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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: I-18 U 101/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 651 a Abs. 2
BGB § 651 d Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 164
BGB § 164 Abs. 2
BGB § 651 a Abs. 2
BGB § 651 f Abs. 2
BGB § 831
BGB § 847
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das am 25. März 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.522,32 EUR nebst 4 %

Zinsen seit dem 15. September 2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Ihm stehen Ansprüche auf Reisepreisminderung und auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit zu, weil der Jeep-Ausflug vom 9. Juli 2000 auf der Isla de Margarita in Venezuela, bei welchem der Kläger durch schuldhaftes Verhalten des Fahrers Verletzungen erlitt, nachträglich vor Ort in den mit der Beklagten geschlossenen Pauschalreisevertrag einbezogen worden ist. Weiterhin kann der Kläger Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangen, weil die Beklagte die ihr hinsichtlich der Jeeptour obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hat. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 1.279,50 DM aus § 651 d Abs. 1 BGB zu, weil der Reisepreis für 7 Urlaubstage wegen des sich bei dem Jeep-Ausflug zugetragenen Unfalls um 100 % zu mindern ist. 1. Die Beklagte war Veranstalterin des Jeep-Ausfluges. Zwar war der Jeepausflug unstreitig von dem in Deutschland geschlossenen Reisepauschalvertrag, wie er durch die Reisebestätigung (Bl. 13 GA) umrissen ist, ursprünglich nicht umfasst. Darin waren nur der Flug und Transfer sowie der Aufenthalt in dem Hotel D. B. R. enthalten. Nach dem insoweit unangefochten gebliebenen Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nicht fest, dass die Reiseleiterin, die Zeugin H., vor Beginn der Jeep-Tour ausdrücklich klargestellt hat, sie biete diesen Ausflug im Namen der Beklagten an. Der Jeep-Ausflug ist jedoch nachträglich vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden. Es ist anerkannt, dass auch ohne ausdrücklichen Vertragsschluss über eine im ursprünglichen Pauschalreisevertrag nicht enthaltene Reiseleistung ein Vertrag mit dem Pauschalreiseveranstalter gemäß §§ 651 a Abs. 2 BGB, 164 Abs. 2 BGB begründet werden kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles von dem Pauschalreiseveranstalter zurechenbar der Eindruck erweckt wird, dass er bestimmte sonstige Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen will. Diese Vertragshaftung konkretisiert die allgemeinen Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 und 164 BGB, da der Reiseveranstalter entsprechend dem Verbot des venire contra factum proprium sich so behandeln lassen muss, wie er sich gegenüber den Reisenden geriert hat. Ergibt sich bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden, dass der Reiseveranstalter diese sonstige Reiseleistung in eigener Verantwortung anbietet, so muss er sich daran festhalten lassen und kann sich nicht auf die Rolle des Vermittlers für Einzelleistungen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Leistungsträger oder des Vertreters für den einzelnen Leistungsträger zurückziehen. Ob ein derartiger Anschein begründet ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere, wenn wie hier am Zielort zusätzliche Leistungen angeboten werden. Vorliegend wurde der Klägerin der Jeep-Ausflug durch die von der Beklagten als Reiseleiterin eingesetzte Zeugin H. in einer Begrüßungsveranstaltung angeboten. Die Zeugin H., die den Reisenden bereits vom Flughafen als Reiseleiterin der Beklagten bekannt war, trat hierbei für alle Teilnehmer der Begrüßungsveranstaltung erkennbar in der Funktion einer Reiseleiterin der Beklagten auf. Es handelte sich nach den Bekundungen der Zeugin G., denen die Beklagte nicht entgegen getreten ist, um eine Begrüßungsveranstaltung für diejenigen Reisenden, die ihre Reise bei der Beklagten gebucht hatten; die Zeugin H. war mit einer Uniform bekleidet, die denen von Stewardessen ähnlich war und die sie bereits am Flughafen getragen hatte, als sie sich als Reiseleitung der Firma M. W. (einer Veranstaltermarke der Beklagten) vorgestellt hatte. