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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.04.2008
Aktenzeichen: I-16 U 275/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 195 n.F.
BGB § 199 n.F.
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1 n.F.
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 199 Abs. 1 Ziff. 2 n.F.
BGB § 203
BGB § 204 Abs. 1 Ziff. 1
BGB § 222 Abs. 1
BGB § 278
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch den Erwerb von Beteiligungen an der ..., Beteiligungs-Nr. ..., sowie ..., Teilhaberregister-Nr. ... entstanden ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus diesen inzwischen gekündigten Beteiligungen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Er begehrt die Rückabwicklung von gezeichneten Fondsanteilen und die Rückzahlung der auf die Beteiligungen gezahlten Kaufpreise wegen angeblicher Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds und Medienfonds.

Wegen der Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das erstinstanzliche Vorbringen ist dahingehend zu korrigieren, dass der Kläger auf seine Beteiligungen an der ... (im Folgenden: ...) lediglich bis Ende 2004 monatliche Zahlungen leistete und diese Beteiligungen zwischenzeitlich gekündigt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers sei spätestens Ende August 2005 verjährt gewesen. Die Verhandlungen über den Jahreswechsel 2004/2005 hätten die Verjährung gemäß § 203 BGB maximal für 4 Monate gehemmt. Der Kläger habe deshalb seinen Anspruch durch Erhebung der Klage Ende Dezember 2005 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfristen rechtshängig gemacht.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB auf das vorliegende Vertragsverhältnis anwendbar sei, habe am 01.01.2002 zu laufen begonnen. Hierbei könne der Meinungsstreit dahinstehen, ob der Verjährungsbeginn ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners grundsätzlich am 01.01.2002 zu laufen beginne oder ob dieser Fristbeginn nur dann anzunehmen sei, wenn der Gläubiger bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB gehabt habe. Der Kläger habe jedenfalls bis zum 31.12.2001 hinsichtlich aller Beteiligungen Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt.

Hinsichtlich der ... (im Folgenden ...) ergäbe sich die Kenntnis des Klägers darüber, dass er keine risikofreie Anlage gezeichnet habe, bereits daraus, dass in den Jahren 2000 und 2001 keine Ausschüttungen vorgenommen worden seien und durch Schreiben der Fondgesellschaft vom 15.02.2001, in dem auf die Auswirkungen der vollständigen Investition der zur Verfügung stehenden Investitionsmittel in Filmproduktionen hingewiesen worden sei. Hinzu komme, dass auch der Emissionsprospekt der ... eine ausreichende Aufklärung über die Risiken enthalte und davon auszugehen sei, dass der Prospekt für den Kläger auch hinreichend verständlich gewesen sei. Aus diesem Grund könne auch offen bleiben, ob der Zeuge H... den Kläger ausreichend aufgeklärt habe, da dieser etwaige Widersprüche zu den Angaben des Zeugen H... im Prospekt habe entdecken können. Vor diesem Hintergrund mangele es zumindest an der Kausalität einer der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnenden Pflichtverletzung durch den Zeugen H... für den beim Kläger eingetretenen Schaden. Da der Prospekt die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für den Interessenten darstelle, könne offen bleiben, ob die Beklagte den Kläger über negative Pressestimmen hätte unterrichten müssen. Es sei auch nicht relevant, dass die Beklagte den Kläger nicht darüber unterrichtet habe, dass es sich bei den verschiedenen Beteiligungen ausschließlich um solche gehandelt habe, die von ... initiiert worden waren, da nicht die Person des Initiators sondern die Investitionsobjekte der Fondsgesellschaften entscheidend seien.

Hinsichtlich seiner Beteiligung an der ... habe der Kläger aufgrund des sämtliche Risiken in anschaulicher Form darstellenden Emissionsprospektes ebenfalls Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB n.F. gehabt. Soweit der Kläger den Erhalt des Prospekts mit Nichtwissen bestreite, sei dies angesichts der von ihm unterzeichneten Empfangsbestätigung vom 22.01.2000 unbeachtlich. Selbst eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend unterstellt, dass der Kläger nicht darüber informiert worden sei, dass die ... auch in den wirtschaftlich angeschlagenen ... investiere, sei ein darauf gestützter Anspruch verjährt, da der Kläger aufgrund des Prospektinhaltes sich hätte darüber informieren können, dass das Anlagekapital hauptsächlich zum Erwerb von Anteilen an bereits bestehenden und neu gegründeten ... eingesetzt werde. Auch aufgrund des Schreibens vom 10.02.2000 der Fondgesellschaft der ..., welches den Hinweis auf die Möglichkeit eines negativen Ergebnisses enthalten habe, sei dem Kläger bewusst gewesen, dass es sich nicht um eine risikofreie Anlage handelte. Außerdem habe der Kläger von dem ihm nochmals eingeräumten Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht, was dafür spreche, dass er sich der Risiken der Anlage bewusst gewesen sei.

Nichts anderes gelte hinsichtlich seiner Beteiligung an der ... (im Folgenden ...).

Schließlich liege auch bezüglich der ... eine grob fahrlässige Unkenntnisse des Klägers i.S.v. § 199 BGB n.F. vor, da die ... in ungefähr die gleichen Investitionsobjekte wie die ... investiere, hinsichtlich derer der Kläger sich durch die Emissionsprospekte habe informieren können.

