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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: I-17 U 198/03
Rechtsgebiete: ZPO, VerbrKrG, BGB, AGBG, HWiG, ZPO


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 767
ZPO § 794 Nr. 5
ZPO § 795
ZPO § 797 Abs. 2 u. 4
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 7
VerbrKrG § 9 a.F.
VerbrKrG § 10 Abs. 2 a. F.
BGB § 242
BGB § 607 a.F.
BGB § 780
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 819
BGB § 821
AGBG § 3 a. F.
HWiG § 1 a.F.
HWiG § 1 Abs. 1 a.F.
HWiG § 1 Abs. 1 S. 1 a.F.
HWiG § 2 a.F.
HWiG § 2 Abs. 1 S. 4 a.F.
HWiG § 3 a.F.
HWiG § 3 Abs. 1 a.F.
HWiG § 3 Abs. 1 S. 1 a.F.
HWiG § 3 Abs. 1 S. 3 a.F.
HWiG § 5 Abs. 2 a.F.
ZPO § 767
ZPO § 794 Nr. 5
ZPO § 795
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 11. September 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000 EUR abwenden, falls nicht die Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

A. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. M. vom 23.06.1997 für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziffer V dieser Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung betrieben wird. Auf Vermittlung der I. GmbH, für die der Vermittler H. tätig wurde (vgl. Vermittlungsvertrag vom 12.03.1997, Anlage B 2 zur Klageerwiderung), erwarben die Kläger durch notariellen Vertrag vom 11.04./05.05.1997 (Anlage K 1 zur Klageschrift) von der C. GmbH eine Eigentumswohnung zum Preis von 107.070,00 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Vertragskosten nahmen die Kläger - ebenfalls durch Vermittlung des Vermittlers H. - einen Kredit über eine Nettokreditsumme von 125.000,00 DM (63.911,49 EUR) auf. Nach dem diesbezüglich am 14./24.04.1997 geschlossenen Darlehensvertrag (Anlage K 3 zur Klageschrift = Anlage B 1 zur Klageerwiderung) erfolgte die Kreditvergabe in der Weise, dass den Klägern nach Zuteilungsreife der zugleich abgeschlossenen Bausparverträge von der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 69.000,00 DM und bis zu diesem Zeitpunkt von der mit der Beklagten verbundenen Landesbank B. ein sogenannter Vorauskredit in Höhe von 125.000,00 DM gewährt wurde, dessen Tilgung mit den zugeteilten Bausparsummen erfolgen sollte. Nach dem Darlehensvertrag sollten die Kredite gesichert werden u.a. durch die Bestellung einer Grundschuld an dem erworbenen Objekt in Höhe von 125.000,00 DM nebst 12 % Zinsen, und zwar zugunsten der Beklagten. In Ansehung dieser Vereinbarungen bestellten die Kläger durch notarielle Urkunde vom 23.06.1997 (Anlage K 4 zur Klageschrift) zugunsten der Beklagten eine entsprechende Grundschuld an dem erworbenen Wohnungseigentum. In derselben Urkunde übernahmen sie die persönliche Haftung hinsichtlich des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Mit Schreiben vom 18.04.2002 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag, ohne Tilgungsleistungen erbracht zu haben. Am 05.04.2003 trat die Landesbank B. alle Ansprüche aus dem am 14./24.04.1997 geschlossenen Darlehensvertrag an die Beklagte ab. Die Kläger haben folgendes geltend gemacht: Der in der notariellen Urkunde vom 23.06.1997 titulierte Anspruch stehe der Beklagten nicht mehr zu, weil die hierdurch gesicherten Darlehensforderungen infolge des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr bestünden. Sie - die Kläger - seien zu einem Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt gewesen, da dieser in einer Haustürwiderrufssituation geschlossen worden sei. Der Vermittler H., dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe sie - die Kläger - nämlich bei den Vertragsverhandlungen in ihrer privaten Wohnung aufgesucht, wo der Darlehensvertrag schließlich auch geschlossen worden sei. Der Widerruf sei auch rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Bei dem Darlehensvertrag und dem hierdurch finanzierten Kaufvertrag habe es sich um verbundene Geschäfte gehandelt mit der Folge, dass der Beklagten auch keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zustünden. Sie könne vielmehr lediglich die Übertragung des Wohnungseigentums Zug um Zug gegen Freistellung von der Kreditverbindlichkeit beanspruchen. Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. M., O., vom 23.06.1997, UR-Nr. ..., für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziffer V dieser Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung der Kläger betrieben wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zugleich hat sie für den Fall, dass das Gericht den Widerruf des Darlehensvertrages für wirksam erachten und zugleich die Auffassung vertreten sollte, der sodann bestehende Rückzahlungsanspruch werde durch die Grundschuld und die Vollstreckungsunterwerfung nicht besichert, Hilfswiderklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 63.911,49 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.05.