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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: I-15 W 38/05
Rechtsgebiete: AktG, ZPO, WpÜG, HGB, BGB


Vorschriften:

AktG § 241 Nr. 3
AktG § 243 Abs. 2
AktG § 248 Abs. 1
AktG § 249 Abs. 1
AktG § 304
AktG § 305
AktG § 319 Abs. 5
AktG § 319 Abs. 6
AktG § 319 Abs. 6 S. 2
AktG § 319 Abs. 6 S. 3
AktG § 319 Abs. 6 S. 6
AktG §§ 327a ff.
AktG § 327b
AktG § 327b Abs. 1
AktG § 327b Abs. 2
AktG § 327b Abs. 2 2. Halbsatz
AktG § 327b Abs. 3
AktG § 327c Abs. 2 Satz 3
AktG § 327e Abs. 2
AktG § 327f Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
ZPO § 47 Abs. 1
ZPO § 69
ZPO § 70 Abs. 1
ZPO § 148
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 572
ZPO § 572 Abs. 1
WpÜG § 35
HGB § 15 Abs. 2 S. 1
HGB § 319 Abs. 2 Nr. 5
HGB § 319 Abs. 2 Nr. 6
HGB § 319 Abs. 2 Nr. 7
BGB § 126
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag des Antragsgegners zu 4), das Beschwerdeverfahren auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 2) und des Antragsgegners zu 4) gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2005 - Aktenzeichen: 32 O 178/04 - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) sowie der Antragsgegner zu 4) zu je einem Drittel; die aussergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren tragen die Antragsgegnerin zu 1) zu 24% und die Antragsgegnerin zu 2) sowie der Antragsgegner zu 4) zu jeweils 38%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragsgegner sind Minderheitsaktionäre der Antragstellerin. Hauptaktionärin mit einem Anteil von mehr als 95% ist die Y GmbH. Die ordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin fasste am 30. August 2004 folgenden Beschluss: "Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der X Aktiengesellschaft, D, werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionäre (§§ 327a ff. AktG) auf die Y GmbH, F., (Hauptaktionärin) übertragen. Die Y GmbH zahlt hierfür eine Barabfindung in Höhe von EUR 18,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der X Aktiengesellschaft mit einem rechnerischem Anteil an Grundkapital in Höhe von EUR 1,00." Die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) haben ihren Widerspruch gegen diesen Beschluss erklärt. Die Antraggegnerinnen zu 1) bis 3) haben vor dem Landgericht Düsseldorf Anfechtungsklage bzw. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses erhoben. Die Antragsgegnerin zu 1) hat diese zwischenzeitlich zurückgenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vom Senat zu Informationszwecken beigezogene Akte 32 O 148/04 des Landgerichts Düsseldorf Bezug genommen. Die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) machen mit ihrer Klage im wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der §§ 327a ff. AktG, eine Verletzung des Auskunfts- und Fragerechts, die fehlerhafte Bestellung des Übertragungsprüfers, einen inhaltlich unzureichenden Übertragungsbericht, einen Schriftformmangel des Übertragungsberichts und die Unangemessenheit der Barabfindung geltend. Der Antragsgegner zu 4), der an der Hauptversammlung nicht teilnahm, hat ebenfalls Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vom Senat zu Informationszwecken beigezogene Akte 32 O 170/04 des Landgerichts Düsseldorf Bezug genommen. Der Antragsgegner zu 4) macht im Klageverfahren im wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der §§ 327a ff. AktG, Verstöße gegen aktienrechtliche Bestimmungen sowie das öffentliche Interesse und die fehlerhafte Bestellung des Übertragungsprüfers geltend. Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 13. Januar 2005, der ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen ist, festgestellt, dass die Erhebung der Klagen durch die Antragsgegner vor dem Landgericht Düsseldorf - 32 O 148/04, 32 O 149/04 und 32 O 170/04 - der Eintragung des in der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 30. August 2004 gefassten Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) und der Antragsgegner zu 4) jeweils fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt; die Antragsgegnerin zu 1) hat ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen. Die Antragsgegnerin zu 2) macht geltend, es stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, dass die Kammer den Freigabebeschluss ohne mündliche Verhandlung erlassen habe, zumal - was unstreitig ist - am Tage der Beschlussfassung ein Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache stattgefunden habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) vom 1. März 2005 (Bl. 170 ff. GA) Bezug genommen. Der Antragsgegner zu 4) ist der Ansicht, es sei rechtsmissbräuchlich, dass das Landgericht ihm eine Frist zur Begründung seiner Beschwerde gesetzt habe, bevor rechtskräftig über mehrere von ihm gegen den Kammervorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuche entschieden worden sei; die Fristsetzung sei daher unbeachtlich. Er meint, der Beschluss müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil ihm zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Insoweit macht er geltend, dass ihm die Antragsschrift nicht zugestellt worden sei. Im übrigen macht er sich die Ausführungen der Antragsgegnerin zu 2) zu eigen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zu 4) vom 4. April 2005 (Bl. 202 ff. GA) und den Schriftsatz vom 3. Mai 2005 (Bl. 220 ff. GA) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2005 vertritt er die Ansicht, das Verfahren müsse ausgesetzt werden. Hierzu behauptet er, es sei zwischenzeitlich auch von einem weiteren Aktionär eine Nichtigkeitsfeststellungsklage eingereicht worden. Er ist der Ansicht, das Beschwerdeverfahren müsse so lange ausgesetzt werden, bis diese Klage zugestellt und mit allen weiteren Klagen verbunden sei. Der Beschluss des Landgerichts sei deshalb unrichtig, weil er sich nicht über die neue Klage verhalte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28. Juni 2005, Bl. 275 GA, Bezug genommen. Im Übrigen vertritt der Antragsgegner zu 4) die Auffassung, die Durchführung des Freigabeverfahrens sei unzulässig, weil Aktionäre, die sich den Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklagen als Nebenintervenienten angeschlossen hätten, von Amts wegen zu dem Freigabeverfahren heranzuziehen seien, was nicht geschehen ist. Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt,

1. den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - 2. Kammer für Handelssachen, Az. 32 O 178/04 - vom 13. Januar 2005 aufzuheben;

2. den Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die Erhebung der Klagen durch die Antragsgegner vor dem erkennenden Gericht der Eintragung des in der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 30. August 2004 gefassten Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen stehen, zurück zu weisen.

