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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.04.2006
Aktenzeichen: I-16 U 113/05
Rechtsgebiete: HWiG, VerbrKrG, EGBGB, BGB


Vorschriften:

HWiG § 1
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
HWiG § 3 Abs. 1 Satz 1
HWiG § 5 Abs. 2 a.F.
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 4
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 5
VerbrKrG § 6
VerbrKrG § 6 Abs. 1
VerbrKrG § 6 Abs. 2
VerbrKrG § 7
VerbrKrG § 9
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
BGB § 123 Abs. 2
BGB § 171
BGB § 172
BGB §§ 312 ff.
BGB §§ 491 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 22. Juni 2005 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Gründe:

I.

Die Kläger, ein Ärzteehepaar, beteiligten sich mit dem Ziel einer steuersparenden Kapitalanlage durch Beitrittserklärung vom 22. November 1990 (Bl. 20, 21 GA) an dem geschlossenen Immobilienfonds "B... GbR" (im Folgenden: die Gesellschaft, der Fonds oder die Fondsgesellschaft). Der Fonds war von der S... GmbH in H... konzipiert worden. Das Konzept sah die Tätigkeit von mit ihm verbundenen Gesellschaften, der T... GmbH in B... und der C... GmbH in G..., als Treuhänder oder Geschäftsbesorgungstreuhänder vor. Die Beklagte gewährte sowohl der Gesellschaft als auch beitretenden Anlegern Kredite. Hinsichtlich der Anleger trat die T... GmbH als Vermittlerin auf und unterzeichnete die Darlehensverträge im Namen der Anleger.

Auf dieser Grundlage kam es auch zum Abschluss mehrere Kreditvereinbarungen zwischen den Parteien. Die Kläger unterzeichneten zunächst die bereits genannte Beitrittserklärung unter dem 22. November 1990, unter dem 26. November 1990 unterzeichneten Vertreter der T... GmbH und der S... GmbH die vorgedruckte auf demselben Formular befindliche Erklärung: "Wir nehmen die Aufträge an". Die Beitrittserklärung enthält folgende Erklärung:

"Wir verpflichten uns, der C... GmbH ... und der T... GmbH ... Angebote auf Abschluss der uns bekannten Geschäftsbesorgungsverträge abzugeben, in denen die Vorgenannten als externer Treuhänder bzw. Geschäftsbesorgungstreuhänder zur Vornahme aller mit dem Erwerb der Beteiligung zusammenhängenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte beauftragt und bevollmächtigt werden.

Wir beauftragen die S... GmbH, die für die Konzeption und Zusammenführung der Investoren zuständig ist, uns die vorbereiteten Angebote zum Abschluss der vorgenannten Geschäftsbesorgungsverträge zuzusenden. Wir werden die notarielle Beurkundung der Vertragsangebote unverzüglich vornehmen lassen. Wir haben folgenden Notar vorgesehen: H... ... O... . Der Notartermin ist für den 27.11.90 vereinbart.

Ferner beauftragen und bevollmächtigen wir schon jetzt die T... und die C..., für uns alle zur Vorbereitung der Durchführung der Investition zweckdienlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Wir bestätigen, den Prospekt (Teil I + II) erhalten und insbesondere von dem Inhalt der darin aufgeführten Verträge und den Auswirkungen über die wirtschaftlichen und steuerlichen Vorteile und Risiken des Angebotes Kenntnis genommen zu haben. Unsere Entscheidung, uns an der BGB-Gesellschaftt als Investor zu beteiligen, erfolgt ausschließlich aufgrund der in den genannten Unterlagen enthaltenen Informationen und nicht aufgrund eines besonderen Vertrauens in den Vertriebsbeauftragten, der für die Entwicklung keine Haftung übernimmt."

