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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: I-2 U 59/03
Rechtsgebiete: GbMG, PatG


Vorschriften:

GbMG § 1 Abs. 1
GbMG § 5 Abs. 1 Satz 1
PatG § 1 Abs. 1
PatG § 4
PatG § 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Mai 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zum 31. Januar 2005 255.645,94 Euro (500.000,-- DM).

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 31. Januar 2005 abgelaufenen deutschen Gebrauchsmusters 295 22 239 betreffend einen linearen Antrieb (Klagegebrauchsmuster, Anlage W 1); aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte nach dessen Ablauf noch auf Rechnungslegung, Vernichtung der als schutzrechtsverletzend angegriffenen Erzeugnisse und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster wurde am 10. August 2000 aus dem am 10. Januar 1995 angemeldeten europäischen Patent 0 662 573 (Anlage B 2) abgezweigt, das eine dänische Unionspriorität vom 10. Januar 1994 in Anspruch nimmt.

Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:

Ein Linearantrieb, umfassend ein Antriebsgehäuse und eine nicht selbstgehemmte Schraubenspindel (6), die in beiden Richtungen drehbar ist, eine Antriebsmutter (8), die auf der Schraubenspindel axial verlagerbar und mit einer Antriebswelle (10) verbunden ist, und einen reversierbaren Elektromotor (2), der die Schraubenspindel über ein Getriebe antreibt und die Antriebswelle, abhängig von der Drehrichtung der Spindel nach vorn schiebt bzw. zurückbewegt, dadurch gekennzeichnet, dass der Antrieb weiterhin eine Schraubenfeder (20) umfasst, die mit einem Ende in dem Antriebsgehäuse befestigt ist und bei der eine Anzahl Windungen um ein Ende der Spindel oder ein zylindrisches Element einer diesem zugeordneten Kraftübertragungskupplung angeordnet sind, und die so angeordnet ist, dass sie während der Vorwärts-/Ausfahrbewegung freie Drehung der Spindel zulässt, aber bei der Rückwärts/Rückzugsbewegung eine Bremskraft auf die Spindel ausübt, die so ausgewogen ist, dass die Spindel selbstgehemmt zu sein scheint.

Die nachstehend abgebildeten Figuren 1 bis 3 der Klagegebrauchsmusterschrift zeigen zwei Ausführungsbeispiele des erfindungsgemäßen Linearantriebes, und zwar Figur 1 einen Längsschnitt durch eine erste Ausführungsform, bei der die Spindel durch Kegelradgetriebe mit dem Antriebsmotor verbunden ist, Figur 2 eine vergrößerte Ansicht des angetriebenen Endes der Spindel mit der erfindungsgemäßen Schraubenfeder und Figur 3 einen Längsschnitt durch eine zweite Ausführungsform des erfindungsgemäßen Linearantriebes, die sich von der ersten Ausführungsform insbesondere dadurch unterscheidet, dass zum Antrieb der Spindel ein Schneckengetriebe dient, das äußere Rohr axial verschiebbar zwischen zwei Federn angeordnet ist und die Schraubenfeder ein zylindrisches Element in dem Schneckengetriebe umgreift.

(Abbildung)

Die Beklagte stellt Linearantriebe her und verwendet sie insbesondere zum Verstellen von Möbelteilen, etwa des Kopf- und/oder Fußendes von Lattenrosten in Pflegebetten. Eine erste Ausführungsform ist der unter der Bezeichnung "O. ..." in den Verkehr gebrachte Doppelantrieb mit zwei Spindeln, dessen Ausgestaltung aus den als Anlagen W 6 bis 9 vorgelegten Abbildungen und dem als Anlage B&B 42 vorgelegten Muster hervorgeht; eine zweite Ausführungsform ist der unter der Bezeichnung "D. .." in den Verkehr gebrachte Singularantrieb mit einer einzigen Spindel, dessen Ausgestaltung aus den als Anlagen AL 15 bis 19 zu den Akten gereichten Abbildungen und dem als Anlage AL 20 vorgelegten Muster ersichtlich ist.

Die Klägerin meint, beide Antriebe entsprächen wortsinngemäß der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters niedergelegten technischen Lehre; Herstellung und Vertrieb dieser Gegenstände hätten das Klageschutzrecht verletzt.

Die Beklagte stellt eine Verletzung in Abrede. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, das Klagegebrauchsmuster sei durch den Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 38 09 555 (Anlage B 15) neuheitsschädlich vorweggenommen, in jedem Fall aber nahegelegt durch die Abhandlung "Electromechanical linear actuators" (Anlage B 6; deutsche Übersetzung Anlage B 6 a).

Außerdem habe sie - die Beklagte - den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters selbst neuheitsschädlich offenkundig vorbenutzt. Auf der Messe "INTERZUM" vom 14. bis zum 18. Mai 1993 in Köln habe sie einen Schutzanspruch 1 entsprechenden Doppelantrieb geöffnet ausgestellt, der damals die Bezeichnung "O. ....." getragen und in seiner technischen Beschaffenheit dem als Anlage B 10 a vorgelegten Musterstück entsprochen habe. Die offenkundige Vorbenutzung verschaffe ihr gleichzeitig ein privates Vorbenutzungsrecht.