Überdies - so das Landgericht - bestehe ein Anspruch des Klägers auch dem Grunde nach nicht, da etwaige der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzungen durch den Zeugen H... u.a. angesichts der umfangreichen Risikoaufklärungen in den Prospekten nicht kausal geworden seien.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er vertritt die Ansicht, dass die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht verjährt seien. Hierbei sei aufgrund einer sprachlich-grammatikalischen, theologischen sowie auch einer verfassungskonformen Auslegung zugrunde zu legen, dass ein kenntnisunabhängiger Beginn der Verjährung zum 01.01.2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht anzunehmen sei. Hinsichtlich sämtlicher Beteiligungen habe eine entsprechende Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB n.F. bis zum 31.12.2001 jedoch nicht vorgelegen.

Hinsichtlich der ... verkenne das Landgericht, dass er - der Kläger - aus dem Ausbleiben von Ausschüttungen nicht habe auf ein gesteigertes Risiko des Anlageobjekts habe schließen müssen, da er vorher nur in Aktienfonds investiert gehabt habe, bei denen Ausschüttungen unüblich seien. Auch aus dem Schreiben vom 15.02.2001 habe er keine entsprechenden Rückschlüsse ziehen müssen. Soweit dort mitgeteilt werde, dass es voraussichtlich zu einem negativen Kapitalkonto komme, sei dies in erster Linie für steuerliche Aspekte relevant. Ein negatives Kapitalkonto sei gerade nicht zwangsläufig mit dem Verlust der Einlage gleichzusetzen. Eine grobe Fahrlässigkeit sei auch nicht im Hinblick auf den Inhalt des Verkaufsprospektes zur ... anzunehmen. Angesichts der Anlageberatung durch die Beklagte sei er nicht verpflichtet gewesen, den Prospekt eingehend zu lesen und dessen Inhalt mit den mündlichen Versprechungen der Beklagten zu vergleichen. Ein Anleger dürfe sich auf die Erfahrungen und Risikobewertungen des Beraters verlassen und darauf vertrauen, dass in dem schriftlichen Vertragswerk keine gegenteiligen Auskünfte stehen. Da er - der Kläger - den Prospekt nicht habe lesen müssen, fehle es auch - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht an einer Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden.

Auch hinsichtlich der Beteiligung an der ... habe keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB n.F. bis zum Stichtag vorgelegen. Auch hier habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass er keine Erfahrung mit geschlossenen Fonds gehabt habe und Hinweise in Verkaufsprospekten von vorneherein nicht geeignet seien, eine grob fahrlässige Unkenntnis von der fehlerhaften Anlageberatung zu begründen. Auch aus dem Schreiben vom 10.02.2000 lasse sich eine entsprechende Kenntnis nicht ableiten. Soweit es dort heißt, dass ein "negatives Unternehmensergebnis" nicht ausgeschlossen werden könne, sei dies nicht mit dem möglichen Verlust des eingesetzten Kapitals gleichzusetzen. Auch aus dem unterlassenen Widerruf ergäbe sich keine Kenntnis der Risiken.

Weiterhin verkenne das Landgericht auch im Hinblick auf seine Beteiligung am ... die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB. Auch hier sei zugrunde zu legen, dass er nicht über entsprechende Erfahrungen mit geschlossenen Fonds verfügt habe, etwaige Hinweise im Prospekt unbeachtlich seien und der unterlassene Widerspruch keine Rückschlüsse zulasse.

Schließlich hätten auch hinsichtlich der ... die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zum Stichtag nicht vorgelegen. Der Prospekt zur ... habe erst recht keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Beratung begründen können.

Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, dass Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Urteil zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen bestünden, da er erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen habe, erst nach dem Schreiben der Beklagten vom 23.10.2002 tatsächliche Kenntnis von den Problemen bei den streitgegenständlichen Fonds erlangt zu haben. Aus dem von der Beklagten für ihn - den Kläger - verfassten Schreiben vom 14. April 2005 (Anlage K 30) ergäbe sich, dass man sich einig gewesen sei, dass er keine Kenntnis gehabt habe.

Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hatte, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteiles zur Zahlung von 157.56,37 € nebst Zinsen (Antrag zu I) sowie dazu zu verurteilen, ihn von etwaigen Verpflichtungen aus der ... (Teilhaberregister: ...) und der ... (Teilhaberregister: ...) freizustellen (Antrag zu II), jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen, hat der Kläger nunmehr vorgetragen, die Beteiligungen an der ... seien zwischenzeitlich gekündigt und Abfindungsabschlagszahlungen in Höhe von 5.576,41 € (...) und 3.409,13 € (...) erhalten zu haben. Zudem habe sich herausgestellt, dass die Ratenzahlungen auf die ... Ende 2004 eingestellt worden seien.

