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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: I-18 U 36/08
Rechtsgebiete: HGB, UStG


Vorschriften:

HGB § 13
HGB § 25
HGB § 25 Abs. 1
UStG § 1 Abs. 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.09.2007 - 39 O 9/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung einer als solchen unstreitigen Forderung aus Adressenlieferungen in Höhe von 71.385,71 € als angebliche Vertragspartei sowie unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Firmenfortführung gemäß § 25 HGB in Anspruch. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 05.09.2007 Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte zur Zahlung von 71.385,71 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zwar nicht Vertragspartnerin der Klägerin. Vertragspartnerin der Klägerin sei nämlich die zwischen November 2003 und dem 20.01.2006 unter der Firma K. D. GmbH im Handelsregister des AG Düsseldorf unter der Nr. HRB 7.. eingetragene GmbH, die später in die Firma K. F. GmbH umfirmiert worden sei. Die Beklagte sei dagegen die unter der HRB-Nr. 2.... eingetragene GmbH, die zuvor unter der Firma K. GmbH firmiert habe und ab dem 20.01.2006 die vormalige Firma der Vertragspartnerin der Klägerin (K. D. GmbH) übernommen habe. Die Beklagte hafte jedoch gemäß § 25 HGB für die Forderung der Klägerin gegen die frühere K. D. GmbH (die jetzt insolvente Fa. K. F. GmbH, HRB 7..) in Höhe des zuerkannten Betrages. Diese Forderung sei unstreitig dem Geschäftsbereich "Adressen" zuzuordnen. Hinsichtlich dieses Geschäftsbereichs habe die Beklagte das Handelsgeschäft der früheren K. D. GmbH (HRB 7..) erworben und die Firma fortgeführt. Dabei sei unschädlich, dass sie nur den Geschäftsbereich "Adressen" und nicht den Geschäftsbereich "Lettershop" übernommen habe; der Tätigkeitsbereich "Adressen" sei nämlich nach den gesamten für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Umständen der prägende Geschäftsbereich der K. D. GmbH gewesen, wie sich unter anderem bereits aus der Firmierung, aber auch aus weiteren Umständen ergebe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte ist der Auffassung, entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts fehle es an der für eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB erforderlichen Unternehmensfortführung, d.h. der Fortführung des Handelsgeschäfts in seinem wesentlichen Kern. Für die vom Landgericht angeführte Begründung, das Geschäftsfeld "Adressen" sei der prägende Geschäftsbereich der vormaligen K. D. GmbH (HRB 7..) gewesen, gebe es keinerlei Grundlage im Sachvortrag der Parteien, zumal sie, die Beklagte, mit Schriftsatz vom 02.07.2007 dargelegt habe, prägender Geschäftsbereich der vormaligen K. D. GmbH sei der nicht übernommene Geschäftsbereich "Lettershop" gewesen. In diesem Geschäftsbereich seien 90 % der Mitarbeiter der vormaligen K. D. GmbH beschäftigt gewesen und auch die betrieblichen Anlagen hätten nahezu vollständig diesem Geschäftsbereich gedient, wohingegen der Geschäftsbereich "Adressen" nur eine ergänzende Tätigkeit gewesen sei. Diesen Sachvortrag habe die Klägerin in erster Instanz nicht bestritten. Entgegen der Annahme des Landgerichts gehöre zum Geschäftsfeld "Direktmarketing" nicht nur das Geschäftsfeld "Adressen", sondern auch das Geschäftsfeld "Lettershop", bei dem der Schwerpunkt des Unternehmens der vormaligen K. D. GmbH gelegen habe. Das angefochtene Urteil stelle damit im Ergebnis allein auf die Fortführung der Handelsfirma ab, was fehlerhaft sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.09.2007 - 39 O 9/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil zu Unrecht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 71.385,71 € für die Lieferung von Adressen verurteilt.

Zutreffend ist allerdings die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin ist und deshalb nicht aus diesem Grund die Bezahlung der Adressenlieferungen schuldet. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 4 des angefochtenen Urteils Bezug.