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten grenzte die Reiseleiterin innerhalb dieser Begrüßungsveranstaltung die Vorstellung der Fremdleistungen nicht von der vorausgegangenen Präsentation der von der Pauschalreise umfassten Reiseleistungen in einer den Reisenden hinreichend erkennbaren Weise voneinander ab. Die Zeugin H. warb gem. den Bekundungen der Zeugin G. dafür, die Ausflüge bei ihr zu buchen; von den am Strand angebotenen günstigeren Ausflügen riet die Zeugin ab, weil die von ihr angebotenen Ausflüge deutschen Standard bieten würden und bei ihnen hinsichtlich der Sicherheit alles in Ordnung sei. Der Senat sieht keinen Anlass, der Zeugin nicht zu folgen, zumal ihre Bekundungen durch die der Zeugen S. D. , U. D. , C. J. und B. S. gestützt werden. Auch diese Zeugen haben bekundet, dass die Reiseleiterin davon abgeraten habe, Ausflüge anderswo zu buchen, weil es dort u.a. versicherungstechnische Schwierigkeiten geben könne, während die bei ihr gebuchten Ausflüge dem deutschen Standard entsprechen und mit geschulten Personal ausgeführt würden. Diese Erklärungen gab die Zeugin H. zwar nicht im Hotel D. B. R. ab, sondern bei der im Hotel C. C. B. für eine andere Reisegruppe der Beklagten stattgefundenen Begrüßungsveranstaltung. Da Reiseleiter ihre Begrüßungsveranstaltungen erfahrungsgemäß üblicherweise in ähnlicher Weise abzuhalten pflegen, schmälert dieser Umstand den Beweiswert der Aussagen derjenigen Zeugen, die im Hotel C. C. B. untergebracht waren und die die dortige Begrüßungsveranstaltung miterlebt haben, insoweit jedoch nicht. Auf Grund der Bekundungen der Zeugin G. ist weiterhin davon auszugehen, dass die Zeugin H. das Entgelt für den Ausflug kassiert hat. Die Beklagte trägt nicht vor, welche andere Person zu welchem Zeitpunkt den für den Ausflug zu entrichtenden Preis entgegengenommen haben soll. Der Umstand, dass es die Zeugin H. war, die den Reisenden, welche bei ihr den Ausflug buchten, einen von ihr mit ihrem Vornamen "P." unterschriebenen Quittungsbeleg aushändigte (Blatt 51 GA), spricht eindeutig für die Richtigkeit der entsprechenden Bekundung der Zeugin G. Der Kläger hatte den Eindruck, dass der von ihm und der Zeugin G. gebuchte Ausflug von der Beklagten veranstaltet wird (vgl. die Aussage des Klägers als Zeuge in dem Verfahren I-18 U 96/02). Dieser Eindruck deckt sich mit dem des Zeugen U. D., der ebenfalls einen Ausflug gebucht hat. Auch die Zeugin C. J., die keinen Ausflug bei der Zeugin H. gebucht hat, war der Auffassung, die Beklagte wäre Veranstalter eines zu buchenden Ausfluges gewesen. Da, wie bereits oben ausgeführt, ein Reiseleiter bei seinen Begrüßungsveranstaltungen üblicherweise in ähnlicher Weise verfährt, mindert der Umstand, dass diese beiden Zeugen der Begrüßungsveranstaltung nicht im Hotel D. B. R., sondern im Hotel C. C. B. beiwohnten, den Wert ihrer Aussagen für die Frage, welchen Eindruck der durchschnittliche Reisende bei einer von der Zeugin H. durchgeführten Begrüßungsveranstaltung gewinnen konnte, nicht. Der Zeuge S., der ebenfalls keinen Ausflug gebucht und der den Eindruck hatte, er hätte im Falle einer Buchung bei den