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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: I-17 U 257/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BörsG, EGBGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 32
ZPO § 167
ZPO § 308
ZPO § 513 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 1025 Abs. 2
ZPO § 1031 Abs. 1
ZPO § 1031 Abs. 5
ZPO § 1031 Abs. 5 S. 1
ZPO § 1032 Abs. 1
ZPO § 1043 Abs. 1
BGB § 31
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1 n.F.
BGB § 246
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 826
BGB § 830 Abs. 1 S. 1
BGB § 830 Abs. 2
BGB § 840
BGB § 849
BGB § 852 a.F.
BörsG § 53 Abs. 2 a.F.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Januar 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen, wobei der Tenor der Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.112,91 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 12.01.2000 bis zum 13.06.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14.06.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz hat die Beklagte 5/64 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten aller Kläger erster Instanz hat die Beklagte die auf den Kläger B. entfallenden Kosten ( 5/64 ) zu tragen. Die übrigen erstinstanzlichen Kosten entfallen zu 38/64 auf das Verfahren 17 U 40/06 und zu 21/64 auf das Verfahren 17 U 258/06. Die Beklagte hat ihre eigenen Kosten und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger (B.) verlangt von der Beklagten, bei der es sich um ein US-amerikanisches Brokerhaus mit Sitz in C./USA handelt, Schadensersatz für Verluste aus Börsentermin- und -optionsgeschäften, die die Beklagte für ihn ausgeführt hat.

Der geschäftliche Kontakt zwischen dem Kläger, der den Beruf eines Filialleiters ausübt, und der Beklagten kam Ende des Jahres 1999 oder Anfang des Jahres 2000 durch die Vermittlung der in Krefeld ansässigen D. GmbH zustande, die den Kläger durch einen sogenannten Telefonverkäufer für das Anlagegeschäft anwarb. Diese Tätigkeit übt die D. GmbH auf der Grundlage einer mit der Beklagten getroffenen Rahmenvereinbarung aus, nach deren Inhalt die D. GmbH der Beklagten Anleger zum Zwecke der Eröffnung eines Aktienkontos vermitteln sollte, wobei die Kunden nebst anderen Abgaben und Kosten bei jedem Börsengeschäft mit einer Kommission von 45 USD belastet werden sollten, wovon die D. GmbH jeweils 35 USD erhalten sollte (vgl. Schreiben der E. AG vom 18.03.1998, Anlage K 12a zum Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2005).

Im zeitlichen Vorfeld des Vertragsschlusses übersandte die D. GmbH dem Kläger neben den vorgenannten Vertragsunterlagen ein Informationsschreiben vom 13.12.1999 (Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2005) sowie ein Informationsblatt, das die Überschrift "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" trägt (Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2005). Außerdem übermittelte die D. GmbH dem Kläger die Broschüre "Putting the investor first" (Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2005).

Auf Vermittlung der D. GmbH unterzeichnete der Kläger am 03.01.2000 ein von der Beklagten in englischer Sprache verfasstes Vertragsformular (Bl. 109 bis 114 GA; Übersetzung Anlage BB 6 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25.9.2006), auf dessen Grundlage die Anlagegeschäfte abgewickelt wurden. In dem Dokument ist in Ziffer 20 die Wahl des Rechts des Staates New York vorgesehen. Ziffern 28 und 29 enthalten eine Schiedsgerichtsvereinbarung. Der Vertrag, der im Unterschriftsblock eine Unterschrift der Beklagten nicht vorsieht, enthält nur die Unterschrift des Klägers und nicht der Beklagten. Zugleich unterzeichnete der Kläger am 03.01.2000 eine in englischer Sprache verfasste Vollmachtsurkunde (Bl. 115 GA), durch die die D. GmbH bevollmächtigt wurde, für ihn einzelne Anlagegeschäfte zu tätigen.

Auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages überwies der Kläger am 11.01.2000 einen Betrag von 5.300 USD an die Beklagte, die den Betrag zunächst auf einem für den Kläger eingerichteten Konto verbuchte (Bl. 88 d.A., Überweisungsauftrag des Klägers, Anlage K 23a zum Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2005). In der Folgezeit wurden mit dem Betrag Anlagegeschäfte getätigt, die insbesondere den Kauf und Verkauf von Call-Optionen auf den Erwerb von Aktien und Beteiligungen an US-amerikanischen Unternehmen zum Gegenstand hatten. Im Zuge dieser Geschäftsbeziehungen fielen Kommissionsbelastungen für getätigte Transaktionen sowie sonstige Vermittlungsgebühren in erheblicher Höhe an. Irgendwelche Auszahlungen erhielt der Kläger nicht.

Ursprünglich haben zusammen mit dem Kläger die Klägerin F. die Zahlung von 37.967,15 € nebst Zinsen und der Kläger G. einen Betrag von 21.365,03 € nebst Zinsen geltend gemacht. Nach Trennung in drei Verfahren in der Berufungsinstanz wird das Verfahren gegen die bisherige Klägerin F. unter dem ursprünglichen Aktenzeichen 17 U 40/06 weitergeführt. Das Berufungsverfahren gegen den bisherigen Kläger G. hat das neue Aktenzeichen 17 U 258/06 erhalten.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger B. von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes den ihr im Rahmen des Anlagegeschäfts zur Verfügung gestellten Betrag von 5.300 USD, der nach seiner auf den Zahlungstag bezogenen Umrechnung einen Betrag von 5.112,91 € entspricht.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.112,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.01.2001 zu zahlen.

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 254,85 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sowohl das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte als auch das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichtes Krefeld gerügt und zudem die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. In der Sache selbst hat sie insbesondere geltend gemacht, dass sie sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht habe und Ersatzansprüche gegen sie im Übrigen verjährt seien.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtes im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Durch dieses Urteil hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung von 5.112,91 € nebst Zinsen verurteilt und diesbezüglich folgendes zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig, da die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben sei und auch die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede nicht durchgreife. In der Sache sei die Beklagte dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, da sie sich an der von der unmittelbaren Anlagevermittlerin, der D. GmbH, anlässlich des Vertragsschlusses begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers als Gehilfin beteiligt habe. Eine Verjährung des sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruches habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan und bewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre Rechtstandpunkte aufrecht erhält.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrages und unter Aufrechterhaltung seiner Rechtstandpunkte das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, ergeben sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Schadensersatzklage.

1. Insbesondere hat die Kammer zu Recht - wie die vom Senat trotz des § 513 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Überprüfung (vgl. BGH NJW 2003, 426; BGH MDR 2004, 707; OLG Düsseldorf (Senat) OLGR 2003, 298) ergeben hat - die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und die dagegen von der Beklagten erstinstanzlich erhobene Rüge für unbegründet erachtet. Dies folgt in Ansehung der Doppelfunktionalität der zivilprozessualen Gerichtsstandsvorschriften (vgl. BGHZ 134, 116, 117; BGH NJW 1999, 1395, 1396 m.w.Nachw.) aus einer entsprechenden Anwendung des § 32 ZPO. Wegen der Einzelheiten der Begründung kann dabei gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, gegen die die Beklagte in der Berufungsinstanz auch keine Einwendungen mehr erhoben hat.

