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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: I-18 U 159/05
Rechtsgebiete: HGB, VVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 425
HGB § 425 Abs. 1
HGB § 426
HGB § 427 Abs. 1 Nr. 2
HGB § 429 Abs. 2
HGB § 430
HGB § 431
HGB § 437
HGB § 439 Abs. 2 Satz 3
HGB § 459
VVG § 67
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 289 Satz 1
BGB § 398
ZPO § 66
ZPO § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. August 2005 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte Zinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2003 aus 19.081,70 € schuldet und die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Verkehrshaftungsversicherer der Fa. A. L. (im Folgenden: Fa. A.) Ansprüche gegen die Beklagte wegen Beschädigung von Frachtgut geltend.

Die in Neumünster ansässige Fa. K. Werkzeugmaschinen GmbH (im Folgenden: Fa. K.) veräußerte im Dezember 2000 eine CNC Funkenerosionsmaschine an eine Leasinggesellschaft für 86.400 DM (netto). Die Fa. K. beauftragte die Fa. A., die aus mehreren Colli bestehende Funkenerosionsmaschine zu der in W. ansässigen Fa. S. zu befördern. Die auf Kantholzunterzügen stehende Hauptmaschineneinheit, die in eine Folie eingewickelt war, wog 1.600 kg, die Gesamtsendung 4.560 kg.

Die Fa. A. (unter der Fa. A. ... B. handelnd) holte von der Fa. K. am 28.12.2000 die Maschine per LKW ab und verbrachte sie nach H.. Für den weiteren Transport beauftragte die Fa. A. die Fa. R. M., diese wiederum die Fa. W., die nunmehr unter C. S. GmbH & Co. KG firmiert (im Folgenden wird die Fa. W. als Fa. S. bezeichnet). Diese beförderte die Maschine von H. nach E., wo die Spedition Zufall ein Umschlagslager betreibt. Für den Transport auf der verbliebenen Reststrecke beauftragte die Fa. S. zu festen Kosten die Beklagte, die ebenso wie die Fa. S. Mitglied im Verbund Spedition 2000 ist. In E. wurde die Maschine von Mitarbeitern der Spedition Zufall auf einen Linienlastzug der von der Beklagten beauftragten L. B. Spedition verladen und von dieser nach C. verbracht, wo die Beklagte ein Umschlagslager bzw. eine Empfangsstelle betreibt bzw. betreiben lässt. Dort traf die Maschine am 29.12.2000 morgens ein, wurde zwischen 6.30 und 7 Uhr entladen und auf den LKW der von der Beklagten mit dem Ausrollen der Maschine beauftragten Fa. K. Transport am gleichen Tag etwa gegen 16.20 Uhr verladen.

Während bis hierhin an jeder Schnittstelle reine Quittungen erteilt wurden, monierte die Fa. S. bei Ablieferung am 29.12.2000, dass eine Pumpe beschädigt sei, und nahm eine entsprechende Abschreibung im Frachtbrief vor. Nach Beendigung der Betriebsferien öffneten am 08.01.2001 Mitarbeiter der Fa. S. die Folie, in welche die Maschine eingewickelt war. Mit Schreiben vom 09.01.2001 rügte die Fa. S. gegenüber der Fa. K. Beschädigungen der Endschalterbefestigungen, der Leselineale der Steuerung und einer Kante des Behälterbeckens.

Der Transportversicherer der Fa. K. verklagte die Fa. A. im Juli 2002 auf Schadensersatz in Höhe von 14.213,57 € mit der Begründung, die Maschine sei im Obhutsgewahrsam der Fa. A. bzw. der von ihr beauftragten Unterfrachtführer beschädigt worden; mit dem vorgenannten Betrag wurden Reparaturkosten von 26.659,45 DM und Sachverständigenkosten von 1.140 DM geltend gemacht. Die Fa. A. verkündete mit Schriftsatz vom 27.08.2002 unter anderem der hiesigen Beklagten den Streit mit der Begründung, die hiesige Beklagte habe anscheinend den Transport bewirkt; gegenüber der hiesigen Beklagten bestehe ein Anspruch der Fa. A. aus § 437 HGB; sollte die Fa. A. in dem Rechtsstreit unterliegen, käme ihr gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadloshaltung gegenüber der hiesigen Beklagten zu. In der Sache bestritt die Fa. A. eine Beschädigung der Maschine in ihrem Obhutsgewahrsam bzw. in dem eines von ihr beauftragten Unterfrachtführers. Die hiesige Beklagte trat dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 06.11.2002 auf Seiten der Fa. A. bei und verkündete der Fa. K. den Streit mit der Begründung, die hiesige Beklagte habe den Transport nicht selbst durchgeführt, sondern hiermit die Firma K. beauftragt. Das Landgericht K. hat der Klage mit Urteil vom 14.05.2003 stattgegeben.

