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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: I-2 U 38/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 2005 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,--- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 150.000,-- Euro.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland und in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patentes 0 154 xxx (Klagepatent, Anlage I-K 1) betreffend ein nicht mechanisches Druck- oder Kopiergerät für Mehrfarben- und Rückseitendruck; nach ihrem Vorbringen hat sie das Klagepatent von der ursprünglich als Inhaberin eingetragenen S AG in L erworben; am 20. Januar 1997 ist der deutsche Anteil beim Deutschen Patentamt auf die Klägerin umgeschrieben worden (vgl. Anlage I-K 3). Die Klägerin nimmt die Beklagten aus diesem Schutzrecht nach dessen Ablauf am 10. Dezember 2004 auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Umfang des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und die Beklagte zu 1. darüber hinaus auf Vernichtung in ihrem Besitz oder Eigentum befindlicher angegriffener Erzeugnisse in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 10. Dezember 1984 unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorität vom 21. Februar 1984 eingereicht und am 18. September 1985 im Patentblatt veröffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 29. Juni 1988 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatents lautet folgendermaßen:

Nichtmechanisches Druck- oder Kopiergerät, bei dem das in einer Entwicklerstation (13) entwickelte und in einer Umdruckstation (14) auf den bandförmigen Aufzeichnungsträger (15) aufgebrachte Tonerbild in einer insbesondere nach dem Prinzip der Kaltfixierung arbeitenden Fixierstation (16) fixiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Geräte (30, 31) hintereinander angeordnet sind, die gleichzeitig betrieben werden, wobei der aus dem Papieraustrittsbereich (32) des vorhergehenden Gerätes (30) austretende Aufzeichnungsträger (15) dem Papiereintrittsbereich (29) des nachfolgenden Gerätes (31) zugeführt wird und dass dem Papiereintritts- oder Austrittsbereich der Geräte (30, 31) eine Papierlängenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 enthält eine Prinzipdarstellung eines Laserdruckers, Figur 3 zeigt ein Laserdrucksystem für Rückseitendruck, Figur 4 ein solches für einseitigen Zweifarbdruck, Figur 5 eine Schnittdarstellung des Papierbahnverlaufs einschließlich Papierlängenausgleichseinrichtung im Papiereintrittsbereich des nachgeordneten Gerätes und Figur 6 eine teilweise Darstellung der verwendeten Papierumlenkeinrichtung mit zugehöriger Längenausgleichseinrichtung.

Die seit dem 15. Oktober 1996 bestehende Beklagte zu 1. ist die deutsche Tochtergesellschaft der - nach dem Vorbringen beider Beklagten am 29. April 2002 gegründeten - in Frankreich ansässigen Beklagten zu 2.. Sie vertreibt in Deutschland unter den Bezeichnungen "N 8000", "N 6100 Printer Family" und "N 7000" von der Beklagten zu 2. hergestellte Druckgeräte. Von Geräten der Baureihe "N 8000" lassen sich bei den Ausführungsformen 400 XY, 600 XY, 800 XY und 940 XY mehrere Geräte zur gleichzeitigen Herstellung von Rückseiten- und/oder Mehrfarbdrucken hintereinander schalten. Das Tonerbild wird nach dem "f"-Verfahren fixiert; der auf das Papier aufgebrachte Toner wird durch die Einwirkung von Blitzlicht erhitzt, zum Schmelzen gebracht und so auf dem Aufzeichnungsträger fixiert. Die Klägerin hat zur weiteren Erläuterung der Beschaffenheit und Funktionsweise dieser Geräte jeweils einen Prospekt der Beklagten zu 2 betreffend die Baureihen "N 8000" (Anlage I-K 5) und "N 7000" (Anlage K 13) vorgelegt. Aus ersterem ist die nachfolgend wiedergegebene Abbildung entnommen. Die Beklagte zu 2 bietet die von ihr hergestellten Drucker auch im Internet an (vgl. Anlage K 10).

Die Klägerin ist der Auffassung, der Vertrieb dieser Geräte verletze das Klagepatent. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, die in Patentanspruch 1 angegebene Kaltfixierung sei nur eine besonders hervorgehobene Möglichkeit der Fixierung; Anspruch 1 erfasse jede beliebig ausgestaltete Fixierstation. Die angegriffenen Geräte arbeiteten ebenfalls nach dem Prinzip der Kaltfixierung; in Werbeaussagen der Beklagten werde hervorgehoben, dass das bedruckte Papier beim Fixieren des Tonerbildes nicht mit erhitzt werde. Als Papierlängenausgleichsvorrichtung genüge erfindungsgemäß jede Vorrichtung, bei der die Papierbahn nicht straff geführt sei; es müsse lediglich eine Papierschlaufe gebildet werden, wie sie für die angegriffene Ausführungsform "N 8000" im Prospekt Anlage I-K 5 gezeigt und auch bei den beiden anderen vorgenannten Gerätetypen vorhanden sei.

Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis des Klagepatenterwerbs ungeeignet. Die Beklagte zu 2. biete die von ihr hergestellten Drucker in Deutschland weder an noch bringe sie sie in den Verkehr noch gebrauche und besitze noch führe sie sie ein. Die Beklagte zu 1. kaufe die Geräte vielmehr bei der Beklagten zu 2. in Frankreich, hole sie dort ab und verkaufe sie in Deutschland auf eigene Rechnung.

Abgesehen davon verletzten die angegriffenen Geräte das Klageschutzrecht nicht. Die angegriffenen Geräte arbeiteten nicht mit einer Kalt-, sondern mit einer besonderen Wärmeschmelzfixierung, wie sie am Prioritätstag des Klagepatentes noch nicht bekannt gewesen sei. Damals habe es nur Wärmeschmelzfixierverfahren gegeben, bei denen das Papier mit erhitzt worden sei und sich gewellt habe, was ein anschließendes Bedrucken der Rückseite verhindert habe. Bei den angegriffenen Geräten werde dagegen nur der Toner und nicht das bedruckte Papier erhitzt. Als Papierlängenausgleichseinrichtung verlange das Klagepatent einen Schlaufenzieher mit einer ortsfesten und einer in Papierlaufrichtung längs verschieblichen Umlenkrolle, die in eine Ruhe- und in eine Papiereinlegeposition gebracht werden könne, wobei der Motor eine Rückstellkraft auf die zweite Umlenkrolle ausübe und das Papier spanne. Einen solchen Schlaufenzieher habe die angegriffene Vorrichtung nicht; insbesondere sei keine motorisch zwischen einer Ruhe- und einer Papiereinlegeposition längs verschiebliche Umlenkrolle vorhanden.

Mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 27. Januar 2005 den Rechtsstreit im Umfang des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsbegehrens für in der Hauptsache erledigt erklärt; die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen. Für den sodann geltend gemachten Feststellungsantrag haben die Beklagten das Rechtschutzbedürfnis und das Feststellungsinteresse in Abrede gestellt. Sie sind ferner der Ansicht, hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens habe die Klägerin auf jeden Fall die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage insoweit mutwillig erhoben worden sei; schon im Zeitpunkt der Klageerhebung sei absehbar gewesen, dass die Schutzdauer des Klagepatents im zu erwartenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht abgelaufen sein werde.

Durch Urteil vom 10. Februar 2005 hat das Landgericht der Klage im Umfang der zuletzt gestellten Anträge entsprochen und wie folgt erkannt:

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 154 xxx nicht mechanische Druck- oder Kopiergeräte, bei denen das in einer Entwicklerstation entwickelte und in einer Umdruckstation auf den bandförmigen Aufzeichnungsträger aufgebrachte Tonerbild in einer Fixierstation fixiert wird, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen mehrere Geräte hintereinander angeordnet sind, die gleichzeitig betrieben werden, wobei der aus dem Papieraustrittsbereich des vorhergehenden Gerätes ausgetretene Aufzeichnungsträger dem Papiereintrittsbereich des nachfolgenden Gerätes zugeführt wird und dem Papiereintritts- oder -austrittsbereich der Geräte eine Papierlängenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet ist, in der Hauptsache erledigt ist.

II. Die Beklagten werden verurteilt,

1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 10. Dezember 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, unter Ausschluss solcher Gemeinkosten, die nicht ausschließlich den Erzeugnissen gemäß Ziffer I. zuzuordnen sind, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