örtlichen Veranstaltern, die sich möglicherweise zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben, gebucht, musste einräumen, sich hierfür nicht interessiert zu haben. Seine Aussage steht der Überzeugung des Senats, dass jedenfalls die große Mehrzahl der an einem Ausflug interessierten Reisenden, welche einer von der Zeugin H. durchgeführten Begrüßungsveranstaltung beiwohnten, die Beklagte als Veranstalter ansahen, nicht entgegen. Für den sich in einem fremden Land aufhaltenden Touristen hat die Reiseleitung eine bedeutsame Funktion. Sie ist die mit umfassender Vollmacht ausgestattete örtliche Repräsentanz des Reiseveranstalters. Gerade weil die Ausflüge oftmals mit Risiken verbunden sind, die weit über die mit der Reise üblicherweise verbundenen Gefahren hinausgehen, wird jeder Tourist regelmäßig um eine größtmögliche Sicherheit bei solchen Ausflügen bemüht sein. Wirbt der von dem Reiseveranstalter eingesetzte Reiseleiter, der sich - wie hier die Zeugin H. - durch "Uniform" deutlich als Reiseleiter des Reiseveranstalters ausgibt, vor Ort in einer Begrüßungsveranstaltung des Reiseveranstalters dafür, Ausflüge bei ihm zu buchen, weil diese aufgrund des "deutschen Standards" sicherer und besser seien als anderswo zu buchende Ausflüge, und nimmt dieser Reiseleiter die Vergütung für den Ausflug entgegen, so versteht der durchschnittliche Reisende dies als Präsentation einer Veranstaltung seines Reiseveranstalters; der Reiseveranstalter setzt hiermit durch den von ihm eingesetzten Reiseleiter zurechenbar den Anschein, dass er bestimmte sonstige Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen will. Um diesem Eindruck auszuräumen, bedarf es deutlicher Hinweise auf eine bloße Vermittlereigenschaft des Reiseveranstalters. Hieran fehlte es vorliegend. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass Zeugin H. vor Beginn der Jeep-Tour ausdrücklich klargestellt hat, sie vermittele diesen Ausflug für die Firma N. E. Die Beklagte räumt zweitinstanzlich vielmehr ausdrücklich ein, dass die Reiseleiterin bei der Begrüßungsveranstaltung nicht ausdrücklich auf eine bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen habe, indem sie ausführt, für die Zeugin H. habe keine Veranlassung bestanden, im Rahmen ihrer Begrüßungsveranstaltung auf ihre bloße Vermittlungstätigkeit "nochmals" ausdrücklich hinzuweisen. Auch im übrigen liegen keine Umstände vor, die den von der Beklagten zurechenbar gesetzten Anschein, sie sei Veranstalter des Ausflugs, zunichte gemacht haben könnten. Dies gilt zunächst für den Aufdruck "N. E., C.A.", der sich auf dem der Klägerin bzw. dem Zeugen P. von der Zeugin H. überreichten Buchungsbeleg (Bl. 51 GA) befindet. Dieser Aufdruck deutet keineswegs zwingend darauf hin, dass das Unternehmen Veranstalter des Ausflugs sein soll. Er lässt sich aus Sicht des Reisenden ohne weiteres auch dahin verstehen, dass dieses Unternehmen der von der Beklagten mit der Durchführung des Ausflugs beauftragte Leistungsträger ist. Nichts anderes gilt für das von der Beklagten zur Akte gereichte Ausflugsprogramm (Bl. 50 GA). Zunächst steht nicht fest, dass dieses Programm im Hotel D. B. R. aushing und von den Reisenden wahrgenommen werden musste oder den Reisenden, die dieses Hotel gebucht hatten, auf der Fahrt dorthin oder im Hotel ausgehändigt worden war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Vielmehr geht der Blick des durchschnittlichen Interessenten, auf welchen abzustellen ist, zunächst auf die Vielzahl der auf dem Kopf des Programms aufgedruckten Logos der Beklagten und ihrer Veranstaltermarken. Das Programm verstärkt daher eher den Eindruck eines Interessenten, die