Der Antragsgegner zu 4) beantragt, das Verfahren auszusetzen; hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung durch einen anderen Vorsitzenden Richter oder eine andere Kammer für Handelssachen zurückzuverweisen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen. Sie meint, eine mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich und könne notfalls im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Sie bestreitet, dass der Antragsgegner zu 4) von ihrem Antrag keine Kenntnis hatte. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 21. März 2005 (Bl. 189 ff. GA) und vom 13. Juni 2005 (Bl. 254 ff. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Beschwerde zugleich mit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuches gegen den Kammervorsitzenden mit Beschluss vom 11. April 2005 (Bl. 208 ff. GA) nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei zulässig gewesen. Durch die Nichtzustellung des Freigabeantrages sei der Antragsgegner zu 4) nicht beschwert, da sein Vorbringen aus dem Klageverfahren vollumfänglich bei der Entscheidung berücksichtigt worden sei. II. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. Es ist schon kein Aussetzungsgrund ersichtlich. Als Aussetzungsgrund käme allein Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreites im Sinne von § 148 ZPO in Betracht. Eine derartige Vorgreiflichkeit besteht jedoch im Verhältnis zwischen der Nichtigkeitsfeststellungsklage und dem Verfahren nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG nicht. Für eine Aussetzung bietet die nach Behauptung des Antragsgegners zu 4) erhobene weitere Klage auch deshalb keine Veranlassung, weil diese von dem hier zur Entscheidung stehenden Freigabeverfahren unabhängig ist. Der vom Gericht in dem Verfahren nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG zu erlassende Beschluss ersetzt zwar das Negativattest des Vorstandes bei der Handelsregisteranmeldung, nach seinem konkreten Beschlusstenor aber nur dahingehend, dass die im Tenor des Beschlusses aufgeführten Anfechtungsklagen der Eintragung nicht entgegen stehen. Er schließt nicht aus, dass zum Beispiel auch nach rechtskräftiger Beschlussfassung aber vor Anmeldung zum Handelsregister weitere Nichtigkeitsklagen erhoben werden. In diesem Fall, wie auch im vorliegenden, falls eine weitere Klage anhängig sein sollte, wird dann ggf. ein weiteres Verfahren in Bezug auf den neu anfechtenden Aktionär erforderlich, wenn vor rechtskräftiger Entscheidung über die Anfechtung eine Eintragung ins Handelsregister erfolgen soll. III. Es kann offen bleiben, ob die 2. Kammer für Handelssachen bei der Entscheidung, den sofortigen Beschwerden der Antragsgegner nicht abzuhelfen, ordnungsgemäß besetzt war. Zur Entscheidung über die Nichtabhilfe nach § 572 Abs. 1 ZPO war die Kammer in ihrer geschäftsplanmäßigen Besetzung berufen. Allein die Tatsache, dass über das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners zu 4) gegen den Kammervorsitzenden noch nicht rechtskräftig entschieden war, begründet dessen Verhinderung nicht. Geht man davon aus, dass das Ablehnungsgesuch im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO erledigt ist, wenn darüber entschieden wurde, war der abgelehnte Richter nur bis zu diesem Zeitpunkt an der Mitwirkung gehindert. Folgt man hingegen der Ansicht, dass das Ablehnungsgesuch erst mit Rechtskraft der Entscheidung hierüber erledigt ist (zum Meinungsstand mit umfangreichen Nachweisen: Zöller-Vollkommer, ZPO 25. Aufl., § 47 Rn. 1), handelt es sich entweder bei der Nichtabhilfeentscheidung um eine Handlung, die keinen Aufschub gestattet. Dann wäre nach § 47 Abs. 1 ZPO der abgelehnte Richter auch vor Erledigung des Ablehnungsgesuches berechtigt und verpflichtet gewesen, an der Entscheidung mitzuwirken. Oder das Geschäft ist aufschiebbar. Dann hätte die Kammer mit der Entscheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuwarten müssen. Ob der Kammervorsitzende aus anderen Gründen verhindert war bedarf aber schon deshalb keiner Klärung, weil selbst wenn man ein fehlerhaftes Nichtabhilfeverfahren unterstellt der Senat über die Beschwerde entscheiden kann. Zwar sieht § 572 Absatz 1 ZPO vor, dass das Ausgangsgericht über die Abhilfe oder Nichtabhilfe entscheiden muss. Kommt es im Abhilfeverfahren zu einem Verfahrensfehler, kann das Beschwerdegericht das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung zurück reichen, es muss dies aber nicht tun (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 27. August 2002, 14 W 3/02, MDR 2003, 110, 111; Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rn. 4; Gehrlein, MDR 2003, 547, 552; i. Erg. ebenso zustimmend Schneider, MDR 2003, 253, 253). Der Senat kann daher unabhängig von der Frage, ob die Kammer bei der Nichtabhilfeentscheidung ordnungsgemäß besetzt war in der Sache selbst entscheiden. IV. Die zulässigen, insbesondere nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 5 AktG statthaften und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 2) und des Antragsgegners zu 4) bleiben in der Sache ohne Erfolg. 