2. (nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, soweit diese in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 10. Dezember 2004 Gegenstand einer der unter Ziffer I. genannten Handlungen gewesen ist.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 10. Dezember 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die angegriffenen Geräte verwirklichten die Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß. Anspruch 1 verlange als Fixierverfahren nicht die Kaltfixierung, sondern ein Verfahren, bei dem ein nachträgliches Bedrucken der Rückseite möglich sei und bei dem der beim Warmfixieren auftretende Bügel - bzw. Welleffekt - ausbleibe. Die Kaltfixierung sei nur beispielhaft genannt. Unstreitig führe auch das Fixierverfahren der angegriffenen Geräte nicht zum Bügeleffekt, unabhängig davon, ob dieses Verfahren als Kalt- oder Warmfixierung bezeichnet werde. Die Papierlängenausgleichsvorrichtung nach Art eines Schlaufenziehers solle erfindungsgemäß die Papierschlaufe zwischen beiden Geräten durch Ziehen soweit verlängern oder durch Nachgeben soweit verkürzen können, dass stets hinreichend Papierbahn zur Verfügung stehe und die Papierbahn dauerhaft unter der gewünschten Spannung gehalten werden könne. Bei der angegriffenen Ausführungsform hänge die Papierbahn zwischen beiden Geräten unter Einwirkung der Erdanziehungskräfte unter Schlaufenbildung nach unten herunter und werde aufgrund der Schwerkraft unter konstanter Spannung gehalten. Arbeite das erste Gerät schneller, vergrößere sich die Schlaufe, arbeite das zweite schneller, halte ein von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als "Lappen" bezeichnetes in der Papierschlaufe angeordnetes Bauteil die Papierbahn zurück und bewirke, dass diese sich weiterhin unter konstanter Spannung befinde. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. ergebe sich unabhängig davon, ob sie Mittäterin oder Gehilfin sei, daraus, dass sie als im Ausland ansässiges Unternehmen die Verletzungsgegenstände der im Inland ansässigen Beklagten zu 1. in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestimmungslandes überlassen und damit den inländischen Betrieb bewusst und willentlich mitverursacht habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen führen sie zur Begründung aus: Das Landgericht habe bei der Anerkennung der Aktivlegitimation übersehen, dass im Streitfall die Eintragung im Patentregister unerheblich sei, weil sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe, dass eine wirksame Schutzrechtsübertragung nicht stattgefunden habe. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Erledigung des ursprünglichen Unterlassungsbegehrens festgestellt. Mangels Patentverletzung sei der Anspruch von Anfang an unbegründet gewesen; außerdem betreffe der Unterlassungsanspruch einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt und kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis und sei die Klage im Umfang des Unterlassungsbegehrens mutwillig gewesen. Weiterhin habe das Landgericht fehlerhaft die angegriffenen Gegenstände für klagepatentverletzend gehalten. Hinsichtlich der Ausführungsformen "N 6100 P" und "N 7000" sei das Vorbringen der Klägerin unsubstantiiert; hinsichtlich der Ausführungsform "N 8000" habe das Landgericht einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und diesen überdies patentrechtlich falsch bewertet. Die Auffassung, erfindungsgemäß genüge jedes Verfahren, bei dem ein Bügeleffekt nicht auftrete, beziehe rückschauend vom heutigen Stand der Technik und ergebnisorientiert alle Fixierstationen in den Schutzbereich mit ein, bei denen kein Bügeleffekt auftrete. Aus der Patentbeschreibung ergebe sich jedoch, dass jedenfalls die Wärmeschmelzfixierung und/oder die Verwendung magnetosensitiver Trommeln ausgeschlossen seien. Auch bei der angegriffenen Vorrichtung werde der Toner zur Fixierung bis zum Einschmelzen und auf eine Temperatur von etwa 160°C erhitzt; darüber hinaus werde auch eine magnetosensitive Trommel verwendet. Das vom Landgericht als vorhanden erachtete und als Papierlängenausgleichsvorrichtung angesehene lappenförmige Bauteil sei bei den drei bisher nach Deutschland verkauften Druckern nicht vorhanden. Die Papierbahn hänge zwischen den hintereinander geschalteten Geräten frei durch; sie werde kürzer, wenn das zweite Geräte schneller arbeite und länger, wenn das erste Geräte schneller sei. Der als Anlage I-K 5 vorgelegte Prospekt zeige nicht die nach Deutschland verkaufte Ausführungsform; das Landgericht habe insoweit einseitig nicht näher substantiierten Sachvortrag der Klägerin zugrunde gelegt. Erfindungsgemäß müsse die Länge der Papierbahn zwischen den beiden Druckgeräten durch Ziehen einer Papierschlaufe aktiv ausgeglichen werden. Die Bahn müsse bei wechselnder Druckgeschwindigkeit beider Geräte stets straff geführt werden. Der bei der angegriffenen Ausführungsform nach dem Vorbringen der Klägerin vorhandene "Lappen" übe jedoch keine kontinuierliche Spannung aus und sei ein unbewegliches Bauteil.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteils aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Bei der angegriffenen Ausführungsform werde ein kaltes Fixierverfahren eingesetzt. Die in den Werbeaussagen erwähnte Temperatur von 50° C sei die mittlere Blatttemperatur unter Einschluss der unbedruckten Zonen; der von den Beklagten auf 160° C bezifferte Wert betreffe die Temperatur, die im Toner unter der Einwirkung des Blitzes entstehe. Durch diese Temperaturverteilung werde das Papierblatt insgesamt nur wenig beansprucht; Papierwellungen träten nicht auf. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes brauche die Papierbahn erfindungsgemäß allerdings nicht jeweils unter ausreichender Spannung zu stehen und auch nicht aktiv gezogen zu werden. Eine glatte und faltenfreie Führung und Ausgabe der Papierbahn genüge. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei entscheidend, dass die Schlaufenziehung unter Einwirkung der Schwerkraft erfolge; auf das als "Lappen" bezeichnete Bauteil komme es nicht an; dieses Bauteil sei im Übrigen nicht starr, sondern könne frei schwingen und verstärke die mechanische Papierspannung, sobald die Papierbahn daran entlang schleife. Tatsächlich werde in dem Prospekt gemäß Anlage I-K 5 auch für die Bundesrepublik Deutschland die angegriffene Vorrichtung mit "Lappen" angeboten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte LG Düsseldorf 4a O 82/05 (OLG Düsseldorf I-2 U 39/05 lag zur Information vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Entgegen der Bewertung des Landgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, denn die angegriffenen Druckgeräte machen von der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre keinen Gebrauch.