Der Kläger beantragt nunmehr,

I.

die Beklagte unter Abänderung des am 08.11.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf zu verurteilen, an ihn 145.181,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 4.601,63 € seit dem 25.02.2000 sowie aus jeweils 153,39 € seit dem 25. eines jeden Monats seit dem 25.03.2000 sowie aus 32.211,39 € seit dem 01.03.2000 sowie aus 85.897,04 € seit dem 01.04.2000 sowie aus 12.782,30 € seit dem 25.05.2001 sowie aus jeweils 217,30 € seit jedem Monatsletzten seit dem 31.03.2001 zu zahlen;

II.

die Verurteilung gemäß Ziffer I. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung an der ... (Nom.: DM 60.000; Teilhaberregister: ...), seiner Beteiligung an der ... (Nom.: DM 60.000; Teilhaberregister: ...), seiner Beteiligung an der ... (Nom.: DM 160.000; Teilhaberregister: ...) und seiner Beteiligung an der ... (Nom.: DM 85.000; Teilhaberregister: ...).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Sie vertritt die Ansicht, dass das Landgericht die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu Recht als verjährt angesehen habe. Der Kläger habe bis zum 31.12.2001 über die entsprechende Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB verfügt. Hierbei sei zugrunde zu legen, dass der Kläger erstinstanzlich wiederholt vehement behauptet habe, davon ausgegangen zu sein, dass sämtliche Kapitalanlagen risikofrei seien, dass es insgesamt kein Risiko gäbe und etwa bei der ... eine jährlich wiederkehrende sichere Rendite von 10 % zu erwarten gewesen sei. Diesem Ausgangspunkt gegenüber zu stellen seien die vom Landgericht in einer Gesamtschau aufgezeigten Umstände, woraus auf eine positive Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen zu schließen sei. Ausreichend sei insoweit die Kenntnis des Klägers von einem seinen Anspruch stützenden Aufklärungsfehler der Beklagten. Von einem drohenden Totalverlust oder einer konkreten Gefahr für das eingesetzte Kapital habe der Kläger zur Begründung der Voraussetzung des § 199 Abs. 1 BGB - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Kenntnis haben müssen.

Auch auf die negativen Pressestimmen habe der Kläger nicht hingewiesen werden müssen. Die vorgelegten Pressestimmen befassten sich unstreitig nicht mit der in Streit befindlichen ..., sondern beträfen überwiegend die ... als Generalmieterin eines der Investitionsobjekte des .... Der ... investiere jedoch in insgesamt 17 verschiedene ..., die wiederum in eine Vielzahl verschiedener Objekte in den USA, Deutschland sowie in Wertpapierdepots in der Schweiz investierten. Wegen der damit einhergehenden Streuung des vorhandenen Verlustrisikos komme der Insolvenz eines einzelnen Mieters eines Objektes innerhalb von insgesamt 17 ... bezüglich der Entscheidung zur Beteiligung an der ... keine erhebliche Bedeutung zu. Die Insolvenz der ... habe daher keinen anlagewesentlichen Umstand dargestellt, auf den ein Vermittler habe hinweisen müssen. Vom Wertverlust eines ... könne ein Anleger auch profitieren, weil sich hierdurch günstige Einkaufsmöglichkeiten für die ...-Gesellschafter ergäben.

Zudem hätten auch die übergebenen Emissionsprospekte zum ... und zur ... auf bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der ... und dem ... sowie deren mögliche Auswirkungen auf diese Beteiligungen hingewiesen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur insoweit Erfolg, als die Schadensersatzklage wegen Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitbefangenen Beteiligungen an der ... dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, da das Landgericht die Klage auf Schadensersatz wegen Anlageberatungsfehlern im Zusammenhang mit dem Erwerb der weiteren Beteiligungen (...) im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

I.

Die Beklagte haftet dem Kläger wegen fehlerhafter bzw unzureichender Anlageberatung anlässlich des Erwerbs der Beteiligungen an der .... und später auch ... durch den für sie tätig gewordenen ... ... nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung dem Grunde nach auf Schadensersatz. Gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist insoweit das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden. Denn das hier in Streit stehende Schuldverhältnis ist vor dem 01.01.2002 entstanden, da die maßgeblichen Gespräche mit dem Kläger Anfang 2000 bis Mitte 2001 stattgefunden haben.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, die die Beklagte zur ordnungsgemäßen und umfassenden Beratung des Klägers verpflichtete.

Das Vertragsverhältnis ist als Anlageberatungs- und nicht als Anlagevermittlungsvertrag zu qualifizieren. Von dem Abschluss eines Anlageberatungsvertrages ist auszugehen, wenn ein Anlageinteressent deutlich macht, dass er im Hinblick auf bestimmte und für ihn wesentliche Anlageentscheidungen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des anderen in Anspruch neben will und eine fachkundige Bewertung und Beurteilung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen erwartet und es ihm auf eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung ankommt. Von einem Anlagevermittler dagegen wird lediglich eine Auskunftserteilung erwartet (vgl. zur Abgrenzung BGH NJW RR 1993, 1114 (1114); BGH ZIP 2004, 1055 (1057) m. w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2004, Az. 4 U 37/04). Nach diesen Kriterien nahm der Kläger eine Anlageberatung in Anspruch, da er auf das Angebot einer Vermögensberatung durch den für die Beklagten tätigen ... .... einging und diesem unstreitig verdeutlichte, dass er unter Berücksichtigung bestimmter Vorgaben einen festen Geldbetrag anlegen wollte, und insofern an einer auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittenen fachkundigen Beratung interessiert war. Sein Gesprächspartner H... hat ihm daraufhin eine Anlagestrategie entwickelt und ihm in diesem Zusammenhang nicht nur den Erwerb der Beteiligungen am ..., sondern auch den Erwerb von Beteiligungen an dem ... empfohlen, dessen Anlagekonzept Herr H... dem Kläger nach Angaben der Beklagten erläutert und vorgestellt haben will. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Erwerbes der Beteiligungen an dem .... Dieser Erwerb fand zwar zeitlich später statt, aber ebenfalls auf eine Empfehlung des Anlageberaters H... hin, der dem Kläger auf die Nachfrage nach einer weiteren Anlagemöglichkeit die Möglichkeit eines Erwerbes einer weiteren ...-Beteiligung von der seinerzeitigen Inhaberin, Frau ... ... aufzeigte und auch die Vermittlung des Geschäftes vornahm.