An dieser Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Erfolgsort der angeblichen unerlaubten Handlung, an den das Landgericht zu Recht angeknüpft hat (vgl. BGH NJW 1994, 1413, 1414; BGH NJW 1996, 1411, 1413) nicht - wie die Kammer konkludent angenommen hat - im Bezirk des Landgerichtes Krefeld, sondern in Halle liegt, von wo aus der Kläger die sein Vermögen schädigende Überweisung des für das Anlagegeschäft bestimmten Betrages von 5.300 USD getätigt hat. Denn auch dieser Ort, an dem das Vermögen des Klägers geschädigt worden sein soll und auf den bei einem Vermögensdelikt, wie es hier in Rede steht, maßgebend abzustellen ist (vgl. BGHZ 40, 391, 395; BayObLGZ 1995, 301, 303; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 32 ZPO, Rdn. 16), liegt in der Bundesrepublik Deutschland und begründet daher die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

2. Ob innerhalb der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich das erkennende Landgericht Krefeld örtlich zuständig war, ist gemäß § 513 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch den Senat entzogen.

3. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht gemäß § 1032 Abs. 1, 1025 Abs. 2 ZPO die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages entgegen. Denn die von den Parteien möglicherweise geschlossene Schiedsvereinbarung ist unwirksam.

a. Allerdings ergibt sich die Unwirksamkeit der Schiedsabrede nicht - wie das Landgericht meint - unmittelbar aus § 1031 Abs. 5 ZPO. Diese Vorschrift findet auf die in Rede stehende Schiedsvereinbarung, die in Nr. 28 und 29 des mit der Überschrift "Cash and Margin Agreement" versehenen Abschnitts der vom Kläger am 03.01.2000 unterzeichneten Vertragsurkunde (Bl. 109 bis 114 GA) enthalten ist und die ein ausländisches Schiedsverfahren vorsieht, gemäß §§ 1025 Abs. 1, 1043 Abs. 1 ZPO keine unmittelbare Anwendung.

b. Die streitgegenständliche Schiedsklausel ist unabhängig von der Frage, nach welchem Recht ihre Wirksamkeit im Übrigen zu beurteilen ist, schon deshalb unwirksam, weil sie in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen entspricht, die nach dem unmittelbar anzuwenden internationalen Kollisionsrecht, nämlich nach Artikel V Abs. 1 lit. a UNÜ in Verbindung mit Artikel II Abs. 1 u. 2 UNÜ sowohl im deutschen als auch im US-amerikanischen Schiedsvertragsrecht gelten und verbindlich sind. Nach diesen Vorschriften, die nicht nur im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren, sondern nach der Regelungsstruktur des UN-Übereinkommens auch im Einredeverfahren zu beachten sind (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, Kommentar zur ZPO, Anh. zu § 1061 ZPO, Rdn. 40; MünchKommZPO/Gottwald, Kommentar zur ZPO, Artikel V UNÜ, Rdn. 9; a.A.: Sieg, RIW 1998, 102, 105), ist eine Schiedsabrede oder eine Schiedsklausel in einem Vertrag nur im Falle ihrer Schriftlichkeit wirksam, wobei dieses Formerfordernis nur dann eingehalten ist, wenn der Vertrag oder die Abrede von beiden Parteien unterzeichnet oder in zwischen den Parteien gewechselten Briefen oder Telegrammen enthalten ist (Artikel II Abs. 1 u. 2 UNÜ). Dieses Formerfordernis ist hier nicht erfüllt.

Im vorliegenden Fall ist die Schiedsklausel, auf die sich die Beklagte beruft, in dem von Kläger am 03.01.2000 unterzeichneten Vertragsformular enthalten. Dieses Vertragsformular ist jedoch nur vom Kläger, nicht jedoch auch von einem Vertreter der Beklagten unterzeichnet, dessen Unterschrift im Formular auch nicht vorgesehen war. Einen sich inhaltlich auf eine Schiedsabrede oder Schiedsklausel beziehenden Schriftwechsel hat es unstreitig nicht gegeben.

c. Die streitgegenständliche Klausel wird auch nicht nach deutschem Recht wirksam.

Das UNÜ lässt die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. VII Abs. 1 UNÜ). Art. VII bezieht sich nicht nur Schiedssprüche, sondern auch auf Schiedsverträge. Das deutsche Gericht ist deshalb befugt, auch ohne dass sich die Parteien darauf berufen, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Verträge ebenso wie (originär-) nationales Recht - von Amts wegen zu beachten (BGH NJW 2005, 3499-3501; BGH Beschluss vom 25. September 2003 - III ZB 68/02 - SchiedsVZ 2003, 281, 282 m.w.N.). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, entspricht aber die Schiedsvereinbarung nicht den Erfordernissen der deutschen Vorschriften in §§ 1031 I und § 1031 V 1 ZPO.

d. Die Schiedsvereinbarung wird auch nicht nach dem Kollisionsrecht des Vertrages wirksam, weil auch das so bestimmte Formstatut zu deutschem Recht führt.

Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz gebotene Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts gilt nicht nur für die Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Sie umfasst ferner die (nationalen) Kollisionsregeln und das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht. Unterliegt die Schiedsvereinbarung nach dem - durch den lex fori-Grundsatz bestimmten - internationalen Privatrecht des Exequaturstaates einem nationalen Recht, das liberalere Formvorschriften hat als diejenigen des Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ zulässt, ist dieses anerkennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ maßgeblich (BGH NJW 2005, 3499-3501; vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1031 Rn. 24; Schwab/Walter aaO Kap. 44 Rn. 12).

Kollisionsrecht ist hier das (deutsche) EGBGB als lex fori. Danach käme es grundsätzlich für das Recht, dem die Schiedsvereinbarung unterliegt - und dessen Form regiert (vgl. Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB ) - auf die Parteivereinbarung an (vgl. BGHZ 40, 320 , 322 ff; BGH 71, 131, 137; BGH , Urteil vom 25. Mai 1970 - VII ZR 157/68 - AWD 1970, 417, 418; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1989 Rn. 253 m.w.N.). Dieses Recht muss jedoch nicht bestimmt werden. Denn abweichend von Art. 11 EGBGB gilt nach dem seit 1.10.1994 in Kraft getretenen Art. 29 III 2 EGBGB bei Verbraucherverträgen unabhängig von Art. 11 für die Form das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also deutsches Recht. Art 29 III 2 EGBGB ist anwendbar.

aa. Die Anwendbarkeit ist nicht durch Art 29 IV Nr. 2 EGBGB deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei dem Vertrag der Parteien um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, hier als Broker, handelt, die ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die dem Kläger geschuldeten Dienstleistungen mussten nicht ausschließlich in einem anderen Staat als Deutschland erbracht werden. Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB erfasst nur ganz im Ausland abzuwickelnde Verträge, z.B. Dienstleistungen im Rahmen von Beherbergungsverträgen ausländischer Hotels oder Unterrichtsverträge, wenn sie etwa einen Auslandssprachkurs oder einen im Ausland zu absolvierenden Ski- oder Segelkurs zum Gegenstand haben (Begr. RegE Gesetz zur Neuregelung des IPR, BT-Drucks. 10/504, S. 80). Auch örtliche Bank- und Brokerdienstleistungen können hierunter fallen. Darum geht es hier aber nicht. Die Beklagte war bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht auf die USA beschränkt, sondern durfte nach dem maßgeblichen Vertragsinhalt, der keinerlei Einschränkung vorsah, auch an Börsen in anderen Staaten, etwa in Deutschland, Geschäfte tätigen.