Mit am 25.07.2003 bei Gericht eingegangener Klage hat die Klägerin als Verkehrshaftungsversicherer der Fa. A. von der Beklagten Schadensersatz mit der Behauptung begehrt, die Maschine sei im Obhutsgewahrsam der Beklagten beschädigt worden. Neben den vom Landgericht Kiel ausgeurteilten Betrag hat die Klägerin festgesetzte Kosten des Vorverfahrens von 3.142,13 € sowie Kosten der eigenen Rechtsverteidigung der Fa. A. von 1.726 € begehrt und hat behauptet, sie habe den sich insgesamt auf 20.526,98 € belaufenden Schaden, der die Klagesumme bildet, reguliert.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.526,98 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2003 zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie bestreitet weiterhin, dass die Maschine unbeschädigt beim Versender übernommen und beschädigt beim Empfänger abgeliefert wurde. Dies stehe, so die Ansicht der Beklagten, nicht auf Grund der im Vorprozess erfolgten Streitverkündung fest. Diese sei wirkungslos geblieben, weil zwischen der hiesigen Beklagten und der Fa. A. keinerlei Vertragsbeziehung bestanden habe, keine Rede von einer Abtretung gewesen sei und ein Anspruch auch nicht auf § 437 HGB hätte gestützt werden können, weil die Beklagte nicht ausführender Frachtführer gewesen sei. Insoweit hätte auch nach genauester rechtlicher Prüfung zum Zeitpunkt der Zustellung der Streitverkündung diese nur als irrelevant bezeichnet werden können. Hieran vermöge auch der im Vorprozess erfolgte Beitritt der Beklagten nichts zu ändern. Zudem sei die Beklagte auch deswegen nicht an die Feststellungen im Vorprozess gebunden, weil es ihr verwehrt gewesen sei, sich in Widerspruch zu dem Vorbringen der dortigen Klägerin zu setzen. Es stehe nicht fest, dass die angebliche Beschädigung der Maschine gerade im Obhutszeitraum der Beklagten bzw. des von ihr beauftragten Unterfrachtführers erfolgte. Zudem sei die Maschine unzureichend verpackt gewesen, weil die Maschine für einen Transport im Sammelgutverkehr vor Erschütterungen und Anstößen hätte geschützt werden müssen, was unterblieben sei. Aktivlegitimation der Klägerin, Schadenumfang und Schadenshöhe blieben bestritten. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses stehe der Klägerin nicht zu. Zudem sei die geltend gemachte Zinsforderung überhöht. Schließlich sei der erhobene Anspruch verjährt.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des Sachverhaltes im übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Die Akte 14 O 145/02 LG Kiel war informationshalber Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet; lediglich die vom Landgericht der Klägerin zugesprochenen Zinsen waren geringfügig zu reduzieren.

I.

Die Beklagte schuldet der aktivlegitimierten Klägerin nach § 425 HGB Ersatz des sich auf 26.659,45 DM belaufenden Sachschadens.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Zu Recht und von der Berufung unangefochten ist das Landgericht auf der Grundlage der Bekundungen des Zeugen S. zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Schadenseintritts alleiniger Versicherer der Fa. A. war und diese in Höhe von insgesamt 20.526,98 € im Hinblick auf den streitgegenständlichen Schadensfall entschädigt hat.

Diese Zahlungen erfolgten ausweislich der von dem Zeugen seiner schriftlichen Aussage beigefügten Buchungsbelege zeitnah nach dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 14.05.2003, und zwar Mitte Juni 2003 bzw. Anfang Juli 2003. Nach § 67 VVG gingen damit die der Fa. A. zu diesem Zeitpunkt gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf die Klägerin über.

Hierzu gehörten die der Fa. S. gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche, die die Fa. S. der Fa. A. mit Abtretungserklärung vom 12.08.2002 (Anl. K 3, Bl. 35 GA) abgetreten hatte. Der Senat teilt die dahingehende Würdigung der Aussagen der Zeuginnen L. und Campe durch das Landgericht.