2.

Als Anlageberater war die Beklagte durch den für sie tätig gewordenen Berater H... verpflichtet, dem Kläger ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der angebotenen Fondsbeteiligungen zu vermitteln und ihn individuell darüber zu beraten, ob die entsprechenden Anlagen für seine Anlageziele geeignet waren. Die Verpflichtung umfasste eine richtige und vollständige Aufklärung über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten im Einzelnen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich ist einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (BGHZ 123, 126, 128f; BGHZ 158, 110, 121; BGH, Urteil vom 25.09.2007 Az. XI ZR 320/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2006, Az. 6 U 84/05; OLG Celle OLGR 2002, 265 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.10.2004, Az. 13 U 243/03). Ob der Beklagten hinsichtlich der Beratungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an dem ... vorgeworfen werden kann, sie habe den Kläger gemessen an seinen Anlagebedürfnissen nicht hinreichend über das Anlagemodell der ... aufgeklärt und nicht auf die unstreitig vorhandenen Risiken solcher Anlagen hingewiesen, kann dahinstehen. Denn der Berater H... hat seine Beratungspflichten jedenfalls insofern verletzt, als er den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass nicht nur in Brancheninformationsdiensten, sondern auch in der seriösen Wirtschaftspresse negativ über verschiedene ..., in die der ... investierten, und sowohl über zu befürchtende als auch bereits eingetretene Risiken berichtet worden war.

So brachte zeitlich unmittelbar vor den in die Empfehlung einer Anlagestrategie mündenden Gesprächen zwischen dem Kläger und H... das überregional verbreitete und bekannte Nachrichtenmagazin Focus in der Nr. ... vom 06.12.1999 im Finanzteil einen Artikel unter der Überschrift "UB Ärger in drei Ländern" heraus (vgl. Anlage K 20), in dem neben den negativen Auswirkungen der Insolvenz der ... auf den Wert des ...auch Zweifel daran geäußert werden, ob verschiedene ...-Fonds (u.a. ... und ...) nicht für ihre Investitionen am US-Immobilienmarkt zu viel gezahlt hätten, zumal die Investitionsobjekte qualitativ fraglich seien. Ausdrücklich enthält der Artikel hinsichtlich der Ausschüttungen zu sämtlichen untersuchten ...-Fonds die Kritik: " Auf Gesellschafterbeschluss hin schütteten die von Focus untersuchten ...-Fonds regelmäßig sieben Prozent aus. >> Aufgrund der erzielten Mieteinnahmen und Performance-Erträge war dies jedoch vielfach ökonomisch nicht gerechtfertigt<<, analysiert ... ..., Vorsitzender des Bundes der Kapitalanleger". Diese Kritik ist nicht vereinzelt geblieben. In einem Artikel der Berliner Zeitung vom ....1999 (Anlage K 21) weist der Autor (Ressort Wirtschaft) unter der Überschrift... S..."..."-Fonds schütten mehr aus als sie verdienen" ebenfalls auf die Auswirkungen der ausfallenden Miete des Musical-Konzerns ... auf die Anleger der die Mietobjekte finanzierenden ...- Fonds ..., ... und ... hin und darauf, dass auch das Schweizer Depot unter den Erwartungen zurückgeblieben sei. Ausdrücklich wird in dem Artikel ausgeführt: "Die Anleger müssen sich nun auf drastische Kürzungen ihrer Ausschüttungen einstellen. Denn schon 1998 wurden diese "Abschlagszahlungen" zu einem großen Teil aus der Substanz bedient. Die Gesamterträge der drei ...-Fonds lagen 1998 um 27 Millionen Mark unter den Ausschüttungen von 135,9 Millionen Mark. Finanziert wurden diese Abschläge laut Geschäftsbericht durch Entnahmen aus dem Depot-Kapital". Über diese nicht nur die Insolvenz der ... betreffenden Ausführungen in der anerkannten Wirtschaftspresse hätte der Kläger hingewiesen werden müssen, damit er sie in seine Anlageentscheidung hätte einbeziehen können.