Darüber hinaus verwirklichten die angegriffenen Linearantriebe nicht die Merkmale des Schutzanspruches 1. Die Spindel sei selbsthemmend; die vorhandene Schlingfeder diene nicht als Bremse, sondern vermeide Resonanzgeräusche im Lastwechselbereich. Die Feder sei auch weder um ein Ende der Spindel noch um ein zylindrisches Element einer diesem zugeordneten Kraftübertragungskupplung angeordnet, sondern um einen zylindrischen Ansatz eines auf die Spindel fest aufgepressten Schneckenrades.

Das Landgericht hat zur offenkundigen Vorbenutzung Beweis erhoben und die Klage durch Urteil vom 15. Mai 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig, weil die Beklagte seinen Gegenstand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offenkundig vorbenutzt habe. Ob diese Vorbenutzung tatsächlich stattgefunden habe, könne letztlich sogar dahin gestellt bleiben, da es auch an der erforderlichen Erfindungshöhe fehle; die deutsche Offenlegungsschrift 38 09 555 (Anlage B 15) habe dem Durchschnittsfachmann in Verbindung mit der europäischen Patentschrift 0 577 541 (Anlage W 3) den Gegenstand der schutzbeanspruchten technischen Lehre nahe gelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre bisher erfolglos geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz, Vernichtung und Rechnungslegung weiter. Sie führt unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Das Landgericht habe die deutsche Offenlegungsschrift 38 09 555 zu Unrecht für schutzhindernd gehalten. Es habe verkannt, dass die aus dieser Druckschrift bekannte Schlingfederbremse ausschließlich zum Abbremsen oder zum Blockieren einer aktuellen Drehbewegung eines zylindrischen Elementes diene und nicht wie beim Klagegebrauchsmuster eine ausgewogene Bremskraft aufbringen solle, die die Spindel zwar bei ausgeschaltetem Motor festhalte, aber durch die Antriebskraft des eingeschalteten Motors überwunden werden könne. Das Landgericht habe weiter übersehen, dass die Bremswirkung bei den Anwendungsgebieten der Entgegenhaltung erst nach Betätigung einer Auslösung einsetzen solle, während sie bei einem Linearantrieb während der Rückwärtsbewegung immer vorhanden sein müsse. Dass der Durchschnittsfachmann diese Druckschrift nicht als Vorbild herangezogen hätte, zeige sich auch daran, dass sie im Einspruchsverfahren gegen das parallele Patent nicht entgegengehalten worden sei, obwohl die Einsprechende fast 20 Druckschriften vorgelegt habe. Die Druckschrift befasse sich auch nicht mit der Technologie von Linearantrieben und lehre nicht die Überwindbarkeit der Blockierung, sondern die Steigerung der Bremswirkung bis zum völligen Blockieren.

Darüber hinaus wecke die Würdigung des Beweisergebnisses zur offenkundigen Vorbenutzung Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, weshalb die Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht wiederholt werden müsse. Bei zutreffender Sachbehandlung hätte die Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden dürfen; das Vorbringen der Beklagten sei unschlüssig gewesen, weil die Beklagte statt des angeblich auf der Messe ausgestellten Antriebes Abbildungen und Muster eines jüngeren Gerätes vorgelegt habe, dessen Schraubenfeder erst nachträglich eingebaut worden sei. Das Vorbringen der Beklagten sei unsubstantiiert gewesen, da sie nicht ausgeführt habe, dass der ausgestellte Antrieb eine Schraubenfeder mit ausgewogener und nur bei abgestelltem Motor wirksamer, vom eingeschalteten Motor beim Rückwärtsfahren aber überwindbare Bremskraft aufgewiesen habe. Hierüber verhielten sich auch die Zeugenaussagen nicht. Das Landgericht habe bei der Formulierung der Beweisfragen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters darauf reduziert, dass eine Schlingfederbremse zur Anwendung komme. Insbesondere hätte das Landgericht aufgrund der Zeugenaussagen, der ausgestellte Antrieb habe eine Schlingfederbremse aufgewiesen, nicht den gesamten Inhalt der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters für bewiesen halten dürfen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen und im einzelnen angegebenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Linearantriebe, umfassend ein Antriebsgehäuse und eine nicht selbstgehemmte Schraubenspindel, die nach beiden Richtungen drehbar ist, eine Antriebsmutter, die auf einer Schraubenspindel axial verlagerbar ist und mit einer Antriebswelle verbunden ist, und einen reversierbaren Elektromotor, der die Schraubenspindel über ein Getriebe antreibt und die Antriebswelle, anhängig von der Drehrichtung der Spindel nach vorn schiebt bzw. zurückbewegt,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Antrieb weiterhin eine Schraubenfeder umfasst, die mit einem Ende in dem Antriebsgehäuse befestigt ist und bei der eine Anzahl Windungen um ein Ende der Spindel oder ein zylindrisches Element einer dieser zugeordneten Kraftübertragungskupplung angeordnet sind, und die so angeordnet ist, dass sie während der Vorwärts-/Ausfahrbewegung freie Drehung der Spindel zulässt, aber bei der Rückwärts-/Rückzugsbewegung eine Bremskraft auf die Spindel ausübt, die so ausgewogen ist, dass die Spindel selbstgehemmt zu sein scheint;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Januar 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten und des erzielten Gewinns

wobei

es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die im unmittelbaren und unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1. zu vernichten.

