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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: I-18 U 148/06
Rechtsgebiete: BGB, OBG, BauO NRW, VwVfG
Vorschriften:
BGB § 839 | |
BGB § 839 Abs. 3 | |
OBG § 39 | |
OBG § 40 Abs. 4 | |
BauO NRW § 6 Abs. 16 | |
BauO NRW § 71 Abs. 2 | |
BauO NRW § 72 Abs. 1 Nr. 2 | |
BauO NRW § 72 Abs. 1 | |
BauO NRW § 75 Abs. 3 Satz 2 | |
VwVfG § 25 |
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 19. Juni 2006 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 131/05) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache erfolglos. Den Klägern steht gegen die Beklagte wegen der von ihnen, den Klägern, geltend gemachten angeblichen Amtspflichtverletzungen weder ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB noch ein Entschädigungsanspruch aus § 39 OBG zu. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
Gründe:
A.
Hinsichtlich des von den Klägern erhobenen Vorwurfs, die Beklagte hätte sie im Zuge des Bauvorbescheidverfahrens auf die Genehmigungserfordernisse nach der Deichschutzverordnung (im folgenden DSchVO) hinweisen müssen, scheitern Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche bereits daran, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen ist, die Kläger hierauf hinzuweisen.
I.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bestimmt der Inhalt der Bauvoranfrage den Prüfungsumfang der Baubehörde. Der von den Klägern erteilte Prüfauftrag zielte eindeutig nur darauf ab, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Bauvorhabens prüfen zu lassen, denn die Beklagte sollte ermitteln, welcher Planungsrahmen besteht angesichts des Umstandes, dass für das Grundstück der Kläger kein Bebauungsplan existiert. Der Umstand, dass die Beklagte im Vorbescheid das Bauvorhaben nicht nur bauplanungsrechtlich, sondern im bestimmten Umfang auch schon bauordnungsrechtlich (z.B. hinsichtlich der Abstandsflächen zum Nachbarn) geprüft hat, ändert an diesem Umstand nichts.
Weder der bauplanungsrechtliche noch der bauordnungsrechtliche Inhalt des Vorbescheides konnte bei den Klägern einen Vertrauenstatbestand dahin begründen, dass neben der Baugenehmigung keine weiteren öffentlichrechtlichen Genehmigungen für ihr Bauvorhaben vonnöten sein werden. Dies folgt bereits daraus, dass der Vorbescheid die Kläger klar und unmissverständlich darüber belehrt hat, dass sie verpflichtet bleiben, etwaige weitere noch erforderliche Genehmigungen einzuholen.
Ohne Erfolg wenden die Kläger hiergegen ein, aus dem Lageplan des Vorbescheidantrages habe die Beklagte ersehen können, wie das geplante Haus auf dem Grundstück positioniert werden sollte, denn hierdurch haben die Kläger den erteilten Prüfauftrag nicht darauf erstreckt, die Beklagte möge prüfen, unter welchen Voraussetzungen die eingezeichnete Lage des Baukörpers zu verwirklichen ist. Vielmehr stand die Bauvoranfrage auch hinsichtlich dieser Lage des Baukörpers in einem untrennbaren Zusammenhang mit der im Antrag gestellten Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, so dass die Beklagte auch hinsichtlich der Lage des Baukörpers nur prüfen musste, ob diese bauplanungsrechtlich zulässig ist. Denn der Umfang der Prüfanfrage ergab sich aus Sicht der Beklagten allein aus der schriftlichen Anfrage. Die dem Antrag beigefügten Unterlagen, zu denen auch der Lageplan gehört, dienten aus Sicht der Beklagten lediglich dazu, sie in die Lage zu versetzen, die planungsrechtliche Zulässigkeit tatsächlich prüfen zu können, weil es im Rahmen dieser Prüfung unerlässlich war, die Lage des geplanten Baukörpers auf dem Grundstück zu kennen. Bei dieser Sachlage ergab sich für die Beklagte daher kein Anhalt, anzunehmen, die Kläger hätten mit dem übersandten Lageplan die schriftlich gestellte Bauvoranfrage konkludent dahin erweitert, auch zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die eingezeichnete Lage des Baukörpers verwirklicht werden kann.
