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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: I-2 U 66/05
Rechtsgebiete: SortG, BGB


Vorschriften:

SortG § 2 Ziff. 2
SortG § 2 Nr. 3
SortG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a)
SortG § 10 a Abs. 1
SortG § 10 a Abs. 1 Ziff. 3
SortG § 10 a Abs. 2
SortG § 37 Abs. 1
SortG § 37 Abs. 3
SortG § 37 b Abs. 1
SortG § 37 b Abs. 3
BGB § 242
BGB § 259
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Mai 2005 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, ohne Erlaubnis der Klägerin zu 1. Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte "Greif" und ohne Erlaubnis der Klägerin zu 2. Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte "Charger" zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, es sei denn, die Handlungen

a) betreffend die Winterweizensorte "Greif"

aa) erfolgen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken, zu Versuchszwecken, die sich auf die gestützte Sorte beziehen oder zur Züchtung neuer Sorten;

bb) stellen Handlungen gemäß § 10 a Abs. 1 SortG mit gemäß § 10 a Abs. 1 Ziffer 3 SortG gezüchteten neuen Sorten (mit Ausnahme der Sorten nach § 10 Abs. 2 SortG) dar;

cc) stellen Handlungen gemäß § 10 a Abs. 2 SortG dar;

b) betreffend die Winterweizensorte "Charger"

aa) erfolgen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken, zu Versuchszwecken, zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung neuer Sorten, im Rahmen des Nachbaus (nur hinsichtlich Erzeugung, Aufbereitung und Aufbewahrung);

bb) stellen Handlungen dar, deren Verbot gegen Art. 13. Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortVO verstoßen würden;

cc) erstrecken sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist;

2. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über die zu 1. begangenen Sortenschutzverletzungen und jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei das Verzeichnis die Menge des widerrechtlich in den Verkehr gebrachten, nicht lizenzierten Vermehrungsgutes der jeweiligen Sorte unter Angabe der Lieferpreise, der Lieferzeiten und Namen und Anschriften der Abnehmer enthält sowie Angebote, Angebotszeiten und Angebotsempfänger bezeichnet, wobei sich die Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegenüber der Klägerin zu 1. auf die Winterweizensorte "Greif", mit Handlungen seit dem 24. Mai 1989 und gegenüber der Klägerin zu 2. auf die Winterweizensorte "Charger" mit Handlungen seit dem 11. März 2002 zu beziehen hat.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder weiter entstehen wird, wobei sich die Feststellungen im Hinblick auf die Klägerin zu 1. auf die Winterweizensorte "Greif" und Verletzungshandlungen seit dem 24. Mai 1989 und im Hinblick auf die Klägerin zu 2. auf die Winterweizensorte "Charger" und Verletzungshandlungen seit dem 11. März 2002 zu beziehen hat.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 10.000,00 EURO abwenden, wenn nicht jede Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1. ist Inhaberin des seit dem 24.April 1989 bestehenden nationalen Sortenschutzes für die Winterweizensorte "Greif". Die Klägerin zu 2. ist nach ihren Behauptungen ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin für den am 6.Dezember 1996 der Monsanto UK Ltd. erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Winterweizensorte "Charger".

Der Beklagte ist Landwirt. Er ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht berechtigt, Weizen der geschützten Sorten zu vermehren oder Vermehrungsmaterial in Verkehr zu bringen.

Die Klägerin zu 2. behauptet, die M. Ltd. habe ihr mit Vertrag vom 11. März 2002 das ausschließliche Nutzungsrecht für die Winterweizensorte "Greif" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen, einschließlich der Rechte, die sich aus den Nachbaubestimmungen des Sortenschutzgesetzes und der Gemeinschaftssortenverordnung/Nachbauverordnung ergeben. Die Klägerinnen behaupten weiter, der Beklagte habe sich anlässlich eines im März 2003 wegen einer anderen Sorte durchgeführten Testkaufs dahingehend erklärt, dass er die Wintergetreidesorten "Greif" und "Charger" zur Zeit in Vermehrung habe und diese im Herbst verkaufen könne.

Die Klägerinnen sehen hierin ein schutzrechtsverletzendes Angebot der streitbefangenen Sorten und nehmen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Sortenschutzverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerinnen haben beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Erlaubnis der Klägerin zu 1. Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte "Greif" und ohne Erlaubnis der Klägerin zu 2. Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte "Charger" zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, es sei denn, die Handlungen

a) betreffend die Winterweizensorte "Greif"

aa) erfolgen

- im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (§ 10 a Abs. 1 Ziffer 1 SortG);

- zu Versuchszwecken, die sich auf die gestützte Sorte beziehen (§ 10 a Abs. 1 Ziffer 2 SortG);