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat folgendes geltend gemacht: Die Vertragsverhandlungen hätten nicht in der Wohnung der Kläger, sondern in den Geschäftsräumen des Vermittlers H. stattgefunden. Dessen Verhalten müsse sie - die Beklagte - sich im Übrigen auch nicht zurechnen lassen, da der Vermittler nicht ihr Verhandlungsgehilfe gewesen sei. Abgesehen davon stünden ihr selbst im Falle eines Widerrufs des Darlehensvertrages jedenfalls Rückzahlungsansprüche zu, die von der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung ebenfalls umfasst seien. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Der Beklagten stehe aus der persönlichen Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung, die in der notariellen Urkunde vom 23.06.1997 erfolgt sei, ein vollstreckbarer Anspruch zu. Die persönliche Haftungsübernahme teile zwar den Zweck der Grundschuld und sei deshalb den Einwänden aus der Sicherungsabrede ausgesetzt. Solche Einwendungen stünden den Klägern aber nicht zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei; denn auch in diesem Falle stehe der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch zu, auf den sich die Sicherungsabrede ebenfalls erstrecke. Die Beklagte könne auch nicht lediglich auf eine Übereignung der Immobilie gegen Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten verwiesen werden, da ein sogenannter Einwendungsdurchgriff nicht in Betracht komme. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens ihre erstinstanzlich geäußerten Rechtsstandpunkte aufrechterhalten und ergänzend geltend machen, die Beklagte dürfe auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 VerbrKrG a. F. aus der persönlichen Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung nicht vorgehen. Sie beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. M., O., vom 23.06.1997, UR-Nr. ..., für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziffer V dieser Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung der Kläger betrieben wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen. B. Die Berufung der Kläger ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die von den Klägern nach Maßgabe der §§ 767, 794 Nr. 5, 795, 797 Abs. 2 u. 4 ZPO erhobene Vollstreckungsgegenklage vielmehr zu Recht abgewiesen. I. Die Vollstreckungsgegenklage ist nicht begründet, da den Klägern keine Einwendungen gegen den in der notariellen Urkunde des Notars Dr. M. vom 23.06.1997 titulierten Anspruch zustehen; dieser Anspruch besteht vielmehr weiterhin in durchsetzbarer Weise. 1. In der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde haben die Kläger für die Zahlung des Grundschuldbetrages die persönliche Haftung übernommen und sich wegen dieser Haftung der Beklagten gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Rechtlich ist diese Vereinbarung als ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB zu qualifizieren (vgl. BGH NJW 1987, 318, 320), gegen dessen wirksame Begründung keine Bedenken bestehen und auch von den Klägern nicht erhoben werden. 2. Die Kläger können auch nicht nach § 821 BGB die Erfüllung dieser von ihnen eingegangenen Verpflichtung verweigern, weil sie die sich aus dem Schuldversprechen ergebende Verpflichtung ohne rechtlichen Grund eingegangen wären. Der Grund für die persönliche Haftungsübernahme bestand nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der in der Grundschuldbestellungsurkunde getroffenen Sicherungsabrede in der von den Klägern zugleich wirksam bestellten Grundschuld, die ihrerseits die sich aus dem am 11.04./05.05.1997 geschlossenen Darlehensvertrag ergebenden Forderungen besicherte. Der Rechtsgrund für das Schuldversprechen, das folglich mittelbar den Sicherungszweck der Grundschuld teilt (vgl. BGH NJW 1987, 318, 320; BGH ZIP 1999, 1591), könnte daher nur entfallen sein, wenn die Kläger die Erfüllung ihrer sich aus der Grundschuld ergebenden Verpflichtungen ebenfalls nach § 821 BGB verweigern könnten, weil die Grundschuld ihrerseits kondizierbar wäre. Dies ist indes nicht der Fall. a. Den Rechtsgrund für die Grundschuldbestellung wiederum bildete für die diesbezüglich getroffene Sicherungsabrede. Dieser