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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: I-2 U 64/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO §§ 12 ff
ZPO § 13
ZPO § 15
ZPO § 16
ZPO § 20
ZPO § 21
ZPO § 23
ZPO § 29
ZPO § 29 Abs. 1
ZPO § 38
ZPO § 39
ZPO § 40
ZPO § 182
ZPO § 208
ZPO § 338
ZPO § 339
ZPO § 513 Abs. 2 n. F.
ZPO § 700
BGB § 164 Abs. 2
BGB § 269
BGB § 269 Abs. 1
BGB § 269 Abs. 2
BGB § 315
BGB § 316
BGB § 398
BGB § 675
BGB § 611
EGBGB Art. 28
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Februar 2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 2. Juli 2001, Aktenzeichen 01 -2230946-0-3, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung eines Betrages in Höhe von EUR 2.500,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 8.057,04 festgesetzt.

Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Vergütung für patentanwaltliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit in Anspruch und macht mit seiner Klage (u. a.) die Rechnungsbeträge der nachfolgend aufgeführten Rechnungen geltend: 1. Rechnung vom 5.12.2000 (Anlage K 4) DM 6.881,21 2. Rechnung vom 7.12.2000 (Anlage K 7) DM 3.923,80 3. Rechnung vom 26.4.2001 (Anlage K 10) DM 4.953,20 Su. DM 15.758,21 = EUR 8.057,04 Dieser Rechnungsbetrag gemäß Anlage K 7 ist mit der Rechnung "Anlage, Seite 9" auch der G. C. S. GmbH mit Sitz in N. in Rechnung gestellt worden. Der Kläger ist Patentanwalt und Mitglied der Patentanwaltssozietät A., M. und Dr. D.. Der Beklagte war Geschäftsführer und Mitbegründer der im Jahre 1992 oder 1993 gegründeten G. C. S. GmbH (vgl. Bl. 226 GA), die zunächst ihren Sitz in D. und dann seit Juli 1995 in N. hatte (vgl. Anlage K 12). Am 9. Juli 2001 ist die G. C. S. GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden. Im Juli 1996 kam es zu der Verbindung zwischen dem Beklagten bzw. der G. C. S. GmbH und dem Kläger (vgl. Bl. 230 GA). Die G. C. S. GmbH war nicht Inhaberin eigener technischer Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, sondern Lizenznehmerin an den technischen Schutzrechten ihres Mitbegründers und Geschäftsführers, des Beklagten. Der Kläger betreute Schutzrechte des Beklagten und vertrat überdies die G. C. S. GmbH als patentanwaltlicher Vertreter in Verfahren gegen Mitbewerber, u. a. in dem Verfahren 4 O 117/00 LG Düsseldorf = 2 U 126/00 OLG Düsseldorf, in dem er für diese noch am 5. April 2001 vor dem Senat aufgetreten ist (vgl. Bl. 134 GA). Im Jahre 1999 wurde der Beklagte als Geschäftsführer der G. C. S. GmbH abberufen und Herr T. J. zum Geschäftsführer dieser GmbH bestellt, was am 3. November 1999 in das Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Anlage K 12). Seit dem 1. Juli 2000 lebt der Beklagte in I. (vgl. Bl. 15 GA). In N., wo er zuvor seit dem 26. November 1993 unter der Anschrift "G. W. ", unter der zugleich auch die G. C. S. GmbH residierte, wohnte und gemeldet war, ist er am 18. August 2000 abgemeldet worden (vgl. Bl. 17 GA). Die neue Anschrift in I. teilte der Beklagte dem Kläger mit Fax-Schreiben vom 18. August 2000 mit (Anlage H 1). Den Patentanwälten A., M. & D. ist mit Datum vom 4. August 2000 von dem Beklagten in Sachen "PCT- Patentanmeldung PCT/DE 00/01432 "Computergehäuse" die Vollmacht gemäß Anlage K 11 erteilt worden. Die Rechnung vom 5. Dezember 2000 (Anlage K 4) betrifft eine europäische Patentanmeldung, deren Anmelder der Beklagte ist und die sich auf eine Befestigungsvorrichtung für Computerfunktionseinheiten bezieht. Nach dem Vorbringen des Klägers ist das Mandat für diese Arbeiten vom Beklagten erteilt worden, als dieser bereits in I. wohnte, und zwar u. a. mit dem Schreiben gemäß Anlage K 2. - Nach dem Vortrag des Beklagten ist dem Kläger bzw. der Patentanwaltssozietät, der der Kläger angehört, insoweit von ihm kein neuer Auftrag erteilt worden, sondern der Kläger habe ausweislich der "Anlage, Seite 6" diese Arbeiten zwecks Nachbesserung ihm von der G. C. S. GmbH am 7. Februar 2000 in Auftrag gegebener, aber mangelhaft erfüllter Arbeiten erbracht (vgl. Bl. 47 unten/48 oben GA). Die Rechnung vom 5. Dezember 2000 (Anlage K 4) weist neben von der Patentanwaltssozietät verauslagten und in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe von insgesamt DM 2.415,21, wobei nach der von dem Kläger vorgelegten Quittung des EPA gemäß Anlage K 3 insoweit sogar DM 2.419,13 an patentamtlichen Gebühren angefallen sein sollen, u. a. eine Grundgebühr für die Vertretung in Höhe von DM 2.000,00, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von DM 1.200,00 sowie Mehrwertsteuer in Höhe von DM 616,00 (16% aus DM 3. 