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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.11.2008
Aktenzeichen: I-15 U 85/07
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB, KWG
Vorschriften:
VerbrKrG § 9 Abs. 3 | |
VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
KWG § 32 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2007 (5 O 370/03) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger
die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 17.469,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2003 und
die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner einen weiteren Betrag in Höhe von 223.239,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2003
zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus seiner und der Beteiligung seiner Ehefrau A. an der Dritten Beteiligung B. 98/28 in Höhe von nominal 300.000,- DM sowie hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. darüber hinaus Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus seinen Beteiligungen an der Vierte Beteiligung B. 99/31 in Höhe von nominal 100.000,- DM und Vierte Beteiligung B. 99/31 in Höhe von nominal 100.000,- DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 32%, den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 8% sowie den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zu weiteren 60% auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner zu 8% sowie die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu weiteren 60% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. trägt der Kläger zu 2%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. werden dem Kläger 92% auferlegt.
Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten zu 1. und 2. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Erwerb von Beteiligungen an Medienfonds gegen die Beklagte zu 1. als Vertreiberin der Fondsbeteiligungen, den Beklagten zu 2. als seinen Steuerberater und die Beklagte zu 3., mit der Darlehensverträge zur Finanzierung eines Teils des Kaufpreises für die Fondsbeteiligungen geschlossen wurden, geltend.
In erster Instanz hat er die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 206.281,82 € (= eingesetztes Eigenkapital in Höhe von 153.387,56 € zuzüglich auf die Darlehen geleisteter Zahlungen in Höhe von 86.872,76 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 33.987,50 €) sowie auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen vom 14./23. Juli 1998, vom 11./14. Dezember 2000 und vom 11./14. Dezember 2000 jeweils Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den drei streitgegenständlichen Beteiligungen in Anspruch genommen.
Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Nach Vernehmung von Zeugen, Parteivernehmung des Klägers, des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. sowie Einholung von Sachverständigengutachten hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 25. April 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe aus eigenem oder abgetretenem Recht seiner Ehefrau kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages gegen die Beklagten zu 1. und 2. zu. Ob die Ansprüche des Klägers verjährt seien, könne dahinstehen. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1. und 2. würden jedenfalls deshalb ausscheiden, weil nicht festzustellen sei, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und der Beklagte zu 2. gegenüber dem Kläger bestehende Pflichten verletzt hätten. Mit der Beklagten zu 1. und - was auf Grundlage des klägerischen Vortrages unterstellt werden könne - dem Beklagten zu 2. sei im Vorfeld der streitgegenständlichen Beteiligungen ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Ein solcher Vertrag komme zumindest stillschweigend zustande, wenn ein Anlageinteressent an einen Vermittler herantrete, um sich über Anlagemöglichkeiten zu informieren, und es daraufhin zu entsprechenden Gesprächen komme. Im Rahmen eines Beratungsvertrages müsse eine anleger- und anlagegerechte Beratung erfolgen, deren Umfang sich nach dem Umständen des Einzelfalls richte.
Hier sei davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehefrau vor der ersten Zeichnung die erforderlichen Informationen aus dem Emissionsprospekt hätten beziehen können, der ihnen rechtzeitig zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe anlässlich der streitgegenständlichen Zeichnungen vom 2. Juli 1998, 15. November 1999 und 5. Dezember 2000 jeweils eine Empfangsbestätigung unterzeichnet, in der der Erhalt des betreffenden Prospektes und eines Exemplars des Beteiligungsangebots bestätigt worden sei. Außerdem hätten der Kläger und seine Ehefrau am 24. September 1998 bestätigt, den überarbeiteten Emissionsprospekt zu der Beteiligung an dem C. - Fonds 98/28 erhalten zu haben. Soweit der Kläger hinsichtlich der ersten Beteiligung vom 2. Juli 1998 geltend mache, den Prospekt erst nach Zeichnung erhalten zu haben, sei dieser Darstellung nicht zu folgen. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger den Prospekt vorher bekommen habe. Zwar hätten der Kläger und seine als Zeugin vernommene Ehefrau angegeben, dass sie den Prospekt erst in dem Termin vom 2. Juli 1998 nach Zeichnung der ersten Beteiligung erhalten hätten. Demgegenüber hätten der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und der Beklagte zu 2. aber erklärt, dass der Prospekt bereits anlässlich eines Termins am 25. Juni 1998 an den Kläger und seine Ehefrau ausgehändigt worden sei. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. zu der Besprechung vom 30. Juni 1998 zutreffen würden, während der Kläger und seine Ehefrau das Geschehen nicht mehr vollständig in Erinnerung gehabt hätten (GA 769). Aus dem vom Beklagten zu 2. geführten Kalender ergebe sich, dass am 30. Juni 1998 eine Besprechung mit dem Kläger stattgefunden habe. Wenn aber - durch den Kalender belegt - tatsächlich zwei Tage vor der Zeichnung vom 2. Juli 1998 eine Besprechung stattgefunden habe, sei auch den weiteren Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. zur Übergabe des Prospektes in diesem Termin vom 30. Juni 1998 zu folgen. Soweit der Kläger behauptet habe, die Eintragungen im Kalender des Beklagten zu 2. zu den Daten 19. Mai, 30. Juni und 2. Juli 1998 seien erst nachträglich eingefügt worden, habe er dies nicht beweisen können. Die eingeholten Sachverständigengutachten hätten den Vortrag des Klägers nicht bestätigt. Aber selbst wenn der Prospekt erst in dem Zeichnungstermin vom 2. Juli 1998 übergeben worden wäre, ergebe sich kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Denn in diesem Fall würde es zumindest an einer Kausalität zwischen der Pflichtverletzung - der nicht rechtzeitigen Übergabe des Prospektes - und der Anlageentscheidung fehlen, weil dem Kläger und seiner Ehefrau ein einwöchiges Widerrufsrecht zugestanden habe und sie damit hinreichend Zeit gehabt hätten, die Angaben im Prospekt zu prüfen und von dieser Prüfung die Entscheidung abhängig zu machen, ob sie es bei der Zeichnung belassen wollten. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger und seine Ehefrau den Prospekt ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses vom 24. September 1998 ein weiteres Mal erhalten hätten. Ferner hätten der Kläger und seine Ehefrau unter dem 20. Oktober 1998 auch ausdrücklich bestätigt, die Fondsbeteiligung aufrecht erhalten zu wollen. Damit komme es auf den Inhalt des rechtzeitig ausgehändigten Prospektes als maßgebliche Informationsquelle für die Anlageentscheidung an. Die Prospekte würden den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung des Anlegers genügen. Der Kläger und seine Ehefrau seien in wirtschaftlichen Dingen nicht unbedarft gewesen. Der Prospektinhalt sei gut verständlich. Die Risikohinweise seien in leicht verständlicher Form ausgeführt. Die Besonderheiten des Medienmarktes seien umfassend dargestellt. Die Hinweise ließen keinen Zweifel an den mit der Zeichnung der Beteiligungen verbundenen Risiken aufkommen. Dabei werde auch darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit eines Totalverlustes bestehe. Aus dem Prospekt ergebe sich eindeutig, dass mit der Beteiligung an einem solchen Medienfonds keine festes Gewinnzusage verbunden sei. Es sei deutlich darauf hingewiesen, dass diese Anlageform nicht für Anleger geeignet sei, die keine oder nur geringe Verlustrisiken eingehen wollten oder denen es auf eine feste Laufzeit oder Verzinsung ankomme. Insgesamt könne einem verständigen Leser des Prospektes nicht verborgen bleiben, dass es sich bei der Beteiligung um ein hochspekulatives Anlagegeschäft handele. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und der Beklagte zu 2. anlässlich der Beratungsgespräche mündlich unzutreffende Angaben über Eigenschaften und Risiken der Beteiligung an dem Medienfonds C. 98/28 gemacht hätten. Zwar hätten der Kläger und seine Ehefrau bekundet, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. habe in dem Termin am 2. Juli 1998 die Beteiligung an dem Medienfonds als sichere Sache bezeichnet und erklärt, dass es eine Ausschüttung von 10% oder mehr geben könne. Von einem Risiko sei nicht die Rede gewesen. Dem stünden jedoch die Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. entgegen, die aus Gründen der Waffengleichheit als Partei zu vernehmen gewesen seien, weil die Ehefrau des Klägers dem Kläger ihre Schadensersatzansprüche abgetreten habe. Nach Aussage des Beklagten zu 2. sei dem Kläger und seiner Ehefrau in den Gesprächen erläutert worden, dass eine Ausschüttung von 10% zwar prognostiziert, aber keineswegs sicher sei. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. habe bekundet, dass er dem Kläger erläutert habe, dass es sich bei der Beteiligung an dem Medienfonds um eine Anlage mit einem gewissen hohen Risiko gehandelt habe; es sei erläutert worden, dass die Ausschüttung nicht garantiert sei und dass es auch zu einem Totalverlust kommen könne; ferner sei der Prospekt durchgegangen worden. Angesichts der einander widersprechenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau einerseits sowie des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. andererseits sei nicht bewiesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und der Beklagte zu 2. den Kläger und seine Ehefrau falsch beraten hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bekundungen des Klägers und seiner Ehefrau vorzugswürdig seien. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger als wirtschaftlich erfahrener Handwerksmeister mit einem beträchtlichen Verdienst darauf vertraut haben wolle, ohne jedes Risiko eine garantierte Ausschüttung von 10% zu erhalten. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. sei auch nicht gehalten gewesen, den Kläger und seine Ehefrau über Berichte in dem Brancheninformationsdienst kapitalmarktintern oder in anderen Organen zu informieren. Schließlich könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht davon ausgegangen werden, dass keine anlegergerechte Beratung erfolgt sei. Die Ehefrau des Klägers habe bekundet, dass der Beklagte zu 2. die Aufnahme eines Darlehens über 100.000,- DM für die beabsichtigte Anlage als steuerlich günstig dargestellt habe. Gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. hätten sie kein besonderes Anlageziel genannt. Als alternative Anlageform sei eine Immobilie besprochen worden, die für sie aber nicht in Betracht gekommen sei. Der Kläger habe ausgesagt, dass er den Beklagten zu 2. darauf hingewiesen habe, dass er nur eine geringe Rente erwarte und deshalb gespartes Geld anlegen wolle. Bei dem Gespräch am 2. Juli 1998 sei zunächst die Investition in eine Immobilie erörtert worden. Dies habe er aber abgelehnt. Daraufhin habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Berechnungen aufgestellt, dass sich bei einer Anlage von 300.000,- DM und einer Ausschüttung von 10% monatlich 2.500,- DM ergäben. Das sei der Betrag gewesen, den er als ungefähr gewünschte Rente zuvor genannt habe. Ferner sei eine Steuererstattung in Höhe von rund 90.000,- DM in Aussicht gestellt worden, die er tatsächlich erhalten habe. Dem stünden die Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. entgegen. Der Beklagte zu 2. habe erklärt, dass der Kläger sich wegen eines steuerlichen Problems an ihn gewandt habe. Als Anlageformen seien in den geführten Gesprächen die Investition in eine Immobilie oder die Beteiligung an einem Geldmarkt- oder Rentenfonds besprochen, von dem Kläger und dessen Ehefrau aber verworfen worden. Ferner habe die Beteiligung an einem Medienfonds zur Diskussion gestanden. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. habe angeregt, den anzulegenden Betrag um weitere 100.000,- DM zu erhöhen, die finanziert werden sollten. Hintergrund sei gewesen, dass der Kläger auf diese Weise eine Steuererstattung von rund 100.000,- DM habe erreichen können. Zwar habe der Kläger eingangs der Überlegungen auch erwähnt, dass er seine Rente aufbessern wolle. Sein zentrales Problem sei aber die Steuer gewesen. Nach Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. habe der Kläger den Wunsch geäußert, seine Rente aufzubessern und Steuern zu sparen. Die bei Beteiligung an einem Geldmarkt- oder Rentenfonds zu erwartenden Rendite sei dem Kläger aber zu gering gewesen. Weiter seien die Investition in eine Immobilie und die Beteiligung an einem Schiffs- oder Medienfonds besprochen worden. Schließlich sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Betrag von 300.000,- DM in einem Medienfonds angelegt werden solle, wobei ein Teilbetrag von 100.000,- DM über ein Darlehen finanziert werden sollte, das wiederum mit zu erwartenden Steuererstattungen habe zurückgeführt werden sollen. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen habe der Kläger erklärt, dass er ein schuldenfreies Haus und kleinere Anlagen besitze. Er selbst erwarte nur eine kleine Rente, während seine Ehefrau aber eine gute Rente erziele. Der zunächst angedachte Gesichtspunkt, mit der Anlage die Rente des Klägers aufzubessern, sei vom Tisch gewesen, nachdem klar gewesen sei, dass der bei einem Renten- oder Geldmarktfonds zu erwartende Ertrag von etwa 3% dem Kläger zu gering gewesen sei. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben könne nicht festgestellt werden, dass die Bekundungen des Klägers und seiner Ehefrau vorzugswürdig seien. Nach den Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. lasse sich ein Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung nicht feststellen. Vielmehr ergebe sich aus diesen Aussagen, dass der Kläger und seine Ehefrau den Gedanken der Sicherheit doch nicht hätten weiterverfolgen wollen, nachdem sie die bei alternativen Anlagen zu erwartende Rendite als zu gering verworfen hätten, sondern dass sie dann stattdessen den Schwerpunkt darauf gesetzt hätten, Steuern zu sparen und für die Vorjahre zurückzuholen. In dieser Situation könne es einem Berater aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er entsprechende Vorschläge unterbreite. Dem Antrag der Kläger auf Vernehmung anderer Anleger sei nicht nachzugehen, da hieraus kein Rückschluss auf ein ähnliches Vorgehen der Beklagten im vorliegenden Fall zu ziehen sei. Für die Annahme eines planmäßigen Verhaltens der Beklagen reiche die Zahl anderer Anleger nicht. Ein Beratungsfehler des Beklagten zu 2. hinsichtlich seiner Tätigkeit als Steuerberater sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Gespräche im Zusammenhang mit der zweiten und dritten Zeichnung habe es keiner Beweisaufnahme bedurft. Zum einen habe der Kläger insoweit nur die eigene Parteivernehmung angeboten. Zum anderen habe ihm zum Zeitpunkt der zweiten und dritten Zeichnung der Prospekt aus der ersten Zeichnung bereits über ein Jahr zur Verfügung gestanden. Schließlich scheide auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 3., die die streitgegenständlichen Beteiligungen zum Teil finanziert habe, aus. Da schon die Beklagten zu 1. und 2. nicht haften würden, scheitere ein Rückgriff auf die Beklagte zu 3. nach § 9 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG. Von einem kollusiven Zusammenwirken der Beklagten könne nicht die Rede sein. Ebenso scheide ein Anspruch gegen die Beklagte zu 3. unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs im Hinblick auf eine arglistige Täuschung durch die Beklagten zu 1. und 2. aus. Ein Beratungsvertrag mit der Beklagten zu 3. sei nicht zustande gekommen. Der Zeuge D. habe bekundet, dass er den Kläger und seine Ehefrau vor Abschluss des ersten Darlehensvertrages mündlich und vor Abschluss des zweiten und dritten Darlehensvertrages schriftlich darauf hingewiesen habe, dass die Beklagte zu 3. die Beteiligung nicht geprüft habe. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für eine Einbindung der Beklagten zu 3. in den Vertrieb des Medienfonds. Die Konditionen des Darlehensvertrages seien von der Beklagten zu 3. und nicht von den Beklagten zu 1. und 2. festgelegt worden.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Ursprünglich hat der Kläger mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 206.281,82 € nebst Zinsen und zur Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den streitgegenständlichen Beteiligungen weiterverfolgt. Nachdem mittlerweile sämtliche Darlehen nebst Zinsen an die Beklagte zu 3. zurückgezahlt worden sind, macht er nunmehr einen Zahlungsanspruch in Höhe von 245.076,- € geltend. Diesen Anspruch berechnet der Kläger wie folgt:
Kaufpreis für die drei Beteiligungen nebst Agio 268.428,24 €
zuzüglich Darlehenszinsen aus den vier mit der Beklagten zu 3. geschlossenen Darlehensverträgen (Gesamtkreditbetrag abzüglich Nettokreditbetrag) + 17.839,47 €
abzüglich Ausschüttungen - 46.990,86 €
zuzüglich weiterer auf die Darlehen gezahlter Kosten und Zinsen + 1.454,36 €
240.731,21 €
Zur Begründung der Restforderung in Höhe von 4.344,79 € (= 245.076,- € abzüglich 240.731,21 €) beruft sich der Kläger hilfsweise auf entgangenen Gewinn in Form von Zinsen in Höhe von 4% aus einem Eigenkapitalbetrag für die 3. Zeichnung in Höhe von 17.895,26 € für die Zeit vom 5. Dezember 2000 bis zur Rechtshängigkeit, aus einem Eigenkapitalbetrag für die 2. Zeichnung in Höhe von 25.564,59 € für die Zeit vom 15. November 1999 bis zur Rechtshängigkeit und aus einem Eigenkapitalbetrag für die 1. Zeichnung in Höhe von 109.927,75 € für die Zeit vom 2. Juli 1998 bis zur Rechtshängigkeit, wobei in der angegebenen Reihenfolge jeweils zunächst die jüngsten Zinsen gefordert und die verbleibenden Zinsen weiterhin als Zinsnebenforderung geltend gemacht werden sollen.
