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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.12.2004
Aktenzeichen: I-19 W 3/04 AktE
Rechtsgebiete: UmwG, SpruchG, WpHG, ZPO, FGG, KostO


Vorschriften:

UmwG § 15
UmwG § 15 Abs. 1
UmwG § 15 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
UmwG § 15 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative
UmwG § 29
UmwG § 29 Abs. 1 Satz 2
UmwG § 29 Abs. 2
UmwG § 34
UmwG § 34 Satz 1
UmwG § 34 Satz 2
UmwG § 123 Abs. 1
UmwG § 125
UmwG § 207
UmwG § 305 a. F.
UmwG § 307 Abs. 1 a.F.
UmwG § 308 Abs. 2 a.F.
UmwG § 312 Abs. 3 a.F.
UmwG § 312 Abs. 4 Satz 1 a.F.
SpruchG § 4
SpruchG § 6 Abs. 2 Satz 1
SpruchG § 12
SpruchG § 15 Abs. 1
SpruchG § 15 Abs. 2 Satz 1
SpruchG § 15 Abs. 4
SpruchG § 17 Abs. 1
SpruchG § 17 Abs. 2 Satz 2
WpHG § 15
ZPO § 280
FGG § 13 a Abs. 1
FGG § 22 Abs. 1
KostO § 30 Abs. 1
1.

Bei der Aufspaltung einer börsennotierten Aktiengesellschaft in zwei nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften (sog. "kaltes Delisting") ist den Aktionären gemäß §§ 125, 29 Abs. 1 Satz 2 UmwG analog ein Abfindungsangebot zu unterbreiten.

2.

Für die gerichtliche Festsetzung der Abfindung nach §§ 125, 34 Satz 2 UmwG sind die Antragsfristen im Spruchverfahren gemäß § 305 UmwG a. F. bzw. § 4 SpruchG einzuhalten.

3.

Ein fristgerecht erhobener Antrag auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 125, 15 UmwG wahrt nicht die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Abfindung gemäß § 125, 34, 29 UmwG.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 2003 abgeändert.

Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die Auslagen und die Vergütung für den Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 EUR festgesetzt.