850,00 ) aus. Die Rechnung vom 7. Dezember 2000 (Anlage K 7) bezieht sich auf die PCT-Patentanmeldung des Beklagten mit dem amtlichen Aktenzeichen PCT/DE 00/01432, also für die Anmeldung, für die die Vollmacht vom 4. August 2000 gemäß Anlage K 11 erteilt worden ist. Die mit ihr in Rechnung gestellten Leistungen hat nach dem Vorbringen des Klägers der zu dieser Zeit bereits in I. lebende Beklagte der Patentanwaltssozietät mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 (Anlage K 5) in Auftrag gegeben, wobei er, der Kläger, diesem Auftrag am 6. Dezember 2000 nachgekommen sei und insgesamt Gebühren in Höhe von DM 3.285,80 (vgl. Anlage K 6) gezahlt habe. - Der Beklagte macht insoweit geltend, die Leistungen gemäß Anlage K 7 seien nicht in seinem Auftrag, sondern im Auftrag der G. C. S. GmbH erbracht worden, wobei diese jedoch gegenüber dieser Forderung mit Schadenersatzansprüchen aufgerechnet habe (vgl. Bl. 225 GA unten). Die Rechnung vom 7. Dezember 2000 (Anlage K 7) weist neben den verauslagten Gebühren in Höhe von DM 3.285,80 einen Betrag in Höhe von DM 450,00 für die Stellung des Prüfungsantrages, Porto- und Versandkosten in Höhe von DM 100,00 und Mehrwertsteuer in Höhe von DM 88,00 (16% aus DM 550,00) aus. Die dritte geltend gemachte Rechnung vom 26. April 2001 (Anlage K 10) bezieht sich auf die europäische Teilanmeldung des Beklagten aus PCT/DE 96/02 085 mit dem amtlichen Aktenzeichen 96945852.0-2212 0859974. Gegenstand dieser Teil-anmeldung ist ein "Computergehäuse". Mit der Rechnung werden ein Betrag von DM 4.200,00 für die "Übermittlung von Kopien der eingereichten Einsprüche einschl. schriftlicher Stellungnahme vom 14.08.2000; Prüfung und rechtliche Bewertung der eingereichten Einsprüche und Ausarbeitung einer schriftlichen Stellungsnahme an das Europäische Patentamt", ein weiterer Betrag von DM 70,00 für Porto und Telefaxkosten sowie schließlich DM 683, 20 Mehrwertsteuer(16 % von DM 4.270,00) in Rechnung gestellt. Der Kläger trägt insoweit vor, gegen die in der Rechnung genannte europäische Teilanmeldung sei im Jahre 2000 von Dritter Seite Einspruch eingelegt worden. Den Einspruch habe er geprüft und mit seiner Kommentierung dem Beklagten am 14. August 2000 zugesandt. Er habe diesen darum gebeten, weitere Angaben zu machen, damit der Einspruch weiter bearbeitet werden könne. Der Beklagte habe jedoch nicht Stellung genommen und er, der Kläger, habe sich zur weiteren Bearbeitung auch deshalb nicht veranlasst gesehen, weil der Beklagte erhebliche Zahlungsrückstände aufgewiesen habe, was er dem Beklagten in einem Schreiben vom 23. Januar 2001 - welches der Beklagte ausweislich der Anlage K 16 auch erhalten hat - dargelegt habe. Nachdem der Beklagte eine Teilzahlung geleistet habe, habe er entsprechend dem mit Schreiben des Beklagten vom 5. Februar 2001 (Anlage K 16) geäußerten Wunsch den Einspruch weiter vorbereitet und eine Erwiderung im Entwurf erstellt (vgl. Anlage K 17). Dieser Entwurf sei dem Beklagten am 28. Februar 2001 übermittelt worden, verbunden mit der Bitte, die dortigen Argumente zu überprüfen und ggf. mitzuteilen, ob der Entwurf beim Europäischen Patentamt eingereicht werden könne (vgl. Sendebericht gemäß Anlage K 18). Als Antwort sei ihm am 25. April 2001 mitgeteilt worden, er - der Beklagte - habe einen anderen Patentanwalt mit der Bearbeitung beauftragt, worauf er - der Kläger - die Rechnung vom 26. April 2001 erstellt habe. - Der Beklagte trägt insoweit vor, im Auftrag der G. C. S. GmbH habe der Kläger wohl im Jahre 1996 das Patent PCT/DE 96/02 085 beantragt (vgl. Bl. 60 GA). Im August 2000 seien von zwei Firmen, welche die Erfindungen dieses Patents genutzt hätten, Einsprüche eingelegt worden. Der Kläger habe dieses Patent bereits seit mehreren Jahren als Vertreter der G. C. S. GmbH vor dem Patentamt und auch gegen Verletzer vertreten. Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 habe der Kläger angekündigt, dass "die Bearbeitung der Einspruchsangelegenheit" "bis zum Ausgleich der offenen Posten in Höhe von insgesamt 17.308,83 DM zurückgestellt" würde. Die G. C. S. GmbH habe darauf hin andere Patentanwälte mit der Bearbeitung der Einsprüche beauftragt. Ein Vertrag mit der G. C. S. GmbH bezüglich der mit dieser Rechnung in Rechnung gestellten Leistungen sei nicht zustande gekommen, da der Kläger die Übernahme des Auftrages bis zur Zahlung der offenen Posten in Höhe von insgesamt DM 17.308,82 abgelehnt habe. Er, der Beklagte, habe den Kläger ebenfalls nicht beauftragt. Die angeblich an ihn versandten Schreiben vom 15. August 2000, 28. Februar 2001 und vom 27. April 2001 nebst Rechnung vom 26. April 2001 habe er nicht erhalten (vgl. Bl. 60 GA). Er bestreite überdies mit Nichtwissen, dass der Kläger zeitnah (im Februar 2001) ein Schreiben an das Europäische Patentamt hinsichtlich der eingelegten Einsprüche vorbereitet habe. Die Patentanwälte Dipl.