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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.08.2004
Aktenzeichen: I-19 W 6/04 AktE
Rechtsgebiete: SpruchG, KostO


Vorschriften:

SpruchG § 15 Abs. 1 Satz 1
SpruchG § 15 Abs. 1 Satz 2
SpruchG § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs.
SpruchG § 15 Abs. 1 Satz 5
SpruchG § 15 Abs. 1 Satz 6
KostO § 31 Abs. 3
KostO § 33
Für die Festsetzung des Mindestgeschäftswertes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG ist es unerheblich, ob das Gericht die Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückweist oder ob es überhaupt zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 03.05.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im April 2003 ist auf der Hauptversammlung die formwechselnde Umwandlung der .. in die ..... beschlossen worden. Unter dem 11.02.2004 haben die Antragsteller neben ihren Eltern, den Eheleuten...., beantragt, den Abfindungsbetrag angemessen zu erhöhen. Das Landgericht Dortmund hat das Verfahren der Antragsteller ..... abgetrennt, ihre Anträge als unzulässig zurückgewiesen und ihnen die hälftigen Gerichtskosten auferlegt. Den Geschäftswert für die Gerichtskosten hat das Landgericht auf den Mindestbetrag nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SpruchG in Höhe von 200.000,- EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie meinen, der Mindestwert des § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. SpruchG sei nicht gerechtfertigt, wenn - wie hier - das Gericht keine Sachentscheidung zu treffen habe. Darüber hinaus fielen hier durch die Prozesstrennung zwei Mal Gerichtskosten mindestens nach einem Gegenstandswert von 200.000,- EUR an, obwohl der Streitgegenstand jeweils der gleiche sei.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend den Geschäftswert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000,- EUR festgesetzt.

Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Festsetzung des Geschäftswertes im Spruchverfahren findet die Beschwerde nach § 31 Abs. 3 KostO statt. Das SpruchG enthält insoweit keine spezielle Regelung, so dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden sind (so auch OLG Stuttgart ZIP 2003, 2199). Die Beschwerde der Antragsteller ist statthaft, weil sie durch den angefochtenen Beschluss beschwert sind und der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,- EUR übersteigt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Als Geschäftswert für das Spruchverfahren ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG der Betrag anzunehmen, der von allen antragsberechtigten Anteilsinhabern nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann. Er beträgt mindestens 200.000,- EUR. Mit der Festlegung dieses Mindestwertes wollte der Gesetzgeber verhindern, dass bei der Erfolglosigkeit der Anträge, wenn letztlich kein Erhöhungsbetrag festgestellt wird, ein Geschäftswert von Null festzusetzen wäre mit der Konsequenz, dass für ein umfangreiches Spruchverfahren letztlich nur die Mindestgebühr nach § 33 KostO in Höhe von 10,- EUR erhoben werden könnte. Ein Ermessen des Gerichts dahin, in Einzelfällen von dem Mindestgeschäftswert abzuweichen, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Insbesondere kommt es hierfür nicht darauf an, ob das Gericht im Spruchverfahren überhaupt eine Entscheidung trifft oder ob es die Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückweist (vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2004, 850). Dass die Art der Erledigung des Spruchverfahrens auf die Höhe des Geschäftswertes keinen Einfluss haben soll, folgt zudem aus § 15 Abs. 1 Satz 5 und 6 SpruchG. Denn dem Umstand, dass es im Spruchverfahren in der Hauptsache zu keiner gerichtlichen Entscheidung kommt, hat der Gesetzgeber durch die Zahl der anzusetzenden Gebühren Rechnung getragen.

Da hier aufgrund der Zurückweisung des Antrages kein Betrag zusätzlich gefordert werden kann, war als Geschäftswert der Mindestwert von 200.000,- EUR festzusetzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das vorliegende Verfahren von dem Verfahren der Eltern der Antragsteller 20 AktE 12/03 - LG Dortmund - abgetrennt wurde. Die Verfahrenstrennung geschah hier vor dem sachlichen Hintergrund, dass das Verfahren der Antragsteller, anders als das ihrer Eltern, zur Entscheidung reif war. Die Verfahrenstrennung führt nicht zu einer Halbierung des Geschäftswertes von 200.000,- EUR auf 100.000,- EUR. Vielmehr besteht bei einer subjektiven Antragshäufung für jeden Antragsteller das Risiko, dass sein Verfahren aus sachlichen Gründen zur abgesonderten Entscheidung abgetrennt und hierfür der Mindestgeschäftswert angesetzt wird.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 4 KostO).

Ende der Entscheidung

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