An dem in 2.700.000 Inhaber-Stückaktien eingeteilten Grundkapital der früheren .......AG (nachstehend "...........") waren im Februar 2001 die ..........., eine Konzerngesellschaft der.., mit 54,09 % und die ..........., eine Konzerngesellschaft der ..........., mit 41,33 % des Grundkapitals beteiligt. Die von der ........... gehaltene Beteiligung ging kurz darauf auf die ..........., eine andere Konzerngesellschaft der ..........., über. Weitere 4,58 % des Grundkapitals der ........... befanden sich im Streubesitz. Die Aktien der ........... waren zum Handel im geregelten Markt der Wertpapierbörse Düsseldorf zugelassen. Am 15. Februar 2001 beschloss die Hauptversammlung der ..........., die Gesellschaft verhältniswahrend in zwei durch die Spaltung neu gegründete Aktiengesellschaften aufzuspalten (Aufspaltung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Bei den neuen Aktiengesellschaften handelt es sich um die Antragsgegnerinnen. Die Beschlussfassung erfolgte bei einer Präsenz von 99,44 % mit einer Mehrheit von 99,994 % der Stimmen. Die Aufspaltung wurde am 20. April 2001 an die Handelsregister der Antragsgegnerinnen sowie in das Handelsregister der ........... eingetragen. Hintergrund der Aufspaltung waren zwingende kartellrechtliche Erfordernisse. Das Bundeskartellamt sowie die Europäische Kommission hatten im Rahmen der Zusammenschlussverfahren .....................die Auflage erteilt, dass die in der ........... bestehende gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem ........... und dem ........... beendet werden müsse. Diesem Zweck diente die Aufspaltung in die beiden Antragsgegnerinnen. Zwar erfolgte die Aufspaltung verhältniswahrend, so dass zunächst sowohl ........... als auch ........... an beiden Antragsgegnerinnen entsprechend ihrer früheren Beteiligungsquoten beteiligt blieben. Die Großaktionäre haben jedoch Anfang 2002 ihre Aktienpakete an den beiden Antragsgegnerinnen getauscht mit der Folge, dass ........... nur noch an der Antragsgegnerin zu 1) und ........... nur noch an der Antragsgegnerin zu 2) beteiligt sind. Das Grundkapital der Antragsgegnerinnen wurde zur Vermeidung von Aktienspitzen genau wie das Grundkapital der ........... in jeweils 2.700.000 Inhaber-Stückaktien unterteilt. Im Zuge der verhältniswahrenden Aufspaltung erhielt jeder Aktionär der ........... für eine Aktie der ........... je eine Aktie der Antragsgegnerinnen, so dass die außenstehenden Aktionäre der ........... nach der Spaltung an den Antragsgegnerinnen in genau demselben Verhältnis beteiligt waren wie zuvor an der ............ Anders als die Aktien der ........... wurden die Aktien der Antragsgegnerinnen nicht mehr zum Börsenhandel zugelassen, da eine ausreichende Eigenkapitalausstattung der Antragsgegnerinnen durch den ........... bzw. den ........... gewährleistet war und ist. Zudem war der Streubesitzanteil (4,58 %) und die Anzahl der an der Börse gehandelten ...........-Aktien schon seit geraumer Zeit gering, so dass der Börsenkurs infolge der Marktenge in hohem Maße anfällig für Spekulationen war. Um den außenstehenden Aktionären die Möglichkeit zu geben, ihre Aktien rechtzeitig vor dem drohenden Verlust der Börsennotierung zu verkaufen, unterbreiteten die ........... und die ........... am 13. Februar 2001 allen außenstehenden Aktionären der ........... ein freiwilliges öffentliches Angebot, das auf den Erwerb der ...........-Aktien zum Preis von 800 EUR pro Stückaktie gerichtet war. Die ........... und die ........... kündigten in dem öffentlichen Kaufangebot vom 13. Februar 2001 ferner an, dass sie im 1. Halbjahr 2002 das Angebot zu gleichen Konditionen (800 EUR für eine Stückaktie der Antragsgegnerinnen) wiederholen werden. Der Vorstand der ........... hatte das öffentliche Angebot sowie den Angebotspreis von 800 EUR bereits am 22. Dezember 2000 im Wege der Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG sowie am 28. Dezember 2000 im Rahmen des Spaltungsberichts vorab angekündigt. Der Angebotspreis von 800 EUR überstieg den Börsenkurs der ...........-Aktie zur Zeit der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. Dezember 2000 um 100 EUR. Dies entspricht einem Zuschlag auf den Börsenkurs von 14,28 %. Der Angebotspreis von 800 EUR lag ferner um mehr als das Doppelte über dem im Vorfeld der Aufspaltung ermittelten Ertragswert der ...........-Aktie. Ein anlässlich der Aufspaltung in Auftrag gegebenes Ertragswertgutachten der .......vom 23. November 2000 errechnete einen Ertragswert von 341,82 EUR pro ...........-Aktie. Die Antragstellerin ist der Meinung, der durch die Aufspaltung eingetretene Verlust der Börsennotierung der ...........-Aktie sei im Spruchverfahren gemäß § 15 UmwG durch bare Zuzahlung auszugleichen. Der Wegfall der Börsennotierung habe zum Verlust der Börsenfungibilität des Aktieneigentums geführt. Darüber hinaus seien die Papiere im Gegensatz zu börsennotierten Papieren nicht mehr bankbeleihungsfähig. Schließlich seien die Mitteilungs- und Offenlegungspflichten gegenüber der börsennotierten Aktiengesellschaft erheblich verringert worden. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 beantragt, eine bare Zuzahlung für die ehemaligen Aktionäre der .........................gemäß §§ 125, 15, 305 ff. UmwG zu bestimmen.