Die Beklagte haftet auch nicht gemäß § 25 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der vormaligen K. D. GmbH (HRB 7..) aus dem mit der Klägerin über die Lieferung von Adressen geschlossenen Vertrag. Zwar erwarb die Beklagte (damals firmierend als K. GmbH, HRB 24931) durch Kaufvertrag vom 31.10.2005 (Anl. B 4) von der vormaligen K. D. GmbH (HRB 7..), die seinerzeit die Geschäftsbereiche "Adressen" und "Lettershop" unterhielt, den Geschäftsbereich "Adressen", während der Geschäftsbereich "Lettershop" bei der vormaligen K. D. GmbH (HRB 7..) verblieb. Gleichwohl findet § 25 Abs. 1 HGB auf diesen Vorgang keine Anwendung, weil in dem Erwerb des Geschäftsbereichs "Adressen" durch die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Erwerb eines Handelsgeschäfts (Unternehmensfortführung) im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB zu sehen ist. Eine Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB ist gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (BGH NJW 2006, 1001, 1002; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. § 25 Rdnr. 6). Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Geschäft in seinen sämtlichen Teilen übernommen wird. Die in § 25 Abs. 1 HGB vorgesehene Rechtsfolge greift vielmehr auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgeschlossen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH NJW 1992, 911; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. § 25 Rdnr. 6). Für die Feststellung des Schwerpunkts des Unternehmens kann der Wert der Teile bedeutsam sein (OLG Saarbrücken BB 1964, 1196; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. § 25 Rdnr. 6). Ferner gilt § 25 Abs. 1 HGB bei dem Erwerb eines Unternehmensteils auch dann, wenn zwar nicht der den Schwerpunkt bildende Unternehmenskern veräußert wird, sondern eine zwar weisungsabhängige, aber im Verkehr selbständigen Zweigniederlassung, wobei der Übernehmer dann allerdings nur für die dort begründeten Verbindlichkeiten haftet (BGH WM 1979, 576 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1184, 1186; Staudinger/Hüffer, HGB, 4. Aufl., Rdnrn. 42 f.; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. § 25 Rdnrn. 6, 11).

Hierzu hat die Beklagte in erster Instanz in ihren Schriftsätzen vom 02.07.2007 und vom 06.08.2007 vorgetragen, in dem von ihr nicht übernommenen Bereich "Lettershop" seien 90 % der Mitarbeiter der vormaligen K. D. GmbH (HRB 7..) beschäftigt gewesen und auch die betrieblichen Anlagen hätten nahezu vollständig diesem Geschäftsbereich gedient; dem gegenüber sei der von ihr übernommene und fortgeführte Geschäftsbereich "Adressen" nur eine ergänzende Tätigkeit gewesen. Dieses Vorbringen hat die - für die behauptete Unternehmensfortführung darlegungs- und beweispflichtige - Klägerin in erster Instanz nicht bestritten, und zwar auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2007. Die dortigen Ausführungen beziehen sich lediglich auf den von der Frage der Unternehmensfortführung zu trennenden Gesichtspunkt der Firmenfortführung, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben ist. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen ist, unabhängig davon, dass der Geschäftsbereich "Adressen" nur 10% des Tätigkeitsumfang der vormaligen K. D. GmbH ausgemacht habe, habe es sich bei diesem nach den gesamten für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Umständen um den prägenden Geschäftsbereich der K. D. GmbH gehandelt, rügt die Beklagte mit der Berufungsbegründung zu Recht, dass diese Bewertung des Landgerichts keine Grundlage in dem erstinstanzlichen Parteivortrag findet.

Im Hinblick auf diese abweichende Beurteilung hat der Senat die Klägerin, die erstmals in der Berufungserwiderung bestritten hat, dass der Geschäftsbereich "Adressen" lediglich 10 % des Tätigkeitsumfangs der vormaligen K.-Direktmarketing GmbH (HRB 7..) ausgemacht habe, im Verhandlungstermin vom 11.06.2008 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 25 HGB nach Auffassung des Senats in Bezug auf die erforderliche Fortführung des Unternehmens noch nicht ausreichend dargelegt seien, und ihr hierzu Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen gegeben. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 18.07.2008 reicht jedoch weiterhin nicht für die Darlegung einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 HGB aus. Der von der Klägerin angeführte Hinweis in § 8 Abs. 3 Satz 1 des Kaufvertrages vom 31.10.2005 (Anlage B 4), wonach die Vertragsparteien davon ausgehen, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 a UStG vorliegt, stellt nur eine im Eigeninteresse vorgenommene steuerliche Bewertung der Vertragsparteien dar, die nichts über das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Unternehmensfortführung besagt, zumal die Parteien in § 8 Abs. 3 Sätzen 2 und 3 des Vertrages auch eine Regelung für den Fall getroffen haben, dass ein Fall des § 1 Abs. 1 a UStG doch nicht gegeben sein sollte. Nicht aussagekräftig ist auch der von der Klägerin angestellte Vergleich des Kaufpreises in Höhe von 1.342.001,- € in Relation zur Höhe des Stammkapitals der vormaligen K. D. GmbH (HRB 7..) in Höhe von 1.750.000,- €, weil der Wert eines Unternehmens nicht mit dem Betrag des Stammkapitals gleichgesetzt werden kann, sondern von zahlreichen anderen Faktoren, insbesondere der Entwicklung des Umsatzvolumens und des Unternehmensertrages, abhängt. Hierzu hat die Klägerin lediglich vorgetragen, bei dem Bereich Lettershop der vormaligen K. D. GmbH (HRB 7..) habe es sich in aller Regel um einen ergebnisschwachen Geschäftsbereich gehandelt, wogegen es sich bei dem Adressbereich um einen Ertragsträger gehandelt habe, der weniger durch Personalkosten belastet gewesen sei, was sich positiv im Ergebnis wiedergespiegelt habe mit der Folge, dass dort die Gewinne erwirtschaftet worden seien. Dieses Vorbringen ist in keiner Weise konkretisiert und daher weder aussagekräftig noch einer Sachaufklärung zugänglich. Auch der Umstand, dass ca. sechs Monate nach Abschluss des Kaufvertrages vom 31.10.2005 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K. F. GmbH (zuvor: K. D. GmbH (HRB 7..)) gestellt wurde, besitzt keine hinreichende Aussagekraft über den Wert der Unternehmensbereiche "Adressen" und "Lettershop" bei Abschluss des Kaufvertrages.