Am 27. November 1990 beurkundete der Notar R... M... in O... "Angebote zum Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen sowie Vollmachten". Als Erschienene sind in der in Fotokopie zu den Akten gereichten, als Ausfertigung bezeichneten Urkunde aufgeführt die Kläger, "vertreten durch den vollmachtlosen Vertreter Herrn J... K... ... O...". Wegen des Inhalts und Umfangs der beurkundeten Vertragsangebote an die T... GmbH und die C... GmbH und der ihnen erteilten Vollmachten wird auf die Anlage B2 (Bl. 81 ff. GA) Bezug genommen. Auf Seite 17-18 der Urkunde heißt es: "Der Investor beantragt, jeweils eine Ausfertigung der T..., dem externen Treuhänder, Notar K... M... und der D... AG, Filiale W..., und ihm eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde zu erteilen." Das vollmachtlose Handeln des J... K... genehmigten die Kläger mit einer am 20. Dezember 1990 vor einem Notar in L... abgegebenen Erklärung (Bl. 200 GA), was sie in erster Instanz noch bestritten haben (Bl. 155 GA).

Am 7. Dezember 1990 schloss die T... GmbH verschiedene Verträge über steuerliche Betreuung, Finanzierungsvermittlung- und bearbeitung, etc. (Einzelheiten Bl. 15 GA) im Namen der Kläger mit sich selbst oder mit Dritten ab. Danach schuldeten die Kläger ihren Vertragspartnern jeweils bestimmte Vergütungen.

Nach Erteilung der Vollmacht setzte sich die T... GmbH ferner mit der Beklagten in Verbindung und beauftragte sie mit der Erteilung von Kreditmitteln. Vor Abschluss des ersten Kreditvertrags mit den Klägern, nämlich bereits bei der ersten Finanzierungsanfrage für die Kläger lag der Beklagten die für sie bestimmte Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 27. November 1990 vor. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 (Anlage 3 zur Klageschrift = Bl. 22 GA), dem ein weiteres Schreiben gleichen Datums, welches die Beklagte als Finanzierungszusage bezeichnet, beigefügt war, an die Kläger. In diesem Schreiben heißt es:

"... die von Ihnen bevollmächtigte Firma T... ... GmbH, B..., hat unser Haus mit der Finanzierung des oben genannten Objektes beauftragt und die hierfür notwendigen Kreditmittel beantragt.

Wir sind gerne bereit - vorbehaltlich einer positiv abzuschließenden Bonitätsprüfung -, die erforderlichen Kreditmittel zur Verfügung zu stellen.

Um die finanzielle Abwicklung zu gewährleisten, hat die T... GmbH zwischenzeitlich ein Konto - lautend auf Ihren Namen - mit der Nr. .... in unserem Hause vollmachtsgemäß für Sie eröffnet.

Zum Zwecke Ihres Einverständnisses wollen Sie bitte die beigefügte Kopie dieses Schreibens an der gekennzeichneten Stelle unterzeichnen und uns im beigefügten Freiumschlag kurzfristig wieder zurücksenden.

Im Falle einer Finanzierungsübernahme durch unser Haus stützen wir uns maßgeblich auf Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die uns noch nachzuweisen sind. Für die mit dieser Investition angestrebten steuerlichen Vorteile können wir eine Gewähr selbstverständlich nicht übernehmen, da die Konzeption nicht von uns geprüft wurde."

Die dem Schreiben beigefügte Kopie des zweiten Schreibens vom 21. Dezember 1990 (Anlage B3 = Bl. 102-103 GA) unterzeichneten die Kläger und sandten sie an die Beklagte zurück. Dort heißt es u.a.: "Ihr Einverständnis mit den vorgenannten Kreditvereinbarungen bitten wir, auf der beigefügten Briefkopie durch Unterzeichnung und Rückgabe an uns zu bestätigen."

Die Beklagte gewährte den Klägern sodann zunächst einen Zwischenkredit. Zum Zwecke der Ablösung der Zwischenfinanzierung wurde am 23. April 1992 (Bl. 63 und 23-26 GA) ein weiterer Darlehensvertrag abgeschlossen, bei welchem wiederum die T... GmbH im Namen der Kläger tätig wurde. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Bl. 104-106 GA. Mit diesem Darlehen wurde die Einlageverpflichtung der Kläger aus dem Fondsbeitritt beglichen. Nach Ablauf der Zinsfestschreibung unterzeichneten die Kläger am 12. Mai 2002 einen weiteren Vertrag, der mit "Prolongation zum 01.05.2002" überschrieben war (Bl. 107 GA).