Beklagte sei Veranstalterin der Ausflüge. Demgegenüber tritt der am unteren Rand des Programms aufgebrachte, drucktechnisch nicht besonders hervorgehobene Hinweis, "Durchführung und Verantwortung der Ausflüge liegen bei N. E. C.A. (Veranstalter). Die Reiseleitung tritt hier lediglich als Vermittler auf.", deutlich in den Hintergrund und vermag diesem Eindruck bereits deswegen nicht wirksam entgegen zu wirken, weil für den durchschnittlichen Reisenden, der auf dem Programmzettel ein ihm genehmes Ausflugsziel gefunden hat, kein Anlass mehr bestand, den Prospekt bis zu Ende zu studieren. Dieser Eindruck des Senats findet seine Bestätigung in den Bekundungen der Zeugen S. und U. D. Sie haben übereinstimmend bekundet, das Ausflugsprogramm zwar zur Kenntnis genommen zu haben, die letzten beiden Zeilen mit dem Hinweis auf eine Veranstaltereigenschaft von N. E. C.A. aber nicht gelesen zu haben. Auch der Zeugin J. war das Ausflugsprogramm bekannt; gleichwohl war auch sie der Auffassung, der Ausflug wäre von der Beklagten veranstaltet worden. Mangels hinreichend deutlicher Klarstellung, dass die Beklagte lediglich Vermittler der Ausflüge sein will, hat diese Erklärung daher gem. § 651 a Abs.2 BGB unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt für den im Katalog der Beklagten auf Seite 209 (Bl. 108 GA) unter "Venezuela/Informationen" im Abschnitt über "Ausflugsangebote" gegebenen Hinweis, dass die Reiseleitung der Beklagten Ausflüge örtlicher Veranstalter, insbesondere der Firma H. T., nur vermittelt und die Beklagte nicht Veranstalter dieser Leistungen ist. Keine maßgebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Zeugin H. nach den Bekundungen des Zeugen U. D. erklärt haben soll, das Reiseunternehmen, d. h. die Beklagte, habe "bereits eine Vorauswahl getroffen", weswegen der Standard der Unternehmen oder der Beteiligten, die die Ausflüge durchführen, schon eher dem deutschen Standard entsprechen würde. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass diese Äußerung aus Sicht der Reisenden ohne weiteres auch dahin verstehen werden konnte, dass die Beklagte einen zuverlässigen Leistungsträger gefunden hat, welcher für sie die Leistung, d. h. den Ausflug, erbringen wird. Angesichts all dessen treten nach Ansicht des Senats die gegen eine eigene Reiseleistung der Beklagten sprechenden Umstände wie, dass der Ausflug nicht im Katalog angeboten, sondern erst vor Ort gebucht und dort gesondert zu bezahlen war, in den Hintergrund. Damit wurde der Ausflug nachträglich zum Gegenstand des Reisevertrages gemacht und in diesen einbezogen. Indiziell wird die Veranstaltereigenschaften der Beklagten durch das Verhalten der Zeugin H. nach dem Unfall belegt. Ausweislich der Leistungsänderung (Blatt 69 der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte I-18 U 40/02) hat sie drei Reisenden, die ebenfalls den Jeep-Ausflug bei ihr gebucht hatten, hierbei allerdings nicht verletzt wurden, einen Ausgleich in Form einer Katamaranfahrt angeboten; weiterhin trug sie auf dem Leistungsänderungsformular als Veranstalter "MWR" ein, die Abkürzung für "M. W.". Im weiteren Formulartext ist von "der Reiseleitung angebotene(n) Abhilfemaßnahme(n)" die Rede. Dies zeigt, dass selbst die Reiseleiterin den Ausflug nicht als bloß vermittelte Veranstaltung angesehen hat, sondern als Reiseleistung, für welche die Beklagte einzustehen hat. 2. Nur der geschuldete Jeep-Ausflug wurde mangelhaft erbracht, so dass eine Minderung des Urlaubs für die vorherigen Tage nicht in Betracht kommt. Aufgrund der Verletzungen, welche der Kläger durch den Unfall erlitten hat (siehe unten), hatten die restlichen Urlaubstage für ihn ersichtlich keinen Erholungswert mehr, weshalb eine Minderung von 100 % gerechtfertigt ist. Da nach der Reisebestätigung die Reise 14 Tage dauerte und am 15.07.2000 endete, ist für die Tage vom 9.