Rechtsgrund ist - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht entfallen. aa. Die Sicherungsabrede für die Grundschuldbestellung ist wirksam zustande gekommen. Sie ergibt sich aus § 2 des am 11.04./05.05.1997 geschlossenen Darlehensvertrages in Verbindung mit Nr. 11 der dem Darlehensvertrag beigefügten Schuldurkunde, wonach die von den Klägern zu bestellende Grundschuld der Besicherung "aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen die Darlehensnehmer aus jedem Rechtsgrund" dienen sollte. Gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ergeben sich keine Bedenken, und zwar auch nicht, soweit ihr mittelbar auch Bedeutung für die persönliche Haftungsübernahme der Kläger zukommt. Die formularmäßige Beschreibung des Sicherungszwecks für die Grundschuld und mittelbar für das Schuldversprechen verstößt insbesondere nicht gegen § 3 AGBG a.F., da die Kläger aufgrund der jahrzehntelang praktizierten Verwendung solcher Abreden mit einer solchen Klausel rechnen mussten (vgl. BGH WM 2003, 64, 65 f.; BGH NJW 2004, 158, 159) und die Kläger hierdurch auch nicht unangemessen benachteiligt werden (vgl. BGH a. a. O.). Ohne Belang ist es auch, dass die Beklagte als Grundschuldgläubigerin und Gläubigerin aus dem Schuldversprechen jedenfalls in der ersten Phase der Darlehenszeit (Vorausdarlehen) nicht zugleich auch Gläubigerin des Darlehens war. Zwar weisen die Kläger insoweit zutreffend darauf hin, dass der Darlehensvertrag, soweit das Vorausdarlehen gewährt worden ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht mit der Beklagten, sondern mit der Landesbank B. geschlossen worden ist, die bei Abschluss des Vertrages durch die Beklagten und diese wiederum durch den Kreditvermittler H. vertreten worden ist. Dies ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der getroffenen Sicherungszweckerklärungen und der Wirksamkeit der Sicherheitsbestellungen, zumal auf diese Zusammenhänge und die Treuhandstellung der Beklagten im Darlehensvertrag ausdrücklich hingewiesen worden ist. bb. Der in der vorgenannten Sicherungsabrede bestehende Rechtsgrund für die Grundschuldbestellung ist auch nicht durch den Widerruf des Darlehensvertrages deshalb entfallen, weil hierdurch der vereinbarte Sicherungszweck weggefallen wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger aus dem Darlehensvertrag noch primären Erfüllungsansprüchen ausgesetzt sind, die durch die Grundschuld in erster Linie besichert werden sollten und auf die sich folglich mittelbar auch die Übernahme der persönlichen Haftung und die Unterwerfungserklärung der Kläger bezieht. Denn selbst wenn - wie die Kläger geltend machen - diese Verbindlichkeiten infolge des von ihnen nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 S. 1 HWiG a.F. in Verbindung mit § 2 HWiG a.F. erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages erloschen sein sollten, so besteht jedenfalls noch nach § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG a.F. ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Dieser Anspruch wird durch die Grundschuld und die mit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung verbundene persönliche Haftungsübernahme ebenfalls gesichert. Dies folgt nach zutreffender Ansicht der Beklagten aus der vorbeschriebenen Sicherungsabrede, ausweislich derer die Grundschuld der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen die Schuldner aus jedem Rechtsgrund diente. Eine so weite Sicherungszweckerklärung der mit den Schuldnern identischen Grundschuldbestellern sichert im Falle der Unwirksamkeit des Darlehens Bereicherungsansprüche der Darlehensgeberin ab (vgl. BGHZ 114, 57, 72; BGH WM 2003, 64, 66). Abgesichert ist damit auch ein etwaiger Anspruch aus § 3 HWiG a.F., da dieser Rückgewähranspruch der Sache nach nichts anderes ist als ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (vgl. BGH WM 2003, 64, 66; BGHZ 131, 82, 87; BGH WM 2003, 483, 484; BGH NJW 2004, 158, 159 m. w. Nachw.). Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Darlehensbedingungen der Beklagten, in denen die weitere Sicherungszweckerklärung enthalten ist, sei nicht wirksam in den Darlehensvertrag einbezogen worden, schließt auch das eine Absicherung des Rückgewähranspruchs durch die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht aus. Eine Sicherungsabrede, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluss zum Abschluss des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfasst nämlich auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprüche entstehen. Nur bei Vorliegen besonderer, vom Schuldner darzulegender und zu beweisender Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen könnten (vgl. BGHZ 114, 57, 72 f.; BGH NJW 2004, 158, 159), kann etwas anderes gelten. Solche Gründe haben die Kläger aber nicht vorgetragen. Sie stützen sich lediglich darauf, dass eine Vereinbarung, wonach auch Folgeansprüche von der Abrede umfasst gewesen sein sollten, gerade nicht getroffen worden sei. Dieser Vortrag schließt angesichts der auch konkludent möglichen Vereinbarung einer Sicherungszweckabrede aber gerade nicht aus, dass auch die gewöhnlichen Folgeansprüche nach dem Willen der Beteiligten gesichert sein sollten, zumal es auch im Interesse der beteiligten Vertragsparteien lag, dass zumindest auch Ansprüche aus der Rückabwicklung des Vertrages von der Sicherung umfasst sein sollten. cc. Zu Unrecht berufen sich die Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf, der von ihnen mit Anwaltschreiben vom 18.04.2004 erklärte Widerruf umfasse auch die der Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung zugrundeliegende Sicherungsvereinbarung mit der Folge, dass die Beklagte die eingeräumten Sicherheiten gemäß § 3 HWiG a.F. zurückzugewähren habe. Diese Auffassung ist bereits deshalb unzutreffend, weil die Auslegung der Widerrufserklärung nicht ergibt, dass die Kläger ihr einen so weitreichenden Inhalt beigemessen haben. Wie oben bereits näher ausgeführt worden ist, sind zwischen den Parteien zwei Sicherungsvereinbarungen getroffen worden, nämlich zum einen die der persönlichen Haftungsübernahme zugrundeliegende, die in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 23.06.1997 enthalten ist, und zum anderen die der Grundschuld zugrundeliegende, die anlässlich des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 11.04./05.05.1997 zustande gekommen ist. Bei beiden Vereinbarungen - auch bei der letztgenannten - handelt es sich um selbständige vertragliche Abreden, die zwar aus Anlass der besicherten Darlehensverträge, aber nicht als deren Teil zustande gekommen sind, wie sich schon daraus ergibt, dass die in den Sicherungsvereinbarungen getroffenen Regelungen ihrem Inhalt nach nicht das Darlehen selbst, sondern lediglich dessen Absicherung betreffen. Im Hinblick auf die Widerrufserklärung folgt daraus, dass die Sicherungsvereinbarungen nicht automatisch von einem Widerruf eines der gewährten Darlehen erfasst werden, sondern nur dann, wenn sich der Erklärung entnehmen ließe, dass damit ausdrücklich oder konkludent auch die Sicherungsvereinbarungen widerrufen werden sollten. Gerade derartige Anhaltspunkte sind der Widerrufserklärung der Kläger jedoch nicht zu entnehmen. Im Gegenteil bezieht sich deren Widerrufserklärung ausdrücklich nur auf das "Vorausdarlehen über 125.000 DM", wobei diese Formulierung zeigt, dass die anwaltlich vertretenen Kläger zwischen den einzelnen Abreden (Vorausdarlehen, Bauspardarlehen, Sicherungsvereinbarung) zu differenzieren vermochten und auch differenziert haben. Aber selbst wenn man dies anders sehen und der jetzigen Auffassung der Kläger folgend annehmen wollte, ihre Widerrufserklärung habe sich auch auf die der Grundschuld zugrundeliegende Sicherungsvereinbarung bezogen, ist diese nicht wirksam nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen worden. Dies gilt selbst dann, wenn man auch das Sicherungsgeschäft deshalb als Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. ansieht, weil die in ihm enthaltene Verpflichtung der Kläger zur Bestellung der Grundschuld in der - der Beklagten erkennbaren - Erwartung übernommen worden ist, ihnen - den Klägern - werde daraus insofern ein Vorteil erwachsen, als die Beklagte bzw. die Landesbank B. ihnen dann - und nur dann - die Darlehen gewähren würden (vgl. BGH NJW 1996, 55, 56). Auch unter dieser Prämisse scheidet ein Widerrufsrecht jedenfalls deshalb aus, weil der Widerruf nicht rechtzeitig ausgeübt worden ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG a.F. erlischt das Widerrufsrecht selbst im Falle einer unterbliebenen Belehrung nämlich spätestens einen Monat nach der beiderseits vollständigen Erbringung der geschuldeten Leistungen. Die im Rahmen des Sicherungsgeschäfts geschuldeten Leistungen bestanden - wie bereits erwähnt - darin, dass einerseits die Kläger zur Grundschuldbestellung und andererseits die Landesbank B. zu der Darlehensgewährung verpflichtet waren. Diese Leistungspflichten sind aber unstreitig in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Vereinbarungen beiderseits dadurch erfüllt worden, dass die Kläger am 23.06.1997 die Grundschuld bestellt und die Landesbank B. im Gegenzug die Darlehensvaluta an die Klägerin bzw. zur Abkürzung der Leistungswege unmittelbar an die Verkäuferin der Immobilie (vgl. BGH NJW 2003, 422, 423 m. w. Nachw.) ausgezahlt hat. Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der mehr als vier Jahre später erfolgten Widerrufserklärung vom 18.04.2002 die Monatsfrist des § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG a.F. längst abgelaufen war. dd. Der oben näher beschriebene, sich auch auf die Rückgewähransprüche nach § 3 HWiG a.F. erstreckende Sicherungszweck der Grundschuld, der mittelbar auch für die mit der Vollstreckungsunterwerfung verbundene persönliche Haftungsübernahme Bedeutung hat, ist schließlich auch nicht deshalb entfallen, weil - wie die Kläger meinen - nach dem erfolgten Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr - wie in den Sicherungsvereinbarungen zugrunde gelegt - irgendwelche Zahlungsansprüche gegeben seien, die Beklagte vielmehr allenfalls noch die Übertragung des Eigentums an der finanzierten Immobilie Zug um Zug gegen die Feststellung aus den Darlehensverpflichtungen verlangen könne. Diese Auffassung der Kläger trifft indes nicht zu. Im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG a.F. die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Grundsätzlich bedeutet dies, dass die in dem jeweiligen Kausalverhältnis erlangten Leistungen zurückzugewähren sind. Danach hat die Beklagte im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die Darlehensvaluta auf Weisung der Darlehensnehmer an einen Dritten - hier die Verkäuferin der Immobilie - ausgezahlt worden ist. Auch in diesem Fall haben die Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. empfangen, wenn der von ihnen als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat (vgl. BGH NJW 2003, 422, 423 m. w. Nachw.). Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat. Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist indes nicht der Fall. aaa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (vgl. BGHZ 150, 248, 262 f.; BGH WM 2003, 483, 484 f.; BGH NJW 2004, 158 m. w. Nachw.; BGH NJW 2004, 153). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden, und dass das für Realkredite, die dieser Vorschrift unterfallen, angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 152, 331, 337; BGH ZIP 2003, 1741, 1743; BGH NJW 2004, 153; BGH NJW 2004, 158). Denn nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich hier um einen solchen Realkreditvertrag, nämlich um einen Darlehensvertrag, bei dem der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist. Damit ist für die Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. kein Raum. Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt daher die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung nicht. Unterstellt man also die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs, so hatte ursprünglich die Landesbank B. und nunmehr nach erfolgter Abtretung die Beklagte vielmehr gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a.F. gegen die Kläger einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (vgl. BGHZ 152, 331, 336, 338; BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1743; BGH NJW 2004, 158). Der Umstand, dass die Kläger als Darlehensnehmer die Valuta nicht selbst erhalten haben, steht dem - wie oben näher ausgeführt worden ist - nicht entgegen, da dies lediglich der Verkürzung der Leistungswege diente. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. (vgl. BGHZ 150, 248, 253 ff.) ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, dass das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie die Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. BGHZ 150, 248, 263; BGHZ 152, 331, 338; BGH NJW 2004, 158 m. w. Nachw.). Die Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577 EWG steht dem nicht entgegen, weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt (vgl. BGHZ 152, 331, 338; BGH NJW 2004, 153, 154; BGH NJW 2004, 158 m. w. Nachw.). Das gilt, wie der Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen eines Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Immobilie (vgl. EuGH WM 2001, 2434, 2437). Dies legt den Schluss nahe, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - auch unter Beachtung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) -, nicht verlangt, dass der Darlehensnehmer die direkt an den Wohnungsverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs des Darlehensvertrages nach der Haustürgeschäfte-Richtlinie nicht zurückzahlen muss, sondern er die kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche gegen den Wohnungsverkäufer verweisen kann. Hinzu kommt, dass die Haustürgeschäfte-Richtlinie keinerlei Vorschriften über verbundene Geschäfte enthält, sondern in Artikel 3 Abs. 2 lit. a bestimmt, dass sie für Verträge über den Kauf von Immobilien nicht gilt (vgl. BGH WM 2003, 2186, 2187; BGH NJW 2004, 153, 154). In Anbetracht dieser klaren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft ist eine Vorlage an den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 234 EWGV, wie sie von den Klägern angeregt wird, nicht angezeigt (vgl. BGH a. a. O.). bbb. Auch eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG a.F. kommt nicht in Betracht. Sie scheitert bereits daran, dass es nach den vorstehenden Darlegungen bereits an einer unbewussten Regelungslücke fehlt. ccc. Ein Einwendungsdurchgriff nach den von der Rechtsprechung hierfür aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen vom verbundenen Geschäft (vgl. BGH NJW 2000, 3065 f. m. w. Nachw.) scheidet im Ergebnis ebenfalls aus. Bei der Schaffung des § 9 VerbrKrG a.F. war dem Gesetzgeber die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 242 BGB bekannt. In Anlehnung an diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung getroffen, die die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Teil übernommen, zum Teil aber auch modifiziert hat. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Realkredite von der Regelung des § 9 VerbrKrG a.F. auszunehmen, ist deshalb als bewusst getroffene, abschließende Regelung anzusehen, die den Rückgriff auf § 242 BGB verbietet (vgl. BGH NJW 2004, 1376, 1378 m. w. Nachw.). Danach kommt eine Heranziehung der aus § 242 BGB von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über verbundene Geschäfte auch dann nicht in Betracht, wenn die Kläger - wie hier zu unterstellen ist - den Darlehensvertrag nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz wirksam widerrufen haben. Dann sind die empfangenen gegenseitigen Leistungen nach § 3 HWiG a.F. zurückzugewähren. Die Kläger vermögen sich in diesem Zusammenhang von ihrer Verpflichtung, den empfangenen Geldbetrag zurückzuzahlen, nicht dadurch zu befreien, dass sie die Beklagte auf die von ihnen erworbene Immobilie verweisen. Damit würde das Risiko der Verwendung des empfangenen Darlehens zu Unrecht auf den Kreditgeber abgewälzt. Dieses Verwendungsrisiko trägt ein Darlehensnehmer sogar dann, wenn der Kreditvertrag aus Gründen unwirksam ist, die die Rechte des Darlehensnehmers weit stärker tangieren als der Abschluss eines Kreditvertrages in oder aufgrund einer Haustürsituation. So hat ein Darlehensnehmer das empfangene Darlehenskapital etwa auch dann uneingeschränkt zurückzuzahlen, wenn der Kreditvertrag wegen Wuchers oder deshalb nichtig ist, weil der Darlehensnehmer ihn wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat. Auch in diesen Fällen ist einem Kreditnehmer die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung infolge Untergangs der Darlehensvaluta nach allgemeinen Grundsätzen versagt. Er weiß, dass er das ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer behalten darf und steht deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Empfänger einer Leistung gleich, der den Mangel des Rechtsgrundes kennt und deshalb nach § 819 BGB verschärft haftet (vgl. BGHZ 83, 293, 295; BGH NJW 1999, 1636, 1637; BGH NJW 2004, 1376, 1378). Das ist bei einem Kreditnehmer, der einen Darlehensvertrag gemäß § 1 HWiG a.F. wirksam widerrufen hat, nicht anders. Auch er weiß, dass er das ihm nur zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital letztlich nicht behalten darf. An der deshalb nach § 819 BGB verschärften Haftung ändert die Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 3 HWiG a.F. nichts. Sie bürdet allein die Gefahr des zufälligen Untergangs und der nicht zu vertretenden Verschlechterung einer Sachleistung, die zum endgültigen Verbleib im Vermögen des Kunden erbracht wurde, dem Geschäftspartner auf. Das mit der Verwendung der - vereinbarungsgemäß zurückzuzahlenden - Darlehensvaluta verbundene wirtschaftliche Risiko hat damit nichts zu tun; zur Rückgewähr des ausbezahlten Darlehenskapitals bleibt der Kunde deshalb nach § 3 Abs. 1 HWiG auch bei verlustreichen Geschäften verpflichtet (vgl. BGH NJW 1999, 1636, 1637; BGH NJW 2004, 1376, 1378). Damit wird der Schutzzweck des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes nicht verfehlt. Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen. Dieses Verwendungsrisiko verbleibt vielmehr beim Darlehensnehmer; andernfalls würde er besser stehen als ein Anleger, der den Immobilienerwerb aus eigenen Mitteln finanziert hat (vgl. BGH NJW 2004, 1376, 1378). b. Im Ergebnis besteht somit auch im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages nach § 1 Abs. 1 S. 1 HWiG a.F. der Rechtsgrund für die Grundschuldbestellung, die ihrerseits wiederum den Rechtsgrund für die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung bildet, weiter fort, und zwar in ungeschmälertem Umfang. Letzteres ergibt sich daraus, dass der Darlehensgeber von den Darlehensnehmern nach einem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a.F. nicht nur die Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages verlangen kann, sondern er vielmehr auch Anspruch auf dessen marktübliche Verzinsung hat. Dies folgt aus § 818 Abs. 2 BGB, der auf den Rückgewähranspruch nach § 3 HWiG a.F. entsprechend anwendbar ist, weil es sich hierbei um nichts anderes als einen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch handelt (vgl. BGHZ 131, 82, 87; BGHZ 152, 331, 336, 338; BGH NJW 2004, 158 f. m. w. Nachw.). Nach dem beiderseitigen Vortrag der Parteien ist nichts dafür ersichtlich, dass die von der persönlichen Haftungsübernahme umfassten Zinsen nicht einer marktüblichen Verzinsung entsprechen. 3. Dem Fortbestand und der Durchsetzbarkeit des mit der Vollstreckungsunterwerfung verbundenen Schuldversprechens steht - entgegen der Ansicht der Kläger - schließlich auch nicht eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. entgegen. In der unmittelbaren Anwendung dieser Norm darf der Kreditgeber von einem Verbraucher weder zur Sicherung seiner Kreditforderung einen Scheck entgegennehmen noch darf er den Verbraucher verpflichten, für die Kreditforderungen eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Auf eine mit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung verbundene persönliche Haftungsübernahme, wie sie hier in Rede steht, ist diese Vorschrift aber nicht entsprechend anwendbar. Insofern fehlt es bereits an der für eine analoge Anwendbarkeit erforderlichen unbewussten Regelungslücke. Im Zeitpunkt der Schaffung des Verbraucherkreditgesetzes entsprach es vielmehr bereits jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dies übersehen hat. Vielmehr ist - im Gegenteil - anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese Praxis gerade nicht unterbinden, sondern auch im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes weiter gestatten wollte. Hinzu kommt, dass die Situation einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch nicht vergleichbar ist mit einer nach § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. verbotenen Wechsel- oder Scheckhingabe. Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. soll vermieden werden, dass die umlauffähigen Zahlungsmittel des Wechsels und des Schecks - unter Entfremdung ihrer eigentlichen Funktion - als Sicherungsmittel dergestalt genutzt werden, dass der Verbraucher in Wechsel- und Scheckverfahren (§ 598 ZPO) unter Ausschluss der Einwendungen aus dem Grundgeschäft in Anspruch genommen werden kann und ihm auch darüber hinaus - im Hinblick auf die Umlauffähigkeit von Wechsel und Scheck - möglicherweise die Erhebung von Einwendungen erschwert oder gar vollständig abgeschnitten werden kann (vgl. Artikel 17 WG). Alle diese Gefahren bestehen indes bei einer persönlichen Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht. Ihr eigentlicher Zweck besteht vielmehr darin, dem Gläubiger eine gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche in der Regel zu ersparen und ihm zu einem durchsetzbaren Titel zu verhelfen, ohne dass damit - wie der vorliegende Fall zeigt - dem Schuldner irgendwelche Einwendungen abgeschnitten werden. Er kann vielmehr im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767, 794 Nr. 5, 795 ZPO dieselben Einwendungen erheben, wie bei einer klageweisen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Darlehen bzw. aus der Grundschuld, und zwar ohne jede Präklusionswirkung (§ 797 Abs. 4 ZPO). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Kläger beträgt mehr als 20.000 EUR.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 63.911,49 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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