Die Ausnahme des Art. 29 IV Nr. 2 EGBGB greift ferner nicht ein, wenn Dienstleistungen vom Ausland aus in das Inland erbracht werden, wie es typischerweise für ausländische Broker gilt, welche inländische Kunden beraten (Münchener Kommentar/Martiny, 4. Aufl. Art. 29 Rn 30). Das gilt auch im hier zu beurteilenden Fall, weil die Beklagte bestimmte Dienstleistungspflichten gerade in Deutschland erbrachte, weil sie - zusätzlich zur gebotenen Aufklärung über die Risiken von Optionsgeschäften - die Aufklärung nach dem deutschen Börsengesetz in Deutschland erbringen musste und auch zu erbringen versucht hat. Ferner ist die Beklagte verpflichtet, über die laufenden Transaktionen ihren Kunden in Deutschland zu informieren, die Geschäfte ihm gegenüber abzurechnen und etwaige Gewinne oder verbliebene Restguthaben an den Kläger nach Deutschland zurückzuzahlen.

bb. Der Vertrag der Parteien ist auch ein Verbrauchervertrag. Es ist nach dem übereinstimmenden Parteivortrag davon auszugehen, dass die Parteien einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, hier von Brokergeschäften, geschlossen haben. Der Vertrag diente auch einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers, sondern seiner privaten Vermögensanlage, zugerechnet werden kann. Dem Vertragsschluss ging auch ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung der Beklagten in Deutschland ( Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ) voraus. Die Beklagte hat die deutsche Vermittlungsgesellschaft gezielt zur Werbung deutscher Kunden eingesetzt und zur Versendung ihrer Informationsbroschüre, u.a. an ihn, den Kläger, veranlasst. Dieses ergibt sich aus dem Rahmenvertrag der Beklagten vom 18.3.1998 mit der Firma D. GmbH, nach deren Inhalt die D. GmbH der Beklagten Anleger zum Zwecke der Eröffnung eines Aktienkontos vermitteln sollte.

II.

Die vom Kläger erhobene Schadensersatzklage ist in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang auch begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 830 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 5.112,91 € nebst der vom Landgericht zugesprochenen Zinsen zu.

1. Auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis der Parteien findet, jedenfalls soweit hier ein Anspruch aus dem Recht der unerlaubten Handlung geltend gemacht wird, deutsches Recht Anwendung.

a. Nach dem in Artikel 40 Abs. 1 EGBGB normierten Tatortprinzip unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung entweder dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat, oder wahlweise dem Recht des Staates, in dem der Erfolg eingetreten ist. Als Erfolgsort ist dabei der Ort anzusehen, an dem die Rechtsgutverletzung eingetreten ist, wobei bei reinen Vermögensschäden - wie sie hier in Rede stehen - der Lageort des angeblich geschädigten Vermögens maßgebend ist (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 65. Aufl., Artikel 40 EGBGB, Rdn. 4 m.w.Nachw.; vgl. dazu auch EuGH RIW 2004, 625 betreffend Artikel 5 Nr. 3 EuGVÜ). Im vorliegenden Fall ist - wie bereits oben in anderem Zusammenhang erörtert - der Erfolg des der Beklagten vorgeworfenen Delikts in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten, weil der Kläger von seinem Wohnort in Halle aus den für die Geldanlage bestimmten Betrag in Höhe von 5.300 USD am 11.01.2000 an die Beklagte überwiesen hat.

b. An der Anwendbarkeit des deutschen Deliktsrechts ändert sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nichts im Hinblick auf die Vorschrift des Artikel 41 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, wonach das in Artikel 40 EGBGB normierte Tatortprinzip dann nicht anzuwenden ist, wenn das vorgeworfene Delikt mit einer anderen Rechtsordnung eine wesentlich engere Verbindung aufweist, die sich namentlich aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit einem Schuldverhältnis ergeben kann.

Dabei kann dahin stehen, ob auf das zwischen den Parteien durch Abschluss des Vertrages vom 03.01.2000 begründete Schuldverhältnis nach den hierfür maßgebenden Vorschriften der Artikel 27 bis 29 EGBGB deutsches oder - wie die Beklagte meint - US-amerikanisches Recht, namentlich das Recht des US-Bundesstaates New York, Anwendung findet. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, ändert das hier nichts an der Anwendbarkeit des deutschen Deliktsrechts, da die Voraussetzungen des Artikel 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht gegeben sind. Zweifelhaft ist bereits, ob ein Zusammenhang mit einem Schuldverhältnis im Sinne des Artikel 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB auch dann vorliegt, wenn das in Rede stehende Delikt nicht bei der Abwicklung eines vertraglichen Schuldverhältnisses, sondern - wie es hier allenfalls in Betracht kommt - bei dessen Anbahnung begangen worden sein soll und das Delikt gerade darin bestehen soll, dass der Geschäftspartner - wie hier der Kläger - durch eine unerlaubte Handlung zu dem Vertragsschluss bestimmt worden ist. Aber auch dies braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der vorliegende Fall weist insoweit eine weitere Besonderheit auf, als hier eine (zweigliedrige) Kette von Anlagevermittlungsverträgen gegeben ist, nämlich zunächst der Anlagevermittlungsvertrag zwischen dem Kläger und der D. GmbH, die sodann ihrerseits den weiteren Anlagevermittlungsvertrag mit der Beklagten vermittelt hat. Das in Rede stehende, gegebenenfalls als deliktisch zu wertende Verhalten der D. GmbH bzw. deren gesetzlichen Vertreters, an dem sich wiederum die Beklagte als Gehilfin beteiligt haben soll, ist deshalb in erster Linie bei der Anbahnung jenes, zwischen dem Kläger und der D. GmbH begründeten vertraglichen Schuldverhältnisses, das sowohl zeitlich wie sachlich im Vordergrund stand, begangen worden. Auf jenes Schuldverhältnis findet aber Artikel 41 EGBGB von vornherein keine Anwendung, weil die Parteien jenes Vertrages beide ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten, diesbezüglich also überhaupt kein Auslandsbezug im Sinne des Kollisionsrechts gegeben ist.