A.

Zutreffend hat das Landgericht allerdings die Klage auch mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag für zulässig gehalten.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Feststellungsinteresse nicht schon deshalb zu verneinen, weil der unterlassungspflichtige Zeitraum nach dem Ablauf der Schutzdauer des Klagepatentes in der Vergangenheit liegt. Sollte das Klagepatent verletzt worden sein, können sich daraus auch in der Gegenwart noch weitere Konsequenzen ergeben, zu denen u.a. die geltend gemachten Schadenersatzansprüche gehören. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin, nachdem die Beklagten der Erledigungserklärung widersprochen haben, keine andere Möglichkeit hätte, die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Unterlassungsklage nachprüfen zu lassen. Ihr bliebe - wäre die Auffassung der Beklagten richtig - nur die Möglichkeit, die Klage zurück zu nehmen und nach § 269 Abs. 3 ZPO insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden.

2. Die ursprüngliche Unterlassungsklage ist auch nicht mutwillig erhoben worden. Dass die Klägerin bei der seinerzeitigen Terminslage der 4a Zivilkammer damit rechnen musste, dass der Haupttermin zur abschließenden mündlichen Verhandlung oder der Spruchtermin nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatentes liegen würde, ändert daran nichts, weil auch die Möglichkeit eines Versäumnisurteils gegen die Beklagten bestand, das auf den frühen ersten Termin vom 16. März 2004 hin - etwa 9 Monate vor dem Ablauf des Klagepatentes - hätte ergehen können. Dem wird die von den Beklagten vorgelegte Entscheidung des OLG Hamm (Anl. BK 1) nicht gerecht. Der dort entschiedene Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall im Übrigen nicht vergleichbar. Während der Kläger des dortigen Verfahrens bereits einen vollstreckbaren Titel besaß und mit der Klage lediglich die frühere Räumung des Mietobjektes anstrebte, hatte die Klägerin hier noch keinen vollstreckbaren Unterlassungstitel. Einen solchen Titel erst gar nicht mehr zu verfolgen und den Verletzer bis zum Schutzrechtsablauf wegen angespannter Terminslage des Gerichts nahezu 1 Jahr gewähren lassen zu müssen, ist für den Patentinhaber unzumutbar, weil für ihn damit die Möglichkeit entfällt, in einem frühen ersten Termin ein entsprechendes Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil zu erwirken. Hätte im Übrigen die Klägerin von Anfang an die Feststellung der (künftigen) Erledigung oder auf Feststellung der Unterlassungsverpflichtung im Zeitraum der gesetzlichen Schutzdauer beantragt, wäre das wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig gewesen.

B.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage jedoch unbegründet. Offen bleiben kann, ob die Klägerin das Klageschutzrecht von der ursprünglichen Inhaberin rechtswirksam erworben hat und ob und in welchem Umfang auch die Beklagte zu 2. für die Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1. in Deutschland einzustehen hat. Die Berechtigung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitert daran, dass die angegriffenen Geräte der in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegten technischen Lehre nicht entsprechen.

a) Das Klagepatent betrifft ein nicht mechanisches Druck- oder Kopiergerät (z.B. Laserdrucker) für Mehrfarben- und Rückseitendruck. Wie die Klagepatentbeschreibung einleitend ausführt (Spalte 1, Zeilen 9 bis 23), wird in solchen Geräten im Allgemeinen mit Hilfe eines Lasers oder magnetischer Aufzeichnungsmittel auf einer Fotoleiter- oder einer magnetosensitiven Trommel ein latentes Bild erzeugt, durch Auftragen von Toner in einer Entwicklerstation entwickelt, in einer nachfolgenden Umdruckstation auf einen bandförmigen Aufzeichnungsträger übertragen und sodann in einer Fixierstation fest mit dem Aufzeichnungsträger, der hier die Form einer Papierbahn hat, verbunden. Zum Fixieren des Tonerbildes standen am Prioritätstag sowohl Wärmeschmelz- als auch Kaltfixierungsverfahren zur Verfügung. Beim Wärmeschmelzverfahren - eine entsprechende Vorrichtung ist nach den Ausführungen der Klagepatentschrift in der deutschen Offenlegungsschrift 27 17 260 (Anlage B 3) beschrieben - wird der gesamte Aufzeichnungsträger mit dem darauf befindlichen Toner auf eine Temperatur von 120 bis 160° C erwärmt und der Toner auf das Papier aufgeschmolzen. Bei den in der Klagepatentschrift erörterten Kaltfixier-Verfahren wird Lösungsmittel durch Erwärmung verdampft und das Papier durch den so erzeugten Fixiermitteldampf gezogen, der unter Einwirkung des Lösungsmittels das Tonerbild am Papier kondensiert; der Fixiermitteldampf erreicht dabei Temperaturen von etwa 50° C (entsprechende Vorrichtungen werden in der deutschen Patentschrift 30 48 477 [Anlage B 4], der europäischen Patentanmeldung 0 056 xxx [Anlage B 5], der deutschen Offenlegungsschrift 28 38 xxx [Anlage B 6] und auch im Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift selbst [Spalte 4, Zeilen 36 ff. in Verbindung mit Figur 1] beschrieben).

