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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: I-18 U 139/07
Rechtsgebiete: BGB, GG, BauO NW, VwGO, BauGB, OBG NRW


Vorschriften:

BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 1 Satz 2
BGB § 839 Abs. 3
GG Art. 34
BauO NW § 67
BauO NW § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauO NW § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BauO NW § 67 Abs. 3
VwGO § 47
BauGB § 14
BauGB § 15
OBG NRW § 39
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Duisburg vom 17.07.2007 - 6 O 358/06 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

Die Kläger machen im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Bauleitplanung (21. Änderung des Bebauungsplans der Beklagten Nr. 13 "Kuckuck") sowie Erteilung unrichtiger Auskünfte geltend. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Grund- und Teilurteil vom 17.07.2007 Bezug genommen.

Durch das angefochtene Grund- und Teilurteil hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Klageanspruch auf Amtspflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 beruht, und die Entscheidung zur Höhe dieses Anspruchs dem Schlussurteil vorbehalten. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stünden Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Amtspflichten nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Bauleitplanung zu. Eine zumindest fahrlässige Verletzung von Amtspflichten sei im Erlass des rechtswidrigen Bebauungsplans (21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13) zu sehen, wie sich aus der die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplanes feststellenden Entscheidung des OVG NW vom 24.09.2004 ergebe. Die verletzten Amtspflichten hätten auch gegenüber den Klägern bestanden, weil ein bestehender Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich die Kläger Grundstückseigentum hätten, geändert worden sei und die Kläger schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens, nämlich am 31.03. und 26.04.2001, Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 BauO NW gestellt gehabt hätten.

Eine weitere Amtspflichtverletzung, so das Landgericht weiter, stelle der Erlass der am 23.05.2001 beschlossenen Veränderungssperre dar, die ebenfalls rechtswidrig gewesen sei. Dies folge daraus, dass die im Planaufstellungsbeschluss zur 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig gewesen sei, weil nach dem Inhalt des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 24.09.2004 die Erwägungen des Rates teilweise jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt hätten. Die Vielzahl der Rechtsfehler bei der Fassung des Plan ändernden Beschlusses erwecke den Eindruck, dass eine an sachlichen Erwägungen orientierte Änderungsplanung durch den Rat nicht durchgeführt worden und die Beschränkung der Bebauung auf zehn Wohneinheiten von Vornherein willkürlich gewählt worden sei. Die Kläger seien in den Schutzbereich der dadurch von den Ratsmitgliedern zumindest fahrlässig verletzten Amtspflicht einbezogen, da durch die Veränderungssperre das ihnen grundsätzlich zustehende Baurecht beeinträchtigt worden sei.

Das Landgericht hat weiter ausgeführt, auf weitere Amtspflichtverletzungen (Beschluss des Rates vom 23.05.2001 zur Aufstellung des Plans zur 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13; Erklärung der Beklagten gemäß § 67 Abs. 3 BauO NW vom 22.05.2001, dass für das Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren erforderlich sei; den Antrag der Kläger vom 12.06.2001 auf Erteilung eines Bauvorbescheides ablehnender Bescheid vom 26.10.2001; faktische Zurückstellung des Baugesuchs der Kläger durch verzögerliche Bearbeitung) könne der Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens dagegen nicht gestützt werden, weil insoweit kein rechtswidriges Handeln der Beklagten gegeben sei.

Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich des Verzögerungsschadens sei nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, obwohl die Kläger es unterlassen hätten, gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2001 ein Rechtsmittel einzulegen. Der Verzicht der Kläger auf die Rechtsmitteleinlegung sei zumal angesichts der gegen die Änderung des Bebauungsplans erhobenen Normenkontrollklage jedenfalls nicht schuldhaft gewesen. Auch sei die Haftung der Beklagten nicht nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da den Klägern kein anderweitiger Ersatzanspruch, insbesondere nicht gegen ihren Streithelfer, zustehe, da dessen Rat, auf die Einlegung eines Widerspruchs und die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines Bauvorbescheids zu verzichten und statt dessen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanänderung im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO zu beantragen, sorgfaltspflichtgemäß gewesen sei.