Im Jahre 1991 nahm die Fondsgesellschaft bei der D... F... AG (heute: E... AG Frankfurt) ein Darlehen über insgesamt ca. 2,2 Mio. Euro auf, das letztmalig am 1. Oktober 1992 angepasst wurde. Im Februar 1992 gewährte die Beklagte der Gesellschaft ein Darlehen über knapp 250.000,-- Euro, das zwischenzeitlich vollständig abgelöst worden ist.

Mit Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 2004 (Anlage 6 = Bl. 30 ff. GA) widerriefen die Kläger gegenüber der Beklagten die auf den Abschluss des Zwischenfinanzierungsvertrags, des Darlehensvertrags "vom 30.03.1992" und seine Verlängerung gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG. Ferner machten sie Schadensersatzansprüche, die ihnen gegenüber der Fondsgesellschaft, den Treuhänderinnen und der M... H... GmbH zustehen sollen, gegen die Beklagte "im Wege des Durchgriffs nach § 9 VerbrKrG" geltend. Sie begehrten die Rückerstattung gezahlter Zinsen, Freigabe bestellter Sicherheiten und Ersatz des Schadens wegen des eingebrachten Eigenkapitals und der insoweit entgangenen Zinsen. Auf die Aufforderung, die Ansprüche dem Grunde nach anzuerkennen oder zumindest einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung für sechs Monate zu erklären, reagierte die Beklagte nicht.

Die Kläger haben behauptet, sie seien im Herbst 1990 von dem Versicherungsmakler der H... GmbH, die damals als M... H... ... GmbH firmierte, Herrn J... K..., in ihrer Wohnung aufgesucht worden. Der Vertreter habe sie dahingehend beraten, zum Zwecke der Steuerersparnis einen Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft in Höhe von 100.000,-- DM zu zeichnen. Er habe vorgeschlagen, lediglich einen Teil von 30.000,-- DM sowie das an die S... GmbH zu zahlende Agio von 5.000,-- DM durch Eigenkapital aufzubringen und den Rest durch die Beklagte finanzieren zu lassen. Über die mit dem Fondsbeitritt verbundenen Risiken seien die Kläger nicht aufgeklärt worden. Der ihnen übergebene Beteiligungsprospekt (von der Beklagten vorgelegt als Anlage B1 = Bl. 76 ff. GA) hinsichtlich der Fondsgesellschaft sei unvollständig und fehlerhaft gewesen (Bl. 13 GA); sie hätten den Prospekt auch noch nicht zu diesem Zeitpunkt erhalten (Bl. 155 GA). Sie hätten ihre Beitrittserklärung noch bei diesem Beratungsgespräch in der Wohnung abgegeben. Ein sonstiger persönlicher Kontakt habe nicht stattgefunden. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags habe keinerlei Beratung stattgefunden.

Der Fonds habe sich von Anfang an nicht so entwickelt, wie dies im Prospekt dargelegt worden sei. Vielmehr seien die Kläger und die weiteren Gesellschafter nahezu von Anfang an gezwungen gewesen, Nachschüsse zu leisten. Ausschüttungen seien an die Kläger nie erfolgt. Mittlerweile seien die Anteile vollkommen wertlos; insoweit verweisen die Kläger auf die Gesellschafterinformation der S... ... GmbH vom 3. Dezember 2004 (Bl. 160 ff. GA).

Die Kläger hätten erhebliche Zahlungen sowohl an die Beklagte als auch an die Fondsgesellschaft sowie Dritte geleistet (die Einzelheiten ergeben sich aus Bl. 16-18 und 156-157 GA). Insgesamt seien ihnen für die Fondsbeteiligung Aufwendungen von 47.627,54 Euro entstanden. Dies könne die Beklagte nicht bestreiten, da sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen auf das im Darlehensvertrag genannte Konto erfolgt seien.

In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass die den beiden Gesellschaften erteilten Vollmachten nichtig seien, weil sie nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügten. Dies führe zwangsläufig zur Nichtigkeit der Darlehensverträge zwischen den Parteien und der sonstigen von der T... GmbH vermittelten Verträge. Auf die Grundsätze der Rechtsscheinsvollmacht könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Vollmacht sei von dem vollmachtlosen Vertreter J... K... im Namen der Kläger erteilt worden. Sein Handeln sei nicht genehmigt worden.