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 15. Januar 2001 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Im Verhandlungstermin vom 22. Februar 2007 haben die Parteien die Klage mit Rücksicht auf den Ablauf des Klagegebrauchsmusters im Umfang des Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt; außerdem hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz auf bis zum 31. Januar 2005 begangene Handlungen beschränkt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

hilfsweise, im Fall ihres Unterliegens die Revision zuzulassen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Sie meint im übrigen, der Gegenstand der schutzbeanspruchten technischen Lehre habe am Prioritätstag für den Fachmann auch durch eine Kombination der deutschen Offenlegungsschrift 38 09 555 mit der Literaturstelle "Actuator Systems" aus November 1979 (Anl. B 6/B 6 a) nahegelegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben und ein schriftliches Gutachten von November 2005 eingeholt (Bl. 702-734 d.A.), das der gerichtliche Sachverständige Professor Dr.-Ing. K. S. durch ein weiteres schriftliches Gutachten von Januar 2007 (Bl. 1041-1055 d.A.) ergänzt und in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Auf die Niederschrift der Sitzung vom 22. Februar 2007 (Bl. 1199 - 1225 d.A.) wird Bezug genommen. Der Senat hat außerdem Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 27. Juli 2006 vor dem vorbereitenden Einzelrichter (Bl. 849-905 d.A.) und die ergänzenden Ausführungen des Zeugen J. S. vom 8. Dezember 2006 (Bl. 1014 - 1029 d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dem Klagegebrauchsmuster die in § 1 Abs. 1 GbMG festgelegten Schutzwirkungen versagt. Der Gegenstand seines Schutzanspruches 1 beruht gegenüber der bereits erwähnten Literaturstelle "Actuator Systems" in Verbindung mit der deutschen Offenlegungsschrift 38 09 555 nicht auf einen erfinderischen Schritt im Sinne des § 1 Abs. 1 GbMG.

1. Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Linearantrieb mit den Merkmalen 1 bis 4.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung. Solche Linearantriebe setzen die Drehbewegung eines Elektromotors mit Hilfe einer Schraubenspindel und einer darauf gleitenden Mutter in eine lineare Bewegung um und überwinden beim Verschieben eines beweglichen Teils eine in Richtung der Spindelachse wirkende Gegenkraft. Mit Hilfe derartiger Linearantriebe können u.a. Rückenlehnen von Polstermöbeln oder Fuß- und Kopfenden von Krankenhaus- bzw. Pflegebetten stufenlos verstellt werden.

Um ein unerwünschtes Zurückfahren aus der Verstellposition unter der Last des Verstellteiles bei abgeschaltetem Antriebsmotor zu verhindern, erforderten Anwendungsfälle der genannten Art bisher den Einsatz selbsthemmender Spindeln, die durch eine kleine Gewindesteigung und gegebenenfalls zusätzlich durch erhöhten Reibwert vom Motor relativ leicht gedreht werden können, sich aber umgekehrt auch von großen auf die Mutter wirkenden axialen Lasten nicht zurückdrehen lassen (vgl. Gutachten S. 5, Bl. 706 d.A.). Allerdings wird zum Überwinden der Reibung eine höhere Antriebsleistung benötigt, und die geringere Spindelsteigung erfordert entweder höhere Motordrehzahlen oder benötigt längere Verstellzeiten. Diese - nach den Ausführungen der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 1, Zeile 12) um bis zu 50 % höheren - Leistungen werden wegen ihres hohen Energieverbrauchs als nachteilig beanstandet. Dies entnimmt der Durchschnittsfachmann - im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen ein Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsausbildung und vertieften Kenntnissen in der Antriebstechnik und einigen Jahren Berufserfahrung in der mechanischen Umsetzung von Drehbewegung in lineare Bewegung (Gutachten S. 4, Bl. 705 d.A.) - den Vorteilsangaben am Schluss der Gebrauchsmusterbeschreibung (S. 3, Zeilen 18 und 19).

Verwendet man nicht selbsthemmende Spindeln, von deren Einsatz auch die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung ausgeht, genügen beim Aus- und Einfahren der Antriebsstange durch die höhere Gewindesteigung und die geringeren Reibwerte der Spindel geringere Antriebsleistungen bei kürzeren Verstellzeiten; allerdings muss dann durch besondere Maßnahmen ein unerwünschtes Zurückfahren der Spindel aus der gewählten Verstellposition verhindert werden.

Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, beschreibt die in der Klagegebrauchsmusterschrift einleitend erwähnte europäische Patentanmeldung 0 577 541 (Anlage W 3), deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind; der dort offenbarte motorgetriebene Linearantrieb weist gleichzeitig die den Oberbegriff von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters bildenden Merkmale 1 bis 4.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung auf.

(Abbildung)

Eine nicht selbstgehemmte Schraubenspindel (1; Bezugszeichen gemäß vorstehender Abbildung) kann von einem Antriebsmotor (5) über ein Übersetzungsgetriebe (6) und zwei Kegelradgetriebe (8, 9) in beide Richtungen gedreht werden. Eine Antriebsmutter (3) mit innenliegenden Gewindegängen steht in Eingriff mit den außenliegenden Gewindegängen der Spindel; sie ist mit einer rohrförmigen Antriebswelle (4) verbunden, die die Spindel konzentrisch umgibt. Je nach Rotationsrichtung der Spindel schraubt sich die Antriebsmutter auf der Spindel entweder vom angetriebenen Ende der Spindel weg oder zu ihm hin und fährt dabei die mit dem zu verstellenden Gegenstand verbundene Antriebswelle entweder bis zur maximalen Verstellposition aus oder wieder bis in die Nullstellung zurück (Gutachten S. 18/19, Bl. 719/720 d.A.). Spindel, Übersetzungsgetriebe und Motor bleiben miteinander verbunden, um die Bremswirkung der insbesondere zwischen den Teilen des Übersetzungsgetriebes auftretenden inneren Reibungskräfte zu nutzen und den Antriebsmotor als Sperre zu nutzen. Zur beschleunigten Rückverstellung bei stehendem Motor kann das Übersetzungsgetriebe von der Spindel getrennt werden; das führt zu einem schnellen Abgleiten der Antriebsstange (vgl. Anlage W 3, Spalte 2, Zeilen 35-55; Gutachten, a.a.O.).