-15.07.1998 und damit für sieben Tage eine Reisepreisminderung von jeweils 100 % anzusetzen. Bei einem Reisepreis von 2.599 DM (die abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung von 75 DM hat außer Betracht zu bleiben) führt dies zu einer Minderung von 1.279,50 DM. II. Aufgrund der berechtigten Minderung von 100 % hat der Kläger gemäß § 651 f Abs. 2 BGB weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit. Unter Berücksichtigung des Reisepreises erscheint dem Senat ein Tagesatz von 100 DM angemessen, so dass sich für den Kläger ein Anspruch von 700 DM ergibt. III. Dem Kläger steht gemäß §§ 847, 831 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. 1. Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dem Reiseveranstalter und der örtlichen Reiseleitung obliegt die Pflicht, die Leistungsträger im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit sorgsam auszuwählen und regelmäßig zu überprüfen (BGHZ 103, 298, 304.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 787, 789; Führich, Reiserecht, 3. Aufl. 1998, Rd. 354 ff.). Die Beklagte trägt nicht vor, den örtlichen Leistungsträger, die Firma N. E. C.A., sorgfältig ausgewählt zu haben. Sie legt auch nicht dar, dieses Unternehmen, dessen Mitarbeiter, insbesondere die Fahrer, jemals überprüft zu haben. Angesichts des ausnehmend sorglosen und verantwortungslosen Verhaltens, welches die beiden Jeep-Fahrer am 09.07.2000 an den Tag gelegt haben, bestehen schwerwiegende Bedenken gegen deren Zuverlässigkeit. Unter diesen Umständen besteht die Vermutung, dass eine Überprüfung des Leistungsträgers und seiner Angestellten die Unzuverlässigkeit des Fahrers des Jeeps, in welchem sich die Klägerin befand, ergeben hätte, dieser Fahrer somit vor dem Unfalltag durch einen sorgfältigeren Fahrer ersetzt worden wäre und der Unfall vermieden worden wäre. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. 2. Der Kläger wurde durch den Unfall aus dem offenen Jeep herausgeschleudert. Er wurde zunächst in eine örtliche Ambulanz und sodann in ein staatliches Krankenhaus verbracht. Er erlitt zahlreiche Schürfungen und Prellungen mit Blutergüssen am Rücken und im Bereich des Kreuzbeins mit Ausbreitung auch in beide Flanken und in die Nierenregionen. Der Bluterguss wurde noch in Venezuela punktiert. In Deutschland suchte der Kläger erneut ein Krankenhaus auf, wo er erneut punktiert wurde. Anschließend begab er sich in ärztliche Behandlung bei Dr. B. in D. Noch am 13.11.2000 war der erhebliche Schwellungszustand noch nicht abgeschlossen (ärztliches Attest von Dr. B. vom 13.11.2000, Bl. 14 GA). Als Folge des Unfalls verblieben im Bereich der rechten Flanke kopfwärts des knöchernen Beckenkamms feinstreifige, gänzlich oberflächlich im Hautniveau gelegene Vernarbungen (S. 7 des Gutachtens Besig vom 12.03.2004, Bl. 283 GA). Er war bis zum 20.08.2000 arbeitsunfähig erkrankt, wie das ärztliche Attest von Dr. B. vom 13.11.2000 (Bl. 14 GA) hinreichend belegt (der 20.08.2000 war ein Sonntag). 3. Weder bewiesen noch überwiegend wahrscheinlich im Sinne von § 287 ZPO ist hingegen ein Zusammenhang zwischen dem Jeep-Unfall und dem von dem Kläger angegebenen stechenden Schmerzen, die seinen Angaben zufolge insbesondere nach längerer (2 bis 3 Stunden) sitzender Tätigkeit auftreten. Der Sachverständige B. vermochte diese von dem Kläger angegebenen Schmerzen nicht plausibel als Folge der Blutergussbildung nach Prellung der LWS-Kreuzbeinregion bzw. Flankenprellung zu erklären. Da auch der Kläger keine Einwände gegen dieses Gutachten erhoben hat, hat der Senat keine Bedenken, den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Gutachters zu folgen. 