Der Kläger trägt vor: Die Annahme des Landgerichts, ihm sei in einem Gespräch am 30. Juni 1998 ein Emissionsprospekt übergeben worden, beruhe auf einer einseitigen Bewertung der erhobenen Beweise. Das Landgericht habe den Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. gegenüber seinen eigenen Angaben und gegenüber der Aussage seiner Ehefrau mit der Begründung Vorrang eingeräumt, dass ein entsprechender Termin am 30. Juni 1998 im Kalender des Beklagten zu 2. eingetragen sei. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass sich aus dem Kalendereintrag nicht ergebe, ob der Termin tatsächlich stattgefunden habe. Abgesehen davon wäre eine Übergabe des Emissionsprospekts am 30. Juni 1998 aber auch nicht rechtzeitig gewesen. Mit der Übergabe schriftlicher Unterlagen genüge der Anlageberater seinen Beratungspflichten nicht. Vielmehr erwarte der Anleger eine Erläuterung des Materials.
Außerdem müsse ein Prospekt, der eine mündliche Aufklärung ersetzen solle, rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden. Selbst wenn am 30. Juni 1998 ein Prospekt übergeben worden wäre, wäre dies angesichts des knapp zwei Tage später stattfindenden Zeichnungstermins nicht rechtzeitig gewesen. Nicht zu folgen sei der Auffassung des Landgerichts, dass selbst eine Übergabe des Emissionsprospektes erst am 2. Juli 1998 die rechtliche Beurteilung nicht ändere, weil er in diesem Fall die Möglichkeit gehabt habe, sich innerhalb der Widerrufsfrist von der Kapitalanlage zu lösen. Die Widerrufsfrist habe nicht den Zweck, dem Anlageinteressenten erstmals die Möglichkeit zu geben, sich die erforderliche Informationen für die Anlageentscheidung zu besorgen. Für die Frage einer ordnungsgemäßen Aufklärung könne deshalb nicht auf den Emissionsprospekt, sondern lediglich auf die geführten Gespräche abgestellt werden. Dann hätte das Landgericht die von ihm behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen aber als unstreitig behandeln müssen, weil die Beklagten die angeblich erfolgte Aufklärung nicht substantiiert vorgetragen hätten. Die Beklagten seien zu konkretem Vortrag über die Aufklärung verpflichtet gewesen, weil er insoweit einen Negativbeweis zu führen habe. Sowohl der Vortrag der Beklagten als auch die Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. enthielten jedoch nur pauschale Angaben. Der Emissionsprospekt sei auch inhaltlich nicht geeignet gewesen, die den Beklagten obliegenden Aufklärungspflichten zu erfüllen. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass seine Ehefrau und er in Kapitalanlagefragen völlig unerfahren gewesen seien. Zudem würden in dem Emissionsprospekt Risikohinweise nicht mit der gebotenen Deutlichkeit gegeben, sondern stets relativiert. Ein Emissionsprospekt sei auch dann fehlerhaft, wenn er bei dem durchschnittlichen Anleger den Gesamteindruck hinterlasse, dass er mit der Beteiligung an einem Medienfonds nur ein begrenztes Risiko eingehe, während tatsächlich erhebliche Risiken bestünden.
Der streitgegenständliche Emissionsprospekt vermittele insgesamt das Bild eines nur begrenzten wirtschaftlichen Risikos. Insbesondere auf das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals werde nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hingewiesen.
Die Zusammenfassung unter der Überschrift "Chancen und Risiken" vermittele den Eindruck, dass alle wesentlichen Risiken durch entsprechende Sicherungsmechanismen abgesichert seien. Ferner fehle in der Zusammenfassung der Hinweis, dass die Beteiligung an einem Medienfonds nur für Anleger mit hohem Einkommen und hohem Steuersatz geeignet sei. Dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. sei bekannt gewesen, dass er in wenigen Jahren in den Ruhestand habe treten wollen und dass ab diesem Zeitpunkt weder ein hohes Einkommen zur Verfügung gestanden habe noch die angepriesene Steuerersparnis habe eintreten können.
Die Risiken einer Fremdfinanzierung des Anlagekapitals seien in dem Anlageprospekt nicht angesprochen.
Ferner könne von Bedeutung sein, ob die Kostenstruktur des Anlagemodells so ungünstig ausgestaltet gewesen sei, dass ein Verlust wahrscheinlich gewesen sei. Hierzu habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen.
Weiter habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass Mängel und Verharmlosungen in einem Aufklärungsgespräch durch einen Prospekt nicht ausgeglichen werden könnten.
Die von den Beklagten vermittelte Anlageform sei von vornherein ihren Anlagezielen nicht gerecht geworden. Die Beteiligung an einem Medienfonds sei als Altersvorsorge ungeeignet, weil keine sicheren und regelmäßigen Einkünfte gewährleistet seien. Das Landgericht habe im unstreitigen Teil des Tatbestandes festgestellt, dass Hintergrund der beabsichtigten Kapitalanlage auch die Altersvorsorge gewesen sei.
Die Beklagten zu 1. und 2. hätten ihn und seine Ehefrau nicht konkret zu ihren Anlagezielen befragt, sondern sich auf eine Interpretation der von ihm und seiner Ehefrau getätigten Aussagen verlassen. Die hierdurch entstandenen Unsicherheiten über das Anlageziel, die letztlich auch zu der fehlerhaften Anlageberatung geführt hätten, gingen zulasten der Beklagten. Wenn die Beklagten der Meinung gewesen wären, dass er - was aber nicht zutreffe - während der Beratung ihr Anlageziel geändert habe, hätten sie dies durch Rückfrage klären müssen. Dann wäre schon vor Zeichnung der Beteiligungen zutage getreten, dass seine Ehefrau und er etwas für ihre Altersversorgung tun wollten und die Beteiligung an einem Medienfond die falsche Anlageform gewesen sei.
Weiter habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagten in einer Vielzahl von Fällen in vergleichbarer Weise verfahren seien. Hätte das Landgericht die von ihm benannten anderen Anleger vernommen, hätte sich herausgestellt, dass die Beklagten in anderen Fällen in gleicher Weise vorgegangen seien. Dies hätte wiederum die Glaubwürdigkeit von ihm und seiner Ehefrau, die das Landgericht in Zweifel gezogen habe, gestärkt und ihren Aussagen ein anderes Gewicht verliehen. Im übrigen hätte das Landgericht einen Hinweis erteilen müssen, wenn es der Auffassung gewesen wäre, dass die benannte Anzahl anderer Anleger nicht ausreiche, um ein planmäßiges Vorgehen der Beklagten feststellen zu können.
Außerdem habe das Landgericht einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG nicht geprüft.
Der Beklagte zu 2. hätte ihn und seine Ehefrau in seiner Funktion als Steuerberater auf die erkennbar drohenden Nachteile hinweisen müssen, zumal er über wesentlich bessere Kenntnisse über die Struktur des Medienfonds verfügt habe.
Die Beklagte zu 3. hafte unter dem Gesichtspunkt des institutionellen Zusammenwirkens mit der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2.
Die Anordnung der Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. sei verfrüht erfolgt und deshalb verfahrensfehlerhaft. Das Landgericht zunächst andere Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung - etwa durch Vernehmung anderer Anleger - ausschöpfen müssen. Dieser Verfahrensfehler habe erst nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht werden können, weil zuvor nicht zu erkennen gewesen sei, aus welchen Gründen das Landgericht die Parteivernehmung für erforderlich gehalten habe.
Eine Vernehmung der von ihm benannten anderen Anleger sei auch deshalb geboten gewesen, weil sich hierdurch das planmäßige Zusammenwirken der drei Beklagten hätte nachweisen lassen.
Weiter hätte das Landgericht Beweis zu den Beratungsgesprächen vor der zweiten und dritten Zeichnung erheben müssen. Er habe hierzu seine eigene Parteivernehmung angeboten. Das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, ob das Landgericht die Anwendung des § 448 ZPO in Betracht gezogen und sein Ermessen ausgeübt habe.
Selbst wenn ihm im Zeitpunkt der zweiten und dritten Zeichnung der Emissionsprospekt aus der ersten Zeichnung vorgelegen habe, könne es sein, dass die vor der zweiten und dritten Zeichnung geführten Gespräche in Widerspruch zu den Angaben im Prospekt geständen oder die Beklagten falsche bzw. verharmlosende Angaben gemacht hätten. Ebenso sei möglich, dass er in den Beratungsgesprächen vor der zweiten und dritten Zeichnung andere Angaben gemacht und das Ziel der Altersvorsorge anders dargestellt habe.
Seine Parteivernehmung sei aus Gründen der "Waffengleichheit" geboten gewesen, da er für die Gespräche vor der zweiten und dritten Zeichnung keine Zeugen habe benennen können.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei mangelhaft. Das Landgericht habe die gegen die Darstellung der Beklagten sprechenden Aspekte nicht berücksichtigt. Hierzu zähle beispielsweise der Umstand, dass die Steuerpotentialberechnung (Anlage K 1, gesondert geheftet), die ausdrücklich auf einen "Rentenwunsch" Bezug nehme, nach Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. am 2. Juli 1998 gefertigt worden sein soll, obwohl andererseits nach Angaben der Beklagten der Gesichtspunkt einer Verbesserung seiner Rente bereits in dem Gespräch vom 30. Juni 1998 "vom Tisch gewesen" sein soll.
Ferner sei bei der Beweiswürdigung zu bedenken, dass er dem Beklagten zu 2. deshalb besonderes Vertrauen entgegen gebracht habe, weil der Beklagte zu 2. gut 15 Jahre für ihn als Steuerberater tätig gewesen sei.
Ebenso habe der Gesamteindruck von der Seriosität und dem ungewöhnlichen Geschäftsgebaren der Beklagten in die Beweiswürdigung einfließen müssen.
Die Beklagten hätten ihn vor der zweiten und dritten Zeichnung darauf hinweisen müssen, dass mit Einführung des § 2b EStG das steuerliche Risiko gestiegen sei, dass die Verlustzuweisungen aus dem Medienfonds nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt würden.
Des weiteren wären die Beklagten auch verpflichtet gewesen, ihn über kritische Presseberichte zu informieren.
Außerdem hätten die Beklagten auf das gesteigerte Risiko bei einer Fremdfinanzierung der Kapitalanlage hinweisen müssen.
Von den Ausschüttungen, die er in seine Schadensberechnung eingestellt habe, seien ihm in Höhe eines Teilbetrages von 11.923,01 € nur die auf seinem Konto eingegangenen Nettobeträge bekannt, da die FST Steuerberatungs GmbH, die die Beteiligungen an den Medienfonds als Treuhänderin für ihn halte, ihm trotz wiederholter Aufforderung die Ausschüttungsmitteilungen nicht zur Verfügung gestellt habe. Daher habe er für diesen Teilbetrag bei Berechnung der Gesamtausschüttungen einen geschätzten Betrag von 300,- € für Zinsabschlagsteuer und Solidaritätsbeiträge in Ansatz gebracht.
Bei Berechnung der Schadensersatzforderung müsse er sich die Steuervorteile, die er infolge der Beteiligungen an den streitgegenständlichen Medienfonds erlangt habe, nicht anrechnen lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finde eine Anrechnung nur statt, wenn der Anleger durch das Anlagegeschäft einen besonders hohen Steuervorteil erlangt habe, der durch die zu erwartenden Steuernachteile bei Erhalt des Schadensersatzes nicht ausgeglichen würden.
Nicht zu folgen sei der Auffassung der Beklagten, dass im vorliegenden Fall deshalb nicht von einer Aufhebung der durch die Anlagegeschäfte erlangten Steuervorteile und der mit der Schadensersatzleistung verbundenen Steuernachteile ausgegangen werden könne, weil er mittlerweile Rentner sei und einer geringeren Steuerlast unterliege. Der Geschädigte müsse sich Steuervorteile, die er nur deshalb erlange, weil der Schädiger die Schadensersatzansprüche bei Fälligkeit nicht erfülle, nicht anrechnen lassen. Er habe seine Forderungen bereits im April 2003 gegenüber den Beklagten geltend gemacht. Seit Mai 2003 sei er Rentner und erst sei Mai 2005 habe er seinen Betrieb endgültig aufgegeben. Deshalb müssten die durch die Beteiligungen an den Medienfonds erlangten Steuervorteile mit den Steuernachteilen verglichen werden, die er erlitten hätte, wenn die Beklagten die Schadensersatzforderung nach Geltendmachung beglichen hätten.
Es sei auch deshalb davon auszugehen, dass die aufgrund der Beteiligungen erlangten Steuervorteile und die im Falle der Schadensersatzzahlung zu erwartenden Steuernachteile sich aufheben würden, weil die bei einer Schadensersatzzahlung anfallenden Steuernachteile erheblich seien. Zahlungen der Beklagten zur Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligungen würden einen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Abs. 2 EStG darstellen, der nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu versteuern wäre.
Bei Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse im Jahre 2006, die sich nicht wesentlich von den heutigen Einkommensverhältnissen unterscheiden würden, würden ihm durch einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 240.000,- € Steuernachteile in Höhe von 100.800,- € entstehen.
Bis Ende 2006 habe er aufgrund der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen hingegen nur Steuervorteile in Höhe von 86.179,79 € erlangt. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich aus den Beteiligungen künftig keine weiteren Steuervorteile mehr ergeben würden.