Die vom Sachverständigen zutreffend herausgearbeitete, dem Klagegebrauchsmuster objektiv zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem) besteht darin, bei einem Linearbetrieb mit nicht selbst hemmender Spindel auf andere Weise zu verhindern, dass er sich unter den beim vorgesehenen Einsatzzweck zu erwartenden Belastungen bei abgeschaltetem Motor ungewollt zurückbewegt (Gutachten S. 5, Bl. 706 d.A.).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Schutzanspruch 1 einen Linearantrieb vor, der folgende Merkmale umfasst:

1. ein Antriebsgehäuse;

2. eine Schraubenspindel, die 2.1 nicht selbstgehemmt und 2.2 in beiden Richtungen drehbar ist;

3. eine Antriebsmutter, die 3.1 auf der Schraubenspindel axial verlagerbar und 3.2 mit einer Antriebswelle verbunden ist;

4. einen reversierbaren Elektromotor, der 4.1 die Schraubenspindel über ein Getriebe antreibt und 4.2 die Antriebswelle abhängig von der Drehrichtung der Spindel nach vorn oder zurückbewegt,

5. eine Schraubenfeder, die 5.1 mit einem Ende in dem Antriebsgehäuse befestigt ist, 5.2 bei der eine Anzahl Windungen um ein Ende der Spindel oder ein zylindrisches Element einer diesem zugeordneten Kraftübertragungskupplung angeordnet sind, 5.3 wobei die Schraubenfeder so angeordnet ist, dass sie 5.3.1 während der Vorwärts-/Ausfahrbewegung eine freie Drehung der Spindel zulässt, 5.3.2 aber bei der Rückwärts-/Rückzugsbewegung eine Bremskraft auf die Spindel ausübt, die so ausgewogen ist, dass die Spindel selbstgehemmt zu sein scheint.

Im Gegensatz zu der aus der europäischen Patentanmeldung 0 577 541 (Anlage W 3) bekannten Vorrichtung, bei der die Bremswirkung von Übersetzungsgetriebe und Motor zum Festhalten der Spindel in der Verstellposition genutzt wird, verwendet das Klagegebrauchsmuster als Sicherung gegen ein unerwünschtes Zurückfahren der Antriebsstange die in der Merkmalsgruppe 5 beschriebene Schraubenfeder, deren Windungen derart um das Ende der Schraubenspindel gelegt werden, dass sie sich beim Vorwärtsdrehen der Spindel - beim Ausfahren der Antriebsstange - öffnen und eine freie, d.h. nicht oder jedenfalls nicht nennenswert durch die Feder gebremste Drehung der Antriebsspindel ermöglichen, bei entgegengesetzter Drehrichtung - beim Zurückfahren - aber zuziehen und enger an die Spindel anlegen (Merkmal 5.3.2) und mit den dadurch entstehenden höheren Reibkräften die Spindel bei abgeschaltetem Antriebsmotor in der Verstellposition festhalten. Die Feder soll zusätzliche Reibkräfte aufbringen, die die im Antrieb - auch beim Einsatz einer nicht selbstgehemmten Spindel in geringerem Maße noch vorhandenen - Reibkräfte unterstützt und verstärkt, so dass beide Reibkräfte zusammen ausreichen, um bei abgeschaltetem Antriebsmotor ein ungewünschtes selbständiges Absinken der Antriebsstange bei gleichbleibender Krafteinwirkung zu verhindern und den Antrieb in der Verstellposition zu halten (Gutachten S. 12; Bl. 713 d.A.). Hat die Schraubenspindel die zum Zuziehen der Schraubenfeder erforderliche Rückdrehbewegung absolviert, hindert die Feder sie an einer weiteren Rückwärtsdrehung, sofern der Motor nicht in Betrieb ist. Dieses Zuziehen und Anlegen der Schraubenfeder darf indessen nicht dazu führen, dass vor dem Erreichen der Nullstellung die Spindel blockiert ist und so festsitzt, dass auch der Motor sie nicht mehr in diese Richtung bewegen kann. Damit ein gewolltes Rückverstellen möglich bleibt, muss die Bremswirkung vielmehr so "dosiert" und die Schraubenfeder so eingestellt sein, dass der Motor auch die von ihr aufgebrachte zusätzliche Reibkraft überwinden und die Antriebswelle gegen den Widerstand der Schraubenfeder in ihre Nullstellung zurückholen kann. Das bietet den Vorteil, dass beim Verstellen die Vorzüge einer nicht selbstgehemmten Spindel - nämlich eine relativ schnelle Ausfahrbewegung bei wenigen Spindelumdrehungen und beim Ausfahren auch und geringem Energieverbrauch - genutzt werden können und bei der beabsichtigten Rückwärtsbewegung nur der Widerstand der zusammengezogenen Schraubenfeder überwunden werden muss. Um ein unbeabsichtigtes Rückverstellen zu verhindern, wird die nicht selbsthemmende Schraubenspindel, was das Aufbringen von Reibungskräften betrifft, unter der Einwirkung der zusammengezogenen Schraubenfeder einer selbstgehemmten Spindel gleich gestellt; die bei einer selbstgehemmten Spindel von den nur flach ansteigenden und dementsprechend zahlreichen Windungen aufgebrachte Reibkraft wird von der Schraubenfeder aufgebracht.

