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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: I-17 W 29/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 278 Abs. 6
ZPO § 568
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 24.03.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Gründe:

I.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendigt. Die Klägerin begehrt Festsetzung einer Terminsgebühr mit der Begründung, ihr Anwalt habe vorprozessual mehrfach telefonisch versucht, mit dem Beklagten persönlich eine Einigung zu erzielen. Das Landgericht hat die Terminsgebühr nicht festgesetzt mit der Begründung, diese sei für den Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht vorgesehen. II. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkannt, dass die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter vor dem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Terminsgebühr auslöst. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung und weist ergänzend auf folgendes hin: Die dem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO vorausgehende fernmündliche Erörterung löste nach altem Recht ( § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) keine Erörterungsgebühr aus. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Gesetz zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts keinen weiteren Vergütungstatbestand als nach früherem Recht vorsehe (BGH, Beschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03). Beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs soll neben der Einigungsgebühr die Verfahrensgebühr, nicht jedoch die Terminsgebühr (Nummer 3104 des Vergütungsverzeichnisses) entstehen. Dieses Erkenntnis hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.06.2004 - VI ZB 81/03 - bekräftigt. Der Wortlaut der Nummer 3104 VV lege es nahe, dass in der ersten Alternative das Verfahren nach § 128 Abs. 2 und nicht § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat die von der Klägerin gewünschte Ausdehnung des Kostentatbestands aus Nr. 3104 VV auf einen Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht für rechtens. Der Wortlaut der Regelung bezieht sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO. Im Interesse der Parteien liegt es, die Kosten des Rechtsstreits möglichst gering zu halten; dem entspricht eine zurückhaltende Auslegung des Gebührentatbestands (so auch OLG Nürnberg, MDR 2005, 599). Mit Blick auf die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen sieht der Senat sich nicht veranlasst, die Sache nach § 568 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen oder die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO zuzulassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 787,87 EUR festgesetzt.

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