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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: I-16 U 129/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 826
1. Bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren handelt die Schuldnerbank (Zahlstelle) nur auf Grund einer von der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Der Schuldner kann der Kontobelastung - wie einer unberechtigten Belastung - widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen.

2. Der Widerspruch des Schuldners ist für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich. Die Schuldnerbank muss den Widerspruch grundsätzlich selbst dann beachten, wenn er missbräuchlich ist.

3. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Frage der sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubigerbank entwickelt hat, sind auf das Verhältnis zwischen Schuldner und Schuldnerbank grundsätzlich nicht anwendbar.

4. In Falle des Widerspruchs bei so genannten Kreditlastschriften besteht regelmäßig kein Schadensersatzanspruch der Schuldnerbank gegen den Schuldner.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. April 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.948,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. November 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Streithilfe werden der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Gründe:

I.

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein im September 2003 eröffnetes Privatgirokonto mit der Kontonummer ... sowie ein Wertpapierdepot mit der Nummer .... Ihr Sohn, der Zeuge ... ... ..., hatte umfassende Kontovollmacht.

Von dem Girokonto der Klägerin wurden mehrfach Beträge im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen. Am 26. Mai 2005 wurde das Konto der Klägerin auf Grund von Lastschriften einer ... ... mit 11.600,00 €, 10.000,00 € und 15.208,00 € belastet. ... ... ist bzw. war formell Inhaberin des Autohauses ... (oder: ...) in ..., .... Sie unterhielt bei der Streithelferin ein Geschäftsgirokonto. Anfang April 2005 schloss sie mit der Streithelferin eine Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren. In der Folgezeit wurden mehrere Lastschriftaufträge von der Firma ... bei der Streithelferin eingereicht, so u.a. die eingangs genannten drei Lastschriften, die die Streithelferin der Beklagten vorlegte. Die Beklagte belastete das Konto der Klägerin entsprechend und überwies die Beträge an die Streithelferin. Weitere Lastenschrifteneinzüge zugunsten von ... ,,, erfolgten u.a. zu Lasten eines von der Klägerin bei der Deutsche Postbank AG unterhaltenen Kontos.

Nach dem Vorbringen der Klägerin lag den Lastschrifteneinzügen ein bestimmtes "Geschäftsmodell" zugrunde. Danach stand die Firma ... in Geschäftsbeziehung zu einer ... Ltd., mit der sie einen von der Klägerin als "Factoringvertrag" bezeichneten Vertrag (Anlage K 14, Bl. 85 ff GA) sowie einzelne Verträge "über eine kurzfristige Umsatzbevorschussung" (Anlage K 15, Bl. 76 ff GA) schloss. Nach dem weiteren Vorbringen der Klägerin hatte ihr Sohn, der Zeuge ..., seinerseits mit der ... Ltd. jeweils Verträge über eine "Anlage Plus" (Anlage K 11, Bl. 61 ff GA) abgeschlossen. Die Parteien streiten darüber, ob der Zeuge ... hinter der ... Ltd. steht. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist er jedenfalls bei diesem Unternehmen angestellt.

Die Parteien vereinbarten in der Folgezeit die Auflösung des Girokontos der Klägerin zum 10. Juli 2005. Am 5. Juli 2005 widersprach die Klägerin per E-Mail den drei auf Grund der Lastschriften von ... ... erfolgten Belastungsbuchungen. Die Beklagte schrieb die Lastschriftbeträge daraufhin dem Konto der Klägerin zunächst wieder gut. Zum 6. Juli 2005 betrug der Kontostand 42.685,15 €. Die Klägerin hob am selben Tag 42.679,90 € von dem Konto ab.

Nach dem Widerruf gab die Beklagte die Lastschriften wieder an die Streithelferin zurück und forderte Rückbuchung. Dies lehnte die Streithelferin ab.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die vereinbarte Auflösung des Girokontos habe noch nicht wirksam vollzogen werden können, weil sie verpflichtet gewesen sei, nach Widerspruch die an das Konto von ... ... bei der Streithelferin zurückgegeben Lastschriften wieder aufzunehmen. Eine Zurückweisung der Rücklastschrift sei ihr aus rechtlichen Gründen nicht gestattet; das Konto der Klägerin weise daher entgegen den getroffenen Absprachen einen Sollsaldo von zur Zeit 36.811,75 € auf. Die Klägerin wurde unter Fristsetzung zur Rückführung dieser Inanspruchnahme aufgefordert. Gleichzeitig drohte die Beklagte an, anderenfalls ihr als Sicherheit dienende Werte zur Rückführung einzusetzen. Dem widersprach die Klägerin. Im Anschluss übersandte die Beklagte der Klägerin einen Kontoauszug per 20. Juli 2005, ausweislich dessen die dem Konto der Klägerin ursprünglich gutgeschriebenen Beträge wieder zurückgebucht worden waren und das Konto dementsprechend einen Sollsaldo von 36.811,75 € aufwies. Auch dem widersprach die Klägerin und forderte die Beklagte auf, das Konto wieder auf Null zu stellen. In der Folgezeit zog die Beklagte eine auf dem Konto zugunsten der Klägerin verbuchte Wertpapierzahlung in Höhe von 1.417,50 € sowie den auf dem Depotkonto der Klägerin bestehenden Guthabenbetrag in Höhe von 20.530,83 € inklusive Zinsen vom Sollbetrag des Girokontos ab.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Auszahlung des Depotguthabens in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Sie habe den Lastschriften rechtzeitig widersprochen. Die Beklagte habe ihre Weisungen ohne Rücksicht darauf, ob sie im Verhältnis zur Gläubigerin ... widerspruchsberechtigt gewesen sei oder insoweit missbräuchlich gehandelt habe, ausführen müssen. Ein missbräuchliches Verhalten liege allerdings auch nicht vor. Zwischen der ... Ltd. und ihrem Sohn, dem Zeugen ... bestehe ausweislich der zu den Akten gereichten Verträge eine vertragliche Grundlage, wonach sie der ... Ltd. die Möglichkeit zur Verfügung gestellt habe, eine zusätzlich gesicherte Liquidität an einen Dritten zu vergeben, und zwar in Form des Factorings. Es sei dabei vereinbart worden, dass ausschließlich eine Umsatzbevorschussung von Rechungen oder Aufträgen getätigt werde, zu welcher eine jeweilige Leistung vorhanden sei. Voraussetzung hierfür sei die Bonität des Vertragspartners, hier der Firma ... gewesen. Diese sei vorhanden gewesen. Nach entsprechender Prüfung seien zwischen der ... Ltd. und der Firma ... die Verträge über eine Umsatzbevorschussung abgeschlossen worden, wonach die ... Ltd. in Erwartung der Eingänge der gestellten Rechnungen der Firma ... entsprechende Teilbeträge auf die Rechnungsbeträge zu Verfügung gestellt habe. Bei den bezuschussten Forderungen habe es sich um tatsächlich existente Forderungen gehandelt. Der Widerruf sei jeweils deshalb erklärt worden, weil die Firma ... ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem ... Ltd. nicht nachgekommen sei, insbesondere die vereinbarten Rückzahlungen nicht vorgenommen habe. Dies habe wiederum darauf beruht, dass die Streithelferin das Konto der Firma ... gesperrt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 21.948,33 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2005 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin haben jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Über das Konto der Klägerin sei in großem Umfang "Lastschriftreiterei" betrieben worden. Die von der Klägerin vorgelegten Verträge seien allein zu dem Zweck erstellt worden, den illegalen Geschäften einen legalen Anstrich zu geben. Die Verträge seien insgesamt nicht nachzuvollziehen und würden nach ihrer Systematik auch nicht zusammenpassen. Hinter der ... Ltd. stehe der Zeuge .... Die Lastschriftwiderrufe seien zu Zeitpunkten erfolgt, zu welchen nach den vorgelegten Verträgen zwischen der ... Ltd. und der Firma ... gegen diese noch kein fälliger Anspruch bestanden habe. Bei dem betreffenden "Geschäftsmodell" handele es sich nicht um ein echtes Factoring, sondern vielmehr um die gewerbsmäßige Gewährung von Gelddarlehen, welche genehmigungspflichtig sei. Überdies seien die Verträge zwischen der ... Ltd. und der Firma ... wegen Wucher nichtig. Die Lastschriften seien außerdem von der Klägerin genehmigt worden und hätten daher nicht rechtswirksam widerrufen werden können.

