Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: I-16 U 146/04
Rechtsgebiete: HGB, AGBG, ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

HGB § 89 b
HGB § 352
HGB § 353
AGBG § 9 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 3
BGB § 195 a.F.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
BGB § 196 Abs. 2 a.F.
BGB § 477 Abs. 1 a.F.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Juli 2004 verkündete Teilurteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und die Beklagte auf die Klageanträge zu 1) und 5) verurteilt, an Herrn W... K..., ..., ..., weitere 39.980,23 EUR nebst 5 % Zinsen aus 40.072,07 EUR für die Zeit vom 26. Oktober 2000 bis zum 3. Oktober 2001 sowie aus 33.173,60 EUR für die Zeit vom 4. Oktober 2001 bis zum 21. März 2002 und aus 28.695,11 EUR seit dem 22. März 2002 bis zum 22. November 2003 sowie aus 39.980,23 EUR seit dem 23. November 2003 zu zahlen. In Höhe von 11.376,97 EUR nebst Zinsen und bezüglich des Klageantrags zu 2) bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft eines der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts geleistet werden.

Gründe:

I.

Die Klägerin war auf der Grundlage zweier im Mai 1996 geschlossener Händlerverträge seit dem 1. Juli 1996 Vertragshändlerin der Beklagten für die R... -Fahrzeugprogramme. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zum 30. September 2000. Mit ihrer Klage macht die Klägerin restliche Vergütung für zurückgenommene Ersatzteile, Schadensersatz für vier von ihr veräußerte Vorführwagen, Ausgleich des Saldos des für sie geführten Händlerkontos per 31. März 2002, einen Ausgleich nach § 89 b HGB sowie die Rückzahlung des Kaufpreises für einen gewandelten PKW geltend. Den zuletzt angeführten Anspruch hat die Klägerin erst mit Klageerhöhung vom 17. März 2003 in den Rechtsstreit eingeführt. Zuvor hatte sie unter dem 30. Dezember 2002 ihre klageweise geltend gemachten Ansprüche "wegen Rücknahme der Vertragsware sowie Ausgleich" in Höhe von 251.116,70 EUR an W... K... abgetreten. Dies hat sie zum Anlass genommen, im hiesigen Rechtsstreit Zahlung an diesen zu verlangen.

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien lediglich um den Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 40.072,08 EUR mit Zinsen als Vergütung für zurückgenommene Ersatzteile und den Zahlungsanspruch in Höhe von 11.285,12 EUR mit Zinsen wegen der Wandlung eines an den Kunden L... veräußerten Rover.

Hierzu hat die Klägerin erstinstanzlich ausgeführt: Die Beklagte habe am 20. August 2001 Ersatzteile im Wert von 78.374,16 DM = 40.072,07 EUR zurückgenommen, ihr aber nicht vergütet.

Den PKW Rover 825 Silux habe sie im Jahre 1997 von der Beklagten gekauft und ihn im Jahre 1998 an ihren Kunden L... weiter veräußert. Dieser habe die Wandlung verlangt, welche sie nach Zustimmung der Beklagten im November 1999 durchgeführt habe. Zwischen den Händlern der Beklagten und der Beklagten seien Wandlungen dergestalt abgewickelt worden, dass die Händler das gewandelte Fahrzeug veräußern und die Beklagte lediglich die Differenz zwischen Händlereinkaufspreis und Verkaufserlös an den Händler zahle. Da sie das gewandelte Fahrzeug schließlich an den Kunden K... F... am 23. Januar 2003 zu einem Preis von 10.900 EUR brutto veräußert habe, sei ihr ein Schaden in Höhe von 11.285,12 EUR entstanden, der sich aus der Differenz des Netto-Händlereinkaufspreises zuzüglich Erwerbskosten und dem Nettoverkaufspreis ergebe.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe die rücknahmefähigen Ersatzteile zurückgenommen und der Klägerin bereits durch Gutschriften auf ihr Händlerkonto vergütet.

