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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 01.09.2008
Aktenzeichen: I-18 U 102/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 517
ZPO § 522 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.02.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (14c O 102/05) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Wiedereinsetzung werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 24.279,19 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche einschließlich Schmerzensgeld wegen eines Unfalles geltend, welchen sie am 19.07.2001 beim Besuch der Zentrale für Gärtner- und Floristikbedarf der Beklagten erlitten hat.

Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin über die bereits vorgerichtlich erfolgte Leistung keine weiteren Schadensersatzansprüche zustehen.

Gegen das ihr am 06.03.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.04.2008 einen mit "Berufung und Prozesskostenhilfeantrag" überschriebenen Schriftsatz eingereicht.

Auf gerichtliche Nachfrage hat die Klägerin hierzu mitgeteilt, dass das Rechtsmittel erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und nur im Umfang der Bewilligung durchgeführt werden solle.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2008 hat die Klägerin den Prozesskostenhilfeantrag begründet und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einen ersten Teil der zugehörigen Belege eingereicht; dieser Schriftsatz ist am 23.04.2008 bei Gericht eingegangen.

Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 27.06.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.07.2008 Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten.

II.

Die Berufung der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden ist.

1. Die am 07.04.2008 ablaufende Berufungsfrist ist nicht durch den am 04.04.2008 eingegangenen Schriftsatz gewahrt worden. Eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpfte Berufungseinlegung ist unzulässig. Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 30.04.2008, in welchem sie ausführt, "das Rechtsmittel" solle "erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und nur im Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt werden".

2. Die am 21.07.2008 unbedingt eingelegte Berufung war verfristet; der Klägerin konnte auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden.

Wiedereinsetzung ist einer Partei zu gewähren, die ohne ihr Verschulden gehindert war, eine Notfrist wie die Berufungsfrist einzuhalten, § 233 ZPO.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Dies trifft auch zu, wenn die Prozesskostenhilfe - wie hier - mangels Erfolgsaussicht versagt worden ist.

Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht verschuldet (BGH NJW-RR 2000, 879).

Hier hat die Klägerin innerhalb der Berufungsfrist weder das Formular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt zu den Akten gereicht noch irgendwelche Belege. Selbst ein Hinweis darauf, dass sich die Verhältnisse gegenüber der Prozesskostenhilfebewilligung in erster Instanz nicht - wesentlich - geändert hätten, fehlt. Diese Angaben durfte die Klägerin auch nicht im Hinblick auf die erstinstanzliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für entbehrlich halten. Denn diese Vorgänge und die zugrundeliegenden Angaben lagen mehr als zwei Jahre zurück.

Entscheidend ist, ob die Klägerin mit ihrem vor Ablauf der Berufungsfrist gestellten Antrag die notwendigen Erklärungen abgegeben und etwaige Unterlagen beigebracht hat, wie dies bei Stellung des Prozesskostenhilfegesuchs von ihr billigerweise verlangt werden konnte (BGH , Beschl. vom 27.11.2007, VI ZB 81/06 Randziffer 14 am Ende).

Diese Frage ist eindeutig zu verneinen, weil das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin keinerlei Angaben zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen enthielt.

Dabei liegt die Bedürftigkeit der Klägerin auch nicht so auf der Hand, dass sie zweifelsfrei zu bejahen wäre. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin ihren getrennt lebenden Ehemann nicht auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Zum anderen übersteigen die angegeben Hauslasten von 900 € die monatlichen Einnahmen von 803,86 €, so dass sich die Frage stellt, ob die Klägerin wirklich alle Einnahmen angegeben hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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