Auf Grund der schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin L. steht fest, dass sie als damalige Justitiarin der Fa. S. diese Abtretung wirksam vornehmen konnte, die die Fa. A. gemäß der Bekundung der Zeugin Campe angenommen hat.

Für eine von der Beklagten für möglich erachtete Rückdatierung der Abtretung bestehen auf der Grundlage der Bekundungen der beiden Zeuginnen keine Anhaltspunkte. Eine Rückdatierung würde zudem an der Wirksamkeit der Abtretung nichts ändern und könnte allenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn die Abtretung vorgenommen worden wäre, nachdem die Klägerin zumindest eine der insgesamt drei Entschädigungszahlungen bereits geleistet hatte. Dafür verbleibt nur ein schmales Zeitfenster, weil die Klägerin diese Abtretungserklärung mit der am 25. Juli 2003 bei Gericht eingegangenen Klage vorgelegt hat.

Einer vertieften Betrachtung bedarf dies indes nicht, weil die Klägerin selbst dann aktivlegimiert wäre, wenn ihr die Fa. S. die gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche erst nach allen Entschädigungsleistungen der Klägerin abgetreten hätte. Denn dann ergäbe sich die Aktivlegimation der Klägerin jedenfalls aus § 398 BGB, weil in der unzweifelhaft vor Klageerhebung stattgefundenen Überlassung der Schadensunterlagen einschließlich der Abtretungserklärung der Fa. S. vom 12.08.2002 eine konkludente Abtretung der der Fa. A. zustehenden Ansprüche zu sehen ist.

2.

Die Beklagte ist nach § 425 Abs. 1 HGB zum Ersatz des an der Maschine eingetretenen Sachschadens verpflichtet, der 26.659,45 DM beträgt.

a)

Zweitzinstanzlich gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte von der Fa. S. zu festen Kosten beauftragt wurde, die Maschine auf einer Teilstrecke zu befördern, und zwar von einem von der Spedition Zufall in E. betriebenen Umschlagslager bis zur Empfängerin, der in W. ansässigen Fa. S..

Nicht hingegen ist von dem im Urteil des Landgerichts Kiel aufgeführten Transportverlauf auszugehen, der von den Parteien übereinstimmend als unzutreffend angesehen wird. Dieser Transportverlauf steht nicht mit Bindungswirkung für dieses Verfahren fest.

Als die das Urteil tragenden Feststellungen, auf die sich die Interventionswirkung des § 68 ZPO erstreckt, sind solche Begründungselemente des Ersturteils anzusehen, auf denen die Entscheidung objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht. Für das Vorverfahren war der Transportverlauf allein insoweit von Bedeutung, als die Fa. A. von der Versenderin zu festen Kosten mit dem Gesamttransport betraut wurde und die Maschine im Obhutsgewahrsam der Fa. A. oder eines Unterfrachtführers beschädigt wurde. Ohne Bedeutung war, ob und wenn ja welche Unterfrachtführer von der Fa. A. oder von einem von ihr beauftragten Unterfrachtführer eingeschaltet wurden und welcher Frachtführer tatsächlich welchen Teil des Transports durchführte.

b)

Die Maschine wurde bei dem Transport von E. bis W. beschädigt, weswegen die Beklagte für den hierdurch eingetretenen Schaden nach §§ 459, 425 Abs. 1 HGB einstehen muss.

aa)

Aufgrund der Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen G., im Dezember 2000 Lager- und Versandleiter der Fa. K., steht außer Zweifel, dass die Maschine bei Übergabe an den ersten Frachtführer unbeschädigt war.

Im übrigen hat dies das Landgericht Kiel mit Urteil vom 14.05.2003 mit Bindungswirkung (§§ 74, 68 ZPO) für das hiesige Verfahren festgestellt.

Die Fa. A. hat der Beklagten im Vorverfahren wirksam den Streit verkündet. Ohnehin ist die Zulässigkeit der Streitverkündung nicht mehr zu prüfen, nachdem die hiesige Beklagte der Fa. A. im Vorverfahren beigetreten ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 74 Rdnr. 3).