2. Nach den somit anwendbaren Vorschriften des deutschen Deliktsrechts ist die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Ihre Haftung ergibt sich aus § 826 BGB in Verbindung mit § 830 Abs. 2 BGB, da sie bzw. ihr vertretungsberechtigtes Organ der D. GmbH bei der von dieser bzw. von deren Geschäftsführer vorsätzlich begangener sittenwidrigen Schädigung des Klägers vorsätzlich Hilfe geleistet hat.

a. Seitens der D. GmbH bzw. deren Geschäftsführers, dessen Verhalten sich die D. GmbH in entsprechender Anwendung des § 31 BGB unmittelbar zurechnen lassen muss, ist eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB begangen worden.

aa. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt, fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Börsentermin- oder -optionsgeschäfte der vorliegenden Art vermittelt, dem Optionserwerber in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in die Einzelheiten nicht eingeweihten Optionskäufer über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Börsentermin- oder -optionsgeschäftes nicht ordnungsgemäß aufklärt (vgl. BGHZ 105, 108, 109; BGH WM 1988, 291, 292; BGH WM 1992, 1935; BGH NJW 2002, 2777; BGH NJW-RR 2003, 923; BGH NJW-RR 2004, 203, 206; vgl. auch Senatsurteile vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 - und Senatsurteil vom 05.07.2002 - 17 U 200/01).

Der Geschäftsführer der D. GmbH war aufgrund seiner Funktion verantwortlich dafür, dass die von dem von ihm geleiteten Unternehmen geworbenen Anlagekunden entsprechend den rechtlichen Grundsätzen über die mit Börsentermin- und -optionsgeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt wurden. Er hatte insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in dem den Kunden zur Verfügung gestellten Informationsmaterial umfassend und entsprechend den rechtlichen Anforderungen erfolgte. Diesen Verpflichtungen, denen der Geschäftsführer der D. GmbH sich unter keinen Umständen entziehen konnte, ist er nicht nachgekommen. Er hat vielmehr veranlasst, dass Informationsmaterial in Verkehr gebracht und auch dem Kläger übergeben wurde, das keine umfassende sachgerechte Risikoaufklärung über Anlagegeschäfte der vorliegenden Art enthielt.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei der Vermittlung von Waren- und Börsentermingeschäften, zu denen auch Aktienoptionsgeschäfte der vorliegenden Art gehören (vgl. BGH NJW 1999, 720; BGH NJW 2000, 359; BGH NJW 2001, 1863) und bei denen es sich um hochspekulative Geldanlagen handelt, der Anlageinteressent grundsätzlich über die wesentlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken der Waren- oder Börsentermingeschäfte aufgeklärt werden, sofern er nicht ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung nicht bedarf (vgl. BGH WM 1991, 127, 128; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; BGH NJW-RR 2003, 923, 924; BGH NJW-RR 2004, 2003, 2004 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 - und vom 05.07.2002 - 17 U 200/01). Zu der notwendigen Aufklärung gehört es u.a., dass ihm die Höhe der Optionsprämie genannt und er ferner darauf hingewiesen wird, dass die Börsenprämie den Rahmen eines Risikobereiches kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist. In diesem Zusammenhang muss der Kunde auch darüber aufgeklärt werden, dass jeder Aufschlag auf die Börsenprämie - wie etwa zusätzliche Kommissionen, Provisionen oder Gebühren - die Gewinnaussichten verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um überhaupt in die Gewinnzone zu kommen. Dieser Hinweis ist geboten, um dem Kunden deutlich zu machen, dass es sich bei dem Aufschlag auf die Börsenprämie nicht nur um eine Erhöhung des Preises für das selbe Kaufobjekt handelt, sondern dass sich dadurch die Grundlagen des Geschäftes entscheidend verändern und verschlechtern können.

Diese Aufklärung muss dabei, will sie ihren Zweck nicht verfehlen, grundsätzlich schriftlich und darf nicht ausschließlich fernmündlich erfolgen (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH NJW-RR 2004, 203, 204 m.w.Nachw.). Wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die geschäftsspezifischen Risiken und auf die Verschlechterung der Gewinnaussichten durch höhere als die üblichen Gebühren dürfen dabei drucktechnisch oder durch ihre Plazierung nicht in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 105, 108, 114; BGH NJW 1992, 1879, 1880), sondern müssen schriftlich und in einer für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei die Hinweise weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden dürfen (vgl. BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; BGH WM 1994, 1746, 1747).

Diesen Anforderungen wird das dem Kläger von der D. GmbH zur Verfügung gestellte Informationsmaterial nicht gerecht.

Das Informationsblatt "Wichtige Informationen zu Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" entspricht im Wesentlichen dem banküblichen Informationsblatt zu § 53 Abs. 2 BörsG a.F. und genügt insofern den Anforderungen zur Herstellung der Termingeschäftsfähigkeit (vgl. BGH NJW 1995, 1554, 1555; BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172). Es leistet aber nur die erforderliche Grundaufklärung über die Funktionsweise und Risiken der verschiedenen Arten von Börsentermingeschäften. Bei erfahrenen Anlegern mag dies nach Lage des Falles ausreichen (vgl. BGH NJW 1997, 2171, 2172 m.w.Nachw.), bei unerfahrenen Kunden - wie dem Kläger - reicht diese Aufklärung jedoch in der Regel nicht aus. In diesem Sinne unerfahren war auch der Kläger, obwohl er - wie er selbst im Vertrag mit der Beklagten angegeben hat (Bl. 109 GA) - zuvor bereits ein Jahr lang Optionsgeschäfte getätigt und drei Jahre lang mit sog. "stocks" und "bonds" gehandelt hat. Die Beklagte hat - abgesehen von der inhaltlich wenig aussagekräftigen Zeitangabe - weder etwas zum Umfang dieser vom Kläger getätigten Börsengeschäfte noch etwas dazu dargelegt, ob und inwieweit dem Kläger hierbei die Zusammenhänge von Börsenoptionsgeschäften überhaupt bewusst geworden sind und ob und ggf. inwieweit er dabei Erfahrungen gesammelt hat, die ihn in die Lage versetzten, die hier besonders gegebene Gefahrenlage, die durch die hohen Aufschläge der Beklagten entstand, zu überschauen und wenigstens einigermaßen richtig einzuschätzen. In Ermangelung solcher Erkenntnisse bedurfte es deshalb auch hier zusätzlich einer anleger- und objektgerechten individuellen Aufklärung, um den durch die individuellen Bedürfnisse des Anlegers und die Besonderheiten der konkreten Geschäfte bedingten Informationsbedarf zu decken; dies gilt namentlich deshalb, weil es sich hier infolge der von der Beklagten erhobenen Kommissionen, Provisionen und sonstigen Kosten- und Gebührenaufschläge um ganz besonders risikoreiche Börsentermingeschäfte handelt (vgl. BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172; vgl. auch Senatsurteil vom 05.07.2002 - 17 U 200/01).