Wie die Klagepatentschrift weiter erläutert (Spalte 1, Zeilen 32 bis 43), war es bisher schwierig, mit wärmeschmelzfixierenden Geräten auch die Rückseite der Papierbahn zu bedrucken, obwohl das zur Senkung des Papierverbrauches durchaus wünschenswert erschien. Die hohe - nicht nur auf den Toner, sondern auch auf die gesamte Papierfläche wirkende - Wärmebelastung lässt das Papier schrumpfen und wellen, insbesondere beim Hindurchziehen durch beheizte Walzen wird es gleichsam gebügelt (die Klagepatentbeschreibung verwendet hierfür den Ausdruck "Bügeleffekt"). Geschrumpftes und gewelltes Papier kann auf der Rückseite nicht mehr bedruckt werden, weil es den Toner bei der notwendigen zweiten Fixierung nicht mehr einwandfrei annimmt. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 24 xxx (Anlage B 1) war es allerdings bekannt, zum beiderseitigen Bedrucken von Einzelblättern zwei mit einer Warmfixierstation ausgerüstete Druckgeräte mit einer Papierwendeeinrichtung zu verkoppeln (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeile 64 bis Spalte 2, Zeile 3).

Nach den weiteren Ausführungen der Klagepatentbeschreibung (Spalte 1, Zeile 44 bis 63) bereitete bei den hier in Rede stehenden schnell arbeitenden Druckern auch der Mehrfarbendruck Probleme. Die bisher bekannte Anordnung mehrerer Entwicklungsstationen mit verschiedenfarbigen Tonern auf einer einzigen Fotoleiter- oder einer magnetosensitiven Trommel führte bei Hochgeschwindigkeitsdruckern zu einer Vermischung der einzelnen Toner, so dass der Betrieb zur Reinigung der einzelnen Entwicklerstationen häufig unterbrochen werden musste.

Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung ist in der Klagepatentschrift angegeben, ein nichtmechanisches Druck- oder Kopiergerät der eingangs genannten Art so auszugestalten, dass es sowohl für Rückseiten- als auch für den Mehrfarbendruck geeignet ist (Spalte 2, Zeilen 4 bis 8).

Zur Lösung dieser Aufgabe soll die in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Vorrichtung folgende Merkmale miteinander kombinieren:

Nichtmechanisches Druck- oder Kopiergerät,

1. bei dem das Tonerbild, das

1.1 in einer Entwicklerstation entwickelt und

1.2 in einer Umdruckstation auf den bandförmigen Aufzeichnungsträger aufgebracht wurde,

1.3 in einer insbesondere nach dem Prinzip der Kaltfixierung arbeitenden Fixierstation fixiert wird.

2. Mehrere Geräte

2.1 sind hintereinander angeordnet und

2.2 werden gleichzeitig betrieben,

2.3 wobei der aus dem Papieraustrittsbereich des vorhergehenden Gerätes austretende Aufzeichnungsträger dem Papiereintrittsbereich des nachfolgenden Gerätes zugeführt wird und

2.4 dem Papiereintritts- oder Austrittsbereich der Geräte eine Papierlängenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet ist.