Durch das angefochtene Teilurteil hat das Landgericht die Klageanträge zu 1., 2. und 5. abgewiesen und die Beklagte auf den Klageantrag zu 3. verurteilt, an W... K... den restlichen Saldo in Höhe von 8.391,17 EUR zu zahlen. Soweit der Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufpreises für Ersatzteile abgewiesen worden ist, hat das Landgericht ausgeführt, dass die pauschale Bezugnahme der Klägerin auf die von ihr überreichte Liste der zurückgegebenen Ersatzteile nicht ausreiche, um den Einwand der Beklagten, sie habe alle rücknahmefähigen Teile zurückgenommen, auszuräumen. Soweit es den Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit dem gewandelten PKW angehe, fehle es an einer Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Schadensersatzbegehren. Es könne dahin stehen, ob gegen die Beklagte ehemals ein Wandlungsanspruch bestanden habe, weil die Klägerin nicht Wandlung, sondern Schadensersatz verlange. Die Beklagte wäre im Falle einer begründeten Wandlung lediglich verpflichtet gewesen, der Klägerin den tatsächlich gezahlten Kaufpreis gegen Rücknahme des Fahrzeugs zurück zu erstatten. Dies aber sei nicht mehr möglich, weil die Klägerin das betreffende Fahrzeug zwischenzeitlich weiterveräußert habe.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 51.357,20 EUR nebst Zinsen an Herrn W... K... zu verurteilen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, das Landgericht habe im Einzelnen die Darlegungs- und Beweislast verkannt.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung, indem sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung sowie die mit Beschluss vom 25. Februar 2005 erteilten rechtlichen Hinweise Bezug genommen, auf welche die Parteien noch ergänzend vorgetragen haben. Die Klägerin hat auf die Hinweise des Senats u.a. einen Abtretungsvertrag vom 22. Februar 2005 zwischen der Klägerin und W... K... vorgelegt, in dem sie diesem auch den streitgegenständlichen Anspruch gegen die Beklagte wegen Wandlung abgetreten hat.

II.

Die Berufung der Klägerin hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2005 überwiegend Erfolg, nachdem sie auch den streitgegenständlichen Anspruch auf Wandlung noch an den Zessionar W... K... abgetreten hat.

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Zessionar W... K... einen Restbetrag in Höhe von 28.695,11 EUR für die nach der Aufstellung per 28. September 2000 zurückgegebenen Ersatzteile sowie einen Betrag von 11.285,12 EUR wegen der Wandlung des Fahrzeugs Rover 825 Silux zu zahlen. Die weitergehende Berufung ist indessen unbegründet.

A.

Zu Recht wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung dagegen, dass das Landgericht einen Vergütungsanspruch für die nach Vertragsbeendigung per 30. September 2000 zurückgegebenen Ersatzteile verneint hat.

1. Die Parteien hatten - dies ist unbestritten - zwei inhaltlich identische Vertriebsverträge über das Rover- und das Landrover-Fahrzeugprogramm abgeschlossen, die von Seiten der Beklagten zum 30. September 2000 beendet worden sind. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte bis zur Vertragsbeendigung Vertragspartnerin der Klägerin auch für die Landrover-Produkte geblieben ist, denn die Klägerin hat einer Übertragung des Vertragsverhältnisses auf die L... D... GmbH, die den Import und Vertrieb in Deutschland übernommen hatte, nicht zugestimmt. Damit ist die Beklagte auch bezüglich nachvertraglicher Ansprüche passiv legitimiert.

2. Bezüglich der streitigen Verpflichtung über die Rücknahme von Ersatzteilen nach Vertragsbeendigung sehen die Vertragsbestimmungen unstreitig eine Verpflichtung der Beklagten zum Rückkauf des Lagerbestands vor, sofern die Ersatzteile neu, unbenutzt und unbeschädigt sind.