Die Streithelferin hat ebenfalls die Auffassung vertreten, die durch die Klägerin erklärten Widersprüche seien rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig. Diese seien deshalb unwirksam. Die Beteiligten hätten bereits bei Durchführung des Lastschriftverfahrens ins Auge gefasst gehabt, dass der Widerspruch vor Fristablauf ausgesprochen werden würde, und zwar nachdem die erhaltene Liquidität zum Nachteil der auszahlenden Bank verwendet worden sei.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des Depotguthabens. Zwar könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Genehmigung der drei Lastschriften durch den Zeugen ... als Kontobevollmächtigter der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe aber ihrerseits einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin, auf Grund dessen sie das Depotguthaben der Klägerin mit dem ihr entstandenen Schaden habe verrechnen dürfen. Die Geschäftsbeziehung der Parteien sei durch die Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt gewesen. Diese Vertrauensbeziehung habe die Klägerin dadurch verletzt, dass sie in zweckwidriger Art und Weise durch zahlreiche Lastschrift- und Widerrufsverfahren ihr Girokonto benutzt bzw. dieses für entsprechend Geschäfte ihres Sohnes, des Zeugen ... zu Verfügung gestellt habe. Bei den zugrunde liegenden Verträgen habe es sich letztlich um Darlehensverträge gehandelt, nach denen die Klägerin als Investitionsgeberin über die Zwischenschaltung der ... Ltd. Kapital gegen einen Zinsbetrag zur Verfügung gestellt habe. Das Lastschriftverfahren stelle jedoch ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dar und solle nicht der Kreditbeschaffung dienen. Das Risiko der nicht bzw. nicht fristgerechten Rückführung eines Kredites solle der Kreditgeber tragen, nicht jedoch die Banken, die durch die besondere Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, den Verlust bei nicht mehr gegebener Rückführung der per Lastschrift eingezogenen Summen zu tragen. Ein Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächtigungsverfahren zu dem Zwecke widerspreche, Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutze die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd aus. Das sei hier der Fall. Anerkennenswerte Gründe für die Ausübung dieses Widerspruchs lägen nicht vor. Hinzu kämen zahlreiche Auffälligkeiten, die in ihrer Gesamtschau die Annahme einer nicht vertragsgerechten Nutzung des Girokontos vermuten ließen. Der Beklagten sei durch das Verhalten der Klägerin ein Schaden entstanden; die Streithelferin habe die Lastschriftbeträge nicht an sie zurückgegeben. Auch wenn dieses Verhalten der Streithelferin nicht den Vereinbarungen des Lastschriftabkommens entspreche, diene es dem Schutz der Streithelferin selbst, damit diese nicht allein den Schaden trage, nach dem von der Darlehensnehmerin ... keine Zahlungsbeträge mehr zu erwarten seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag,

abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 21.948,33 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2005 zu zahlen.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt sie vor:

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass sie ihr Girokonto zweckwidrig genutzt und dadurch die Vertrauensbeziehung der Parteien verletzt habe. Erstinstanzlich sei bereits dargetan worden, dass die Beklagte von ihrem Geschäftsmodell bzw. demjenigen des Zeugen ... von Anfang an entsprechend informiert worden sei und diesem sogar ausdrücklich zugestimmt habe. Ferner habe der Zeuge ... sogar Empfehlungen zu dem Geschäftsmodell abgegeben. Doch selbst wenn die Beklagte keine Kenntnis erhalten hätte, sei sie verpflichtet gewesen, ihr die streitigen Beträge wieder gutzuschreiben, und zwar selbst dann, wenn die Beklagte davon ausgegangen wäre und damit gerechnet hätte, dass der Widerspruch dem Gläubiger gegenüber rechtsmissbräuchlich gewesen sei oder wenn die Beklagte nach Belastung des Kontos davon erfahren hätte, dass zwischen ihr und der Firma ... eine Lastschriftreiterei vorliege.

Unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht auch, dass die Parteien die Auflösung des Girokontos vereinbart gehabt hätten. Angesichts der vereinbarten Auflösung sei das Vertragsverhältnis einvernehmlich beendet gewesen. In diesem Fall könne die Beklagte nicht einseitig ihren Rückvergütungsanspruch nach ihrem Widerspruch ausschließen.

Auch habe die Beklagte keinen Schaden erlitten.

Zur Frage der Umsatzbevorschussung und des Factorings sei in erster Instanz umfassend vorgetragen worden. Bei den vorliegenden Verträgen handele es sich nicht um erlaubnispflichtige Geschäfte. In den Vertragsstatuten zwischen der ... Ltd. und der Firma ... sei klar geregelt, dass der Geldnehmer seine Bank über die Factoringabwicklung mittels Lastschrift zu informieren habe. Tatsächlich sei die Streithelferin auch entsprechend unterrichtet gewesen. Dieser sei auch kein Schaden entstanden, da eine Vereinbarung zwischen ihr und der Firma ... zwecks Abgeltung der offen Forderung getroffen worden sei. Jedenfalls müsse sich die Beklagte ein Verschulden der Streithelferin zurechnen lassen.

Die Beklagte und die Streithelferin verteidigen die angefochtene Entscheidung jeweils mit dem Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Die Klägerin übersehe, dass derjenige die Möglichkeit zum Lastschriftwiderruf missbrauche und sich deshalb schadensersatzpflichtig mache, der die Einzugsermächtigung nicht im Rahmen von Umsatzgeschäften erteile, um dann zu widerrufen, wenn Umstände aufträten, die seiner Zahlungspflicht entgegenstünden, sondern das Lastschriftverfahren in Geschäftsbeziehungen benutze, in denen der ursprüngliche und vom Konto des Betroffenen einziehende Gläubiger eine Verpflichtung zur Rückzahlung habe, die dann bei Ausbleiben der Zahlung dadurch erfüllt werden solle, dass der Kontoinhaber der Lastschrift widerspreche. Genau das sei hier der Fall gewesen.

Falsch und zumindest teilweise neu sei das Vorbringen der Klägerin zur Duldung des Geschäftsmodells durch sie. Der Zeuge ... habe sich mit dem Geschäftsmodell nicht näher befasst, diesem insbesondere auch nicht ausdrücklich zugestimmt, vor allem aber insoweit keinen Rat erteilt.

Unzutreffend sei, dass sie keinen Schaden erlitten habe, weil die Streithelferin die entsprechenden Beträge zurückgegeben habe. Tatsächlich sei genau das nicht der Fall.

Die Ausführungen der Klägerin zum Geschäftsmodell und zur "Umsatzbevorschussung" änderten nichts daran, dass es sich vorliegend um einen Fall handele, in welchem das Instrument des Lastschriftwiderrufs bei einem Geschäft, bei dem es um die Hingabe und anschließende, verzinsliche Rückgabe von Geld gehe, nicht dazu eingesetzt werden dürfe, den Anspruch auf Rückzahlung per Lastschriftwiderruf zu realisieren. Im Übrigen sei das gesamte "Geschäftsmodell" nach wie vor unverständlich und undurchsichtig.

Letztlich habe die Klägerin durch weitere Verfügungen über ihr Konto, die sie in Kenntnis der in Rede stehenden Lastschriften vorgenommen habe, die Lastschriften konkludent genehmigt und damit ihr Widerrufsrecht verloren.

Die Streithelferin macht ebenfalls geltend, dass das Lastschriftverfahren zweckwidrig eingesetzt worden sei, und trägt außerdem vor:

Sie sei über den konkreten Einsatz des Lastschriftverfahrens zur Absicherung von Darlehensverträgen nicht unterrichtet worden. Ein Schaden sei ihr entstanden. Vor Erhebung der Widersprüche habe die Firma ... über die Lastschriftbeträge anderweitig verfügt gehabt. Eine Rückzahlung sei nicht erfolgt.

Die in Rede stehende Verträge stellten keine Factoringverträge dar, sondern erlaubnispflichtige Darlehensverträge.

Ein Verschulden treffe sie nicht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. März 2007 (Bl. 418 - 423 GA) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 21.948,33 € nebst Zinsen zu. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten besteht nicht.

Über die bereits erteilten und protokollierten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:

1.

Darüber, dass sich das Depotguthaben der Klägerin auf insgesamt 21.948,33 € beläuft und der Klägerin dieses Guthaben grundsätzlich zusteht, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

2.

Der Streit der Parteien geht darum, ob der Beklagten im Zusammenhang mit dem von der Klägerin gegen die Lastschrift-Belastungsbuchungen erhobenen Widersprüchen ein verrechen- bzw. aufrechenbarer Gegenanspruch zusteht. Das Landgericht hat dies bejaht und der Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Girovertrages zugesprochen. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung durch den Senat jedoch nicht stand. Der Beklagten steht gegen die Klägerin weder ein verrechn- bzw. aufrechenbaren Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) noch ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu.

a)

Die in Rede stehenden Beträge sind von dem Konto der Klägerin im Lastschriftverfahren eingezogen worden.

Das Lastschriftverfahren stellt ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dar, das im Gegensatz zur Giroüberweisung nicht vom Zahlenden, sondern vom Zahlungsempfänger in Gang gesetzt wird. Zahlungsempfänger ist der Gläubiger (hier: ... ...), der den "Lastschriftauftrag" seinem kontoführenden Kreditinstitut zum Einzug herein gibt. Zahlungspflichtiger ist der Schuldner (hier: Klägerin), von dessen Konto der Lastschriftbetrag eingezogen werden soll. Erste Inkassostelle ist das Kreditinstitut, das als kontoführendes Institut des Gläubigers diesen zum Lastschriftverfahren zugelassen hat (Gläubigerbank; hier: Streithelferin). Zahlstelle ist das Kreditinstitut des Schuldners, das dessen Konto mit dem Lastschriftbetrag belastet (Schuldnerbank, hier: Beklagte). Einzugsermächtigung ist die vom Schuldner seinem Gläubiger grundsätzlich schriftlich erteilte "Ermächtigung", Forderungen im Lastschriftwege einzuziehen. Rücklastschriften sind Lastschriften, die nicht eingelöst wurden bzw. denen, soweit als Einzugsermächtigungs-Lastschriften gekennzeichnet, vom Schuldner widersprochen wurde. Rückrechnungslastschriften sind Lastschriften, mit denen die Zahlstelle das Konto der ersten Inkassostelle auf Grund der im Lastschriftabkommen enthaltenen Ermächtigung bei Vorliegen von Rücklastschriften belastet (vgl. hierzu im Einzelnen van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch., 2. Aufl., § 56 Rdnr. 17 - 24).