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass § 71 Abs. 2 BauO NRW auf § 72 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW verweist, denn diese Verweisung ist dahin zu lesen, dass nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW zu prüfen ist, ob die Erteilung des Vorbescheides von der Zustimmung, dem Einvernehmen oder der Erteilung weiterer Genehmigungen und Erlaubnisse anderer Behörden abhängig ist (so auch OVG Münster BauR 2003, 1870 auf der Grundlage der sogenannten "Schlusspunkttheorie"). Da die Erteilung des planungsrechtlichen Vorbescheides nicht von den Genehmigungen und Befreiungen abhing, die für die Realisierung des Bauvorhabens der Kläger nach der DSchVO erforderlich waren, hat eine Hinweispflicht auf diese Genehmigungs- und Befreiungsbescheide nicht bestanden.
II.
Auch gemäß § 25 VwVfG war die Beklagte nicht gehalten, die Kläger im Zuge des Vorbescheidverfahrens auf die Bestimmungen der DSchVO hinzuweisen. Die Genehmigungen nach der DschVO betreffen ein ganz anderes Genehmigungsverfahren als das Baugenehmigungsverfahren, wobei die Beklagte für die Erteilung von Genehmigungen nach der DSchVO nicht einmal zuständig ist. Damit stehen alle Auskünfte hinsichtlich der Bestimmungen der DSchVO außerhalb des Verwaltungsverfahrens, das die Klägerin zu 1. mit ihrem Antrag auf einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid eingeleitet hatte, so dass die Beklagte innerhalb dieses Verfahrens nicht gehalten war, die Kläger hinsichtlich der Bestimmungen der DSchVO rechtlich zu beraten.
B.
Hinsichtlich der von den Klägern angeführten Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vorgabe des Profils und der Bauflucht des Gebäudes U. ist folgendes auszuführen:
Soweit die Kläger die Amtspflichtverletzung daraus herleiten wollen, dass diese Vorgabe angeblich rechtswidrig sei, steht dem Schadensersatz- beziehungsweise Entschädigungsanspruch entgegen, dass sie den Vorscheid hingenommen und auf der Grundlage dieses Bescheides die Baugenehmigungsplanung in Angriff genommen haben, statt gegen diese Auflage ein Rechtsmittel (Widerspruch) einzulegen.
Das Unterlassen des Rechtsmittels führt gemäß § 839 Abs. 3 BGB zum Anspruchsverlust hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus § 839 BGB. Im Rahmen des Entschädigungsanspruchs aus § 39 OBG begründet es ein Mitverschulden im Sinne des § 40 Abs. 4 OBG. Dieses Mitverschulden wiegt grundsätzlich schwer. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 39 OBG rechtsdogmatisch ein spezialgesetzlich geregelter Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ist. Hinsichtlich dieser generellen Anspruchsgrundlage ist es inzwischen allgemein anerkannt, dass es der Vorrang des Primärrechtsschutzes gebietet, einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zu versagen, wenn der Geschädigte den rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff hingenommen hat, obwohl er ihn mit Rechtsmitteln erfolgreich hätte abwehren können. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Kläger bereits in ihrer Bauvoranfrage erklärt haben, ihre Planung ginge dahin, das Grenzprofil des Hauses Unterstraße 22a aufzunehmen und sie seien auch bereit, die Bauflucht dieses Hauses zu übernehmen. Jedenfalls bei dieser Sachlage wiegt das Mitverschulden der Kläger so schwer, dass es in der Gesamtabwägung nach § 40 Abs. 4 OBG einen vollständigen Anspruchsauschluss rechtfertigt.
Dass die Kläger die anwaltliche Hilfe nicht in Anspruch genommen hätten, wenn die Beklagte es ihnen erlaubt hätte, das Haus direkt an die Straße zu bauen, ist nicht ersichtlich.
Schließlich haben die Kläger auch nicht dargetan, wieso für den Zeitraum vom 9. April bis zum 26. August 2003 keine Bereitstellungszinsen angefallen wären, wenn das Haus direkt an der Straße genehmigt worden wäre. Die Behauptung, die deichrechtlichen Genehmigungen wären in diesem Fall leichter zu erhalten gewesen, ist angesichts des Umstandes, dass auch in diesem Fall dieselben deichaufsichtlichen Genehmigungen erforderlich gewesen wären, unsubstantiiert, weil nicht einmal ansatzweise dargetan ist, welchen konkreten Verlauf die Genehmigungsverfahren in diesem Fall genommen hätte.