Hinsichtlich eines Amtshaftungsanspruchs wegen Erteilung einer fehlerhaften Auskunft in Bezug auf die Bebaubarkeit der Parzellen 654, 655 und 658 hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein solcher Anspruch sei wegen bei Klageerhebung bereits eingetretener Verjährung jedenfalls nicht durchsetzbar.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten und der Klägerin.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Landgericht die Klage dem Grunde nach teilweise für gerechtfertigt erklärt hat. Sie ist der Auffassung, durch den Satzungsbeschluss zur 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 hätten die Ratsmitglieder keine ihnen den Klägern gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Allein aus der vom OVG NW festgestellten Unwirksamkeit dieses Satzungsbeschlusses ergebe sich noch nicht die Verletzung drittschützender Amtspflichten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts mache es insoweit auch keinen Unterschied, ob ein Bebauungsplan erstmals aufgestellt werde oder ein bestehender Bebauungsplan geändert werde, weshalb auch in letzterem Fall keine gesteigerte drittschützende Abwägungspflicht im Sinne des Amtshaftungsrechts bestehe. Selbst wenn vorliegend drittschützende Amtspflichten verletzt worden sein sollten, sei der Erlass eines Bebauungsplans nicht geeignet, Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Amtspflichtverletzung zu begründen, da sich wegen der im Normenkontrollverfahren festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans der bauplanungsrechtliche Nutzungsanspruch der Kläger weiterhin nach der vor der 21. Änderung des Bebauungsplans bestehenden Rechtslage gerichtet habe. Außerdem sei der Bebauungsplan nach dem Satzungsbeschluss nicht zum Nachteil der Kläger vollzogen worden, so dass die Kläger aus diesem keine Schadensersatzansprüche gegen sie, die Beklagte, ableiten könnten. Soweit die Kläger unter dem 30.03.2001 die beabsichtigte Errichtung von 2 x 8 Reihenhäusern im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 BauO NW angezeigt hätten, sei dieses Vorhaben mangels Bebaubarkeit des Flurstücks 658 ohnehin planungsrechtlich unzulässig gewesen und hätten die Kläger dieses Vorhaben mit der weiteren neuen Bauvorlage vom 26.04.2001 (Errichtung von 14 Reihenhäusern) ausdrücklich zurückgenommen. Die Bauvorlage vom 26.04.2001 habe im Übrigen die ausdrückliche Erklärung der Kläger enthalten, die Bauvorlage nicht als Bauantrag weiterzubehandeln, falls die Gemeinde die Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NW abgeben sollte. Nachdem diese Erklärung mit ihrem, der Beklagten, Schreiben vom 22.05.2001 abgegeben worden sei, sei damit auch die Bauvorlage vom 26.04.2001 noch vor der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses betr. die Planaufstellung zur 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 und erst recht bei Fassung des Satzungsbeschlusses vom 14.03.2002 erledigt gewesen. Auch die Bauvoranfrage der Kläger vom 12.06.2001 sei zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses längst durch Bescheid vom 26.10.2001 bestandskräftig negativ beschieden gewesen und nach Erlass des Bebauungsplanes hätten die Kläger weder eine Bauvoranfrage noch ein Baugesuch gestellt, sondern den Satzungsbeschluss hingenommen. Daraus ergebe sich, dass die Kläger im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 14.03.2002 jegliche Aktivitäten für eine Bebauung ihrer Grundstücke eingestellt gehabt hätten, die die vom Landgericht - fälschlich - angenommene gesteigerte drittschützende Abwägungspflicht zu ihren Gunsten hätten begründen können. Nach dem Satzungsbeschluss vom 14.03.2002 und seiner Bekanntmachung am 04.04.2002 hätten die Kläger kein an das Baurecht vor Änderung des Bebauungsplans anknüpfendes Baugesuch mehr gestellt. Da die Kläger von der Nichtigkeit der Änderung des Bebauungsplanes überzeugt gewesen seien, könnten sie sich auch nicht darauf berufen, der Inhalt des Bebauungsplanes habe sie davon abgehalten, ein nach dem bisherigen Planungsrecht zulässiges Bauvorhaben in Angriff zu nehmen; daher sei ihnen durch diesen Bebauungsplan kein nach Amtshaftungsgrundsätzen zu ersetzender Vermögensnachteil bzw. -schaden entstanden.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil habe der Rat auch nicht durch den Erlass der Veränderungssperre drittschützende Amtspflichten gegenüber den Klägern verletzt. Keineswegs könne aus der Unwirksamkeit des späteren Bebauungsplans schon auf die Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre geschlossen werden. Vorliegend sei in dem Ratsbeschluss betr. die Planaufstellung zur 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 das Planungsziel der beabsichtigten Bauleitplanung, die Verringerung der Verdichtung der Bebauung, ausreichend inhaltlich gekennzeichnet und konkretisiert worden, so dass die Veränderungssperre nicht einer unzulässigen reinen Verhinderungsplanung gedient habe. Daher sei die Annahme des Landgerichts, die Nichtigkeit der Veränderungssperre ergebe sich aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der im Planaufstellungsbeschluss manifestierten Planung, verfehlt; die in dem im Normenkontrollverfahren ergangenen Urteil des OVG NW festgestellten Fehler der Bauleitplanung seien vielmehr nicht geeignet, auf die Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Veränderungssperre durchzuschlagen. Das OVG habe nämlich keineswegs angenommen, das durch den Aufstellungsbeschluss formulierte Ziel der Bauleitplanung könne mit den Mitteln der Bauleitplanung überhaupt nicht realisiert werden, sondern es sei nur der zur Realisierung dieses Planungsziels beschrittene Weg als fehlerhaft verworfen worden. Die sich im Wesentlichen auf den Abwägungsvorgang und nicht auf das Abwägungsergebnis beziehenden Fehler hätten daher ohne Weiteres vermieden werden können, ohne das Planungsziel einer Verringerung der Verdichtung der Bebauung aufgeben zu müssen. Eine Veränderungssperre sei aber nur dann als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das aus dem Planaufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege aller in Betracht kommenden planerischen Festsetzungen nicht realisieren lasse und die beabsichtigte Bauleitplanung damit lediglich der Förderung solcher Ziele diene, für deren Verwirklichung sie nicht bestimmt sei. Die angefochtene Entscheidung sei insofern auch in sich widersprüchlich, als die Veränderungssperre für rechtswidrig, der Planaufstellungsbeschluss aber als rechtmäßig angesehen worden sei. Weiter sei auch zu berücksichtigen, dass allein der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. zum Erlass einer Veränderungssperre keinen Eingriff in die baulichen Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks beinhalte, sondern ein solcher Eingriff erst dann vorliege, wenn eine nichtige Veränderungssperre zur Grundlage der Versagung einer Baugenehmigung gemacht werde.

Die Beklagte ist außerdem der Meinung, das Landgericht habe die Anwendbarkeit der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB zu Unrecht und mit unzutreffender Begründung verneint. Tatsächlich seien die Kläger gehalten gewesen, im Hinblick auf die von ihnen angenommene Nichtigkeit der der positiven Bescheidung ihrer Bauvoranfrage entgegen stehenden Veränderungssperre den gebotenen Primärrechtsschutz in Gestalt eines Widerspruchs und einer sich ggfs. daran anschließenden Verpflichtungsklage in Anspruch zu nehmen, wobei mit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 04.04.2002 die Veränderungssperre gegenstandslos geworden wäre und damit einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage nicht mehr entgegen gestanden hätte. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Kläger das Normenkontrollverfahren erst mehr als vier Monate nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans eingeleitet hätten.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 17.07.2007 verkündeten Teil- und Grundurteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 6 O 358/06 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht durch dieses der Klage entsprochen hat, und treten der Berufung der Beklagten im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen das angefochtene Urteil, soweit durch dieses die Klage abgewiesen worden ist.

