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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: I-2 U 1/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 240
ZPO § 595 Abs. 2
ZPO § 598
BGB §§ 929 ff.
BGB § 952 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Oktober 2004 verkündete Vorbehaltsurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.657,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, über deren Vermögen während des Berufungsverfahrens am 23. Februar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nimmt den Beklagten im Wechselprozess auf Zahlung nicht eingelöster und zu Protest gegangener Wechsel nebst Zinsen, Protestkosten, Entgelt und Bankauslagen sowie Wechselprovision in Anspruch.

Sie ist Inhaberin fünfer am 24. Juni 2003 ausgestellter Wechsel, nämlich vierer zu je 1.095,-- Euro, fällig am 15. November und 15. Dezember 2003, 15. Januar und 15. Februar 2004, und eines weiteren über 7.070,-- Euro, fällig ebenfalls am 15. Februar 2004. Die Klägerin hatte an den Beklagten für dessen Cafe/Bistro "XY" Einrichtungsgegenstände zu liefern und für ihn dort Innenausbauarbeiten auszuführen. Die Auftragssumme hat der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung vom 24. Juni 2003 durch Wechsel in 24 Monatsraten zu je 1.095,-- Euro beginnend mit dem 15. August 2003 und zwei weiteren Raten zu je 7.070,-- Euro, fällig am 15. Oktober 2003 und 15. Februar 2004 zu entrichten. Auf den Wechseln, die auf dem für die Annahme vorgesehenen Abschnitt unterzeichnet worden sind, ist der Beklagte als Bezogener angegeben. Die von Oktober 2003 bis Februar 2004 fällig gewordenen Wechsel wurden vom Beklagten nicht bezahlt und gingen zu Protest. Die Klägerin nahm ihn darauf hin in einem vorausgehenden Verfahren zunächst auf Zahlung der im Oktober fällig gewordenen Wechselsumme von 8.165,-- Euro in Anspruch; dieser Rechtsstreit ist bei dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 39 O 115/03 anhängig.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin die von November 2003 bis Februar 2004 fällig gewordenen Wechsel über insgesamt 11.450,-- € zuzüglich Nebenkosten geltend. Sie behauptet, der Beklagte habe die Wechsel angenommen, und rief zunächst die Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf an. Die dortige Einzelrichterin bestimmte durch prozessleitende Verfügung vom 6. April 2004 Verhandlungstermin auf den 18. Mai 2004 und gab dem Beklagten auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung der Klage (23. April 2004, Bl. 15 R d.A.) auf den Klageanspruch schriftlich zu erwidern; diese Frist wurde auf Antrag des Beklagten bis zum 12. Mai 2004 verlängert (vgl. Bl. 19 d.A.).Nachdem die Zivilkammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28. Mai 2004 (Bl. 25 d.A.) im beiderseitigen Einverständnis an die Kammer für Handelssachen verwiesen hatte, bestimmte diese durch Beschluss vom 13. Juli 2004 frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. August 2004. In diesem Verhandlungstermin erklärte der Beklagtenvertreter, er habe keine Ladung erhalten. Auf beiderseitigem Wunsch wurde die Sache zur Abklärung von Vergleichsmöglichkeiten auf den 21. September 2004 vertagt. In diesem Verhandlungstermin ließ der Beklagte einen - bereits am Vortag beim Landgericht per Fax eingegangenen (vgl. Bl. 41 d.A.) - Schriftsatz vom 20. September 2004 überreichen; darin wandte er ein, er könne sich nicht erinnern, die streitgegenständlichen Wechsel unterschrieben zu haben und bestreite daher, dass die Unterschriften auf den Wechseln von ihm stammten. Nachdem das Landgericht ihn im Verhandlungstermin darauf hingewiesen hatte, das erstmalige Bestreiten der Echtheit der Unterschrift sei verspätet, da es erst nach Ablauf der dem Beklagten in der Ladungsverfügung vom 6. April 2004 gesetzten Frist erfolgt sei, ließ er erklären, die betreffende richterliche Verfügung sei nicht unterschrieben (vgl. S. 1 und 2 des landgerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 21. September 2004 [Bl. 44, 45 d.A.]).