Die nach Merkmal 2.1 ausgeschlossene Selbsthemmung der Spindel ist gegeben, wenn die Spindel im Falle einer axialen Krafteinwirkung auf die Mutter in ihrer Verstellposition verharrt und hierzu nicht durch besondere Maßnahmen festgehalten werden muss; nicht selbsthemmend im Sinne des Merkmals 2.1 ist sie, wenn die Reibung zwischen den Gewindegängen und der Mutter zur Fixierung der Spindel in der jeweils gewünschten Position nicht ausreichen und zur Sicherung gegen ein unerwünschtes Zurückfahren bei stehendem Motor besondere Gegenmaßnahmen erforderlich sind. Die Qualifizierung als selbsthemmend oder nicht selbsthemmend hängt nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 8, 10, 11; Bl. 709, 711, 712 d.A.) im wesentlichen von der Steigung des Spindelgewindes und den dortigen Reibwerten ab. Als maßgebender Leitwert ist in erster Linie die Gleitreibung heranzuziehen, weil die Reibungskraft an der Kontaktfläche zwischen zwei Körpern in Bewegung kleiner ist als im Ruhezustand, die Sicherung gegen ein unerwünschtes Zurückdrehen der Spindel aber auch wirksam sein muss, wenn der Motor aus einer schon eingeleiteten Abwärtsbewegung heraus abgeschaltet wird (Gutachten S. 9, Bl. 710 d.A.).

Zutreffend hat der gerichtliche Sachverständige die selbsthemmende oder nicht selbsthemmende Eigenschaft der Spindel nur anhand der zwischen dem Spindelgetriebe und der Antriebsmutter auftretenden Reibungskräfte bestimmt und die übrigen im Gesamtsystem, insbesondere in Getriebe und Motor vorhandenen Reibungskräfte außer Betracht gelassen (Gutachten S. 9, 31 - 33; Bl. 710, 732 - 734 d.A.; Ergänzungsgutachten S. 13 ff., Bl. 1053 ff. d.A.). Die Richtigkeit dieser Ausführungen ergibt sich schon daraus, dass die Klagegebrauchsmusterschrift (vgl. S. 1, Zeilen 1 - 16) die Spindel des aus der bereits erwähnten europäischen Patentanmeldung 0 577 541 bekannten Linearantriebes als nicht selbstgehemmt bezeichnet, obwohl bei der dortigen Vorrichtung die in Motor und Getriebe auftretenden Reibungskräfte ausreichen, um die Spindel in der gewünschten Verstellposition zu halten (vgl. Gutachten S. 18/19, 21; Bl. 719/720, 722 d.A.). Die Lehre des Klageschutzrechtes befasst sich mit den übrigen im Motor und Getriebe vorhandenen Reibkräften nicht. Sie setzt in dem in Schutzanspruch 1 beschriebenen Umfang keine bestimmte Ausgestaltung von Motor und Getriebe voraus, so dass auch die dort auftretenden Reibungskräfte im Einzelfall unterschiedlich hoch sein können. Das Klagegebrauchsmuster soll vielmehr sicher stellen, dass unabhängig von der Ausbildung der Verbindung zu Motor und Getriebe und unabhängig von den dortigen Reibungskräften auch bei Stoßbelastung und Vibrationen, wie sie etwa beim Fahren eines Krankenbettes über Bodenunebenheiten oder bei dessen Transport im Aufzug auftreten können, ein unerwünschtes Rückdrehen der Spindel bei abgeschaltetem Motor auch und gerade dann zuverlässig ausgeschlossen ist, wenn die im Gesamtsystem vorhandenen Reibkräfte für sich allein nicht ausreichen, um die Spindel bei abgeschaltetem Motor in ihrer Verstellposition festzuhalten (vgl. Gutachten S. 8, Bl. 709 d.A.). Das entastet einerseits Motor und Getriebe von den auf die Spindel ausgeübten Rückstellkräften und erspart dem Fachmann andererseits, die Bremswirkung der Feder auf zusätzliche Reibkräfte aus dem Gesamtsystem mit abzustimmen. Ist die Bremskraft der Schraubenfeder auf die zu erwartenden bewirkenden Belastungen eingestellt und kann sie unter Berücksichtigung der Reibkräfte zwischen Spindelgewinde und Antriebsmutter die Spindel bei abgestelltem Motor festhalten, ist der Zweck der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebenen technischen Lehre erfüllt und ein unerwünschtes Absinken des verstellten Teils in jedem Fall zuverlässig ausgeschlossen; dass sich die übrigen im Gesamtsystem vorhandenen Reibkräfte noch zu denjenigen zwischen Spindelgewinde und Antriebsmutter hinzu addieren, ist ohne Bedeutung, weil nach der schutzbeanspruchten technischen Lehre die Bremskraft der Schraubenfeder zusammen mit den Reibkräften zwischen Spindel und Antriebsmutter allein und unabhängig von den je nach Ausgestaltung der Motor- und Getriebeverbindung variierenden dortigen Reibkräften ausreichen soll.