C.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens hätte die Beklagte die Kläger allerdings gemäß § 72 Abs. 1 BauO NRW innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages über die Erfordernisse der deichaufsichtlichen Genehmigungen informieren müssen. Mithin war das Unterlassen dieses Hinweises amtspflichtwidrig.
I.
Diese Pflichtverletzung war jedoch nicht ursächlich für die reklamierten Umplanungskosten der Garage. Denn zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages war das Bauvorhaben bereits so geplant, dass die Garage in den besagten fünf Meter Raum hineinragte, was die Bezirksregierung nicht hinzunehmen bereit war. Hätten die Kläger schon unmittelbar nach Einreichen des Bauantrages von den Genehmigungsbedürfnissen nach der DSchVO erfahren, hätten sie daher die Garage ebenfalls mit dem gleichen Kostenaufwand umplanen müssen, um der Forderung der Bezirksregierung nach einem fünf Meter breiten Freiraum zu entsprechen.
II.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger keine anwaltliche Hilfe in den Verwaltungsverfahren in Anspruch genommen hätten, wenn sie bereits unmittelbar nach Einreichen des Bauantrages auf die deichaufsichtlichen Genehmigungserfordernisse hingewiesen worden wären, so dass es auch insoweit an einer schlüssigen Darlegung zwischen der Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden fehlt.
III.
Demgegenüber ist der geltend gemachten Zinsschaden zumindest zum Teil durch diese Pflichtverletzung verursacht worden, weil die Kläger geltend machen, sie hätten den Darlehensvertrag noch nicht abgeschlossen, wenn sie über die Erfordernisse der deichaufsichtlichen Genehmigungs- und Befreiungserfordernisse informiert gewesen wären. Richtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kläger etwa drei Monate früher im Besitz aller für die Verwirklichung ihres Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungen gewesen wären, wenn die Beklagte den Hinweis auf die Genehmigungen nach der DSchVO erteilt hätte, denn es ist anzunehmen, dass die Kläger in diesem Fall noch im Dezember 2002 die nach der DSchVO erforderlichen Genehmigungen beantragt hätten.
Gleichwohl können die Kläger auch insoweit von der Beklagten keinen Ersatz dieses Schadens beanspruchen, weil dieser Zinsschaden außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm liegt.
Die hier in Rede stehende Pflichtverletzung hat den reklamierten Zinsschaden nur mittelbar verursacht, weil dieser Schaden unmittelbar dadurch verursacht worden ist, dass sich die Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrages entschlossen haben, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht über eine Baugenehmigung verfügten. Beruht der Schaden - wie hier - primär auf einer Vermögensdisposition des Geschädigten und somit lediglich mittelbar auf einer rechtswidrigen Amtspflichtverletzung, ist der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden im Rechtssinn nur dann gegeben, wenn dieser mittelbar verursachte Schaden innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht liegt. Der Zinsschaden liegt indes nicht innerhalb dieses Schutzzwecks, so dass es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden fehlt.
Die Hinweispflicht des § 72 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW hat den Zweck, im Interesse des Bauherrn die Genehmigungsverfahren zu straffen. Es soll verhindert werden, dass der Bauherr sein Bauvorhaben später als notwendig in Angriff nehmen kann. Um zu verhindern, dass der Baubeginn dadurch verzögert wird, dass erst später offenbar wird, dass noch weitere Genehmigungen für die Verwirklichung des Bauvorhabens erforderlich sind, soll die Baubehörde den Bauherrn innerhalb einer Woche nach Stellung des Bauantrages auf alle weiteren für die Errichtung des Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungserfordernisse hinweisen, damit der Bauherr auch diese Genehmigungen unverzüglich beantragen kann.
In diesem Zusammenhang geht das Gesetz als selbstverständlich davon aus, dass der Bauherr mit der Realisierung des Bauvorhabens zuwartet, bis ihm alle hierfür erforderlichen Genehmigungen vorliegen, weil er vorher mit dem Bau nicht beginnen darf. Da der Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns somit davon abhängt, wann dem Bauherrn die letzte für sein Vorhaben erforderliche Genehmigung erteilt wird, kann der unterlassene Hinweis auf die sonstigen Genehmigungserfordernisse zu einer Verzögerung des Baubeginns führen, wenn der Bauherr in Unkenntnis des Genehmigungserfordernisses diese Genehmigung später als möglich beantragt und damit auch erst später als möglich erteilt bekommt.
Kommt es zu einer solchen zeitlichen Verzögerung des Baubeginns, die vermieden worden wäre, wenn die Baubehörde innerhalb einer Woche nach Eingang des Bauantrages auf alle erforderlichen weiteren Genehmigungen hingewiesen hätte, ist der Schutzzweck der Amtspflicht des § 72 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW verletzt.
Durch diese von der Baubehörde verschuldete zeitliche Verschiebung des Baubeginns können einem Bauherrn auch Schäden entstehen, wie zum Beispiel dann, wenn die Baupreise zum Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns höher sind als zu dem Zeitpunkt, zu dem bei pflichtgemäßem Verhalten der Baubehörde mit dem Bau hätte begonnen werden können.
Mithin liegen nur solche Schäden innerhalb des Schutzzwecks der Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 BauO NRW, die dadurch entstanden sind, dass der Bauherr wegen einer von der Baubehörde mitverursachten Verzögerung bei der Erteilung einer sonstigen Genehmigung die Verwirklichung seines Bauvorhabens gezwungenermaßen eine gewisse Zeit zurückstellen musste.
Ein von diesem Schutzzweck umfasster Schaden ist den Klägern mit dem hier in Rede stehenden Zinsschaden nicht entstanden, denn der Zinsschaden beruht nicht darauf, dass die Kläger den Beginn der Baumaßnahmen bis zur Erteilung der letzten für ihr Bauvorhaben erforderlichen Genehmigung (also bis zum August 2003) zurückgestellt haben, während sie bei pflichtgemäßer Bearbeitung schon circa drei Monate früher mit dem Bau hätten beginnen können, weil ihnen dann die Genehmigungen spätestens im Juni 2003 erteilt worden wären.
Der Zinsschaden ist den Klägern entstanden, weil sie am 17. Januar 2003 den Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Das aufgenommene Darlehen diente dazu, den Bau des Hauses zu finanzieren. Die hierfür aufgewendeten Zinsen stellen demgemäss einen Teil der Herstellungskosten des Hauses dar. Dieser Zinsschaden ist den Klägern entstanden, weil sie schon vor Erteilung der für die Verwirklichung ihres Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungen mit dem Abschluss des Darlehensvertrages den ersten Schritt in Richtung auf die Verwirklichung ihres Bauvorhabens getan haben.
Diese den Zinsschaden auslösende Vermögensdisposition ist nicht dadurch verursacht worden, dass die Kläger wegen der verzögert erteilten Genehmigungen gezwungen waren, den Baubeginn zu verschieben, sondern sie beruht im Gegenteil darauf, dass die Kläger sich aus freiem Willen entschlossen haben, bereits vor Erteilung der erforderlichen Genehmigungen die für den Bau des Hauses erforderliche Finanzierung durch den Abschluss des Darlehensvertrages sicherzustellen. Diese den Zinsschaden auslösende Vermögensdisposition der Kläger ist somit nicht durch die pflichtwidrig verursachte Verzögerung bei der Erteilung der Genehmigungen beeinflusst worden, so dass zwischen dem Zinsschaden und der verletzten Amtspflicht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht.
IV.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Kläger, dass der (schadenstiftende) Abschluss des Darlehensvertrages dann innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht läge, wenn sie, die Kläger, aufgrund des unterlassenen Hinweises und des bereits ergangenen positiven Bauvorbescheides im Januar 2003 darauf hätten vertrauen dürfen, dass ihnen die Baugenehmigung erteilt werden wird und für ihr Bauvorhaben auch keine weiteren Genehmigungen erforderlich sind.