-Ing. R. M. und Dr.-Ing. G. A. haben ihre Forderungen gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten (vgl. Bl. 122, 123 GA). Obwohl der Kläger seit dem 18. August 2000 wusste, dass der Beklagte in I. lebte (vgl. Anlage H 1), hat er unter Angabe der früheren Anschrift des Beklagten in N. wegen der Rechnungsbeträge gemäß den Rechnungen nach Anlagen K 4, K 7 und K 10 und wegen angeblicher Mahnkosten in Höhe von 72,50 DM einen Mahn- und dann einen Vollstreckungsbescheid über insgesamt DM 16.000,01 (= EUR 8.180,68) gegen den Beklagten erwirkt, wobei die Zustellungen jeweils durch Niederlegung erfolgten. Die Niederlegung des Vollstreckungsbescheids ist am 4. Juli 2001 in N. erfolgt. Am 7. November 2001 hat der Beklagte Einspruch eingelegt (vgl. Bl. 7 GA). Der Kläger hat geltend gemacht, mit den Arbeiten, die er mit den Rechnungen gemäß Anlagen K 4, K 7 und K 10 abgerechnet habe, sei er von dem Beklagten, der unstreitig auch der Inhaber der entsprechenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen sei, beauftragt worden und nicht von der G. C. S. GmbH. Die geltend gemachten Honorare seien üblich und angemessen. Der Kläger hat beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise: den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage (unter Aufhebung des gesetzeswidrig ergangenen Vollstreckungsbescheids) abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Niederlegungen von Mahn- und Vollstreckungsbescheid seien jeweils gesetzeswidrig erfolgt, da er seinen Wohnsitz seit dem 1. Juli 2000 bereits in I. gehabt habe und nicht in Deutschland. Das Landgericht Düsseldorf sei örtlich und international unzuständig. Die Arbeiten, die der Kläger ihm in Rechnung gestellt habe und die er mit der Klage geltend mache, seien im Auftrag der G. C. S. GmbH erbracht worden. - Vorsorglich bestreite er überdies, dass die geltend gemachten Rechnungen der Höhe nach berechtigt seien. Im übrigen seien die Rechnungsbeträge durch zur Aufrechnung gestellte Schadenersatzansprüche erloschen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die vom Beklagten an den Kläger zu leistende Zahlung nach dem amtlichen Umrechnungskurs EUR 8.057,04 betrage. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Landgericht Düsseldorf sei als Gerichtsstand des Erfüllungsortes zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit nach § 29 ZPO in Verbindung mit § 269 BGB und Art. 28 EGBGB zuständig. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von anwaltlichen Honoraransprüchen begründe der Kanzleisitz zugleich den örtlichen Gerichtsstand nach §§ 29 ZPO, 269 BGB. Durch die in Anspruch genommene Beratungs- und Vertretungstätigkeit sei das zwischen dem Anwalt und dem Mandanten bestehende Vertragsverhältnis maßgebend gekennzeichnet, so dass auch für den anwaltlichen Vergütungsanspruch der Kanzleisitz als Erfüllungsort gelte. Unbeschadet der Tatsache, dass der Beklagte auch bereits zum Zeitpunkt der vorliegenden Mandate seinen Wohnsitz in I. gehabt habe, richte sich die Beurteilung des vorliegenden Falles und des Erfüllungsortes gemäß Art. 28 EGBGB nach deutschem Recht mit der Folge, dass nach § 269 BGB der im örtlichen Entscheidungszuständigkeitsbereich der Kammer liegende Kanzleisitz des Klägers als Erfüllungsort gelte. Da die Parteien eine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung nicht getroffen hätten, unterlägen vertragliche Ansprüche nach Art. 28 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweise. Für den in Deutschland niedergelassenen Kläger, der die auf den Beklagten lautenden Schutzrechte bei dem in München ansässigen EPA habe anmelden bzw. verteidigen sollen, handele es sich hierbei zweifelsfrei um das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ein wie auch immer gearteter Gesichtspunkt, wonach das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis einen Bezug zum Staat I. aufweise, sei demgegenüber nicht zu erkennen und von dem Beklagten nicht dargetan. - Der Einspruch des Beklagten sei gemäß §§ 700, 338, 339 ZPO zulässig und insbesondere nicht verspätet, da der Vollstreckungsbescheid vom 2. Juli 2001 nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Niederlegung nach den §§ 208, 182 ZPO, wie sie hier erfolgt sei, hätten