Entgegen der von der Klägerin im letzten Verhandlungstermin vertretenen Ansicht setzt die im Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre jedoch nicht voraus, dass die Bremswirkung der Schraubenfeder sofort mit dem Abschalten des Motors einsetzt, um jedes noch so geringfügige Absacken des verstellten Teils zu blockieren. Wichtig ist es, ein für den Benutzer spürbares Absinken zuverlässig zu vermeiden. Eine geringfügige Rückwärtsdrehung der Spindel von einem Bruchteil einer Spindelumdrehung oder ein Absinken von wenigen Millimetern wird vom Benutzer dagegen nicht wahrgenommen und auch im Rahmen des Merkmals 5.3.2 toleriert. Da die Schraubenfeder stets mit Vorspannung an der Spindel oder dem zylindrischen Element gemäß Merkmal 5.2.2 anliegen muss, damit die zum Zuziehen der Feder notwendigen Reibkräfte vorhanden sind (Gutachten S. 7, Bl. 708 d.A.), wird in aller Regel die Bremswirkung bereits nach einer derartigen geringfügigen Rückwärtsdrehung der Spindel einsetzen, ohne dass der Benutzer das damit verbundene geringfügige Absinken wahrnehmen kann. Dass eine solche kleine Rückstellbewegung stattfinden kann, ist für das Erreichen des mit der in Schutzanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre verfolgten Zweckes ersichtlich bedeutungslos.

2. Das Klagegebrauchsmuster erfüllt jedenfalls im Umfang seines hier geltend gemachten Schutzanspruches 1 nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes.

a) Zutreffend hat das Landgericht allerdings angenommen, dass die Abzweigung des Klagegebrauchsmusters aus dem europäischen Patent 0 662 573 wirksam ist. Bei der Prüfung, ob "dieselbe Erfindung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 GbmG vorliegt, ist auf die inhaltliche und nicht auf die wörtliche Übereinstimmung der Gebrauchsmusterunterlagen mit der Ursprungsanmeldung abzustellen. Die bei der Gebrauchsmusterabzweigung angemeldeten Schutzansprüche dürfen von den ursprünglichen Patentansprüchen abweichen, sofern ihre Merkmale in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart sind (vgl. BPatG E 35, 1 ff. - Scheibenzusammenbau = GRUR 1995, 486 = Anlage AL 10; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, § 5 GbmG Rdnr. 11; Mes, PatG und GbmG, 2. Auflage, § 5 GbmG Rdnr. 3; Goebel, GRUR 2001, 604, 605 ff.; Kraßer, GRUR 1996, 223, 226 f.; MittPräsDPA, BlPMZ 1996, 389). Entsprechendes muss dann auch gelten, wenn die in der Patentanmeldung als zur Erfindung gehörig offenbarten Beschreibungsteile noch nicht in Schutzansprüchen beschrieben waren. Es gelten die Grundsätze der Neuheitsprüfung, die auch dasjenige umfasst, was der Fachmann als selbstverständlich und nahezu unerlässlich ergänzt oder was er bei aufmerksamer Lektüre der Schrift ohne weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest (BGH, GRUR 1995, 330, 332 - Elektrische Steckverbindung; 2002, 146, 148 - Luftverteiler). Davon, dass die in den Schutzansprüchen 2 bis 16 des Klagegebrauchsmusters beschriebenen Merkmale in der ursprünglichen Beschreibung als zur Erfindung gehörend offenbart sind, kann aufgrund der von der Klägerin in der erstinstanzlichen Replik vorgenommenen Zuordnung (Bl. 58, 59 d. A.) ausgegangen werden; diese Zuordnung nimmt zwar nur auf die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters Bezug, dass diese aber in der Sache mit der ursprünglichen Patentanmeldung übereinstimmt, stellt die Beklagte ersichtlich nicht in Frage. Im Berufungsrechtszug ist dieser Punkt zu Recht nicht mehr aufgegriffen worden. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Inhalt einzelner Schutzansprüche über den Inhalt der ursprünglichen Beschreibung hinausgeht.

b) Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters mag zwar gegenüber dem Stand der Technik neu sein, die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebene technische Lehre beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Nach § 1 Abs. 1 GbMG muss eine technische Lehre neu und gewerblich anwendbar sein und auf einem erfinderischen Schritt beruhen, damit sie als Gebrauchsmuster geschützt werden kann. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Schutz beanspruchende technische Lehre auf einem erfinderischen Schritt im Sinne dieser Vorschrift beruht, ist im Gesetz jedoch nicht näher definiert. Insbesondere hat der Gesetzgeber die für die Schutzfähigkeit von Patenten geltende Bestimmung des § 4 Satz 1 PatG, nach der eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann in nicht naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, nicht in das Gebrauchsmustergesetz übernommen. Er hat insoweit die Schutzvoraussetzungen für Patente und Gebrauchsmuster auch unterschiedlich formuliert. Während Patente nach § 1 Abs. 1 PatG für technische Lehren erteilt werden, die u.a. auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, werden als Gebrauchsmuster solche schützt, die auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Aus dieser unterschiedlichen Formulierung der Schutzvoraussetzungen darf aber nicht geschlossen werden, die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes stelle an das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes geringere Anforderungen als die Anerkennung einer erfinderischen Tätigkeit, wie sie der Patentschutz erfordert (so aber noch Benkard/Goebel, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 1 GbMG, Rdnr. 13; Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 6. Aufl., § 3, Rdnr. 74 f.; Loth, Gebrauchsmustergesetz, § 1, Rdnr. 160, Mes, a.a.O., § 1 GbMG, Rdnr. 9, U. Krieger, GRUR Int. 1996, 356; Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 1 GbMG, Rdnr. 25). Nachdem die für einen Patentschutz notwendige Erfindungshöhe seit dem Inkrafttreten des heutigen § 4 PatG nur noch voraussetzt, dass der Gegenstand der Erfindung für den Fachmann am Prioritätstag nicht nahe lag, und die Anforderungen an die Schutzfähigkeit damit derart herabgesetzt worden sind, dass sie alle nicht nur durchschnittlichen Leistungen erfassen, sind die Anforderungen an das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes im Sinne des § 1 Abs. 1 GbMG die selben, wie sie für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 Satz 1 PatG verlangt werden (BGH, GRUR 2006, 842, 843 - 845 - Demonstrationsschrank; Busse/Keukenschrijver a.a.O., § 1 GbMG Rdnr. 16). Die Anerkennung der Schutzfähigkeit für unterhalb dieser Schwelle liegende geistige Leistungen machte zwangsläufig auch Naheliegendes dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich mit der Folge, dass ihre Benutzung allein dem Schutzrechtsinhaber unter Ausschluss aller anderen am geschäftlichen Verkehr Teilnehmenden vorbehalten wäre; eine solche Ausdehnung der Rechte ist vor dem Hintergrund der auch verfassungsrechtlich geschützten Handlungsfreiheit Dritter nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu im einzelnen BGH, a.a.O., S. 845 - Demonstrationsschrank).

