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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: I-18 U 86/04
Rechtsgebiete: DÜG, HGB, RechtsBerG, CMR, AGBG, ZPO, BGB
Vorschriften:
DÜG § 1 | |
HGB §§ 407 ff | |
HGB § 425 | |
HGB § 429 Abs. 2 Satz 2 | |
HGB § 431 | |
HGB § 435 | |
HGB § 439 Abs. 1 Satz 2 | |
RechtsBerG § 5 | |
CMR Art. 17 | |
CMR Art. 23 | |
CMR Art. 29 | |
CMR Art. 32 | |
AGBG § 4 | |
ZPO § 138 Abs. 3 | |
ZPO § 531 | |
BGB § 254 Abs. 1 | |
BGB § 284 | |
BGB § 288 a.F. |
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04. März 2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Transportversicherungsgesellschaft, macht gegen die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Firma A...Edelmetalle GmbH Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes von Transportgut in 5 Fällen geltend. Dem liegen folgende Geschäftsvorfälle zu Grunde: 1. Am .... verkaufte die Firma A... 50,03 gr. des Edelmetalls A.... an die in L... ansässige Firma C... (Anlagenkonvolut K 3). Diese Sendung, deren Inhalt und Wert streitig sind, wurde der Beklagten am ... zum Transport übergeben. Die Sendung hat die Empfängerin nicht erreicht. Den durch diesen Verlust entstandenen Schaden der Firma A... beziffert die Klägerin mit dem von ihr behaupteten Einkaufspreis von EUR 691,68. 2. Am ... verkaufte die Firma A... 100,01 gr. ..., dessen Einkaufpreis nach der Behauptung der Klägerin EUR 1.151,38 betragen hat, an die in Essen ansässige Firma E... GmbH (Anlagenkonvolut K 4). Sie übergab eine entsprechende Sendung, deren Inhalt und Wert streitig sind, am ... an die Beklagte. Die Sendung hat die Empfängerin nicht erreicht. 3. Am ... übergab die Firma A... der Beklagten eine für die in L... ansässige Firma C... bestimmte Sendung. Diese enthielt nach der Behauptung der Klägerin 50,04 gr. A... zum Einkaufspreis von EUR 713,05 (Anlagenkonvolut K 5). Auch diese Sendung hat die Empfängerin nicht erreicht. 4. Am ... übergab die Firma Argen eine für Herrn M... F... aus A... bestimmte Sendung an die Beklagte. Diese Sendung enthielt nach der Behauptung der Klägerin 200 gr. A... zum Einkaufspreis von DM 5.138,00 (Anlagenkonvolut K 6). Diese Sendung hat den Empfänger nicht erreicht. 5. Am ... übergab die Firma A... der Beklagten eine Sendung, die für Herrn A... Kastner aus A... bestimmt war. Diese Sendung enthielt nach der Behauptung der Klägerin 150,06 gr. A... zum Einkaufspreis von EUR 1.778,47. Die Sendung hat den Empfänger nicht erreicht. Die Klägerin macht unter Vorlage von Abtretungserklärungen der Firma A... vom ... und ... (Anlagenkonvolute K 3-K7) geltend, die oben genannten Schadensersatzansprüche seien, auch da sie die Schäden reguliert habe, auf sie übergegangen. Sie macht der Beklagten zum Vorwurf, den Verlust der vorgenannten Warensendungen leichtfertig verursacht zu haben. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie sei alleiniger Transportversicherer der Firma A... und sie habe an die Versicherungsnehmerin die jeweiligen Schadensbeträge in Höhe von insgesamt EUR 6.962,11 wegen des Verlusts der Pakete ausgezahlt. Die Pakete hätten die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgeführten Waren zu den jeweils angegebenen Werten beinhaltet. Die Beklagte hafte für den Verlust der Pakete auch in voller Höhe, da sie mangelhaft organisiert sei, was sich aus dem Umstand ergebe, dass sie nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendungen aufzuklären. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.962,11 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus 5.183,13 EUR seit dem 15.09.2001 sowie aus 1.778,47 EUR seit dem 11.12.2001 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie hat vorgetragen: Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrags entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne die Klägerin ihr nicht vorwerfen. Darüber hinaus habe die Versenderin auf eine Kontrolle der Transportwege durch schriftliche Ein- und Ausgangskontrollen verzichtet. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht habe. Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf hat der Klage mit Ausnahme eines Betrages von EUR 0,51, der wegen eines Additionsfehlers zuviel gefordert worden sei, stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich zumindest aufgrund einer stillschweigenden Abtretung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche. Diese bestünden in der genannten Höhe. Der Inhalt und Wert der in Verlust geratenen Sendungen ergebe sich aus den vorgelegten Rechnungen, die gleichzeitig auch die Funktion eines Lieferscheins hätten. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die dort aufgeführten Waren sich auch tatsächlich in den Paketen befunden hätten und dass sie den genannten Wert gehabt hätten. Die Beklagte hafte für den Verlust der Sendungen auch in voller Höhe. Sie habe sich zum Schadenshergang nicht eingelassen, so dass sie ihrer Darlegungsobliegenheit nicht nachgekommen sei, was eine Vermutung für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens begründe. Die Beklagte sei auch nicht aufgrund von ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihrer Darlegungsobliegenheit befreit. Eine entsprechende Regelung enthielten die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Auch ein den Anspruch minderndes Mitverschulden der Versenderin aufgrund einer fehlenden Wertdeklaration komme nicht in Betracht, da die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Versenderin davon Kenntnis gehabt habe, dass bei einer wertdeklarierten Sendung eine andere Behandlung erfolge. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Die Beklagte bestreitet nach wie vor die Aktivlegitimation der Klägerin sowie den Inhalt und Wert der in Verlust geratenen Sendungen. Die Beklagte trägt vor, auf die vorliegenden Transporte seien in den Fällen 2 und 5 die Beförderungsbedingungen Stand November 2000 sowie in den Fällen 1, 3 und 4 die Beförderungsbedingungen Stand Februar 1998 anwendbar. Sie ist der Auffassung, zwischen ihr und ihren Vertragspartnern werde auf der Grundlage ihrer Beförderungsbedingungen für die Paketbeförderung nur der für Briefe übliche Sorgfaltsstandard vereinbart, weil nur dieser dem niedrigen Beförderungspreis entspreche. Es handele sich insoweit um eine Leistungsbeschreibung und nicht um eine Haftungsbeschränkung. Dem Kunden stünden drei Versandarten, Standardsendung, Expresssendung und Wertpaketsendung zur freien Auswahl, so dass er auf die Art der Behandlung des Pakets Einfluss nehmen könne. Wenn er eine sicherere Beförderung wünsche, stehe es ihm frei, eine Wertdeklaration vorzunehmen. Die Beklagte trägt ferner vor, ihre Haftung sei deshalb ausgeschlossen, weil Gegenstand der mit der Versenderin abgeschlossenen Beförderungsverträge die Beförderung von Gold und Silber gewesen sei. Diese seien aber ausweislich ihrer Beförderungsbedingungen ausgeschlossen. Soweit einer ihrer Mitarbeiter davon Kenntnis gehabt habe, dass die Versenderin Edelmetalle verschicke, sei er nicht dazu bevollmächtigt gewesen, von den Beförderungsbedingungen abweichende Vereinbarungen mit der Versicherungsnehmerin zu treffen. Die Beklagte erhebt des weiteren den Mitverschuldenseinwand wegen unterlassener Wertdeklaration. Sie behauptet, es sei ihren Kunden allgemein bekannt welche Sorgfaltsmaßnahmen die Beklagte bei einer Standardsendung nur anwendet, um einen günstigen Preis anbieten zu können. Zudem ergebe sich eine entsprechende Kenntnis aus Ziff. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Stand November 2000. Die unterlassene Wertdeklaration stelle darüber hinaus eine Obliegenheitsverletzung des Absenders dar, denn sie, Beklagte, habe es den Absendern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Obliegenheit gemacht, eine Wertangabe zu machen, falls der Warenwert höher als DM 1.000,00 sei. Wegen dieser Obliegenheitsverletzung habe sie sich beförderungs- und versicherungstechnisch nur auf eine geringwertige Sendung einstellen können. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 31 O 44/02 - vom 04.03.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Sendungen bejaht. 1. Die Beklagte haftet gegenüber der A... GmbH wegen der Verluste der Sendungen in den Fällen 2, 4 und 5 aus §§ 425, 435 HGB und in den Fällen 1 und 3 aus Art. 17, 29 CMR. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung vermögen ein hiervon abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. a. Zu Recht hat das Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Diese ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Abtretungserklärungen der Versenderin vom 20.08.2001 und vom 05.11.2001, gegen die die Beklagte keine konkreten Einwendungen erhoben hat. Hierbei kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, eine Abtretung vor Erbringung der Versicherungsleistung verstoße gegen Art. 1 § 5 RechtsBerG. Die gerichtliche Geltendmachung derartiger abgetretener Ansprüche stellt eine bloße untergeordnete Hilfstätigkeit im Sinne des Art. 1 § 5 RechtsBerG dar, um eine sachgerechte und beschleunigte Abwicklung des Versicherungsgeschäfts und die Regulierung eingetretener Schäden zu ermöglichen (vgl. OLG Oldenburg, TranspR 2003, 76, 77; OLG Köln, TranspR 2003, 116, 117). b. Der der Firma A... aus § 425 HGB bzw. Art. 17 CMR zustehende Schadensersatzanspruch ist nicht auf den Höchstbetrag nach § 431 HGB, Art. 23 CMR bzw. nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten beschränkt, weil der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB, Art. 29 CMR zur Last fällt. (1) Die Beklagte führt nicht an sämtlichen Umschlagstellen Ein- und Ausgangskontrollen durch, was diese einräumt und was gerichtsbekannt ist. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB, Art. 29 CMR dar mit der Folge des Wegfalls der in §§ 407 ff HGB, Art. 17 ff. CMR und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbegrenzungen. (2) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei von der Pflicht, durchgängige Schnittstellenkontrollen durchzuführen, befreit. Dem Vortrag der Beklagten, mit der Firma A... sei ein Vertrag zustande gekommen, bei dem auf die Einhaltung von Sorgfaltspflichten - wie bei Briefsendungen - verzichtet worden sei, ist nicht zu folgen. Die Beklagte trägt nicht vor, mit der Versenderin eine ausdrückliche Abrede dahin getroffen zu haben, dass ihre Sendungen nur "wie Briefe" behandelt würden, d.h. dass im Rahmen der Beförderung nur die für Briefe üblichen Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards einzuhalten sein sollten. Briefe dienen der Übermittlung von Willenserklärungen oder sonstigen gedanklichen Äußerungen und werden in der Regel ohne Kundenkontakt abgeliefert. Pakete transportieren Waren mit einem materiellen Wert und werden in der Regel nicht ohne Kundenkontakt eingeliefert. Die Beförderung von Paketen kann deshalb nicht ohne weiteres mit der Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen gleichgesetzt werden (s. auch Koller, Transportrecht 5. Auflage, § 449 RdN 29 f unter Bezug auf die Begründung zum Gesetzesentwurf zum TRG). Eine derartige Abrede ergibt sich auch nicht aus der zwischen der Firma A... und der Beklagten abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 17.11.1999. Diese Vereinbarung, bei der es sich gerichtsbekannt um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handelt, besagt lediglich, dass eine schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den Schnittstellen nicht stattfindet. Nicht aber ergibt sich aus dieser Vereinbarung, dass auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen selbst verzichtet wird. Eine dahingehende Abrede hat die Beklagte mit der Versenderin auch nicht konkludent getroffen. Zu Unrecht meint die Beklagte, sie könne nur die Sorgfaltsmaßnahmen schulden, die sie zu dem niedrigen Transportpreis und der von ihr auf dem Markt angebotenen Massenbeförderung von Paketen auch realisieren könne. Die Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards, die ein Frachtführer aufgrund des von ihm abgeschlossenen Frachtvertrags schuldet, bestehen unabhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung und der Menge an Gütern, die dieser Frachtführer täglich umschlägt. Indem er ohne ausdrücklich abweichende Absprachen einen Frachtvertrag abschließt, verpflichtet er sich daher zugleich, die für die Erfüllung seiner Obhutspflichten vertraglich geschuldeten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen unter anderem die von der Beklagten nicht eingerichteten Schnittstellenkontrollen während des Warenumschlags. Auch der Vortrag der Beklagten, die Versenderin wisse - wie der gesamte Markt -, welche Sorgfaltsmaßnahmen die Beklagte nur anwende, um einen günstigeren Preis anbieten zu können, und dass bei der Standardleistung die Sendungen im wesentlichen "wie Briefe" behandelt würden, steht substanz- und beweislos im Raum. Eine Einschränkung der Leistungspflichten der Beklagten ergibt sich auch nicht aus deren Beförderungsbedingungen Stand Februar 1998 bzw. Stand November 2000. Die Klägerin hat das Vorbringen der Beklagten, es seien aufgrund des Aufdrucks auf der Rückseite der jeweiligen Frachtbriefe in den Fällen 1, 3 und 4 die allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand Februar 1998 und in den Fällen 2 und 5 die allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand November 2000 einbezogen worden, nicht bestritten. Diese beiden Fassungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten aber keine Einschränkung von deren Sorgfaltspflichten. Weder aus Ziff. 10 der allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 2/98 noch aus Ziff. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 11/00 ist - wie der Senat bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat - ersichtlich, dass eine Beförderung wie bei Briefen, d.h. ohne Schnittstellenkontrollen, geschuldet ist. Ziff. 10 der allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 2/98 enthält lediglich Haftungsbestimmungen, die keinen Hinweis auf eine Einschränkung der Leistungspflichten enthalten. Auch aus Ziff. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 11/00 ist ein Verzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen nicht ersichtlich. Vielmehr ist in dieser Klausel lediglich bestimmt, dass eine Dokumentation der Schnittstellenkontrollen nicht erfolgt. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass ebenfalls die Durchführung der Schnittstellenkontrollen entfällt. In einem bloßen Verzicht auf jegliche Schnittstellenkontrollen kann auch keine Leistungsbeschreibung gesehen werden, die einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG entzogen wäre. Die Beklagte befördert Güter gegen festes Entgelt im Wege der Sammelladung, weswegen sie die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat. Bei derartigen Verträgen schuldet der Frachtführer grundsätzlich, das Transportgut von der Übernahme bis zur Ablieferung ständig unter Kontrolle zu halten. Ein Transport ohne jede Schnittstellenkontrolle könnte allenfalls dann eine Beschreibung der von ihr angebotenen Leistung sein, wenn die Beklagte ihren Leistungskatalog offen gelegt hätte, so dass der Versender klar und unmissverständlich darüber aufgeklärt würde, welche Transportleistungen die Beklagte konkret erbringen wird und welche an sich beim Warentransport üblichen Leistungen von der Beklagten gerade nicht erbracht werden, so dass ihm klar vor Augen geführt wird, dass er bei einer Beförderung im Standardtarif die Pakete letztendlich auf eigenes Risiko versendet, weil an den besonders schadensträchtigen Schnittstellen objektiv erforderliche und für die Transportsicherheit unerlässliche Sicherheitsmaßnahmen weder ergriffen werden noch in der Betriebsorganisation vorgesehen sind. Diese Aufklärung leisten beide Fassungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht einmal ansatzweise. Denn die Beförderungsbedingungen erläutern nicht, insbesondere nicht im Einzelnen, wodurch sich die einzelnen Varianten der Beförderung inhaltlich konkret unterscheiden. Mit der Wahl einer dieser Varianten wird kein eigenständiges Rechtsgeschäft mit einem besonderen, vom allgemeinen Inhalt von Frachtverträgen abweichenden Leistungsinhalt abgeschlossen. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, die durch die Rechtsprechung statuierten Sorgfaltsanforderungen beschränkten sie in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG. In die Freiheit der Beklagten, den Beruf des Frachtführers auszuüben, wird nicht dadurch unzulässigerweise eingegriffen, dass sie für die von ihr im Zuge dieser Berufsausübung begangenen schuldhaften Vertragsverletzungen Schadensersatz leisten muss. Denn die Beklagte tut bereits nicht dar, welche Auswirkungen die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation haben würde (vgl. BGH TranspR 2002, 452, 456). (c) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, ihre Haftung sei deshalb ausgeschlossen, weil die Beförderung von Gold und Silber gemäß Ziff. 2.c a.F. bzw. 3.a.iii n.F. ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sei. Insoweit hat die Beklagte mit der Versenderin eine Individualabrede getroffen, die den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeht, § 4 AGBG. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, die Versenderin handele nur mit Edelmetallen für den Zahnarztbedarf, was der Beklagten auch bekannt sei, nicht substantiiert bestritten. Zwar hat die Beklagte sich zunächst darauf berufen, nichts vom Inhalt der Pakete gewusst zu haben. Hieran hat sich jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr festgehalten. So hatte die Klägerin unter Vorlage zweier ausführlicher Schriftsätze aus früheren, ähnlich gelagerten, Verfahren vorgetragen, dass die Beklagte für die Firma Argen täglich in großem Umfang und seit längerer Zeit nichts anderes als Edelmetalle für Dentallabore befördert und dass sie sogar einen eigenen Kundenbetreuer für die Firma A... hat. Hierauf hat die Beklagte in den Vorverfahren erwidert, nach Rücksprache mit ihrem Mitarbeiter T... A... habe sich herausgestellt, dass jedenfalls dieser Mitarbeiter wusste, dass auch hochwertigere Ware von der ... versendet worden sei. Gegen diesen in einem früheren Verfahren gemachten Vortrag hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren keine Einwendungen erhoben. Sie hat lediglich vorgetragen, sie vertrete die Rechtsauffassung, der Beförderungsausschluss sei wirksam.
Hieraus ist ersichtlich, dass die Beklagte den Tatsachenvortrag der Klägerin nicht bestreiten will, so dass dieser als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Diesem Tatsachenvortrag ist aber zu entnehmen, dass eine gegenüber den jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Individualabrede zwischen den Parteien getroffen worden ist, § 4 AGBGB, da die Frachtverträge in Kenntnis des Umstands, dass Edelmetalle versandt werden sollten, abgeschlossen worden sind. Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz geltend macht, ihr Mitarbeiter sei zu einer derart weitreichenden Vertretung nicht befugt gewesen, ist ihr diesbezügliches Vorbringen bereits verspätet und daher gemäß § 531 ZPO unbeachtlich. Im übrigen durfte die Versenderin zumindestens nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht annehmen, dass der Kundenbetreuer dazu bevollmächtigt war, die Modalitäten der Versendung zu vereinbaren, da dies seiner Aufgabe entsprach.
Es ergibt sich auch aus dem unstreitigen Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit Schadensersatzansprüche aufgrund des Verlusts von Sendungen mit Edelmetallen gegenüber der Versenderin mit DM 1.000,00 in Kenntnis von deren Inhalt reguliert hat, dass ihr der Inhalt der Sendungen bekannt war und dass sie trotz dieser Kenntnis weiterhin uneingeschränkt Frachtverträge mit der Firma A.... abgeschlossen hat.
c.
Der auf die Klägerin übergegangene Anspruch ist auch nicht aufgrund eines Mitverschuldens der Versenderin gemindert oder ausgeschlossen.
(1)
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen (TranspR 2002, 295 sowie 302) festgestellt, dass ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz der Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl Schadensersatz verlangt. Zielen die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des Spediteurs oder Frachtführers gerade darauf ab, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ist der Verzicht des Versenders auf diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstab als freiwilliges Eingehen eines erhöhten Verlustrisikos zu bewerten. Bei wertender Betrachtung sei es deshalb geboten, den eingetretenen Schaden dem Versender anteilig zuzurechnen.
Mit der Entscheidung vom 8. Mai 2003 (TranspR 2003, 317) hat der Bundesgerichtshof die genannten Entscheidungen bestätigt und dahingehend fortentwickelt, dass der Versender, der den Wert der Ware nicht angibt, obwohl er weiß, dass diese bei entsprechender Angabe besonderen Sicherungen unterliegt, sich einen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen muss, wenn sein Verhalten dem Frachtführer die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und so dem Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens zu entgehen. Denn die Haftung wegen eines groben Fahrlässigkeitsvorwurfs beruht auf der Vermutung, dass die Ware in einem besonders gefährdeten Transportbereich in Verlust geraten ist.
Das aus dieser Vermutung herrührende Haftungsrisiko ist aber beschränkt, wenn der Wert deklariert und dies zu einer anderen Behandlung der Sendung führt als bei Fehlen einer Wertdeklaration. Ist diese andere Behandlungsweise dem Versender bekannt, so ist ihm ein schadensursächliches Mitverschulden zuzurechnen.
(2)
Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sie wertdeklarierte Pakete sorgfältiger behandelt als nicht wertdeklarierte, sofern der Wert des Pakets mehr als DM 5.000,00 beträgt (Bl. 75 d.A.).
Der Einwand des Mitverschuldens mangels Wertdeklaration geht deshalb in den Fällen 1, 2, 3 und 5 bereits deshalb fehl, weil der Paketinhalt in diesen Fällen einen geringeren Wert als DM 5.000,00 hatte.
Aber auch im Fall 4 ist der Einwand des Mitverschuldens mangels Wertdeklaration unbeachtlich.
Zwar betrug in diesem Fall der Wert der Sendung nach dem Vorbringen der Klägerin mehr als DM 5.000,00. Allerdings hat die Beklagte hinsichtlich dieses Falles nicht substantiiert vorgetragen, dass die Versenderin davon Kenntnis hatte, dass eine Wertdeklaration dazu geführt hätte, dass die Sendung sorgfältiger behandelt worden wäre. Dies ergibt sich nicht aus den diesem Geschäft nach dem Vortrag der Beklagten zu Grunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand Februar 1998. Diesen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich zu entnehmen, dass die Wertdeklaration zu einer höheren Haftung der Beklagten führt, nicht aber, dass eine sorgfältigere Behandlung der Pakete erfolgt. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin ein Kundenbetreuer der Beklagten mit der Versenderin die Modalitäten der Versendung besprochen hat. Hierbei ist es nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in einem Parallelverfahren zu einer Vereinbarung dahingehend gekommen, dass die Pakete der Versenderin aus Sicherheitsgründen als Expresspakete versandt werden sollten (Bl. 63 d.A.), was auch vorliegend in allen Fällen geschehen ist. Ist aber über die Modalitäten der Versendung eine eingehende Besprechung über die Sicherheit der Versendung der Pakete mit der Versenderin erfolgt, in der offensichtlich auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht auf die Möglichkeit der Versendung als Wertpaket hingewiesen worden ist, kann der Versenderin auch aus diesem Grund kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, sie habe die Pakete nicht wertdeklariert.
(3)
Auch eine allgemeine Obliegenheit, Sendungen mit einem Wert von mehr als DM 1.000,00 zu deklarieren, ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus beiden Fassungen der Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht. Ebenfalls waren die jeweiligen Inhalte der Sendungen nicht derart wertvoll, dass bereits nach allgemeinen Grundsätzen eine Wertdeklaration oder ein Hinweis auf den Wert der Sendungen hätte erfolgen müssen.
(4)
Schließlich hat die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht hinreichend substantiiert dargetan, die Versenderin habe Kenntnis von der unzureichenden Organisation der Beklagten gehabt und die Versendungen in Kenntnis dessen dennoch durchgeführt.
d.
Die in Verlust geratenen Sendungen hatten einen Wert von insgesamt EUR 6.961,60.
Zwar hat die Beklagte den Inhalt und den Wert der Sendungen bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch angesichts der von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen unerheblich.
(1)
Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2002 (TranspR 2003, 156, 159) ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren; es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräumen. Der Senat folgt dieser Auffassung. Hiernach ist das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen des Inhalts der streitgegenständlichen Sendungen vorliegend unerheblich.
Vielmehr begründen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen bezüglich der einzelnen Sendungen verbunden mit den von der Klägerin vorgelegten Zeugenvernehmungsprotokolle aus den Verfahren 35 O 118/01 und 35 O 174/00, LG Düsseldorf, aus denen die Vorgehensweise der Versenderin beim Kommissionieren und Versenden der einzelnen Pakete ersichtlich ist, sowie die Ausführungen hierzu in den in diesen Verfahren ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Urteilen den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich die angegebenen Metalllegierungen in den versandten Paketen befunden haben.
Es ist aus den zur Akte gereichten Unterlagen ersichtlich, dass die Versenderin, die nach dem - wie oben ausgeführt - unbestrittenen Vorbringen der Klägerin lediglich Edelmetalle an Zahnärzte und Dentallabore vertreibt, Edelmetalle mit den angegebenen Gewichten an die angegebenen Empfänger versandt hat. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Lieferscheinen bzw. Rechnungen, die sich sämtlich über die Lieferung von Edelmetalllegierungen für den Zahnarztbedarf verhalten. Auf den Lieferscheinen ist das Gewicht der jeweils zu versendenden Waren eingetragen. Dieses Gewicht korrespondiert mit den Gewichtsangaben in den jeweils vorgelegten Frachtbriefen. So sind in allen 5 Fällen die zu versendenden Pakete ca. 60 gr. schwerer als der behauptete Inhalt der Sendungen. Dem entspricht die Aussage der Zeugin K... (Anlagenkonvolut vom 11.12.2002) aus dem Verfahren 35 O 118/01, LG Düsseldorf, wonach die von der Versenderin verwendeten Versandtaschen ein Gewicht von ca. 60 gr. hatten. Zudem entspricht der Aufdruck auf den Lieferscheinen, die gleichzeitig als Rechnung gelten, dem von der Zeugin K... und dem Zeugen K... im Verfahren 35 O 174/00 gemachten Angaben zum Ablauf des Kommissionierens und Verpackens der Metalllegierungen. So haben seinerzeit beide Zeugen ausgesagt, der Ausdruck des Lieferscheins und des Frachtbriefs erfolge anlässlich der Feinkommissionierung, bei der das exakte Gewicht der Sendung ermittelt werde, so dass Fehler bei der Angabe des Gewichts der Sendung ausgeschlossen sind. Zwar liegt im Fall 4 lediglich eine handschriftliche Angabe des Gewichts von 200 gr. vor. Diese Gewichtsangabe korrespondiert aber mit dem per Computer erfolgten Aufdruck des Gesamtgewichts der Sendung auf dem Frachtbrief. Es ist zudem aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen zu Fall 4 ersichtlich, dass der Empfänger zunächst eine Menge von 400 gr. der Metalllegierung bestellt hat, dass aber lediglich - wie aus der Angabe auf dem Frachtbrief ersichtlich - eine Menge von 200 gr. versandt wurde. Diese Vorgehensweise war - wie aus der Aussage der Zeugin K im Verfahren 35 O 118/01, LG Düsseldorf, ersichtlich ist, auch üblich, wenn ein Kunde ein Konsignationslager unterhielt.
Auch Anhaltspunkte dafür, dass andere als die angegebenen Waren versandt worden sind, sind nicht ersichtlich und nicht konkret von der Beklagten vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus den zur Akte gereichten Protokollen aus den Verfahren 35 O 118/01 und 35 O 174/00, LG Düsseldorf, die Aussagen von Mitarbeitern der Versenderin beinhalten, dass stets die bestellten und abgerechneten Mengen versandt wurden und dass es keine Fehlmengen und Auffälligkeiten gab.
Konkrete Einwendungen gegen die in diesen Verfahren erhobenen Zeugenbeweise und das seinerzeitige Beweisergebnis hat die Beklagte nicht erhoben. So ist auch aus den zu diesen Verfahren ergangenen Berufungsurteilen des Senats, die ebenfalls von der Klägerin zur Akte gereicht worden sind (Bl. 144 ff d.A.) ersichtlich, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden war und dass die Beklagte keine substantiierten Einwände gegen diese erhoben hatte.
Angesichts dieser Umstände kann nach der Lebenserfahrung kein Zweifel daran bestehen, dass die Sendungen den jeweils vorgetragenen Inhalt hatten, mithin spricht hierfür der Beweis des ersten Anscheins.
(2)
Auch das Bestreiten des Werts der streitgegenständlichen Sendungen durch die Beklagte ist unerheblich.
Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, es seien auf den vorgelegten Rechnungen und Lieferscheinen handschriftliche Eintragungen erfolgt, ist dieser Einwand unerheblich. Diese Eintragungen gereichen nicht zum Nachteil der Beklagten. Es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht die in den Rechnungen ausgewiesenen Verkaufspreise, sondern deutlich darunter liegende Einkaufspreise ihrer Wertberechnung zugrunde legt, während gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB vermutet wird, dass der Wert einer Warensendung dem in der Handelsrechnung ausgewiesenen Verkaufspreis entspricht. Weitere Umstände, die diese Vermutung im vorliegenden Fall erschüttern könnten, hat die Beklagte weder in erster Instanz noch im Berufungsrechtszug aufgezeigt.
e.
Die der Versenderin zustehenden Schadensersatzansprüche sind auch nicht verjährt, § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB, Art. 32 CMR.
2.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB a.F.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Eine Veranlassung, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Beklagten: EUR 6.961,60.
Ende der Entscheidung
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