Die Kläger rügen, das Landgericht habe zu Unrecht den auf die Erteilung einer fehlerhaften amtlichen Auskunft in Bezug auf die Bebaubarkeit der Parzellen 654, 655 und 658 gestützten Amtshaftungsanspruch wegen eingetretener Verjährung abgewiesen. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang übersehen, dass der von der Beklagten zunächst durch die Vereinbarung vom 25.09.2003 (Anlage K 46) bis zum 31.12.2005 erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 15.12.2005 (Anlage K II 1) bis zum 30.06.2006 verlängert worden sei.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage dem Grunde nach auch insoweit für gerechtfertigt zu erklären, als sie Schadensersatz wegen Erteilung fehlerhafter ("fehlender") amtlicher Auskünfte in Höhe von 9.687,55 € nebst Zinsen fordern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt der Berufung der Kläger im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe die Klage, soweit sie auf die Erteilung einer fehlerhaften Auskunft gerichtet sei, jedenfalls im Ergebnis zu Recht wegen Verjährung abgewiesen; außerdem hätten die Kläger nicht konkret dargelegt, welche Vermögensnachteile ihnen im Zusammenhang mit der Überlassung einer Teilkopie des Bebauungsplans Nr. 13, in der die 5. Änderung des Bebauungsplans nicht eingearbeitet gewesen sei, entstanden seien.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

II.

Die wechselseitig eingelegten Berufungen der Kläger und der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind, sind auch im Übrigen zulässig. In der Sache selbst bleibt die Berufung der Kläger ohne Erfolg; die Berufung der Beklagten führt dagegen zu einer teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils.

Berufung der Beklagten:

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist auch insoweit, als das Landgericht sie dem Grunde nach teilweise für gerechtfertigt erklärt hat, unbegründet.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Grund- und Teilurteil zu Unrecht die Klage dem Grunde nach gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für gerechtfertigt erachtet, soweit der Klageanspruch auf Amtspflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 beruht.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt die von dem Rat der Beklagten am 23.05.2001 beschlossene Veränderungssperre keine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB dar, weil der betreffende Satzungsbeschluss rechtmäßig war.

Allein der Umstand, dass das planungsrechtliche Instrument der Veränderungssperre hier zu dem Zweck eingesetzt wurde, das - an sich zulässige - Bauvorhaben der Kläger zu verhindern, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre, wie auch das Landgericht zutreffend gesehen hat. Es ist nicht unzulässig, wenn eine Gemeinde einen Bauantrag, eine Bauvoranfrage oder eine Bauvorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 BauO NW, die nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden müssten, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB zu sichern (BGH NVwZ 2007, 485, 486; NVwZ 2002, 124; NVwZ 1991, 875, 876), selbst wenn die Veränderungssperre nur für wenige Grundstücke oder gar für nur ein einziges Grundstück erlassen wurde (BVerwG 1991, 875, 876; BVerwG NJW 1977, 400, 401). So ist die Beklagte hier verfahren.

Die streitige Veränderungssperre war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der künftige Inhalt des Satzungsbeschlusses betr. die 21. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar gewesen wäre. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG NVwZ 2004, 858, 860; NVwZ 2004, 477, 479; BVerwG NJW 1977, 400, 401). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Eine bloße Negativplanung liegt auch vor, wenn das angegebene Planungsziel in Wirklichkeit nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben wird, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG NVwZ 2004,477, 479; NVwZ 1991, 875, 877). Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 I 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, NVwZ 2004, 858, 860; BVerwG NJW 1977, 400, 401). Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf daher nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit oder Planungshoheit der Gemeinde zu sichern (BVerwG NVwZ 2004, 858, 861). Das Konkretisierungserfordernis bezüglich der inhaltlichen Kennzeichnung des Planungsziels darf andererseits aber auch nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde (BVerwG NVwZ 2004, 858, 861). Daher ist den Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Planungsziels regelmäßig genügt, wenn die Gemeinde beim Erlass der Veränderungssperre bereits eine bestimmte Art der baulichen Nutzung ins Auge gefasst hat, wobei in der Entscheidung BGH NVwZ 2007, 485, 486 sogar die - wenig aussagekräftige - Formulierung "Mit dieser Bauleitplanung soll die dort vorhandene bauliche Struktur neu gefasst und festgeschrieben werden." als ausreichend erachtet wurde.