Indem Anspruch 1 in Merkmal 1.3 das Prinzip der Kaltfixierung ausdrücklich erwähnt, stellt er klar, dass wärmeschmelzfixierende Geräte nicht zum Schutzbereich des Klagepatentes gehören. Das trägt der eingangs dargestellten Kritik am Stand der Technik Rechnung, der beim Wärmeschmelzfixieren auftretende Bügeleffekt mache ein Bedrucken der Rückseite unmöglich; es bedeutet jedoch nicht, dass der Wortsinn des Merkmals 1.3 sich auf mit herkömmlichen Kaltfixierverfahren arbeitende Geräte beschränkt, wie sie im Ausführungsbeispiel in der Klagepatentschrift darstellt werden (Spalte 4, Zeilen 36 ff.). Aus der Relativierung "insbesondere" ergibt sich für den angesprochenen Durchschnittsfachmann (nach dem den Parteien bekannten Urteil des Bundespatentgerichts vom 8. März 2006 im Nichtigkeitsverfahren betreffend den deutschen Anteil des europäischen Patentes 0 699 315 [Klagepatent des Rechtsstreits 2 U 40/05, Anl. NK 12 im Anlagenkonvolut BB 8 des Verfahrens 2 U 39/05] ein Ingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik mit Hochschulausbildung und beruflicher Erfahrung in der Entwicklung von Druckeinrichtungen), dass die Kaltfixierung nur beispielhaft erwähnt wird. Entscheidend ist, dass nach dem Prinzip der Kaltfixierung gearbeitet wird; der Hinweis auf dieses Prinzip steht nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts als Beispiel für alle Verfahren, in denen - wie beim Kaltfixieren nach dem in der Klagepatentschrift erörterten Verfahren - der unerwünschte mit der Wärmeschmelzfixierung verbundene Bügeleffekt vermieden wird. Da dies nur möglich ist, wenn das Papier selbst relativ "kalt" bleibt, ist die Bezeichnung "Kaltfixierverfahren" auch durchaus zutreffend.

Dass die Klagepatentbeschreibung den Vorteil der Erfindung, nämlich die Koppelbarkeit mehrerer nichtmechanischer Druckgeräte zum simultanen Mehrfarben- und/oder Rückseitendruck anhand mit Lösungsmitteldampf arbeitender Kaltfixiergeräte erläutert (vgl. Spalte 2, Zeilen 16 bis 23 und Spalte 4, Zeile 39 bis Spalte 5, Zeile 33), soll den Schutzbereich der Erfindung nicht auf solche Geräte beschränken, sondern liegt nur darin begründet, dass am Prioritätstag in erster Linie Geräte mit derartigen Kaltfixierverfahren zur Ausübung der erfindungsgemäßen Lehre geeignet waren. Der Zusatz "insbesondere" hat das Merkmal 1.3 so verallgemeinert, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1 auch entsprechende Mittel umfasst, die erst nach dem Prioritätstag bereitgestellt wurden, sofern beim Fixieren das Papier relativ "kalt" bleibt (vgl. Benkard/Scharen, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl. 2006, § 14 PatG, Rdnr. 98 mit weiteren Nachweisen) und lediglich der Toner verhältnismäßig stark erhitzt wird.

Dass das Wort "insbesondere" im ursprünglich angemeldeten Anspruch 1 fehlte, führt ebenfalls nicht zu einer Beschränkung des Wortsinns auf nach am Prioritätstag bekannten Kaltfixierverfahren arbeitende Geräte; auf Vorgänge im Erteilungsverfahren kann, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, zur Auslegung eines im Patentanspruch angegebenen Merkmals nicht zurückgegriffen werden.

Anspruch 1 besagt für den Durchschnittsfachmann auch nicht, dass mit einer magnetosensitiven Trommel ausgerüstete Geräte von der Erfindung nicht erfasst werden. Die allgemeine und einleitende Beschreibung der Klagepatentschrift der für die Erfindung in Betracht kommenden nichtmechanischen Druckgeräte (Spalte 1, Zeilen 6 ff.) erwähnt auch solche mit einer magnetosensitiven Trommel. Die in der weiteren Beschreibung geübte Kritik an derartigen Geräten bezieht sich auf die Anordnung mehrerer unterschiedlich gefärbter Entwicklerstationen an ein und derselben Trommel, wie sie unumgänglich war, wenn mit einem einzigen Gerät mehrfarbig gedruckt werden sollte. Benutzt man dagegen - wie von der Erfindung vorgesehen - mehrere Geräte und ordnet jedem eine einzige Farbe zu, tritt das Problem der Vermischung verschiedener Farben nicht auf, und der Durchschnittsfachmann hat keine Bedenken, auch geeignete Geräte mit einer magnetosensitiven Trommel zum simultanen Rückseiten- und/oder Mehrfarbendruck hintereinander zu schalten.

Kern der Erfindung ist die Vorgabe des Merkmals 2.4, zwischen den beiden hintereinander geschalteten Druckgeräten eine Papierlängenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers vorzusehen. Anspruch 1 besagt mit dem Begriff "Papierlängenausgleichseinrichtung" eindeutig, dass die erfindungsgemäße Einrichtung die durch den asynchronen Lauf der Geräte bedingten Papierlängen ausgleichen soll. Die Folge eines asynchronen Laufes hintereinander angeordneter Geräte kann zum Einen sein, dass das erste Gerät schneller läuft als nach nachgeordnete, das den Aufzeichnungsträger weiter bearbeiten soll. Zwangsläufig entsteht dann zwischen den Geräten eine Überlänge. Zum Anderen kann die Situation auftreten, dass das nachgeordnete Gerät schneller läuft als das erste, so dass der Aufzeichnungsträger reißen würde, wäre nicht von vornherein zwischen den Geräten eine Überlänge vorgesehen. Derartige Überlängen des Aufzeichnungsträgers zwischen den beiden Druckern sollen nicht sich selbst überlassen bleiben, sondern ausgeglichen werden (Klagepatentschrift, Spalte 7, Zeilen 45 bis 59); nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beträgt die auszugleichende Länge etwa 8 bis 20 cm.