Diese notwendige individuelle Aufklärung wird auch nicht durch den Prospekt der D. GmbH mit dem Titel "Putting the investor first" erfüllt. Der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 05.07.2002 (17 U 200/01), die den Parteien bekannt ist (vgl. Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2005), eingehend mit dem Inhalt eines im Wesentlichen gleichlautenden Prospektes der D. GmbH auseinandergesetzt und entschieden, dass der Prospekt sowohl in formeller wie inhaltlicher Hinsicht nicht die erforderliche Aufklärung des Kunden gewährleistet. An dieser Auffassung hält der Senat fest, wobei wegen der Einzelheiten sowohl auf die Ausführungen in jener Entscheidung als auch gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an die daran anknüpfenden Erwägungen des Landgerichtes in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Inhalt des vorliegend zu beurteilenden Prospektes den an eine ordnungsgemäße Aufklärung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird. Zwar werden in der Broschüre durchaus eine Reihe von Risiken dargestellt und erläutert. Es fehlt jedoch jedweder drucktechnisch hervorgehobene Hinweis mit markantem und einfach verständlichem Inhalt, in dem hinreichend klar und deutlich darauf aufmerksam gemacht wird, dass die verlangten Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Hinzu kommt, dass in dem Prospekt die Risikohinweise durch Werbeaussagen entkräftet werden. Dies geschieht - wie das Landgericht zutreffend angemerkt hat - sowohl durch die Formulierungen im Vorwort des Prospektes als auch beispielsweise dadurch, dass gegen Ende unter der Überschrift "Selbsterkenntnis" (S. 19 - Punkt 6.3) u.a. folgendes Resümee gezogen wird:

"... Die Spekulation ist Spiel. Dieses Spiel in der wirklichen Welt der Wirtschaft hat einen hohen Unterhaltungswert und Reiz. Es ist auch lehrreich. ..."

In dieser Aussage liegt eine derartige Verharmlosung der Risiken, dass sie angesichts der tatsächlichen Chancen- und Risikoverteilung der von der D. GmbH bzw. der Beklagten angebotenen Anlagegeschäfte geradezu einer Verhöhnung des Kunden nahe kommt.

Auch die übrigen dem Kläger übermittelten Unterlagen haben nicht zu einer weiteren sachgerechten Aufklärung geführt. Sie gehen inhaltlich nicht über die Darstellungen im Prospekt der D. GmbH hinaus und lassen ebenfalls die oben näher beschriebene notwendige Aufklärung vermissen.

Insgesamt enthält das Informationsmaterial damit keine ausreichenden Warnhinweise, wobei die mit den Börsentermin- und -optionsgeschäften verbundenen Risiken darüber hinaus auch noch durch die übrigen Werbetexte des Prospektes verschleiert und beschönigt werden. Die Warnungen bleiben so im Abstrakten stehen und verfehlen damit ihren eigentlichen Zweck, dem Kunden die Gefährlichkeit gerade des von ihm einzugehenden konkreten Geschäftes nahezubringen (vgl. BGHZ 105, 108, 113 f; BGH WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW 1994, 512, 513 = WM 1994, 149, 150; BGH NJW-RR 2004, 203, 204 m.w.Nachw.).

bb. Eine ausführliche Aufklärung über die wirtschaftlichen und technischen Zusammenhänge von Termin- und Optionsgeschäften der vorliegenden Art war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger nicht aufklärungsbedürftig gewesen wäre. Zwar kann im Einzelfall der Umfang von Aufklärungspflichten von der Person des potentiellen Kunden, insbesondere seinen Erfahrungen mit solchen Geschäften, sowie den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängen (vgl. BGH WM 1991, 982, 984; BGH WM 1992, 479, 481; BGH WM 1996, 1214, 1216; BGH WM 1997, 309, 311). Diese Voraussetzungen, die zu einem Wegfall und jedenfalls zu einer Verminderung der Aufklärungspflichten führen können, waren hier jedoch nicht gegeben. Der Kläger, der den Beruf eines Filialleiters ausübt, hatte zwar nicht aufgrund dieser Tätigkeit, aber durch den einjährigen Handel mit Optionen und den dreijährigen Handel mit sog. "stocks" und "bands" eine gewisse Börsenerfahrung. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, bleibt aber nicht nur der genaue Umfang dieser Erfahrungen unklar; darüber hinaus sind - und dies ist entscheidend - keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger bei den zuvor getätigten Geschäften irgendwelche Kenntnisse oder Erfahrungen hinsichtlich der Anlagerisiken in der speziellen Anlageform von Börsentermin- und -optionsgeschäften der vorliegenden Art gewonnen hat.

cc. Der Geschäftsführer der D. GmbH hat auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB gehandelt. Er hat bewusst und gewollt die von der D. GmbH selbst oder in deren Auftrag erstellten Prospekte sowie das sonstige Informationsmaterial in Verkehr gebracht und dadurch bewusst veranlasst, dass deren Kunden - unter ihnen der Kläger - nicht in gehöriger Weise aufgeklärt worden sind. Dabei waren ihm alle die Sittenwidrigkeit der mangelhaften Aufklärung begründenden Tatsachen insbesondere der Inhalt und die Gestaltung der verwendeten Unterlagen, bekannt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der D. GmbH sich über die Reichweite der Aufklärungspflichten geirrt haben könnte, sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

Abgesehen davon, würde ein derartiger Irrtum hier ein vorsätzliches Handeln des Geschäftsführers der D. GmbH auch nicht ausschließen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Haftung wegen einer unerlaubten Handlung grundsätzlich auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt (sogenannte Vorsatztheorie, vgl. BGHZ 67, 279, 280; BGHZ 118, 201, 208; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 BGB, Rdn. 11). Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim Tatbestand des § 826 BGB insofern eine Einschränkung, als gerade nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich ist, sondern es vielmehr ausreicht, dass der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH WM 1962, 579; BGHZ 74, 281, 284 f; Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 BGB Rdn. 11; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 BGB, Rdn. 11; zum Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflichten vgl. auch BGHZ 124, 151, 163; BGH 2002, 2777, 2778; BGH NJW-RR 2003, 923, 924; BGH NJW-RR 2004, 203, 206). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Dem Geschäftsführer der D. GmbH kann - wie sich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ergibt - nicht verborgen geblieben sein, dass die Geschäfte, die die D. GmbH vermittelte, für die Kunden in hohem Maße risikoreich waren. Wer sich - wie der Geschäftsführer der D. GmbH - in einer solchen Situation entschließt, in einer derartigen Gesellschaft das Amt des Geschäftsführers zu übernehmen, der weiß auch bei laienhaftem Verständnis, dass er seine Kunden sachgerecht und umfassend über die Risiken von Geschäften der in Rede stehenden Art aufklären muss, will er nicht von vornherein eine als sittenwidrig zu bewertende Schädigung der Kunden in Kauf nehmen. Dies gilt umso mehr dann, wenn er es - wie hier - durch die Erhebung außergewöhnlich hoher Provisionen und Kosten selbst veranlasst, dass die Kunden bei den geschäftlichen Transaktionen aller Wahrscheinlichkeit nach Verluste erleiden werden. Aus diesen einfachen und auch von jedem Laien zu treffenden Erwägungen ergibt sich für jeden billig und gerecht Denkenden die Erkenntnis, dass es notwendig ist, sich selbst über das erforderliche Maß der notwendigen Kundenaufklärung zu unterrichten. Tut er dies gleichwohl nicht in der gebotenen Weise, so verschließt er sich bewusst dieser Erkenntnis und handelt schon deshalb sittenwidrig (vgl. Senatsurteile vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 - und vom 05.07.2002 - 17 U 200/01).