Vorliegend wird in § 1 der Satzung über die Veränderungssperre (Anlage K 45) hinsichtlich des Inhalts der zu sichernden Planung auf den Planaufstellungsbeschluss zur 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 (Anlage K 45) verwiesen, wonach die Bebauungsplanänderung das Ziel hat, auf den Grundstücken Gemarkung M., Flur 36, Flurstücke 30, 31, 654, 655 und 658 maximal 10 Wohneinheiten zuzulassen. Damit wird das Ziel der beabsichtigten, Bauleitplanung, eine verringerte Verdichtung der Bebauung im Plangebiet, welches nach § 2 der Satzung über die Veränderungssperre auch die nicht den Klägern gehörenden Flurstücke 20 und 21 (teilweise) erfasst, inhaltlich hinreichend gekennzeichnet und liegt nicht lediglich eine Negativplanung vor, was auch das Landgericht ebenso gesehen hat.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung gegeben sind, dass das mit dem Planaufstellungsbeschluss definierte Ziel einer verringerten Verdichtung der Bebauung im Bereich der 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 auf maximal 10 Wohneinheiten lediglich vorgeschoben war, um die von den Klägern angestrebte bauliche Nutzung mit 14 Wohneinheiten zu verhindern. Zwar mag vorliegend Letzteres im Vordergrund gestanden haben. Ein nur vorgeschobenes Planungsziel kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht; vielmehr kann auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde gegebenen - Fehlentwicklung gerichtete Planung einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG NVwZ 1991, 875, 877). Der Geschehensablauf bis zu dem vom Rat der Beklagten am 23.05.2001 beschlossenen Veränderungssperre und dem ebenfalls an diesem Tage gefassten Planaufstellungsbeschluss sowie die dazu vorliegenden Unterlagen belegen nicht, dass in Wirklichkeit eine reine Negativplanung beabsichtigt war. Unter dem 26.04.2001 legen die Kläger die geänderte Bauvorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren (nur noch 14 Reihenhäuser) vor. Mit Schreiben vom 09.05.2001 (Anlage K 17) beantragen die Kläger eine Bebauungsplanänderung mit dem Ziel der Zulassung einer variablen Baugrenze. In der Beschlussvorlage (Anlage K 11) der Verwaltung der Beklagten vom 10.05.2001 für die Sitzungen des Planungsausschusses vom 16.05.2001 und des Rates vom 23.05.2001 erläutert die Verwaltung den Antrag der Kläger auf Änderung des Bebauungsplans, verweist auf die Zulässigkeit des Bauvorhabens der Kläger in der Form der geänderten Bauvorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren (14 Reihenhäuser) und führt sodann aus, die einzige Möglichkeit, das Vorhaben in der beantragten Form zu verhindern, sei der Erlass einer Veränderungssperre, wobei die Stadt dann jedoch für den entstehenden Planungsschaden entschädigungspflichtig sei. Eine entsprechende Empfehlung wird jedoch nicht ausgesprochen. Mit Fax vom 14.05.2001 (Anlage K 18) übersendet die Verwaltung der Beklagten den Klägern einen Vorschlag für die Gestaltung einer gestaffelten Häuserfront. Am 16.05.2001 erörtert der Planungsausschuss den Antrag der Kläger vom 09.05.2001 (s. Protokoll Anlage K 37 A). Dabei stellt der Erste Beigeordnete als eine Nutzungsalternative die Möglichkeit der Reduzierung auf 10 Wohneinheiten unter Weiterführung der vorhandenen Bebauung in den Raum, was eine Veränderungssperre erforderlich mache. Nach Erörterung, bei der unter anderem auf die soziale Unverträglichkeit der Errichtung von 14 Wohneinheiten hingewiesen wird, fasst der Planungsausschuss (mit 12 Ja-Stimmen bei 1 Enthaltung) den Beschluss (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.07.2007), dem Rat zu empfehlen, einen Aufstellungsbeschluss für eine Bebauungsplanänderung (Zulassung von maximal noch 10 Wohneinheiten im Planänderungsbereich) und eine Veränderungssperre zur Sicherung dieser Planung zu beschließen. Der Rat folgt in seiner Sitzung vom 23.05.2001 mit 31 Ja-Stimmen und 2 Enthaltung der Beschlussempfehlung des Planungsausschusses (Anlage K 37 B).

Der Umstand, dass die Verwaltung der Beklagten zwar aus Anlass des Antrags der Kläger auf Bebauungsplanänderung, aber auch vor dem Hintergrund des bevorstehenden Ablaufs der Monatsfrist im Genehmigungsfreistellungsverfahren in ihrer Beschlussvorlage im Rahmen der Darstellung der baurechtlichen Situation an den betreffenden Grundstücken auch die Möglichkeit einer Verhinderung des Bauvorhabens angesprochen und in der Sitzung des Planungsausschusses ein positives Planungsziel (Zulassung von maximal 10 Wohneinheiten) in die Diskussion eingebracht hat, ist im Sinne einer umfassenden Unterrichtung der politischen Entscheidungsgremien einer Gemeinde durch die Verwaltung nicht ungewöhnlich und spricht daher nicht für ein ausschließlich auf Verhinderung gerichtetes Verhalten. Wie die Wortmeldungen von Mitgliedern des Planungsausschusses in dessen Sitzung vom 16.05.2001 zeigen, wurde - ob zu Recht oder nicht - die anstehende Bebauung mit 14 Wohneinheiten teilweise als sozial unzuträglich angesehen, so dass es keineswegs Argwohn erregen muss, dass die anstehende Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Änderung des Bebauungsplans und das laufende Genehmigungsfreistellungsverfahren der Verwaltung, dem Planungsausschuss und dem Rat zugleich Veranlassung gaben, sich über den eigentlichen Anlass hinaus grundsätzlich mit der bauplanungsrechtlichen Situation des betreffenden Gebietes zu befassen und nunmehr eine von der vorherigen Planung abweichende Planung zu verfolgen. Dabei sprechen sowohl die deutlichen Mehrheiten im Planungsausschuss und im Rat als auch der Umstand, dass das Planungsziel (nur noch 10 Wohneinheiten) auch in den später beschlossenen Bebauungsplan übernommen wurde (s. Bekanntmachung 04.04.2002, Anlage K 23), für die Ernsthaftigkeit des Planungswillens.

