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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.08.2007
Aktenzeichen: I-16 U 258/06
Rechtsgebiete: BGB, WpHG, ZPO, StGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 2 | |
BGB § 826 | |
BGB § 830 | |
WpHG § 31 Abs. 2 | |
WpHG § 31 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 32 | |
ZPO § 513 Abs. 2 | |
StGB § 263 | |
StGB § 266 |
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 26. Oktober 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Den Klägern werden ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1. zu 52 %, der Kläger zu 2. zu 31 % und der Kläger zu 3. zu 17 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Brokerfirma mit Sitz in .../USA, im Zusammenhang mit der Durchführung von Optionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte, eines der größten Brokerhäuser der Welt, stellt etwa 1.100 Vermittlern eine elektronische Plattform für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften an US-amerikanischen Börsen zur Verfügung und führt hierbei mehrere Millionen Konten. Bei diesem System geben Vermittler die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren selbst ein.
Die Kläger wurden von dem Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen ..., welches zwischenzeitlich seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat, 2004 telefonisch für Börsentermingeschäfte angeworben und betreut. ... eröffnete bei der Beklagten Transaktionskonten für die Kläger. Auf diese überwiesen die Kläger von ihren deutschen Konten im Zeitraum von April bis Oktober 2004 die in der Klageschrift aufgelisteten Beträge an die Beklagte. Nachdem die Beklagte ihre Geschäftsbeziehung zu ... im November 2005 beendet hatte, erhielten die Kläger geringe restliche Kontoguthaben ausbezahlt.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen, wegen der zur Klageabweisung führenden Erwägungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Sie vertreten die Ansicht, ihnen stünde ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über Risiken von Börsentermingeschäften aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG gegen die Beklagte zu. Zu Unrecht habe das Landgericht seine Auffassung, dass die Beklagte ihnen - den Klägern - gegenüber keine Aufklärungspflichten habe, auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes gestützt (BGHZ 147, 343 ff.), wonach nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung und zur Information des Anlegers verpflichtet sei. Das vom Landgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs wie auch vorangegangene Entscheidungen beträfen die Haftung einer depotführenden Bank. Bei der Beklagten handele es sich aber nicht um eine Bank, sondern um ein Brokerhaus. So hätten auch bereits zahlreiche Landgerichte judiziert.
Die Kläger seien von ... nicht bzw. nicht ausreichend über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt worden. Als eines der größten Brokerhäuser der Welt hätte die Beklagte wissen müssen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Aufklärungspflichten von gewerblichen Vermittlern von Börsentermingeschäften sehr hoch ist und dass der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung "fast ausnahmslos" die Aufklärungsbroschüren dieser gewerblichen Vermittler als unzureichend beurteilt. Zumindest habe es die Beklagte unterlassen, sich darüber zu informieren, ob die ... ihre Kunden ausreichend schriftlich aufklärte.
Das Landgericht habe ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und ... zu Unrecht verneint. Die Beklagte habe sich an der sittenwidrigen Schädigung der ... beteiligt, indem sie über ... Kunden anwerben ließ, ohne dafür Sorge zu tragen, dass sie selbst oder ... den Kunden ausreichendes Informationsmaterial vorlegt. Zudem habe sich die Beklagte mit ... die den Klägern berechneten Gebühren im Rahmen einer kick-back-Vereinbarung geteilt. Von der für jeden Kontrakt den Klägern berechneten, überhöhten round-turn-Kommission von 100 USD habe die Beklagte 20 USD behalten und 80 € an ... zurückgeleitet. Die Beteiligung an der round-turn-Gebühr ergebe sich aus Ziffer 5 der zwischen den Klägern und der ... abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge. Es liege außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass ... den Kunden eine tatsächlich nicht existente Rückvergütungsvereinbarung zwischen ihr und der Beklagten mitteilt. Zumindest stelle die Vereinbarung in Ziffer 5 des Geschäftsbesorgungsvertrages einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer kick-back-Vereinbarung dar. Bei den Klägern seien 42,44 %, 63,02 % beziehungsweise 71,54 % des bei der Beklagten eingezahlten Einlagebetrages für Gebühren verbraucht worden. Durch ihre Beteiligung an den Provisionseinnahmen habe die Beklagte in erheblichem Umfang am wirtschaftlichen Erfolg des sittenwidrigen Handelns der ... partizipiert. Da die Beklagte die Kontoauszügen ausdruckte und den Klägern zuschickte und aus den Auszügen ersichtlich war, welche Gebühren berechnet und welche Geschäfte in welchem Umfang in welchem Zeitraum für die Kläger gehandelt wurden, hätte die Beklagte damit bewusst verhindern können, dass für die Kläger so viele Geschäfte getätigt und die enorme Höhe an Gebühren berechnet wurde. Angesichts des intensiven Zusammenwirkens mit ... und der Kenntnis von allen wesentlichen Umständen könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte sich an der unerlaubten Handlung der ... beteiligt habe.
