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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.05.2008
Aktenzeichen: I-18 W 30/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.04.2008 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des LG Krefeld vom 26.02.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die beabsichtigte Klage hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Argumente der Beschwerde greifen nicht durch.

Das Landgericht hat in dem unterbliebenen Antrag des Antragstellers auf Einzelunterbringung zu Recht einen Fall des § 839 Abs. 3 BGB gesehen. Es ist nicht dargetan, dass ein solcher Antrag von vorn herein aussichtslos gewesen wäre. Die Überbelegung der JVA K. als solche ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend; sollte die vom Antragsteller zitierte Passage im Urteil des OLG Celle vom 02.12.2003, NJW-RR 2004, 380, 381 in dem Sinne gemeint sein, dass bei Überbelegung generell das Unterbleiben von Anträgen und weiteren Rechtsmitteln nicht schuldhaft sei (und nicht Besonderheiten des entschiedenen Falles, etwa der dort in Frage stehenden Transportabteilung, den Ausschlag gegeben haben), dann teilt der Senat diese Auffassung nicht. Vielmehr ist im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB grundsätzlich darauf abzustellen, wie die Behörde auf einen entsprechenden Antrag ("Rechtsmittel" im Sinne der Vorschrift) rechtmäßigerweise reagiert hätte (für alle Palandt-Sprau, § 839 Rz. 73 m.w.N.). Dass es in der JVA K. überhaupt keine Möglichkeiten für eine Einzelunterbringung des Antragstellers (oder Unterbringung in einem Mehrpersonen-Haftraum mit baulich abgetrennter Toilette, vgl. Beschluss des Senats vom 18.12.2007 - I-18 U 189/07 -) gegeben hätte, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die nicht baulich abgetrennte Toilette hat das Landgericht (zusammen mit der Haftraumgröße, die als solche allerdings nicht zu beanstanden ist, Senat a.a.O) als geeignet angesehen, eine Verletzung der Menschenwürde zu begründen. Es hat jedoch in detaillierter Würdigung und Abwägung der für den konkreten Fall des Antragstellers vorgetragenen - auch, soweit objektiv manifestiert, subjektiven - Umstände nicht diejenige Schwere der Beeinträchtigung als erreicht angesehen, die für die Zubilligung eines finanziellen Ausgleichs erforderlich ist. Das ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend; es besteht kein festes Junktim zwischen bestimmten äußeren Gegebenheiten und einer Geldentschädigung (BGH 04.11.2004, BGHZ 161, 33). Der Hinweis der Beschwerde auf im Ergebnis anders entschiedene Einzelfälle ist deshalb nicht maßgeblich. Der Senat teilt auch inhaltlich die Abwägung des Landgerichts und das von ihm gefundene Ergebnis; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

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