Wie dieser Ausgleich zu erfolgen hat, konkretisiert Anspruch 1 durch die Vorgabe des Merkmals 2.4, die Papierlängenausgleichseinrichtung solle in der Art eines Schlaufenziehers gestaltet sein. Dem entnimmt der Durchschnittsfachmann zunächst die Anweisung, dass die Überlängen zu Schlaufen gezogen werden sollen. Wie die Papierlängenausgleichseinrichtung im Einzelnen apparativ ausgestaltet wird, überlässt die Klagepatentschrift weitgehend dem Belieben des Durchschnittsfachmanns. Beispielhaft wird in den Unteransprüchen 9 bis 12 beschrieben, an welchen Stellen im Papierlauf die Ausgleichseinrichtung zweckmäßigerweise angeordnet werden kann und wie die ihr zugeschriebenen Funktionen durch ortsfest angeordnete und motorisch angetriebene Umlenkelemente insbesondere in Gestalt von Umlenkrollen verwirklicht werden können. Auch wenn die Ausgleichseinrichtung nicht so ausgestaltet sein muss, wie es die Klagepatentschrift im Ausführungsbeispiel und in den zugehörigen Figuren 5 und 6 beschreibt, enthält das Ausführungsbeispiel in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Teil der Beschreibung auch allgemeine Angaben über das, was erfindungsgemäß unter einer Einrichtung nach Art eines Schlaufenziehers zu verstehen ist. Die in Merkmal 2.4 beschriebene Einrichtung soll eine das Papier ständig spannende Kraft erzeugen (Spalte 3, Zeilen 13 bis 16 und Spalte 7, Zeilen 26 bis 40). Wesentlich ist gerade, dass auch die größer werdende Schlaufe unter Spannung bleibt (Spalte 3, Zeilen 25 bis 29; Spalte 7, Zeilen 22 bis 25). Damit soll ein jederzeit kontrollierter und definierter Verlauf der Schlaufe erreicht und ein unkontrolliertes nur schwerkraftbedingtes Durchhängen vermieden werden, das mit Beschädigungen und Verunreinigungen der Papierbahn durch unerwünschte Berührung des Fußbodens oder bestimmter Maschinenteile verbunden sein könnte. Daraus ergibt sich für den Durchschnittsfachmann zugleich, dass nach Merkmal 2.4 nicht jede beliebige Längenausgleichsvorrichtung genügt, bei der einfach eine gewisse Papierüberlänge zugegeben und die Papierbahn unter Schwerkraftwirkung ihres eigenen Gewichtes mehr oder weniger weit durchhängen gelassen wird. Genügte jedes beliebige schwerkraftbedingte Durchhängenlassen einer Überlänge, wäre kaum eine Vorrichtung denkbar, die nicht nach Art eines Schlaufenziehers arbeitete und die entsprechende Anweisung des Merkmals 2.4 wäre praktisch sinnentleert.

2. Diesen Vorgaben entsprechen die angegriffenen Geräte nicht.

a) Zwar ist das Merkmal 1.3 durch das von ihnen praktizierte "f"-Verfahren wortsinngemäß verwirklicht, bei dem nach dem insoweit im Verhandlungstermin vor dem Senat übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien durch die Einwirkung von Blitzlicht nur der Toner hoch erhitzt und zum Schmelzen gebracht wird, das Papier in seinen unbedruckten Zonen jedoch verhältnismäßig niedrig temperiert bleibt und die beim Wärmeschmelzfixieren entstehenden hohen zum unerwünschten "Bügeleffekt" führenden Temperaturen von bis zu 160° C jedenfalls in diesen unbedruckten Zonen nicht erreicht werden. Darauf wird auch in Werbeaussagen der Beklagten betreffend die angegriffenen Geräte hingewiesen (vgl. Anl. I-K10 [betr. N 7000 und N 8000] und Anl. I-K13 [betr. N 7000).