Aus dem Verhalten des Geschäftsführers der D. GmbH folgt zugleich, dass er eine Schädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen hat. Unerheblich ist dabei, dass er selbst womöglich keinen persönlichen Kontakt zum Kläger hatte und möglicherweise von dessen Identität nichts wusste. Denn dadurch, dass er es in grob anstößiger Weise unterließ und veranlasste, dass die notwendige Aufklärung der Kunden der D. GmbH unterblieb, hat er bzgl. aller potentiellen und tatsächlichen Anleger billigend in Kauf genommen, dass diese gerade wegen der unzureichenden Aufklärung zu Geschäftsabschlüssen veranlasst wurden und dabei Vermögenseinbußen der vorliegenden Art erlitten.

dd. Durch dieses vorsätzlich begangene sittenwidrige Verhalten ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der darin besteht, dass dieser sich infolge des deliktischen Verhaltens auf die Anlagevermittlung durch die D. GmbH und die Beklagte eingelassen hat, aufgrund deren das von ihm dafür eingesetzte Kapital in Verlust geraten ist.

b.

Zu dieser von der D. GmbH bzw. von deren Geschäftsführer vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers hat die Beklagte vorsätzlich Beihilfe geleistet.

aa. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die Teilnahme verlangt demgemäß neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. Objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH NJW 1998, 377; BGH NJW 2004, 3423, 3425). Da in Fällen der vorliegenden Art sich nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten zur Vornahme der sittenwidrigen Handlung oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung feststellen lassen, ist es entscheidend, ob sich aus den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (vgl. BGHZ 138, 89, 102 f; BGH NJW 2004, 2423, 2425).

bb.

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Umstände zur Überzeugung des Senats - ebenso wie zu der des Landgerichts - fest, dass hier sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Beteiligung der Beklagten an der sittenwidrigen Schädigung des Klägers gegeben sind.

Eine objektive Förderung der Tat ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - bereits aus dem Umstand, dass nach dem Gesamtkonzept der Geschäftstätigkeit, wie es auch in dem Prospekt "Putting the investor first" ansatzweise erläutert wird (vgl. z.B. Abschnitte 7 und 10 des Prospektes), die Abwicklung der von der D. GmbH in sittenwidriger Weise angebahnten Anlagevermittlung und auch die Anlageschäfte selbst ohne die Mitwirkung der Beklagten als in den USA tätiges Brokerhaus nicht möglich gewesen wäre. Sie - die Beklagte - war es, die die einzelnen Börsentermin- und -optionsgeschäfte tätigte und die das Kundenkonto für die Geldanlagen führte. Sie war es auch, die die anlässlich der einzelnen Anlagegeschäfte entstehenden Kommissionen und sonstigen Kosten vereinnahmte und jeweils die auf die D. GmbH anfallenden Provisionsanteile an diese abführte (vgl. u.a. das Schreiben der E. AG vom 18.03.1998, Anlage K 12a zum Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2005). Damit steht fest, dass der gesamte Vorgang der Anlagegeschäfte durch die Mitwirkung der Beklagten geprägt war.

Ebenso steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte bzw. deren vertretungsberechtigtes Organ, dessen Verhalten sich die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 31 BGB zurechnen lassen muss, sich vorsätzlich an der sittenwidrigen Schädigung des Klägers beteiligt hat.

Durch die gesamte Konstruktion der Anlagevermittlungsgeschäfte, insbesondere durch die Provisionsbeteiligung der D. GmbH an den bei den einzelnen Anlagegeschäften anfallenden Kommissionen sowie durch die Bevollmächtigung der D. GmbH, die einzelnen Anlagegeschäfte für den Kläger tätigen und steuern zu können, ergab sich die naheliegende, ja geradezu aufdrängende Gefahr, dass die D. GmbH im eigenen Provisionsinteresse unter Außerachtlassung der Anlegerinteressen möglichst häufig Käufe und Verkäufe von Optionen oder sonstige Anlagegeschäfte veranlasste. Sowohl die vorgenannten gefahrauslösenden Umstände als auch die sich daraus für den Kläger als Kunden ergebenden Gefahren waren der Beklagten ebenso bekannt wie die exorbitant hohen Verlustrisiken, die sich für den Kläger ohnehin bei Anlagegeschäften der vorliegenden Art namentlich wegen der vereinbarten Kommissionen, Provisionen und sonstigen Aufschläge ergaben.

Die Beklagte macht insoweit selbst nicht geltend, dieser Gefahr in irgendeiner Weise durch geeignete Schutzmaßnahmen entgegengewirkt zu haben obwohl die vorbeschriebene, bzgl. der Anlegerinteressen bestehende Gefahrensituation für die Beklagte die Verpflichtung begründete, Vorsorge gegen den Missbrauch der Vertragskonstruktion durch die D. GmbH zu treffen, insbesondere die Seriosität der D. GmbH zu überprüfen (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3425). Dafür reichte die Prüfung einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz nicht aus, weil es sich hier nur um gesetzliche, formale Mindestvorschriften handelt. Vielmehr wäre eine weitergehende Überprüfung schon aufgrund der zwischen der Beklagten und der D. GmbH getroffenen Vereinbarung über die Beteiligung an den vereinnahmten Kommissionen, die eine vom Anleger kaum zu kontrollierende Möglichkeit des churning (Spesenreiterei) beinhaltete und für die D. GmbH die Möglichkeit eröffnete, ohne Rücksicht auf die Anlage- und Investmentziele des Anlegers durch eine übermäßige Anzahl von Transaktionen Provisionen zu erzielen, geboten gewesen. Wegen dieser Umstände hätte sich der Beklagten hinsichtlich der Seriosität der D. GmbH die Frage aufdrängen müssen, ob der Kläger von der D. GmbH in ausreichender Weise aufgeklärt worden ist. Dies gilt umso mehr, als es angesichts des Umstandes, dass das mit den Anlagegeschäften verbundene Risiko so exorbitant hoch war, dass ein Verlust kaum vermeidbar und eine Gewinnerzielung nahezu ausgeschlossen war, kaum verständlich ist, dass jemand, der hierüber eindeutig und unmissverständlich ohne jegliche Verharmlosungen und Beschönigungen aufgeklärt worden ist, überhaupt entsprechende Anlagen tätigt. Ein Brokerhaus - wie die Beklagte - aber, das unter den gegebenen Umständen die naheliegende Gefahr der praktizierten Provisionsbeteiligung und -abführung für den Anleger kennt und sie gleichwohl ohne jedwede Schutzmaßnahme praktiziert, nicht einmal die Seriosität des Beratungsunternehmens überprüft, leistet zumindest bedingt vorsätzliche Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des beratenden Anlegevermittlers (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3425). Ob die Hilfeleistung dabei der eigentliche oder einzige Beweggrund des Brokers ist, ist für seine Haftung unerheblich (vgl. BGHZ 70, 277, 286; BGH NJW 2004, 3423, 3425).

Diese Betrachtungsweise wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Abrede über die Provisionsbeteiligung durch die D. GmbH offengelegt war und - wie die Beklagte geltend macht - derartige Provisionsabreden absolut üblich sein mögen. Die Gefahr, dass die vorliegend getroffene Vereinbarung dem Berater die vom Anleger nicht zu kontrollierende Möglichkeit einer Spesenreiterei bot, bestand nämlich gleichwohl. Gleiches gilt angesichts des Vorgesagten hinsichtlich der nicht ausreichenden Risikoaufklärung, die auch für die Beklagte als geschäftserfahrene Brokerin auf der Hand lag.

c.