Das Lastschriftverfahren richtet sich nach dem "Abkommen über den Lastschriftverkehr", das zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes vereinbart wurde. Das Lastschriftabkommen (LSA; vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., VI (10)) trifft u. a. folgende Regelungen:

Im Rahmen des Lastschriftverfahrens wird zu Gunsten des Zahlungsempfängers über sein Kreditinstitut (erste Inkassostelle) von dem Konto des Zahlungspflichtigen bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut (Zahlstelle), der sich aus der Lastschrift ergebende Betrag eingezogen, und zwar auf Grund einer Einzugsermächtigung (LSA Abschn. I Nr. 1). Die erste Inkassostelle nimmt Aufträge zum Einzug fälliger Forderungen, für deren Geltendmachung nicht die Vorlage einer Urkunde erforderlich ist, mittels Lastschrift herein (LSA Abschn. I Nr. 2). Bei Lastschriften, die als Einzugsermächtigungen gekennzeichnet sind, haftet die erste Inkassostelle der Zahlstelle für jeden Schaden, der dieser durch unberechtigt eingereichte Lastschriften entsteht (LSA Abschn. I Nr. 5). Lastschriften sind zahlbar, wenn sie bei der Zahlstelle eingehen (LSA Abschn. I Nr. 6). Die erste Inkassostelle ist - auch bei Verletzung dieses Abkommens und unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - verpflichtet, nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschriften zurückzunehmen und wieder zu vergüten; sie darf diese Lastschrift nicht erneut zum Einzug geben (LSA Abschn. II Nr. 3). Lastschriften, die als Einzugsermächtigungslastschriften gekennzeichnet sind, kann die Zahlstelle auch zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, wenn der Zahlungspflichtige der Belastung widerspricht. Die Zahlstelle hat unverzüglich, nachdem sie von dem Widerspruch Kenntnis erlangt hat, die Lastschrift zurückzurechnen (LSA Abschn. III Nr. 1). Die Rückgabe und Rückrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Zahlungspflichtige nicht binnen sechs Wochen nach Belastung widerspricht; Schadensersatzansprüche im Sinne der Regelung im Abschnitt I Nr. 5 bleiben hiervon unberührt (LSA Abschn. III Nr. 2). Das Abkommen begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten (LSA Abschn. IV Nr. 1).

Zwischen dem Zahlungsempfänger und seiner Bank (erster Inkassostelle) wird formularmäßig eine Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften getroffen (vgl. van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., §§ 56 - 59 Anh.), nach deren Nr. 1 das Lastschriftverfahren nur dazu dient, fällige Forderungen, für deren Geltendmachung nicht die Vorlage einer Urkunde erforderlich ist, mittels Lastschrift einzuziehen. Nach Nr. 7 (betr. das Einzugsermächtigungsverfahren) werden nicht eingelöste Lastschriften mit der Einreichungswertstellung zurückbelastet; dies gilt auch für die Rückbelastung von Lastschriften, für die der Zahlungspflichtige nach Belastung des Einzugsbetrags auf seinem Konto Wiedergutschrift verlangt, weil er die Belastung des Einzugsbetrags nicht anerkennt (vgl. zum Ganzen: BGHSt 50, 147 ff. = NJW 2005, 3008).

b) Vorliegend hat die Klägerin den auf Grund Einzugsermächtigung erfolgten streitgegenständlichen Belastungsbuchungen in Höhe von 11.600,00 €, 10.000,00 € und 15.208,00 €, insgesamt 36.808,-- €, wirksam gegenüber der Beklagten widersprochen.

aa)

Die Widerspruchsmöglichkeit des Kontoinhabers ergibt sich aus dem Giroverhältnis und der ungenehmigten Belastung des Kontos bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren. Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren greift die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden auf dessen Konto zu (BGHZ 74, 300, 304 = NJW 1979, 1652; BGHZ 95, 103, 105 f. = NJW 1985, 2326; BGHZ 144, 349, 353 = NJW 2000, 2667; BGHZ 162, 294, 302 f. = NJW 2005, 1645; BGH, NJW 2006, 1965 f.; NJW 1996, 988, 989). Sie handelt bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 69, 82, 84 f. = NJW 1977, 1916; BGHZ 74, 309, 312 = NJW 1979, 2145; BGHZ 95, 103, 105 f. = NJW 1985, 2326, BGHZ 144, 349, 353 = NJW 2000, 2667; BGH, NJW 2006, 1965, 1966) nur auf Grund einer von der Gläubigerbank im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrages kann der Schuldner deshalb der Kontobelastung - wie einer unberechtigten Belastung - widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen. Da der Schuldner in den Verfügungen über sein Konto frei ist und somit im Verhältnis zur Schuldnerbank keiner Beschränkung bei der Entscheidung unterliegt, ob und warum er einer Einzugsermächtigungslastschrift widerspricht, ist der Widerspruch für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich (vgl. BGHZ 74, 300, 304 = NJW 1979, 1652; BGHZ 74, 309, 312 = NJW 1979, 2145; BGHZ 95, 103, 106 = NJW 1985, 2326; BGHZ 101, 153, 156 = NJW 1987, 2370; BGHZ 144, 349, 353 = NJW 2000, 2667; OLG Düsseldorf [22. ZS], NJW-RR 2001, 557; OLG Naumburg, WM 2003, 433, 435; van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 58 Rdnr. 56 und 70; Bauer, WM 1981, 1186, 1189; Sonnenhol, WM 2002, 1259, 1263 f.; vgl. a. Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885, 1886). Die Schuldnerbank hat dementsprechend auch keinen Aufwendungsersatzanspruch, solange ihr Kunde die Belastungsbuchung nicht nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat. Erst die nachträgliche Zustimmung des Schuldners ergibt die Berechtigung der Schuldnerbank zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer Weisung i.S. der §§ 675, 665 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 1965, 1966 m.w.N.).