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht begründete der Beklagte die nach seiner Ansicht fehlende Ordnungsmäßigkeit von Ladung und Fristsetzung damit, die ihm vorliegende Ladung vom 6. April 2004 trage nicht die vollständige Unterschrift des Vorsitzenden; die unterzeichnete Richterin sei seinerzeit nicht Vorsitzende Richterin gewesen. Die Fristverlängerung vom 3. Mai 2004 trage weder die Unterschrift eines Richters noch einen Beglaubigungsvermerk. Außerdem machte er geltend, dass die Unterschrift auf den Wechseln nicht von ihm stamme, sei unstreitig geworden, nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin lediglich geäußert habe, sie halte ein Bestreiten mit Nichterinnern für unzureichend und unzulässig; eine Zurückweisung wegen Verspätung komme aus diesen Gründen nicht in Betracht. Im Wechselprozess könne die Klägerin diesen Einwand auch nicht widerlegen. Verspätet könne die Rüge aber auch deshalb nicht sein, weil die Klägerin die Wechsel erst im Termin im Original vorgelegt habe und er - der Beklagte - zuvor nicht habe überprüfen können, ob er die Wechsel ausgefertigt habe oder nicht.

Durch Vorbehaltsurteil vom 15. Oktober 2004 hat das Landgericht den Beklagten im Wechselprozess antragsgemäß verurteilt,

an die Klägerin 11.450,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 6 % aus jeweils 1.095,-- Euro seit dem 16. November 2003, 16. Dezember 2003, 16. Januar 2004 und aus 8.165,-- Euro seit dem 16. Februar 2004 sowie Protestkosten nebst Entgelt und Auslagen der Bank in Höhe von 168,70 Euro und Wechselprovision in Höhe von 38,20 Euro zu zahlen,

und ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Wechsel angenommen habe. Das erstmalige Bestreiten seiner Unterschrift im Schriftsatz vom 20. September 2004 sei verspätet und unerheblich. Der Vortrag sei verspätet, weil er erst nach Ablauf der bis zum 12. Mai 2004 verlängerten Klageerwiderungsfrist gekommen sei; die Fristsetzung nebst Verlängerung seien im Original von der zuständigen Einzelrichterin unterschrieben und damit wirksam. Dem Beklagtenvertreter seien jeweils beglaubigte Abschriften zugestellt worden. Der Vortrag sei jedoch nicht als verspätet zurückzuweisen, weil er den Rechtsstreit wegen Unerheblichkeit nicht verzögere. Die Klägerin habe keineswegs unstreitig gestellt, dass die Unterschrift auf den Wechseln nicht vom Beklagten stamme, sondern habe durch Einwände gegen diesen Vortrag klargestellt, sie halte an ihrem bisherigen Vorbringen fest. Der Beklagte habe die Echtheit seiner Unterschrift nicht ausreichend bestritten. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 19. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. November 2004 Berufung eingelegt, mit der er unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. März 2005 mitgeteilt hatte, das Amtsgericht Düsseldorf habe am 23. Februar 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin angeordnet (Bl. 102 d.A.), beantragten die bisherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst im Wege der Rubrumsänderung und dann im Wege des gewillkürten Parteiwechsels, ihre Partnerschaftsgesellschaft an die Stelle der Klägerin zu setzen, und machten geltend, die Klägerin habe am 13. August 2003 mit der Anwaltskanzlei M eine schriftliche Vereinbarung folgenden Inhalts getroffen:

Wegen der bis zum 11.08.2003 entstandenen und noch offenen Honorarforderungen der Kanzlei aus Rechts- und Steuerberatung gegen D wird folgendes vereinbart:

1. D tritt die Ansprüche gegen Herrn Gougoulopoulos aus Lieferungen und Leistungen bezüglich der Bäckerei/Cafe XY zur Abgeltung der bereits entstandenen Honorarforderungen der Kanzlei an die Kanzlei ab, welche die Abtretung an Erfüllung statt annimmt.