Der Interventionswirkung steht nicht entgegen, dass die Fa. A. in ihrer Streitverkündung die Abtretung der der Fa. S. gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an die Fa. A. nicht erwähnte. Zwar wird einer Streitverkündung verjährungsunterbrechende Wirkung nur hinsichtlich der in ihr bezeichneten Ansprüche beigemessen. Die Differenzierung zwischen denjenigen Ansprüchen, die dem Streitverkündeten bei seiner Streitverkündung bereits zustanden und die er hierbei erwähnte und solchen, die ihm erst später anfielen bzw. die er in der Streitverkündung nicht erwähnte, ist bei der Interventionswirkung indes nicht gerechtfertigt.

Das Gesetz spricht in § 68 ZPO schlicht davon, dass der Nebenintervenient "im Verhältnis zu der Hauptpartei" mit der Behauptung nicht gehört wird, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden usw. Anzuknüpfen ist an das rechtliche Interesse i. S. v. § 66 ZPO. Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat jemand dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Ein Hauptfall der Vorgreiflichkeit ist gegeben, wenn der Nebenintervenient einen Regressanspruch behauptet. Einen solchen Regressanspruch hat die Fa. A. im Vorprozess behauptet und einen solchen macht die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Fa. A. hier geltend. Der Lebenssachverhalt, der Gegenstand des Vorprozesses war, deckt sich exakt mit demjenigen des hiesigen Regressprozesses, nämlich eine Beschädigung der zur Beförderung übergebenen Funkenerosionsmaschine auf dem Transport von der Fa. K. zu der Fa. S. durch einen der an dem Transport beteiligten Frachtführer/Spediteure, von denen einer unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit die Beklagte war. Die Beklagte wusste bei Erhalt der Streitverkündungsschrift, dass sie für die letzte Teilstrecke die Verantwortlichkeit eines Frachtführers hatte und sie, sofern es auf diesem Teilstück zu einer Beschädigung der Maschine kam, hierfür zur Rechenschaft gezogen werden kann und wird. Angesichts der Vielzahl der bei dem hier in Rede stehenden Transport beteiligten Transportunternehmen und der im Frachtrecht weit verbreiteten Übung, dass ein Frachtführer seine gegen den von ihm beauftragten Unterfrachtführer bestehenden Ansprüche an seinen Auftraggeber abtritt, um so für den eingetretenen Schaden nicht selbst einstehen zu müssen, musste die Beklagte damit rechnen, wegen des im Vorprozess in Rede stehenden Schadens von der Fa. A. auch auf Grund abgetretenen Rechts in Anspruch genommen zu werden. Dementsprechend ist die hiesige Beklagte im Vorprozess der Fa. A. beigetreten, hat sich sachlich auf den Streit eingelassen und eine Beschädigung der Maschine während des Transports in Abrede gestellt. Auch im hiesigen Prozess legt die Beklagte nicht ansatzweise dar, welche weiteren Verteidigungsmittel sie ergriffen hätte, wenn die Fa. A. im Vorprozess eine bereits erfolgte Abtretung oder die Möglichkeit einer späteren Abtretung der der Fa. S. gegen die hiesige Beklagte bestehenden Ansprüche erwähnt hätte.

Der Interventionswirkung kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich die hiesige Beklagte im Vorprozess in Widerspruch zur Prozessführung der Hauptpartei gestellt hätte. Einen derartigen Widerspruch hätte es eventuell geben können, so weit die Frage betroffen war, welcher Frachtführer den Transport tatsächlich durchgeführt hat. Davon unberührt blieb jedoch der hiesigen Beklagten im Vorprozess die - tatsächlich auch ergriffene - Möglichkeit, eine Beschädigung der Maschine während des Transports zu bestreiten, so wie es die Fa. A. in ihrer Klageerwiderung getan hatte.

bb)

Dass die Maschine zum Zeitpunkt der Ablieferung beschädigt war, kann die Beklagte nicht wirksam in Zweifel ziehen. Unstreitig war die zur Sendung gehörige Pumpe bei Ablieferung beschädigt und ebenso unstreitig hat der Empfänger dies gegenüber dem Auslieferungsfahrer gerügt und einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief aufgenommen (Anlage B 13, Blatt 264 GA).

Im übrigen hat das LG Kiel mit Bindungswirkung für das hiesige Verfahren festgestellt, dass sämtliche von der Empfängerin (später) gerügten Beschädigungen bereits bei Ablieferung vorhanden waren. Zweifel hieran verbleiben nach der vor dem Landgericht Kiel erfolgten Vernehmung des Zeugen S. ohnehin nicht.

cc)

Die Maschine wurde im Obhutsgewahrsam der Beklagten bzw. des von ihr beauftragten Unterfrachtführers K. beschädigt.