nicht vorgelegen. - Der Einspruch habe in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger könne von dem Beklagten gemäß §§ 675, 611, 398 BGB die Zahlung der Rechnungsbeträge entsprechend den Rechnungen nach Anlagen K 4, K 7 und K 10 verlangen. Zu den den Rechnungsbeträgen zugrundeliegenden Diensten habe der Beklagte den Kläger beauftragt, wobei der Kläger bei der Auftragserteilung bei verständiger Würdigung nur davon habe ausgehen können, von dem Beklagten und nicht von der G. C. S. GmbH beauftragt worden zu sein. Ein dem entgegenstehender, von dem Beklagten jedoch nicht zum Ausdruck gebrachter Wille sei nach § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich. Soweit der Beklagte gegenüber der Rechnung nach Anlage K 4 geltend mache, die mit dieser Rechnung abgerechneten Leistungen habe der Kläger als Nachbesserung seiner Tätigkeit innerhalb eines zuvor von der G.-GmbH erteilten Mandats erbracht, bei welchem es der Kläger pflichtwidrig übersehen habe, zwei bereits als Gebrauchsmuster angemeldete Erfindungen auch im PCT-Verfahren beim Europäischen Patentamt mitanzumelden, ergebe sich dies weder aus dem von dem Beklagten insoweit herangezogenen Schreiben vom 20. November 2000 ("Anlage, Seite 6") noch aus dem Schreiben des Beklagten vom 27. November 2000 (Anlage K 2). Der Beklagte habe daher nicht davon ausgehen können, die weitere Anmeldung werde ohne Berechnung von Patentanwaltshonorar erfolgen. - Die in Rechnung gestellten Auslagen (Anmelde-, Prüfungsgebühren) seien, wie der Kläger durch Überreichung von Unterlagen nachgewiesen habe, denen der Beklagte nicht entgegengetreten sei, vom Kläger (bzw. der Patentanwaltssozietät) für den Beklagten tatsächlich geleistet worden. Soweit der Beklagte die Angemessenheit der vom Kläger für seine Bemühungen abgerechneten Honorare "mit Nichtwissen" bestreite, sei dies unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich. Die Höhe der dem Patentanwalt zustehenden Vergütung richte sich, da es an einer gesetzlichen Regelung fehle und sich eine Berechnungsgrundlage für eine "übliche Vergütung" nicht herausgebildet habe, sofern es - wie hier - an einer Vereinbarung fehle, in Anwendung von § 316 BGB nach der gegenüber dem Mandanten nach billigem Ermessen zu treffenden Bestimmung des Patentanwalts. Die nach § 316 BGB getroffene Vergütungsbestimmung sei dabei, solange sie sich im Rahmen billigen Ermessens halte (§ 315 Abs. 3 BGB), für den anderen Teil bindend und gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Bestimmung der Billigkeit entspreche. Zweifel daran, dass die vom Kläger abgerechneten Honorare unbillig seien, habe der in Patentsachen erfahrene Beklagte jedoch nicht spezifiert dargetan. Sie seien im übrigen auch nicht zu erkennen. - Die somit berechtigte Klageforderung sei auch nicht durch Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erloschen. Der Beklagte habe solche Ansprüche nicht spezifiert und in einer gegenüber der Klageforderung relevanten Weise geltend gemacht. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es. Der Beklagte macht insbesondere geltend, das Landgericht habe zu Unrecht seine örtliche und internationale Zuständigkeit angenommen. Bei der Würdigung, dass die Aufträge, die den in Rede stehenden Rechnungen zugrundelägen, aus der Sicht des Klägers von dem Beklagten und nicht von der G. C. S. GmbH erteilt worden seien, habe das Landgericht wesentliches Parteivorbringen übergangen, insbesondere den Verlauf der geschäftlichen Beziehungen des Klägers zu der GmbH und zu ihm, dem Beklagten, vor November 2000, welche insbesondere u.a. dadurch gekennzeichnet gewesen seien, dass der Kläger seine jeweiligen Leistungen gegenüber der GmbH und nicht ihm gegenüber abgerechnet habe, er also die GmbH bei den Aufträgen, die ihm erteilt worden seien, zu Recht als seinen Auftraggeber angesehen habe. Zu der Höhe und Angemessenheit seiner Gebühren habe der darlegungs- und beweispflichtige Kläger keine Angaben gemacht. Fehlerhaft habe das Landgericht insoweit eine Umkehr der Beweislast vorgenommen und sei überdies von einer angeblichen Erfahrenheit des Beklagten in Sachen Patentanwaltsgebühren ausgegangen. Fehlerhaft habe das Landgericht auch die vom Kläger in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge dem Kläger zugesprochen. Soweit die Leistungen für ihn, den Beklagten, erbracht worden seien, unterlägen sie, da er in I. wohne, nicht der Mehrwertsteuer. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des LG Düsseldorf abzuändern, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen (AZ 01.2239946-0-3) vom 2. 