Ein dahingehender Vertrauenstatbetstand bestand am 17. Januar 2003 jedoch nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats vermag erst die Erteilung der Baugenehmigung einen Vertrauenstatbestand dahin zu schaffen, dass nunmehr nach den geltenden Vorschriften des Baurechts mit dem Bau des Hauses begonnen werden darf. Ein positiver Bauvorbescheid schafft lediglich einen Vertrauenstatbestand für weitere Vermögensaufwendungen des Bauherrn, die er treffen muss, um die begehrte Baugenehmigung zu erhalten. Trifft er nach erteiltem Vorbescheid Vermögensdispositionen, die bereits auf die Verwirklichung des Bauvorhabens abzielen, und erweist sich der Vorbescheid dann im nachhinein als rechtswidrig, liegen die durch diese Dispositionen verursachten Schäden außerhalb des Schutzzwecks der mit dem Erlass des rechtswidrigen Bauvorbescheides verletzten Amtspflichten, weil der positive Bauvorbescheid nur einen Vertrauenstatbestand dahin zu begründen vermag, dass das Bauvorhaben den Bauvorschriften entspricht, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen waren, und dieses Vertrauen wiederum nur eine Grundlage für Vermögensdispositionen sein kann, die darauf abzielen, die Baugenehmigung zu erhalten. Ein Bauvorbescheid, der die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens bestätigt, bestätigt zugleich auch, dass das Grundstück bebaut werden darf, so dass er auch einen Vertrauenstatbestand dahin setzt, dass es sich bei dem Grundstück um Bauland handelt (vgl. BGHZ 122, 317; BGH NJW 1994, 2087).
Dass der unterlassene Hinweis auf andere erforderliche Genehmigungen keinen Vertrauenstatbestand dahin setzen kann, dass für das geplante Vorhaben tatsächlich auch keine weiteren Genehmigungen erforderlich sind, folgt bereits aus § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift bleiben selbst nach erteilter Baugenehmigung die sich aus anderen Vorschriften ergebenden Genehmigungserfordernisse weiterhin bestehen. Da es somit im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens weder eine Prüfungskompetenz der Baubehörde für sämtliche für ein Bauvorhaben erforderliche Genehmigungen gibt noch die Baugenehmigung sämtliche erforderlichen Genehmigungen zu ersetzen vermag, gibt es im Baugenehmigungsverfahren keine tragfähige Grundlage für ein Vertrauen darauf, dass weitere Genehmigungen nicht erforderlich oder entbehrlich sind. Demgemäss erschöpft sich auch der Schutzzweck des § 72 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW in dem eingangs dargestellten Ziel, die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen für den Baubeginn durch eine zeitlich parallele Bündelung sämtlicher Genehmigungsverfahren so schnell wie möglich zu schaffen.
D.
Schließlich vermag auch die angebliche Amtspflichtverletzung der Beklagten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht geprüft zu haben, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 16 BauO NRW vorliegen, der Amtshaftungsklage nicht zu einem Teilerfolg zu verhelfen.
Soweit die Kläger geltend machen, das Baugenehmigungsverfahren sei verzögert worden, weil die Beklagte die Voraussetzungen dieser Norm nicht geprüft und im Ergebnis bejaht habe, fehlt es schon an einem Ursachenzusammenhang zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und den geltend gemachten Schäden. Denn selbst wenn die Beklagte diese Norm geprüft und deren Voraussetzungen bejaht hätte, hätten die Kläger die Garage umplanen müssen. Weil sie mit ihrem Bauvorhaben nicht beginnen konnten, bevor die deichaufsichtlichen Genehmigungen vorlagen, hätten sie für den Zeitraum vom 9. April bis zum 26. August 2003 Bereitstellungszinsen zahlen müssen. Schließlich hätten sie auch in diesem Fall die Tätigkeit des von ihnen beauftragten Anwalts vergüten müssen.
Da ein Bauherr im Zuge eines laufenden Baugenehmigungsverfahrens nicht verpflichtet ist, die Genehmigungsbehörde in rechtlicher Hinsicht auf etwaige rechtlich zu beachtende Umstände hinzuweisen, können die Kläger auch nicht geltend machen, die von ihnen verauslagten Anwaltskosten seien erforderlich gewesen, weil sie anwaltliche Hilfe benötigt hätten, um die Behörde in rechtlicher Hinsicht über die Bestimmung des § 6 Abs. 16 BauO NRW zu belehren. Mithin handelt es sich bei den Anwaltskosten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht um einen amtspflichtwidrig herbeigeführten Schaden der Kläger, wenn man mit den Klägern unterstellt, dass die Beklagte im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens die Voraussetzungen dieser Norm hätte prüfen und bejahen müssen.
E.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Ein Anlass, zugunsten der Kläger die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.353,04 €.
Ende der Entscheidung
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