2. Im Interesse von D soll die Abtretung derzeit nicht dem Schuldner angezeigt werden. Die Kanzlei ist aber jederzeit berechtigt, die Abtretung anzuzeigen.

3. D verpflichtet sich, die Forderung im eigenen Namen und auf eigene Kosten gegenüber Herrn Gougoulopoulos geltend zu machen bzw. die Wechsel einzuziehen. Die Kanzlei ermächtigt D hierzu. D ist verpflichtet, die für die Kanzlei eingezogenen Beträge in voller Höhe unverzüglich an die Kanzlei auszuzahlen.

4. Im Falle der zu erwartenden gerichtlichen Geltendmachung gelten Ziffer 2. und 3. sinngemäß.

Im Verhandlungstermin vom 22. Juni 2006 vor dem Senat haben sie sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vom 9. Juni 2006 erneut für die Klägerin bestellt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Zahlung an die D-Partnerschaftsgesellschaft zu erfolgen hat und im übrigen die Berufung zurückzuweisen,

äußerst hilfsweise,

das angefochtene Urteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Zahlung an die Kanzlei M zu erfolgen hat und im übrigen die Berufung zurückzuweisen.

Der Insolvenzverwalter hat die Klageforderung im Verhandlungstermin vom 8. Juni 2006 freigegeben. Der Beklagte erklärte daraufhin, er nehme den Rechtsstreit gegenüber der Klägerin auf, und beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Nachdem der Insolvenzverwalter einen möglicherweise gegebenen Insolvenzbeschlag der Klageforderung durch deren Freigabe beseitigt hat und die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nach § 240 ZPO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens durch die beiderseitige anschließende Wiederaufnahme beendet worden ist, kann der Senat nunmehr über die Berufung des Beklagten entscheiden. Ob der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst beabsichtigte Klägerwechsel zulässig ist, braucht nicht mehr entschieden zu werden, nachdem die Prozessbevollmächtigten sich nach der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters erneut von der Klägerin haben bevollmächtigen lassen und im Verhandlungstermin vom 22. Juni 2006 nur für diese aufgetreten sind.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht ihn im Wechselprozess zur Zahlung der ihm abverlangten Beträge verurteilt.

1. Der Beklagte ist nach Art. 28 Abs. 2 WG verpflichtet, die eingeklagte Wechselsumme von 11.450,-- Euro an die Klägerin zu zahlen. Er hat die Klagewechsel als Bezogener in der durch Art. 25 Abs. 1 WG vorgeschriebenen Form angenommen, indem er die entsprechende Erklärung auf der Vorderseite der Klagewechsel unterzeichnet hat. In Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil gelangt auch der Senat zu der Feststellung, dass die als Anlage zur Klageschrift in Ablichtung vorgelegten Wechsel (Bl. 4 - 8 d.A.) an der für das Wechselakzept vorgesehenen Stelle die Unterschrift des Beklagten tragen. Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht unstreitig geworden, dass die Unterschrift nicht vom Beklagten stammt. Die Klägerin hat ihre Behauptung, der Beklagte habe die Annahmeerklärung unterzeichnet, im dortigen Verhandlungstermin vom 21. September 2004 nicht fallen gelassen. Ihre zu Protokoll genommene Erklärung, das vom Beklagten in dessen Schriftsatz vom 20. September 2004 erklärte Bestreiten seiner Unterzeichnung der Annahmeerklärung mit Nichterinnern dürfte unzulässig und unzureichend sein, bringt nicht zum Ausdruck, die Klägerin gehe nunmehr mit dem Beklagten davon aus, dessen Unterschrift unter der Annahmeerklärung stamme nicht von ihm, und sie halte lediglich das Bestreiten des Beklagten für mangelhaft. Die Erklärung der Klägerin dokumentierte vielmehr ihren Standpunkt, der Beklagte habe die von ihr behauptete Annahmeerklärung nicht wirksam bestritten, so dass aus ihrer Sicht nunmehr die Annahme der Klagewechsel durch den Beklagten feststehe. Nur dann macht ihre zu Protokoll genommene Erklärung Sinn.