7. 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht ergänzend geltend, seine im Inland erbrachten Leistungen seien mehrwertsteuerpflichtig, so dass er zu Recht dem Beklagten die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt habe. Im übrigen fänden insoweit die Verspätungsvorschriften Anwendung. Der Beklagte habe dies nämlich erstinstanzlich nicht beanstandet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den InhaIt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen. II. Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig. An den gegen die Zulässigkeit der Berufung erhobenen Bedenken in dem Hinweisschreiben des Vorsitzenden des Senats vom 24. September 2003 (Bl. 245 GA) wird nicht festgehalten, da die von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnete und fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung vom 11. September 2003 angesichts des Inhalts ihrer Seiten 1 bis 3 durchaus die Feststellung zulässt, es liege eine von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt verantwortete Berufungsbegründung vor. Es wird dort zum einen mit den Anträgen klargestellt, inwieweit das landgerichtliche Urteil angegriffen werde. Zum anderen wird auch hinreichend substantiiert geltend gemacht, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil für fehlerhaft angesehen werde, nämlich zum einen, weil das Landgericht zu Unrecht seine örtliche und internationale Zuständigkeit für die Klage angenommen habe, und zum anderen vor allem, weil das Landgericht zu Unrecht den Beklagten als passivlegitimiert für die geltend gemachten Honoraransprüche angesehen habe und weil überdies das Landgericht zur Höhe und Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe und fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass der Beklagte die Unbilligkeit der geltend gemachten Gebühren darzulegen und zu beweisen habe. Die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts ist jedoch nicht nur zulässig, sondern auch sachlich gerechtfertigt, wobei dies bereits deshalb gilt, weil die vor einem deutschen Gericht erhobene Klage auf Zahlung patentanwaltlichen Honorars gegen den in I. wohnhaften Beklagten angesichts der fehlenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte unzulässig ist. 1. Die Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, 1887) darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen habe. Zwar kann nach dem Wortlaut des § 513 Abs. 2 ZPO n. F. (bisher: § 512 a ZPO a. F. ) die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht seine "Zuständigkeit" zu Unrecht angenommen habe, wobei die bisherige Beschränkung auf die "örtliche" Zuständigkeit entfallen und ganz allgemein auf die "Zuständigkeit" abgestellt worden ist, woraus Gummer in Zöller, ZPO, 23. Aufl. , § 513 Rdn. 8 den Schluss gezogen hatte, dass nunmehr das Fehlen der internationalen Zuständigkeit in der Berufungsinstanz nicht gerügt werden könne, doch hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, veröffentlicht u. a. in NJW 2003, 426 - 428, entschieden, dass ungeachtet ihres weit gefassten Wortlauts sich diese Regelung nicht auf die internationale Zuständigkeit beziehe, so dass wie bisher weiterhin im Berufungsverfahren von Amts wegen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage zu prüfen bleibt (dieser Auffassung hat sich nunmehr auch Gummer in Zöller, ZPO , 25. Aufl. , § 513 Rdn. 8 angeschlossen). 2. Die internationale Zuständigkeit ist im deutschen Zivilprozess, wenn abweichende Vorschriften fehlen, mit der örtlichen Zuständigkeit eines deutsches Gerichts gegeben, mit ihr aber nicht identisch (vgl. BGH, NJW 1992, 3106 - 3107). Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 14. Juni 1965 (BGHZ 44, 46) ausgeführt hat, sind örtliche Zuständigkeit und internationale Zuständigkeit funktional zu trennende Regelungsbereiche. In ihrer positiv-rechtlichen Ausgestaltung sind sie allerdings teilweise miteinander verknüpft. So regelt die Zivilprozessordnung die internationale Zuständigkeit nur mittelbar durch stillschweigende Verweisung auf die Vorschriften des Zweiten Titels ("Gerichtsstand", §§ 12 ff): Soweit nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es nach deutschem Recht auch international, d. h. im Verhältnis zu ausländischen Gerichten, zuständig. Ob auch die weiteren Bestimmungen, die sich außerhalb des Titels "Gerichtsstand" mit der örtlichen Zuständigkeit befassen (vgl. z. B. §§ 38 - 40 ZPO), für die internationale Zuständigkeit gelten, ist nicht einheitlich zu beantworten, sondern durch Auslegung jener Bestimmungen