Über die Aufklärung allgemeiner Risiken hinaus obliegt es dem Anlageberater nämlich grundsätzlich auch, vorhandene Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse auszuwerten und dem Interessenten kritische Pressestimmen, zumindest dem Inhalt und dem Tatsachenkern nach - gegebenenfalls kommentiert - zur Kenntnis zu bringen (vgl. OLG Celle OLGR Celle 2002, 265 ff. mwN; OLG Stuttgart WM 2006, 1100 mwN; OLG Frankfurt NJW RR 2001, 479; OLG Düsseldorf WM 1996, 1082, 1086.; BGH NJW 1993, 2433 ff.) Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Informationsbedarf des Anlegers über aktuelle Entwicklungen, wie sie sich aus der Wirtschaftspresse ergeben, besonders groß ist und gerade wegen ihrer Aktualität auch nicht umfänglich aus Emissionsprospekten gedeckt werden kann. Hierüber hat die Beklagte den Kläger jedoch gerade nicht aufgeklärt. Sie hat ihm weder mitgeteilt, dass sich die ... nicht nur in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, sondern zahlungsunfähig war und dass hiervon keinesfalls nur ein, sondern gleich drei ... betroffen waren, an denen sich der ... und auch der ... beteiligten.

So kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich die vom Kläger vorgelegten Pressestimmen nicht ausdrücklich mit den im Streit befindlichen Kapitalanlagen, der .... und ... beschäftigen, sondern mit ..., insbesondere dem ..., der zum Zeitpunkt der Beratung insbesondere wegen der Insolvenz der ... in finanzielle Bedrängnis geraten war. Denn die ...- Fonds ermöglichten nach den eigenen Angaben der Beklagten eine Investition in verschiedene ..., die zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelegt waren oder zeitgleich aufgelegt wurden, da sie sich ihrerseits an diesen Fonds beteiligten und damit an ihren Gewinnen und Verlusten teilhatten. Wie aus dem Emissionsprospekt zur ... (S. 5) hervorgeht, diente das Anlagekapital hauptsächlich zum Erwerb von Anteilen an diesen .... Die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen ... beeinflusst daher ganz unmittelbar den Wert der ...-Fonds, die in diese ... investierten. Aufgrund dieses offenkundigen Zusammenhangs bestand damit eine Aufklärungspflicht auch hinsichtlich der Presseberichte, die sich mit verschiedenen ... beschäftigten.

Sowohl die ...., als auch die ... waren am ... beteiligt, der unter anderem infolge der Insolvenz der "..." in "Schieflage" geriet. Die Relevanz der Schwierigkeiten der ... auf den ..., dessen Ausschüttungen von 7% in den Vorjahren auf 3 % in 1999 gesunken waren und deren rapider Wertverlust bereits in 1999 (weniger als 20% des ursprünglichen Fondsvermögens), hat auch die Beklagte eingeräumt.

Jedenfalls aus dem Bericht der Berliner Zeitung geht zudem eindeutig hervor, dass die Ausschüttungen der ... bereits 1998 durch Entnahmen aus dem Depot-Kapital finanziert und nicht erwirtschaftet wurden. Dies betrifft nach dem Zeitungsbericht auch nicht nur den ..., sondern auch den ... und den ..., und damit allesamt ...-Fonds, an denen auch der ... und der ... (...und ...) beteiligt sind. Auch diese Information durfte dem Kläger nicht vorenthalten bleiben. Denn die derart skeptischen Einschätzungen zugrundeliegenden Überlegungen und Fakten muss ein Anleger von seinem Anlageberater zur Kenntnis erhalten (vgl. OLG Celle aaO S. 269 ff)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ließen sich die erforderlichen Informationen auch nicht dem umfangreichen Emissionsprospekt zu 9. ... entnehmen. Zwar enthält der Prospekt unter der Überschrift "Chancen und Risiken" auf S. 67 den Hinweis, dass die 9. ... auch Beteiligungen am ... erwerben werde, für den - gegenüber den früheren positiveren - geänderte Werte maßgeblich seien. Nachfolgend wird jedoch beschönigend herausgestellt, welch starke und unabhängige Position der Fonds gegenüber der Muttergesellschaft der ... gehabt habe, die es ihm ermöglicht habe, seine Interessen durchzusetzen, und dass ein Stabilisierungskonzept erstellt worden sei, so dass sich für die Gesellschafter und Treugeber des ... zunächst nichts ändere, da die gleichbleibende Ausschüttung von 7 Prozent lediglich von quartalsweise auf jährliche Zahlung umgestellt worden sei. Diese Ausführungen verschleiern nicht nur die Auswirkungen der Mietausfälle auf den Wert des Fonds und damit auch den Wert der auch diesen Fonds finanziell stützenden 9. ..., sondern waren auch zum Anlagezeitpunkt Anfang 2000 nicht mehr aktuell, da bereits 1999 lediglich 3 % ausgeschüttet wurden.

3.

An der so festgestellten Pflichtverletzung traf den die Beratung durchführenden Handelsvertreter H... auch ein Verschulden, da er hätte erkennen können und müssen, dass seine Aufklärung unzureichend war.

Das Fehlverhalten des als selbständiger Handelsvertreter handelnden ... muss sich die Beklagte auch gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Ein Finanzdienstleister, der im Wege des Strukturvertriebs Handelsvertreter für sich tätig werden lässt, hat nämlich grundsätzlich wegen positiver Vertragsverletzung eines durch den Handelsvertreter zu ihm begründeten Beratungsvertrages selbst einzustehen, da für den Anlageinteressenten allein die vertragliche Bindung zu dem Großunternehmen mit Erfahrung, Markt- und Spezialkenntnissen von Interesse ist, während der Interessent regelmäßig die Kenntnisse und Fähigkeiten des beratenden Vertreters nicht beurteilen kann (vgl. OLG Celle OLGR 2002, 265 ff. m. w. N.).