Auch das sonstige Verhalten der Verwaltung der Beklagten gibt zu einer anderweitigen Beurteilung keine Veranlassung. Dass die Verwaltung die Kläger während des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach § 67 BauO NW und des laufenden Antrags vom 09.05.2001 auf Bebauungsplanänderung nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie gegenüber Planungsausschuss und Rat die Möglichkeit einer Veränderungssperre und eines Planaufstellungsbeschlusses zur Verhinderung des Bauvorhabens der Kläger in der geplanten Form ins Spiel gebracht hatte, ist nicht zu beanstanden und stützt nicht den Vorwurf der Kläger einer umfassenden, gegen sie gerichteten "Intrige". Einerseits war die Verwaltung gehalten, das Genehmigungsfreistellungsverfahren und das Antragsverfahren auf Bebauungsplanänderung ordnungsgemäß durchzuführen, was die Verwaltung aber andererseits, wie dargelegt, nicht daran hindern musste, gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf die genannten Instrumentarien zu verweisen. Diese Interna zwischen Verwaltung und Ausschuss bzw. Rat musste die Verwaltung der Beklagten gegenüber den Klägern keineswegs offen legen, sondern sie durfte damit bis zur Entscheidungsbildung in diesen Gremien zuwarten. Den Klägern sind dadurch auch keine verfahrensrechtliche Möglichkeiten abgeschnitten worden. Dass die Verwaltung auf die geänderte Bauvorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren vom 26.04.2001 (14 Reihenhäuser) bei gleichzeitiger Rücknahme der Vorlage vom 30.03.2001 (16 Reihenhäuser) hingewirkt hat, beruht allein darauf, dass der seinerzeit geltende Bebauungsplan einer Bebauung mit 16 Reihenhäusern entgegen stand, so dass der Vorwurf der Kläger, es sei dabei nur um Zeitgewinn gegangen, nicht zutrifft. Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass die Verwaltung der Beklagten den Klägern mit Telefax vom 14.05.2001 (Anlage K 14) einen Vorschlag zur Ausgestaltung einer gestaffelten Häuserfront entsprechend dem Inhalt des Änderungsantrages der Kläger vom 09.05.2001 zum Bebauungsplan unterbreitet hat. Da zum damaligen Zeitpunkt offen war, wie Planungsausschuss und Rat sich entscheiden würden, war es sachgerecht, zur Vorbereitung dieser Entscheidung die möglichen Konsequenzen des Änderungsantrages der Kläger in Abstimmung mit diesen zeichnerisch darzustellen. Die sodann unter dem 22.05.2001 erfolgte Erklärung der Beklagten nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 BauO NW (Anlage K 19), dass für das Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich sei, war sodann eine bloße Konsequenz aus dem mittlerweile vom Planungsausschuss gefassten Beschluss vom 16.05.2001.

Trotz - der vorliegend gegebenen - inhaltlich hinreichenden Bezeichnung des Planungsziels, der auch ein ernstlicher, nicht nur vorgegebener Planungswille zu Grunde lag, wäre die Veränderungssperre gleichwohl rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sie eine von Vornherein offensichtlich rechtswidrige Bauplanung sichern sollte (vgl. BVerwG NVwZ 2004, 984, 986; NVwZ 2004, 477, 478). Bei der Kontrolle einer Veränderungssperre sind aber Abwägungsmängel des späteren Bebauungsplans grundsätzlich nicht zu prüfen, weil regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im weiteren Verfahren nach Erlass des Planaufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre hätten vermieden werden können und sie daher im Vorhinein nicht absehbar sind (BVerwG NVwZ 2004, 984, 986). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von einer Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre auszugehen.

Aus dem am 24.09.2004 im Normenkontrollverfahren ergangenen Urteil des OVG NW (Anlage K 25) ergibt sich nicht, dass das von der Beklagten mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 23.05.2001 verfolgte Planungsziel einer verringerten Verdichtung der Bebauung im Plangebiet von Vornherein ersichtlich rechtswidrig und daher nicht erreichbar war. Auf den Seiten 9 bis 13 des Urteils werden materielle Fehler des Bebauungsplans aufgelistet, die mit der rechtlichen Zulässigkeit des Planungsziels in keinem Zusammenhang stehen (Unbestimmtheit der in der textlichen Fassung des Bebauungsplans unter 1.1 getroffenen Ausnahmeregelung; Unbestimmtheit der Festlegung des Bezugspunktes zur Bestimmung der zulässigen Sockelhöhe in der textlichen Festsetzung 1.2 a); fehlende Rechtfertigung für die Beschränkung der Traufhöhen in der textlichen Festsetzung 1.2 b)). Auf den Seiten 13 bis 18 des Urteils wird sodann ausgeführt, dass die Planänderung Mängel in der Abwägung aufweist, die ebenfalls an der generellen Zulässigkeit des Ziels einer verringerten Verdichtung der Bebauung im Plangebiet nichts ändern (Abstellen auf das Kriterium der Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden auf eine Wohneinheit je volle 250 qm Grundstücksfläche in der textlichen Festsetzung 1.1; Annahme des Rates, das bestehende Baurecht der Kläger sei mit weniger Gewicht in die Abwägung einzubeziehen, weil es durch einen über 25 Jahre alten Bebauungsplan begründet werde; Nichterreichbarkeit des Ziels einer "Verdichtung der noch möglichen Bebauung auf ein der unmittelbaren Umgebung angepasstes Maß" allein durch eine Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten ohne damit korrespondierende Änderungen der Grund- und Geschossflächenzahl; Willkürlichkeit der Festlegung auf 250 qm Grundstücksfläche je Wohneinheit im Hinblick auf eine unangemessene Einschränkung des Kreises der Vergleichsgrundstücke). Die vorgenannten Abwägungsfehler betreffen allesamt den Abwägungsvorgang und nicht das Abwägungsergebnis. Dass das angestrebte Planungsziel als solches nicht erreichbar war, hat das OVG dagegen nicht festgestellt und ist den Feststellungen auch nicht mittelbar zu entnehmen. Daher kann weder aus den festgestellten Abwägungsfehlern noch aus den materiellen Fehlern des Bebauungsplans, die mit dem Planungsziel nicht im Zusammenhang stehende Details betreffen, auf eine Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre geschlossen werden, da es sich nicht um eine von Vornherein offensichtlich rechtswidrige Bauplanung handelt.