Das Landgericht hat weiterhin zutreffend dargelegt, dass der Beklagte in der Tat nicht hinreichend substantiiert bestritten hat, dass die Unterschrift unter der Annahmeerklärung von ihm stamme. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (S. 4 und 5 des Urteilsumdruckes, Bl. 64, 65 d.A.) macht sich der Senat in vollem Umfang zu eigen; auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Beklagten enthält ebenfalls nichts, was die Echtheit seiner Unterschrift in Frage stellen könnte. Auch in der Berufungsinstanz behauptet der Beklagte nicht, er wisse definitiv, dass er die Wechsel nicht unterzeichnet habe, und er macht auch nach wie vor nicht geltend, die Unterschrift unter den Annahmeerklärungen weiche in ihrem Erscheinungsbild von der seinigen ab. Der Beklagte wiederholt vielmehr lediglich seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, den das Landgericht zutreffend verstanden und gewürdigt hat. Entgegen den Ausführungen auf Seite 3 seiner Berufungsbegründung vom 17. Januar 2005 (Bl. 87 d.A.) ist sein Vorbringen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20. September 2004 "er bestreitet daher, dass die Unterschriften auf den Wechseln von ihm stammen", nicht als Behauptung des Beklagten auszulegen, er wisse positiv, die Wechsel nicht unterzeichnet zu haben, sondern wird durch das Wort "daher" auf seine im unmittelbar vorausgehenden Satz enthaltene Aussage bezogen, der Beklagte könne sich nicht mehr erinnern, die Wechsel unterschrieben zu haben, und mit diesem Nichterinnern wird das Bestreiten seiner Unterschriftsleistung begründet; unter Berücksichtigung dessen kann dem vorstehend wörtlich wiedergegebenen Vortrag des Beklagten nur die Aussage entnommen werden, weil er sich an den Unterschriftsakt als solchen nicht mehr erinnern könne, bestreite er, dass die Unterschriften auf den Wechseln von ihm stammen. Insbesondere hat der Beklagte, als die Klägerin die Klagewechsel in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Original vorlegte, weder Unterschiede der dort befindlichen Unterschrift zu seiner aufgezeigt noch hat er sich ausgebeten, die auf den Originalen befindlichen Unterschrift auf ihre Echtheit überprüfen zu dürfen. Da das nicht ausreichend substantiierte Bestreiten des Beklagten das Vorbringen der Klägerin nicht widerlegt, ist ohne Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Beklagte die Annahmeerklärung auf den Klagewechseln unterzeichnet hat. Schon deshalb brauchte dem vom Beklagten angebotenen Beweis durch Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen zu werden, abgesehen davon, dass der Beweis durch Sachverständigengutachten nach den §§ 598, 595 Abs. 2 ZPO nicht zu den im Urkunden- und Wechselprozess zugelassenen Beweismitteln gehört.

2. Da der Beklagte die Wechsel nicht bezahlt hat, kann die Klägerin von ihm ferner nach Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 WG Erstattung der Kosten des Protestes (vgl. § 51 KostO) und der geltend gemachten Bankauslagen verlangen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Nr. 2 WG.