Nach Erlass der ...........-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. November 2002 (II ZR 133/01) hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. September 2003 hilfsweise beantragt, eine angemessene Abfindung für die Aktien der .........................................zu bestimmen, äußerst hilfsweise, die Abfindung für die Aktien der ...........und der anzupassen. Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Das Landgericht Köln hat durch Beschluss vom 9. Juli 2003 einen Beweisbeschluss erlassen, wonach ein Sachverständigengutachten zu der Frage erstellt werden soll, ob durch die Aufspaltung und den damit verbundenen Wegfall der Börsennotierung ein Wertverlust der Aktie eingetreten ist. Dieser Beschluss ist noch nicht ausgeführt worden. Durch Beschluss vom 19. Dezember 2003 hat das Landgericht das im Hauptantrag verfolgte Begehren auf Festsetzung einer baren Zuzahlung nach §§ 125, 15 UmwG zurückgewiesen, jedoch festgestellt, dass der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Abfindung analog §§ 125, 29 UmwG zulässig sei. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: § 15 Abs. 1 UmwG sei auf die verhältniswahrende Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG bei gleichzeitigem Wegfall der Börsennotierung der neu gegründeten Gesellschaften (sogenanntes "kaltes Delisting") nicht anwendbar. § 15 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative UmwG sei schon deshalb nicht einschlägig, weil ein verhältniswahrender Umtausch in der Weise vorgenommen worden sei, dass für jede Aktie des übertragenden Rechtsträgers je eine Aktie der im Wege der Aufspaltung gegründeten übernehmenden Rechtsträger gewährt worden sei. Von einer Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses könne daher keine Rede sein. § 15 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative UmwG sei ebenfalls nicht anwendbar. Diese Alternative erfasse nur solche Fälle, in denen den Aktionären keine Anteile, sondern Mitgliedschaftsrechte, etwa in Genossenschaften oder Vereinen, zum Ausgleich gewährt worden seien, was hier nicht der Fall sei. Nach den vom Bundesgerichtshof in der ...........-Entscheidung zum sogenannten regulären Delisting entwickelten Grundsätzen gebiete es der Schutz der Minderheitsaktionäre auch beim sogenannten kalten Delisting, dass ihnen von der Gesellschaft ein Pflichtangebot über die Abfindung ihres Aktieneigentums unterbreitet werde, welches sie im gerichtlichen Spruchverfahren überprüfen lassen könnten. Diese Möglichkeit eröffneten §§ 125, 29 Abs. 1 Satz 2 UmwG, für deren Heranziehung bei sogenannten kalten Delisting auch schon vor Erlass der ...........-Entscheidung Vertreter der Literatur eingetreten waren. Der entsprechende Hilfsantrag der Antragstellerin auf Festsetzung einer Abfindung sei nicht verfristet, auch wenn dieser nicht innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist gemäß § 305 UmwG a.F. gestellt worden sei. Denn jedenfalls sei der auf "gerichtliche Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG" gerichtete Antrag fristgerecht eingereicht worden. Maßgeblich im Spruchverfahren sei allein die das Verfahren einleitende Antragsschrift, selbst wenn darin kein Antrag oder ein falscher Antrag gestellt worden sei. Denn im Spruchverfahren müssten keine förmlichen Anträge gestellt werden und das Gericht sei an gestellte Anträge auch nicht gebunden. Das Verfahren nach § 29 UmwG scheitere auch nicht daran, dass die Antragstellerin keinen Widerspruch zur Hauptversammlung gegen den Aufspaltungsbeschluss erhoben habe. Gemäß § 29 Abs. 2 UmwG sei der Widerspruch entbehrlich gewesen, weil der Gegenstand der Beschlussfassung vor der Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2003, den das Landgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe eigenständig für anfechtbar hält, haben die Antragsgegnerinnen fristgerecht sofortige Beschwerde erhoben. Sie meinen, §§ 29, 207 UmwG seien de lege lata auf das kalte Delisting nicht analog anzuwenden, weil der Gesetzgeber insoweit mit detaillierten Schutzbestimmungen im Umwandlungsgesetz eine abschließende Regelung getroffen habe. Wollte man aber gleichwohl § 29 UmwG auf den vorliegenden Fall anwenden, wäre der diesbezügliche Antrag der Antragstellerin gemäß § 305 UmwG a.F. verfristet. Der von der Antragstellerin fristgerecht gestellte Antrag auf Festsetzung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG könne nicht zugleich die Frist für einen Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Abfindung nach §§ 34, 29 UmwG wahren, weil beide Vorschriften sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen unterschiedlich seien. Es sei auch nicht richtig, dass