Hiervon ist aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 28.03.2001 (Anl. K 7, Blatt 146 GA) auszugehen.

Die Fa. W. (heute Fa. S.) nahm in ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 20.03.2001 (Anl. K 4, Blatt 36 GA) Bezug auf die beim Empfänger mit Beschädigung angelieferte Maschine und führte im Folgenden aus: "Gem. Ihrem Entladebericht war die Sendung ohne Differenzen bei Ihnen im Eingang. Wir halten Sie für den entstandenen Schaden haftbar und bitten um Übersendung des Schadensprotokolls.".

Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2001: "obige Sendung war bei uns am Lager noch in einwandfreiem Zustand. Bei Anlieferung beim Kunden durch den Unternehmer K., E., reklamierte dieser die Beschädigung einer Pumpe, die auf dem Transport bzw. bei Umschlagarbeiten beschädigt worden sein muss. Wir bedauern den Vorfall.".

Hiermit hat die Beklagte gegenüber der Fa. W. zugestanden, dass im Obhutsgewahrsam der Beklagten bzw. des von ihr beauftragten Unterfrachtführers K. die Maschine beschädigt wurde. Dies ergibt die Auslegung dieses Schreibens, welches die Beklagte ersichtlich im Hinblick auf das an sie gerichtete Schreiben der Fa. W. vom 20.03.2001 verfasste.

Die Fa. W. erstrebte mit der von ihr geäußerten Bitte um ein Schadensprotokoll für die Beklagte erkennbar von dieser die Erklärung, dass die Maschine im Obhutsgewahrsam der Beklagten bzw. in dem ihrer Gehilfen beschädigt wurde. Indem die Beklagte zeitnah nach dem Schreiben der Firma W. deren Wunsch entsprach und ihr gegenüber bestätigte, dass bei der fraglichen Sendung eine Beschädigung eintrat, dass die Sendung in ihrem (der Beklagten) Lager noch in einwandfreiem Zustand war und sie, die Beklagte, den entstandenen Schaden bedauerte, konnte die Firma W. das Schreiben der Beklagten für die Beklagte erkennbar nur als Eingeständnis dahin verstehen, dass sich die Beschädigung im Obhutsgewahrsam der Beklagten bzw. ihres Gehilfen K. zutrug.

Hingegen ist nicht Voraussetzung für eine derartige Auslegung des Schreibens der Beklagten, dass die Beklagte wusste bzw. wissen konnte, ob es tatsächlich in ihrem Obhutsgewahrsam bzw. in dem von K. zu einer Beschädigung kam. Hätte sie hieran Zweifel gehabt, hätte sie ihr Schreiben nicht so wie geschehen verfassen dürfen. Im Übrigen hat die Zeugin Bauer für die Beklagte dieses Schreiben erst nach Nachforschungen verfasst, und zwar hatte sie ihre Unterlagen überprüft und den Lademeister befragt.

Die in dem Schreiben der Beklagten vom 28.03.2001 eingestandene Beschädigung in ihrem Obhutsgewahrsam bzw. in dem ihres Gehilfen K. ist eine Tatsachenbekundung, die zu einem "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" führt (vgl. BGHZ 66, 250, 254; BGH NJW 2002, 1340).

Es kann dahin stehen, ob eine solche Bestätigungserklärung im Prozess zu einer Umkehrung der Beweislast führt oder lediglich ein Indiz darstellt, das aber jedenfalls durch den Beweis der Unrichtigkeit des Anerkannten entkräftet werden kann (vgl. BGHZ 66, 250, 254). Denn die Beklagte hat den Beweis der Unrichtigkeit des Anerkannten nicht geführt. Sie hat nicht bewiesen, dass es in ihrem Obhutsgewahrsam bzw. in dem ihres Gehilfen K. nicht zu einer Beschädigung gekommen ist. Vielmehr wurden an sämtlichen Schnittstellen bis einschließlich derjenigen, an der die Maschine durch die Beklagte bzw. ihre Gehilfen übernommen wurde, reine Quittungen erteilt.

c)

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Haftung der Beklagten nicht nach § 426 HGB ausgeschlossen ist.

d)

Auch eine (teilweise) Haftungsbefreiung der Beklagten nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB wegen Verpackungsmangels scheidet aus.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.12.2004 auf Seite 5 behauptet, die lediglich mit Folie umwickelte Maschine habe sich für einen Sammelguttransport nicht geeignet.