jeweils gesondert zu erschließen, wobei nach BGH, MDR 1979, 658 die internationale Zuständigkeit allerdings auch bereits durch rügelose Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache begründet werden kann. Die Frage der internationalen Zuständigkeit richtet sich dagegen nicht danach, welches materielle Recht auf das Rechtsverhältnis Anwendung findet, aus dem geklagt wird. Aus dem Umstand, dass auf den vorliegenden Fall materiell deutsches Recht anwendbar sein dürfte (vgl. Art. 28 EGBGB ; die behaupteten Patentanwaltsverträge weisen wohl die engsten Verbindungen zu Deutschland auf), kann daher eine internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht hergeleitet werden (vgl. auch Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Internationales Zivilprozessrecht, Rdn. 45 m.w. N.). Abweichende Vorschriften im Sinne der Entscheidung BGH NJW 1992, 1306 - 1307 fehlen hier, insbesondere sind hier weder die Vorschriften des EUGVÜ noch die der EUGV-VO anwendbar. Der Beklagte hat schon seit Juli (spätestens aber August) 2000 seinen Wohnsitz in Asien, nämlich in I.. Deutsche Gerichte wären deshalb nur dann international zuständig, wenn für die Klage gemäß den §§ 12 ff ZPO ein deutscher Gerichtsstand gegeben wäre. Ein solcher Gerichtsstand liegt hier jedoch nicht vor. a) Bei Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits durch Zustellung des Mahnbescheids an den früheren Wohnsitz des Beklagten "G. W. .., 4.... N." am 9. Juni 2001 hatte der Beklagte schon längst keinen Wohnsitz mehr in der Bundesrepublik Deutschland, so dass eine Zuständigkeit nach §§ 12, 13 ZPO ausscheidet. Ob sich an dem Haus "G. W. ..., 4... N." zu dieser Zeit noch ein Briefkasten mit dem Namen des Beklagten befunden hat, kann dahinstehen, da mit einem solchen Briefkasten kein Wohnsitz im Sinne von § 13 ZPO begründet wird. b) Der Beklagte ist auch kein "exterritorialer Deutscher" im Sinne von § 15 ZPO; er ist des weiteren nicht wohnsitzlos im Sinne von § 16 ZPO, denn er wohnt - und wohnte auch damals schon, wie überdies der Kläger wusste - in I.. c) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte sich im Sommer 2001 im Sinne von § 20 ZPO "unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen", in Deutschland aufgehalten hat. d) Da der Auftraggeber für die Leistungen, für die der Kläger mit seiner Klage Honorar beansprucht, nach dem Vortrag des Klägers gerade nicht die G. C. S. GmbH war, ergibt sich auch aus § 21 ZPO von vornherein kein Gerichtsstand hinsichtlich des Beklagten, der im übrigen bereits seit 1999 nicht mehr Geschäftsführer der vorgenannten GmbH war. e) Ein inländischer Gerichtsstand ist auch nicht gemäß § 23 ZPO gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte in Deutschland Vermögen hat oder im Juni 2001 gehabt hat, und zwar Vermögen von einem solchen Wert, dass auch nach Abzug der Kosten eines Zwangsvollstreckungsverfahrens noch ein Überschuss zu erwarten ist, der nicht unverhältnismäßig geringer ist als der zu vollstreckende Betrag (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl, § 23 Rdn. 7 m.w.N.). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers (vgl. Seite 4 seines Schriftsatzes vom 7. November 2003 - Bl. 252 GA) gehört das Haus "G. W. .., 4... N." nicht dem Beklagten, sondern seiner Ehefrau. f) Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung läßt sich ein inländischer Gerichtsstand schließlich auch nicht aus § 29 ZPO in Verbindung mit § 269 BGB herleiten. Zwar hatte der Bundesgerichtshof (u.a. der 3. Zivilsenat), zu der Zeit, als die Entscheidung des Landgerichts erging, unter Zustimmung des Schrifttums die Rechtsauffassung vertreten, dass die Honoraransprüche aus einem Anwaltsvertrag unabhängig davon, ob der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat und deshalb auch ein ausländischer Gerichtsstand gegeben sein kann, jedenfalls auch am Ort der Kanzlei des Rechtsanwaltes gerichtlich geltend gemacht werden können (vgl. u.a. BGH, NJW 1991, 3095 - 3098 mit Hinweisen auf das Schrifttum), doch ist der Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) in einer Entscheidung vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03 - von dieser Rechtsauffassung abgerückt und hat dabei in seinem Urteil ausgeführt, dass die insoweit betroffenen Zivilsenate auf Rückfrage des Senats erklärt hätten, dass gegen die von ihm aus den dargelegten Gründen zu treffende Entscheidung keine durchgreifenden Bedenken bestünden. Nach dieser jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichthofes können Gebührenforderungen von