfen. Ein Missbrauch sei vorliegend jedenfalls nicht offenkundig gewesen.
Die Beklagte meint weiter, durch die Kündigung des Kontos und den Ausgleich des Soll-Saldos seien alle etwaigen Ansprüche erloschen. Jedenfalls sei - auch zulasten des Klägers - durch die quartalsweise Abrufung der Kontoauszüge am Auszugsdrucker der jeweilige Saldo anerkannt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass die Auszahlungen an den Streitverkündeten auch dem Kläger gegenüber wirksam sind und in Erfüllung der Pflichten aus dem Girovertrag getätigt wurden.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 667 BGB auf Ersatz des von der Beklagten im Rahmen der Kontoführung Erlangten in Form einer Gutschrift auf dem streitgegenständlichen Konto. Die Beklagte hat nämlich die ihr aus dem Girovertrag obliegende Pflichten zur Auszahlung eines Guthabens gemäß § 362 BGB dadurch erfüllt, dass sie die streitgegenständlichen Beträge an den Streitverkündeten am Geldautomaten ausgezahlt hat.
Der Girovertrag mit einer Bank ist ein gemischter Vertrag mit verschiedenen Vertragselementen. Hinsichtlich eines Guthabens besteht ein unregelmäßiger Verwahrvertrag gemäß § 700 BGB, innerhalb dessen die Bank gemäß § 695 BGB verpflichtet ist, dem Berechtigten jederzeit sein Guthaben zurückzuzahlen (Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 676f, RdNr. 8; § 700 RdNr. 1). Als Erfüllung nach § 362 BGB zählt dabei auch die Auszahlung am Geldautomaten des Kreditinstituts (Sprau, a.a.O., § 676h, RdNr. 11).
Eine solche Erfüllungswirkung gem. § 362 BGB ist vorliegend durch die Auszahlungen an den Streithelfer eingetreten, denn dieser war zur Entgegennahme des Geldes berechtigt. Seine Berechtigung folgt daraus, dass er nach dem zum Zeitpunkt der Abhebungen gültigen Kontovertrag neben dem Kläger und einem weiteren Sohn des Klägers zeichnungs- und damit verfügungsberechtigt war. Dabei kommt es auf den Streit der Parteien nicht an, ob zu diesem Zeitpunkt die (gekündigte) GbR oder die eingetragenen Zeichnungsbevollmächtigten als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB Inhaber des Kontos waren. Jedenfalls wurde im Rahmen des Girovertrags die Option "Einzelverfügungsberechtigt" gewählt, sodass jede der aufgeführten Personen gegenüber der Beklagten berechtigt war, über das Kontoguthaben zu verfügen und umgekehrt die Beklagte gegenüber jedem der Berechtigten mit befreiender Wirkung leisten durfte und leisten musste.
a)
Dem steht auch nicht das von dem Kläger mehrfach zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2002 (NJW 2002, 3093) entgegen. Darin hatte der Bundesgerichtshof über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Gemeinschafts- (Oder-) Konto zweier Kontoinhaber bestand, von denen einer Kaufmann im Sinne des HGB war und der andere nicht. Der Kaufmann wickelte Devisentermingeschäfte über das Konto ab. Nach § 53 Börsengesetz i.d.F. vom 09.09.1998 waren grundsätzlich nur Kaufleute berechtigt, Börsentermingeschäfte verbindlich abzuschließen. In dem Streitfall belastete der Kaufmann das Konto im Rahmen solcher Geschäfte erheblich und überzog es dabei.
Der BGH hat bei dieser Fallgestaltung entschieden, dass die Bank nur solche Belastungsbuchungen von einem Oder-Konto vornehmen durfte, die beide Kontoinhaber gegen sich gelten lassen mussten, soweit das Konto dadurch debitorisch wurde. Soweit die Geschäfte vom Guthaben gedeckt waren, musste sie auch der nichtbörsentermingeschäftsfähige Mitkontoinhaber gegen sich gelten lassen (vgl. Leitsätze).
Selbst wenn man vorliegend von einem Gemeinschaftskonto ausgeht oder die vorstehenden Grundsätze auch für das Konto einer Gesellschaft mit Einzelverfügungsbefugnis der Gesellschafter annimmt, ist die Entscheidung nicht im Sinne des Klägers auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Es ist vorliegend bereits nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass das Konto durch die Abhebungen ins Soll geriet. Zwar wies das Konto zuletzt einen Schuldsaldo von 1.859,31 € auf. Dass dieser aber gänzlich oder teilweise auf die streitgegenständlichen Abhebungen des Streithelfers zurückzuführen ist, behauptet auch der Kläger nicht.
