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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: I-15 UH 1/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, StPO


Vorschriften:

BGB § 830
ZPO § 41 Nr. 6
ZPO § 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 580
ZPO § 580 Nr. 1
ZPO § 580 Nr. 2
ZPO § 580 Nr. 3
StPO § 23 Abs. 2 Satz 1
StPO § 354 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Restitutionsklage des Beklagten gegen das am 11. Juni 2003 verkündete Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Aktenzeichen: 15 U 183/04 - wird abgewiesen.

Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: I. Der Beklagte ist durch Grund- und Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2002 verurteilt worden, an das klagende Land 9.391,08 DM zu zahlen. Ferner ist in dem genannten Urteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die gegen dieses Grund- und Teilurteil eingelegte Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 11. Juni 2003 zurückgewiesen. Daraufhin ist der Beklagte durch Schlussversäumnisurteil des Landgerichts vom 18. Februar 2004 verurteilt worden, weitere 3.829,32 EUR nebst Zinsen an das klagende Land zu zahlen. In dem vorangegangenen Rechtsstreit machte das Land aus übergegangenem Recht des Zeugen O gegen den Beklagten Ansprüche aus Anlass eines Vorfalles vom 15. Februar 1996 vor der Diskothek "N" in N geltend. Landgericht und Senat haben übereinstimmend für erwiesen erachtet, dass der Beklagte an der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen O wenigstens beteiligt war, so dass er nach § 830 BGB für die Folgen der Körperverletzung hafte. Die Zeugin S hatte in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 6. März 1996 (Bl. 39 f. BA 713 Js 596/96 StA Düsseldorf) unter anderem ausgesagt, sie sei an dem Abend in dem Lokal gewesen. Um kurz an die frische Luft zu gehen habe sie das Lokal verlassen. Die Schlägerei sei zu diesem Zeitpunkt bereits im Gange gewesen. Die einzige Person, die sie ge- und erkannt habe sei der Beklagte gewesen; dieser habe auf eine auf dem Boden liegende Person eingeschlagen und eingetreten. In der Beweisaufnahme vor dem Landgericht vom 3. Juli 2002 hat die Zeugin ausgesagt, sie wolle die Aussage verweigern und könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, weil sie zuviel Alkohol getrunken habe. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage hat die Zeugin erklärt "Es ist richtig, dass ich diese Aussage seinerzeit gemacht habe. Ich kann mich heute an die Vorgänge nicht mehr erinnern. Ich bin von keinem der Beteiligten angesprochen oder unter Druck gesetzt worden." Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die polizeiliche Aussage der Zeugin S für zutreffend gehalten und im Wege des Urkundsbeweises verwertet. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass die Angaben der Zeugin in der Beweisaufnahme vor der Kammer, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können, unwahr waren. Zur Beweiswürdigung hat der Senat ausgeführt (Bl. 201R f. d.A.): "Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Aussage der Zeugin S vor der Polizei jedenfalls insoweit der Wahrheit entsprach, während sie bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht lediglich vorgegeben hat, keine Erinnerungen mehr zu haben. Für die Glaubhaftigkeit ihrer polizeilichen Aussage, die als Urkundsbeweis verwertet werden kann (Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 373 Rn. 9; § 355 Rn. 4; BGH NJW 1995, 2856 f.; BGH MDR 2000, 348), sprechen folgende Erwägungen. So ist zunächst kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin S den Beklagten, mit dem sie nach eigenen Angaben früher einmal befreundet war und immer noch gut bekannt ist, zu Unrecht belasten sollte. Soweit der Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, die heute 43 Jahre alte Zeugin habe ihn im Alter von 16 oder 17 Jahren der Wahrheit zu wider als Vater ihres Kindes angegeben, so mag dies durchaus sein, gibt aber schon allein wegen des Zeitablaufs kein überzeugendes Motiv für eine falsche Verdächtigung des Beklagten. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bei der Polizei spricht ihr Aussageverhalten und die Einschätzung des Vernehmungsbeamten KK Wolters. So hat die Zeugin S, die sich nicht auf eigene Initiative als Tatzeugin zur Verfügung gestellt hat, sondern auf Hinweis des Zeugen R vorgeladen worden ist, ausgesagt, sie habe Angst, dass sich der Beklagte an ihr rächen werde, wenn er erfahre, dass sie ihn durch ihre Aussage belaste (Bl. 40 BA). Eine solche Äußerung hätte die Zeugin sicherlich dann nicht gemacht, wenn sie von einem Dritten unter Druck gesetzt worden wäre, den Beklagten zu Unrecht zu beschuldigen. Zudem hätte die Zeugin in diesem Fall aus Angst vor irgendwelchen Nachteilen und zum Schutz des unbekannten Dritten konsequenterweise vor Gericht bei ihrer ursprünglichen Aussage bleiben müssen und sich nicht auf Erinnerungslücken berufen dürfen. Auch der vernehmende Polizeibeamte KK Wolters hat die Aussage der Zeugin S und die Angaben zur Tatbeteiligung des Beklagten als glaubhaft eingeschätzt, wie er in einem polizeilichen Vermerk vom 06.03.1996 niedergelegt hat, zumal sie erst nach einiger Zeit unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Angelegenheit den Beklagten namentlich als Täter benannt habe (Bl. 42 BA). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch ihr Auftreten vor dem Landgericht. Wenn die Zeugin tatsächlich keine Erinnerungen mehr an den streitgegenständlichen Sachverhalt gehabt hätte, so hätte sie dies von Anfang an aussagen können. Die Berufung auf ein - ihr nicht zustehendes - Aussageverweigerungsrecht wäre nicht notwendig gewesen. Erst als der Richter ihr mitgeteilt hat, dass sie sich nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen könne, teilte die Zeugin mit, dass sie keine Erinnerungen mehr habe. Wenn ihre Aussage, sie könne sich nicht mehr erinnern aber der Wahrheit entsprach, hatte die Zeugin wiederum keinen Grund ängstlich und nervös zu sein, wie der Einzelrichter in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat. Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin S vor der Polizei spricht entscheidend aber das Verhalten des Beklagten selbst. So ist gegen ihn in dieser Sache wegen gefährlicher Körperverletzung am 19.03.1997 ein Strafbefehl erlassen und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 DM festgesetzt worden (Bl. 83 BA). Gegen diesen Strafbefehl hat der Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt. Selbst wenn ihm seine Ehefrau den Strafbefehl vorenthalten hätte, was er nicht einmal ausdrücklich behauptet hat, und daher die Einspruchsfrist bei Kenntniserlangung von dem Strafbefehl schon abgelaufen gewesen sein sollte, hat er nach seinem eigenen Vorbringen die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, "verstreichen lassen", mithin die Bestrafung willentlich hingenommen. Wenn der Beklagte aber unschuldig ist, hätte nichts näher gelegen, als sich gegen den Strafbefehl mit dem Ziel eines Freispruchs zur Wehr zu setzen, sicherlich aber nicht freiwillig ohne jeglichen Widerspruch eine Geldstrafe von 5.400,00 DM zu zahlen. ... Schließlich wird die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S vor der Polizei weder dadurch erschüttert, dass sie - so die Behauptung des Beklagten in zweiter Instanz - nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils gegenüber einer Bekannten auf einem Sommerfest in Neuss erklärt hat, sie habe von der ganzen Schlägerei gar nichts mitbekommen, noch dass der Zeuge R am 28.04.2003 gegenüber Dritten eine Tatbeteiligung des Beklagten ausgeschlossen hat. Selbst wenn die Zeugin S eine solche Äußerung gegenüber der Zeugin F gemacht haben sollte, bedeutet dies nicht, dass sie richtig ist. Die unterschiedlichsten Gründe sind denkbar, warum sie so etwas gesagt hat. Naheliegend ist, dass sie mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun haben und hierüber auch nicht mehr sprechen will. Möglicherweise wird sie von den bislang nicht zur Verantwortung gezogenen Mittätern des Beklagten unter Druck gesetzt." Mit Urteil vom 5. Januar 2005 ist die Zeugin S durch das Amtsgericht Düsseldorf in Bezug auf die Aussage in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht rechtskräftig wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt worden. Sie hat nunmehr angegeben, der Name des Beklagten sei ihr von der Polizei in den Mund gelegt worden; sie habe den Vorfall nicht gesehen. Auf diese Verurteilung stützt sich die Restitutionsklage des Beklagten vom 5. Februar 2005. Der Beklagte ist der Auffassung, die Entscheidung des Senats beruhe auf einer Falschaussage der Zeugin S, wegen derer diese verurteilt worden sei. Hätte die Zeugin S wahrheitsgemäß ausgesagt, nichts gesehen zu haben, wäre der Beklagte nicht verurteilt worden. Er ist der Ansicht, der Senat könne über die Restitutionsklage nicht in seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung entscheiden, da der Vorsitzende und die Beisitzerin bereits an der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen und deshalb kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen seien. Der Beklagte beantragt, 1.) das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2003 unter dem Aktenzeichen 15 U 183/04 aufzuheben; 2.) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2002 unter dem Aktenzeichen 9 O 481/01 die Klage abzuweisen hilfsweise, den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurück zu verweisen. darüber hinaus beantragt er, die Revision zuzulassen. Das klagende Land beantragt, die Restitutionsklage abzuweisen. Das klagende Land trägt vor, die Aussage der Zeugin S in der Beweisaufnahme vom 3. Juli 2002 sei nicht kausal für die Entscheidung des Senats gewesen. Die Erwägungen des Senats zur Beweiswürdigung würden durch das geänderte Aussageverhalten nicht in Frage gestellt. II. (1) Über die Restitutionsklage hat der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zu befinden. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind der Vorsitzende und die Beisitzerin nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, denn auf die vorliegende Fallgestaltung ist der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 6 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Nach § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren an der Entscheidung des Rechtsstreits mitgewirkt hat. Der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 6 ZPO setzt damit voraus, dass der Richter in einem früheren Rechtszug an einer angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Der Ursprungsprozess endete durch das Berufungsurteil des Senats vom 11. Juni 2003. Das Berufungsverfahren ist aber im Verhältnis zum Wiederaufnahmeverfahren (hier: Restitutionsklage) kein früherer Rechtszug in diesem Sinne. § 41 Nr. 6 ZPO schließt danach einen Richter davon aus, eine Entscheidung, an der er in einer unteren Instanz mitgewirkt hat, in einer höheren Instanz zu überprüfen. Dies folgt im Wesentlichen aus der Funktion des Instanzenzuges. Das Wiederaufnahmeverfahren in Form der Restitutionsklage ist aber kein Rechtsmittel, mit dem die angegriffene Entscheidung in einem höheren Rechtszuge zur Überprüfung gestellt wird. Es ist daher nicht möglich, § 41 Nr. 6 ZPO über seinen klaren Wortlaut hinaus auf das Wiederaufnahmeverfahren der Restitutionsklage auszudehnen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2003, 4 BN 35/03, www.jurisweb.de Rn. 10; ebenso LSG NW, Beschl. v. 7. November 2000, L 10 AR 37/00 AB, www.jurisweb.de Rn. 3; BGH Urt. v. 5. Dezember 1980, V ZR 16/80, www.jurisweb.de Rn. 8). Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber weder anlässlich der Einfügung des § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO im Jahre 1964 noch anlässlich des Zivilprozessreformgesetzes eine dem Rechtsgedanken des § 23 Absatz 2 Satz 1 StPO entsprechende Regelung für den Zivilprozess vorgesehen hat, ist zu schließen, dass weder der Rechtsgedanke des § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO im Zivilprozess Geltung beanspruchen kann, noch eine entsprechende Auslegung des § 41 Nr. 6 ZPO geboten ist (vgl. BGH a.a.O.). Ein Vergleich mit den Regelungen im Strafprozess verbietet sich auch wegen der im Übrigen gegebenen strukturellen Unterschiede. Während im Strafprozess nach § 354 Absatz 2 StPO eine Zurückverweisung stets an einen anderen Spruchkörper erfolgt, ist nach § 563 Absatz 1 Satz 1 ZPO die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und lediglich in Satz 2 dieser Vorschrift die Möglichkeit geschaffen, dass das Revisionsgericht einen anderen Spruchkörper befasst. Von dieser Möglichkeit wird in der zivilprozessualen Praxis nur selten Gebrauch gemacht. Anders als im Strafprozess ist damit im Zivilprozess die Regel, dass der gleiche Spruchkörper mit einer erforderlichen Korrektur der früheren Entscheidung befasst wird. (2) Die Restitutionsklage ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht (§ 586 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet, denn es liegt kein Restitutionsgrund i.S.d. § 580 ZPO vor. (3) Der ausdrücklich geltend gemachte Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 ZPO liegt nicht vor. Das Urteil des Senats gründet nicht auf einer Zeugenaussage, bei der sich der Zeuge einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. Die Restitutionsklage soll es ermöglichen, dass rechtskräftige Urteile überprüft werden, wenn ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind. Eine solche Erschütterung der Urteilsgrundlagen liegt nur vor, wenn zwischen dem Restitutionsgrund und der Vorentscheidung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dem angegriffenen Urteil muss durch den Restitutionsgrund eine der Grundlagen, auf denen es beruht, entzogen werden. In den Fällen des § 580 Nr. 1-3 ZPO wird ein Beweismittel, auf das sich das Urteil stützt, damit in seinem Beweiswert zerstört (OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.2.2003, 12 U 32/02, www.jurisweb.de Rn. 18 m.w.N.