3. Die Abtretungserklärung vom 13. August 2003, nach deren Wortlaut die Klägerin die dort bezeichneten Ansprüche gegen den Beklagten zur Abgeltung von Honorarforderungen aus Rechts- und Steuerberatung an ihre Rechtsanwälte abgetreten hat, veranlasst keine Abänderung des angefochtenen Urteils in eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an den Abtretungsempfänger. Die Klageforderung wird von dieser Abtretung nicht erfasst. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vereinbarung soll die Abtretung - unabhängig von ihrer hier nicht zur Nachprüfung stehenden Wirksamkeit - nur Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus Lieferungen und Leistungen bezüglich der Bäckerei/Cafe XY erfassen; diese Grundforderung ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Hier streitgegenständlich sind vielmehr Ansprüche aus Wechseln, die der Beklagte als Bezogener zur Absicherung der Grundforderung angenommen hat. Diese aus den Klagewechseln resultierende Forderung ist von der Grundforderung zu unterscheiden und nicht Gegenstand der Abtretungsvereinbarung und konnte es unter den hier gegebenen Umständen auch nicht sein. Wechsel können als Orderpapiere zwar nicht nur durch Indossament, sondern auch durch Abtretung übertragen werden, zur Abtretung hinzu kommen muss aber dann die Übergabe des Papiers nebst Einigung über den Rechtsübergang nach §§ 929 ff. BGB (vgl. BGHZ 104, 145, 149, 150; Palandt/Heinrichs, BGB, 63 Aufl., § 398, Rdn. 8; Baumbach/Hefermehl, WG ScheckG, 22. Aufl., Art. 14 WG, Rdn. 2). Selbst wenn man zum Übergang der Wechselforderung keine Übergabe des Wechsels verlangt und den Übergang des Eigentums an der Urkunde § 952 Abs. 2 BGB unterstellt (Zöllner, Wertpapierrecht, 14. Aufl., § 14 I 2), ist im Hinblick auf Art. 16 WG zur Geltendmachung des Wechsels die seine Vorlage ermöglichende Sachherrschaft über die Urkunde notwendig, in der Regel also der unmittelbare Besitz (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Art. 11 WG, Rdn. 5 aE.; Art. 16 WG, Rdn. 1). Dass derartiges hier im Zusammenhang mit der Abtretungsvereinbarung geschehen ist, ist nicht ersichtlich; festgestellt werden kann lediglich, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Klagewechsel am 21. September 2004 besaßen, als sie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Original vorlegten (vgl. S. 2 der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift, Bl. 44 d.A.). Das hatte jedoch mit einem Rechtsübergang der in den Wechseln verbrieften Forderung nichts zu tun; die Übergabe der Urkunden sollte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich in die Lage versetzen, die ihr verbliebenen Wechselrechte für ihre Mandantin gerichtlich geltend zu machen.

Die Übergabe der Urkunden an die Abtretungsempfänger war seinerzeit auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dafür, dass die Klagewechsel im Zeitpunkt der Abtretung präjudiziert, Wechselrechte also erloschen waren, weil eine zu ihrer Erhaltung notwendige Frist versäumt worden war (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 89 WG, Rdn. 2) mit der Folge, dass eine Übergabe der Urkunden im Hinblick auf Art. 20 WG nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 104, 145, 150), sind Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch der Ausnahmefall des Art 11 Abs. 2 WG, dass ein Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden kann, liegt ersichtlich nicht vor, weil die Klagewechsel ausdrücklich "an ... oder dessen Order" lauten. Da die Klägerin nach Ziffer 3 der Abtretungsvereinbarung (Bl. 110 d.A.) die Wechsel im eigenen Namen einziehen sollte und dazu deren Inhaberin sein musste, war eine Übergabe der Urkunden an die Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der Abtretung auch ersichtlich nicht gewollt.

Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, nachdem ihm durch Vorlage der Abtretungsvereinbarung die Abtretung angezeigt worden sei, habe er an der von ihm zu bewirkenden Leistung ein Zurückbehaltungsrecht, bis die Abtretungsanzeige mit Zustimmung des darin bezeichneten Abtretungsempfängers zurückgenommen worden sei (vgl. § 409 Abs. 2 BGB; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 409 Rn. 4). Da die Abtretung wie vorstehende dargelegt die Klageforderung jedoch nicht erfasst, hat der Beklagte an dieser auch kein Zurückbehaltungsrecht.

III.

Da die Berufung des Beklagten ohne Erfolg geblieben ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nrn. 4 und 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache als reine Einzelfallentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich erscheint.

Ende der Entscheidung

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