Auf Barverfügungen ist das BGH-Urteil zudem bereits nicht anwendbar, da diese wie dargestellt eine originäre Erfüllungspflicht aus dem Verwahrverhältnis über ein Kontoguthaben betreffen. Eine solche Erfüllungshandlung gegenüber einem Gläubiger befreit den Schuldner auch im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern, § 428 BGB. Die Auszahlung eines Guthabens in Erfüllung der der Bank obliegenden Herausgabepflicht ist im Ansatz nicht mit solchen Geschäften zu vergleichen, zu denen einer der Kontoinhaber schon dem Grunde nach gar nicht ermächtigt ist. Zu Geldabhebungen von einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis ist grundsätzlich jeder vollgeschäftsfähige Kontoinhaber befugt. Einschränkungen in der Person (der Börsentermingeschäftsfähigkeit vergleichbar) kann es schon nicht geben, da die Auszahlung im Rahmen einer Abhebung eine Kernverpflichtung in Erfüllung des Verwahrvertrages ist, die jedem Verfügungsberechtigten gegenüber besteht.
b)
Die Erfüllungswirkung der Auszahlung wird nicht durch den Umstand gehindert, dass die Auszahlungen durch den Streithelfer mittels der auf den Kläger ausgestellten Sparkassenkarten durchgeführt wurde.
Ob die Beklagte diese Karten an den Streithelfer herausgeben durfte, ist dabei ohne Belang. Für die Erfüllungswirkung einer Handlung ist allein entscheidend, ob eine geschuldete Leistung an den zur Annahme der Leistung befugten Gläubiger bewirkt wurde. Das ist vorliegend der Fall. Der Streithelfer war uneingeschränkt befugt, gegenüber der Beklagten die Auszahlung des Kontoguthabens zu verlangen. Die Beklagte war ohne weitere Prüfung berechtigt, an ihn zur Erfüllung ihrer Schuld zu leisten. Darauf, ob der alleinverfügungsberechtigte Streithelfer die Beklagte bar am Schalter, mittels einer auf seinen Namen lautenden Karte oder unter Zuhilfenahme einer auf einen anderen Verfügungsberechtigten ausgestellten Karte zu einer Auszahlung an ihn veranlasst hat, kommt es ebenso wenig an wie auf eine über die allgemein erteilte Zeichnungsbefugnis hinausgehende gesonderte Ermächtigung der übrigen Verfügungsberechtigten. Die Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob die Abhebungen der Abrede der Verfügungsberechtigten untereinander entsprachen. Sie erfüllt ihre Schuld mit jeder Auszahlung an einen über das Guthaben verfügungsberechtigten Gläubiger.
2.
Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht zur Erstattung der an den Streithelfer ausgezahlten Geldbeträge als Schadensersatz gemäß § 280 BGB verpflichtet. Denn unabhängig davon, ob die Beklagte bei der Herausgabe der auf den Namen des Klägers lautenden Sparkassenkarten an den Streithelfer eine dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht verletzt hat, ist diesem durch die Abhebungen jedenfalls kein der Beklagten zurechenbarer Schaden entstanden.
a)
Die Beklagte war, wie gezeigt, uneingeschränkt berechtigt und sogar verpflichtet, die Auszahlungen an den Streithelfer zu leisten. Sie handelte in Erfüllung ihrer gegenüber den Kontoverfügungsberechtigten bestehenden Herausgabeverpflichtung. Die Erfüllungshandlung gegenüber einem Berechtigten bewirkt dabei gemäß § 362 BGB ein Erlöschen des Schuldverhältnisses und befreit den Schuldner auch gegenüber jedem (weiteren) Gläubiger von der Schuld. Die Erfüllung eines Schuldverhältnisses stellt sich bei den Gläubigern der Schuld aber grundsätzlich nicht als Schaden im Sinne des Schadensrechts dar, da dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs der Leistungserfolg als Äquivalent gegenüber steht. Etwaige Pflichtverletzungen im Innenverhältnis der Gläubiger zueinander haben auf deren Verhältnis gegenüber dem Schuldner keinen Einfluss.
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeuten diese Grundsätze, dass sich die Vermögenslage des Klägers durch die Abhebungen des Streithelfers eben wegen der diesem zuvor erteilten Verfügungsbefugnis über das Konto nicht verschlechtert hat. Er muss sich die Abhebungen des Streithelfers zurechnen lassen, weshalb die Beklagte auch ihm gegenüber von ihrer Erfüllungspflicht frei geworden. Ob der Streithelfer bei der Entgegennahme der Erfüllungsleistung oder mit der Verwendung der Gelder Pflichten im Innenverhältnis zu dem Kläger verletzt hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Ein durch eine etwaige Pflichtverletzung des Streithelfers gegenüber dem Kläger diesem entstandener Schaden ist im Innenverhältnis zwischen diesen zu regulieren.
b)
Auch wenn dem Kläger in Folge der Abhebungen durch den Streitelfer gleichwohl ein Vermögensschaden entstanden sein sollte, wäre dieser in jedem Fall nicht kausal auf einen etwaigen Pflichtenverstoß der Beklagte bei der Herausgabe der Karten zurückzuführen. Denn der Streithelfer hätte kraft seiner Verfügungsberechtigung jederzeit auf anderem Wege über das Kontoguthaben verfügen können, worauf schon das Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend abgestellt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der dem Kläger nicht nachgelassene Schriftsatz vom 15.01.2009 gibt zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.
Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, bedurfte es auch nicht der Zulassung der Revision.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 35.528,63 €
Ende der Entscheidung
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