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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: I-16 W 49/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 149
ZPO § 252
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
BGB § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 05.09.2008 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.08.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21.08.2008 ist gemäß § 252 ZPO statthaft. Sie ist auch gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 05.09.2008 binnen zwei Wochen eingelegt worden, da der angefochtene Beschluss erst am 25.08.2008 von der Geschäftsstelle zur Versendung ausgefertigt wurde (Bl. 52 R GA).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat das Verfahren ohne Ermessensfehler gemäß § 149 ZPO bis zur Erledigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stendal (408 Js 6534/07) gegen den Gesellschafter der Klägerin ... ... ausgesetzt. § 149 ZPO setzt erstens voraus, dass sich aus Sicht des Gerichts der Verdacht einer Straftat ergibt, zweitens dass dieser Verdacht im Falle seiner Begründetheit Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung im ausgesetzten Verfahren nehmen würde und dass drittens die Abwägung der besseren Erkenntnismöglichkeiten durch die Aussetzung gegenüber der dadurch bedingten Verzögerung des Zivilprozesses dennoch für eine Aussetzung des Verfahrens spricht (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 149 Rz. 2 ff.):

Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss überzeugend dargelegt hat, besteht aus seiner Sicht aufgrund der Intensität der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die bereits zu einem Durchsuchungsbeschluss gegen ... ... geführt haben, der Verdacht, dass dieser gegen die Beklagte Betrugstaten verübt hat.

Die Vorgreiflichkeit dieser strafrechtlichen Frage für den ausgesetzten Rechtsstreit ergibt sich aus der Aufrechnungserklärung der Beklagten. Sie hat mit ihren Schadensersatzansprüchen, die ihr gegen die Klägerin wegen der eventuellen Betrugstaten des ... ... zustehen könnten, die Aufrechnung gegenüber der unstreitigen Klageforderung erklärt (Bl. 20 GA). Dabei legt der Senat aus den oben genannten Gründen die rechtliche Würdigung des Landgerichts zugrunde, dass die angeblichen Betrugstaten des ... ... der Klägerin analog § 31 BGB zurechenbar wären. Das Beschwerdegericht hat nämlich bei einer Anfechtung einer Aussetzungsentscheidung nur zu überprüfen, ob auf der Grundlage der materiellen Würdigung des Sach- und Streitstandes durch das Gericht der Hauptsache die Voraussetzungen des § 149 ZPO vorliegen; der materiell-rechtlichen Würdigung des Hauptsachegerichts darf es hingegen nicht vorgreifen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27.05.1975 - 2 W 16/75, NJW 1975, S. 2208 f.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 252 Rz. 3). Schon aus diesem Grunde bleibt den Angriffen der Beschwerde gegen die rechtliche Würdigung, § 31 BGB komme in Betracht, der Erfolg versagt.

Schließlich hat das Landgericht auch überzeugend abgewogen, dass die Erkenntnismöglichkeiten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens besser sind als im vorliegenden Rechtsstreit und dass die durch die Aussetzung bedingte Verzögerung des Prozesses für die Klägerin wegen des geringen Ausfallsrisikos bei der Beklagten zumutbar ist. Hiergegen bringt die Beschwerde keinen Angriff vor.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 97 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Der Streitwert richtet sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Parteien an der Aussetzung. Da der Klägerin primär ein Zinsverlust und abstrakt auch ein Ausfallrisiko durch eine verspätete Entscheidung droht, setzt der Senat den Streitwert auf ein 1/5 der Hauptsache = € 2.150,- fest.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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