4. Hingegen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Jeep-Unfall bei dem Kläger zu einem anhaltendem Taubheitsgefühl über dem Gesäß vom rechten Beckenkamm unterhalb der Schürfnarben in der Nierenbeckenregion bis etwa zur Geäßfalte und bis genau zur Mittellinie reichend geführt hat. Der Sachverständige B. hat diese vom Kläger geltend gemachten Sensibilitätsstörungen als schlüssig und plausibel unfallbedingt dargelegt angesehen. Er hat erläutert, sowohl durch die äußere Einwirkung im Sinne der Prellungen, eher noch durch die Blutergussbildung, könne es, sofern es dadurch bedingt zu einer (vorübergehenden) Trennung der Haut / Unterhaut von der darunter liegenden Muskelfaszie kommt, auch zu einer Schädigung oberflächlicher, aus der Tiefe in das Hautniveau aufsteigender Hautnerven-Äste und damit letztlich zu einer lokalen Sensibilitätsstörung kommen. Dass sich ein derartiger Befund nicht objektivieren ließ, spricht nicht gegen die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens. Den beiden eingeholten Gutachten ist zu entnehmen, dass diese vom Kläger vorgetragene Sensibilitätsstörung sich nicht zwingend in objektivierbarer Weise äußern muss. Nach den auch insoweit überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. med. K. ist mit dieser Sensibilitätsstörung jedoch keine nennenswerte Funktionseinbuße verbunden. Auch insoweit erhebt der Kläger gegenüber diesem Gutachten keine Einwendungen. 5. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld von 10.000 DM für angemessen erachtet. Ein Schmerzensgeld in derartiger Höhe kommt nach den eingeholten Gutachten nicht in Betracht. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Höhe des von dem Kläger als angemessen erachteten Schmerzensgeldes war der von dem Kläger behauptete, angeblich auf den Unfall zurückzuführende stechenden Schmerz; insoweit konnte, wie ausgeführt, eine Unfallursächlichkeit nicht festgestellt werden. Die von dem Kläger erlittenen Verletzungen (zahlreiche Schürfungen und Prellungen mit Blutergüssen), die Notwendigkeit, sich mehrfach punktieren zu lassen, die ausgeführte Sensibilitätsstörung, die oberflächlich im Hautniveau verbliebenen Vernarbungen wie auch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. August 2000 rechtfertigen jedoch ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR. IV. Der weiterhin geltend gemachte Feststellungsanspruch ist nicht begründet. Gemäß den Feststellungen des Sachverständigen B. sind die in seinem Gutachten zusammengefassten Unfallfolgen der Endzustand und es ist mit keiner wesentlichen Änderung im künftigen Verlauf mehr zu rechnen. Nachdem sich die von dem Kläger behaupteten stechenden Schmerzen als nicht unfallursächlich herausgestellte haben, hat der Kläger die Wahrscheinlichkeit weiterer künftiger Unfallfolgen auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt. V. Insgesamt ergeben sich daher folgende dem Kläger zustehende Ansprüche: Minderung: 1.299,50 DM (entspricht 664,42 EUR)

Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit: 700 DM (entspricht 357,90 EUR)

Schmerzensgeld: 2.500 EUR

Insgesamt mithin: 3.522,32 EUR. VI. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für die zweite Instanz beträgt 9.501,85 EUR (Minderung und Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit: 1.832,47 EUR; Schmerzensgeld: 5.000 EUR; Feststellungsanspruch: 2.500 EUR). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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