1. Soweit der Antragsgegner zu 4) einen Verfahrensfehler des Senats, letztlich aber wohl schon des Landgerichts, darin sieht, dass die Nebenintervenienten aus den Verfahren 32 O 148/04 und 32 O 170/04 des Landgerichts Düsseldorf weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich von Amts wegen an dem vorliegenden Unbedenklichkeitsverfahren beteiligt worden sind, greift dieser Einwand nicht durch. a) Der Antrag der Antragstellerin ist nicht deshalb unzulässig, weil er sich allein gegen die Kläger der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklagen, nicht aber gegen die auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenienten richtet. Die Kläger der Anfechtungsklagen und die ihnen in jenem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten sind im Verfahren nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG nicht notwendige Streitgenossen. Das Unbedenklichkeitsverfahren ist ein von der Anfechtungsklage bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklage verschiedenes Verfahren mit ähnlichem aber doch anderem Streitgegenstand. Streitgegenstand der Anfechtungsklage ist die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, Streitgegenstand des Unbedenklichkeitsverfahrens ist die Frage, ob die Anfechtungsklage einer Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister entgegen steht. Wie § 319 Abs. 6 S. 2 AktG zeigt kann unter Umständen ein Unbedenklichkeitsbeschluss auch im Falle einer nicht bereits offensichtlich aussichtslosen Anfechtungsklage ergehen. Andernfalls bedürfte es auch der Schadensersatzregelung des § 319 Abs. 6 S. 6 AktG nicht. Dass der Streitgegenstand auch nach dem Willen des Gesetzgebers ein anderer ist ergibt sich auch aus der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucksache 12/6699 S. 90 linke Spalte), wo es heißt "Durch den Beschluss nach Satz 1 wird das anhängige Klageverfahren nicht berührt, da Streitgegenstand des besonderen Rechtsbehelfs nach Absatz 3 nur das Bestehen oder Nichtbestehen einer registerverfahrensrechtlichen Voraussetzung ist, nämlich die Frage, ob die anhängige Klage der Eintragung entgegensteht; demgegenüber betrifft die anhängige Klage nicht die Eintragungsfähigkeit der Verschmelzung, sondern die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses". Das Unbedenklichkeitsverfahren ist damit nicht Teil der Anfechtungsklage, sondern als rechtlich selbständiges Verfahren ausgestaltet. Dafür, in dem Unbedenklichkeitsverfahren kein Annexverfahren zur Anfechtungsklage zu sehen, sprechen nach Ansicht des Senats ferner die Gesetzesbegründung und die Geschichte der Norm. Durch die Einführung des Unbedenklichkeitsverfahrens sollte die Möglichkeit des Registergerichts, die faktische Registersperre zu überwinden, auf das Gericht übertragen werden, das auch über die Anfechtungsklage entscheidet (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6699 S. 89). Danach sollte anstelle des bisher mit der Prüfung befassten Registergerichtes das für die Klage zuständige Prozessgericht in einem gesonderten Verfahren über die Sperrwirkung entscheiden (BT-Drucksache 12/6699 a.a.O.). Das Verfahren ist also aus dem Registerverfahren und nicht aus der Anfechtungsklage entstanden und damit gewissermaßen ein zuständigkeitsmäßig auf das Prozessgericht verlagerter besonderer Rechtsbehelf im Umfeld des Handelsregisterverfahrens. Zwar sind die Nebenintervenienten im Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozess streitgenössische Nebenintervenienten im Sinne des § 69 ZPO mit der Folge, dass der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei gilt. Damit werden dem streitgenössischen Nebenintervenienten weitergehende Rechte ähnlich dem Streitgenossen eingeräumt, ohne ihm aber tatsächlich die Rolle eines echten Streitgenossen zuzuweisen; er bleibt Prozesshelfer und ist nicht Partei (OLG Köln, Urt. v. 26. Juni 2003, 18 U 168/02, JMBl. NRW 2003, 272, 272 m.w.N.). Ihm ist die Disposition über den Streitgegenstand entzogen; er kann zum Beispiel eine Klagerücknahme der unterstützten Partei nicht verhindern (OLG Köln a.a.O.). Ist der Streithelfer damit schon im Anfechtungsprozess nicht Partei, wird er nicht dadurch zum notwendigen Streitgenossen, dass in einem gesonderten Verfahren über die Frage entschieden wird, ob der von ihm lediglich unterstützte Prozess der Eintragung ins Handelsregister entgegen steht. b) Da die Nebenintervenienten dem Verfahren nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG nicht beigetreten sind, sind sie an dem Verfahren nicht als Nebenintervenienten beteiligt. Wie vorstehend unter a) ausgeführt wurde, handelt es sich bei dem Unbedenklichkeitsverfahren um ein gesondertes Verfahren und nicht lediglich um ein Annexverfahren zur Anfechtungsklage. Es kann dahinstehen, ob die nicht klagenden Aktionäre bzw. zumindest die der Anfechtungsklage beigetretenen Nebenintervenienten dem Verfahren nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG beitreten können, denn ein Beitritt zu diesem Verfahren ist bislang von niemandem erklärt worden. Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt nach § 70 Abs. 1 ZPO durch Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes. Er setzt also eine bewusste Entscheidung des Nebenintervenienten voraus, sich an dem fremden Verfahren zu beteiligen. Eine Verfahrensbeteiligung gegen oder ohne den Willen des Nebenintervenienten ist damit nicht vorgesehen. Sie wäre auch im Hinblick darauf, dass die Beteiligung eines Nebenintervenienten unter Umständen mit Kosten verbunden ist, die der Nebenintervenient im Falle eines Unterliegens der unterstützten Partei selber tragen müsste, nicht zu rechtfertigen. Dass ein Unbedenklichkeitsverfahren von der Antragstellerin betrieben wird, ist den Nebenintervenienten im Übrigen bekannt, denn die Antragstellerin hat dies in ihren Klageerwiderungen im Anfechtungsverfahren vom 19. November 2004 jeweils ausdrücklich erwähnt. Es besteht auch letztlich kein zwingender Grund, die Nebenintervenienten der Anfechtungsklage als Nebenintervenienten des Unbedenklichkeitsverfahrens zu beteiligen. Das Nebeninterventionsinteresse bei der Anfechtungsklage ergibt sich daraus, dass nach §§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG das einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage stattgebende Urteil auch gegenüber denjenigen