bb) Vorliegend hat die Klägerin den in Rede stehenden Belastungsbuchungen unstreitig am 5. Juli 2005 widersprochen. Mit ihrem Widerspruch hat sie den ihr als Schuldnerin zustehenden Anspruch auf Berichtigung des Lastschrift-Belastungen erhoben und deren Genehmigung verweigert. Dieser Widerspruch war im Verhältnis zur Beklagten wirksam. Denn die Klägerin hatte die Belastungen ihres Kontos zuvor noch nicht genehmigt.

Eine solche Genehmigung ergibt sich vorliegend nicht aus Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen, wonach die Genehmigung spätestens dann erteilt gilt, wenn der Kunde der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang eines Rechnungsabschlusses, in dem auf die Genehmigungswirkung hingewiesen wird, widerspricht. Die Lastschrift-Abbuchungen vom Konto der Klägerin erfolgten nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts am 26. Mai 2005. Der Widerspruch der Klägerin ist unstreitig am 5. Juli 2005 bei der Beklagten eingegangen. Er ist damit vor Ablauf von sechs Wochen nach den Belastungsbuchungen erfolgt, so dass selbst die (nur) im Interbankenverhältnis nach Abschnitt III Nr. 2 LSA geltende 6-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen war. Dazu, wann der Klägerin ein Rechnungsabschluss zugegangen ist und ob die Beklagte bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf die Genehmigungswirkung hingewiesen hat (Nr. 7 Abs. 4 Satz 4 AGB-Sparkassen), ist überdies nichts vorgetragen. Die Widerspruchsmöglichkeit der Klägerin war damit nicht durch eine Genehmigung im Sinne von § 684 Satz 2 BGB i.V.m. Nr. 7 Abs. 4 Satz 4 AGB-Sparkassen erloschen.

Zwar kommt bereits vor Ablauf der vorgenannten Frist eine konkludente Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner in Betracht, wenn dieser in Kenntnis der unwidersprochen gelassenen Belastungsbuchung nach Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist Überweisungsaufträge oder Schecks auf sein Konto zieht (vgl. Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885, 1887 m.w.N.). Abgesehen davon, dass es hierzu an näherem Sachvortrag der Beklagten fehlt, kann diese sich auf eine solche Genehmigung hier schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie den Widerspruch der Klägerin akzeptiert und die in Rede stehenden Lastschriftbeträge dem Konto der Klägerin zunächst wieder gutgeschrieben hat. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass die Klägerin die vorangegangenen Belastungsbuchungen noch nicht durch vorangegangene Verfügungen genehmigt hatte.

Soweit die Beklagte behauptet hat, die Klägerin habe die streitgegenständlichen Lastschriften dadurch genehmigt gehabt, dass der Zeuge ... am 23. Juni 2005 erklärt habe, andere Lastschriften als diejenige der ... ... GmbH, welche mit Schreiben vom 23. Juni 2005 (Anlage H 2, Bl. 45 GA) widerrufen wurde, würden nicht mehr erfolgen, hat sie eine solche Erklärung des Zeugen ... nicht nachzuweisen vermocht. Wie das Landgericht unangegriffen und auch zutreffend festgestellt hat, kann nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der Zeuge ... dem Zeugen ... gegenüber etwas derartiges erklärt hat. Hierauf kommt die Beklagte in zweiter Instanz auch nicht mehr zurück.

c) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, dass der Widerruf einer Lastschrift durch den Schuldner (Zahlungspflichtigen) rechtsmissbräuchlich sein kann. Das gilt hier allerdings nicht im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten.

aa)

Ein Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächtigungsverfahren zu dem Zwecke widerspricht, Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd aus (vgl. BGHZ 161, 49, 52 = NJW 2005, 675). Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig (vgl. BGHZ 74, 300, 306 = NJW 1979, 1652; BGHZ 161, 49, 52 = NJW 2005, 675; BGH, NJW 1985, 847; vgl. a. van Gelder, WM 2001, Sonderbeil. Nr. 7, S. 10 f.).

Um eine solche Risikoabwälzung geht es auch bei den so genannten Kreditlastschriften (vgl. dazu BGHZ 74, 300, 308 = NJW 1979, 1652; BGH, NJW 1979, 2146, 2147; OLG Brandenburg, v. 19.09.2006 - 11 U 75/05 und v. 30.05.2006 - 11 U 65/05; OLG Hamm, WM 1984, 300, 301 f.; van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 56 Rdnr. 38 und § 58 Rdnr. 93; ders. WM 2001 Sonderb. Nr. 7, S. 3 und 11; Grundmann in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, BankR II Rdnr. 156; Hadding, WM 1984, 303, 304; Bauer, WM 1981, 1186, 1198; vgl. ferner Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 61).

Bei der Kreditlastschrift nimmt der Schuldner die Belastung seines Kontos durch eine Einzugsermächtigungslastschrift des Gläubigers hin und kann bei drohenden finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners den so gewährten Betrag innerhalb der sechswöchigen Widerspruchsfrist durch Widerspruch wieder risikolos an sich ziehen (vgl. OLG Brandenburg, v. 19.09.2006 - 11 U 75/05; van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 56 Rdnr. 38; ders. WM 2001 Sonderb. Nr. 7, S. 3; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rdnr. 4.543).