Der Darlehensvertrag enthalte zudem nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, was nach § 6 VerbrKrG ebenfalls die Nichtigkeit zur Folge habe. Dieser Mangel sei nicht nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt worden, weil die Beklagte und die Fondsgesellschaft sich derselben Vertriebsorganisation bedient hätten und daher ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vorliege. Aus dem Umstand, dass die Beklagte bereits in der notariellen Urkunde vom 27. November 1990 erwähnt sei und die Konten sämtlicher beteiligten Gesellschaften ebenfalls bei der Beklagten geführt worden seien, ergebe sich, dass sie zu den Initiatoren des Anlagemodells gehört habe. Ebenso sei die Gesamtfinanzierung des Objekts durch die Beklagte erfolgt. Es werde bestritten, dass andere Banken zum Zwecke der Erwerberfinanzierung kontaktiert worden seien. Nach Kenntnis der Kläger seien sämtliche Anteilsfinanzierungen über die Beklagte erfolgt. Die Beklagte habe mit den Treuhändern von vornherein eine Erwerberfinanzierung vereinbart (Bl. 158 GA).

Darüber hinaus liege hinsichtlich des Fondsbeitritts eine Haustürsituation im Sinne des HWiG vor. Die Haustürsituation sei der Beklagten zuzurechnen. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht erfolgt. Aufgrund der Prolongation sei das Widerrufsrecht nicht entfallen. Der Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen sei erklärt worden. Die Kläger seien nicht verpflichtet, die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzuzahlen, sondern nur den Gesellschaftsanteil abzutreten. Die Beklagte schulde hingegen Rückzahlung der Zins- und Tilgungsraten.

Im Übrigen seien die Kläger beim Fondsbeitritt von der Fondsinitiatorin, der S:: GmbH sowie den mit dieser verbundenen Gesellschaften, über die Rentabilität des Fonds getäuscht worden. Hieraus bestehende Schadensersatzansprüche könnten sie auch gegen die Beklagte geltend machen. Die Beklagte habe sie so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie dem Fonds nicht beigetreten wären und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen hätten.

Verjährung sei nicht eingetreten. Die Rückzahlungsansprüche der Kläger seien erst mit dem Widerruf vom 8. Dezember 2004 entstanden.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 47.627,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsanteile der Kläger an dem geschlossenen I::: " GbR zu zahlen,

sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen als Gesamtgläubigern sämtlichen zukünftigen Schaden aus der Beteiligung an dem geschlossenen I::: " GbR zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die hier streitgegenständlichen Fragen seien bereits höchstrichterlich im Sinne der Beklagten geklärt worden. Sie könne sich auf Vertrauensschutz kraft Rechtsscheinvollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrags berufen. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit sei zumindest treuwidrig. Die Entscheidungen des II. Zivilsenats des BGH, auf welche sich die Kläger beriefen, seien durch Entscheidungen des XI. Zivilsenats mittlerweile überholt. Eine Haustürsituation habe nicht vorgelegen. Der Klägervortrag, wie es zur Beteiligung der Kläger gekommen sei, werde in vollem Umfang mit Nichtwissen bestritten (Bl. 61 GA). Dies gelte auch für die behaupteten unterlassenen Risikoaufklärungen.

Die Beitrittserklärung der Kläger sei nicht bereits am 22. November 1990, sondern erst später durch den externen Treuhänder im Namen der Kläger abgegeben worden. Mit dem als Anlage B3 vorgelegten Scheiben vom 21. Dezember 1990 hätten die Kläger den Zwischenfinanzierungsvertrag persönlich abgeschlossen. Der Vertrag vom 12. Mai 2002 / 5. Juni 2002 stelle einen neuen Darlehensvertrag dar.

Die Höhe der Zins- und Tilgungsleistungen werde bestritten. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Kläger 35.000,-- DM an Eigenkapital aufgewendet und Nachschüsse von 2.800,-- DM geleistet hätten.