4.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch dargetan, durch den Erwerb der Beteiligungen einen Schaden erlitten zu haben. Unabhängig davon, dass ein Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch den Erwerb geschädigt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1579 f. m.w.N.), ist auch das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 16. Mai 2006 (Bl. 460 der Gerichtsakte), die katastrophale Situation des ... habe auch den 8. und 9. ... mit in die Tiefe gezogen, da ihr Vermögenswert in 2000 bezogen auf das Beteiligungskapital nur noch 18% (8. ...) bzw 43 % (9. ...) betragen habe, von der Beklagten nicht bestritten worden. Dass sich die wirtschaftliche Situation in den letzten Jahren gebessert hat, ist ebenfalls nicht dargetan.

5.

Der Beratungsfehler der Beklagten ist auch für den Schaden des Klägers ursächlich geworden. Bei Anlageberatungsverträgen gilt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, d.h. es wird vermutet, dass der Anleger im Falle zutreffender Beratung in deren Sinne entschieden hätte. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einem Hinweis auf die kritischen Stimmen in der seriösen Wirtschaftspresse über bereits eingetretene wirtschaftliche Schwierigkeiten gerade der Fonds, in die auch das Kapital aus den Beteiligungen an der 8. und 9. ... floss, nicht in Beteiligungen am 8. und 9. ... investiert hätte, zumal aus dem Kapital der ... auch die Ausschüttungen finanziert worden sein sollten.

6.

Verjährt ist der Anspruch des Klägers nicht. Das neue Verjährungsrecht in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung sieht gem. § 195 BGB n.F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB bestimmen in § 6 Abs. 1 Satz 1, dass das neue Verjährungsrecht auch auf am 01.01.2002 noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet. Da im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten Ansprüche die Verjährungsfrist nach neuem Recht jedoch kürzer ist als die nach altem Recht, wird gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 195 BGB ist jedoch nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich, vielmehr müssen auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (vgl. nunmehr BGH WM 2007, 639 ff. = NJW 2007, 1584). Danach ist mithin gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n.F. entscheidend, ob der Kläger bis zum 31.12.2001 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen gehabt hat. Davon, dass die Wirtschaftspresse schon vor Erwerb der Beteiligungen negativ über die Werthaltigkeit von ... berichtet hatte, in die der 8. und 9. ... investiert hat, hatte der Kläger vor dem 31.1.2001 ebenso wenig Kenntnis wie von dem Umstand, dass ... schon in den Vorjahren ihre Ausschüttungen aus dem Kapital finanziert haben. Wie bereits ausgeführt, konnte der Kläger sich diese Kenntnis auch nicht durch Lektüre des Emissionsprospektes der 9. ... aneignen, so dass dahinstehen kann, ob davon ausgegangen werden muss, dass ihm dieser Prospekt überhaupt vorlag oder er sich ihn hätte besorgen müssen. Insoweit reicht es auch nicht aus, dass der Kläger aus dem Prospekt die Erkenntnis hätte erlangen können, dass es sich nicht um eine ganz risikolose Anlageform gehandelt hat.

Demzufolge begann die Verjährungsfrist nicht bereits mit dem 01.01.2002 zu laufen, und ist durch die Klageerhebung Ende 2005 gehemmt werden, § 204 Abs.1 Ziffer 1 BGB.

7.

Die Beklagte ist dem Kläger daher zum Ersatz des sog. negativen Interesses verpflichtet, d.h. sie hat ihn so zu stellen, als wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Da davon auszugehen ist, dass der Kläger sich nicht an der 8. und 9.- ... beteiligt hätte, hätte er von der damals aktuellen wirtschaftlichen Situation der Beteiligungen gewusst, hat er Anspruch auf die zum Erwerb der Anlage aufgewendeten Kosten und den entgangenen Gewinn abzüglich des infolge der Kündigung erzielten Erlöses. Dass er für die Beteiligungen Geldmittel hat auflösen müssen, ist unstreitig. Streitig ist indes die Gesamthöhe der Zahlungen.

8.

Der Senat hat insoweit ein Grundurteil erlassen, da die Klage - soweit sie die Ansprüche wegen des Erwerbs der 8. und 9. ... betrifft - noch nicht entscheidungsreif ist, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.01.2008 eingeräumt hat, die Ratenzahlungen Ende 2004 eingestellt und die Beteiligungen zwischenzeitlich gekündigt und Abfindungsabschlagszahlungen erhalten zu haben. Es bedarf vielmehr einer substanziierten Darlegung, welche Zahlungen auf die Beteiligungen insgesamt geleistet und welcher Gesamterlös aus der Veräußerung der Beteiligungen erzielt wurde.

II.

Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet, da Beratungspflichtverletzungen der Beklagten im Hinblick auf die Beteiligungen am ... und dem ... nicht hinreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt sind, eine Pflichtverletzung unterstellt, die hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche aber auch verjährt wären.