An dem bedingten Vorsatz der Beklagten ändere es nichts, dass die Käufe und Verkäufe durch ein "automatisches" Onlinesystem der Beklagten durchgeführt wurden. Die Beklagte könne nicht ein Onlinesystem entwickeln bzw. sich eines solchen bedienen und dann vortragen, sie könne nichts für den Kauf und Verkauf der Börsentermingeschäfte, da diese "automatisch" mit Hilfe ihres Onlinesystems ausgeführt werden. Gleiches gelte für die vom System automatisch ausgedruckten Kontoauszüge.
Die Kläger zu 1. bis 3. beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger zu 1) EUR 59.892,46 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 6.360,00 vom 03.09.2004 bis 24.09.2004, aus EUR 27.360,00 vom 25.09.2004 bis 04.10.2004, aus EUR 52.360,00 vom 05.10.2004 bis 21.10.2004 und aus EUR 59.892,46 seit dem 22.10.2004 zu zahlen;
2. an den Kläger zu 2) EUR 35.163,22 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 6.360,00 vom 06.04.2004 bis 24.04.2004, aus EUR 24.645,00 vom 23.04.2004 bis 26.07.2004 und aus EUR 35.163,22 seit dem 27.07.2004 zu zahlen;
3. an den Kläger zu 3) EUR 19.628,78 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 6.000,00 vom 17.07.2004 bis 04.08.2004 und aus EUR 19.628,78 seit dem 5.08.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Wie bereits in erster Instanz rügt sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und erhebt zudem die Einrede des Schiedsvertrages.
Wegen des Sachverhaltes im übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 11. Juni 2007 (Bl. 408 GA) darauf hingewiesen, wie er die Sach- und Rechtslage beurteilt.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger bleibt ohne Erfolg.
A.
Die Klage ist zulässig.
1.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 32 ZPO.
Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, dass der Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, das heißt dass er einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (BGH NJW 2003, 828). Dies haben die Kläger getan.
Nach dem insoweit zugrundezulegenden Vorbringen der Kläger hat die Beklagte die Kläger in sittenwidriger Weise und vorsätzlich u.a. dadurch geschädigt, dass sie mit ... Provisionsrückvergütungen vereinbart hat (§ 826 BGB). Ob ein Anspruch aus unerlaubter Handlung tatsächlich gegeben ist, ist eine Frage allein der Begründetheit.
Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut (hier das Vermögen der Kläger) eingegriffen wurde (BGH NJW 1996, 1411, 1413; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 32 Rdnr. 16). Die Kläger haben die ihr Vermögen schädigenden Überweisungen der für die Anlagegeschäfte bestimmten Beträge von Duderstadt, Eichsfled/Northeim, Halle und anderen in Deutschland gelegenen Orten aus getätigt. Auf diese Orte, an denen das Vermögen der Kläger geschädigt worden sein soll, ist bei einem hier in Rede stehenden Vermögensdelikt maßgebend abzustellen (vgl. BayObLGZ 1995, 301, 303; Zöller/Vollkommer, aaO.).
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ist zweitinstanzlich nicht mehr zu prüfen, § 513 Abs. 2 ZPO.
Soweit § 32 ZPO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen wird, ist die Entscheidungsbefugnis der deutschen Gerichte allerdings auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt (BGH NJW 2003, 828, 830; BGH NJW 1996, 1411, 1413).
2.
Die Schiedsabrede ist unwirksam.
