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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: I-18 U 34/05
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 253 Abs. 2
BGB § 839
GG Art. 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Langerichts Krefeld (2 O 352/04) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos. Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht entschieden, dass der Klägerin wegen ihres Unfalls in der Fußgängerzone der Stadt K. gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus §§ 839, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG - der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - zustehen. A. Im Land Nordrhein-Westfalen sind die mit der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befassten Körperschaften - hier der Beklagten - als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen (§ 9a des Straßen- und Wegegesetzes NW). Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich neben den allgemeinen Gesetzen nach der Art und dem Umfang der Benutzung der Straße oder des Weges. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muss sich jeder Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straßen so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch BGH VersR 1979, 1055). B. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen war der in der Fußgängerzone hochstehende Kanaldeckel keine gefährliche Stelle, weil diese Gefahrenstelle für die Klägerin rechtzeitig erkennbar gewesen wäre, wenn sie die gebotene Sorgfalt hätte walten lassen. Der Kanaldeckel war auf den ersten Blick bereits von weitem eindeutig als ein solcher zu erkennen. Ein Kanaldeckel hat immer eine plane Oberfläche. Wird ein Kanaldeckel - wie in der Fußgängerzone der Beklagten - in eine mit Kopfsteinpflaster gepflasterte Straßendecke eingebaut, bildet der Rand des Kanaldeckels zwangsläufig stellenweise immer eine Stolperkante im Anschlussbereich zur Pflasterung, weil die Oberfläche von Kopfsteinpflaster nicht planeben ist und daher beim Einbau des Deckels keine plane Fläche zwischen dem Kanaldeckel und der ihn umgebenden Pflasterung hergestellt werden kann. Darüber hinaus ist es auch jedermann bekannt, dass selbst bei einem planebenen Straßenbelag ein Kanaldeckel häufig nicht bündig an den Straßenbelag anschließt, sondern mehr oder weniger geringfügig hoch steht oder tiefer liegt als das Straßenniveau. Auf diese erfahrungsgemäss jedermann bekannte Gefahrenstelle kann sich somit jeder Straßenbenutzer rechtzeitig einstellen, sobald er einen Kanaldeckel auf der Fahrbahn als Kanaldeckel identifizieren kann. Wegen dieser allgemein bekannten Tatsachen stellte schon die bloße Existenz des Kanaldeckels auf der Fahrbahn ein hinreichendes Warnsignal vor einer möglicherweise durch ihn verursachten Stolperfalle dar. Der Kanaldeckel war für die Klägerin jedoch bereits lange Zeit bevor sie ihn auf ihrem Weg durch die Fußgängerzone erreichte, als Kanaldeckel deutlich und unübersehbar erkennbar. Da es sich somit bei dem Höhenunterschied zwischen dem Kanaldeckel und Straßenbelag um eine rechtzeitig erkennbare Stolperstelle gehandelt hat, hat die Beklagte gegenüber dem Fußgängerverkehr ihre Verkehrssicherungspflicht unabhängig von der Frage, wie hoch der Kanaldeckel tatsächlich aus dem Niveau des Pflasterbelages herausragte, nicht verletzt. C. Die gegen diese ständige Rechtsprechung des Senats erhobenen Einwände der Klägerin geben dem Senat keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Senat bekannt, dass einige Oberlandesgerichte die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde über die vom Bundesgerichtshof im eingangs zitierten Urteil aufgezeigten Grenzen ausdehnen, indem sie beispielsweise bei Unebenheiten in der Pflasterung ab einem bestimmten Höhenunterschied oder bei Unebenheiten der Pflasterung an bestimmten verkehrsreichen Stellen, wie zum Beispiel im Bereich von Fußgängerzonen, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung auch dann bejahen, wenn die Gefahrenstelle von den Verkehrsteilnehmern bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkannt werden können. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen und hält daher an den vom Bundesgerichtshof gezogenen Grenzen der Verkehrssicherungspflicht fest. Dies beruht zum Einen auf der Überlegung, dass die - gerichtsbekannt schlechte - Finanzausstattung es jeder Gemeinde faktisch unmöglich macht, innerhalb ihres gesamten Straßennetzes auch alle Gefahrenstellen zu beseitigen, die nur einem unaufmerksamen Verkehrsteilnehmer zum Verhängnis werden können. Zum anderen würde hierdurch aber auch der Sinn und Zweck der Verkehrssicherungspflicht verfehlt, weil es im Ausgangspunkt zunächst einmal Sache jedes Verkehrsteilnehmers ist und bleiben muss, sich selbst vor Schaden zu bewahren, so dass es keinen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, ihn ganz oder teilweise aus dieser Eigenverantwortung zu entlassen und die Verantwortung ganz oder teilweise auf die Gemeinde zu übertragen, wenn er dieser Eigenverantwortlichkeit selbst nicht nachgekommen ist. Mithin kann die Verkehrssicherungspflicht nach ihrem Sinn und Zweck erst dort eingreifen, wo diese Eigenverantwortlichkeit endet, mithin eine Gefahrenstelle besteht, die der Verkehrsteilnehmer bei der Benutzung der Straßen und Wege selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann, denn nur bei solchen Gefahrenstellen besteht nach dem Sinn und Zweck der Verkehrssicherung ein Bedürfnis, eine Verantwortlichkeit der Gemeinden allein aus dem Umstand herzuleiten, dass sie den Verkehr auf diesen Straßen und Wegen eröffnet und es dadurch ermöglicht hat, dass eine Vielzahl von Personen mit dieser Gefahrenstelle in Berührung kommen können. Schließlich läuft die von der Klägerin reklamierte Ausdehnung der Verkehrssicherungspflicht auf erkennbare Gefahrenstellen im Ergebnis darauf hinaus, die Gemeinde zu verpflichten, ihr Straßen- und Wegenetz umfassend instand halten zu müssen. Weil die Gemeinden hierzu aus finanziellen Gründen gar nicht in der Lage sind, würde sich diese Verpflichtung letztendlich dahin umwandeln, für alle Schäden, die auf eine unterlassene Instandhaltung der Straßen zurückzuführen sind, haften zu müssen. Eine so weitreichende Unterhaltungs- und Schadensersatzverpflichtung der Gemeinden bedürfte zu ihrer Begründung jedoch einer eigenständigen gesetzlichen Rechtsgrundlage und kann daher nicht auf dem Umweg über das Rechtsinstitut der Verkehrssicherungspflicht den Gemeinden mittelbar auferlegt werden. Im Ausgangspunkt erwägenswert erscheint dem Senat jedoch der Einwand der Klägerin, im Rahmen der Prüfung, ob eine objektiv erkennbare Gefahrenstelle für die Verkehrsteilnehmer auch rechtzeitig erkennbar war, müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Fußgängerzonen die Passanten häufig durch die (werbenden) Schaufensterauslagen und sonstigen Werbetafeln der Geschäfte abgelenkt werden und sie es deswegen an der gebotenen Aufmerksamkeit zeitweise fehlen lassen. Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, weil eine derartige Fallgestaltung im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Der Kanaldeckel, über dessen Rand die Klägerin gestolpert ist, lag ausweislich der Fotos in der Mitte der Straße, also nicht im Bereich des Laufweges, den Fußgänger benutzen, die die Fußgängerzone mit dem Ziel entlang schlendern, sich die Auslagen in den Geschäften anzusehen. Folgerichtig hat die Klägerin auch nicht behauptet, sie sei zum Unfallzeitpunkt abgelenkt gewesen, weil eine Schaufensterauslage ihr Interesse geweckt hatte. D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Ein Anlass, zugunsten der Klägerin die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO, weil die Senatsrechtsprechung zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht sich - wie dargelegt - an die Vorgaben des Bundesgerichtshofs hält. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 5.184,22 €, nämlich für den Klageantrag zu 1.: 4.600,00 €, für den Klageantrag zu 2.: 500,00 € und für die Klageanträge zu 3 und 4: 84,22 €.

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