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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: I-18 U 59/06
Rechtsgebiete: BGB, RberG, HGB, CMR, ZPO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1
RberG § 1
RberG § 5 Nr. 1
HGB § 425 Abs. 2
HGB § 429 Abs. 3 Satz 2
HGB § 435
CMR Art. 29
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das am 23.02.2006 verkündete Urteil 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.257,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. August 2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch ist wegen unterlassener Wertdeklaration gemindert.

I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die der Firma HE GmbH in V. (im Folgenden: Fa. HE) entstandenen Schadensersatzansprüche jedenfalls aufgrund stillschweigender Abtretung auf die Klägerin übergegangen sind. Diese Abtretung ist nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RberG nichtig.

Der Senat schließt sich insoweit der im Vordringen befindlichen Auffassung an, nach der der Regress beim Schädiger zur Aufgabe des Transportversicherers gehört, und zwar auch insoweit, wie (noch oder, z.B. wegen eines vereinbarten Selbstbehalts, endgültig) keine Versicherungsleistung erfolgt ist. In den letztgenannten Fällen ist die auf eine Zession des Versicherungsnehmers gestützte Einziehung des entsprechenden Schadensanteils nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gestattet, denn sie steht als sachgerechte Hilfs- und Nebentätigkeit mit dem Transportversicherungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang (OLG Oldenburg TranspR 2003, 76, 77; OLG Köln TranspR 2003, 116; OLG Stuttgart TranspR 2005, 27; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 909). Es ist sinnvoll, dass der durch ein einheitliches Transportschadensereignis entstandene Ersatzanspruch auch einheitlich eingefordert werden kann und nicht je nach der genauen (und aus Sicht des Schädigers zufälligen) Gestaltung des Versicherungsvertrags und des Regulierungsverlaufs zu einem Teil vom Versicherer und zu einem anderen Teil vom Versicherungsnehmer selbst geltend gemacht werden muss.

II.

Die Beklagte haftet für den unstreitig in ihrem Obhutsgewahrsam eingetretenen Verlust des ihr von der Fa. HE übergebenen Pakets aus den vom Landgericht genannten Gründen nach § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR unbeschränkt; dies steht zweitinstanzlich außer Streit.

III.

Rechnung und Lieferschein begründen einen nicht erschütterten Anscheinsbeweis dafür, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren.

Der Anscheinsbeweis setzt den von der Beklagten vermissten Bezug von Rechnung und Lieferschein zur Übernahmequittung nicht voraus. Lieferschein und Rechnung, beide vom 30.03.2005 stammend, beziehen sich aufgrund des Datums und des Empfängers hinreichend auf die der Beklagten am Folgetag übergebene Sendung. Der schriftlichen Erklärung von Frau G., deren Unterschrift sich auf dem Frachtbrief findet, sie habe als Mitarbeiterin der Fa. HE die hier in Rede stehenden Warensendung verpackt und der Beklagten am 31.03.2005 übergeben (Anl. K 4, Bl. 25 GA), ist die Beklagte auch nicht entgegen getreten.

IV.

Da die in Verlust geraten Waren feststehen, ist hinsichtlich des Wertes der Waren die - vorliegend von der Beklagte nicht widerlegte - Vermutung des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB einschlägig.

Sofern die Paketbeförderung den Bestimmungen der CMR unterlegen haben sollte, liefert nach der CMR die Handelsrechnung ein Indiz für den Marktwert der Warensendung zum Zeitpunkt der Übernahme der Warensendung beim Absender. Dieses Indiz rechtfertigt es im vorliegenden Fall, den Schaden gemäß § 287 ZPO auf den in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zu schätzen, zumal die Beklagte in der Berufungsbegründung den Warenwert lediglich deshalb anzweifelt, weil sie den Paketinhalt nicht für bewiesen hält.

V.

Der der Klägerin zustehende Anspruch ist indes aufgrund eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration gemindert.

1.

Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die Vorschrift des § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom BGH zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. 7. 1998 zu § 254 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, Urteil vom 01.12.2005, Az. I ZR 108/04).

Sollte die Beförderung den Bestimmungen der CMR unterlegen haben, greift § 254 Abs. 1 BGB ein (BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az: I ZR 80/03).

2.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Versender in einen nach § 425 II HGB, § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz der Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl Schadensersatz verlangt. Zielen die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des Spediteurs oder Frachtführers gerade darauf ab, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ist der Verzicht des Versenders auf diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstab als freiwilliges Eingehen eines erhöhten Verlustrisikos zu bewerten. Bei wertender Betrachtung sei es deshalb geboten, den eingetretenen Schaden dem Versender anteilig zuzurechnen.

3.

Die Beklagte befördert Pakete, bei denen auf dem Frachtbrief eine Wertdeklaration von mehr als 2.500 € eingetragen ist, unter zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, die einem Verlust vorbeugen und bei eingetretenem Verlust diesen auffallen lassen und eine Nachforschung mit entsprechend höherer Wahrscheinlichkeit des Wiederauffindens auslösen, wobei die besondere Behandlung bei dem hier gegebenen Auslandstransport auf den Beginn des Transports beschränkt ist, und zwar auf die Strecke vom Versender bis zum Einlieferungscenter und die dortige Behandlung. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedurfte (§ 291 ZPO).