Der Frachtführer hat voll zu beweisen, dass der Absender das Gut mangelhaft verpackt hat (Koller, TranspR, 5. Aufl., § 427 Rdnr. 41). Der Frachtführer muss ferner darlegen und beweisen, dass die Verursachung des konkreten Schadens durch die Unzulänglichkeit der Verpackung möglich ist (Koller, a.a.O.; Begründung zum Regierungsentwurf des TRG, BR-DrS 368/97, S. 63), das heißt entstehen konnte und nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (Gass, in: Ebenroth/Boujong, HGB, § 427 Rdnr. 42). Nicht genügend ist der schlichte Hinweis des Ersatzberechtigten auf die theoretische Möglichkeit, dass der Schaden aus einem Verpackungsmangel entstanden sein könnte (Gass und Koller, jeweils a.a.O.; vgl. auch BGH TranspR 2000, 459, 462, wo der Bundesgerichtshof für die sich in der C. stellende Parallelproblematik den Nachweis eines lebenserfahrungsgemäßen Zusammenhangs zwischen Gefahr und Schaden ausreichen lässt).

Die Beklagte hat keinerlei Vortrag dazu gehalten, dass die Verursachung des konkreten Schadens durch die Unzulänglichkeit der Verpackung möglich war. Dies war indes erforderlich, weil die Feststellungen des Havariekommissariats H., wie sie in der Schadensbeurteilung vom 21.7.2001 (Anl. K 3 LG Kiel) sowie in dem Schreiben an die RAe R. pp. vom 8.7.2002 (Anl. K 8 LG Kiel) festgehalten sind, eindeutig hiergegen sprechen. Danach sind die Schäden keinesfalls als "Erschütterungsbrüche" anzusehen und nicht auf einen Verpackungsmangel zurückzuführen; sie rühren vielmehr eindeutig auf einem völlig unsachgemäßen Aufnehmen/Bewegen/Handeln der Maschineneinheit vom Gabelstapler her.

Damit besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass der eingetretene Schaden auf der fehlenden Verpackung beruht; vielmehr liegt dies außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. Die Maschine wurde nicht durch äußere mechanische Einflüsse beschädigt, mit denen bei jedem Transport insbesondere im Sammelladungsverkehr gerechnet werden muss; hierzu gehört z.B. ein Aneinanderstoßen von verschiedenen Packstücken, geringfügige Verschiebungen des Gutes auf der Ladefläche infolge von Fliehkräften und Erschütterungen beim Transport über schlechte Straßen. Schadensursache war vielmehr ein mangelhafter Einsatz eines Staplers.

e)

Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des LG Kiel steht fest, dass der von der Beklagten gem. § 429 Abs. 2 HGB zu ersetzende Sachschaden 26.659,45 DM beträgt.

f)

Der Haftungshöchstbetrag nach § 431 HGB ist nicht überschritten.

g)

Verjährung ist nicht eingetreten.

Der von der Klägerin vorliegend geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist ein Regressanspruch, weil ein Frachtführer gegen einen Unterfrachtführer regressiert. Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen beginnt gem. § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat.

Das Landgericht Kiel hat der gegen die Fa. A. gerichteten Klage im Vorprozess mit Urteil vom 14.05.2003 stattgegeben. Die hiesige Klage ging bereits am 25.07.2003 bei Gericht ein. Die hiesige Klage hat der Verkehrshaftungsversicherer der Firma A. aus nach § 67 VVG übergegangenem Recht erhoben; dies steht einer Klage der Fa. A. gleich.

Die hiesige Klägerin macht jedoch keine Ansprüche aus dem originären Recht der Firma A. geltend macht (jedenfalls nicht mit Erfolg), sondern Ansprüche der Firma S. nach § 425 Abs. 1 HGB. Auch diese Ansprüche sind Rückgriffsansprüche.