Soweit die Händlerverträge daneben die Einschränkung enthalten, dass sich die Ersatzteile im Zeitpunkt des Rückkaufs noch im Verkaufsprogramm des Importeurs befinden oder in den drei Monaten vor Rückkauf befunden haben müssen, verstößt diese Regelung gegen § 9 Abs. 1 AGBG (Artikel 229 § 5 EGBGB). Das Risiko der erschwerten Verwertung eines auf Veranlassung des Herstellers angelegten Warenlagers ist grundsätzlich von diesem zu tragen. Nicht zu billigen sind daher Klauseln, die Sachverhaltsgestaltungen umfassen, in der Ersatz- und Austauschteile auch ohne Fehlverhalten des Vertragshändlers oder eine von ihm vorgenommene Veränderung an der Ware ihre Verkaufsfähigkeit verloren haben, etwa weil sie infolge der Entwicklung moderner Teile veraltet sind (BGH ZIP 1994, 461 "Daihatsu"). Die Beklagte beruft sich hierauf im Rechtsstreit nicht, so dass über die Reichweite der Rücknahmepflicht letztlich kein Streit besteht.

3. Die Klägerin stützt den Zahlungsanspruch in Höhe von 40.072,07 EUR darauf, dass sie die in der Liste K 9 zum Stichtag 28. September 2000 aufgeführten Ersatzteile den Vertragsbestimmungen entsprechend - neu, unbenutzt und unbeschädigt - am 20. August 2001 zurückgegeben habe. Dass diese Liste keine Aufteilung nach R...- und L...-Ersatzteilen aufweist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Klägerin sah sich bei Vertragsbeendigung nur einem Vertragspartner - der Beklagten - gegenüber. Die Beklagte selbst hat die fehlende Aufteilung der Liste weder bei deren Erhalt noch bei den Verhandlungen über die streitgegenständlichen Ansprüche, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 7. März 2005 geltend gemacht, so dass es jedenfalls treuwidrig ist, nunmehr förmlich auf eine solche Aufteilung zu drängen.

3.1 Die Beklagte bestreitet die Aufstellung lediglich pauschal, ohne im Einzelnen darzulegen, welche Teile nicht zurückgegeben worden sind oder welche nicht rücknahmepflichtig, nämlich nicht neu, unbenutzt und unbeschädigt waren. Dieses Bestreiten ist - was das Landgericht verkannt hat - gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich, weil sie angesichts der vorgelegten Listen zu einem substantiierten Bestreiten, also einer konkreten Gegendarstellung verpflichtet gewesen wäre (vgl. nur: Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 10 a, 8 ff. zu § 138).

3.2 Dass die Parteien sich am 25. Juli 2001 im Hause der Klägerin über den Rückkaufswert und damit den gesamten Bestand der rücknahmepflichtigen Ersatzteile verbindlich geeinigt haben, lässt sich nicht feststellen.

Die Beklagte wendet zwar ein, man habe sich am 25. Juli 2001 darauf geeinigt, dass R...-Ersatzteile im Rückkaufswert von 21.233 DM rücknahmefähig gewesen seien, die zum Teil nach Metz in das Zentrallager der Firma U... hätten geliefert und zum Teil wegen mangelnder Vermarktungsfähigkeit hätten verschrottet werden sollen (Bl. 270 f. GA). Unstreitig aber hat die Klägerin nicht nur R...-, sondern auch L...-Ersatzteile an die Beklagte zurückgegeben. Eine Einigung über den Bestand an diesen Ersatzteilen und deren Rückkaufswert ist indessen nicht erfolgt. Der Bestand ist offensichtlich noch nicht einmal von der Beklagten überprüft worden, wohl weil diese sich gegenüber der L... D... GmbH für die Rücknahme der L...-Ersatzteile nicht mehr zuständig fühlte (siehe Bl. 269, 271 GA). Letzteres ändert aber nichts daran, dass die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin hierzu verpflichtet war.

3.3 Ob die Parteien sich über den Bestand der rücknahmefähigen R...-Ersatzteile und deren Rückkaufswert geeinigt haben, ist rechtlich unerheblich. Hiermit könnte die Beklagte nur dann gehört werden, wenn nachvollzogen werden könnte, auf welche der in der Liste der Klägerin aufgeführten Ersatzteile sich die Einigung vom 25. Juli 2001 beziehen sollte und welche damit von der Rücknahme ausgeschlossen sein sollten, weil sie entweder gar nicht vorhanden oder nicht neu, unbenutzt und unbeschädigt waren. Solcher Vortrag fehlt indessen völlig. Die von der Beklagten der Klägerin übermittelten Packlisten für das zentrale Ersatzteillager der Firma U... und die die Verschrottung übernehmende Firma C... legt die Beklagte nicht vor.