Aktionären, die nicht Partei sind, in Rechtskraft erwächst (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11. Mai 2004, I-6 W 24/04, AG 2004, 677, 677). Eine derartige Rechtskrafterstreckung gibt es im Unbedenklichkeitsverfahren nicht. c) Abgesehen davon, dass aus den vorstehend erörterten Gründen eine Beteiligung der Nebenintervenienten der Anfechtungsklage nicht zwingend geboten ist, ist eine anderweitige Beteiligung als als Streitgenosse oder Nebenintervenient von Amts wegen in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Es bestand daher weder für das Landgericht, noch für den Senat Veranlassung, die Nebenintervenienten an dem vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Natürlich hat der Senat bei der Prüfung der Frage, ob die erhobenen Klagen offensichtlich unbegründet oder unzulässig sind, auch eventuelles Vorbringen der dortigen Nebenintervenienten zu berücksichtigen, denn derartiges Vorbringen könnte eine an sich offensichtlich unbegründete Klage begründen. In den vorliegenden Hauptsacheverfahren haben die Nebenintervenienten allerdings in der Sache ohnehin lediglich Bezug auf den Sachvortrag der unterstützten Partei genommen. 2. Zwar rügen die Antragsgegner zu Recht, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung durch das Landgericht verfahrensfehlerhaft war; dies verhilft dem Rechtsmittel der Antragsgegner jedoch nicht zum Erfolg. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 319 Absatz 6 S. 3 AktG kann der Beschluss nur in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ein dringender Fall liegt dabei vor, wenn die Verzögerung, die durch die Verhandlung eintreten würde, ganz erhebliche Nachteile für die betroffenen Gesellschafter bringen würde. Da ohnehin den Antragsgegnern rechtliches Gehör gewährt werden muss, ist ein solcher Fall kaum denkbar (MüKo-AktG- Grunewald, 2. Aufl., § 319 Rn. 33; OLG München, Beschl. v. 4. Dezember 2003, 7 W 2518/03, AG 2004, 217). Soweit die Kammer in dem angefochtenen Beschluss meint, die Dringlichkeit sei zu bejahen, weil die Antragsstellerin mit der Konzernumstrukturierung beginnen wolle, hält es der Senat schon für sehr zweifelhaft, ob dies eine Eilbedürftigkeit überhaupt zu begründen vermag. Keinesfalls rechtfertigt dieses Vorhaben aber den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung. Es erschließt sich dem Senat nicht, was einer mündlichen Verhandlung über die am 19. November 2004 und 9. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangenen Anträge in der Zeit bis zur Beschlussfassung am 13. Januar 2005 entgegengestanden haben soll. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist umso weniger nachvollziehbar, als am 13. Januar 2005 ein Verhandlungstermin über die Anfechtungsklagen stattgefunden hat. Nach § 572 ZPO kann der Senat aber auch bei gravierenden Verfahrensmängeln selbst entscheiden, wenn dies zweckmäßig erscheint (Musielak-Ball, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rn. 16). Dies gilt auch im Fall einer verfahrensfehlerhaft unterlassenen mündlichen Verhandlung, jedenfalls dann, wenn der Senat diese nachholt und die Parteien so in den Stand des Ausgangsverfahrens setzt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. Vor § 128 Rn. 8a). So ist es hier: Es stehen letztlich nur Rechtsfragen im Raum, so dass eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist. Den Parteien ist durch die mündliche Verhandlung vor dem Senat auch die Möglichkeit gegeben worden, zur Sache Stellung zu nehmen. Der Senat vermag daher - ohne dass die Rechte der Parteien beschnitten werden - in der Sache selbst zu entscheiden und macht von dieser Möglichkeit auch Gebrauch. 3. Zu Recht rügt der Antragsgegner zu 4) auch, dass ihm vor Erlass der angefochtenen Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Dieser Verfahrensmangel führt aber ebenso wenig zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beschluss vom 13. Januar 2005 verletzt das Recht des Antragsgegners zu 4) auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG), denn ausweislich der Akte lässt sich eine wirksame Zustellung des Antrags der Antragstellerin nicht feststellen, da die Zustellungsurkunde in Verlust geraten ist und zwischenzeitlich die Antragsschrift auch mit dem Postvermerk "Nicht abgefordert" zurück zur Akte gelangt ist. Es ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, denn der Antragsgegner zu 4) hat nicht vorgetragen, was er über den bereits im Beschluss berücksichtigten Sachvortrag aus seinem Klageverfahren hinaus im Falle einer rechtzeitigen Anhörung vorgetragen hätte (vgl. hierzu BGH Beschl. v. 11. Februar 2003, XI ZR 153/02, www.jurisweb.de Rn.2 = NJW-RR 2003, 1003). Darüber hinaus hatte im Beschwerdeverfahren der Antragsgegner zu 4) ausreichend Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen. Die erstinstanzlich unterlassene Gewährung rechtlichen Gehörs kann aber auch in der Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden (std. Rspr.: BGH, Beschl. vom 9. Oktober 1997, V ZB 3/97, www.jurisweb.de Rn. 14 = NJW 1998, 755). 4. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Kammer festgestellt, dass die Klagen der Antragsgegnerin zu 2) und des Antragsgegners zu 4) der Eintragung des "Squeeze-Out"-Beschlusses in Handelsregister nicht entgegenstehen, weil sie offensichtlich unbegründet sind, §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5 und 6 AktG. a) Der Senat hat mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum keinen Zweifel daran, dass die §§ 327a ff. AktG verfassungsgemäß sind (vgl. m. zahlr. Nachweisen: OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 2005, I-16 U 59/04, AG 2005, 293, 294). Die gesetzliche Möglichkeit des Ausschlusses von Minderheitsaktionären stellt keine Enteignung i.S.d. Artikel 14 Abs. 3 GG dar. Weder geht ein möglicher Rechtsverlust vom Staat selbst oder einem mit staatlichen Zwangsrechten beliehenen Unternehmer aus noch dient der Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Durch das Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen ihren Willen wird das durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete aktienrechtliche Anteilseigentum lediglich eingeschränkt. Mit der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist der Senat der Ansicht, dass die gesetzlichen Regelungen der §§ 327a ff. AktG den Anforderungen entsprechen, welche das Bundesverfassungsgericht an den Ausschluss von Minderheitsaktionären stellt, und dass sie als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG damit verfassungskonform sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 2005, I-16 U 59/04, AG 2005, 293, 294). Artikel 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum und damit auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, wobei sich der Schutz sowohl auf die mitgliedschaftliche Stellung als auch auf die vermögensrechtlichen Ansprüche erstreckt, welche das Aktieneigentum vermittelt. Gleichwohl schließt Artikel 14 Abs. 1 GG es nicht grundsätzlich aus, eine Aktionärsminderheit gegen ihren Willen aus der Aktiengesellschaft zu drängen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem unternehmerischen Gestaltungsinteresse gegenüber dem Bestandsinteresse des Kleinaktionärs Vorrang einräumt, sofern dies mit hinreichenden Schutzvorkehrungen für den Minderheitsaktionär verbunden ist. Zwar wird durch das Hinausdrängen der Minderheitsaktionäre auch das mitgliedschaftliche Bestandsinteresse tangiert, im Vordergrund steht jedoch die Vermögenskomponente der Aktie, weil das mitgliedschaftliche Element naturgemäß bei Kleinaktionären nur von begrenzter Bedeutung ist. Der Schutz der Minderheitsaktionäre ist dann gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt wird und sie die Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (BVerfG Beschl. v. 23. August 2000, 1 BvR 68/95 u. 1 BvR 147/97, NJW 2001, 279 ff. "Moto Meter AG"). Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch die Regelungen der §§ 327a ff. AktG erfüllt. Die berechtigten Interessen der zum Ausscheiden gezwungenen Minderheitsaktionäre werden gewahrt. Die gesetzgeberische Zielsetzung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit dem Rechtsinstitut des "squeeze-out" soll einem Aktionär, der direkt oder indirekt über mindestens 95 % Anteile an einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien verfügt, die Möglichkeit gegeben werden, die Aktien der noch in der Gesellschaft verbliebenen Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zwangsweise zu erwerben und damit die Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft auszuschließen. Dies dient in erster Linie der Vereinfachung der Unternehmensführung. Eine geringe Anzahl von Minderheitsaktionären in einer ganz überwiegend von einem Großaktionär oder einer Unternehmensgruppe kontrollierten Gesellschaft ist kaum in der Lage, in nennenswertem Umfang zur Eigenkapitalbeschaffung oder zur Unternehmensführung beizutragen. Gleichwohl aber müssen auch bei Vorgängen, welche die Interessen der Minderheitsaktionäre nicht oder kaum beeinträchtigen, sämtliche aktienrechtlichen Minderheitenschutzvorschriften - Einberufung der Hauptversammlung, deren ordnungsgemäße Durchführung, Fragerecht der Aktionäre und die diversen aktienrechtlichen Berichtspflichten - mit einem erheblichen Kostenaufwand beachtet werden. Des weiteren besteht die Gefahr missbräuchlicher Anfechtungsklagen, die weitere Verzögerungen, Synergieverluste und Kosten mit sich bringen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 2005, I-16 U 59/04, AG 2005, 293, 294).

Schließlich soll die squeeze-out-Möglichkeit der Vollendung des Kontrollwechsels dienen. Hat der Hauptaktionär eine 95 %ige Beteiligung durch ein Pflichtangebot i.S.d. § 35 WpÜG erworben, so soll ihm auch die Möglichkeit eingeräumt werden, überbleibende Splitterbeteiligungen abzufinden und alle Anteile an der Zielgesellschaft zu übernehmen. Das Vermögensinteresse des Minderheitsaktionärs, der gegen Zahlung einer Barabfindung ausscheidet, ist durch das dem Eingliederungsverfahren nachgebildete Verfahren der §§ 327a ff. AktG nicht nur ausreichend geschützt. Die Schutzvorkehrungen gehen sogar über den Schutz hinaus, der Minderheitsaktionären bei sonstigen Strukturmaßnahmen gewährt wird. Die Angemessenheit der vom Hauptaktionär festzulegenden Barabfindung unterliegt der Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer, der vom Gericht ausgewählt und bestellt wird (§ 327c Abs. 2 Satz 2 AktG). Die Leistung dieser von einem unabhängigen, gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer als angemessen testierten Barabfindung wird durch eine deutsche Bank abgesichert, so dass die Minderheitsaktionäre zusätzlich einen unmittelbaren Anspruch gegen das Kreditinstitut erhalten (§ 327b Abs. 3 AktG). Die Angemessenheit der Barabfindung können die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre im Spruchverfahren überprüfen lassen (§ 327f Abs. 1 Satz 2 AktG). Außerdem haben sie die Möglichkeit, den in der Hauptversammlung gefassten Übertragungsbeschluss im Wege der Anfechtungsklage überprüfen zu lassen, wobei diese allerdings weder darauf gestützt werden kann, dass der Hauptaktionär nach § 243 Abs. 2 AktG Sondervorteile zu erlangen suchte, noch darauf, dass die festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist (§ 327f Abs. 1 Satz 1 AktG). Dass die nach § 327b Abs. 1 AktG zu stellende Bankgarantie sich notwendigerweise