1.

Die allgemeine Darlegung der Vorgehensweise von Mitarbeitern der Beklagten und deren mangelnde Risikoaufklärung ist nicht geeignet, eine Pflichtverletzung im konkreten Fall zu begründen. Denn nimmt der Anleger seinen Berater wegen angeblich fehlerhafter (mündlicher) Beratung auf Schadensersatz in Anspruch, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Beratungsfehler. Dazu ist erforderlich, dass er konkret vorträgt, welche Beratungsfehler/Pflichtverletzungen und Informationsdefizite er dem Berater zur Last legt. Hat es - wie im vorliegenden Fall - mehrere Anlagen gegeben, ist im Einzelnen vorzutragen, hinsichtlich welcher Anlage welche Aufklärungsmängel moniert werden und hierfür, im Fall des substantiierten Bestreitens Beweis anzutreten. Die insoweit konkret behaupteten Mängel tragen den begehrten Schadensersatzanspruch nicht.

Soweit der Kläger geltend macht, er habe als Anlageziel vorgegeben, eine sichere Geldanlage zu suchen, um sich in 4 - 8 Jahren eine Immobilie in M... anschaffen zu können, der Berater habe aber weder geprüft noch problematisiert, ob der Kläger als Anleger für dieses Produkt geeignet gewesen sei, es habe keine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Klägers stattgefunden, ist die Beklagte dem substanziiert entgegengetreten und hat bestritten, dass dem Berater solche Ziele genannt worden seien. Der Kläger habe vielmehr durch Investition in verschiedene Anlagen und der damit einhergehenden Streuung der Verlustrisiken einen langfristigen Vermögensaufbau betreiben und vor allen Dingen eine kurzfristige Steuerersparnis erzielen wollen.

Da der empfohlene Medienfonds nur dann von Anfang an keine geeignete Anlage gewesen wäre, wenn der Kläger als Anlageziel vorrangig eine sichere Geldanlage genannt hätte, hätte der Kläger für seine Behauptung, bestimmte Anlageziele und Vorgaben genannt zu haben, geeigneten Beweis antreten müssen, was jedoch nicht geschehen ist.

Die Frage nach dem Verlustrisiko bei der Investition in Medienfonds habe ... dahin beantwortet, dass ein so konservatives Kreditinstitut wie die Stadtsparkasse ... nicht als Darlehensgeber fungieren würde, wenn ein substanzielles Verlustrisiko bestehen würde; dies kann für sich allein betrachtet bereits deshalb keinen Beratungsfehler begründen, weil die Stadtsparkasse ... tatsächlich als Darlehensgeber fungiert hat und nicht dargetan ist, dass diese tatsächlich keine umfangreichen und akribischen Überprüfungen auch direkt in den USA vorgenommen hat. Eine Fehlinformation hat insofern also nicht vorgelegen. Der Hinweis auf die Seriösität eines finanzierenden Kreditinstituts an sich ist zudem ersichtlich ein rein werbender Hinweis.

Soweit der Kläger geltend macht, auf das extrem hohe Verlustrisiko der Anlage und die hierzu in der Presse ergangenen Warnhinweise sei nicht hingewiesen worden, ist die Beklagte dem zum einen entgegengetreten, ohne dass der Kläger für seine Behauptung Beweis angetreten hat, zum anderen betreffen die kritischen Stimmen den ... auch nicht mittelbar. Der Behauptung, es sei keine Aufklärung erfolgt, dass der Erfolg einer Medienbeteiligung ausschließlich von der Auswahl der Filme abhänge und bei einem Fondskonzept, welches 7 - 10 Filme finanziere, schon der Wegfall eines Filmes ein Verlustrisiko von wenigstens 15 % bedeute, ist die Beklagte ebenfalls konkret entgegengetreten und hat behauptet, bereits anlässlich des ersten Verkaufsgespräches darüber aufgeklärt zu haben, dass mit einer Investition in eine Medienbeteiligung der Erfolg entscheidend vom wirtschaftlichen Erfolg der produzierten Filme abhänge. Auch insofern hat der Kläger für seine Version keinen Beweis angetreten.

Der Ansicht, der Zeuge ... habe über die besonderen Risiken einer fremdfinanzierten Anlage hinweisen müssen, hat die Beklagte zu Recht entgegengehalten, dass lediglich die nicht streitgegenständliche, am 22.01.2000 gezeichnete Anlage über 300.000 € fremdfinanziert wurde, nicht jedoch die am 05.03.2000 gezeichnete Anlage über 160.000 DM.

Soweit der Kläger geltend macht, der Zeuge ... hätte über die im Prospekt auf S. 26 ausführlich dargelegte Mittelverwendung mündlich aufklären müssen, weil sich hieraus ergebe, dass 14,69 % in Unternehmen der ...-Gruppe zurückfließen, hat er diese sich angeblich aus dem Prospekt ergebende Schlussfolgerung schon nicht hinreichend dargetan. Eine Aufklärung darüber, dass Initiator des Medienfonds der "bereits öffentlich in die Kritik geratene ... ..." gewesen sei und Strafverfahren bereits gegen ihn und seinen Steuerberater anhängig gewesen seien, ist bereits nicht geschuldet, da das Vorbringen insoweit zu allgemein und die Relevanz eines erst 2004 abgeschlossenen Strafverfahrens nicht dargetan ist, zumal nicht einmal dargelegt wurde, dass das Ermittlungsverfahren damals bekannt war.