Aus der detaillierten Gutschrift der L... D... GmbH vom 10. Oktober 2001, welche die Beklagte in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. März 2005 heranzieht, kann sie im Zusammenhang mit der behaupteten Einigung nichts zu ihren Gunsten herleiten. Diese verhält sich ihrem eigenen Vorbringen nur über die L...- Ersatzteile, welche die Firma U... als rücknahmefähig ansah, sie also noch an andere Händler weitervermarkten konnte. Damit waren von ihr die nicht erfasst, die zwar rücknahmefähig waren, aber wegen mangelnder Vermarktungsfähigkeit verschrottet werden sollten (s. Bl. 269 ff. GA). Sie gibt daher nichts her.

4. Außer Streit ist zwischen den Parteien, dass sich der Rückkaufswert der in der Liste per 28. September 2000 aufgeführten Ersatzteile auf 40.072,07 EUR beläuft.

4.1 Hiervon abzuziehen sind die Gutschriften über insgesamt 11.376,96 EUR (nämlich 6.898,47 EUR und 4.478,49 EUR), welche die Beklagte dem klägerischen Händlerkonto für die R...-Ersatzteile unstreitig unter dem 4. Oktober 2001 und dem 22. März 2002 gutgeschrieben hat (Bl. 273, 277, 123 GA). Den Abzug muss sich die Klägerin schon deshalb gefallen lassen, weil sie von der Beklagten die Zahlung des Saldos, der sich danach zum 31. März 2002 unstreitig mit 8.391,17 EUR zu ihren Gunsten ergeben hat, klageweise verlangt und sich damit mit der gegenseitigen Verrechnung von Ansprüchen auch nach Vertragsbeendigung einverstanden erklärt hat. Durch das erstinstanzliche Urteil ist dieser Zahlungsanspruch auch rechtskräftig tituliert worden.

4.2 Die Gutschrift der L... D... GmbH vom 10. Oktober 2001 für die zurückgenommenen L...-Ersatzteile ist hingegen nicht in Abzug zu bringen, schon weil der Saldo, der sich auf diesem Händlerkonto zum 31. Dezember 2002 auf 6.063,31 EUR belief, unstreitig noch nicht an die Klägerin ausbezahlt worden ist (Bl. 280 f. GA).

5. Den Restbetrag in Höhe von 28.695,11 EUR hat die Beklagte an W... K... zu erbringen, an den die Klägerin den mit der Klageschrift vom 17. Juni 2002 rechtshängig gemachten Anspruch mit Urkunde vom 30. Dezember 2002 abgetreten hat (Bl. 144 GA).

6. Zinsen in Höhe von 5 % schuldet die Beklagte jedenfalls seit dem 26. Oktober 2000 schon gemäß §§ 352, 353 HGB, weil die Beklagte mit Beendigung des Vertrages per 30. September 2000 die Rücknahme der Ersatzteile und deren Vergütung schuldete. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Gutschriften über 6.898,47 EUR erst am 4. Oktober 2001 und die über 4.478,49 EUR erst am 22. März 2002 in das Händlerkonto eingestellt worden sind.

1. B.

Mit Erfolg wendet sich die Klägerin auch dagegen, dass das Landgericht die Beklagte nicht zur Zahlung von 11.285,12 EUR nebst Zinsen an den Zessionar W... K... wegen der Wandlung des Fahrzeuges Rover 825 Silux verurteilt hat.

Die Beklagte schuldet der Klägerin die Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem erzielten Verkaufserlös für das gewandelte Kraftfahrzeug in Höhe von 22.071,78 DM = 11.285,12 EUR und die Klägerin kann, nachdem sie auf den rechtlichen Hinweis des Senats auch diesen Anspruch an den Zessionar abgetreten hat, dessen Zahlung an ihn verlangen.