Schließlich sei entgangener Gewinn zu berücksichtigen. Wenn er die Beteiligungen an den Medienfonds nicht erworben hätte, hätte er das investierte Eigenkapital zu einem Zinssatz von mindestens 4% anlegen können. Für den Zeitraum vom Beginn der jeweiligen Beteiligungen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit errechne sich damit ein Betrag in Höhe von 27.922,84 € (GA 1027 und Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 13. Oktober 2008, gesondert geheftet).
Seit Rechtshängigkeit hätten die Beklagten Verzugszinsen, jedenfalls aber weiterhin Zinsen unter dem Aspekt des entgangenen Gewinns zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten unter Abänderung des am 25. April 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (5 O 370/03) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn einen Betrag in Höhe von 245.076,- € nebst 4% Zinsen aus 109.927,75 € für die Zeit vom 02.07.1998 bis Rechtshängigkeit, 4% Zinsen aus 25.564,59 € für die Zeit vom 15.11.1999 bis Rechtshängigkeit und 4% Zinsen aus 17.895,26 € für die Zeit vom 05.12.2000 bis Rechtshängigkeit und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 245.076,- € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus seinen und den Beteiligungen seiner Ehefrau A. an der Dritte Beteiligung B. 98/28 in Höhe von nominal 300.000,- DM, Vierte Beteiligung B. 99/31 in Höhe von nominal 100.000,- DM und Vierte Beteiligung B. 99/31 in Höhe von nominal 100.000,- DM.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1. und 2. tragen vor:
Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die gezeichneten Kapitalanlagen nicht einer sicheren Altersvorsorge des Klägers hätten dienen sollen. Vielmehr habe der Kläger - sogar unstreitig - ein Steuersparziel verfolgt.
Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund ihrer mündlichen Erläuterungen und aufgrund der Übergabe des Emissionsprospektes von einer anleger- und anlagegerechten Beratung auszugehen sei.
Sie hätten dem Kläger nicht nur den Anlageprospekt zur Verfügung gestellt, sondern die Risiken der Beteiligung an einem Medienfonds einschließlich des Risikos eines Totalverlustes auch mündlich erläutert. Die entsprechenden Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. habe der Kläger nicht widerlegen können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reiche für die Aufklärung zudem die Übergabe eines Emissionsprospektes, sofern sie rechtzeitig erfolge und der Prospekt inhaltlich nicht zu beanstanden sei.
Für die Frage der Risikoaufklärung habe das Landgericht zutreffend nicht allein auf die Übergabe des Emissionsprospektes am 30. Juni 1998 abgestellt, sondern berücksichtigt, dass der Kläger und seine Ehefrau einige Monate nach der ersten Zeichnung den Erhalt eines weiteren Emissionsprospektes bestätigt und sich mit diesem ausdrücklich einverstanden erklärt hätten.
Die Übergabe des Emissionsprospekts am 30. Juni 1998 sei zwar knapp vor dem Zeichnungstermin vom 2. Juli 1998 erfolgt. Der Kläger und seine Ehefrau hätten aber schon bei oberflächlicher Lektüre des Prospektes erkennen können, dass die Beteiligung an einem Medienfonds nicht risikolos sei. Zudem hätten sie auch um eine Verschiebung des Termins vom 2. Juli 1998 bitten können.
Unter dem 20. Oktober 1998 hätten der Kläger und seine Ehefrau ausdrücklich schriftlich bestätigt, den weiteren Emissionsprospekten erhalten zu haben und ihre Beteiligung an dem Medienfonds aufrecht zu erhalten. Weiter hätten sie auch innerhalb der Widerrufsfrist ihre Anlageentscheidung überdenken können, zumal ihnen mit dem Emissionsprospekt die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestanden hätten.
Entgegen der Annahme des Klägers habe das Landgericht die Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. nicht für vorzugswürdig erachtet, sondern sei von einem non liquet ausgegangen.
Die Beweislast für die unterbliebene oder nicht rechtzeitig erfolgte Übergabe des Emissionsprospektes liege nicht bei ihnen, sondern beim Kläger.
Nicht ihr Vortrag zu den Beratungsgesprächen sei unsubstantiiert. Vielmehr wäre der Kläger gehalten gewesen, nach ihrer substantiierten Darstellung seinerseits konkret zum Ablauf und Inhalt der Verkaufsgespräche vorzutragen.
Der Emissionsprospekt sei inhaltlich nicht zu beanstanden und verständlich abgefasst. Schon aus dem Inhaltsverzeichnis sei zu ersehen gewesen, dass die Anlageform auch mit Risiken verbunden sei.
Unter dem 20. Oktober 1998 hätten der Kläger und seine Ehefrau nicht nur den Erhalt, sondern auch die Kenntnisnahme der zweiten Auflage des Emissionsprospektes bestätigt.
Bei der zweiten und dritten Zeichnung habe dem Kläger der Prospekt aus der ersten Zeichnung zur Verfügung gestanden.
Soweit der Kläger erstmals in der Berufung geltend mache, der Emissionsprospekt hinterlasse bei einem durchschnittlichen Anleger den Gesamteindruck, dass er mit der Beteiligung an einem Medienfonds nur ein begrenztes Risiko eingehe, sei dieser Vortrag verspätet. Im übrigen habe schon das Landgericht festgestellt, dass die Risikohinweise in dem Prospekt nicht schwer verständlich gewesen seien. Der Prospekt informiere zutreffend über das Risiko einer Beteiligung an einem Medienfonds und insbesondere auch über das Risiko eines Totalverlustes. Der Anleger sei zudem zu einer sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospektes gehalten.
Die Steuervorteile bei einer Beteiligung an einem Medienfonds fielen überwiegend im Zeichnungsjahr an. Die prognostizierten Steuervorteile habe der Kläger auch tatsächlich erlangt.
Darüber hinaus habe der Kläger auch über nennenswerte regelmäßige Einkünfte verfügt.
Zu Recht habe das Landgericht keine Feststellungen zu der Kostenstruktur des Anlagemodells getroffen, weil der Vortrag des Klägers hierzu unsubstantiiert sei.
Dass in den Anlagegesprächen in Abweichung zu den Prospektangaben falsche oder verharmlosende Angaben gemacht worden seien, habe der Kläger nicht bewiesen.
Unsicherheiten über das Anlageziel habe es nicht gegeben. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass auf jeden Fall das Steuersparziel habe erreicht werden sollen. Hierfür sei der Medienfonds einschränkungslos geeignet gewesen.
Zu Recht habe das Landgericht davon abgesehen, andere Anleger zu vernehmen, weil dies keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die streitgegenständliche Vermittlungssituation zugelassen hätte.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG sei nicht schlüssig dargelegt.
Es werde bestritten, dass der Kläger ohne den Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligungen sein Eigenkapital in Bundesschatzbriefen angelegt und auf diese Weise einen Zinsgewinn von 27.922,84 € erwirtschaftet hätte. Diese stehe auch in Widerspruch zu dem vom Kläger verfolgten Ziel der Steuerersparnis.
Entgangener Gewinn könne auch nur als Hauptforderung und nicht als Zinsnebenforderung geltend gemacht werden. Ferner könne er nicht hilfsweise zum "Aufstocken" der Hauptforderung herangezogen werden.
Die geltend gemachte Schadenssumme sei unschlüssig, weil zur Begründung der Behauptung, dass die Steuernachteile gegenüber den Steuervorteilen überwiegen würden, auf den entgangenen Gewinn Bezug genommen worden sei.
Die Darstellung der erhaltenen Ausschüttungen lasse kein einheitliches Bild erkennen und sei deshalb nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe verschiedene Angaben über die Höhe der Ausschüttungen gemacht.
Die verbleibenden Steuervorteile müssten von dem geltend gemachten Schadensersatzbetrag in Abzug gebracht werden. Der Kläger habe nicht schlüssig dargetan, dass die erlangten Steuervorteile durch die zu erwartenden Steuernachteile ausgeglichen würden. Unklar sei schon, ob der Kläger bei dem von ihm gezogenen Vergleich auf das Jahr 2003 - den Beginn seiner Rente - oder auf das Jahr 2005 - die Aufgabe seines Betriebes - abgestellt habe. Es fehle auch an konkretem Vortrag zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie der steuerlichen Situation.
Der Kläger sei bei der Berechnung der Steuervor- und nachteile von falschen Voraussetzungen ausgegangen. So habe entgangener Gewinn aus möglichen Zinseinkünften bei einer anderweitigen Anlage des Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden dürfen. Zudem sei nach § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden.
Bei Ermittlung der Steuervorteile habe der Kläger nicht berücksichtigt, dass die gezahlten Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben steuerlich absetzbar seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass für die Jahre 2007 und 2008 bzw. in Zukunft kein Steuervorteil mehr erzielt werde.
Ein Anlageberatungsvertrag sei nicht mit dem Beklagten zu 2., sondern ausschließlich mit der Beklagten zu 1. zustande gekommen. Der Beklagte zu 2. habe nur in steuerlicher Hinsicht Informationen erteilt.
Die Beweislast für eine nicht anlegergerechte Beratung trage der Kläger. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger als Anlageziel anfänglich auch die Altersvorsorge genannt habe. Zudem stehe nicht fest, ob der Kläger auch mit der zweiten und dritten Zeichnung das Ziel der Altersvorsorge verfolgt habe.
Selbst wenn die Übergabe des ersten Emissionsprospektes verspätet erfolgt sein sollte, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger später ein weiteres Exemplar erhalten habe und zu diesem Zeitpunkt ohne jeden Nachteil von der Beteiligung hätte Abstand nehmen können. Spätestens bei der zweiten und dritten Zeichnung habe der Kläger zudem Kenntnis von dem Prospekt gehabt.
Selbst wenn der Aspekt der eingeschränkten Übertragbarkeit der Beteiligungen in dem Emissionsprospekt nicht unter dem Kapitel "Chancen und Risiken" aufgeführt sei, sei er an anderer Stelle des Prospektes hinreichend dargestellt worden. Entscheidend sei das vom Prospekt vermittelte Gesamtbild. Auch mündlich seien keine abweichenden Angaben gemacht worden. Insbesondere sei nicht zugesagt worden, dass eine Rückgabe der Beteiligung vor Ablauf der Laufzeit des Fonds problemlos möglich sei.
Die Beklagte zu 3. macht geltend:
Ein Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und ihr sei nicht zustande gekommen. Der Kläger habe ihre Rechtsvorgängerin nicht um Beratung gebeten. Vielmehr stehe nach Aussage des Zeugen D. fest, dass der Kläger schon bei Unterzeichnung des ersten Darlehensvertrages darauf hingewiesen worden sei, dass die von ihm gewünschte Beteiligung seitens ihrer Rechtsvorgängerin nicht geprüft worden sei. In den späteren Darlehensverträgen sei hierauf sogar schriftlich hingewiesen worden.
Die Voraussetzungen für eine Haftung wegen eines Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Es sei noch nicht einmal festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. den Kläger falsch beraten hätten. Den Vortrag der Beklagten zu 1. und 2. mache sie sich zueigen. Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung lägen nicht vor. Zu den subjektiven Voraussetzungen habe der Kläger auch nichts vorgetragen.
Ihre Rechtsvorgängerin und die Beklagte zu 1. hätten auch nicht in institutionalisierter Weise zusammengewirkt. Zwar habe die Beklagte zu 1. ihrer Rechtsvorgängerin verschiedentlich Darlehensverträge vermittelt, für die sie eine geringfügige Provision erhalten habe. Es könne aber keine Rede davon sein, dass dem Verkauf der Fondsbeteiligungen und der jeweiligen Darlehensfinanzierung ein gemeinsames Vertriebskonzept der Beklagten zu 1. und ihrer Rechtsvorgängerin zugrunde gelegen habe. Hierzu sei auch nichts vorgetragen.
Ihre Rechtsvorgängerin habe sich gegenüber der Fondsgesellschaft, den Fondsinitiatoren oder der Beklagten zu 1. auch nicht generell zur Finanzierung der Fondsbeteiligungen bereit erklärt. Vielmehr habe ihre Rechtsvorgängerin in jedem Einzelfall die Kreditzusage insbesondere aufgrund der von ihr vorzunehmenden Bonitätsprüfung des jeweiligen Kunden ausdrücklich vorbehalten. Schließlich habe ihre Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. auch keine Kreditunterlagen oder -formulare zur Verfügung gestellt. Die vollständige Bearbeitung der Kredite sei ausschließlich durch ihre Rechtsvorgängerin erfolgt. Dies sei für den Kläger schon deshalb selbstverständlich gewesen, weil der Zeuge D. als Mitarbeiter ihrer Rechtsvorgängerin bei Unterzeichnung des ersten Darlehensvertrages persönlich anwesend gewesen sei.
Im übrigen habe der Kläger auch nichts dazu vorgetragen, ob die Unrichtigkeit der behaupteten Angaben des Verkäufers für sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin evident gewesen sei.
Außerdem wären unmittelbar gegen sie gerichtete Schadensersatzansprüche inzwischen verjährt.
Die Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG lägen nicht vor. Ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 1. und 2. sei nicht gegeben. Darüber seien die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft weder vom Kläger vorgetragen noch erfüllt.
Die unwiderlegliche Vermutung für ein verbundenes Geschäft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG greife nicht ein. Sie - die Beklagte zu 3. - habe weder generell noch bezogen auf den vorliegenden Fall vorab eine Finanzierungszusage erteilt. Vielmehr habe sie die konkrete Finanzierungsfrage im Einzelfall insbesondere anhand der Bonität des Kunden geprüft. Die Beklagte zu 1. habe dem Kläger auch keine Kreditanträge von ihr vorgelegt. Die Darlehensverträge seien von ihr - der Beklagten zu 3. - nach Bonitätsprüfung auf Grundlage der seinerzeit üblichen Standardkonditionen unterschriftreif ausgefüllt und vorbereitet worden, ohne dass es Verhandlungen über die Darlehenskonditionen mit der Beklagten zu 1. gegeben habe.
Auch sonstige Umstände, die unabhängig von der Vermutung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG die Annahme eines verbundenen Geschäfts rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die Darlehensverträge hätten keine Zweckbindung enthalten. Die Beklagte zu 1. und sie hätten auch keine einheitlichen Formulare verwendet. Ebenso wenig sei die Beklagte zu 1. von der Fondsgesellschaft und ihr als einheitliche Vertriebsorganisation eingeschaltet worden. Dass die Beklagte zu 1. ihr von Zeit zu Zeit Finanzierungen vermittelt habe, rechtfertige nicht die Annahme eines Verbundgeschäftes.
Dass der Zeuge D. persönlich bei Abschluss der Darlehensverträge zugegen gewesen sei, spreche nicht für, sondern vielmehr gegen das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes. Während in anderen Fällen das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes häufig mit dem Fehlen eines persönlichen Kontaktes zwischen Darlehensgeber und Kunden begründet werde, habe es hier einen solchen persönlichen Kontakt zu dem Zeugen D. gerade gegeben.
Der Zeuge D. habe außerdem bei Abschluss aller Darlehensverträge darauf hingewiesen, dass sie weder die Fondsbeteiligung noch den Verkaufsprospekt geprüft habe und keine Angaben zu der Beteiligung machen könne. In Bezug auf den ersten Darlehensvertrag habe der Zeuge D. dies bereits bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bestätigt. Auch für die anderen Darlehensverträge könne er dies bekunden. Außerdem enthielten die weiteren Darlehensverträge entsprechende schriftliche Hinweise.