Aus den für die Veränderungssperre geltenden Gründen ist auch der ebenfalls am 23.05.2001 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Plans zur 21. Änderung des Bebauunsplans Nr. 13 nicht rechtswidrig und daher nicht geeignet, einen Amtshaftungsanspruch zu begründen.

Schon aus der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre folgt, dass sowohl die am 22.05.2001 im Hinblick auf die seinerzeit zu erwartende Veränderungssperre abgegebene Erklärung der Beklagten nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauO NW (Anlage K 19) als auch die auf die Veränderungssperre gestützte, mit Versagungsbescheid vom 26.10.2001 (Anlage K 22 = Anlage S 5) verfügte Ablehnung des Antrages der Kläger vom 12.06.2001 auf Erteilung eines Bauvorbescheides für 14 Reihenhäuser (Anlage K 20) rechtmäßig waren und daher als Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs nicht in Betracht kommen.

Die Kläger können Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB auch nicht daraus herleiten, dass der am 04.04.2002 bekannt gemachte Bebauungsplan, der eine Beschränkung der Bebaubarkeit auf 10 Wohneinheiten vorsah, durch das Urteil des OVG vom 24.09.2004 für unwirksam erklärt wurde. Dies gilt auch dann, wenn zu Gunsten der Kläger davon ausgegangen wird, dass die beklagte Gemeinde im Zusammenhang mit der Aufstellung der 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 Dritte, d.h. hier die Kläger, schützende Amtspflichten verletzt hat, weil sich die Änderung des Bebauungsplans im Wesentlichen auf im Eigentum der Kläger stehende Grundstücksflächen bezog.

Durch die Nichtigkeit des Bebauungsplans als solche ist den Klägern kein Schaden entstanden, der innerhalb des Schutzzwecks der verletzten und sie, die Klägerin, schützenden Amtspflichten liegt. Die privaten Belange, die die Beklagte im Zuge ihrer Bauleitplanung zugunsten der Kläger als planbetroffener Grundstückseigentümer im Rahmen der Abwägung angemessen und sachgerecht mit den öffentlichen Belangen abzuwägen hatte, bestanden darin, dass sie bei den noch nicht bebauten Grundstücken den baulichen Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke die gebotene Beachtung schenken musste. Da der hier in Rede stehende Bebauungsplan nichtig war, war dieser nicht in der Lage, die den Klägern aufgrund der Baufreiheit für dieses Grundstück zustehenden baulichen Nutzungsmöglichkeiten rechtswirksam zu beschränken, d.h. die Nutzungsbeschränkungen, die sich aus diesem Plan ergaben, waren unbeachtlich, so dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Kläger nach der vor der 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 geltenden Rechtslage zu beurteilen war. Dem gemäß ist den Klägern - bezogen auf die durch die drittschützenden Amtspflichten allein geschützte bauliche Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks - allein durch die Aufstellung des am 04.04.2002 bekannt gemachten Plans noch kein Schaden entstanden. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders dar, als wenn die Beklagte den Satzungsbeschluss betreffend die Änderung des Bebauungsplans nicht gefasst und damit nicht pflichtwidrig gehandelt hätte. Auch ein solches pflichtgemäßes Handeln der Beklagten hätte die Kläger nicht automatisch, d.h. ohne erneuten Bauantrag, in den Besitz einer Baugenehmigung versetzt.

Ein Schaden durch den Plan hätte den Klägern vielmehr nur dann erwachsen können, wenn die Beklagte den nichtigen Bebauungsplan gleichwohl angewandt und gestützt auf die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsbeschränkungen eine von den Klägern beantragte Genehmigung versagt hätte. Im vorliegenden Fall ist der Bebauungsplan jedoch nicht in dieser Weise zum Nachteil der Klägern vollzogen worden, weil die Kläger nach dem Satzungsbeschluss betreffend die 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 keinen Bauantrag und auch keine Bauvoranfrage gestellt haben.

Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines Bauvorbescheides nicht erforderlich war, weil von Vornherein davon auszugehen gewesen wäre, dass ein solcher Antrag von der Beklagten abgelehnt worden und ein Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben wäre und dass ein sich daran anschließendes verwaltungsgerichtliches Klageverfahren nicht früher zu einem positiven Ergebnis (Erteilung der Baugenehmigung) für die Kläger geführt hätte als der von ihnen tatsächlich beschrittene Weg eines Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan. Diese Betrachtungsweise der Kläger geht von der Prognose aus, dass der Bürgermeister der Beklagten als Baugenehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides im Widerspruch zur objektiven Rechtslage abgelehnt hätte und dass der Landrat des Kreises W. als Widerspruchsbehörde bei seiner Entscheidung über den einzulegenden Widerspruch der Kläger die rechtswidrige Ablehnung des Antrags bestätigt hätte. Zwar ist den Klägern einzuräumen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Beklagte sich in dem von ihnen gemutmaßten Sinn verhalten, d.h. den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides unter Hinweis auf den geänderten Bebauungsplan abgelehnt hätte, wohingegen eine solche Prognose im Hinblick auf die mögliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht getroffen werden kann. Darauf, wie sich die Baugenehmigungs- und Widerspruchsbehörde mutmaßlich verhalten hätten, kommt es jedoch für die Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Kläger wegen Amtspflichtverletzung nicht an. Im Amtshaftungsrecht ist nämlich für die Feststellung der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung allein maßgeblich, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln der Behörde genommen hätten und deshalb, wenn es - wie vorliegend - nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung geht, darauf abzustellen, wie die Behörde nach Auffassung des über den Amtshaftungsanspruch entscheidenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (BGH NJW 2008, 440, 442; BGH NVwZ 1994, 409 f.; BGH NVwZ 1988, 283, 284 f.; MünchKomm/Papier, BGB, 4. Aufl., § 839 Rdnr. 276; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 839 Rdnr. 77). Dieser Grundsatz findet seine Grundlage in dem normativen Schadensbegriff, wonach ein Geschädigter grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten soll als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können; daher wird durch eine fiktive rechtswidrige Entscheidung, die mit einem solchen Inhalt nicht hätte ergehen dürfen, kein schutzwürdiger Besitzstand begründet (BGH NJW 2008, 440, 442).