Der Kunde L... hat unter dem 20. Oktober 1999 die Wandlung des am 17./25. August 1998 geschlossenen Kaufvertrages erklärt. In seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom selben Tage (Anlage K 26) nimmt er Bezug auf ein bereits im Januar 1999 wegen anderer Mängel geführtes Gespräch, an dem u.a. der Bezirksleiter der Beklagten A... beteiligt war und in dem Einigkeit darüber erzielt worden ist, dass bei einem erneut auftretenden Mangel der Kauf rückgängig gemacht werde. Der Bezirksleiter A... hat sich in einem - wohl internen - Papier der Beklagten am 6. November 1999 für eine Unterstützung der Klägerin beim Fahrzeugtausch ausgesprochen (Anlage K 27). Dem nicht widersprochenen Schreiben der Klägerin vom selben Tage an die Beklagte (Anlage K 28) ist zu entnehmen, dass er seine Zustimmung zum Fahrzeugtausch und damit zur Wandlung des Kaufvertrages über den Rover 825 Silux auch nach außen gegenüber der Klägerin erklärt hat.

Angesichts dieses Schriftwechsels ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich mit der Wandlung des Kaufvertrages einverstanden erklärt hatte.

Unbestritten erfolgt die Abwicklung von Wandlungen zwischen den Händlern der Beklagten und dieser dergestalt, dass die Händler das gewandelte Kraftfahrzeug - für den Importeur, der es sonst zurücknehmen müsste - veräußern und die Beklagte die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Verkaufserlös dem Händler erstattet. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich insoweit nicht um einen Schadensersatzanspruch, vielmehr macht der Händler seinen ursprünglichen Wandlungsanspruch gekürzt um den Erlös geltend, den er für den Wiederverkauf des Fahrzeuges erhalten hat.

Diese Vorgehensweise hatte die Klägerin der Beklagten auch mit Schreiben vom 6. November 1999 angekündigt, ohne dass diese ersichtlich widersprochen hat.

Ausweislich der Verkaufsrechnung vom 23. Januar 2003 hat die Klägerin den streitgegenständlichen PKW für 10.090 EUR veräußert (Anlage K 38). Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Veräußerung zu einem angemessenen Preis und gemäß dem tatsächlichen Zeitwert erfolgt sei (Bl. 121 GA), ist dieses Bestreiten ohne Substanz und damit rechtlich unerheblich. Als Importeurin hat sie Zugriff zu den insoweit maßgeblichen Daten, so dass ihr entsprechender Vortrag möglich ist. Weitere Einwendungen gegen die Höhe des mit 11.285,12 EUR bezifferten Anspruchs bringt die Beklagte nicht vor.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Da sie sich - wie oben dargestellt - mit dem Tausch und damit der Wandlung des mangelbehafteten Fahrzeuges einverstanden erklärt hatte, findet die kurze Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB a.F. oder eine entsprechend verlängerte vertragliche Gewährleistungs- oder Garantiefrist keine Anwendung.

Sollte zunächst die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Anwendung finden, gilt gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F., die durch die Zustellung der Klageerhöhung am 17. März 2003 (Bl. 114 GA) gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).

Nichts anderes gilt, wenn zunächst die kurze vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. maßgeblich gewesen sein sollte, weil der Lauf der ab dem 1. Januar 2002 geltenden dreijährigen Verjährungsfrist auch vor dem Ablauf der 4jährigen Verjährungsfrist (siehe Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB) durch die Zustellung der Klageerhöhung am 17. März 2003 gehemmt worden ist.

Zinsen auf diesen Zahlungsanspruch kann die Klägerin gemäß §§ 352, 353 HGB entsprechend ihrem Berufungsantrag seit dem 23. November 2003 verlangen, denn dieser Anspruch ist mit der am 27. März 2003 erfolgten Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatz, in dem sie die von ihr geschuldete Abrechnung vorgenommen hat, fällig geworden.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat entsprechend § 97 Abs. 2 ZPO berücksichtigt hat, dass der Wandlungsanspruch erst durch die in der Berufungsinstanz vorgelegte Abtretung vom 22. Februar 2005 wirksam an den Zessionar abgetreten worden ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert ist auf 51.357,20 EUR festgesetzt. Die Beschwer der Beklagten beträgt 39.981 EUR, die der Klägerin 11.377 EUR.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO nicht vor. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Rechtsstreit nicht auf, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück