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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: I-18 U 96/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
BGB § 839 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag des Klägers vom 19.03.2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15.02.2008 - 1 O 238/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15.02.2008 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld bzw. einer Entschädigung wegen der Art und Weise der Unterbringung des Klägers in der JVA G. in der Zeit vom 23.03. bis 03.08.2006 gerichtete Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, abgewiesen. Das beabsichtigte Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer anderweitigen Beurteilung keine Veranlassung. Mit Schriftsatz vom 27.05.2008 hat der Kläger mitgeteilt, im Hinblick auf die Ausführungen in dem in dem Beschwerdeverfahren I-18 W 30/08 OLG Düsseldorf ergangenen Beschluss des Senats vom 15.05.2008 nehme er von einer ausführlichen Begründung seines Prozesskostenhilfeantrages Abstand. Soweit der Kläger außerdem auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.07.2005 (Az. 12 U 300/04, veröffentlicht in NJW-RR 2005,1267 ff.) Bezug genommen hat, in dem ausgeführt wird, der in dem dortigen Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Art der Unterbringung des (dortigen) Klägers in der JVA scheitere nicht an § 839 Abs. 3 BGB, weil der Kläger auf die Zusage der JVA, dass ihm unverzüglich ein Einzelhaftraum zugewiesen werde, falls sich die Belegungssituation ändern sollte, habe vertrauen dürfen und er deshalb nicht habe annehmen müssen, mit weiteren Eingaben und Beschwerden bis zum Ende seiner Haftzeit mehr zu erreichen, ist dies für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Eine vergleichbare Zusage wie in dem von dem Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall ist im vorliegenden Fall seitens der JVA G. dem Kläger gegenüber nämlich nicht gemacht worden. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in der genannten Entscheidung hat dahin stehen lassen, ob § 839 Abs. 3 BGB überhaupt anwendbar sei, wenn eine Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung begehrt werde, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 15.05.2008 in dem Beschwerdeverfahren I-18 W 30/08 OLG Düsseldorf klar gestellt, dass gegen die Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB in derartigen Fallgestaltungen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

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