Rechtsanwälten - für Gebührenforderungen von Patentanwälten kann nichts anderes gelten - in der Regel nicht bereits deshalb gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden, weil dort - unabhängig vom Sitz des jeweiligen Mandanten - auch der Erfüllungsort für die Vergütungsverpflichtung des Mandanten liege . aa) Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn - wie hier - über eine Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich - sofern wie hier keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen - nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Insoweit stellt § 269 Abs. 1 BGB die von Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Im Zweifel ist also - wenn nicht gemäß § 269 Abs. 2 BGB ersatzweise der Ort der gewerblichen Niederlassung entscheidet - der in § 269 Abs. 1 BGB genannte Wohnsitz des Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht. Der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung der Schuldverhältnisse, die den hier in Rede stehenden Rechnungen gemäß Anlagen K 4, K 7 und K 10 zugrundeliegen, lag jedoch in I.. Nach dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Klägers ist dieser mit den Leistungen, die er unter dem 5. und 7. Dezember 2000 (Anlagen K 4 und K 7) in Rechnung gestellt hat, erst im November bzw. Dezember 2000 beauftragt worden, und zwar ausdrücklich von I. aus (vgl. Anlagen K 2 und K 5) , wobei der Kläger seit August 2000 auch wußte, unter welcher Anschrift der Beklagte seinen Wohnsitz in I. hatte (vgl. Anlage H 1). Mit der das Datum vom 4. August 2000 tragenden Vollmacht gemäß Anlage K 11, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat und die ohnehin nur die in der Rechnung gemäß Anlage K 7 genannte Anmeldung betrifft, sind diese Schuldverhältnisse noch nicht begründet worden. Im übrigen hatte der Beklagte aber auch bereits zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in I.. Hinsichtlich der Leistungen, die Gegenstand der Rechnung gemäß Anlage K 10 sind, ist ein Auftrag vom Beklagten allenfalls im Januar/Februar 2001 - also zu einer Zeit, als er schon längst seinen Wohnsitz in I. hatte - erteilt worden. Im übrigen haben die Parteien von den Einsprüchen gegen ein Patent des Beklagten, um die es bei diesem Auftrag ging, auch erst etwa Mitte August 2000 erfahren, zu einer Zeit also, als der Beklagte schon in I. wohnte. bb) Etwas anderes, von der Regel des § 269 Abs. 1 BGB Abweichendes, wonach der Leistungsort für die vertraglich begründete Leistungspflicht des Schuldners sein Wohnsitz ist, gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und muss, dass die Vertragsparteien einen anderen Ort der Leistungserbringung bestimmt haben (erste Ausnahmealternative) oder die Umstände des Falles einen solchen Leistungsort ergeben (zweite Ausnahmealternative). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien etwas darüber zum Ausdruck gebracht haben, wo nach ihrem übereinstimmenden Willen die von dem Beklagten geschuldete Leistung zu erfolgen habe. Allein aus dem Abschluss eines Vertrages mit einem Patentanwalt ergibt sich keine stillschweigende Vereinbarung über einen Leistungsort dergestalt, dass der Mandant am Ort der Kanzlei seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen solle (vgl. BGH a.a.O.). cc) Auch der zweite Ausnahmetatbestand läßt sich nicht feststellen. Die streitige Leistungspflicht ist nicht von einer Beschaffenheit, die es als sachgerecht und deshalb im mutmaßlichen Willen der Parteien liegend erscheinen lassen könnte, sie nicht an dem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen. Der Beklagte schuldet im Falle der sachlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung lediglich Geld. Insoweit besteht anders als etwa bei einer Verpflichtung, die auf Übergabe eines Grundstücks, auf Auflassung desselben oder auf Herstellung eines Werkes an einer bestimmten Stelle gerichtet ist, keine bestimmte örtliche Präferenz (vgl. BGH a.a.O.). Auch weist das Schuldverhältnis der Parteien keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den Wohnsitz des Beklagten umständegerecht sein lassen. Der Umstand, dass der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses dort lag, wo der Kläger als Patentanwalt die nachgefragte Tätigkeit entfaltete, verlieh dem Schuldverhältnis keine Natur, die es gerechtfertigt oder gar erfordert hätte, dass der Beklagte als Mandant des Klägers seine Zahlungsverpflichtungen nicht wirksam von seinem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz aus zu erfüllen gehabt hätte. Der Anwaltsvertrag ist nicht mit dem