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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: I-18 U 49/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.01.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 159/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch auf den hier in Frage kommenden Betrag gegen den ihn in dem Scheidungs- und Unterhaltsprozess vertretenden Rechtsanwalt und damit kein anderweitiger Ersatzanspruch i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht.
Wie der Kläger auch nicht verkennt, ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, die Interessen seines Mandanten in den Grenzen des erteilten Mandats umfassend wahrzunehmen und ihn erschöpfend zu beraten.
Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung der Berufung, dass die Prüfung und Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Auswirkungen hier nicht mehr von den Grenzen des erteilten Mandats umfasst gewesen wären.
Wer als Rechtsanwalt einen Beamten oder Soldaten (im folgenden insgesamt "Beamte" genannt) im Scheidungs- und Unterhaltsverfahren berät und vertritt, muss daran denken, dass die familien- und unterhaltsrechtlichen Verhältnisse eines Beamten besoldungsrechtliche Auswirkungen haben können, und diese Auswirkungen für den Fall seines Mandanten ermitteln. Es ist keine umfassende und erschöpfende Interessenwahrnehmung, wenn der Rechtsanwalt nur die Unterhaltspflicht selbst im Auge hat und nicht prüft, welche besoldungsrechtlichen Folgen damit verbunden sind, denn nur in der Gesamtschau von beidem ergibt sich die wirtschaftliche Nettobelastung des Mandanten, die im Regelfall - und so auch vom Kläger für seinen Fall ausdrücklich vorgetragen - für den Mandanten letztlich allein interessant ist. Hierfür bedarf es auch keiner gezielten Fragestellung des Mandanten nach der Gesamtbelastung, sondern dies ist der normale Umfang des Unterhaltsmandats eines Beamten, welcher gilt, sofern nicht umgekehrt ein engerer Auftrag vereinbart wurde.
Dass der Kläger das Mandat seines damaligen Bevollmächtigten dahingehend eingeschränkt hätte, dass dieser entgegen dem Grundsatz der umfassenden Interessenwahrnehmung die besoldungsrechtlichen Zusammenhänge nicht hätte prüfen und beachten sollen, lässt sich nicht feststellen. Die Berufung bringt selbst keine Gespräche oder sonstigen Tatsachen in diesem Sinne vor. Vielmehr betont der Kläger, dass er seinen damaligen Bevollmächtigten nicht einmal über das Schreiben der Beklagten vom 23.03.2004 in Kenntnis gesetzt habe.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.592,55 €
Ende der Entscheidung
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