Ein verbundenes Geschäft liege nicht vor. Die - ohnehin falschen - Behauptungen der Kläger ließen eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Die Beklagte habe weder die S::: GmbH noch die T::: GmbH noch einen Vermittler beauftragt. Der Anstoß sei vielmehr durch die Treuhänderin erfolgt, die im Namen der Kläger und anderer Erwerber um Darlehen nachgesucht hätte. Sie hätten auch andere Banken kontaktiert. Die Beklagte habe sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt. In das Zustandekommen des Fonds, seine Planung, Konzeption und seinen Vertrieb sei sie nicht eingeschaltet gewesen. Sie habe sich der Treuhänder auch nicht bedient. Sie habe insoweit nichts unternommen und nichts abgesprochen. Nicht einmal die Erwerberfinanzierung sei vorab vereinbart gewesen, auch wenn sie möglicherweise sämtliche Erwerber finanziert haben sollte (Bl. 184 GA). Hinsichtlich der Konten der S::: GmbH und der T::: GmbH sei die Beklagte lediglich kontoführende Stelle gewesen. Die Kosten aus sonstigen Verträgen seien den Klägern aus der Anlage zum Geschäftsbesorgungsvertrag bekannt gewesen. Dass die Fondsbeteiligung wertlos sei, werde bestritten.

Die Beklagte könne sich auf die Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht berufen, da ihr eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe. Mit dem Abschluss des Prolongationsvertrags hätten die Kläger den Darlehensvertrag aus dem Jahre 1992 ausdrücklich genehmigt. Die Berufung der Kläger auf die Nichtigkeit sei zumindest treuwidrig, nachdem sie die Prolongation vereinbart haben. Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben, soweit die Rückzahlung von in den Jahren bis 1999 geleisteten Zahlungen begehrt werde.

Ein Verstoß gegen die Angabeerfordernisse des § 4 Abs. 1 Satz 5 VerbrKrG liege nicht vor. Konkretes sei auch nicht vorgetragen. Durch die Auszahlung des Kredits seien etwaige Mängel nach § 6 VerbrKrG geheilt. Ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bestehe nicht. Diese Regelung sei ohnehin nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar. Daran scheitere auch ein Einwendungsdurchgriff. Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren des Fonds seien nicht schlüssig dargetan und zudem verjährt.

Ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG bestehe nicht. Es fehle an der Haustürsituation. Hierfür sei nicht die Haustürsituation des Vertretenen bei Vollmachtserteilung, sondern die des Vertreters bei dem Abschluss des Darlehensvertrags maßgeblich. Eine solche werde von den Klägern jedoch nicht vorgetragen und habe auch nicht bestanden. Im Übrigen fehle es an der Kausalität der Haustürsituation, weil zwischen dem behaupteten Beratungsgespräch und dem Abschluss des Zwischenfinanzierungsvertrags mindestens ein Monat gelegen habe. Im Falle eines wirksamen Widerrufs seien die Kläger zur Rückzahlung des Darlehens nebst marktüblicher Zinsen verpflichtet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Darlehensverträge seien nicht nichtig. Die Beklagte könne sich auf Rechtsscheinsgrundsätze berufen, weil ihr bei Abschluss der Verträge unstreitig die für sie bestimmte Vollmacht vorgelegen habe. Der Einwand der Kläger, das vollmachtlose Handeln ihres Vertreters im Notartermin sei von ihnen nicht genehmigt worden, sei widerlegt. Die mündliche Verhandlung sei deswegen nicht wiederzueröffnen gewesen, weil die Beklagte mit der Vorlage der Genehmigung der Kläger nur ihren bisherigen Vortrag belegt habe. Ferner hätten die Kläger im Jahre 2002 eine Prolongation vereinbart, worin eine ausdrückliche Genehmigung erblickt werden müsste, wenn es darauf noch ankäme.

§ 6 Abs. 1 VerbrKrG greife nicht ein. Die Kläger hätten schon nicht vorgetragen, welche Angaben sie vermissten. Im Übrigen wäre jedenfalls Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG eingetreten, weil die Valuta an die Fondsgesellschaft ausgezahlt worden sei.

Ein verbundenes Geschäft liege nicht vor. Eine Einbindung der Beklagten in Organisation, Struktur und Vertrieb sei nicht erkennbar. Außerdem greife § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ein, so dass die Anwendbarkeit der §§ 7, 9 VerbrKrG ausgeschlossen sei. Mangels eines verbundenen Geschäfts scheide auch ein Einwendungsdurchgriff aus. Pflichtverletzungen der Beklagten in dem sie originär treffenden Bereich der Kreditanbahnung seien nicht ersichtlich.