Geht man hiervon aus, beruht der Gegenstand der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters niedergelegten technischen Lehre nicht auf einem erfinderischen Schritt. Die technische Lehre ergab sich am Prioritätstag des Klagegebrauchsmusters für den angesprochenen Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus einer Kombination der Literaturstelle "Actuator Systems" mit der deutschen Offenlegungsschrift 38 09 555. Figur 3 der erstgenannten Literaturstelle zeigt, wie auch der Sachverständige zutreffend ausführt, einen Linearantrieb mit den den Oberbegriff von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters bildenden Merkmalen 1 bis 4.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung. Die nicht selbsthemmende Spindel dieses Antriebs soll durch eine Bremse bei stromlosem Motor in Position gehalten werden (Gutachten S. 19, Bl. 720 d.A.). Aus dem Fließtext der Abhandlung (vgl. Anlage B 6a S. 2 Abs. 4, S. 6 vorletzter Absatz und S. 7 Abs. 1 a.E.) erfährt der Fachmann, dass die Bremse vom Reibungstyp und lastanhaltend ist; dem entnimmt er deren Aufgabe, die Spindel festzuhalten, damit diese unter Last nicht rotiert und aus der Verstellposition zurückfährt (Gutachten, a.a.O.; Anhörungsprotokoll S. 3, Bl. 1201 d.A.). Auch wenn über die Wirkungsweise dieser Bremse keine Angaben gemacht werden, ist für den angesprochenen Durchschnittsfachmann klar und wird von ihm in Gedanken gleich mitgelesen, dass diese Bremse lösbar sein muss und eine beabsichtigte Rückverstellung nicht behindern darf; denn sonst wäre der Antrieb unbrauchbar (Anhörungsprotokoll, a.a.O.). Um eine solche - in der Fachveröffentlichung in ihren konstruktiven Einzelheiten nicht näher beschriebene - Bremse vom Reibungstyp im konkreten Fall zu verwirklichen, wird er auch die deutsche Offenlegungsschrift 38 09 555 (Anlage B 15) heranziehen, die mit ihrem Titel "Mechanische Rücklauffederbremse" entsprechende weitergehende Anregungen in Aussicht stellt, und er wird überlegen, ob und wie er die dort offenbarte Lehre bei der Ausgestaltung einer für Linearantriebe der letztgenannten Art geeigneten Bremse nutzbar machen kann (Gutachten S. 14/15, Bl. 715/716 d.A.; Anhörungsprotokoll S. 3 /4, Bl. 1201, 1202 d.A.). Den dort angegebenen Einsatzzweck für die vorgeschlagene Schlingfederbremse, nämlich ihr Einsatz für (mechanische) Bewegungskonstruktionen (vgl. Anlage B 15 Spalte 1, Zeilen 3 und 5), wird er ausgehend von der genannten Abhandlung in "Actuator Systems" auch auf einen Linearantrieb mit nicht selbsthemmender Spindel beziehen, zumal in der Offenlegungsschrift als möglicher Anwendungsbereich auch stufenlose Verstelleinheiten von Polstermöbeln angegeben werden (Anlage B 15, Spalte 1, Zeilen 53 bis 55; Anhörungsprotokoll S. 4, Bl. 1202 d.A.). Unmittelbar offenbart findet er in der Entgegenhaltung gemäß Anlage B 15 sodann die Merkmale 5, 5.1 und 5.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung, nämlich durch die Angabe, die Schlingfeder auf eine Achse aufzustecken und mit einem Federarm an einem Fixierpunkt zu befestigen (Anlage B 15 Spalte 2, Zeilen 10 bis 14); letzteres ist gleichbedeutend mit der Befestigung eines Federendes am Antriebsgehäuse (vgl. Gutachten S. 14, Bl. 715 d.A.). Der anschließende Hinweis (Anlage B 15 Spalte 2, Zeilen 14 bis 16), ein Drehen der Achse entgegengesetzt zur Windungsrichtung bewirke ein selbsttätiges Lösen und Entspannen der Schlingfeder, die damit auf dem einer Achse entsprechenden Spindelende so angeordnet werden kann, dass sie während der Ausfahrbewegung entspannt und die freie Drehung der Spindel zulässt (Anhörungsprotokoll S. 5/6; Bl. 1203, 1204 d.A.), offenbart das Merkmal 5.3.1. Zur Anordnung der Feder nach Merkmal 5.3.2, dass sie bei der Rückwärtsbewegung eine Bremskraft auf die Spindel ausübt, die so ausgewogen ist, dass die Spindel selbstgehemmt zu sein scheint, lehrt die Offenlegungsschrift, dass sich die Schraubenfeder durch vorgewählte oder Einfluss nehmende Vorspannung bei Rotationen selbsttätig um den Körper bzw. die Achse schließt, auf den bzw. auf die sie aufgesteckt ist und und auf dessen Außenumfang sie bremsend einwirkt (Anlage B 15, Spalte 1, Zeilen 32 bis 36), wenn der Körper sich in Windungsrichtung dreht (Anlage B 15, Spalte 2, Zeilen 12 bis 14); dieser Körper bzw. diese Achse kann u.a. eine Welle sein. Die Stärke der Bremswirkung lässt sich dosieren bis zu einem erprobten oder berechneten Drehmoment, aber auch bis zu einem völligen Blockieren, wobei als Mittel, mit denen eine derartige Dosierung erreicht werden kann, ein entsprechender Querschnitt der Windungen, eine entsprechende Vorspannung, eine entsprechende Windungsanzahl und das ein weiteres Zuziehen verhindernde Anschlagen eines zweiten Federarmes an einem Anschlag angegeben werden (Anlage B 15, Ansprüche 4 und 15 und Spalte 1, Zeilen 40 bis 43 sowie Spalte 2, Zeilen 20 bis 24; Anhörungsprotokoll S. 6/7, Bl. 1204/1205 d.A.). Der Fachmann weiß ferner, dass Linearantriebe gewollt rückverstellbar sein müssen und dass die Bremskraft zwar zum Lastanhalten die Spindel blockieren, aber zum gewollten Rückverstellen überwindbar sein muss, die Bremswirkung also so einzustellen bzw. - in der Sprache der Entgegenhaltung - zu dosieren ist, dass die Spindel bei entsprechend hohem Kraftaufwand auch gegen die Bremskraft der Schraubenfeder zurückgedreht werden kann.