Im vorliegenden Fall ist daher zu unterstellen, dass im Fall eines nach Erlass des geänderten Bebauungsplans gestellten Bauantrages der Kläger der Bürgermeister der Beklagten als Baugenehmigungsbehörde die - nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem die Nichtigkeit des Bebauungsplan feststellenden Urteil vom 24.09.2004 ohnehin evidente - Nichtigkeit des Bebauungsplans erkannt hätte. Da der Baugenehmigungsbehörde keine eigene Verwerfungskompetenz in Bezug auf den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan zusteht, hätte sie daher bei pflichtgemäßem Handeln den Rat der Beklagten von der Nichtigkeit des Bebauungsplans in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit geben müssen, hierüber zu befinden. Bei ebenfalls zu unterstellendem, seinerseits pflichtgemäßem Verhalten des Rates hätte dieser den Bebauungsplan aufheben und damit den Weg freimachen müssen für eine Entscheidung über den Bauantrag ohne Berücksichtigung der der Erteilung der Baugenehmigung entgegen stehenden, in dem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen. Damit ist davon auszugehen, dass sich die Erteilung der Baugenehmigung bei zeitnaher Stellung eines Bauantrages nach Erlass des am 04.04.2002 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans durch die Kläger im Vergleich zu dem Verfahrensgang ohne die rechtswidrige Amtshandlung, d.h. den rechtswidrigen Bebauungsplanbeschluss, nur um den Zeitraum verzögert hätte, den die Einschaltung des Rates im Rahmen der Entscheidung über den Bauantrag und die Aufhebung des Bebauungsplans durch den Rat erfordert hätte, d.h. um einen Zeitraum von wenigen Monaten.

Im Vergleich dazu stellte der von den Klägern statt eines Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides am 15.08.2002 gestellte Normenkontrollantrag keinen ebenso effektiven Rechtsbehelf wie ein Bauantrag dar, da diese vorgehensweise erst nach ca 1 1/2 Jahren den Weg zu einer Baugenehmigung frei machte, was seinen Grund darin hatte, dass die Beklagte durch den Normenkontrollantrag - anders als bei einem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides - nicht in die Situation versetzt wurde, über das Bauvorhaben der Kläger sogleich eine Entscheidung treffen zu müssen. Weil die Kläger, wie unstreitig ist, von Anfang an von der Nichtigkeit des Bebauungsplans überzeugt waren, können sie auch nicht geltend machen, der Inhalt des nichtigen Bebauungsplans habe sie davon abgehalten, ein nach der Rechtslage vor der 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 zulässiges, nach den Festsetzungen des am 04.04.2002 bekannt gemachten Bebauungsplans jedoch unzulässiges Bauvorhaben durch Stellung eines entsprechenden Bauantrages in Angriff zu nehmen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob ein daraus resultierender Schaden der Klägerin ebenfalls noch vom Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Amtspflichten umfasst wäre.

Soweit sich, wie vorstehend festgestellt, durch den rechtswidrigen Bebauungsplanbeschluss bei zeitnaher Stellung eines Bauantrages die Erteilung der Baugenehmigung in jedem Fall um einen Zeitraum von wenigen Monaten verzögert hätte, den die Einschaltung des Rates im Rahmen der Entscheidung über den Bauantrag und die Aufhebung des Bebauungsplans durch den Rat erfordert hätte, ist den Klägern gleichwohl auch kein auf diesen Zeitraum beschränkter ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden. Zum einen handelt es sich hierbei nur um einen fiktiven Schaden, weil die Kläger einen Bauantrag tatsächlich nicht gestellt haben, zum anderen wäre ein solcher Schaden nicht vom Schutzzweck der der Beklagten bei der Planaufstellung obliegenden Amtspflichten umfasst, die darin bestanden, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der Kläger als planbetroffener Grundstückseigentümer im Rahmen der Abwägung mit den öffentlichen Belangen nicht rechtswidrig zu beschränken. Diese Amtspflicht ist nur auf das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs bezogen und umfasst - anders als die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren - nicht den Zweck, Verzögerungen im Bauantragsverfahren entgegenzuwirken.

Aus den selben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch der Kläger aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m Art. 34 GG wegen rechtswidriger Bauleitplanung scheiden auch ein darauf gestützter Entschädigungsanspruch der Kläger aus § 39 OBG NRW oder aus enteignungsgleichem Eingriff aus, wobei ein durch den Erlass eines rechtswidrigen Bebauungsplans entstandener Schaden ohnehin schon tatbestandlich nicht unter die Regelung des § 39 OBG NRW fällt.

Berufung der Kläger:

Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Den Klägern steht der mit ihrer Berufung weiter geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Erteilung einer falschen Auskunft in Bezug auf die Bebaubarkeit der Grundstücksparzellen 654, 655 und 658 nicht zu. Den Klägern ist kein Schaden dadurch entstanden, dass sie in schutzwürdiger Weise auf eine ihnen erteilte unrichtige Auskunft vertraut haben.

Jeder Amtsträger hat die Pflicht, Auskünfte und Belehrungen richtig, klar, unmissverständlich, eindeutig und vollständig zu erteilen; dies gilt auch und gerade für den Bereich des öffentlichen Baurechts (BGH NJW 2004, 2087, 2090; NJW 1992, 1230, 1231). Die genannte Verpflichtung ist stets dann gegeben, wenn der Amtsträger die Erteilung der Auskunft übernommen hat, auch wenn keine Pflicht zur Erteilung der Auskunft besteht. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird. Die Auskunft begründet für diesen einen Vertrauenstatbestand für Dispositionen, soweit sie hierfür eine verlässliche Grundlage bildet (Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 839 Rdnr. 41 m.w.N.). Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der Kläger zu 1) spätestens im Vorfeld der Einreichung des Antrags vom 24.04.1998 auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 (Anlage K 7) an das Bauamt der Beklagten gewandt und um eine Auskunft über die Bebaubarkeit jedenfalls der Grundstücksparzellen 30 und 31 nachgesucht hat. Unstreitig ist dem Kläger zu 1) bei dieser Gelegenheit von den Mitarbeitern B. und S. der Beklagten die Bebaubarkeit der Parzellen 30 und 31 bestätigt worden, was eine zutreffende Auskunft war, und eine Teilkopie des Bebauungsplanes Nr. 13 nebst textlichen Festsetzungen (Anlage K 3) ausgehändigt worden, in die die bereits seit dem 11.03.1988 rechtsverbindliche 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 nicht eingearbeitet ist. Auf Grund der 5. Änderung des Bebauungsplans sind die heutigen Grundstücksparzellen 654, 655 und 658 (damals Bestandteile der Grundstücksparzellen 22 und 23) nicht mehr bebaubar.

Zwischen den Parteien streitig ist, ob sich die Nachfrage bei der Beklagten auch auf die Bebaubarkeit der Grundstücksparzellen 654, 655 und 658, die seinerzeit noch zu den Grundstücksparzellen 22 bzw. 23 gehörten, bezogen hat, was die Kläger behaupten. Die Kläger behaupten ferner, dass beide Mitarbeiter der Beklagten (B. und S.) ausdrücklich die Bebaubarkeit auch der Parzellen 654, 655 und 658 bestätigt hätten, was die Beklagte ebenfalls bestreitet.

Die Übergabe der Teilkopie des Bebauungsplans konnte, wenn überhaupt, nur im Zusammenhang mit den Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten ein Vertrauen in die Bebaubarkeit derjenigen Grundstücksparzellen begründen, hinsichtlich derer der Kläger zu 1) sich ausdrücklich erkundigt hat, und nicht unabhängig von dem Inhalt der Nachfrage und der mündlichen Erklärungen der Bauamtsmitarbeiter bezüglich aller auf der Teilkopie verzeichneten Grundstücksparzellen. Aber auch insoweit konnte die Auskunft nach ihrem Aussagegehalt und ihrer objektiven Reichweite nur insoweit eine "Verlässlichkeitsgrundlage" für auf sie gestützte finanzielle Dispositionen in Erwartung der Bebaubarkeit bilden, als diese in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der Auskunft erfolgten. Denn nur in diesem Umfang konnte die gemeindliche Auskunft über die Bebaubarkeit ein haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen in ihre Richtigkeit begründen. Es lag nämlich auf der Hand und musste gerade dem Kläger zu 1) als Architekten bewusst sein, dass sich die angenommene baurechtliche Situation der in Rede stehenden Grundstücksparzellen durch zeitlich nachfolgende Änderungen des Bebauungsplans jederzeit ändern konnte.

Unerheblich ist, ob die Auskunft, wie die Kläger behaupten, von der Beklagten zeitnah vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 19.12.1997 (Anlage K 4) erteilt wurde, weil die Kläger keinen Schaden geltend machen, der dadurch entstanden sein soll, dass sie den auch den Erwerb der unbebaubaren Grundstücksparzellen 654, 655 und 658 beinhaltenden Kaufvertrag im Vertrauen auf deren durch die Auskunft angeblich bestätigte Bebaubarkeit geschlossen haben. Der Schaden, den die Kläger geltend machen, beruht ihrem Vorbringen zu Folge vielmehr darauf, dass ihnen im Vertrauen auf die Ende 1997 erteilte Auskunft im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung von 2 x 8 Reihenhäusern (Bauvorlage vom 30.03.2001 im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 BauO NW) die in der Honorarermittlung vom 28.03.2006 (Anlage K 27) berechneten Aufwendungen für nutzlose Architektenleistungen entstanden seien. Diese Architektenleistungen sind jedoch erst drei Jahre nach der den Klägern erteilten Auskunft über die Bebaubarkeit der in Rede stehenden Grundstücksparzellen erbracht worden. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Kläger wegen des mittlerweile verstrichenen Zeitraums von drei Jahren längst nicht mehr in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die ihnen nach ihrem Vorbringen Ende 1997 erteilte Auskunft noch zutreffend war, weil sich die Rechtslage in Bezug auf die Bebaubarkeit der Grundstücke durch zwischenzeitliche Änderungen des Bebauungsplans geändert haben konnte. Wenn sie gleichwohl unbesehen nutzlose Aufwendungen für Architektenleistungen im Vertrauen auf die ihnen drei Jahre zuvor erteilte Auskunft getätigt haben, fällt dies deshalb allein in ihren Risikobereich, weil wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs ein Zurechnungszusammenhang zu der Auskunft der Beklagten nicht mehr gegeben ist, auch wenn diese unrichtig erteilt war. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wann die Beklagte die Nichtbebaubarkeit der Parzellen 654, 655 und 658 erkannt hat, kommt es dabei nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 490.481,05 €

Ende der Entscheidung

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