Aus dem Haustürwiderrufsgesetz könnten die Kläger nichts Rechtserhebliches herleiten. Bei Einschaltung eines Vertreters komme es auf die Haustürsituation des Vertreters, nicht des Vertretenen an. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität der Überrumpelungssituation, weil nicht nur eine kurze Zeitspanne zwischen der Haustürsituation und der Unterzeichnung des Zwischenfinanzierungsvertrags liege.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Zahlungs- und Feststellungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgen. Sie begründen ihr Rechtsmittel ausschließlich mit der Wiederholung ihres Vortrags zu einem wirksamen Widerruf der Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil "aufzuheben" und die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 47.627,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsanteile der Kläger an dem geschlossenen I:::" GbR zu zahlen,

sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen als Gesamtgläubigern sämtlichen zukünftigen Schaden aus der Beteiligung an dem geschlossenen I::: " GbR zu ersetzen.

Die Beklagte bittet um

Zurückweisung der Berufung

und tritt dem gegnerischen Vorbringen im Einzelnen entgegen.

Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 1. März 2006 auf die Unbegründetheit der Berufung hingewiesen. Wegen des näheren Inhalts des Hinweisbeschlusses wird auf Bl. 301-304 GA verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG), auf welches sie sich mit ihrem Rechtsmittel allein berufen, besteht nicht. Infolge dessen können sie von der Beklagten nicht die Erstattung ihrer bisherigen Aufwendungen für den Fondsanteil und auch nicht den Ersatz eines zukünftig möglicherweise entstehenden Schadens verlangen (wobei der Feststellungsantrag auch mit einem wirksamen Widerruf nach dem HWiG ohnehin nicht hätte gerechtfertigt sein können).

A.

Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass den Klägern kein Rückgewähranspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, § 9 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden HWiG) zusteht. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass ein wirksamer Widerruf vorliegt.

1. Die Regelungen des HWiG sind im vorliegenden Fall auf sämtliche Darlehensverträge anzuwenden.

Der Zwischenkreditvertrag ist nach dem beiderseitigen Parteivortrag im Dezember 1990 geschlossen worden. Dieser Vertrag ist mit dem Darlehensvertrag vom 23. April 1992 abgelöst und ersetzt worden (vgl. Bl. 105 GA: "Abl. Zwifi", was ersichtlich soviel bedeutet wie "Ablösung Zwischenfinanzierung"). Beide Vertragsabschlüsse liegen daher innerhalb des Geltungszeitraums des HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.

Das HWiG dieser Fassung ist auch für die zum 1. Mai 2002 vereinbarte Prolongation anwendbar, denn das alte Recht gilt dann weiter, wenn der Kreditvertrag ohne ein neues Kapitalnutzungsrecht geändert wird (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 61. Aufl., Art. 9 HwiG (Übergangsvorschriften) Rn 1). Den Klägern ist im Jahre 2002 kein weiteres Darlehen gewährt worden, vielmehr ist lediglich die ursprünglich auf 10 Jahre festgesetzte Zinsfestschreibung bei einer Gesamtlaufzeit des Darlehens von ca. 30 Jahren (Bl. 104 GA) durch die auf fünf Jahre bemessene neue Zinssatzvereinbarung (Bl. 107 GA) ersetzt worden. Es kann daher insoweit nicht von dem Abschluss eines neuen Vertrags im Sinne des Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ausgegangen werden, auf den die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB (Haustürgeschäfte) und §§ 491 ff. BGB (Verbraucherdarlehen) Anwendung fänden. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ändert hieran nichts, denn die Frage, ob die Voraussetzungen eines Widerrufs wegen einer Haustürsituation bei Vertragsabschluss vorliegen, kann sich allein nach den Vorschriften im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bemessen.

Abgesehen davon ergeben die nachfolgenden Ausführungen, dass den Klägern im Hinblick auf den Vertrag aus dem Jahre 2002 auch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht nicht zustünde.