Aufgrund ihrer Beteiligung an der von der D. GmbH begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers ist die Beklagte - ebenso wie die Haupttäterin - gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 840 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Im Rahmen des Schadensersatzes hat sie den Kläger so zu stellen, wie dieser stünde, wenn die mit ihrer Beteiligung veranlasste sittenwidrige Schädigung des Klägers nicht begangen worden, dieser also vor Abschluss der Anlagevermittlungsgeschäfte ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.

Dabei ist vor dem geschilderten Hintergrund darauf rückzuschließen, dass der Kläger von den Börsentermin- und -optionsgeschäften abgesehen hätte, wenn er von der D. GmbH in der gebotenen Weise aufgeklärt worden wäre. Diese tatsächliche Kausalitätsvermutung ist im vorliegenden Fall von der Beklagten nicht widerlegt worden. An einem entsprechenden substantiierten und schlüssigen Vortrag der Beklagten des Inhalts, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlagegeschäfte getätigt hatte, fehlt es.

Der Kläger kann somit von der Beklagten die Erstattung des Geldeinsatzes beanspruchen, den er für die Börsentermin- und -optionsgeschäfte aufgewendet hat. Er hat der Beklagten zu diesem Zweck einen Betrag von 5.300 USD zur Verfügung gestellt, ohne nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten etwas zurückzuerhalten. Bei der Bemessung des sich daraus ergebenden Verlustes in deutscher Währung ist zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der Gesamtumstände nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Kläger anlässlich der Zahlung an die Beklagte einen entsprechenden DM- bzw. Eurobetrag in US-Dollar gewechselt hat, unter Berücksichtigung des von der H.-Bank anlässlich der Überweisung in Ansatz gebrachten Wechselumrechnungskurses von 1 USD = 1,9931 DM (1,0190 €) (vgl. Anlage K 23 a zum Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2005) ergibt sich ein Verlustbetrag von 5.200,67 €, wobei dem Kläger aber nach § 308 ZPO nicht mehr zugesprochen werden darf, als er beantragt hat; dies ist ein Betrag von 5.112,91 €.

3.

Der Schadensersatzanspruch ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht verjährt.

Für die Zeit vor dem 1.1.2002 richtet sich der Beginn der Verjährung gemäß Art. 229 § 6 I 2 EGBGB nach der bis zu diesem Tag gültigen Fassung des Gesetzes. Nach § 852 BGB a.F. verjährte ein Anspruch aus § 826 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Auch für die Zeit nach dem 1.1.2002 finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche gemäß Art. 229 § 6 I 1 EGBGB die neuen Verjährungsregeln Anwendung. Nach § 199 I BGB n.F. beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB n.F.) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.

Von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte dann Kenntnis erlangt, wenn ihm außer dessen Name auch dessen Anschrift bekannt ist (vgl. BGH NJW 2001, 1721 f; BGH NJW-RR 2003, 923, 924). Kenntnis vom Schaden hat er dann, wenn er aufgrund seines Informationsstandes in der Lage ist, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Klage schlüssig zu begründen (BGH NJW 1994, 3092, 3093). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Schadensersatz wegen einer unzureichenden Aufklärung über die Risiken von Börsentermin- und -opitonsgeschäften verlangt wird, gehört dazu die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH NJW-RR 2002, 774; BGH NJW 2002, 2777; BGH NJW-RR 2003, 923, 924). Wenn - wie hier - bei jedem einzelnen Anlagegeschäft Kommissionen, Provisionen und sonstige Entgelte in erheblichem Ausmaß erhoben werden, so ergibt sich - wie oben im einzelnen ausgeführt worden ist die besondere Rechtspflicht zur Aufklärung über die Auswirkungen der vorgenannten Entgelterhebungen auf die Gewinnchancen des Anlegers daraus, dass unter den gegebenen Umständen nicht nur eine Gewinnerzielung im Ergebnis nahezu ausgeschlossen, sondern - im Gegenteil - das Risiko eines Totalverlustes des Kapitals so exorbitant hoch ist, dass der Anleger praktisch keine Chance hat. Erst die positive Kenntnis von diesen die Aufklärungspflicht begründenden Zusammenhängen ermöglicht dem Anleger die ausreichende Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (vgl. BGH NJW 2002, 2777; BGH NJW-RR 2003, 923, 924), wobei hier bzgl. einer Anspruchsgeltendmachung gegen die Beklagte hinzukommen muss, dass der Kläger auch von den Umständen Kenntnis hatte, die eine Haftung der Beklagten wegen einer Teilnahme an der von der D. GmbH begangenen sittenwidrigen Schädigung begründeten.

Dass hier eine solche Kenntnis mehr als drei Jahre vor der Klageerhebung gegen die Beklagte, also mehr als drei Jahre vor der am 14.06.2005 erfolgten Zustellung oder - soweit man auf § 167 ZPO abstellen könnte - mehr als drei Jahre vor dem Eingang der Klageschrift am 27.12.2004 bestand, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte weder dargetan noch bewiesen.

a.

Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger selbst bereits vor dem 14.06.2002 Kenntnis von den vorgenannten Umständen hatte.

aa. Soweit die Beklagte diesbzgl. behauptet, ein I. habe den Kläger bereits vor dem Jahre 2001 auf etwaige Ansprüche gegen die Beklagte aufmerksam gemacht, reicht ihr Vorbringen inhaltlich nicht aus, um eine den Lauf der Verjährung in Gang setzende Kenntnis des Klägers in dem von der Beklagten genannten Zeitraum annehmen zu können. Wie nämlich bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, könnte dies nur dann bejaht werden, wenn der als Zeuge benannte I. bei dieser Gelegenheit gegenüber dem Kläger die Sachverhaltselemente klar herausgestellt hätte, aus denen sich die Tatumstände für eine Haftung der Beklagten ergeben (vgl. BGH NJW 1994, 3092, 3093). Er hätte ihn also sowohl über die die sittenwidrige Schädigung begründenden Aufklärungsmängel und die Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt, als auch über die Umstände aufklären und informieren müssen, die die Teilnahme der Beklagten an dem von der D. GmbH als Haupttäterin begangenen Delikt betreffen. Für eine derartig umfassende Inkenntnissetzung des Klägers durch I. lässt sich dem Vorbringen der Beklagten indessen nichts Konkretes entnehmen.

bb. Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend macht, der Kläger sei - wie auch die übrigen von der D. GmbH geworbenen Anleger - im Jahre 2002 seitens der Staatsanwaltschaft Krefeld mit der Bitte angeschrieben worden, einen Fragebogen auszufüllen (Bl. 226-228 GA), ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wieso dieser Umstand ihm die Kenntnisse und Erkenntnisse vermittelt haben soll, auf die nach den oben beschriebenen Umständen abzustellen ist. Das Schreiben enthielt keinerlei für den Kläger bedeutsame Tatsachenmitteilung, sondern diente - umgekehrt - der Tatsachenermittlung durch die Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren, welches im übrigen - wie sich aus dem Schreiben ergibt - nicht einmal die hier streitgegenständlichen Vorgänge sondern die angebliche Weitergabe von Kundendaten seitens der D. GmbH und den darauf gestützten Verdacht des nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbaren Bankrotts zum Gegenstand hatte.

cc. Ebenso unerheblich ist auch der Hinweis der Beklagten auf das Schreiben der D. GmbH vom 22.02.2001 (Bl. 229, 230 GA), welches auch der Kläger erhalten haben soll und in dem "enorme Schwierigkeiten mit unserem jetzigen Broker E.." behauptet wurden. Wieso diese floskelhafte Bemerkung dem Kläger Tatsachenkenntnisse und Erkenntnisse bezüglich der die Aufklärungspflicht begründenden Zusammenhänge vermittelt haben soll, ist nicht ersichtlich.

b.