In der Regel trägt der Darlehensgeber das Risiko, ob der Darlehensnehmer das Darlehen zurückzahlen kann. Kann er dies nicht, trägt der Darlehensgeber den Schaden. Anders ist es im Fall der Erteilung von so genannten Kreditlastschriften. Infolge des Widerspruchs erhalten die Darlehensgeber die abgebuchten Darlehensbeträge auf ihre Girokonten wieder gutgeschrieben; sie bekommen die Darlehen also zurückbezahlt, obwohl der Darlehensnehmer zahlungsunfähig ist. Dies ist nur deshalb möglich, weil die erste Inkassostelle nach dem oben beschriebenen Lastschriftverfahren verpflichtet ist, den Lastschriftbetrag den Kreditinstituten der Lastschriftgeber wieder zu vergüten, auch wenn der Darlehnsnehmer die Beträge nicht zurückzahlen konnte.

Durch seinen Widerspruch wälzt der Lastschriftschuldner das ihn mit der Darlehenshingabe treffende Risiko auf die erste Inkassostelle ab. Eine solche Vorgehensweise ist mit dem Sinn und Zweck des Lastschriftverfahrens nicht zu vereinbaren. Dieses ist zur erleichterten Abwicklung des massenhaften Zahlungsverkehrs geschaffen worden. Zu diesem Zweck sind die Kreditinstitute genötigt und bereit, mit dem Verfahren zwangsläufig verbundene Risiken auf sich zu nehmen. Es ist aber nicht Sinn des Lastschriftverfahrens, eine risikolose Darlehensgewährung des Lastschriftschuldners an den Lastschriftgläubiger zu ermöglichen. Dies aber wäre der Fall, wenn der Darlehensgeber (Lastschriftschuldner) durch Widerspruch die Darlehensgewährung jederzeit rückgängig machen könnte, sofern er sieht, dass der Rückzahlungsanspruch gefährdet ist. Auf diese Weise könnten mit Rücksicht auf die Sechswochenfrist von Abschnitt III Nr. 2 des Lastschriftabkommens Darlehen ohne jedes Risiko gewährt werden. Der Darlehensgeber müsste lediglich darauf achten, dass er den Belastungen vor Ablauf von sechs Wochen widerspricht, wenn das Darlehen nicht inzwischen zurückbezahlt worden ist. Die erste Inkassostelle würde - ohne dass sie es wüsste - die Funktion eines Bürgen für ihren Kunden, den Darlehensnehmer, übernehmen. Dass dies nicht gewollt ist, ist offensichtlich. Deshalb missbraucht ein Darlehensgeber den Widerspruch grundsätzlich in sittenwidriger Weise, wenn dieser dazu führt, dass sich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers anstatt beim Darlehensgeber bei der ersten Inkassostelle verwirklicht (vgl. BGHZ 74, 300, 308 = NJW 1979, 1652; BGH, NJW 1979, 2146, 2147; OLG Brandenburg, v. 19.09.2006 - 11 U 75/05 und v. 30.05.2006 - 11 U 65/05; Kümpel, a.a.O., Rdnr. 4.543; Hadding, WM 1984, 303, 304; Bauer, WM 1981, 1186, 1198).

bb)

Der Senat folgt dem Landgericht auch in seiner Beurteilung, dass für das den streitgegenständlichen Lastschriften und Widersprüchen zugrundeliegende "Geschäftsmodell" grundsätzlich nichts anderes gelten kann. Der Zeuge ..., an den die Firma ... unstreitig keine Forderungen gegen Abnehmer von ihr abgetreten hat, ist jedenfalls als bloßer Kapitalgeber aufgetreten und hat der Firma ... über die ... Ltd. kurzfristig gegen Verzinsung Kapital zur Verfügung gestellt. Das gesamte "Geschäftsmodell" zielte letztlich darauf ab, eine risikolose Darlehensgewährung an den Lastschriftgläubiger zu ermöglichen. Dem Lastschriftschuldner sollte es möglich sein, durch Widerspruch die Darlehensgewährung jederzeit rückgängig zu machen, sofern das Kapital nicht fristgerecht vom Lastschriftgläubiger zurückgeführt wird. Auf diese Weise konnte auch beim vorliegenden "Anlagemodell" mit Rücksicht auf die Sechswochenfrist von Abschnitt III Nr. 2 LSA das Geld ohne Risiko zur Verfügung gestellt werden. Die Klägerin bzw. der Zeuge ... musste lediglich darauf achten, dass den Belastungen vor Ablauf von sechs Wochen widersprochen wird, wenn das Kapital nicht inzwischen zurückbezahlt worden war. Die Streithelferin als erste Inkassostelle übernahm auch hier bei objektiver Betrachtung die Funktion eines Bürgen für ihren Kunden, die Firma .... Ob die Klägerin die Widerspruchsmöglichkeit damit in sittenwidriger Weise missbraucht hat, muss hier allerdings nicht abschließend entschieden werden. Insoweit kann insbesondere dahinstehen, ob die Streithelferin über das Geschäftsmodell informiert worden war. Auch bedarf es keiner Aufklärung, ob der Streithelferin ein Schaden entstanden ist. Hierauf kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

cc) Bedeutung haben die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze allein im Verhältnis der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) zum Schuldner, hier also im Verhältnis der Streithelferin zur Klägerin. Der Gläubigerbank gegenüber kann der missbräuchliche Widerruf eine Schadensersatzpflicht des Schuldners gemäß § 826 BGB begründen. Die Bank des Schuldners (Zahlstelle), hier also die Beklagte, kann sich aber grundsätzlich gegenüber dem Schuldner nicht darauf berufen, er mache von der Widerrufsmöglichkeit missbräuchlich Gebrauch. Wie bereits ausgeführt, ist der Widerspruch für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich. Den Widerspruch des Schuldners muss die Schuldnerbank (Zahlstelle) grundsätzlich auch dann beachten, wenn er missbräuchlich ist (vgl. OLG Naumburg, WM 2003, 433, 435; OLG Dresden, WM 2000, 566, 567; van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 56 Rdnr. 86; ders. WM 2001, Sonderbeilage Nr. 7, S. 7 und 11; Grundmann in: Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., BankR II Rdnr. 157; Schwintowski/Schäfer, a.a.O., § 8 Rdnr. 57 und 88; Bauer, WM 1981, 1186, 1191). So ist die Zahlstelle selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die Belastungsbuchungen rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, dass der Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet (vgl. BGHZ 74, 309, 312 = NJW 1979, 2145; BGHZ 95, 103, 106 = NJW 1985, 2326; OLG Düsseldorf [22. ZS], NJW-RR 2001, 557; OLG Naumburg, WM 2003, 433, 435; van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 56 Rdnr. 56; Schwintowski/Schäfer, a.a.O., § 8 Rdnr. 58). Ebenso ist der Widerspruch des Schuldners im Falle einer sittenwidrigen Lastschriftenreiterei beachtlich (vgl. BGHZ 74, 309, 311 ff. = NJW 1979, 2145; OLG Naumburg, WM 2003, 433).

Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Frage der sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zwischen Schuldner und erster Inkassostelle entwickelt hat (vgl. insb. BGHZ 74, 300 = NJW 1979, 1652), sind auf das hier in Rede stehende Verhältnis zwischen Zahlstelle (Schuldnerbank) und Zahlungspflichtigem (Schuldner) hingegen grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BGHZ 95, 103, 107 = NJW 1985, 2326). In diesem Zusammenhang geht es nicht um die Frage, ob der Zahlungspflichtige gegenüber der Zahlstelle Belastungsbuchungen widersprechen kann, weil sie ohne seine Weisung vorgenommen wurden, sondern darum, ob er sich durch einen gegenüber der Zahlstelle berechtigten Widerspruch der ersten Inkassostelle schadensersatzpflichtig gemacht hat (vgl. BGHZ 95, 103, 107 = NJW 1985, 2326). Es stellt sich insoweit die ganz andere Frage, ob der Schuldner im Verhältnis zur Gläubigerbank von dem - ihm gegenüber seiner Bank zustehenden und wirksam ausgeübten - Widerspruchsmöglichkeit missbräuchlich Gebrauch gemacht und die Gläubigerbank in einer Weise geschädigt hat, die als sittenwidrig zu bezeichnen ist (vgl. BGHZ 74, 300, 304 = NJW 1979, 1652).

Aus dem von der Streithelferin zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2007 (Bl. 437 f. GA) in Bezug genommenen Aufsatz von Nobbe und Ellenberger in WM 2006, 1885 (Unberechtigte Widersprüche des Schuldners im Lastschriftverkehr, "sittliche Läuterung" durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ?) ergibt sich nichts anderes. Die angeführte Textstelle (WM 2006, 1885, 1887) bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Schuldner und erster Inkassostelle bzw. auf das Verhältnis zwischen Schuldner und Lastschriftengläubiger, nicht aber auf das hier allein zu beurteilende Verhältnis zwischen Schuldner und Zahlstelle.

Unerheblich ist schließlich, ob die nach dem Vorbringen der Klägerin zwischen ihr bzw. ihrem Sohn und der ... Ltd. einerseits sowie die zwischen der ... Ltd. und der Firma ... andererseits getroffenen Vereinbarungen nichtig sind. Sollte dies der Fall sein, wäre der Widerspruch des Klägerin gegenüber der Gläubigerin ... nicht missbräuchlich, weil diese aus einer nichtigen Vereinbarung keinen Anspruch auf Einlösung der Lastschriften (Zahlungen) gehabt hätte. Der Widerspruch wäre auch nicht etwa gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Gutschrift, die der Zahlungsempfänger im Einzugsermächtigungsverfahren erlangt, unter der auflösenden Bedingung des Widerspruchs des Zahlungspflichtigen steht (vgl. BGHZ 74, 309, 315 = NJW 1979, 2145). Da der gutgeschriebene Betrag nicht endgültig in das Vermögen des Zahlungspflichtigen gelangt, solange der Widerspruch möglich ist, handelt es sich nicht um eine "Leistung" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGHZ 74, 309, 315 = NJW 1979, 2145).

cc)

Musste die Beklagte den Widerspruch die Klägerin gegen die Belastungsbuchungen damit aber beachten, weil dieser ihr gegenüber wirksam war, so kann die Erhebung des Widerspruchs, welche letztlich für einen etwaigen Schaden ursächlich gewesen wäre, auch nicht als zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung angesehen werden.

dd)

Tatsächlich hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vorliegend auch zunächst beachtet und die Lastschriftbeträge dem Konto der Klägerin wieder gutgeschrieben. Sie hat damit den Widerspruch akzeptiert und diesem Folge geleistet. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob die Schuldnerbank ausnahmsweise im Interesse und mit Rücksicht auf die Gläubigerbank berechtigt sein könnte, einen Widerspruch des Schuldners zurückzuweisen, weil dieser sich gegenüber der Gläubigerbank als missbräuchlich erweist. Denn das hat die Beklagte hier gerade nicht getan. Eine nachträgliche Zurückweisung kommt jedenfalls nicht in Betracht. Die Schuldnerbank kann nicht zunächst den Widerspruch akzeptieren und den Lastschriftbetrag dem Konto des Schuldners wieder gutschreiben und diese Gutschrift später wieder einseitig ohne Rechtsgrund rückgängig machen.

d)

Außerdem fehlt es hier entgegen der Auffassung des Landgerichts auch an einem (eigenen) Schaden der Beklagten. Zwar hat die Beklagte die in Rede stehenden Lastschriftbeträge dem Konto der Klägerin zunächst wieder gutgeschrieben, woraufhin die Klägerin über das entsprechende Guthaben verfügt hat. Auch hat die Beklagte die Lastschriftbeträge nicht von der Streithelferin wieder vergütet bekommen. Der Annahme eines Schadens steht jedoch entgegen, dass die Beklagte von der Streithelferin als erster Inkassostelle unproblematisch Wiedervergütung verlangen kann (vgl. hierzu auch Bauer, WM 1981, 1186, 1190).

Nach Abschn. III Nrn. 1 und 2 LAS kann die Zahlstelle Lastschriften, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen, zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, wenn der Zahlungspflichtige binnen sechs Wochen nach Belastung widerspricht. Schuldnerin des Anspruchs auf Wiedervergütung ist gemäß Abschn. III Nr. 3 i.V. mit Abschn. II Nr. 3 des Lastschriftabkommens die erste Inkassostelle.