2. Zwar ist das Recht der Kläger zum Widerruf ihrer Willenserklärungen auf Abschluss der mit der Beklagten geschlossenen Kreditverträge nicht schon wegen der Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. (nunmehr: § 312a BGB) ausgeschlossen, weil - nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. - nur solche Gesetze darunter fallen können, die ein gleich weitreichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumen (vgl. BGHZ 150, 248 = WM 2002, 1181; BGHZ 152, 331, 336 f. = WM 2002, 2501; ZIP 2003, 160, 162; WM 2003, 61 = ZIP 2003, 21; WM 2003, 64 = ZIP 2003, 247 f.). Dies gilt auch für Fälle, in denen ein Kreditvertrag vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes am 1. Januar 1991 geschlossen worden ist und den Regelungen des Abzahlungsgesetzes unterliegt (BGH, Urt. v. 13.6.2005 - II ZR 222/03 -).

3. Die Kläger sind zudem nach den vorgelegten Vertragsunterlagen (Bl. 102 ff. GA) und dem Vortrag der Parteien überhaupt nicht über ein Widerrufsrecht belehrt worden. Eine Belehrung trägt auch die Beklagte nicht vor. Aufgrund dessen kann ihnen die Versäumung der gesetzlich festgelegten Widerrufsfrist (§ 1 HWiG: 1 Woche; § 355 Abs. 1 BGB: 2 Wochen) nicht vorgehalten werden, da die Frist mangels Belehrung gar nicht zu laufen begonnen hat (§ 2 Abs. 1 HWiG bzw. § 355 Abs. 2 BGB).

4. Auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage der Zurechnung einer Haustürsituation zu Lasten einer das Rechtsgeschäft finanzierenden Bank kommt es nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr an. Nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04) ist das Haustürwiderrufsgesetz richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat. Auf eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, worauf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur EuGH-Entscheidung abgestellt hat, kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 12.12.2005 - II ZR 327/04 -).

5. Letztlich kann all dies allerdings dahinstehen. Es lässt sich jedenfalls - und zwar schon nach dem eigenen Sachvortrag der Kläger - nicht feststellen, dass sie zum Abschluss der Darlehensverträge durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Wohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) bestimmt worden sind. Dabei kann zu Gunsten der Kläger unterstellt werden, dass die erste und einzige Verhandlung mit dem Vermittler Keul überhaupt in ihrer Wohnung stattfand, was die Beklagte allerdings bestreitet.

a. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es im Falle der Einschaltung eines Vertreters für die Anwendung der Vorschrift nur darauf ankommt, ob sich der Vertreter des Verbrauchers bei Abschluss des Darlehensvertrags in einer Haustürsituation befunden hat; die Situation des Vertretenen ist demgegenüber rechtlich unerheblich. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03 -; BGH WM 2003, 1064).

Zu Recht hat die Beklagte daher bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass eine Haustürsituation der T::: GmbH, welche die Darlehensverträge von 1990 und 1992 im Namen der Kläger geschlossen hat, nicht bestanden hat und aus diesem Grund die Regelungen über Haustürgeschäfte nicht eingreifen. Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil greifen die Kläger nicht einmal an.

b. Soweit hinsichtlich der Prolongation im Jahre 2002 ein Vertreterhandeln nicht vorgelegen hat, sondern die Kläger persönlich die Vereinbarung mit der Beklagten getroffen haben, fehlt es an der erforderlichen Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrags.

Zwischen den in § 1 HWiG bzw. § 312 BGB genannten Verhandlungssituationen und dem Vertragsschluss muss ein Kausalzusammenhang bestehen, den der Kunde zu beweisen hat. Dabei ist es zwar nicht erforderlich, dass der Kunde seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung in einer der in § 1 HWiG aufgezeigten Situationen abgibt; vielmehr ist es ausreichend, dass dem Vertragsschluss ein mündliches Ansprechen "an der Haustür" vorausgegangen, dieses also mitursächlich geworden ist (BGH, Urt. v. 12.12.2005 - II ZR 327/04 -). Der Beweis des ersten Anscheins spricht jedoch nur dann dafür, dass die Überrumpelungssituation noch fortdauert, wenn zwischen dem Gespräch und der Vertragserklärung selbst nur eine kurze Zeitspanne liegt (vgl. BGH, WM 2003, 1370; WM 2003, 918; Senat, v. 02.04.2004 - I-16 U 92/03; v. 10.04.2004 - I-16 U 67/03; OLG Köln WM 2000, 2139, 2145; MüKo-Ulmer, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 16 ff. zu § 1 HWiG; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., Rn 12 zu § 1 HWiG; Staudinger/Werner, BGB, 14. Bearbeitung, Rn 70 zu § 1 HWiG; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl., Rn 52 zu § 1; Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., Rn 15 zu § 1 HWiG).