Hinsichtlich des Darlehensvertrages für die dritte Beteiligung habe der Kläger über den Beklagten zu 2. und nicht über die Beklagte zu 1. mit ihr korrespondiert. Er habe also gewusst, dass er es mit verschiedenen Vertragspartnern zu tun habe.
Gegen die Annahme eines verbundenen Geschäftes spreche ferner, dass alle Darlehensverträge zeitlich erst nach Zeichnung der Beteiligungen geschlossen worden seien.
Außerdem habe der Kläger auch nur jeweils einen Teil des Kaufpreises über sie finanziert, so dass ihm die Beteiligungen und die Finanzierungen nicht als "Gesamtpaket" erschienen sein könnten.
Das wechselnde Zahlenwerk des Klägers sei rechnerisch nicht nachvollziehbar.
Außerdem beschränke sich das Recht des Anlegers gegen den Anlagevermittler im Falle eines Aufklärungs- oder Beratungsfehlers im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fondsanteils nach den Grundsätzen der "fehlerhaften Gesellschaft" lediglich auf ein Recht zur fristlosen Kündigung der Fondsbeteiligung. Aufgrund der Kündigung könne der Anleger nicht Rückzahlung der geleisteten Einlage, sondern nur Zahlung des ihm nach den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zustehende Abfindungsguthabens verlangen, dessen Höhe sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt richte. Nur in diesem Umfang können der Anleger gegenüber der kreditgebenden Bank Rückzahlung des Kredits verweigern. Der Kläger müsse deshalb zunächst die aktuellen Werte der jeweiligen Abfindungsansprüche beziffern. Weil dies nicht geschehen sei, würden sich weitere Ausführungen zur Höhe der Klageforderung erübrigen.
Ein Einwendungsdurchgriff gegen sie könne ohnehin nicht in Höhe der gesamten Beteiligungssumme, sondern nur in Höhe der Darlehensbeträge in Betracht kommen.
Die geleisteten Darlehenszinsen beliefen sich entgegen der Darstellung des Klägers nicht auf 17.839,47 €, sondern auf 19.271,16 €.
Die Zinsansprüche seien jedenfalls für das Jahr 1999 verjährt.
Zudem müssten im Falle einer Rückabwicklung die aufgrund der Beteiligungen erhaltenen Ausschüttungen und Steuervorteile anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
Es werde bestritten, dass über die vom Kläger vorgetragenen Ausschüttungen in Höhe von 46.990,85 € hinaus keine weiteren Ausschüttungen erfolgt seien. Der Kläger dürfte weitere Ausschüttungen erhalten haben.
Nach seinem Vortrag habe der Kläger Steuervorteile in Höhe von mindestens 86.179,79 € erhalten. Ansonsten müsse sie die Angaben aber mit Nichtwissen bestreiten.
Entgegen der Auffassung des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass Steuervorteile und -nachteile sich ausgleichen würden. Den Steuervorteilen stünden keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamtes gegenüber. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege auch beim Kläger.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Unter Abänderung des angefochtenen Urteils waren die Beklagten zu 1. und 2. zur Zahlung von 240.708,54 € - davon 17.469,40 € gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 3. - und die Beklagte zu 3. zur Zahlung von 17.469,40 € nebst Zinsen jeweils Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den drei streitgegenständlichen Beteiligungen zu verurteilen. Die weitergehende Berufung bleibt ohne Erfolg.
A.
Der Kläger kann die Beklagte zu 1. auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 240.708,54 € in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der weitergehenden Klageforderung in Höhe von 4.367,46 (= 245.076,- € abzüglich 240.708,54 €) war die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Berufung zurückzuweisen.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung eines Anlageberatungsvertrages (§ 675 BGB a.F.) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 240.708,54 €.
a) Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB ist das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Das in Streit stehende Schuldverhältnis ist vor dem 1. Januar 2002 entstanden, weil die maßgeblichen Gespräche über den Erwerb der Beteiligungen an den Medienfonds in den Jahren 1998 bis 2000 stattgefunden haben.
b) Der Kläger kann gegen die Beklagte zu 1. nicht nur seine eigenen Schadensersatzansprüche geltend machen, sondern auch den Schadensersatzanspruch, der seiner Ehefrau aufgrund ihrer Beteiligung an dem Medienfonds "Dritte Beteiligung B. " (Beteiligungs-Nr. 982800155) zusteht. Die Ehefrau des Klägers hat ihre Schadensersatzansprüche aus dieser Beteiligung wirksam an den Kläger abgetreten. Zwar enthält die "Abtretungsvereinbarung" vom 4. Februar 2003 (Bl. 182 GA) lediglich eine Abtretungserklärung der Ehefrau des Klägers, nicht aber eine ausdrückliche Annahme des Klägers. Allerdings ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass der Kläger die Abtretung zumindest konkludent angenommen hat. Die Fertigung der "Abtretungsvereinbarung" lässt darauf schließen, dass der Kläger und seine Ehefrau zuvor über die Abtretung gesprochen haben und Einigkeit dahin bestand, dass der Kläger anstelle seiner Ehefrau diese Schadensersatzansprüche geltend machen sollte. In der Entgegennahme der von seiner Frau unterzeichneten Abtretungserklärung liegt daher zumindest eine konkludente Annahme der Abtretung durch den Kläger.
Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass die Abtretung unwirksam sei, weil nach §§ 12 Abs. 4, 18 Abs. 4 des mit der FST Steuerberatungsgesellschaft mbH geschlossenen Treuhandvertrages Personen, die gemeinsam das Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages abgegeben hätten, die sich daraus ergebenden Rechte nur gemeinsam geltend machen könnten. Der Kläger macht keine Ansprüche aus dem Treuhandvertrag, sondern Schadensersatzansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit den Beklagten geltend.
c) Zwischen der Beklagten zu 1. und dem Kläger sowie - hinsichtlich der ersten Beteiligung - dessen Ehefrau ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
Einen Anlageberater zieht der Kapitalanleger in der Regel hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung der für die Anlageentscheidung maßgeblichen Tatsachen, sondern insbesondere auch deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegen gebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007, III ZR 44/06, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 13. Mai 1993, III ZR 25/92, juris Rn. 13).
Im Gegensatz zum Anlageberater tritt der Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, dem Anlageinteressenten selbständiger gegenüber. An ihn wendet sich der Anlageinteressent in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Anders als die Anlageberatung zeichnet sich die Anlagevermittlung dadurch aus, dass der Anleger keine umfassende Analyse seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation sowie die Empfehlung eines auf seine Person zugeschnittenen Anlagekonzeptes wünscht, sondern bereits mit einer festen Anlagevorstellung an den Vermittler herantritt, damit dieser ihm hierzu konkrete Informationen erteile und die Zeichnung vermittele (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993, III ZR 25/92, juris Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 19. August 2008, 24 U 28/08, juris Rn. 18).
Dabei kann ein Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag auch konkludent abgeschlossen werden, indem der Anlageberater oder -vermittler das vom Kunden unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages durch Aufnahme des Beratungsgesprächs annimmt (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, juris Rn. 11).
Nach diesen Kriterien ist mit der Beklagten zu 1. ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Als der Kläger und seine Ehefrau über den Beklagten zu 2. Kontakt zu dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. aufgenommen haben, hatten sie noch keine nähere Vorstellung darüber, wie sie ihr Geld anlegen wollten. So ist nach übereinstimmenden Angaben des Klägers, des Geschäftsführers des Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. als Alternative zu der Beteiligung an einem Medienfonds zumindest der Erwerb einer Immobilie erörtert worden. Schon damit beschränkte sich die Tätigkeit der Beklagten zu 1. bzw. ihres Geschäftsführers nicht auf eine reine Vermittlung, sondern beinhaltete auch eine Beratung über die in Betracht kommenden Anlageformen. Der Beklagte zu 1. will sogar zunächst die Möglichkeit einer Anlage des Geldes in Geldmarkt- oder Rentenfonds erwähnt haben.
d) Im Rahmen der Anlageberatung ist es zu einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten zu 1. bzw. des für sie handelnden Geschäftsführers gekommen.
Bei der Beratung über eine Kapitalanlage muss der Anlageberater dem Anleger ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln. Er hat den Anleger über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Dies beinhaltet insbesondere auch eine Aufklärung über die speziellen Nachteile und Risiken, die mit der angebotenen Beteiligung verbunden sind (BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007, III ZR 44/06, juris Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 28. Juni 2006, 7 U 225/05, juris Rn. 7).
Der Berater schuldet dabei eine anleger- und anlagegerechte Beratung. Zu berücksichtigen sind eine Reihe von Faktoren, die sich einerseits auf die Person des Anlegers und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, dessen Risikobereitschaft sowie das verfolgte Anlageziel. In Bezug auf das Anlageobjekt muss sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentlich sind oder sein können. Hierzu gehören sowohl allgemeine Risiken - wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Marktes - als auch die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Anlageobjektes ergeben (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, juris Rn. 14-19; OLG Köln, Urteil vom 28. Juni 2006, 7 U 225/05, juris Rn. 8 und 9, OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2006, 7 U 225/05, juris Rn. 7-9).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im Rahmen der Beratung durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Pflichtverletzungen festzustellen, die der Beklagten zu 1. nach § 31 BGB zuzurechnen sind.
aa) Die Beklagte zu 1. hat die ihr aus dem Anlageberatungsvertrag obliegenden Beratungs- und Aufklärungspflicht verletzt, weil ihr Geschäftsführer den Kläger und seine Ehefrau nicht hinreichend darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds um eine spekulative Kapitalanlage handelt, die keine hinreichende Sicherheit für eine mit der Anlage bezweckte Altersvorsorge bietet.
(1) Die vom Kläger und seiner Ehefrau beabsichtigte Kapitalanlage sollte - zumindest auch - der Schaffung einer zusätzlichen Altersversorgung für den Kläger dienen, der aus seiner Erwerbstätigkeit lediglich eine geringe Rente zu erwarten hatte. Nicht nur der Kläger (Bl. 373, 374 GA) und dessen Ehefrau (Bl. 350, 352 GA), sondern auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. (Bl. 365 GA) und der Beklagte zu 2. (Bl. 362, 363 GA) haben bekundet, dass zu Beginn der Beratungsgespräche als Anlageziel jedenfalls auch die Aufbesserung der Rente des Klägers genannt worden ist.
Es ist nicht festzustellen, dass der Kläger und seine Ehefrau im Laufe der Beratungsgespräche von dem Ziel, mit der Kapitalanlage die Rente des Klägers aufzubessern, wieder Abstand genommen und stattdessen nur noch die Erzielung von Steuervorteilen angestrebt hätten. Auch nach den Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. haben der Kläger und seine Ehefrau keine ausdrückliche Erklärung des Inhalts abgegeben, dass die Vorstellung einer Aufbesserung der Rente des Klägers vollständig fallen gelassen und stattdessen nur noch das Ziel der Steuerersparnis verfolgt werden sollte. Selbst wenn sich die weiteren Gespräche schwerpunktmäßig auf die Frage der Steuerersparnis konzentriert haben mögen, berechtigte dies den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. nicht zu der Annahme, dass deshalb "der Gesichtspunkt der Aufbesserung der Rente (...) im Grunde vom Tisch" gewesen sei (Bl. 368 GA). Nennt ein Kunde in der Beratung verschiedene Anlageziele, muss der Anlageberater davon ausgehen, dass diese Ziele für den Kunden wesentlich sind und mit der beabsichtigten Kapitalanlage verfolgt werden sollen. Gewinnt nun der Anlageberater im Laufe der Beratung den Eindruck, dass eines der genannten Ziele von dem Kunden vollständig aufgegeben wird, kann er seine Beratung nicht einfach auf Produkte erstrecken, die sich nicht mit dem seiner Auffassung nach fallengelassenen Ziel, sondern nur mit den übrigen Anlagezielen des Kunden vereinbaren lassen. Schon um Missverständnisse auf Seiten des Kunden zu vermeiden, muss der Anlageberater den Kunden gezielt auf diesen Punkt ansprechen und deutlich darauf hinweisen, dass sich seine weiteren Beratungen und Empfehlungen ausschließlich auf die seiner Ansicht nach verbliebenen Ziele erstrecken werden. Andernfalls kann nämlich beim Kunden der falsche Eindruck entstehen, dass der Schwerpunkt der Beratung zwar nunmehr auf den übrigen Zielen beruht, sich aber auch noch dasjenigen Ziel verwirklichen lasse, das nach der - nicht geäußerten - Auffassung des Anlageberaters entfallen sein soll. Im vorliegenden Fall galt dies umso mehr, als die Beklagte zu 1. durch ihre auf den 2. Juni 1998 datierte Steuerpotentialberechnung (Anlage K 1, gesondert geheftet), die nach der - später schriftsätzlich relativierten - Bekundung ihres Geschäftsführers im Termin vom 12. Oktober 2004 tatsächlich vom 2. Juli 1998 stammen und dem Kläger und seiner Ehefrau in dem Termin für die erste Zeichnung am 2. Juli 1998 übergeben worden sein soll, selbst den Eindruck erweckt hat, die empfohlene Beteiligung an dem Medienfonds sei zur Aufbesserung der Rente des Klägers geeignet. Denn in den Erläuterungen zu dieser Steuerpotentialberechnung heißt es ausdrücklich, dass der Kläger und seine Ehefrau mit dieser Zeichnung ihrem "Rentenwunsch mit 2.500,- DM nachkommen" könnten (Anlage K 1).
(2) Da im vorliegenden Fall der Kläger und seine Ehefrau das Ziel, mit der beabsichtigten Kapitalanlage die Rente des Klägers aufzubessern, nicht ausdrücklich aufgegeben haben und der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. diese Frage auch nicht geklärt hat, war für die weitere Beratung und Aufklärung auch dieses Anlageziel weiter zugrunde zu legen. Dann hätte der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. den Kläger und seine Ehefrau aber deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds aufgrund ihres spekulativen Charakters keine hinreichend sichere Möglichkeit zur Verbesserung der Altersvorsorge darstellt und für eine Altersvorsorge nicht empfohlen werden kann (vgl. für einen geschlossenen Immobilienfonds: OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mail 2007, 10 U 105/06, juris Rn. 29 und 30). Ein solcher Hinweis ist indes weder in den Anlagegesprächen erfolgt noch in dem Emissionsprospekt mit der gebotenen Deutlichkeit enthalten.
(a) Selbst nach den eigenen Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. ist in den Beratungsgesprächen nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beteiligung an dem geschlossenen Medienfonds zur Schaffung einer hinreichend sicheren Altersvorsorge ungeeignet war.
(b) Aber auch durch den Emissionsprospekt ist keine hinreichende Aufklärung darüber erfolgt, dass die Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds sich nicht als Altersvorsorge eignet.