Der gerichtliche Sachverständige ist allerdings der Auffassung, die Offenlegungsschrift lege dem Durchschnittsfachmann dennoch nicht nahe, die Bremskraft der Schraubenfeder entsprechend diesen Vorgaben einzustellen. Er hat dies damit begründet, die dem Klagegebrauchsmuster am nächsten kommende Ausgestaltung entsprechend Figur 1 der Offenlegungsschrift ermögliche eine völlige auch vom Motor nicht überwindbare Blockierung der Achse, und die dort offenbarte technische Lehre ziele darauf ab, eine der beiden Drehrichtungen zu sperren und die andere freizulassen. Zur Dosierung der Bremswirkung diene nicht die Einstellung der Feder, sondern der in Figur 2 dargestellte Anschlag (Gutachten S. 17, Bl. 718 d.A.; Anhörungsprotokoll S. 8/9, Bl. 1206/1207 d.A.). Die in den Figuren 1 und 2 dargestellten Ausgestaltungen sind jedoch nur bevorzugte Ausführungsformen, auf die sich der Offenbarungsgehalt der Druckschrift nicht beschränkt; sie können im Rahmen der in den dortigen Ansprüchen beschriebenen Lehre auch abgewandelt werden, etwa indem zur Begrenzung der Bremskraft der in Figur 2 gezeigte Anschlag für einen zweiten Federarm vorgesehen wird, der sich auch im Gehäuse eines Linearantriebs anordnen ließe, oder indem Querschnitt, Vorspannung und Anzahl der Windungen entsprechend bemessen werden (vgl. Anlage B 15, Anspruch 15 und Spalte 1, Zeilen 40 bis 44). In seiner mündlichen Anhörung hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt, dass der angesprochene Fachmann diese Ausführungen in der Offenlegungsschrift zum Anlass nimmt, zu experimentieren und auszuprobieren, ob und wie mit den dort genannten Möglichkeiten die Bremskraft der Schraubenfeder eines Linearantriebes so eingestellt werden kann, dass sie bei abgeschaltetem Antriebsmotor die Spindel festhält, der Motor aber die Spindel gegen die Bremskraft der Schraubenfeder zurückdrehen kann; der Senat ist davon überzeugt, dass es ihm im Rahmen dieser Versuche gelingen wird, eine dosierte Bremswirkung der Feder zu erhalten, die den Vorgaben des Merkmals 5.3.2 entspricht (vgl. Anhörungsprotokoll S. 10, Bl. 1208 d.A.). Solche Versuche, bei denen es nur darum geht, die richtige Vorspannung, den richtigen Windungsquerschnitt und/oder die richtige Windungsanzahl zu ermitteln, liegen für den angesprochenen Durchschnittsfachmann im Bereich handwerklichen Könnens und verlangen ihm keine Überlegungen erfinderischen Ranges ab.

c)

Da sich die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebene technische Lehre gegenüber dem entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik als nicht schutzfähig erwiesen hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte deren Gegenstand auch offenkundig vorbenutzt hat.

III.

Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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