Der Behauptung, die Beklagte sei als ungebundener und unabhängiger Anlageberater aufgetreten und hätte als solche darüber informieren müssen, dass sie für die Vermittlung bestimmter Produkte eine verdeckte Innenprovision erhielt, ist die Beklagte entgegengetreten und hat dargelegt, über die sog. Weichkosten informiert zu haben, ohne dass der Kläger seine Behauptung unter Beweis gestellt hat.

Auch soweit der Kläger hinsichtlich des Erwerbs einer Beteiligung am ... geltend macht, über die Risiken nicht belehrt worden zu sein, ist die Beklagte dem entgegengetreten, ohne dass der Kläger seine Behauptung unter Beweis gestellt hat.

2.

Es kann dahinstehen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine Anhörung des beweisbelasteten Anlegers zu den von ihm behaupteten Mängeln der Beratung geboten ist, da sich aus den oben behaupteten Pflichtverletzungen ergebende Schadensersatzansprüche aber jedenfalls verjährt wären.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die aus der im Jahre 2000 stattgefundenen Beratung resultierenden Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung einer maximal 4 monatigen Hemmung aufgrund der Verhandlungen über den Jahreswechsel, die mit Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten am 12.04.2005 endeten, spätestens Ende August 2005 und damit vor Klageerhebung verjährt, so dass die Beklagte berechtigt war die Leistung gem. § 222 Abs.1 BGB zu verweigern.

Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Verjährung ergibt, kommt es für einen Beginn der Verjährungsfrist am 01.01.2002 entscheidend darauf an, ob der Kläger bis zum 31.12.2001 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat.

Eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die Unkenntnis des Gläubigers auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, ihm insoweit ein "schweres Verschulden gegen sich selbst" anzulasten ist (vgl. Münchener Kommentar-Grothe a.a.O., § 199 BGB Rdziff. 28; Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 199 Rdziff. 3).

Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Gläubiger sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt (vgl. BGH NJW 1990, 2808; BGH NJW 2001, 1721). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dagegen nicht darauf an, wann der Kläger sich tatsächlich die erforderliche Kenntnis verschafft hat bzw. von einem tatsächlich eingetretenen Schaden erfahren hat.

Unter Zugrundelegung der oben genannten Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor dem 31.12.2001 zumindest grob fahrlässig Unkenntnis davon hatte, dass die Anlage nicht sicher, sondern mit erheblichen Verlustrisiken verbunden ist. Soweit der Kläger sich auf seine Unkenntnis vom Risiko der Anlage beruft, ist ihm hinsichtlich der Beteiligung am ... - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - vorzuwerfen, dass er von diesem Umstand bis zum 31.12.2001 jedenfalls dadurch Kenntnis hätte haben können, dass er sich eingehend mit der Lektüre des ihm unstreitig überreichten Emissionsprospektes beschäftigt hätte. Dass in dem Emissionsprospekt auch bei lediglich oberflächlicher Betrachtungsweise auch für einen Laien erkennbar hinreichend auf die Risiken der Anlage und die Anlegereignung hingewiesen wurde, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Aufklärungsrelevante Informationen, die sich nicht ohne größeren Aufwand aus dem Prospekt hätten entnehmen lassen, hat der Kläger - wie bereits dargelegt - nicht hinreichend substanziiert dargetan.

Gleiches gilt hinsichtlich des .... Auch insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger einen entsprechenden Emissionsprospekt erhalten hat. Der für den Nichterhalt darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat insoweit keinen Beweis angetreten.

Bis zum 31.12.2001 hatte der Kläger auch hier aufgrund des Prospektinhaltes Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit einer Anlageberatung, die wie von ihm behauptet, eine Risikolosigkeit suggerierte. Auch insoweit kann hinsichtlich des relevanten Prospektinhaltes auf die Ausführungen des Landgerichtes verwiesen werden.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger grundsätzlich auf mündliche Angaben und Erläuterungen des Anlageberaters vertrauen durfte und allein die Übergabe des Prospektes die Annahme eines Beratungsfehlers nicht ausschließt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger den überreichten Prospekt nicht zu lesen brauchte. Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen der Annahme eines dem Anlageberater vorzuwerfenden Beratungsfehlers und einem - im Rahmen der Beurteilung grob fahrlässiger Unkenntnis relevanten - Verstoß des Anlegers gegen Gebote eigene Interessen wahrzunehmen. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn eine bedeutende Investition allein aufgrund der vom Kläger geschilderten Anpreisungen erfolgt, ohne sich fundierte Kenntnisse anhand des überreichten Prospektes zu verschaffen.

Da dem Kläger die von ihm geltend gemachten Beratungsfehler demzufolge jedenfalls bereits Ende 2001 hätten bekannt sein müssen und es ihm damit zumutbar war, seine Ansprüche gegen die Beklagte zu verfolgen, waren diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt.

III.

Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für § 543 II ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Abweichungen von der Rechtsprechung oberster Bundesgerichte oder anderer Oberlandesgerichte sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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