Zwar kann es als Mittel der Aufklärung grundsätzlich genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen eines Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt für die Kapitalanlage überreicht wird. Dazu muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Ferner ist er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass sein Inhalt zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, III ZR 145/06, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2006, 7 U 225/05, juris Rn. 12 und 13). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt:
(aa) Die Emissionsprospekte zur ersten Zeichnung [in der zum Zeichnungszeitpunkt geltenden ersten Auflage: Anlage Za 5 zum Schriftsatz vom 21. Dezember 2004; in der nach der Zeichnung übersandten zweiten Auflage: Anlage K 3], zur zweiten Zeichnung (Anlage K 18) und zur dritten Zeichnung (Anlage K 19) waren schon inhaltlich nicht geeignet, die Aufklärungspflicht über die fehlende Eignung der Beteiligung an den Medienfonds für eine hinreichend sichere Altersvorsorge zu erfüllen. Zwar ist in den Emissionsprospekten darauf hingewiesen, dass der Ertrag des Medienfonds sich nicht garantieren lasse, sondern schwanken könne (vgl. Seite 76 der 1. Auflage des Emissionsprospektes für die erste Zeichnung, Anlage Za 5 zum Schriftsatz vom 21. Dezember 2004, gesondert geheftet). Anhand dieser allgemeinen Ausführungen konnte ein in Anlagegeschäften unerfahrener Kunde indes nicht erkennen, dass es nicht allein um die Frage üblicher Ertragsschwankungen ging, sondern ein Medienfonds sich bereits aufgrund seiner spekulativen Struktur jedenfalls nicht als sichere Altersvorsorge eignet. Durch die Übergabe der Steuerpotentialberechnung vom 2. Juni/Juli 1998 (Anlage K 1) hat die Beklagte zu 1. im Gegenteil noch den Eindruck erweckt, mit der Beteiligung an dem Medienfonds lasse sich ein "Rentenwunsch" in Höhe von 2.500,- DM monatlich erfüllen.
Diese Erwägungen gelten nicht nur für die erste Zeichnung im Jahre 1998, sondern auch für die zweite Zeichnung des Klägers im Jahre 1999 und die dritte Zeichnung im Jahre 2000. Nachdem beim Kläger einmal die unzutreffende Vorstellung geweckt war, mit der gewählten Anlageform ließe sich auch das Ziel der Schaffung einer Altersvorsorge erreichen, wirkte diese mangels späterer Klarstellung auch für die zweite und dritte Zeichnung fort, selbst wenn das Anlageziel in diesem Zusammenhang nicht noch einmal ausdrücklich thematisiert worden sein sollte. Wie der Beklagte zu 2. bekundet hat, hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. dem Kläger die späteren Zeichnungen als "Aufstockung" vorgeschlagen.
(bb) Abgesehen davon ist zumindest der Emissionsprospekt zur ersten Zeichnung dem Kläger und dessen Ehefrau auch nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden. Die Übergabe hat frühestens - wenn man der Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. und dem vorgelegten Terminkalender des Beklagten zu 2. folgt - am 30. Juni 1998 gegen 18.00 Uhr stattgefunden, während bereits am Nachmittag des 2. Juli 1998 gegen 14.00 Uhr die erste Zeichnung erfolgt ist. Schon angesichts des Umfangs des Emissionsprospekts von 117 Seiten (Anlage Za 5), der unübersichtlichen und zum Teil sehr unstrukturierten Darstellung sowie des komplexen Themas kann eine Aushändigung des Prospektes rund 1 1/2 Tage vor dem Zeichnungstermin nicht als rechtzeitig angesehen werden, zumal der Kläger seinerzeit noch als Handwerksmeister berufstätig war.
Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, die späte Übergabe des Prospektes für die erste Zeichnung schade deshalb nicht, weil der Kläger und seine Ehefrau die einwöchige Widerrufsfrist hätten nutzen können, um den Prospekt zu lesen und sich gegebenenfalls wieder von der Anlage zu lösen. Eine Widerrufsmöglichkeit des Anlegers lässt weder eine bereits begangene Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten noch eine hierauf beruhende Haftung des Anlageberaters entfallen. Das Widerrufsrecht dient dem Schutz des Verbrauchers. Es soll ihn vor vertraglichen Bindungen schützen, die er möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dagegen hat das Widerrufsrecht nicht den Zweck, die Versäumung einer ordnungsgemäßen Beratung des Anlegers vor der Zeichnung auszugleichen. Der Anlageberater kann sich den Folgen einer unzureichenden Beratung nicht dadurch entziehen, dass er den Kunden auf die Möglichkeit des Widerrufs verweist. Es wäre mit dem Ziel des Verbraucherschutzes nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger allein durch die Nichtausübung eines seinem Schutz dienenden Widerrufsrechts bereits entstandene, auf einer fehlerhaften Anlageberatung beruhende Schadensersatzansprüche verlieren würde. Gerade bei umfangreichen, komplizierten und unübersichtlichen Prospektunterlagen bestünde leicht die Gefahr, dass der Kunde - aus welchen Gründen auch immer - von der Lektüre des Prospektes und der Erklärung des Widerrufs innerhalb der nur einwöchigen Frist absieht und der Vertragspartner auf diese Weise eine Vertragsposition erlangt, die er bei ordnungsgemäßer Aufklärung des Kunden vor der Zeichnung möglicherweise nicht erlangt hätte.
Ebenso wenig steht der Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf die fehlende Eignung der Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds als hinreichend sichere Altersvorsorge der Umstand entgegen, dass der Kläger und seine Ehefrau nach Erhalt der 2. Auflage des Emissionsprospektes zu der ersten Beteiligung am 20. Oktober 1998 bestätigt haben, dass sie ihre Beteiligung an dem ersten Medienfonds ohne Vorbehalt aufrecht erhalten würden (Bl. 386 GA). Diese Bestätigung hatte die Treuhänderin mit Schreiben vom 8. Juli 1998 wegen der Änderung eines Kooperationspartners der Fondsgesellschaft und nicht etwa unter Nachholung der fehlenden Aufklärung über die mangelnde Eignung der Beteiligung an dem Medienfonds als Altersvorsorge angefordert (Bl. 382 GA). Im übrigen enthielt auch die 2. Auflage des Emissionsprospektes zu der ersten Zeichnung (Anlage K 3 zur Klageschrift) keine konkreten Hinweise in Bezug auf die fehlende Eignung des Medienfonds für eine Altersvorsorge.
bb) Ferner bestehen erhebliche Zweifel, ob der Kläger und seine Ehefrau hinreichend auf das Risiko eines Totalverlustes ihres Anlagebetrages hingewiesen worden sind.
(1) Durch die Emissionsprospekte ist keine hinreichend deutliche Aufklärung über das Risiko eines Totalverlustes erfolgt.
Die über 100 Seiten starken Prospekte enthalten nur vereinzelte, in den Fließtext eingearbeitete Hinweise auf die Möglichkeit eines Totalverlustes. So ist in der 1. Auflage des Emissionsprospektes für die erste Zeichnung (Anlage Za 5) das Risiko eines Totalverlustes unter den Rubriken "Grundüberlegungen" (Seite 16 des Prospekts), "Erläuterungen zur Anteilsfinanzierung" (Seite 52 des Prospekts) und "Chancen und Risiken (Seite 77 des Prospekts) lediglich im umfangreichen Fließtext erwähnt. Schon diese Gestaltung birgt die Gefahr, dass der Anleger diese eher versteckt gehaltenen Hinweise auf einen möglichen Totalverlust überliest. Im Kapitel "Chancen und Risiken" findet sich erst im Anschluss an breite, größtenteils sehr allgemein gehaltene Ausführungen zu Kapitalanlagen und zu der vorgenommenen "Risikobegrenzung" ein Hinweis auf einen möglichen Totalverlust von Produktionskosten erst in der vierten Spalte des Fließtextes.
Darüber hinaus vermittelt gerade auch der Abschnitt "Chancen und Risiken" dem Anleger das Gesamtbild, dass er mit der Beteiligung an den Medienfonds ein nur begrenztes wirtschaftliches Risiko eingehe. Der im Abschnitt "Grundüberlegungen" enthaltene Hinweis, dass sich das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals durch die geplante Vorgehensweise zwar eingrenzen, aber nicht vollständig beseitigen lasse (Seite 16 der 1. Auflage des Emissionsprospekts zur ersten Zeichnung, Anlage Za 5), wird in dieser Form bei Betrachtung der "Chancen und Risiken" (Seite 76 ff. des Prospekts, Anlage Za 5) nicht wiederholt. Durch die Überschrift "Chancen und Risiken" und die Einleitung, dass die nachfolgende Zusammenfassung die "wichtigsten Faktoren" berücksichtige, wird beim Leser des Prospekts der Eindruck erweckt, nunmehr in konzentrierter Form über die wesentlichen Chancen und Risiken der Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds unterrichtet zu werden. Tatsächlich enthält dieser Abschnitt jedoch weitgehend allgemeine Ausführungen zu Kapitalanlagen - etwa dem generellen Zusammenhang zwischen Ertragschancen und Verlustrisiken - sowie der vorgenommenen "Risikobegrenzung" zu einzelnen Gefahren eines Medienfonds, während zentrale Risiken - etwa die geringe Fungibilität von Beteiligungen an geschlossenen Medienfonds - vollständig ausgeblendet werden (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: BGH, Urteil vom 14. Juni 2007, III ZR 125/06, juris Rn. 15 und BGH, Urteil vom 6. März 2008, III ZR 298/05, juris Rn. 22). Durch diese Gestaltung gewinnt der Leser den Eindruck, dass den Risiken, die nicht im Abschnitt "Chancen und Risiken" erwähnt, sondern stattdessen an anderen Stellen des Prospektes in den Fließtext eingearbeitet sind, keine wesentliche Bedeutung bei der Abwägung der Chancen und Risiken der Anlageform zukomme. Der im Kapitel "Chancen und Risiken" enthaltene Hinweis, dass der ganze Prospekt durchgearbeitet werden müsse und dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Ausführungen die Erläuterungen in den übrigen Teilen des Prospektes nur ergänzen würden (Seite 76 und 78 der 1. Auflage des Emissionsprospekts zur 1. Zeichnung), ändert hieran nichts, weil der Leser kaum erwarten wird, über die "wichtigsten Faktoren" hinaus noch wirklich wesentliches zu finden.
Aber auch diejenigen Risiken, die in dem Abschnitt "Chancen und Risiken" erwähnt sind, sind nicht mit der gebotenen Deutlichkeit dargestellt, so dass sich dem Leser der Umfang des bestehenden Risikos aus den Ausführungen nicht hinreichend erschließt. Auffällig an der Gestaltung des Abschnitts "Chancen und Risiken" ist, dass im Anschluss an die Erwähnung eines Risikos jedes Mal mit argumentativem Nachdruck dessen Relativierung und Verharmlosung betrieben wird. So findet sich in der 1. Auflage des Emissionsprospektes zur ersten Zeichnung (Anlage Za 5, dort Seite 76) der zutreffende Hinweis, dass der Erfolg einer Beteiligung an einem Unternehmen maßgeblich von der fachlichen Kompetenz und der Fähigkeit der das Unternehmen tragenden Personen abhänge. Unmittelbar im Anschluss daran wird das damit aufgezeigte Risiko wieder relativiert, indem ausgeführt wird, dass die Darstellung der mit der Beteiligung verbundenen Risiken nicht nur der Information der Anlageinteressenten diene, sondern zugleich ein Nachweis für die besondere Kompetenz der für das Unternehmen Handelnden sei, weil die Kenntnis von den Risiken ein Indiz dafür sei, dass die Handelnden diese berücksichtigen und gegebenenfalls minimieren könnten. In gleicher Weise wird in dem Abschnitt "Chancen und Risiken" auch die Gefahr eines Totalverlustes verharmlost. Ohnehin wiederholt das Kapitel "Chancen und Risiken" nicht den im Kapitel "Grundüberlegungen" enthaltenen Hinweis auf einen möglichen Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Anlage Za 5, Seite 16), sondern erwähnt stattdessen nur das Risiko eines Totalverlusts "der eingesetzten Produktionskosten" (Anlage Za 5, Seite 77), wodurch beim Anlageinteressenten der Eindruck hervorgerufen werden kann, es drohe nicht der Verlust des gesamten Kapitals, sondern nur ein Verlust hinsichtlich eines Teils der eingesetzten Kosten. Zudem wird unmittelbar im Anschluss daran auch die angesprochene Gefahr eines "Totalverlustes der eingesetzten Produktionskosten" wieder relativiert, indem ausgeführt wird, hier mache eine breite Streuung des Investionskapitals in mehrere Produktionen Sinn.
(2) Nachdem der Emissionsprospekt den Eindruck vermittelt, der Gefahr eines Totalverlustes des Anlagekapitals komme allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu, ist sehr zweifelhaft, ob die nach Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. erfolgte, vom Kläger und dessen Ehefrau hingegen in Abrede gestellte mündliche Erwähnung der Möglichkeit eines Totalverlustes als hinreichende Aufklärung über diesen Gesichtspunkt angesehen werden kann. Nach Auffassung des Senats ist die vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1. bekundete Erklärung, dass bei fehlendem Erfolg eines Filmes keine Ausschüttungen erfolgen würden und ein Totalverlust eintreten könne, nicht geeignet, den durch den Emissionsprospekt hervorgerufenen Eindruck, es handele sich zumindest nicht um ein wesentliches Risiko der fraglichen Anlageform, zu korrigieren. Eine mündliche Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. hätte den durch den Emissionsprospekt hervorgerufenen unzutreffenden Eindruck, das Risiko des Totalverlustes habe nur eine geringe Bedeutung, nur dann ausgleichen können, wenn eine ausdrückliche Distanzierung von den Angaben im Emissionsprospekt erfolgt wäre und der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. mündlich im einzelnen erläutert hätte, dass und worin die nicht unerhebliche Gefahr eines Totalverlustes bestand. Hierfür genügten die pauschal gehaltenen Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. nicht.
cc) Der Kläger und seine Ehefrau sind auch nicht über die besonderen Nachteile und Risiken belehrt worden, die sich daraus ergeben, dass ein Verkauf ihrer Beteiligungen vor Auflösung der Medienfonds nur in äußerst eingeschränktem Umfang möglich ist.
Ebenso wie ein geschlossener Immobilienfonds birgt auch ein geschlossener Medienfonds spezifische Nachteile und Risiken, weil es dem Anleger nur in sehr eng begrenztem Umfang möglich ist, sich von seiner Beteiligung zu lösen und seine Anteile vor Auflösung der Fondsgesellschaft zu veräußern. Die Möglichkeit eines Weiterverkaufs einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilien- oder Medienfonds ist zunächst dadurch stark eingeschränkt, dass sich bislang kein funktionierender Zweitmarkt für solche Beteiligungen gebildet hat. Auch die Beklagten behaupten nicht, dass für die streitgegenständlichen Beteiligungen an den Medienfonds ein funktionierender Zweitmarkt existiere, sondern befassen sich nur generell mit der Frage der Handelbarkeit der Beteiligungen an einem Zweitmarkt (Schriftsatz der Beklagten zu 3. vom 24. Juni 2004, Seite 2/3, Bl. 297/298 GA). Hinzu kommt, dass nach dem Gesellschaftsvertrag häufig - wie auch hier in § 23 des Gesellschaftsvertrags geregelt (Anlage Za 5 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1. und 2. vom 21. Dezember 2004 bzw. Anlage K 3 zur Klageschrift) - eine Übertragung der Beteiligung nur mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters bzw. bei Vorliegen eines diese Zustimmung ersetzenden Gesellschafterbeschlusses möglich ist.