Nach Artikel V des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 iVm Artikel II Abs. 1 und 2 ist eine beiderseits unterzeichnete Vereinbarung oder ein auf eine Schiedsabrede bezogener Schriftwechsel erforderlich. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar sind auf der Rückseite der Kontoführungsverträge (Anl. B 2 - B 4) die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckt, die in § 15 eine Schiedsabrede enthalten, die sämtliche Streitigkeiten in Bezug auf die bei der Beklagten geführten Transaktionskonten dem Recht des Staates ... und der Schiedsgerichtsbarkeit der ... bzw. anderer amerikanischer Wertpapierbörsen unterwirft. Die Kontoführungsverträge sind aber von Seiten der Beklagten nicht unterzeichnet; zwischen den Parteien gewechselte Briefe oder Telegramme sind nicht ersichtlich.
Nichts anderes gilt nach deutschem Recht (Art. VII Abs. 1 UN-Übereinkommen, §§ 1031 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich der Form der Schiedsabrede ist das Recht des Staates ... trotz der in den AGBs enthaltenen Rechtswahl nicht anzuwenden, Art. 29 Abs. 3 EGBGB.
Die Anwendbarkeit dieser Norm ist nicht durch Art 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB ausgeschlossen, weil unter diese Ausnahmeregelung nicht Vereinbarungen mit ausländischen Terminbrokern fallen, die - wie hier - ihre Dienstleistungen auch in einem anderen als dem Staat erbringen können, in dem der Verbraucher (um solche handelt es sich bei den Klägern) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art. 29 EGBGB Rdnr. 2). Die Beklagte war bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht auf die USA beschränkt, sondern durfte nach dem maßgeblichen Vertragsinhalt, der keinerlei Einschränkung vorsah, auch an Börsen in anderen Staaten, etwa in Deutschland, Geschäfte tätigen.
B.
Die Klage ist indes unbegründet.
1.
Liegen Handlungs- und Erfolgsort in verschiedenen Staaten (was im Hinblick auf den Sitz der Beklagten in den USA nahe liegt), so dass es zu einer Konkurrenz der Deliktsstatute kommt, ist das für den Geschädigten günstigste Recht maßgebend (BGH NJW 1996, 1411, 1414). Da sich jedoch beide Parteien bezüglich des geltend gemachten deliktischen Anspruchs ausschließlich auf deutsches Recht berufen, haben sie zumindest konkludent insoweit nachträglich deutsches (Delikts-)Recht vereinbart.
2.
Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 31 Abs. 2 WpHG ist nicht gegeben.
Die Beklagte traf keine eigenen Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern.
a)
Die Kontoführungsverträge einschließlich der Ausführung der Optionsgeschäfte gemäß den Aufträgen der von den Klägern bevollmächtigten ... begründeten zwar die Pflicht, die Aufträge zu den bestmöglichen Bedingungen auszuführen, jedoch keine eigene Aufklärungspflicht der Beklagten.
Aus der unstreitig erfolgten Beauftragung der Beklagten mit der Ausführung von Optionsgeschäften resultieren keine Aufklärungspflichten gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG.
Vorliegend erfolgten die der Beklagten erteilten Aufträge, Optionsgeschäfte zu tätigen, nicht unmittelbar durch die Kläger selbst, sondern diese erteilten der ... einen Auftrag, den diese an die Beklagte weitergab.
Beauftragt aber der Kunde - wie vorliegend die Kläger - ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen - hier ... -, das seinerseits gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG zur Information verpflichtet ist, mit der Vermittlung von Optionsgeschäften und erteilt diesem Kontovollmacht, ist die depotführende Bank nicht gleichfalls zur Informationserteilung verpflichtet. Bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere - hier ... - zur Befragung und dementsprechenden Aufklärung verpflichtet (BGHZ 147, 343, 353 m.w.N.). Im Fall der Vertretung eines Anlegers kommt es nämlich nicht auf dessen Kenntnisse und Erfahrungen bei Wertpapiergeschäften an, sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (BGH a.a.O.). Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung die Ansicht vertreten, die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH (BGHZ 147, 343 ff.) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich in dem vom BGH entschiedenen Fall um die Haftung einer depotführenden Bank gehandelt habe und nicht - wie vorliegend bei der Beklagten - eines Brokerhauses, vermag der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Den Klägern ist zwar darin zuzustimmen, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Postulation von Aufklärungspflichten über die Risiken von Börsentermingeschäften danach differenziert, ob es sich um eine Bank oder um einen gewerblichen Anbieter handelt (vgl. nur BGH NJW 1998, 2675, 2675 f.; BGHZ 124, 151, 154 ff.). Dies ist aber für die vorliegende Fragestellung ohne Relevanz. Es geht nicht um die Frage, ob die Kläger durch ... als kundennäheres Unternehmen in gesteigertem Maße aufgeklärt werden mussten und in welchem Umfang die Beklagte als Broker gegenüber ihren direkten Kunden aufklärungspflichtig ist. Entscheidungserheblich ist im vorliegenden Zusammenhang allein, dass eine zusätzliche weitere Aufklärung durch die Beklagte nicht zu verlangen ist.
Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 147, 343 (353) ausgesprochene Befreiung von der Auskunftspflicht gilt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht nur für Banken, sondern für jedes nachgelagerte Wertpapierdienstleistungsunternehmen, mithin auch für die Beklagte. Die Entscheidung des BGH beruht auf der Erwägung, dass sich das Ausmaß und die Erforderlichkeit der Aufklärung in Fällen der Vertretung eines Anlegers durch ein zwischengeschaltetes Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach den Kenntnissen des Vermögensverwalters als Vertreter richtet. Ob dieser Vermögensverwalter - hier ... - gegenüber einer Bank oder einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auftritt, hat auf das Informationsinteresse und -bedürfnis des Anlegers keinen Einfluss. Dessen Aufklärungsbedarf ist durch das kundennähere Unternehmen zu befriedigen.
Die Beklagte traf auch keine Pflicht, die Kläger über eine mit ... getroffene Rückvergütungsvereinbarung zu informieren, da eine solche hier nicht vorlag (siehe dazu unten unter 3. b)).
b)
Der zweitinstanzlich neue Vortrag der Kläger auf Seite 11 ihrer Berufungsbegründung (Blatt 230 GA), die Beklagte habe über ... Kunden anwerben lassen, kann nicht berücksichtigt werden (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Im Übrigen ist dieses Vorbringen, worauf die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung mehrfach hingewiesen hat (S. 8 und 13, Bl. 312 und 317 GA), unsubstantiiert. Es ist nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, dass die Beklagte direkt oder durch ... Kontakt zu den Klägern aufnahm, um diese anzuwerben. Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall von demjenigen, über den der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2007 (I-17 U 257/06, von den Klägern als Anlage KK6, Bl. 376 ff. GA, zur Akte gereicht) zu befinden hatte. Dort übte der in Deutschland ansässige Vermittler seine Tätigkeit auf der Grundlage einer mit einem US-amerikanischen Brokerhaus getroffenen Rahmenvereinbarung aus, nach deren Inhalt der Vermittler dem Broker Anleger zum Zwecke der Eröffnung eines Aktienkontos vermitteln sollte, wobei die Kunden nebst anderen Abgaben und Kosten bei jedem Börsengeschäft mit einer Kommission von 45 USD belastet werden sollten, wovon der Vermittler jeweils 35 USD erhalten sollte; dort setzte der Broker die deutsche Vermittlungsgesellschaft gezielt zur Werbung deutscher Kunden ein und veranlasste sie zur Versendung ihrer Informationsbroschüre an in Deutschland wohnhafte Kunden. Eine derartige Rahmenvereinbarung, durch welche der Vermittler von dem US-amerikanischen Broker instrumentalisiert wurde, um dem Broker den deutschen Markt zu öffnen, bestand vorliegend zwischen der ... und der Beklagten nicht; die insoweit darlegungspflichtigen Kläger haben für das Bestehen eines derartigen Rahmenvertrages nichts dargetan.
3.
Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 830 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263/266 StGB.
a)
Ein kollusives Zusammenwirken kann nicht festgestellt werden. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger haben eine Teilnahme bzw. Beteiligung der Beklagten an deliktischen Handlungen der ... nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Einfluss auf die Geschäftspraktiken der ... hatte, deren Informationsmaterial kannte, mit dieser im Rahmen der Anlagevermittlung aktiv zusammengearbeitet oder Einfluss auf deren Anlageempfehlungen ausgeübt hat. Wie bereits ausgeführt, bestand zwischen der Beklagten und ... kein Rahmenvertrag, gemäß dem ... der Beklagten Anleger zum Zwecke der Eröffnung eines Aktienkontos vermitteln sollte.
b)
Eine Beihilfehandlung der depotführenden Bank bei churning des Anlageberaters bzw. -vermittlers liegt in einer kick-back-Vereinbarung (BGH NJW 2004, 3423; vgl. auch Barta, Die Haftung der depotführenden Bank bei churning des Anlageberaters, BKR 2004, 433, 439).