= OLGR Karlsruhe 2003, 277 ff.). Diese Voraussetzung fehlt hier. Das Urteil des Senats beruht nicht ursächlich auf der strafbaren Falschaussage der Zeugin S, sondern auf der im Wege des Urkundenbeweises in den Rechtsstreit eingeführten polizeilichen Aussage der Zeugin. Der - allein strafbaren - Falschaussage der Zeugin S vor dem Landgericht am 3. Juli 2002 hat der Senat gerade nicht geglaubt. So hat der Senat ausdrücklich ausgeführt: "Wenn die Zeugin tatsächlich keine Erinnerungen mehr an den streitgegenständlichen Sachverhalt gehabt hätte, so hätte sie dies von Anfang an aussagen können. Die Berufung auf ein - ihr nicht zustehendes - Aussageverweigerungsrecht wäre nicht notwendig gewesen", womit klar zum Ausdruck gekommen ist, dass der Senat die Aussage der Zeugin, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können, als unrichtig angesehen hat. Die Zeugin hat im Übrigen auch nicht etwa in der Beweisaufnahme vom 3. Juli 2002 angegeben, ihre damals bei der Polizei gemachten Angaben träfen, zu mit der Folge, dass sie sich die damals gemachten Angaben zu eigen gemacht hätte. Sie hat lediglich bestätigt, dass sie diese Aussage seinerzeit gemacht habe, was auch der Beklagte nicht in Frage stellt. Die Verurteilung des Beklagten beruht damit gerade nicht auf der vom Senat als solcher erkannten Falschaussage, sondern auf der Aussage der Zeugin gegenüber der Polizei. Diese stellt aber selbst dann, wenn sie unrichtig sein sollte, keine strafbare Falschaussage dar, weil die Polizei keine zur Entgegennahme von Eiden zuständige Stelle im Sinne der Aussagedelikte ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, wie der Senat die Aussage der Zeugin beurteilt hätte, wenn sie bekundet hätte, sie habe den Vorfall nicht wahrgenommen. Entscheidend ist, dass das Urteil nicht auf der allein strafbaren und allein strafbewehrten Falschaussage der Zeugin vor Gericht beruht, weil der Senat die gerichtliche Aussage der Zeugin als unwahr angesehen hat. Es fehlt an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der bestraften Falschaussage und der Entscheidung. Ursächlich war vielmehr die Aussage gegenüber der Polizei. (4) Auch der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor, denn die als Urkunde verwendete Vernehmungsniederschrift über die polizeiliche Vernehmung ist nach der Behauptung des Beklagten inhaltlich unrichtig, nicht aber falsch im Sinne der Urkundsdelikte. Eine unechte Urkunde liegt danach nur vor, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller ersichtlich ist. In diesem Sinne ist die Urkunde echt, denn sie rührt von dem Vernehmungsbeamten und der Zeugin S her. Es handelt sich auch nicht um das Ergebnis einer Falschbeurkundung im Amt. Dabei kann dahinstehen, ob die Vernehmungsniederschrift eine öffentliche Urkunde darstellt. Falsch in diesem Sinne wäre sie nur, wenn die Zeugin S in ihrer Vernehmung nicht das bekundet hätte, was niedergeschrieben wurde. Dies ist aber unstreitig nicht der Fall: Die Zeugin S hat die entsprechenden Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht. Der Beklagte behauptet lediglich, diese Angaben seien falsch gewesen. (5) Es liegt damit kein Restitutionsgrund vor, so dass die Frage, ob die Zeugin S bei der Polizei unrichtige Angaben gemacht hat oder nicht, infolge der Rechtskraft der Verurteilung des Beklagten nicht erneut zu prüfen ist. (6) Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Absatz 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn es ist keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, die in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann. Der Senat folgt vielmehr in seiner Entscheidung der gefestigten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf die Senatsbesetzung, von der abzuweichen keine Gründe ersichtlich sind. Infolge dessen ist die Zulassung der Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. (7) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert: 8.630,90 EUR (Restitutionsklage bzgl. des Teil-Urteils: 4.801,58 EUR und Restitutionsklage bzgl. des Grundurteils: 3.829,32 EUR)

Ende der Entscheidung

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