klassischen Ladengeschäft vergleichbar, bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle mit dem Abschluss des Vertrages erledigt werden. Der Abschluss eines Anwaltsvertrages führt in der Regel nicht zur gleichzeitigen Erfüllung der gegenseitigen Leistungen. Sowohl ein Rechtsanwalt als auch ein Patentanwalt erledigen das hierzu Erforderliche regelmäßig erst später. Schließlich stellt auch der Umstand, dass bei einem im Ausland wohnenden Mandanten und bei Geltung deutschen Rechts der Erfüllungsort im Ausland liegt und der Anwalt Rechtsschutz im Ausland suchen muss, keine Besonderheit dar, die es als sachgerecht und deshalb im mutmaßlichen Willen der Parteien liegend erscheinen läßt, den Kanzleisitz des Anwalts als den Erfüllungsort anzusehen, an dem der Mandant seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen hat. Denn der vorgenannte Umstand ist kein im Rahmen des § 269 Abs. 1 BGB maßgeblicher Gesichtspunkt, weil der ausländische Leistungsort auf der zur freien Disposition stehenden Auswahl des Vertragspartners beruht und deshalb die Natur des Schuldverhältnisses unberührt läßt (vgl. BGH a.a.O.) . g) Ob die Vorschriften in den §§ 38 - 40 ZPO auch für die internationale Zuständigkeit gelten, kann hier letztlich dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen, insbesondere auch nicht die Voraussetzungen von § 39 ZPO, da der Beklagte sich nicht rügelos zur Hauptsache eingelassen hat, sondern von vornherein die örtliche und internationale Unzuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts gerügt hat. Da es nach alledem für die Klage an einer die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts begründenden Norm fehlt, war die Klage bereits wegen Fehlens der deutschen internationalen Zuständigkeit als unzulässig abzuweisen. 2. Im übrigen ist zur sachlichen Berechtigung der Klage darauf zu verweisen, dass das Landgericht zwar zu Recht davon ausgegangen ist, dass, da es für Patentanwälte im Gegensatz zu den Rechtsanwälten an einer gesetzlichen Gebührenregelung fehlt und dann, wenn wie hier keine Gebührenvereinbarungen getroffen worden sind, sich die Vergütung nach §§ 316, 315 BGB bestimmt. Dabei ist die vom Kläger gemäß § 316 BGB zu bestimmende Vergütung allerdings nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 BGB). Dabei hat jedoch der Kläger, was das Landgericht verkannt hat, die Umstände darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die von ihm getroffene Bestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 171, 174 m.w.N.). An einer solchen Darlegung fehlt es jedoch weitgehend. Die "Grundgebühr" in der Rechnung gemäß Anlage K 4 beträgt mit DM 2.000,00 das achtfache des Betrages, den zuletzt herausgegebene Ausgabe der PatAnwGebO der Patentanwaltskammer vom 1. Oktober 1968 als Grundgebühr vorsieht, die Gebühr für die "Erfinderbenennung" das fünffache dessen, was die PatAnwGebO 1968 insoweit vorsieht, die Gebühr für die Prioritätsbeanspruchung mit DM 150,- nahezu das vierfache dessen, was die PatAnwGebO 1968 insoweit vorsieht (DM 40,-), und die Gebühr für die Stellung eines Prüfungsantrages in der Rechnung gemäß Anlage K 7 das achtfache dessen, was die PatAnwGebO 1968 insoweit vorsieht. Es fehlt an jeglichem Vortrag des Klägers, aus welchen Gründen, ein Ansatz der Gebühren in den genannten Höhen gleichwohl der Billigkeit entsprechen soll. - Wie der Senat aus einem von ihm eingeholten Gutachten des Vorstandes der Patentanwaltskammer weiß, welches der vom Landgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 13 unten zitierten Entscheidung des Senats vom 15. Februar 2001 (2 U 10/98) zugrundeliegt, sah dieser für patentanwaltliche Leistungen des Jahres 1995 lediglich einen "Teuerungszuschlag" von 275 % gegenüber den Gebühren der PatAnwGebO 1968 als angemessen und billig an. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, was den "Bearbeitungsgebühren" von DM 1.200,00 in der Rechnung gemäß Anlage K 4 und dem Betrag von DM 4.200,00 der Rechnung gemäß Anlage K 10 konkret zugrundelag, insbesondere auch an zeitlichem Aufwand. Schließlich ist auch nicht dargelegt, warum in der Rechnung gemäß Anlage K 7 "Porto und Versandkosten" von DM 100,00 und in der Rechnung gemäß Anlage K 10 "Porto- und Telefaxkosten" in Höhe von DM 70,00 verlangt werden. Auf all diese Begründungsmängel kommt es hier jedoch letztlich nicht an, da die Klage bereits wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts als unzulässig abzuweisen war. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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