Die kick-back-Vereinbarung hat für die hier interessierende Konstellation zum Inhalt, an den Anlageberater bzw. -vermittler einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zurückfließen zu lassen, die die depotführende Bank von einem ihr zugeführten Kunden zukünftig erhält.
Ziff. 5 der zwischen den Klägern und ... geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge (Anlagen K 18 bis K 20) informiert darüber, dass der Broker eine Roundturn Commission erhebt, die an ... anteilig rückvergütet wird. Gemäß dem den Geschäftsbesorgungsverträgen beigefügten "Preisaushang" beträgt die Halfturn-Commission 50 USD, von der ca. 40 USD an die ... "als sogenannte Innenprovisionen dem Geschäftsbesorger rückvergütet" werden.
Die insoweit beweispflichtigen Kläger haben jedoch nicht nachgewiesen, dass die Beklagte (von ihr bestrittene) Kenntnis von dieser von ... mit den Klägern getroffenen Abrede hatte und/oder diese zumindest tatsächlich praktiziert wurde und die Beklagte tatsächlich an der Halfturn-Gebühr partizipiert hat. Die Beklagte war unstreitig an den zwischen ... und den Klägern geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen nicht beteiligt; die Beklagte hat behauptet, die Geschäftsbesorgungsverträge vor Anspruchserhebung nicht gekannt zu haben; die insoweit beweisbelasteten Kläger haben für das Gegenteil keinen Beweis angetreten. Aus einer im Verhältnis zwischen ... und den Klägern getroffenen Vergütungsvereinbarung kann daher nicht mit der nötigen Sicherheit geschlossen werden, dass die Beklagte tatsächlich an der Halfturn-Gebühr beteiligt war. Vor allem steht einer Beteiligung der Beklagten an der in den Geschäftsbesorgungsverträgen zwischen den Klägern und ... vereinbarten Halfturn-Gebühr der Inhalt des zwischen ... und der Beklagten vereinbarten "Fully disclosed clearing Agreement" von August 2003 (Anlage B 1, deutsche Übersetzung auszugsweise S. 5-7 und 16 f. der Klageerwiderung) entgegen. Nach der dortigen Ziff. 18.1 zieht die Beklagte von den Kunden die Provisionen, Aufpreise und sonstigen Gebühren oder Kosten ein, die ... für die jeweilige Transaktionen anweist. Gemäß Ziffer 18.3 zieht die Beklagte als Vergütung für diese Dienstleistungen von den vorgenannten, den Kunden berechneten Gebühren die Beträge ab, die in der Preisliste Anhang A festgesetzt sind. Danach besaß die Beklagte gegen die Kläger weder einen eigenen Gebührenanspruch noch stellte sie den Kunden eigene Gebühren in Rechnung. Eine Rückvergütungsvereinbarung zwischen ... und der Beklagten liegt nach dem "Fully disclosed clearing Agreement" nicht vor. Da der Inhalt dieser vertraglichen Vereinbarungen in den "Fully disclosed clearing Agreement" dem Inhalt der Vertragsabreden in den zwischen den Klägern und ... geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen widerspricht, vermögen die Kläger durch Vorlage der Geschäftsbesorgungsverträge das Bestehen einer Rückvergütungsvereinbarung nicht zu beweisen.
Dem von den Klägern im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Juli 2007 zitierten Urteil BGHZ 146, 235 lässt sich für die Frage, ob hier eine sogenannte kick-back-Vereinbarung gegeben ist, nichts entnehmen.
Das in dem vorgenannten Schriftsatz weiterhin zitierte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (I-6 U 6/06 vom 25. Oktober 2005) verhält sich nicht dazu, ob eine in den USA ansässige Brokerfirma auf der Grundlage einer nach den vorstehenden Ausführungen hier anzunehmenden, mit einem in Deutschland ansässigen Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen getroffenen Vereinbarung einem deutschen Kunden hierüber Aufklärung schuldet und ob das Unterlassen dieser Aufklärung eine sittenwidrige Schädigung des deutschen Kunden darstellt.