Über die Einschränkung der Möglichkeit zur Weiterveräußerung der Beteiligung und über die damit verbundenen Nachteile und Risiken muss der Anlageberater den Kunden auch ungefragt verständlich und deutlich aufklären. Denn die praktisch fehlende Aussicht, eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilien- oder Medienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, kann für die zu treffende Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung sein. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dabei besteht die Pflicht des Anlageberaters, den Kunden über die mangelnde Handelbarkeit der Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft aufzuklären, auch dann, wenn die Anlage nur aus steuerlichen Gründen - und nicht zur Altersvorsorge - erfolgt sein sollte und sich die Steuervorteile nur dauerhaft zu erzielen sind, wenn der Kunde die erworbenen Anteile nicht vorzeitig weiterveräußert. Auch in diesem Fall ist die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Anlage vorzeitig weiterveräußert werden kann, für den durchschnittlichen Anleger von wesentlicher Bedeutung für seine Anlagescheidung und erfordert deshalb eine deutliche Aufklärung (BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007, III ZR 44/06, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, III ZR 44/06, juris Rn. 7 bis 10; BGH; Urteil vom 12. Juli 2007, III ZR 145/06, juris Rn. 11; OLG Brandenburg, Urteil vom 19. März 2008, 3 U 173/06, juris Rn. 22-24).
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung des Klägers und seiner Ehefrau über die eingeschränkte Fungibilität der Kommanditanteile an den geschlossenen Medienfonds.
(1) In den Beratungsgesprächen ist auch nach Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. nicht auf die stark eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligungen an der Fondsgesellschaft hingewiesen worden.
Im Gegenteil hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. dieses Problem gegenüber dem Kläger eher verharmlost. Er hat bekundet, dass er dem Kläger erläutert habe, wenn dieser - was nach den damaligen Planungen des Klägers schon in ca. fünf Jahren und damit nach Ablauf von erst der Hälfte der regulären Laufzeit des Fonds der Fall sein sollte - "ins Rentenalter komme, könne die Beteiligung bei Auflösung des Fonds steuerarm herausgeholt werden" (Bl. 366 GA). Diese Ausführungen konnten den Eindruck entstehen lassen, eine Ablösung der Beteiligung könne allenfalls unter steuerlichen Aspekten problematisch werden. Dass vor der Steuerfrage indes das Problem anstand, dass der Kläger ohnehin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten hatte, sich aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft wieder zu lösen, war den Erläuterungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. nicht zu entnehmen.
(2) Die Beklagte zu 1. ist ihrer Pflicht zur Beratung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligungen auch nicht durch Übergabe der Emissionsprospekte nachgekommen.
Wie oben dargestellt, waren die Emissionsprospekte schon deshalb nicht für eine Aufklärung des Anlageinteressenten über die bestehenden Risiken der Beteiligungen geeignet, weil sie das Gesamtbild vermittelten, dass es sich um ein nur begrenztes wirtschaftliches Risiko handele. Abgesehen davon ist die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligungen nur in dem Abschnitt "Rechtliche und vertragliche Angaben" (Anlage Za 5, Seite 64) erwähnt, während der Abschnitt "Chancen und Risiken" (Anlage Za 5, Seite 76 ff.) mit keinem Wort auf dieses Risiko eingeht. Ein verständiger Leser konnte aufgrund der Überschrift "Chancen und Risiken" sowie der einleitenden Bemerkung, dass die folgende Zusammenfassung die "wichtigsten Faktoren" enthalte, davon ausgehen, dass diese Abschnitt tatsächlich auch die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufzeigen würde. Auch der Hinweis, dass für eine umfassende Beurteilung der Kapitalanlage der gesamte Prospekt durchzuarbeiten sei, musste ihn jedenfalls nicht zu der Annahme veranlassen, dass an anderen Stellen des Prospektes noch wirklich wesentliche Risiken dargestellt seien.
e) Das Verschulden wird im Rahmen eines Anspruchs wegen positiver Vertragsverletzung nach § 282 BGB a.F. vermutet.
f) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, die Schadensersatzforderung des Klägers sei verjährt.
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt die Klageforderung nicht der Verjährung nach § 37 a WpHG.
Nach § 37 a WpHG verjährt der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Hier liegt jedoch weder eine Wertpapierdienstleistung noch eine Wertpapiernebendienstleistung vor.
Der Begriff der Wertpapierdienstleistung ist in § 2 Abs. 3 WpHG legaldefiniert. Vorliegend ist weder nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 noch nach § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG eine Wertpapierdienstleistung gegeben. Denn bei den streitgegenständlichen Beteiligungen handelt es sich nicht um ein Finanzinstrument i.S.d. § 2 Abs. 2b WpHG. Der Kläger hat sich ausweislich der Beteiligungsangebote als Treugeber der FST Steuerberatungsgesellschaft mbH, die ihrerseits Treuhandkommanditistin war, an den fraglichen Fonds-Gesellschaften beteiligt (Anlage K 4, Anlage K 7 und Anlage K 10, gesondert geheftet). Eine solche Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft zählt jedoch nicht zu den Wertpapieren i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, weil dieser Beteiligung die erforderliche Fungibilität, d.h. die Austauschbarkeit und Zirkulationsfähigkeit fehlt (Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 4. Aufl. 2006, § 2 Rn. 16 und 10).
Des weiteren sind auch die Voraussetzungen einer Wertpapiernebendienstleistung nicht erfüllt.
bb) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB begann die ursprünglich 30jährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 und endete am 31. Dezember 2004. Spätestens mit Zustellung der Klage an die Beklagten am 5. November 2003 ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.
g) Die Aufklärungspflichtverletzung ist auch kausal für den geltend gemachten Schaden geworden. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung beratungsgerecht verhalten hätte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/05, juris Rn. 23). Diese Vermutung hat die Beklagte zu 1. nicht entkräftet.
h) Hat der Anleger Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an einer Fondsgesellschaft, ist er nach § 249 BGB so zu stellen, als hätte er sich an der Fondsgesellschaft nicht beteiligt (BGH, Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/05, juris Rn. 17). Dabei kann er grundsätzlich Erstattung der von ihm geleisteten Beteiligungszahlungen Zug um Zug gegen Übertragung der jeweiligen Fondsanteile sowie Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten sowie Ersatz weiterer im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandener Schäden verlangen.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. beläuft sich auf 240.708,54 €.
aa) Auszugehen ist von dem Kaufpreis einschließlich Agio, den der Kläger für den Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligungen an dem Medienfonds gezahlt hat. Dieser beläuft sich auf 268.428,24 € (= 525.000,- DM = Kaufpreis für die erste Zeichnung in Höhe von 315.000,- DM + Kaufpreis für die zweite Zeichnung in Höhe von 105.000,- DM + Kaufpreis für die dritte Zeichnung in Höhe von 105.000,- DM).
Soweit die Beklagte zu 3. im Schriftsatz vom 6. Januar 2004 die "Schadensberechnung" des Klägers mit Nichtwissen bestritten hat, lag hierin kein wirksames Bestreiten des vom Kläger gezahlten Kaufpreises nebst Agio. Dem pauschalen Bestreiten der "Schadensberechnung" ist nicht zu entnehmen, ob die Beklagte zu 3. die Vereinbarung über die Höhe der Beteiligung, die tatsächliche Zahlung des für die Beteiligung aufzubringenden Betrages und/oder die Höhe der Ausschüttungen bestreiten will. Die Höhe der vereinbarten Beteiligung an den Fondsgesellschaften ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten und von der Treugeberin ausdrücklich angenommenen "Beteiligungsangeboten" (Anlage K 4, Anlage K 7 und Anlage K 10, gesondert geheftet) und konnte daher nicht pauschal in Abrede gestellt werden. Überdies lässt auch der Umstand, dass der Kläger über mehrere Jahre Ausschüttungen aus den streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat, darauf schließen, dass der Kaufpreis für die Beteiligungen entrichtet worden ist.
bb) Hinzuzurechnen sind Zinsen und Kosten in Höhe von 19.271,16 €, die der Kläger auf die zur Finanzierung eines Teils des Kaufpreises geschlossenen Darlehensverträge gezahlt hat.
Im Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 (Bl. 1020/1021 GA) hat der Kläger bei Berechnung der Klageforderung zunächst die aus den Darlehensverträgen ersichtlichen Zinsen zugrunde gelegt, die sich durch den Abzug des ausgewiesenen Nettokreditbetrages von der Gesamtdarlehenssumme berechnen und sich insgesamt auf 17.839,47 € belaufen (= 34.890,97 DM = 5.960,- DM aus dem Darlehensvertrag vom 14./23.07.1998 + 3.135,01 DM aus dem Darlehensvertrag vom 03./08.12.1999 + 3.473,03 DM aus dem ersten Darlehensvertrag vom 11./14.12.2000 + 22.322,93 DM aus dem zweiten Darlehensvertrag vom 11./14.12.2000).
Mit Schriftsatz vom 22.10.2008 (Bl. 1090-1093 GA) hat er weitere Darlehenszinsen und -kosten in Höhe von 1.454,36 € beziffert.
Von diesen vom Kläger geltend gemachten Darlehenszinsen und -kosten in Höhe von insgesamt 19.293,83 € (= 17.839,47 € + 1.454,36 €) war ein Teilbetrag in Höhe von 19.271,16 € zu der Kaufpreiszahlung hinzuzuaddieren. Die Zinsforderung in Höhe von 17.839,47 € ergibt sich aus den Darlehensverträgen (Bl. 109-119 GA), die unstreitig vollständig zurückgezahlt sind. Der weitere Zinsbetrag in Höhe von 1454,36 € war um einen Betrag von 22,67 € zu kürzen. Denn nach Darstellung der Beklagten zu 3. - der Darlehensgeberin - belaufen sich die auf die Darlehensverträge gezahlten Zinsen insgesamt nur auf 19.271,16 €. Weitergehende Zinszahlungen sind vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Insbesondere sind die mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 vorgetragenen Zinszahlungen nicht sämtlich durch die beigefügten Kontoauszüge belegt. So stimmen die zum Darlehen Nr. 7202906 vorgetragenen Zahlungen nicht mit den beigefügten Kontoauszügen überein.
cc) Ohne Erfolg begründet der Kläger die restliche Klageforderung in Höhe von 4.344,79 € (= Klageforderung in Höhe von 245.076,- € abzüglich der vom Kläger im übrigen bezifferten Forderung in Höhe von 240.731,21 €) hilfsweise mit einem Anspruch auf entgangenen Gewinn mit dem Argument, dass er das von ihm eingesetzte Eigenkapital ohne Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligungen in Bundesschatzbriefen hätte anlegen und auf diese Weise 4% Zinsen hätte erzielen können. Der pauschale Verweis des Klägers auf die Möglichkeit, das Eigenkapitel in Bundesschatzbriefen anzulegen, lässt keinen hinreichenden Rückschluss darauf zu, ob diese Anlage nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gewesen wäre (§ 252 BGB). Es fehlt jegliche Angabe dazu, in welcher Weise der Kläger dieses Eigenkapital zuvor genutzt hat, so dass nicht festzustellen ist, dass eine Anlage in Form von Bundesschatzbriefen dem zu erwartenden gewöhnlichen Verlauf entsprochen hätte.
dd) Von der Gesamtforderung in Höhe von 287.699,40 € (= Kaufpreis in Höhe von 268.428,24 € + Darlehenszinsen von 19.271,16 €) sind Ausschüttungen in Höhe von 46.990,86 € in Abzug zu bringen, so dass eine Forderung des Klägers gegen die Beklagte zu 1. in Höhe von 240.708,54 € verbleibt.
Ausschüttungen in Höhe von 34.767,84 € brutto ergeben sich aus den als Anlage K 13 und K 15 vorgelegten Ausschüttungsmitteilungen. Hinzu kommen die mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 vorgetragenen weiteren Ausschüttungen in Höhe von 11.923,01 € netto. Ferner sind die vor Auszahlung des letztgenannten Betrages von der Treuhänderin in Abzug gebrachten Zahlungen für Steuer und Solidaritätszuschlag in Ansatz zu bringen, die in Anlehnung an die Berechnung des Klägers und die in den Anlagen K 13 und K 15 ausgewiesenen Steuern und Solidaritätszuschlagszahlungen auf 300,- € geschätzt werden (§ 287 ZPO). Damit ergaben sich Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 46.990,86 € (= 34.767,84 € + 11.923,01 € + 300,- €).
Weitere Ausschüttungen sind von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht dargelegt worden. Dem Antrag auf Einholung einer Auskunft der Treuhänderin zu der Behauptung, dass es weitere Ausschüttungen gegeben habe, war nicht nachzugehen, da er zu einer Ausforschung des von den Beklagten vorzutragenden Sachverhalt geführt hätte.
ee) Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger den Steuervorteil, den er infolge der Verlustzuweisungen aufgrund der Beteiligung an den Medienfonds erlangt hat, nicht auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.
Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, richtet sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. Danach sind Minderung oder Wegfall des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu solchen Vorteilen, die auf Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnen sind, gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Schädigung erspart hat (BGH, Urteil vom 19. Juni 2006, VII ZR 215/06, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 17. November 2005, III ZR 350/04, juris Rn. 7).
Allerdings ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile zu berücksichtigen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, etwa durch eine Nachforderung des Finanzamtes oder durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung bzw. der gegebenenfalls Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage. Eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung scheidet aus, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008, VII ZR 215/06, juris Rn. 7).
Dabei ist die Darlegungslast des Geschädigten zu dem erlittenen Schaden gemäß § 287 ZPO erleichtert. In der Regel ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte die erzielten Steuervorteile und die ihm aus einer Versteuerung der Schadensersatzzahlungen entstehenden Nachteile konkret darlegt und rechnerisch gegenüber stellt. Eine exakte Berechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Dies will das Gesetz aber bei der Ermittlung der Höhe einer Schadensersatzforderung gerade vermeiden (§ 287 ZPO). Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn auf die spätere Versteuerung der Schadensersatzforderung ein für den Geschädigten günstigerer Steuersatz Anwendung finden sollte. Es wäre unbillig, den Schädiger durch den ermäßigten Steuersatz zu entlasten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1984, IVa ZR 231/82, juris Rn. 34; OLG Celle, Urteil vom 20. Dezember 2000, 9 U 138/00, juris Rn. 28).
Eine nähere Berechnung der durch die gescheiterte Kapitalanlage erlangten Steuervorteile und der infolge der Schadensersatzzahlung zu entrichtenden Steuern ist deshalb nur dann erforderlich, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Geschädigte durch seine Beteiligung außergewöhnliche Steuervorteile auf eine solche Weise oder in solcher Höhe erzielt hat, dass sie ihm in Abweichung vom Regelfall billigerweise auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden müssten. Dies ist der Fall, wenn der Schädiger besondere Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch nach einer Anrechnung der aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast noch außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008, VII ZR 215/06, juris Rn. 7 und 13; BGH, Urteil vom 30. November 2007, V ZR 284/06, juris Rn. 11-13; BGH, Urteil vom 17. November 2005, III ZR 350/04, juris Rn. 8; OLG München, Urteil vom 9. Juli 2008, 20 U 5290/07, juris Rn. 28).
Bei Anwendung dieser Grundsätze muss sich der Kläger im vorliegenden Fall den Steuervorteil, den er aufgrund der Verlustzuweisungen erlangt hat, nicht auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.
Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit der Zug um Zug vorzunehmenden Rückgabe der Rechte aus der Beteiligung an einem Medienfonds zählen zu den gewerblichen Einkünften i.S.d. §§ 15 ff. EStG, auch wenn die Beteiligung nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten gehalten wird (BGH, Urteil vom 6. März 2008, III ZR 298/05, juris Rn. 28; OLG München, Urteil vom 9. Juli 2008, 20 U 5290/07, juris Rn. 28; OLG München, Urteil vom 18. Januar 2008, 20 U 3657/07, juris Rn. 73). Wenn der Kläger und seine Ehefrau ihre Beteiligung an dem bzw. den Medienfonds Zug um Zug gegen Ersatzleistung aufgeben, so erzielen sie hinsichtlich der Differenz zwischen dem Buchwert der Beteiligung und der Ersatzleistung einen Veräußerungsgewinn, den sie nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG versteuern müssen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1989, II ZR 235/88, juris Rn. 6). Dass bei Anrechnung dieser aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast dem Kläger noch außergewöhnliche Steuervorteile verbleiben würden, ist von den Beklagten, die im Rahmen der ausführlichen Erörterung im Termin vom 6. August 2008 auf die sie hierzu treffende Darlegungslast hingewiesen worden sind, auch in den innerhalb der Schriftsatzfrist eingereichten weiteren Schriftsätzen nicht konkret dargelegt worden.
Die Beklagte zu 3. hat in ihrem Schriftsatz vom 11. November 2008 lediglich die Ansicht vertreten, dass die dem Kläger zufließende Schadensersatzleistung nicht zu versteuern sei. Die Schadensersatzzahlung unterliegt indes - wie oben ausgeführt - der Versteuerung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Seitens der Beklagten zu 3. ist nicht dargelegt worden, dass bei Berücksichtigung dieser aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast Steuervorteile in außergerwöhnlicher Höhe verbleiben würden.
Auch die Beklagten zu 1. und 2. haben im nachgelassenen Schriftsatz vom 12. November 2008 nicht konkret vorgetragen, dass auch unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ersatzleistung bestehenden Steuerlast ein außergewöhnlicher Steuervorteil beim Kläger verbleiben würde, der im Wege der Vorteilsausgleichung abzuschöpfen wäre. Vielmehr haben die Beklagten zu 1. und 2. lediglich die Berechnung der Steuervor- und nachteile beanstandet, nicht aber substantiiert vorgetragen, dass auch bei Anrechnung der Steuerlast hinsichtlich der Ersatzleistung der Kläger noch einen außergewöhnlichen Steuervorteil erzielen würde. Die Beklagten können sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger keine hinreichenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen gemacht habe. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 hat der Kläger die vollständigen Steuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2006 vorgelegt, aus denen sich die erforderlichen Angaben entnehmen ließen.
2. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus § 291 BGB.
Soweit der Kläger darüber hinaus als entgangenen Gewinn auf das für den Erwerb der Beteiligungen eingesetzte Eigenkapital Zinsen in Höhe von 4% für die Zeit von der jeweiligen Zeichnung bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit als entgangenen Gewinn verlangt hat, war die Klage abzuweisen. Die pauschale Erklärung des Klägers, dass er das Eigenkapital in Bundesschatzbriefen hätte anlegen können, wenn er nicht die streitgegenständlichen Beteiligungen erworben hätte, genügt - wie oben dargelegt - nicht, um einen entgangenen Gewinn i.S.d. § 252 BGB annehmen zu können.
B.
Des weiteren kann der Kläger auch den Beklagten zu 2. auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 240.708,54 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch nehmen.
1. Dem Kläger steht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung eines Anlageberatungsvertrages ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 240.708,54 € gegen den Beklagten zu 2. zu.
a) Der Beklagte zu 2. ist im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligungen an den Medienfonds nicht nur als Steuerberater tätig geworden. Vielmehr ist zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau einerseits sowie dem Beklagten zu 2. andererseits ebenfalls konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
Wie bereits dargelegt, ist vom Abschluss eines Anlageberatungsvertrages auszugehen, wenn der Anlageinteressent deutlich macht, dass er im Hinblick auf bestimmte und für ihn wesentliche Anlageentscheidungen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des anderen in Anspruch nehmen will, dass er eine fachkundige Bewertung und Beurteilung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen erwartet und es ihm auf eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung ankommt (BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007, III ZR 44/06, juris Rn. 10). Ein solcher Anlageberatungsvertrag kann auch konkludent zustande kommen, indem ein vom Kunden unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Anlageberatungsvertrages durch Aufnahme des Beratungsgesprächs begonnen wird (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, juris Rn. 11).
Danach ist es im vorliegenden Fall zum Abschluss eines Anlageberatungsvertrages auch mit dem Beklagten zu 2. gekommen. Seitens des Klägers und seiner Ehefrau ist ein Angebot auf Abschluss eines Anlageberatungsvertrages unterbreitet worden, indem sie erkennbar um Beratung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kapitalanlage nachsuchten. Dieses Angebot hat auch der Beklagte zu 2. konkludent angenommen, indem er sich in die Beratung eingeschaltet und tatsächliche Beratungsleistungen erbracht hat, die über die rein steuerliche Bearbeitung der Sache hinausgingen. Der Beklagte zu 2. hat den Kontakt zur Beklagten zu 1. hergestellt, die Gesprächstermine koordiniert und an diesen Gesprächen selbst teilgenommen. In den Beratungsgesprächen hat er keiner der Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. widersprochen, sondern diesen vielmehr in jeder Beziehung unterstützt. So hat der Beklagte zu 1. bei seiner Vernehmung selbst bekundet, dass er gegenüber dem Kläger erklärt habe, dass der Medienfonds "in Ordnung" und die Gewinnprognose gut sei. Jedenfalls mit dem Hinweis auf eine gute Gewinnprognose ist der Beklagte zu 2. deutlich über seine Rolle als Steuerberater hinausgegangen und hat eine Beratung und Bewertung in Bezug auf die in Aussicht genommene Beteiligung an dem Medienfonds vorgenommen, die zum Abschluss eines konkludenten Anlageberatungsvertrages mit dem Kläger und dessen Ehefrau geführt hat. Zudem hat der Beklagte zu 2. in den Beratungsgesprächen auch eigene Überzeugungsarbeit geleistet, indem er den Kläger auf seine eigene Zeichnung eines Medienfonds hingewiesen hat. Dass der Beklagte zu 2. sich nicht auf seine Rolle als Steuerberater beschränkt hat, zeigt sich im übrigen auch daran, dass er sich aktiv um die Gewährung von Darlehen für die Finanzierung der Beteiligungen durch die Beklagte zu 3. gekümmert, hierfür die erforderlichen Unterlagen zusammengestellt und - wie sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 2. vom 5. Dezember 2000 (Anlage K 11) ergibt - mit der Beklagten zu 3. über die Konditionen eines Darlehens verhandelt hat.
b) Hinsichtlich der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann auf die obigen Ausführungen zu dem Anspruch gegen die Beklagte zu 1. verwiesen werden.
c) Der gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Schadensersatzanspruch ist nicht gemäß § 68 StBerG verjährt. Zwar war zum Zeitpunkt der Klagezustellung (05.11.2003) die Primärverjährung nach § 68 StBerG für die Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit der ersten Zeichnung vom 2. Juli 1998 und der zweiten Zeichnung vom 15. November 1999 bereits abgelaufen. Der Verjährungseinrede steht indes ein sekundärer Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2. entgegen. Unterlässt ein Steuerberater es schuldhaft, seinen Mandanten bis zum Ende des Mandats auf ein mögliches Bestehen eines gegen ihn gerichteten Regressanspruchs und auf die kurze Verjährungsfrist hinzuweisen, besteht ein sekundärer Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater, wenn der Mandant es deshalb versäumt, die kurze Primärverjährungsfrist einzuhalten. Im Rahmen dieses sekundären Schadensersatzanspruchs hat der Steuerberater den Mandanten so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Dabei ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises regelmäßig davon auszugehen, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Belehrung den Eintritt der Primärverjährung verhindert hätte (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, IX ZR 246/02, juris Rn. 30; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. Oktober 2007, 4 U 149/07, juris Rn. 46).
Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger und seiner Ehefrau ein sekundärer Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2. zu. In diesem Zusammenhang kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau sowie dem Beklagten zu 2. jeweils mit dem Erwerb der Beteiligungen beendet worden sei. Denn zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau einerseits sowie dem Beklagten zu 2. andererseits bestand ein steuerrechtliches Dauermandat, das erst durch die Kündigung des Klägers im Dezember 2002 (Anlage K 12 [Rückseite] zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.12.2004, gesondert geheftet) beendet worden. Unstreitig hat der Beklagte zu 2. den Kläger und dessen Ehefrau über 15 Jahre in ihren steuerlichen Angelegenheiten betreut. Bis zur Beendigung des Dauermandats bestand die Verpflichtung des Beklagten zu 2., den Kläger und dessen Ehefrau auf das mögliche Bestehen eines gegen ihn gerichteten Regressanspruchs und die kurze Verjährung nach § 68 StBerG hinzuweisen. Da ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist, kann der Beklagte zu 2. sich gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau nicht auf eine Verjährung der Schadensersatzansprüche gemäß § 68 StBerG berufen.
2. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
C.
Der Kläger kann die Beklagte zu 3. auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 17.469,40 € in Anspruch nehmen.
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3. besteht allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf das finanzierte Geschäft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäftes können sich daher nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Verkäufer als auch an den Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 17. Juni 2008, XI ZR 79/07, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, XI ZR 131/07, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 29. April 2008, XI ZR 221/07, juris Rn. 14 = WM 2008, 1120 ff.; BGH, Urteil vom 20. März 2007, XI ZR 414/04, juris Rn. 15 = WM 2007, 876 ff.).
a) Eine Verletzung von Aufklärungspflichten der Beklagten zu 3. wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Denn dies setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH, Urteil vom 4. März 2008, XI ZR 288/06, juris Rn. 33 und 34). Erforderlich ist, dass die kreditgebende Bank sich aktiv und offen in die unternehmerische Planung, Werbung und/oder Durchführung des Projekts einschaltet und in einer nach außen in Erscheinung tretenden Weise Funktionen eines anderen Projektbeteiligten übernimmt.
Im vorliegenden Fall lässt sich ein solches nach außen erkennbar über die Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten zu 3. im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an den Medienfonds nicht feststellen. Auch dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte zu 3. nach außen erkennbar auf den Erwerb der Beteiligungen Einfluss genommen hätte.
b) Ebenso wenig lässt sich eine Haftung der Beklagten zu 3. darauf stützen, dass sie in Bezug auf eine arglistige Täuschung durch unzutreffende Angaben im Fondsprospekt einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Kläger und dessen Ehefrau gehabt habe und ihr deshalb besondere Aufklärungspflichten oblegen hätten.
Verfügt die finanzierende Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Kapitalanleger und kann sie dies erkennen, so können sich hieraus Aufklärungspflichten gegenüber dem Kapitalanleger ergeben. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Aufklärungspflicht sind dabei grundsätzlich vom Kapitalanleger darzulegen und zu beweisen.
Erleichterungen für den Nachweis eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs kommen jedoch in Betracht, wenn der Erwerber von dem Verkäufer oder Vermittler mit evident falschen Angaben durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss veranlasst worden ist. Es wird widerleglich vermutet, dass die finanzierende Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch evident unrichtige Angaben des Verkäufers, Vermittlers oder Fondsinitiators bzw. des Fondsprospekts Kenntnis hatte, wenn die Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler des finanzierten Objekts in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler - und sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler - angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder Vermittlers nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, juris Rn. 51-55; BGH, Urteil vom 27. Mai 2008, XI ZR 132/07, juris Rn. 17 und 18; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, XI ZR 131/07, juris Rn. 20).
Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens erforderlich, dass zwischen Bank und den übrigen am Vertrieb des Kapitalanlagemodells Beteiligten ständige Geschäftsbeziehungen bestanden, etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen. Sie können sich auch aus dem Verwenden von Formularen der Bank oder der wiederholten Vermittlung von Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objekts ergeben.
Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande gekommen ist, sondern der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers ihm - sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler - einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.
Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Vermittlers, Fondsinitiators oder Fondsprospekts ist auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, dass die kreditgebende Bank sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, juris Rn. 51-55; BGH, Urteil vom 17. Juni 2008, XI ZR 79/07, juris Rn. 22).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten zu 3. besondere Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau wegen eines konkreten Wissensvorsprungs in Bezug auf eine arglistige Täuschung oblegen hätten.
Fraglich ist bereits, ob die zum Teil fehlerhaften bzw. unvollständigen Angaben in den Emissionsprospekten als arglistige Täuschung zu werten sind. Eine arglistige Täuschung setzt - ebenso wie der Betrug - eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Allein die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Bezug auf die Risiken und Nachteile der Beteiligung an einem Medienfonds beinhaltet jedoch noch keine arglistige Täuschung.
Jedenfalls lässt sich vorliegenden Fall aber nicht feststellen, dass die Unrichtigkeit der Angaben in den Emissionsprospekten objektiv evident war, so dass davon auszugehen wäre, dass die Beklagte zu 3. sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hätte. Anhand des Vortrages des Klägers ist nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 3. den Emissionsprospekt gekannt hätte. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihr aufdrängen musste, dass die dortigen Angaben über die Fondsbeteiligungen die besonderen Risiken dieser Anlageform nicht zutreffend widerspiegelten.
2. Der Kläger kann die Beklagte zu 3. jedoch wegen eines Einwendungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG) auf Erstattung von 17.469,40 € in Anspruch nehmen.
a) Die rechtliche Einordnung des Rückforderungsanspruchs, der im Fall eines Einwendungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG) besteht, ist umstritten. Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geht von einem Rückforderungsdurchgriff in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG aus (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003, II ZR 387/02, juris Rn. 25-25). Demgegenüber ist der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der Auffassung, dass für eine Analogie zu § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG kein Raum sei, sondern der Verbraucher bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts (§ 9 Abs. 1 VerbKrG) die auf den Finanzierungskredit geleisteten Beträge gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Kreditgeber zurückverlangen könne, wenn der Verbraucher gegenüber dem Verkäufer nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berechtigt sei, die Kaufpreiszahlung zu verweigern (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007, XI ZR 227/06, juris Rn. 30 und 31). Im Ergebnis kann dies hier jedoch dahinstehen. Denn beide Auffassungen kommen zu einem Anspruch auf Rückforderung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen, wenn ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 VerbrKrG vorliegt und ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG gegeben ist.
b) Bei dem ersten Darlehensvertrag vom 14./23.07.1998 (Bl. 109 GA) und dem Kaufvertrag über die erste Beteiligung handelt es sich um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Demgegenüber bilden die weiteren Kreditverträge vom 03./08.12.1999 (Bl. 111 GA), 11./14.12.2000 (Bl. 116 GA) und 11./14.12.2000 (Bl. 114 GA) kein verbundenes Geschäft mit den Kaufverträgen über die weiteren Beteiligungen.
aa) Das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes ergibt sich allerdings nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbKrG.
Nach dieser Vorschrift wird die wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft und damit das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte. Dass der Vertrieb dem Anlageinteressenten die Anlageunterlagen zugleich mit dem Kreditantrag vorgelegt hat, ist für die Annahme einer unwiderleglichen Vermutung der wirtschaftlichen Einheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unverzichtbar und kann nicht durch andere Indizien ersetzt werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, juris Rn. 22 und 23).