Im Ergebnis gleiches gilt auch für eine etwaige Kenntnis der vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte, deren Wissen sich der Kläger ggf. entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (vgl. BGHZ 83, 293, 296; BGH NJW 1989, 2323; BGH NJW 1994, 1150, 1151; BGH NJW-RR 2003, 923, 924).

Dabei braucht hier nicht aufgeklärt und entschieden zu werden, wann denn die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte - etwa aufgrund der Vertretung anderer Anleger - eine ausreichende Kenntnis von den maßgebenden Umständen erlangt haben. Denn eine Wissenszurechnung der beauftragten Rechtsanwälte kann - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - erst von dem Zeitpunkt an erfolgen, zu dem der Kläger sie entweder umfassend mit der Aufklärung des Sachverhalts und der Geltendmachung aller in Betracht kommenden Ansprüche gegen alle Beteiligten oder aber speziell mit der Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagte mandatiert hat. Dass dies hier mehr als drei Jahre vor Klageerhebung gegen die Beklagte geschehen ist, hat diese hingegen nicht schlüssig dargelegt.

Der Kläger seinerseits behauptet unter Vorlage einer Kopie der entsprechenden Vollmacht (Anlage K 30 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2005), er habe die Rechtsanwaltskanzlei, in der auch seine jetzige Prozessbevollmächtigte tätig ist, am 27.11.2004 mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte beauftragt.

Dies hat die Beklagte zwar bestritten, ihrerseits aber nicht - wie es aufgrund der ihr obliegenden Darlegungslast notwendig wäre - substantiiert und schlüssig dargetan, dass eine solche Mandatierung bereits zuvor, und zwar mehr als drei Jahre vor der Klageerhebung erfolgt ist. Sie hat weder einen konkreten, vor dem 27.11.2004 liegenden Zeitpunkt benannt, zu dem die Mandatierung erfolgt sein soll, noch hat sie ein zeitlich eingrenzbares Sachverhaltsgeschehen geschildert, welches auf eine solche frühere Beauftragung der Rechtsanwälte durch den Kläger schließen ließe.

Stattdessen gibt sie sich der Spekulation hin, der Kontakt des Klägers zu den von ihm beauftragten Rechtsanwälten sei durch I. vermittelt worden, wobei sie jedoch weder irgendwelche aufklärungsfähigen Angaben zum Zeitpunkt dieser angeblichen Vermittlung gemacht noch die Behauptung des Klägers, ein I. sei ihm unbekannt, zum Anlass genommen hat, wenigstens ihre diesbezügliche gegenteilige Behauptung zu substantiieren.

Ebenso spekulativ und substanzlos ist auch die weitere, erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellte Erwägung, es liege "auf der Hand", dass sich die jetzigen anwaltlichen Vertreter des Klägers im Jahre 2000, nämlich sogleich nach einer für einen anderen Mandanten genommenen Einsicht in die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten des gegen die Verantwortlichen der D. GmbH eröffneten Ermittlungsverfahrens (vgl. Schreiben der Rechtsanwälte M. pp. vom 12.09.2000 und 20.10.2000, Bl. 231-235 GA), an den Kläger gewandt hätten, um einen möglichen Zeugen zu gewinnen. Für ein derartiges Vorgehen der Rechtsanwälte schildert weder die Beklagte irgendwelche Anhaltspunkte noch lassen sich solche dem sonstigen Sachverhalt entnehmen.

Ebenso substanzlos bleibt auch ihr weiterer Vortrag, der Kläger sei bereits im zeitlichen Vorfeld seines Vorgehens gegen sie - die Beklagte - anwaltlich beraten gewesen, als er zunächst versucht habe, gegen den ehemaligen Geschäftsführer der D. GmbH vorzugehen, dem er entsprechend der üblichen Vorgehensweise seiner Prozessbevollmächtigten einen Vergleich angeboten habe. Auch bei diesem Vorbringen fehlen nicht nur jegliche Angaben zu einer genaueren zeitlichen Eingrenzung; vielmehr ist dem Vorbringen auch nicht zu entnehmen, wer denn - der Kläger selbst oder seine Rechtsanwälte - das Vergleichsangebot eigentlich konkret unterbreitet haben soll. Unter diesen Umständen bleibt die Behauptung, der Kläger sei zu jener Zeit - wann auch immer dies gewesen sein soll - bereits anwaltlich beraten gewesen, bloße Spekulation. Hinzu kommt, dass es für eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB auch nicht ausreichen würde, wenn der Kläger seine Rechtsanwälte seinerzeit nur mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den ehemaligen Geschäftsführer der D. GmbH, nicht aber auch mit einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts sowie der Geltendmachung von Ansprüchen entweder gegen alle Beteiligten oder speziell gegen die Beklagte mandatiert hätte. Auch hierzu fehlen - trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts im angefochtenen Urteil - auch in der Berufungsinstanz jegliche konkrete Angaben.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang für die Zeit vor der Klageerhebung aus §§ 849, 246 BGB und für die Zeit danach aus §§ 291, 288 BGB.

III.

Der Tenor wurde zum Zwecke der sprachlichen Klarstellung neu formuliert. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt die erst in zweiter Instanz erfolgte Trennung der ursprünglich drei Verfahren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt weniger als 20.000,00 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, die Fassung nach dem 2. Gesetz zur Modernisierung der Justiz, BGBl. 2006 I 3416, war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht in Kraft).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Ergebnis anderen Entscheidungen des 22. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 08.11.2002. Sollte sich jenes Urteil tatsächlich mit dem selben, von der D. GmbH auch im Streitfall verwendeten Informationsmaterial beschäftigt haben, so läge zwar eine Differenzentscheidung zu der Frage vor, ob dieses Informationsmaterial eine ausreichende, den strengen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Aufklärung enthält. Eine Revisionszulassung etwa zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist indes gleichwohl nicht angezeigt, weil der Bundesgerichtshof in seiner am 15.07.2003 ergangenen Entscheidung über die in jenem Verfahren eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (XI ZR 442/02; Anlage K 15 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2005) die Frage bereits geprüft und im Sinne der Rechtsauffassung des erkennenden Senats entschieden hat.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.112,91 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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