Durch die Verpflichtung zur Wiedervergütung trägt die erste Inkassostelle grundsätzlich das Kreditrisiko einer unberechtigten Lastschrifteinziehung im Falle eines Widerspruchs des Schuldners. Dies gilt auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers. Die Tragung des Kreditrisikos ist deswegen gerechtfertigt, weil die erste Inkassostelle es in der Hand hat, die Personen auszuwählen, die zum Lastschriftverfahren zugelassen werden (vgl. Bauer, WM 1981, 1186, 1190). Der Wiedervergütungsanspruch der Schuldnerbank ist unproblematisch (van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 58 Rdnr. 143); er ist unabhängig davon, ob der Widerspruch berechtigt ist oder nicht, wenn nur die Schuldnerbank die Lastschrift - wie hier - wegen eines innerhalb von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung erhobenen Widerspruchs zurückgibt (vgl. van Gelder, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 7, S. 7). Was die Wirksamkeit und Zulässigkeit des Widerspruchs angeht, gilt nach dem Lastschriftabkommen nichts anderes als im Verhältnis zwischen Schuldner und Zahlstelle (vgl. BGHZ 74, 309, 313 = NJW 1979, 1165). Dieses setzt, da es für den Zahlungspflichtigen keine Rechte begründet (Abschn. IV Nr. 1 LSA), dessen auf dem Girovertrag mit der Zahlstelle beruhende Widerspruchsmöglichkeit voraus und regelt lediglich die Folgen des Widerspruchs im Verhältnis der beteiligten Kreditinstitute (BGHZ 74, 309, 313 = NJW 1979, 1165). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Schuldnerbank Kenntnis davon hat, dass der Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger oder zur Gläubigerbank rechtsmissbräuchlich von der Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch macht (vgl. BGHZ 74, 309, 313 = NJW 1979, 2145; Schwintowski/Schäfer, a.a.O., § 8 Rdnr. 58; Bauer, WM 1981, 1186, 1191). Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zu einer Schädigung der Gläubigerbank führen kann, weil etwa ihr Erstattungsanspruch als erster Inkassostelle gegen den Zahlungsempfänger - z. B. wegen dessen Zahlungsunfähigkeit - nicht mehr durchsetzbar ist (Bauer, WM 1981, 1186, 1191). Stellt sich der Widerspruch des Schuldners als Missbrauch dar, so sind die Belange der ersten Inkassostelle hinreichend durch die Vorschriften des allgemeinen Rechts gewahrt (Bauer, WM 1981, 1186, 1191).

In der Literatur wird vor diesem Hintergrund - soweit ersichtlich - ein Schadensersatzanspruch der Zahlstelle gegen den Schuldner als Folge eines "missbräuchlichen" Widerspruchs überwiegend nicht einmal erörtert (vgl. etwa van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 58 Rdnr. 96; Bauer, WM 1981, 1186, 1194 ff). Soweit ein solcher Anspruch in Betracht gezogen wird, geschieht dies nur für den - hier nicht gegebenen - Fall, dass der Widerspruch vom Schuldner erst nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gemäß Abschnitt III Nr. 2 LSA erhoben wird und eine Wiedervergütung nach den Regeln des LSA deshalb ausgeschlossen ist (vgl. Grundmann in: Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., BankR II Rdnr. 157).

Zwar verweigert die Streithelferin vorliegend die Wiedervergütung. Berechtigte Gründe hierfür zeigt sie allerdings nicht auf. Für den Anspruch der Beklagten gegen die Streithelferin auf Wiedervergütung der zurückgegebenen Lastschriften gemäß Abschnitt III Nr. 1 LAS spielt es keine Rolle, ob der von der Klägerin gegen die Lastschriften erhobene Widerspruch sich im Verhältnis zur Streithelferin als missbräuchlich darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin den Belastungen ihres Kontos widersprochen hat. An diese Voraussetzung allein knüpft das Lastschriftabkommen das Recht der Zahlstelle auf Rückgabe der Lastschriften und Widervergütung (vgl. BGHZ 74, 309, 313 = NJW 1979, 2145).

Da es sich bei der Streithelferin um eine Sparkasse handelt, bestehen auch keine Bedenken gegen die wirtschaftliche Realisierbarkeit des Wiedervergütungsanspruchs.

e)

Eine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass die Klägerin nicht unverzüglich Widerspruch gegen die Lastschrift-Belastungen erhoben hat (vgl. hierzu BGHZ 144, 349, 356 = NJW 2000, 2667; BGHZ 95, 103, 108 = NJW 1985, 2326; LG München, WuB I D 2. Lastschriftverkehr 3.04 m. Anm. Meder; Baumbach/Hopt, a.a.O., AGB-Banken 8 Rdnr. 7; Sonnenhol, WM 2002, 1259, 1263). Zwar hat der Kunde nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, unverzüglich zu erheben. Diese Verpflichtung mag die Klägerin hier auch verletzt haben. Die Beklagte hat jedoch zu einem gerade dadurch entstandenen Schaden nichts vorgetragen. Der Widerspruch ist hier - wie bereits ausgeführt - innerhalb von sechs Wochen nach den Belastungsbuchungen erhoben worden, weshalb die Beklagte Wiedervergütung von der Streithelferin als erster Inkassostelle verlangen kann (Abschnitt III Nr. 1 und 2 LSA). Diesen Anspruch hat die Beklagte hier also durch den nicht unverzüglichen Widerspruch nicht verloren. Hätte die Klägerin den Widerspruch früher erhoben, stünde die Beklagte nicht anders als sie nunmehr steht. Auch in diesem Fall hätte sie dem Widerspruch Folge geleistet und der Klägerin den abgebuchten Betrag wieder gutgeschrieben. Die Streithelferin hätte ihr auch in diesem Fall wegen des angeblich missbräuchlichen Widerspruchs der Klägerin keine Wiedervergütung geleistet. Gegenteiliges ist weder dargetan noch ersichtlich.

f)

Damit stehen der Beklagten gegen die Klägerin keine verrechen- oder aufrechenbaren Gegenansprüche zu, weshalb das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern und die Beklagte zur Auszahlung des Depotguthabens zu verurteilen ist.

g) Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 8, § 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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