Anhand des Vortrages des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger zugleich mit den Vertragsunterlagen über den Erwerb der Beteiligungen auch einen Kreditantrag der Beklagten zu 3. vorgelegt hätten. Vielmehr sind die für die Kreditvergabe erforderlichen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau zunächst nur auf einem Formular aus dem Emissionsprospekt erfasst worden, während die entsprechenden Kreditverträge erst nach der Zeichnung vorgelegt wurden. Die Vermutung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG greift demnach nicht ein.
bb) Jedoch sind hinsichtlich des ersten Darlehensvertrages vom 14./23.07.1998 (Bl. 109 GA) die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gegeben.
Eine wirtschaftliche Einheit i.S. dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Diese Feststellung setzt voraus, dass objektiv bestimmte Umstände (Verbindungselemente) vorliegen und dadurch subjektiv beim Darlehensnehmer - für den Darlehensgeber erkennbar - der Eindruck erweckt wird, Verkäufer und Darlehensgeber stünden ihm gemeinsam als Vertragspartner gegenüber (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 5. Mai 1992, XI ZR 242/91, juris Rn. 26).
(1) Nach den objektiven Umständen ist von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Verträgen über den Erwerb der Beteiligungen und den Darlehensverträgen auszugehen.
Zwar sind die Darlehensverträge zeitlich nach den Verträgen über den Erwerb der Beteiligungen abgeschlossen worden. Auch ist nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 1. bei Vorbereitung der Darlehensverträge Formulare der Beklagten zu 3. verwendet oder dass die Beklagte zu 3. gegenüber der Beklagten zu 1. vorab eine Zusage zur Darlehensgewährung gegeben hätte. Gleichwohl stellten sich die Verträge bei einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände als eine wirtschaftliche Einheit dar.
Zu berücksichtigten ist zunächst, dass der Kläger und seine Ehefrau sich die Darlehen nicht auf eigene Initiative beschafft, sondern vielmehr eine von der Beklagten zu 1. ausgewiesene Kreditmöglichkeit in Anspruch genommen haben. Nach eigenem Vortrag der Beklagten zu 3. im Schriftsatz vom 6. Januar 2004 (Bl. 99 GA) und in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 20. Mai 2003 (Anlage B 5, Bl. 127 GA) hat die Beklagte zu 1. ausdrücklich die Beklagte zu 3. als Kreditinstitut empfohlen.
Des weiteren sind sämtliche für die Kreditgewährung relevanten Informationen und Unterlagen von den Beklagten zu 1. und 2. zusammengestellt worden. Unstreitig hat es einen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und dem Zeugen D. als zuständigen Leiter der Kreditabteilung der Beklagten zu 3. andererseits nur anlässlich der Unterzeichnung der Darlehensverträge vom 14./23.07.1998 und 11./14.12.2000 gegeben. Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und der Beklagten zu 3. haben keinerlei Verhandlungen über die Konditionen der Kreditgewährung stattgefunden. Vielmehr hat die Beklagte zu 3. die Darlehen nach eigener Darstellung standardmäßig aufgrund der ihr von den Beklagten zu 1. und 2. übermittelten Informationen über die Gewährung der Kredite entschieden, die Darlehensverträge ausgefüllt und sodann vom Kläger und dessen Ehefrau unterzeichnen lassen. Die jeweiligen Darlehenskonditionen hatte die Beklagte zu 3. der Beklagten zu 1. nach Aussage des Zeugen D. im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehungen laufend überlassen.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Darlehensverträgen und den Kaufverträgen ist ferner der Umstand, dass der erste Darlehensvertrag vom 14./23. Juli 1998 in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 1. abgeschlossen worden ist und der Zeuge D. - Leiter der Kreditabteilung der Klägerin - sich für den Vertragsschlusses persönlich dorthin begeben hat. Diese - nach Aussage des Zeugen D. ständig so praktizierte Verfahrensweise - dokumentiert sowohl für den Kläger und dessen Ehefrau als Anleger als auch für die Beklagte zu 3. als die Anlage finanzierendes Kreditinstitut die enge Verbindung der Verträge.
Schließlich ergibt sich der enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Darlehensverträgen und den Verträgen über den Erwerb der Beteiligungen auch daraus, dass in sämtlichen Darlehensverträgen als einzige Sicherheit für den gewährten Kredit die Verpfändung der jeweils zu finanzierenden Beteiligung an den Medienfonds vereinbart worden ist.
(2) Die weiter erforderlichen subjektiven Voraussetzungen für eine Einheit der Kauf- und Darlehensverträge lassen sich hingegen nur in Bezug auf den ersten Darlehensvertrag vom 14./23.07.1998 feststellen.
Die geschilderten objektiven Verbindungselemente waren geeignet, dem Kläger und seiner Ehefrau subjektiv den Eindruck zu vermitteln, dass die Beklagten zu 1. und 3. ihnen als einheitliche Vertragspartner gegenüber stünden. Dennoch kann es an den subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Verträgen fehlen, wenn dem Anleger vor Abschluss des Darlehensvertrages durch individuelle Hinweise deutlich gemacht wird, dass der Kredit völlig unabhängig von dem Vertrag mit der Beklagten zu 1. über den Erwerb der Beteiligungen gewährt werde und dass das Risiko der Beteiligung ausschließlich bei ihm liege (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992, XI ZR 242/91, juris Rn. 28).
(a) Danach fehlen hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 03./08.12.1999 (Bl. 111 GA) und der beiden Darlehensverträge vom 11./14.12.2000 (Bl. 114 und 116 GA) die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen Darlehensverträgen und den Kaufverträgen. Denn in diesen Darlehensverträgen ist jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass für die Angaben im Verkaufsprospekt keine Haftung übernommen werde, die Darlehensgewährung ausschließlich auf der positiven Beurteilung der Bonität des Kreditnehmers beruhe und die Kapitalanlage von der Beklagten zu 3. weder wirtschaftlich noch rechtlich geprüft worden sei (Bl. 111, 118 GA). Aufgrund dieser ausdrücklichen schriftlichen Hinweise war für den Kläger und dessen Ehefrau bei Abschluss der weiteren Darlehensverträge vom 03./08.12.1999 und 11./14.12.2000 zu ersehen, dass diese nicht in enger wirtschaftlicher Beziehung zu den Verträgen über den Erwerb der Beteiligungen stehen sollten.
(b) Demgegenüber fehlte in dem ersten Darlehensvertrag vom 14./23.07.1998 ein solcher Hinweis (Bl. 109 GA), so dass sich aus diesem Vertrag keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Darlehensvertrag und der zugehörige Kaufvertrag trotz der vorliegenden objektiven Verbindungselemente keine wirtschaftliche Einheit bilden sollten.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 3. darauf, dass der Zeuge D. den Kläger und seine Ehefrau aber mündlich ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Beklagte zu 3. die Beteiligung nicht geprüft habe und hierüber keine Angaben machen könne. Die Beklagte hat diese Behauptung nicht nachweisen können.
Zwar hat der Zeuge D. bekundet, dass er im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des ersten Darlehensvertrages erwähnt habe, dass die Beteiligungen seitens der Beklagten zu 3. nicht geprüft worden seien (Bl. 356 GA). Dem steht jedoch die Aussage der Zeugin E. entgegen, die erklärt hat, dass anlässlich der Unterzeichnung des Darlehensvertrages nicht über den Medienfonds gesprochen worden sei, sondern dass sich der Zeuge D. ohne weitere Erklärungen nur schnell den Vertrag habe unterzeichnen lassen, wobei er noch nicht einmal seinen Mantel ausgezogen habe (Bl. 351, 356). Auch wenn sich das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht mit der entgegenstehenden Aussage der Zeugin E. auseinander gesetzt hat, konnte diese Aussage in der Berufungsinstanz verwertet werden. Denn das Landgericht hat die - von ihm in anderem Zusammenhang gewürdigte - Aussage der Zeugin E. nicht etwa insgesamt für unglaubhaft gehalten. Vielmehr ist es lediglich hinsichtlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Emissionsprospekt zur ersten Zeichnung übergeben worden ist, nicht der Aussage der Zeugin E., sondern den Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. gefolgt, weil deren Angaben nach Auffassung des Landgerichts durch Eintragungen im Terminkalender des Beklagten zu 2. gestützt wurden (Bl. 769, 770). Dass das Landgericht die Aussage der Zeugin E. aber nicht insgesamt für unglaubhaft erachtet hat, folgt schon daraus, dass es hinsichtlich des weiter streitigen Inhalts der Beratungsgespräche, zu dem die Aussage der Zeugin E. und die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. voneinander abwichen, lediglich von einem non liquet ausgegangen ist (Bl. 777). Demnach konnte auch die Aussage der Zeugin E. in der Berufungsinstanz herangezogen werden, ohne dass es einer erneuten Vernehmung der Zeugin E. bedurft hätte.
Angesichts der einander widersprechenden Angaben der Zeugin E. und des Zeugen D. ist nicht festzustellen, dass der Zeuge D. den Kläger und seine Ehefrau vor Unterzeichnung des ersten Darlehensvertrages vom 14./23.07.1998 jedenfalls mündlich auf die Selbständigkeit dieses Darlehensvertrages im Verhältnis zu dem zu finanzierenden Anlagegeschäft hingewiesen hat. Aus den protokollierten Aussagen der Zeugen D. und E. ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den Bekundungen des Zeugen D. größerer Glaube zu schenken wäre als denjenigen der Zeugin E.. Im Gegenteil spricht gerade der Umstand, dass die später abgeschlossenen Darlehensverträge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass die Beteiligungen von der Beklagten zu 3. nicht geprüft worden seien, für die Annahme, dass ein solcher schriftlicher Hinweis auch in den ersten Darlehensvertrag aufgenommen worden wäre, wenn dieser Gesichtspunkt der Beklagten zu 3. damals bewusst gewesen und von dem Zeugen D. thematisiert worden wäre. Der Beklagten zu 3. als Bankinstitut ist bekannt, dass derart wesentliche Erklärungen schon aus Beweisgründen schriftlich festgehalten und nicht allein auf mündliche Erläuterungen vertraut werden sollte. Abgesehen davon begegnet die Aussage des Zeugen D. nicht unerheblichen Bedenken. Es scheint wenig überzeugend, dass die Beklagte zu 3. keinerlei Informationen über die streitgegenständlichen Medienfonds eingeholt haben soll, obwohl sie sich zur Sicherung ihrer Darlehensforderungen allein die Beteiligungen hat verpfänden lassen und im übrigen unstreitig auch verschiedenen anderen Kunden den Erwerb solcher Beteiligungen finanziert hat.
(c) Demnach handelte es sich bei dem ersten Darlehensvertrag und dem zugehörigen Kaufvertrag, nicht hingegen bei den folgenden Verträgen um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG.
c) Der Anleger kann dem Anspruch der kreditgebenden Bank auf Rückführung des Darlehens über § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss entgegen halten. Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ist der Bank nicht nur eine arglistige Täuschung des Fonds- oder Kreditvermittlers, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen (BGH, Urteil vom 25. April 2006, XI ZR 106/05, juris Rn. 30).
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gegen die Beklagten zu 1. und 2. sind - wie oben dargelegt - gegeben. Dies kann der Kläger daher im Rahmen des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch gegenüber der Beklagten zu 3. geltend machen.
d) Kann der Anleger dem Kreditinstitut über § 9 Abs. 3 VerbrKrG eine Einwendung aus dem finanzierten Geschäft entgegen halten, hat er - wenn der Nettokreditbetrag wie hier bereits der Fondsgesellschaft zugeflossen ist - gegen das kreditgebende Bankinstitut einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten.
aa) Da es sich - wie dargelegt - nur bei dem ersten Darlehensvertrag vom 14./23.07.1998 (Bl. 109 GA) um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG handelt, kann der Kläger nur hinsichtlich des auf diesen Darlehensvertrag gezahlten Betrages von insgesamt 105.960,- DM = 54.093,52 € (Bl. 109 GA), nicht hingegen hinsichtlich der auf die weiteren Darlehensverträge geleisteten Zahlungen Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu 3. geltend machen.
bb) Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 3. geltend, dass der Kläger zunächst den Wert seines Abfindungsanspruchs aus der Beteiligung darlegen müsse, weil der Anleger gegenüber der kreditgebenden Bank nur im Umfang dieses Abfindungsguthabens die Rückzahlung des Kredits verweigern könne.
Die von der Beklagten zu 3. zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, juris Rn. 29) betrifft den Fall, dass der Anleger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft gekündigt hat. In diesem Fall ist das - allerdings von der finanzierenden Bank darzulegende und nachzuweisende - Abfindungsguthaben von der offenen Darlehensvaluta in Abzug zu bringen und der Anleger nur noch zur Tragung eines etwaigen Differenzbetrages verpflichtet. Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger und seine Ehefrau ihre Fondsbeteiligungen bereits gekündigt hätten. Ist es noch nicht zu einer Kündigung gekommen, hat der Anleger Anspruch auf Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen, wobei er dann seinen Fondsanteil an die kreditgebende Bank abtreten muss. Dem hat der Kläger Rechnung getragen, indem er Verurteilung der Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den Beteiligungen beantragt hat.
cc) Von der Darlehenssumme aus dem ersten Darlehensvertrag in Höhe von 54.093,52 € sind die Ausschüttungen in Abzug zu bringen, die der Kläger aufgrund der mit diesem Darlehen erworbenen ersten Beteiligung an dem Medienfonds erlangt hat. Die aus der Anlage K 13 ersichtlichen Bruttoausschüttungen aus der ersten Beteiligung belaufen sich auf 31.188,81 € (= 10.373,13 € + 15.338,76 € + 5112,91 €). Hinzu kommen die vom Kläger mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 (Bl. 1021 GA) vorgetragenen weiteren Ausschüttungen auf die erste Beteiligung in Höhe von 5.435,31 € (= 2.601,03 € + 2.684,28 € + gemäß § 287 ZPO geschätzte Steuern und Solidaritätsbeiträge in Höhe von 150,- €). Nach Abzug der Gesamtausschüttungen in Höhe von 36.624,12 € (= 31.188,81 € + 5.435,31 €) verbleibt damit ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 17.469,40 € (= 54.093,52 € abzüglich 36.624,12 €).
dd) Steuervorteile sind aus den oben dargelegten Gründen nicht in Abzug zu bringen.
3. Auch der Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 3. folgt aus § 291 BGB.
D. Die Schriftsätze der Beklagten zu 3. vom 11. November 2008, der Beklagten zu 1. und 2. vom 12. November 2008 und des Klägers vom 21. November 2008 haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) gegeben, da sie keinen entscheidungserheblichen neuen, zum Nachteil der jeweiligen Gegenpartei verwerteten Sachvortrag enthielten.
E. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Klägers sowie der Beklagten zu 1. und 2. auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und hinsichtlich der Beklagten zu 3. auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es bestand kein begründeter Anlass für eine Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die vorliegende Entscheidung beruht einer Bewertung der tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalls. Entgegen der Darstellung der Beklagten zu 3. hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2008 auch nicht zu verstehen gegeben, dass die Revision auf jeden Fall zugelassen werde.
Unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) wird der Streitwert für die erste Instanz festgesetzt auf: 245.875,47 € (Zahlungsanspruch: 206.281,82 €; Freistellungsanspruch: 39.593,65 € [= Restforderung aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen, soweit nicht bereits bei Berechnung des Zahlungsanspruchs berücksichtigt]).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 245.076,- €.
Ende der Entscheidung
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