nur auf die beschlossene und nicht auch auf eine in einem möglichen Spruchstellenverfahren ermittelte Barabfindung bezieht, kann ebenso wenig zur Verfassungswidrigkeit des "squeeze-out"-Verfahrens führen wie die vielfach überlange Dauer von Spruchstellenverfahren. Letztere ist nicht auf die gesetzliche Regelung als solche zurückzuführen, sondern auf die Schwierigkeit der Materie für Parteien, Gerichte und Sachverständige. Das Risiko des Minderheitsaktionärs, den in einem Spruchverfahren festgesetzten Mehrbetrag im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Hauptaktionärs nicht durchsetzen zu können, ist verhältnismäßig gering einzuschätzen, da die beschlossene Barabfindung bereits vorab durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen auf ihre Angemessenheit überprüft wird (§ 327c Abs. 2 AktG). Im Übrigen wird das Insolvenzrisiko bei anderen Strukturmaßnahmen, deren Verfassungskonformität nicht angezweifelt wird, überhaupt nicht geschützt. Die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Zinspflicht nach § 327b Abs. 2 AktG erst mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beginnt. Diese Regelung knüpft an die konstitutive Wirkung der Eintragung an. Bis dahin behält der Aktionär seine Stellung als Anteilsinhaber mit der Folge, dass er daraus resultierende Ansprüche, insbesondere Dividenden oder Ausgleichsansprüche geltend machen kann. Im Übrigen ist nach § 327b Abs. 2 2. Halbsatz AktG die Geltendmachung eines weitergehenden (Verzugs-) Schadens nicht ausgeschlossen, so dass die Minderheitsaktionäre es in der Hand haben, den Hauptaktionär durch Einreichung ihrer Aktien in Verzug zu setzen (zum Ganzen: OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 2005, I-16 U 59/04, AG 2005, 293, 294 ff.). b) Nicht zu entscheiden braucht der Senat die strittige Frage, ob bewertungsbezogene Informationsmängel eine Anfechtung ermöglichen (so Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 327f Rn. 2 m.w.N.) oder ob derartige bewertungsbezogene Informationsmängel letztlich die Frage der Angemessenheit der Barabfindung betreffen und daher nach § 327f Satz 1 2. Alt. AktG nicht zur Anfechtung des Beschlusses berechtigen (vgl. Münchener Kommentar AktG-Grunewald, 2. Aufl., § 327f. Rn. 5). Soweit die Antragsgegnerin zu 2) nämlich geltend macht, es seien verschiedene Fragen, die in engem Zusammenhang mit dem Squeeze-Out stehen, auf der Hauptversammlung unbeantwortet geblieben ist dieses Vorbringen unsubstantiiert, da nicht angegeben ist, welche konkrete Frage nicht beantwortet worden ist bzw. warum eine Antwort unzureichend gewesen sein soll. Im Übrigen steht die Behauptung auch insoweit in Widerspruch zu dem notariellen Protokoll der Hauptversammlung (Bl. 119 ff. der BA 32 O 148/04) als es dort auf Seite 14 heißt, dass der Abstimmungsvorgang erst eingeleitet worden sei, nachdem "auf die Feststellung des Vorsitzenden, dass alle Fragen - mit Ausnahme der Fragen des Aktionärs K., die nach dessen Auffassung nicht beantwortet sind und zu Protokoll des Notars genommen wurden - beantwortet seien, sich kein Widerspruch erhob." Damit ist durch das Hauptversammlungsprotokoll festgestellt, dass eine Verletzung von Informationspflichten gegenüber allen anderen Aktionären nicht vorlag. Dass die danach ggf. unbeantworteten Fragen des Aktionärs K. für eine sachgerechte Beurteilung der hier in Rede stehenden Problematik des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre überhaupt relevant waren, ist mangels substantiierter Darlegungen gerade nicht ersichtlich. c) Die Gewährleistungserklärung der U entspricht den Anforderungen des § 327b Abs. 3 AktG. Gemäß § 327b Abs. 3 AktG muss ein Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin übernehmen, unverzüglich nach Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Erforderlich ist die Abgabe eines eigenen Zahlungsversprechens, an dessen Rechtsnatur keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Neben einer Garantie kommen daher auch Bürgschaftsversprechen, Schuldbeitritt oder abstraktes Schuldversprechen in Betracht. Der Umfang der Gewährleistung muss sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die Verpflichtung des Hauptaktionärs zur Zahlung der festgelegten Barabfindung beziehen. Entscheidend ist damit der im Übertragungsbeschluss genannte Betrag der Abfindung. Im Spruchverfahren festgesetzte Erhöhungen sowie die nach § 327b Abs. 2 AktG gegebenenfalls zu zahlenden Zinsen müssen hingegen von der Garantie nicht erfasst werden, da sie sich nach dem Wortlaut des § 327b Abs. 3 AktG nur auf die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung erstrecken muss. Die Absicherung der darüber hinausgehenden möglichen Forderungen ist insbesondere nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 327b Abs. 3 AktG geboten. Zwar ist die Differenz zwischen der angemessenen Abfindung und der angebotenen im Falle der Insolvenz des Hauptaktionärs nicht abgesichert. Das Risiko des Minderheitsaktionärs, den in einem Spruchverfahren festgesetzten Mehrbetrag im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Hauptaktionärs nicht durchsetzen zu können, ist aber verhältnismäßig gering einzuschätzen, da die beschlossene Barabfindung bereits vorab durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen auf ihre Angemessenheit überprüft wird (§ 327c Abs. 2 AktG). Im Übrigen wird das Insolvenzrisiko bei anderen Strukturmaßnahmen, deren Verfassungskonformität nicht angezweifelt wird, überhaupt nicht geschützt. (OLG Stuttgart, Beschl. v. 3. Dezember 2003 - 20 W 6/03, AG 2004, 105, 108; vgl. zum Ganzen auch: OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 2005, I-16 U 59/04, AG 2005, 293, 296 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die