im Spruchverfahren auf Anträge gänzlich verzichtet werden könne. Die Schriftsätze der Antragstellerin müssten zumindest erkennen lassen, welches Rechtsschutzziel sie verfolgen wolle. Nur innerhalb dieses von der Antragstellerin abgesteckten Verfahrensziels seien die Gerichte - etwa hinsichtlich der Höhe einer Abfindung oder einer baren Zuzahlung - nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Die Antragsgegnerinnen sind weiter der Auffassung, dass die Festsetzung einer Abfindung nach § 29 UmwG zudem daran scheitere, dass die Antragstellerin keinen Widerspruch zur Hauptversammlung gegen die Aufspaltung erhoben habe. In den Fällen des § 29 Abs. 2 UmwG sei der Widerspruch auch nur dann entbehrlich, wenn der Anteilseigner - etwa infolge falscher Bekanntmachung - nicht an der Hauptversammlung teilnehme. Nehme er - wie die Antragstellerin - aber gleichwohl teil, müsse er zur Wahrung seiner Rechte auch Widerspruch gegen die Aufspaltung erheben. Die Antragstellerin und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur vollständigen Zurückweisung der von der Antragstellerin gestellten Anträge. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 12 SpruchG zulässig. Da die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind auf das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften dieses Gesetzes anwendbar. Zwar handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine Endentscheidung. Vielmehr hat das Landgericht - wenn auch nicht im Tenor, der insoweit unvollständig ist - so doch, wie aus den Entscheidungsgründen ersichtlich, den Hauptantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrages die Zulässigkeit des Verfahrens festgestellt. Diese die Zulässigkeit des Hilfsantrages feststellende Entscheidung beschwert die Antragsgegnerinnen und ist entsprechend § 280 ZPO beschwerdefähig (vgl. BayObLG, Der Konzern 2004, 685). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass schon zur Vermeidung von unnötigen Sachverständigenkosten ein praktisches Bedürfnis für die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Antrages gegeben ist. Die 2-Wochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 FGG wurde von den Antragsgegnerinnen gewahrt. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die von der Antragstellerin gestellten Hilfsanträge auf Bestimmung bzw. Anpassung einer angemessenen Abfindung für ihre Aktien gemäß §§ 125, 29, 34 UmwG sind gemäß § 305 UmwG a.F. verfristet. a) Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass nach den vom Bundesgerichtshof in seiner ...........-Entscheidung (BGH ZIP 2003, 387) für das reguläre Delisting entwickelten Grundsätzen auch beim sogenannten "kalten Delisting" den Minderheitsaktionären ein Abfindungsangebot für ihre Aktien zu unterbreiten ist, dessen Angemessenheit im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in der ............... erkannt, dass der Verkehrswert einer Aktie und die jederzeitige Möglichkeit seiner Realisierung Eigenschaften des Aktieneigentums darstellen, die wie das Aktieneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Da auch beim sogenannten kalten Delisting, d.h. z.B. wie im vorliegenden Fall bei der Aufspaltung einer börsennotierten Aktiengesellschaft in zwei nicht börsennotierte Aktiengesellschaften, den Aktionären wie beim regulären Delisting die Möglichkeit genommen wird, ihre Aktien jederzeit an der Börse zu veräußern, gebietet es der Schutz des Eigentums, dass den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt wird, vor einer solchen Strukturveränderung gegen Abfindung ihrer Aktien aus der Gesellschaft auszuscheiden. Hierfür bieten - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - im Rahmen der Aufspaltung die §§ 29, 34 UmwG, auf die auch der Bundesgerichtshof in der ...........-Entscheidung verwiesen hat (BGH ZIP 2003, 387, 391), die maßgeblichen juristischen Grundlagen. b) Wenn aber beim kalten Delisting entsprechend §§ 125, 29 UmwG den Aktionären eine Abfindung anzubieten ist, die im Rahmen eines Spruchverfahrens nach § 34 Satz 1 UmwG zur Überprüfung bzw. gemäß § 34 Satz 2 UmwG erstmals zur gerichtlichen Festsetzung gestellt werden kann, müssen hierfür auch die entsprechenden Klagefristen gemäß § 305 UmwG a.F. von zwei Monaten bzw. - für nach dem 1. September 2003 gestellte Anträge - gemäß § 4 SpruchG von drei Monaten eingehalten werden. Die Klagefristen dienen dem Schutz der Gesellschaften, die nach Ablauf der Frist für ihre weitere Unternehmensplanung berechtigterweise darauf vertrauen können sollen, nicht mit weiteren Abfindungszahlungen belastet zu werden. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Abfindungsbegehrens hat die Antragstellerin ihren gerichtlichen Antrag indes nicht fristgerecht eingereicht. Die Spaltung galt am 9. Juni 2001 als bekannt gemacht. Die Hilfsanträge auf Bestimmung einer angemessenen Abfindung wurden jedoch erst fast zwei Jahre später am 8. September 2003 beim Landgericht angebracht. Dies war verspätet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermochte auch der am 10. Juli 2001 fristgerecht erhobene Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung nach §§ 125, 15 UmwG nicht die Antragsfrist für einen Antrag auf Bestimmung einer Abfindung nach §§ 125, 34 UmwG zu wahren. Beide Anträge betreffen unterschiedliche Rechtsinstitute, die unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen haben. Während bei einem Antrag nach § 15 UmwG der Aktionär grundsätzlich Anteilseigner der neu gegründeten Gesellschaften bleibt und lediglich einen ergänzenden finanziellen Ausgleich für seine verlorene Rechtsposition in der alten Gesellschaft begehrt, ist der Antrag nach §§ 29, 34 UmwG auf Totalentschädigung bei vollständigem Ausscheiden aus dem Unternehmen gerichtet; für einen Anspruch auf Abfindung ist nach § 29 UmwG - vorbehaltlich einiger Ausnahmen - grundsätzlich ein Widerspruch zur Hauptversammlung notwendig, was bei § 15 UmwG hingegen nicht der Fall ist. Schon um die jeweiligen andersartigen Voraussetzungen für die unterschiedlichen Anträge prüfen zu können, ist es unerlässlich, dass der Antragsteller sein Rechtsschutzziel eindeutig formuliert. Dies hat die Antragstellerin auch getan. In ihrer Antragsschrift vom 10. Juli 2001 hat sie unmissverständlich die gerichtliche Bestimmung einer baren Zuzahlung gemäß §§ 125, 15, 305 ff. UmwG begehrt. Für eine umwertende Auslegung dieses Antrages im Sinne eines solchen nach §§ 29, 34 UmwG war daher kein Raum. Dass es sich bei den Anträgen nach § 15 UmwG einerseits und §§ 34, 29 UmwG andererseits um unterschiedliche Anträge handelt, erkennt indirekt auch die Antragstellerin an. Denn sie verfolgt im Wege der Eventualklagehäufung letztlich beide Begehren weiter. Für beide Begehren isoliert muss daher auch gemäß § 305 UmwG a.F. die Antragsfrist gewahrt werden. Sofern sich die Antragstellerin und auch das Landgericht zum Beleg für die von ihnen vertretene Auffassung, wonach im Spruchverfahren kein Sachantrag erforderlich sei, auf die Kommentierungen bei Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 2003, § 309, Rdnr. 3 und Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 309, Rdnr. 5 berufen, liegt ein Missverständnis vor. Die dortigen Kommentierungen beziehen sich auf das Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren ist ein besonderer Sachantrag nicht erforderlich. Vielmehr überprüft das Beschwerdegericht auch ohne konkreten Sachantrag die erstinstanzliche Entscheidung im vollem Umfang, deren Verfahrensgegenstand aber zunächst durch einen verfahrenseinleitenden Antrag bestimmt werden muss. Das Spruchverfahren ist ein echtes Streitverfahren und unterliegt der Dispositionsmaxime des Antragstellers (vgl. Volhard in Semler/Stengel, UmwG, 2003, § 307, Rdnr. 17). Erforderlich ist daher ein fristgerecht erhobener verfahrenseinleitender Antrag, der das verfolgte Rechtsschutzziel des Antragstellers erkennen lässt (vgl. Schmidt in Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12, Rdnrn. 17, 18 und 21). Der Antrag ist zu richten entweder auf Festsetzung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG oder einer Abfindung nach §§ 34, 29 UmwG. Lediglich eine Bezifferung des Antrages in bestimmter Höhe ist nicht erforderlich (vgl. Volhard a.a.O., § 307, Rdnr. 6; Meister/Klöckner in Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl., § 309, Rdnr. 5). Wegen der Eigenständigkeit der Anträge nach § 15 und § 34 UmwG, die § 305 UmwG a.F. jeweils auch gesondert erwähnt, ist für jeden Antrag auch isoliert die Einhaltung der Antragsfrist zu prüfen. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Abfindungsbegehrens ist die Frist - wie dargelegt - von der Antragstellerin nicht eingehalten worden. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe einen Antrag auf Abfindung nicht fristgerecht stellen können, weil es seinerzeit die ...........-Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum regulären Delisting noch nicht gegeben habe, die die Diskussion um den Schutz der Minderheitsaktionäre auch beim sogenannten kalten Delisting neu belebt habe. Denn wie bereits das Landgericht auf Seite 9/10 der angefochtenen Entscheidung mit zahlreichen Nachweisen ausgeführt hat, wurde auch vor der ...........