Da die Fa. S. nicht verklagt wurde und dementsprechend auch kein rechtskräftiges Urteil gegen sie vorliegt, hätte die Verjährung gem. § 439 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HGB mit dem Tag begonnen, an dem sie "den Anspruch befriedigt hat". Eine Befriedigung in diesem Sinne könnte in der Abtretung der Ansprüche von S. gegen die Beklagte an die Fa. A. liegen (sofern es sich bei der Abtretung um eine Leistung an Erfüllung statt, § 364 Abs. 1 BGB, und nicht lediglich um eine Leistung erfüllungshalber handelte, bei der die Forderung erst erlischt, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat). Die Abtretung erfolgte frühestens am 12.08.2002. Die Klage wurde am 25.07.2003 und damit innerhalb der Jahresfrist eingereicht, aber erst etwa Mitte Oktober 2003 (nach dem 15.10. und vor dem 17.10.2003) zugestellt. Die Verzögerung ergab sich, weil die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss nicht von sich aus mit der Klage eingezahlt hat. Hierzu ist sie jedoch auch nicht verpflichtet, sondern konnte vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten (Zöller/Greger, ZPO, § 167 Rdnr. 15). Die Kosten wurden mit Schreiben vom 31.07.2003 bei dem Bevollmächtigten der Klägerin angefordert. Dieser zahlte den angeforderten Vorschuss am 22.08.2003 ein. Nach Anforderung muss der Kläger unverzüglich, in der Regel binnen zwei Wochen, einzahlen (Zöller/Greger, a.a.O.). Der 31. Juli 2003 war ein Donnerstag. Da nicht feststeht, dass das gerichtliche Kostenanforderungsschreiben noch am Folgetag bei den Bevollmächtigten der Klägerin einging, kann ein Tätigwerden des Bevollmächtigten der Klägerin erst ab Montag, dem 4. August verlangt werden. Auch unter Berücksichtigung dessen vergingen bis zum 22.08.2003 immerhin 18 Tage. Entscheidend sind aber nicht diese 18 Tage, weil für dem Kläger anzulastende Verzögerungen auf den Fristablauf und nicht auf die Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht abzustellen ist (Zöller/Greger, § 167 Rdnr. 11). Ausgehend von einem frühesten Ablauf der Verjährungsfrist am 12.08.2003 betrug die der Klägerin anzulastende Verzögerung allenfalls 10 Tage.

II.

Nach § 430 HGB ist die Beklagte desweiteren zum Ersatz der Schadensfeststellungskosten von 1.140 DM verpflichtet.

III.

Die Kosten des Vorprozesses schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs (§§ 284, 286, 288 BGB).

Nachdem die Beklagte von den Bevollmächtigten des Verkehrshaftungsversicherers der Firmen A. und S. mit Schreiben vom 4.2.2002 (Bl. 108 GA) haftbar gehalten wurde, haben die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 2.4.2002 (Bl. 109 f. GA) eine Haftung der Beklagten ernsthaft und endgültig abgelehnt. Hierdurch ist eine Mahnung entbehrlich geworden und die Beklagte in Verzug geraten.

Die Kosten des Vorprozesses hat die Klägerin unwidersprochen mit 3.142,13 € und weiteren 1.726 € angegeben.

IV.

Die Beklagte schuldet desweiteren die vom LG Kiel ausgeurteilten Zinsen von 5 % aus 14.213,57 € (dieser Betrag setzt sich aus dem Sachschaden und den Schadensfeststellungskosten zusammen) seit dem 16.1.2002. Dem von der Klägerin insoweit angesetzten Betrag von (15.658,85 €, Bl. 17 GA, abzüglich 14.213,57 € =) 1.445,28 € ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

V.

Zu Unrecht hat das Landgericht der Klägerin Zinsen in Höhe von 8 % (gemeint sind offenbar 8 Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz zugesprochen. Der Klageforderung liegt keine Entgeltforderung zugrunde; § 288 Abs. 2 BGB ist nur für Entgeltforderungen einschlägig, nicht für Schadensersatzforderungen (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 288 Rdnr 8 sowie § 286 Rdnr. 27).

Mithin stehen der Klägerin lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu, § 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit hat das Landgericht unangefochten für den 17.10.2003 angenommen.

Zu verzinsen ist der vom LG Kiel ausgeurteilte Hauptbetrag von 14.213,57 € sowie die Kosten des Vorprozesses von (3.142,13 € + 1.726 € ), insgesamt mithin 19.081,70 €, nicht hingegen der Schaden in Form von Zinsen, § 289 Satz 1 BGB.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 20.526,98 €.

Ende der Entscheidung

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