von der U abgegebene Garantieerklärung in vollem Umfang gerecht. Die Garantieerklärung enthält ausdrücklich die Klausel, dass der Zahlungsanspruch, den der Minderheitsaktionär gegen die U erwirbt, unaufhebbar ist. Damit verzichtet die garantierende Bank darauf, dem Zahlungsanspruch Einwendungen aus dem Grundverhältnis entgegen zu halten. Nach alledem ist die Garantieerklärung der U nicht zu beanstanden. d) Soweit sich die Antragsgegnerin zu 2) darauf beruft, die angebotene Barabfindung sei unangemessen, weil sie nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausschlusses berücksichtige, ist dieser Einwand entgegen der von der Antragsgegnerin zu 2) im Anfechtungsverfahren vertretenen Auffassung nach § 327f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AktG ausdrücklich in jenem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Frage, welcher genaue Referenzzeitraum bei der Ermittlung des Börsenwertes zu Grunde zu legen ist, betrifft lediglich die Angemessenheit der Abfindung. Im Zusammenhang mit der Barabfindung findet eine Anfechtung daher nur statt, wenn entweder eine Barabfindung gar nicht angeboten wird oder diese nicht ordnungsgemäß angeboten wird. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn das Angebot selbst nicht ordnungsgemäß ist, weil entweder keine Barabfindung angeboten wird oder wenn die Höhe nicht genau bestimmt ist (MüKoAktG-Grunewald, a.a.O., § 327f Rn. 3; OLG Hamburg, Urt. v. 11. April 2003, 11 U 215/02, AG 2003, 441, 441). So ist es hier aber nicht. Die Hauptaktionärin und die Antragsgegner streiten vielmehr darum, wie im Einzelnen die angemessene Barabfindung zu berechnen ist. Dieser Streit ist dem Anfechtungsverfahren jedoch bewusst entzogen. Der Übertragungsbericht täuscht hierüber auch nicht hinweg. Vielmehr enthält er zur Berechnung des Börsenwertes eine zutreffende Darstellung der von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, einschließlich der Feststellung, dass der BGH davon ausgehe, dass der dreimonatige Referenzzeitraum die Zeit vor der Hauptversammlung umfasse. Es wird sodann ausführlich erläutert, warum die Hauptaktionärin hiervon abweichen möchte und dass sie dies auch bei der Berechnung getan hat. Die von der Rechtsprechung abweichende Wertermittlung ist damit offen und ausführlich angesprochen. Ob diese Abweichung berechtigt ist oder nicht, ist ggf. in einem Spruchverfahren zu klären. e) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die Rüge, der Übertragungsbericht sei inhaltlich ungenügend, nicht zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses führt, weil sie unzutreffend ist. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Gewährleistungserklärung der U dem Übertragungsbericht beigefügt war. Einer nochmaligen Wiedergabe im Übertragungsbericht bedurfte es daher nicht. Da die U - wie unter c) ausgeführt wurde - auf Einwendungen aus dem Grundverhältnis verzichtet hat, bedurfte es auch keiner Erläuterungen dieses Verhältnisses. Der Übertragungsbericht enthält auch im Übrigen alle erforderlichen Angaben, insbesondere legt er dar, dass die Voraussetzungen für die Übertragung grundsätzlich vorliegen und erläutert die Angemessenheit der Barabfindung ausführlich. Konkrete Rügen, welche Herleitungsschritte hinsichtlich der Berechnung der Barabfindung nicht erläutert sind, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. f) Auch die Prüfung der Barabfindung gibt zur Anfechtung des Beschlusses keine Veranlassung. Weder liegt eine fehlerhafte Bestellung der Prüfer vor (aa)), noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung unzureichend war (bb)) und schließlich ist der Prüfungsbericht auch in der gebotenen Schriftform erstattet worden (c)). aa) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen lässt sich nicht feststellen, dass die Auswahl und Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W als Ausschlussprüferin nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG sieht vor, dass der sachverständige Prüfer auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt wird. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Prüfer eine gewisse Distanz zum Hauptaktionär hat und sein Prüfergebnis von den Minderheitsaktionären eher akzeptiert wird oder im Spruchverfahren zugrunde gelegt werden kann. An den Vorschlag des Hauptaktionärs ist das Gericht, das nach billigem Ermessen entscheidet, grundsätzlich nicht gebunden. Die Bestellung des vom Hauptaktionär vorgeschlagenen Prüfers wird das Gericht allerdings nur dann ablehnen müssen, wenn im konkreten Fall tatsächliche Anhaltspunkte für eine mangelnde Unabhängigkeit des Prüfers bestehen. Fehlen solche und bestellt das Gericht den vorgeschlagenen Prüfer führt dies faktisch dazu, dass die Auswahl letztlich vom Hauptaktionär getroffen wird, wobei der Sachverständige durchaus den Gutachtenauftrag bereits kennen und unter Umständen auch schon seine Tätigkeit aufgenommen haben kann. Von einer solchen Verfahrensweise ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (siehe hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 2005, I-16 U 59/04, AG 2005, 293, 296 f.). Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht die von der Hauptaktionärin vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein zur Ausschlussprüferin bestellt hat. Insbesondere haben die Antragsgegner nicht aufgezeigt, dass gegen deren Unabhängigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt Bedenken bestanden. bb) Die Prüfung war auch nicht unzureichend. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zu 2) ist es nicht denklogisch ausgeschlossen, dass die Ausschlussprüferin die Angemessenheit der Barabfindung ordnungsgemäß geprüft hat, weil der Übertragungsbericht auf den 7. Juli und der Prüfbericht auf den 8. Juli 2004 datiert. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, sondern sogar der Regelfall, dass die Erstellung des Übertragungsberichtes und die Prüfung parallel erfolgen. Eine Tätigkeit als Ausschlussprüfer ist gemäß § 319 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 HGB lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Wirtschaftsprüfer über seine Prüfungstätigkeit hinaus an der Aufstellung des Berichts des Hauptaktionärs mitgewirkt. Unschädlich ist hingegen die Einwirkung im Rahmen der Prüfungstätigkeit, um ein Testat erteilen zu können. Die Übernahme der Ansichten und Einschätzungen des gerichtlich bestellten Prüfers durch den Hauptaktionär und des in seinem Auftrag tätigen Bewertungsgutachters ist gerade der Zweck der Überprüfung. Daher wird der sachverständige Prüfer in der Praxis mit seiner Überprüfung des Ausschlussberichtes nicht erst beginnen, wenn dieser fertiggestellt ist, sondern zeitgleich an seiner Überprüfung arbeiten und etwaige Zweifel bei Bewertungsfragen im Vorfeld klären. Eine solche Parallelprüfung spricht daher nicht gegen eine unabhängige (Über-)Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 2005, I-16 U 59/04, AG 2005, 293, 297; ausführlich OLG Stuttgart, a.a.O. S. 107). cc) Der Prüfbericht mangelt schließlich nicht der Schriftform. Zutreffend ist zunächst, dass die Schriftform nach § 126 BGB verlangt, dass der Prüfbericht unterschrieben sein muss. Ist der Aussteller - wie hier - eine juristische Person, so ist der Prüfungsbericht daher von den Mitgliedern des Vorstandes oder den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl zu unterschreiben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 2005, I-16 U 59/04, AG 2005, 293, 295; OLG Stuttgart, a.a.O. S. 106). Der Prüfungsbericht ist von den Geschäftsführern der W, den Herren F und Dr. J, eigenhändig unterschrieben worden. Dass sie dies in ihrer Funktion getan haben, geht eindeutig daraus hervor, dass oberhalb der Unterschriftenzeile der Zusatz "W" angebracht ist und zudem ein Firmenstempel zwischen den Unterschriften angebracht ist. Damit ist hinreichend deutlich geworden, dass die Herren F und Dr. J in ihrer Eigenschaft als Vertreter der W gehandelt haben. Ein Hinweis auf die Vertretungsberechtigung war hingegen entbehrlich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 2005, I-16 U 59/04, AG 2005, 293, 296). Dass der Hinweis darauf, dass es sich um die Geschäftsführer der GmbH handelte, nicht erforderlich war ergibt sich auch daraus, dass diese Tatsache nach § 15 Abs. 2 S. 1 HGB publik war und die Antragsgegner sich nach dieser Vorschrift nicht auf ihre Unkenntnis berufen dürfen. g) Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Ausschluss deshalb unwirksam sein soll, weil auf der gleichen Hauptversammlung auch einem Beherrschungsvertrag mit der Hauptaktionärin zugestimmt worden ist. Beide Beschlüsse widersprechen sich nicht. Da die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär keine Weisungsrechte des Hauptaktionärs gegenüber der Gesellschaft begründet, kann es vielmehr durchaus sinnvoll sein, neben einem Übertragungsbeschluss ("Squeeze-Out") auch einen Beherrschungsvertrag abzuschließen und so eine Konzernierung herbei zu führen. Beide Maßnahmen widersprechen sich nicht. Durch die Fassung beider Beschlüsse auf der gleichen Hauptversammlung werden auch die Rechte der Minderheitsaktionäre nicht beeinträchtigt. Bis zum Wirksamwerden des "Squeeze-Out" können die außenstehenden Minderheitsaktionäre nach § 304 AktG ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung geltend machen. Ferner haben sie die Möglichkeit, der Antragstellerin nach § 305 AktG ihre Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung anzudienen. Mit der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses erlangen sie einen Anspruch auf Zahlung der Barabfindung nach § 327b AktG. Da die Anteile an der Antragstellerin auf die Hauptaktionärin übergehen, gibt es ab diesem Zeitpunkt keine außenstehenden Aktionäre mehr. Würde der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre zuerst ins Handelsregister eingetragen, steht den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären die Barabfindung nach § 327b AktG zu und die beschlossene Abfindung und Ausgleichszahlung der außenstehenden Aktionäre nach §§ 304, 305 AktG geht ins Leere, weil es keine außenstehenden Aktionäre gibt, die Ansprüche erwerben könnten. Ein Widerspruch zwischen beiden Maßnahmen besteht daher nicht. h) Der Beschluss ist auch entgegen der Ansicht des Antragsgegners zu 4) nicht deshalb nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist und sich letztlich auf die Regelung des Verhältnisses zwischen den Aktionären beschränkt. §§ 327a ff. AktG sehen eine Beschlussfassung der vorliegenden Art eindeutig vor, so dass kraft dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Beschlussfassung über einen "Squeeze-Out" zum einen zur Angelegenheit der AG wird und zum anderen auch ein derartiger Beschluss nach der gesetzlichen Wertung nicht mit dem Wesen der AG unvereinbar ist. i) Der Beschluss verletzt auch keine Vorschriften, die zum Schutz öffentlicher Interessen erlassen worden sind. Insbesondere ist ein öffentliches Interesse an einer bestimmten Aktionärsstruktur nicht anzuerkennen. Die Klagemöglichkeiten von Aktionären dienen in erster Linie deren Interessen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 2, wobei die Antragsgegnerin zu 1) wegen der vor der Bestimmung eines Termins erfolgten Rechtsmittelrücknahme ein geringerer Kostenanteil aufzuerlegen war.

Ende der Entscheidung

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