Danach kann im vorliegenden Fall - und zwar bereits hinsichtlich des Abschlusses des im Dezember 1990 geschlossenen Zwischenfinanzierungsvertrags - die Indizwirkung der Ursächlichkeit des mit der Haustürsituation verbundenen Überrumpelungseffekts für den Abschluss des Darlehensvertrags nicht mehr bejaht werden. Die Kläger tragen vor, sie seien von dem Vermittler K::: lediglich am 22. November 1990 in ihrer Wohnung aufgesucht worden und hätten die vorgelegte Beitrittserklärung unmittelbar bei dieser Gelegenheit unterzeichnet. Unstreitig ist der Vertrag über die Zwischenfinanzierung jedoch erst nach dem 21. Dezember 1990 geschlossen worden, wie die vorgelegten Unterlagen auf Bl. 22 und 102 GA belegen. Damit lag zwischen der behaupteten Haustürsituation und dem Abschluss des ersten Kreditvertrags mit der Beklagten ein Zeitraum von mindestens einem Monat. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um die aufgezeigte Indizwirkung entfallen zu lassen (vgl. BGH WM 203, 1370: Wegfall der Indizwirkung nach Ablauf von drei Wochen). Dies gilt erst recht für die nachfolgend zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge.

Entscheidend sind zwar letztlich die Umstände des Einzelfalls (BGH aaO). Die hier vorgetragenen Einzelfallumstände lassen jedoch eine abweichende Beurteilung nicht zu. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass sie sich durch ihre Beitrittserklärung bereits unwiderruflich gebunden hätten. Darauf kann es für das Widerrufsrecht hinsichtlich der Darlehensverträge nicht ankommen. Der Beklagten kann es nicht zum Nachteil gereichen, dass das zu finanzierende Geschäft - abgesehen von einem insoweit möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht - für die Kläger bereits bindend war und die Notwendigkeit einer Finanzierung begründet hat. Im Übrigen müssen sich die Kläger entgegen halten lassen, dass sie durch ihre Genehmigungserklärung vom 20. Dezember 1990 (Bl. 200 GA), die sie durch Unterschriftsleistung vor einem Notar abgegeben haben, das notariell beurkundete Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags an die T::: GmbH und die C::: GmbH ausdrücklich haben wirksam werden lassen. Unmittelbar vor Abschluss des ersten Kreditvertrags haben sie somit durch eine von ihnen persönlich abgegebene Erklärung außerhalb einer Haustürsituation zum Ausdruck gebracht, an ihrem Beitritt festhalten zu wollen, und zwar auch nach Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Haustürsituation. Dieser Umstand ist bei der Prüfung der Fortdauer einer Überrumpelungssituation zu berücksichtigen und geht zu Lasten der Kläger.

Mangels Indizwirkung hätten die Kläger daher die Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss der Kreditverträge mit der Beklagten näher darlegen und schlüssig begründen müssen. Diesen Anforderungen ist ihr Vorbringen nicht gerecht geworden.

6. Auf die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einem wirksamen Widerruf der Darlehensverträge ergeben hätten, kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr an.

B.

Sonstige Berufungsangriffe der Kläger liegen nicht vor. Eine Überprüfung der erstinstanzlichen Ausführungen der Kläger hat zudem ergeben, dass sie ihr Begehren nicht hätten rechtfertigen können. Die abgeschlossenen Darlehensverträge sind nicht unwirksam, weil die Beklagte zu Recht Vertrauensschutz im Hinblick auf die nichtigen Vollmachten gemäß §§ 171, 172 BGB geltend macht; eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ist aufgrund des Klägervortrags nicht festzustellen.

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt der Senat endgültig auf bis zu 60.000,-- Euro fest. In dieser Höhe sind die Kläger beschwert.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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