-Entscheidung in der Literatur schon überwiegend die Auffassung vertreten, dass wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auf den vorliegenden Fall § 29 Abs. 1 Satz 2 UmwG zumindest analog anwendbar sei. Auf der Grundlage dieser Literaturmeinungen wäre es der Antragstellerin daher schon im Sommer 2001 möglich gewesen, statt des unbegründeten Antrages gemäß § 15 UmwG einen solchen gemäß §§ 29, 34 UmwG zu stellen. Jedenfalls kann die zum regulären Delisting ergangene ...........-Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht dazu führen, dass seit Jahren abgeschlossene Aufspaltungsfälle, die zu einem Delisting führten, ungeachtet des Ablaufes der Antragsfrist des § 305 UmwG a.F. wieder aufgerollt und die Unternehmen zeitlich unbegrenzt mit gerichtlichen Abfindungsanträgen konfrontiert werden können. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der den Unternehmen nach Ablauf der entsprechenden gerichtlichen Antragsfristen Planungssicherheit gewähren wollte. Selbst wenn man - wie vereinzelt in der Rechtsprechung vertreten (vgl. OLG Zweibrücken, Der Konzern 2004, 682, 684; Landgericht München I, Der Betrieb 2004, 476, 478) - die Vorschriften über die Antragsfristen für die gerichtliche Festsetzung einer Abfindung im Falle des Delistings verfassungskonform dahin auslegte, dass die Frist frühestens mit der ...........-Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu laufen beginnt, wären die Hilfsanträge der Antragstellerin hier verfristet. Die ...........-Entscheidung des Bundesgerichtshofes datiert vom 25. November 2002. Sie wurde u.a. in der neuen Juristischen Wochenschrift vom 31. März 2003 veröffentlicht. Selbst wenn man für den Fristbeginn bei verfassungskonformer Auslegung von § 305 UmwG a.F. nicht auf den Erlass der ...........-Entscheidung, sondern auf ihre Veröffentlichung abstellte, wären die am 8. September 2003 bei Gericht eingereichten Hilfsanträge der Antragstellerin daher verfristet gewesen. Da - wie das Landgericht mit zutreffender Begründung entschieden hat - der Hauptantrag der Antragstellerin unbegründet ist und die Hilfsanträge verfristet sind, waren die Anträge der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten folgt für das Beschwerdeverfahren aus § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG, für das erstinstanzliche Verfahren aus der entsprechenden Regelung des § 312 Abs. 4 Satz 1 UmwG a.F.. Billigkeitsgesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine Abweichung von dieser Kostenverteilung rechtfertigten, sind nicht gegeben, zumal vor der ...........-Entscheidung die Rechtsfolgen eines sogenannten kalten Delisting in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärt waren. Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten richtet sich für das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 4 SpruchG und für das erstinstanzliche Verfahren nach § 307 Abs. 1 UmwG a.F. i.V.m. § 13 a Abs. 1 FGG. Beide Vorschriften gehen im Grundsatz davon aus, dass - wie auch sonst in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Billigkeitsgesichtspunkte, die insoweit eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall gebieten würden, sind auch hier nicht gegeben. Die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Auslagen und der Vergütung für den gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre folgt aus § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG bzw. aus § 308 Abs. 2 UmwG a.F.. 4. Den Geschäftswert hat der Senat für beide Instanzen auf 200.000 EUR festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren beruht dies auf § 15 Abs. 1 SpruchG; infolge der Zurückweisung der Anträge war der Mindestwert anzusetzen. Für die erste Instanz ergibt sich die Wertfestsetzung aus § 312 Abs. 3 UmwG a.F. i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Danach ist der Wert nach freiem Ermessen zu bestimmen. Vor Erlass des Spruchverfahrensgesetzes hat die gerichtliche Praxis dabei maßgeblich auf die Differenz abgestellt, die zwischen der unternehmensvertraglich angebotenen und der angemessenen Leistung je Aktie besteht, und zwar multipliziert mit der Gesamtzahl der Aktien, die außenstehende Aktionäre halten. Im vorliegenden Verfahren stehen jedoch solche wertbestimmende Faktoren nicht zur Verfügung. Denn es fehlt an einem Abfindungsangebot der Antragsgegnerinnen. Darüber hinaus ist durch die Zurückweisung der Anträge geklärt, dass die außenstehenden Aktionäre weder eine bare Zuzahlung noch eine Abfindung erhalten. Mangels anderer Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung hält der Senat es deshalb für sachgerecht, für die erste und die zweite Instanz denselben Geschäftswert anzusetzen, also auch den Wert erster Instanz mit 200.000 EUR zu bemessen.

Ende der Entscheidung

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