b) Nicht verwirklicht wird jedoch das Merkmal 2.4. Bei den angegriffenen Geräten ist keine Papierlängenausgleichseinrichtung nach Art eines Schlaufenziehers vorhanden. Die zwischen den Geräten vorgesehene Überlänge der Papierbahn hängt lediglich durch ihr Eigengewicht nach unten durch, und es wird keine Schlaufe gezogen, die insbesondere auch die wachsende Überlänge aufnimmt und kontrolliert unter ständiger Spannung hält. Dahin stehen kann, ob die zwischen den beiden Geräten durchhängende Papierbahn, wie die Klägerin geltend macht, an einem "lappenförmigen" Bauteil entlang geführt wird, ob entsprechend ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dünnes Papier mit dem Gewicht einer Kette beschwert wird, oder ob solche Bauteile, wie die Beklagten behaupten, bei der in Deutschland vertriebenen Ausführungsform nicht vorhanden sind. Fehlen derartige Bauteile, ist stets allein eine schwerkraftbedingte Einwirkung auf das Papier gegeben, das je nach konkret vorhandener Überlänge durch sein eigenes Gewicht mehr oder weniger weit nach unten durchhängt, das aber mangels Zugkrafteinwirkung nicht unter der erfindungsgemäß zu erzeugenden Spannung steht. Ist das lappenförmige Bauteil oder eine Kette vorhanden und arbeiten diese Funktionsteile so, wie es die Klägerin vorgetragen hat, genügt das ebenfalls nicht den Vorgaben des Merkmals 2.4. Wie die Klägerin ausgeführt hat (S. 24 der Berufungserwiderung vom 28. November 2005, Bl. 401 d.A.), ist der Lappen zwar einseitig aufgehängt und kann frei schwingen, dass er aber bei einer Zunahme der Überlänge und einem weiteren Durchhängen der Papierbahn stets nach unten folgt und sie dann auch unter Spannung hält, legt die Klägerin nicht dar, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Kontakt zwischen dem Lappen und der Papierbahn, zumindest wenn die Überlänge ein bestimmtes Maß übersteigt, aufgehoben wird und die Papierbahn nur infolge ihres eigenen Gewichtes durchhängt und der Lappen allenfalls während seines Aufliegens auf dem Papier möglicherweise eine gewisse Spannungswirkung erzeugen kann. Bei dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegten auszugleichenden Überlängenmaß von 8 bis 20 cm kann auch nicht ohne nähere Erläuterungen, die die darlegungsbelastete Klägerin hätte vortragen müssen, davon ausgegangen werden, dass das lappenförmige Bauteil seine Position den wechselnden Überlängen ständig anpasst und stets der jeweiligen Länge des Papierbahndurchhanges diesen unter Spannung haltend folgt. Nichts anderes gilt für eine Kette zum Beschweren dünner Papierbahnen, von der die Klägerin ebenfalls nicht behauptet hat, dass sie in jeder im Praxisbetrieb der angegriffenen Geräte vorkommenden Überlänge auf der Papierbahn aufliegt und diese kontrolliert unter Spannung hält. Eine Vorrichtung, die zum Ausgleich wechselnder Papierüberlängen und zum Erzeugen einer bestimmten Vorspannung keine Schlaufe unter Zugkraft setzt und nur durch ihr eigenes Gewicht die durchhängende Papierbahn beschwert, arbeitet daher nicht wie ein Schlaufenzieher. Auch bei einer solchen Ausgestaltung wird zwischen den beiden hintereinander geschalteten Geräten keine variierende Überlänge durch "aktives" Vergrößern oder Verkleinern einer Papierschlaufe ausgeglichen, sondern die Überlänge hängt lediglich zwischen den Geräten je nach wechselnder Länge unterschiedlich weit durch.

Sollte das Vorbringen der Klägerin, die Ausführung der angegriffenen Vorrichtungen sei derjenigen nach dem Ausführungsbeispiel entsprechend Figur 6 des Klagepatentes funktional gleichwertig (vgl. S. 23 der Berufungserwiderung vom 28. November 2005, Bl. 400 d.A.) dahin zu verstehen sein, sie wolle geltend machen, die angegriffenen Gegenstände verwirklichten das Merkmal 2.4 insoweit jedenfalls mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln, könnte auch das keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts dazu vorgetragen, aufgrund welcher an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientierter Überlegungen der angesprochene Durchschnittsfachmann eine einfache schwerkraftbedingt durchhängende Papierbahnüberlänge als einer zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe der in Merkmal 2.4 beschriebenen aktiv und mit Zugkraft arbeitenden Längenausgleichsvorrichtung funktional gleichwirkendes und auch gleichwertiges Mittel auffinden konnte. Das bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte rein schwerkraftbedingte Durchhängen entspricht gerade keiner kontinuierlichen Spannung, wie sie das Merkmal 2.4 erreichen will, um ein schwerkraft- bzw. lediglich eigengewichtbedingtes Durchhängen der Papierschlaufe gerade zu vermeiden und verlässt gerade die von Merkmal 2.4 bestimmte Linie des Klagepatentes.

III.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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