c)
Die Kläger sehen die Beihilfehandlung der Beklagten vor allem darin, dass diese ... ein Konto zur Verfügung gestellt, die Kontoauszüge ausgedruckt und den Klägern zugeschickt und damit die unerlaubte Handlung erst ermöglicht hat. Das bloße Zurverfügungstellen eines Kontos durch einen Broker bedeutet aber noch keine vorsätzliche Beihilfe zu einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung des Anlegers durch den Börsenterminoptionsvermittler. Dies könnte nur dann bejaht werden, wenn der Broker die unerlaubte Handlung des Vermittlers kennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2006, 1007, juris Rz. 35). Hierfür haben die Kläger, wie ausgeführt, nicht ausreichend vorgetragen. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass die Beklagte über das sittenwidrige Handeln der ... informiert war und auch die wohl unzureichende Informationsbroschüre kannte bzw. über die wohl unzureichende Beratung der Mitarbeiter der ... informiert war. Über das bloße Zurverfügungstellen eines Kontos hinaus ist eine irgendwie geartete Unterstützungshandlung der Beklagten nicht erkennbar. Wie bereits mehrfach ausgeführt, bestand hier zwischen der Beklagten und ... kein Rahmenvertrag, insbesondere keiner, der mit demjenigen Rahmenvertrag vergleichbar ist, welcher der bereits zitierten Entscheidung des 17. Zivilsenat im Hause zu Grunde lag.
Soweit die Kläger vortragen, aus den von der Beklagten ausgedruckten Kontoauszügen sei für die Beklagte ersichtlich gewesen, welche Gebühren berechnet und welche Geschäfte in welchem Umfang in welchem Zeitraum für die Kläger gehandelt wurden, weswegen die Beklagte bewusst hätte verhindern können, dass für die Kläger so viele Geschäfte getätigt und die enorme Höhe an Gebühren berechnet wurde, ist dem mit dem Landgericht entgegenzuhalten, dass unter Berücksichtigung des von der Beklagten vorgehaltenen automatisch arbeitende Online-Systems nicht ersichtlich ist, wie die Beklagte bemerken können soll, dass ein einzelner Vermittler bei dreien seiner Kunden eine Gebührenüberhebung betreibt. Selbst wenn die Beklagte dies auf elektronischem Wege durch entsprechende Software feststellen könnte, so fiele der Beklagten insoweit allenfalls ein fahrlässiges Unterlassen zur Last, jedoch keine vorsätzliche Beihilfe. Der Senat hat von dem Vorbringen der Beklagten auszugehen, sie halte ein automatisch arbeitendes Online-System vor, welches die von den Vermittlern selbst eingegebenen Aufträge ohne weitere Arbeitsschritte von Mitarbeitern der Beklagten durchführt und welches auch die Kontoauszüge automatisch ausdruckt und verschickt. Denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz sind die Kläger dem dahingehenden Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten. Der Schriftsatz der Kläger vom 18. September 2006, auf dessen Seite 2 (Blatt 151 GA) die Kläger dieses Vorbringen der Beklagten erstmalig bestritten haben, ging erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht ein und war nicht nachgelassen; dieses Vorbringen ist somit zweitinstanzlich neu und nicht zu berücksichtigen.
d)
Die Kläger werfen der Beklagten vor, sie habe sich nicht darüber informiert, ob ... ihre Kunden ausreichend schriftlich aufklärt. Auch dieses Unterlassen der Überprüfung der ... stellt keine Beihilfehandlung der Beklagten dar. Denn eine Pflicht zur Überprüfung der Seriosität des gewerblichen Terminoptionsvermittlers ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben, denn grundsätzlich kann sich ein Brokerhaus darauf verlassen, dass ein - wie hier ... - von den zuständigen Behörden genehmigtes und überwachtes Finanzdienstleistungsinstitut keine Schädigung der Anleger verursacht (OLG Frankfurt, aaO, Rz. 40 f.). Unabhängig davon läge in der unterlassenen Information darüber, ob ... ihre Kunden ausreichend schriftlich aufklärt, ohnehin weder eine sittenwidrige Schädigung noch eine vorsätzlich begangene Beihilfe.
C.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Den Streitwert für die Berufung hat der Senat auf 114.684,46 € (Kläger zu 1: 59.892,46 €; Kläger zu 2: 35.163,22 €; Kläger zu 3: 19.628,78 €) festgesetzt.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Wie ausgeführt, weicht der Senat nicht von der oben erwähnten Entscheidung des 17. Zivilsenats im Hause ab.
Der Schriftsatz der Kläger vom 06.07.2007 gibt keine Veranlassung, den Verkündungstermin zu verschieben.
Der Schriftsatz der Kläger vom 24.07.2007 bot für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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