Ebenso wenig lässt sich dem Vorbringen der Klägerin entnehmen, dass es sich bei dem Geschäftsbereich "Adressen" um eine im Verkehr selbständige Zweigniederlassung der K. D. GmbH (HRB 7..) im Sinne des § 13 HGB gehandelt hat, was, wie bereits dargelegt, ebenfalls für eine Geschäftsfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB ausreichend wäre. Eine Zweigniederlassung setzt zumindest eine räumliche Selbständigkeit voraus, d.h. sie kann sich nicht in den selben Räumen wie die Hauptniederlassung befinden, und muss auch über eine entsprechende äußere Einrichtung (Geschäftslokal) verfügen (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. § 13 Rdnr. 3). Schon diese Voraussetzungen einer im Verkehr selbständigen Zweigniederlassung waren hier nicht gegeben. Am Ende von Absatz 1 der Vorbemerkung zum Kaufvertrag vom 25.10.2005 wird darauf hingewiesen, dass sich der Geschäftsbereich "Adressen" am Standort Düsseldorf der K. D. GmbH (HRB 7..) befinde. Dieser Standort ist identisch mit dem Sitz der Hauptniederlassung, nämlich den Räumlichkeiten Z. 9 - 11 in 4 D.

Durch die von der Klägerin erstinstanzlich angeführten Presseerkärungen (Bl. 87 ff. GA) sowie die mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 18.07.2008 vorgelegte weitere Presseverlautbarung (Bl. 192 GA) hat die Beklagte daher allenfalls den Anschein der Fortführung des Handelsgeschäfts gesetzt. In einem solchen Fall greift § 25 HGB nicht ein, sondern kommt nur eine Rechtsscheinshaftung in Betracht (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 25 Rdnrn. 6 f.). Eine solche scheidet hier aber aus, da es an der erforderlichen Kausalität (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl., § 5 Rdnr. 13) des von der Beklagten gesetzten Rechtsscheins fehlt. Die klagegegenständlichen Forderungen waren nämlich bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages vom 31.10.2005 (Anlage B 4) zwischen der vormaligen K. D. GmbH (HRB 7..) und der vormaligen K. GmbH (HRB 24931) entstanden, so dass auf Seiten der Klägerin kein Handeln im Vertrauen auf einen von der Beklagten gesetzten Rechtsschein vorliegt.

Ohne Erfolg beruft sich schließlich die Klägerin zur Begründung des Klageanspruchs in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 18.07.2008 ebenso wie bereits in erster Instanz auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Saldenbestätigung vom 13.01.2006 (Bl. 17 GA). Die Beklagte ist aus dieser Erklärung der Klägerin gegenüber nicht zum Ausgleich der Klageforderung unter dem Gesichtspunkt eines als Schuldanerkenntnis zu wertenden Saldoanerkenntnisses verpflichtet. Dieses ist nämlich nicht im Namen der Beklagten abgegeben worden, sondern namens der Vertragspartnerin der Klägerin, der vormaligen K. D. GmbH & Co. KG, wie sich aus der entsprechenden Angabe im Kopf des Schreibens vom 13.01.2006 ergibt. Zwar existierte zu diesem Zeitpunkt die ausweislich des Handelsregisterauszuges (HRA 10143 Amtsgericht Düsseldorf) gemäß Eintragung vom 05.02.2004 aufgelöste und gelöschte K. D. GmbH & Co. KG nicht mehr; dies hat aber zur Folge, dass das Schreiben vom 13.01.2006 deren Rechtsnachfolgerin, der K. D. GmbH (HRB 7..), als Absenderin zuzurechnen ist. Dem entsprechend ist der Namensunterschrift unter dem Schreiben auch der Stempel "K. D. GmbH" beigedrückt. Die Klägerin konnte dies dem entsprechend auch nicht anders verstehen und etwa annehmen, mit der "K. D. GmbH sei die Beklagte (HRB 24931) gemeint. Die betreffenden Änderungen der Firmenbezeichnungen (K. D. GmbH in K. F. GmbH (HRB 7.., Anlage B 1 ) und K. GmbH in K. D. GmbH (HRB 24931, Anlage B 6)) wurden nämlich ausweislich der betreffenden Handelsregisterauszüge erst am 20.01.2006 und damit nach dem Schreiben vom 13.01.2006 im Handelsregister eingetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 71.385,71 €

Ende der Entscheidung

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