Der Senat hat kürzlich bereits mehrfach in der früher "Schadens- und Verlustvorbeugung", heute "Security" genannten Abteilung der Beklagten tätige Mitarbeiter zu eben jener Frage vernommen, nämlich den Zeugen L. M. am 14.06.2004 in dem Verfahren I-18 U 163/03 und nochmals am 09.11.2005 im Verfahren I-18 U 162/04 sowie den auch hier benannten Zeugen S. C. am 24.08.2005 in Sachen I-18 U 169/04 und nochmals am 07.12.2005 in Sachen I-18 U 202/04.

Dabei hat der Zeuge C. u.a. bekundet, dass der Abholfahrer beim Eintreffen im Abholdepot Pakete mit einem angegebenen Wert ab 2.500 € dem dortigen Supervisor oder Teamleader übergibt, der die Paketdaten noch einmal abgleicht.

Der Zeuge M. hat die Verfahrensweise bei der Beklagten in demselben Sinne beschrieben wie der Zeuge C. und zusätzlich angegeben, dass Wertpakete in der Abholniederlassung mit einem Handscanner einen sogenannten Orgin Scan erhalten, während Standardpakete nicht durchgehend gescannt werden. Zudem hat er in seiner Vernehmung am 09.11.2005 geschildert, dass neu eingestellte Fahrer bei der Beklagten zuerst eine dreitägige, "Orientation" genannte Schulung erhalten, in welcher sie u.a. mit der richtigen Behandlung von Wertpaketen vertraut gemacht werden, dass sie anschließend während der ersten Wochen ihrer Tätigkeit von einem Einsatzleiter begleitet und dabei trainiert werden, und dass schließlich alle Fahrer einmal jährlich eine sog. OJS-Tour erhalten, bei der sie von einem Einsatzleiter begleitet werden und ihre Kenntnisse und ihre Handhabung überprüft und aufgefrischt wird.

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese von den Zeugen geschilderte Wertpaketbehandlung bei der Beklagten nicht nur theoretisch vorgeschrieben oder auf einzelne Bereiche beschränkt ist, sondern flächendeckend und damit auch in den vorliegend berührten Niederlassungen und Depots tatsächlich durchgeführt wird bzw. wurde. Nach der Aussage des Zeugen C. beschäftigt die Beklagte bundesweit 22 oder 23 Sicherheitsbeauftragte wie ihn (zuzüglich der in der Niederlassung am Flughafen K. eingesetzten), deren Aufgabe es u.a. eben ist - so auch der Zeuge M. -, die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahrensweise zu überprüfen. Der Zeuge C. selbst arbeitet seit dem Jahr 2000 in dieser Funktion, anfangs in M., jetzt in D. Der Zeuge M. war bis August 2004 rund 18 Jahre lang in der entsprechenden Position mit Zuständigkeit für D./N./A./W. tätig. Schließlich spricht auch die von dem Zeugen C. im Termin am 24.08.2005 überreichte "Arbeitsanweisung zur Handhabung von Wert- und Nachnahmepaketen", die nach ihrem Text und auch nach der Zeugenaussage von den Fahrern zur Kenntnis zu nehmen und zu unterschreiben ist, dafür, dass die Beklagte die vorgeschriebenen Abläufe bei ihren Mitarbeitern auch tatsächlich durchsetzt. Dies hat beispielsweise der Zeuge J. S., stellvertretender Niederlassungsleiter im Center A. (E.) der Beklagten, den der Senat ebenfalls am 09.11.2005 im Verfahren I-18 U 162/04 vernommen hat, ausdrücklich bestätigt.

Dem steht nicht das nicht näher substantiierte Vorbringen der Klägerin entgegen, seit Einführung des "Scannersystems" bei der Beklagten würden alle Sendungen, gleich ob wertdeklariert oder nicht, "gleichmäßig" behandelt. Zum einen teilt die Klägerin nicht mit, wann die Beklagte das Scannersystem eingeführt haben soll, weswegen nicht feststellbar ist, dass der hier gegebene Transport nach der Einführung des Scannersystems erfolgte. In der Vergangenheit jedenfalls scannte die Beklagte nach den aus zahlreichen Beweisaufnahmen gewonnen Erkenntnissen des Senats keineswegs sämtliche ihr übergeben Standard-Pakete; vielmehr hing die scannermäßige Erfassung u.a. von der technischen Ausstattung des Depots ab, wie beispielsweise der Zeuge M. in seiner am 14.06.2004 erfolgten Vernehmung in der Sache

18 U 163/03 bekundet hat. Zum anderen übergibt der Abholfahrer, wie ausgeführt, Wertpakte mit einem angegebenen Wert ab 2.500 € beim Eintreffen im Abholdepot dem dortigen Supervisor oder Teamleader, der die Paketdaten noch einmal abgleicht. Diese Behandlung geht über eine lediglich scannermäßige Paketerfassung hinaus.

4.

Der Versender ist kein EDI-Kunde der Beklagten. Er hat die Sendung der Beklagten mit einem auf ein einzelnes konkretes Paket bezogenen Einzel-Papier-Frachtbrief übergeben (Anl. K 5, Bl. 19 GA).

5.

Voraussetzung für ein Mitverschulden wegen fehlender Wertdeklaration ist u.a. die Kenntnis des Versenders, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, d.h. besonderen Sicherungen unterstellt.

Von einem für ein Mitverschulden ausreichenden Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will (BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az: I ZR 80/03).

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dem Senat das bei dem Versender verbliebene Exemplar des Original-Frachtbriefs zur Einsichtnahme überreicht. Die auf dessen Rückseite abgedruckten Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten sehen in Ziffer 9. eine Höherhaftung bei korrekter Wertangabe vor. Damit musste der Versender davon ausgehen, dass die Beklagte die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, d.h. besonderen Sicherungen unterstellt.

6.

Der Mitverschuldenseinwand scheitert nicht an der fehlenden Kausalität der unterlassenen Wertdeklarationen für die eingetretenen Schäden, weil der Beklagten ohnehin bekannt gewesen sei, dass Güter von erheblichem Wert befördert werden sollten. Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in solchen Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az: I ZR 80/03). Im vorliegenden Fall lässt sich eine entsprechende Kenntnis der Beklagten nicht feststellen. Die Versicherungsnehmerin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung gegenüber der Beklagten, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, während der Beklagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich in dem Paket elektronische Bauteile befanden, die möglicherweise höherwertig waren. Der Beklagten konnte daher nicht allein aus dem Umstand, dass sie den Gegenstand des Unternehmens der Versicherungsnehmerin kannte, die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr jeweils Güter von erheblichem Wert zur Beförderung übergeben würden.

Ob die unterlassene Wertdeklaration bei einem Eintreffen der Sendung im Abholcenter der Beklagten folgenlos geblieben wäre, kann dahinstehen, weil dies nicht feststeht. Dies ergibt sich nicht aus dem unterbliebenen Bestreiten der Beklagten, das Paket übernommen zu haben. Denn die Übernahme des Pakets konnte die Beklagte bei der hier vorliegenden, von einem Abholfahrer der Beklagten auf einem Papierfrachtbrief quittierten Übernahme schlechterdings nicht bestreiten; das unterbliebene Bestreiten lässt daher einen Rückschluss auf ein Eintreffen des Pakets im Abholcenter der Beklagten nicht zu.

7.

Im Rahmen der Haftungsabwägung berücksichtigt der Senat beim Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration zum einen die Reichweite des für wertdeklarierte Sendungen gesicherten Bereichs. Wie oben dargelegt, sieht die Beklagte bei wertdeklarierten Sendungen am Anfang des Transports zusätzliche Kontrollmaßnahmen vor, so dass der Transport eines Wertpakets am Anfang der Beförderung sicherer ist als der Transport eines Standardpakets. Im vorliegenden Fall hätte bei einer Versendung als Wertpaket eine Eingangskontrolle im Eingangscenter stattgefunden. Andererseits verbleibt nach der eigenen Darstellung der Beklagten, wie ausgeführt, auch bei wertdeklarierten Sendungen ein deutliches Risiko eines tatsächlichen Verlustes.

Zum anderen ist bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung. Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst (BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az: I ZR 80/03).

Bei der Bemessung der Höhe des Mitverschuldens beachtet der Senat ferner, dass nach der Rechsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in Schadensfällen, in denen der Wert der Sendung sich in dem Rahmen bewegt, für den die Beklagte von der Möglichkeit einer vertraglichen Disposition Gebrauch gemacht hat, Haftungsrisiken von vornherein auszuschließen, das Mitverschulden des Versenders wegen Nichtversendung als Wertpaket nicht mehr als 50 % betragen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2004, Az.: I ZR 120/02).

In der Gesamtschau dieser einzelnen Umstände erachtet der Senat beim Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration es als angemessen, das Mitverschulden des Versenders durch eine stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen. Sofern der Fall keine weiteren, für die Abwägung bedeutsamen Besonderheiten aufweist, erscheint es dem Senat bei Auslandstransporten, bei denen, wie ausgeführt, die Beklagte lediglich am Anfang des Transports zusätzliche Kontrollmaßnahmen vorsieht, angemessen, den Schadensersatzanspruch für den bis 5.000 € liegenden Warenwert der Sendung um 20 % zu kürzen. Bei darüber hinausgehenden Warenwerten wird der Kürzungsprozentsatz für jede angefangenen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt erhöht.

Hiernach ergibt sich im hiesigen Fall bei einem Warenwert von 14.894,40 € eine Gesamtkürzung von 3.126,77 € und unter Berücksichtigung der von der Beklagten außergerichtlich geleisteten 510 € ein verbleibender Schadensersatzanspruch von 11.257,63 €.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 14.384,40 €.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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