- zur Züchtung neuer Sorten (§ 10 a Abs.1 Ziffer 3. SortG);

bb) stellen Handlungen gemäß § 10 a Abs. 1 SortG mit gemäß § 10 a Abs. 1 Ziffer 3 SortG gezüchteten neuen Sorten (mit Ausnahme der Sorten nach § 10 Abs. 2 SortG) dar (§ 10 a Abs. 1 Ziffer 3 SortG);

oder

cc) stellen Handlungen gemäß § 10 a Abs. 2 SortG (Verwertung eigenerzeugten Vermehrungsmaterials - "Nachbau") dar;

b) betreffend die Winterweizensorte "Charger"

aa) erfolgen

- im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit a) GemSortVO)

- zu Versuchszwecken (Art. 15 lit b) GemSortVO);

- zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung neuer Sorten (Art. 15 lit c) GemSortVO);

- (nur hinsichtlich Erzeugung, Aufbereitung und Aufbewahrung) im Rahmen des Nachbaus (Art. 14 Abs. 1 GemSortVO);

bb) stellen Handlungen dar, deren Verbot gegen Art. 13. Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortVO verstoßen würde

oder

cc) erstrecken sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist (Art. 16 GemSortVO);

2. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über die begangenen Sortenschutzverletzungen und jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses Rechnung zu legen, welches die Menge des widerrechtlich in den Verkehr gebrachten, nicht - lizenzierten Vermehrungsgutes der jeweiligen Sorte unter Angabe der Lieferpreise, der Lieferzeiten und Namen und Anschriften der Abnehmer enthält sowie Angebote, Angebotszeiten und Angebotsempfänger bezeichnet, wobei sich die Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegenüber der Klägerin zu 1. auf die Winterweizensorte "Greif" und gegenüber der Klägerin zu 2. auf die Winterweizensorte "Charger" zu beziehen hat;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder weiter entstehen wird, wobei sich die Feststellungen im Hinblick auf die Klägerin zu 1. auf die Winterweizensorte "Greif" und im Hinblick auf die Klägerin zu 2. auf die Winterweizensorte "Charger" zu beziehen hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die ihm vorgeworfenen Äußerungen bestritten und ist der Ansicht, dass hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte ein Anspruch auf Auskunft nicht bestehe.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, jedoch die Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Leistung von Schadensersatz bzgl. der Klägerin zu 1. auf die Zeit seit dem 24. Mai 1989 und bzgl. der Klägerin zu 2. auf die Zeit seit dem 6. Januar 1997 beschränkt. Es hat festgestellt, dass der Beklagte widerrechtlich Vermehrungsmaterial der Winterweizensorten "Greif" und "Charger" angeboten und dadurch die Sortenschutzrechte der Klägerinnen schuldhaft verletzt habe. Deshalb sei er zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz verpflichtet. Es führt dazu aus: Ein entsprechendes Angebot des Beklagten ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen G. und T., an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keinen Zweifel habe. Der Beklagte habe im März 2003 gegenüber dem Zeugen G. auf dessen Frage hin, ob er Wintergetreide verkaufe, erklärt, dass er die Sorten "Greif" und "Charger" derzeit in Vermehrung habe und bereit sei, das betreffende Vermehrungsmaterial im Herbst zu verkaufen. Dies stelle ein Angebot im rechtlichen Sinne dar, wobei es nicht darauf ankomme, dass damals über die Liefermengen und Lieferpreise nicht gesprochen worden sei.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten.

Er behauptet, bei dem Gespräch vom 31. März 2005 habe es sich nur um ein allgemeines unverbindliches Gespräch gehandelt. Es seien keine Preisverhandlungen, keine Absprachen über Mengen und keine Lieferzeitpunkte vereinbart worden. Dies stelle kein Anbieten im Sinne von § 2 Ziffer 2 SortG dar. Schließlich lasse die Entscheidung unberücksichtigt, dass hinsichtlich der nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorte "Charger" der begehrte Anspruch auf Drittauskunft nicht durchsetzbar wäre.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 3. Mai 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, aus dem vom Zeugen G. wiedergegebenen Gesprächsinhalt des Gesprächs vom 23. März 2003 ergebe sich eindeutig, dass der Beklagte die Sorten "Greif" und "Charger" angeboten habe.

Die Klägerin zu 2. führt weiter aus, ihre Berechtigung, die Rechte gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, ergäbe sich aus der Übertragung der alleinigen Nutzungsberechtigung an sie durch die Sortenschutzinhaberin, die M. Ltd.

II.

Die Berufung ist im wesentlichen unbegründet. Der Ausspruch des Landgerichts war bzgl. der Klägerin zu 2. hinsichtlich des Zeitraums, für den sie Auskunft und Schadensersatz verlangen kann, auf die Zeit ab dem 11. März 2002 zu korrigieren.

Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Klägerin zu 1. ein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus §§ 37 Abs. 1 und 3; 37 b Abs. 1 und 3 SortG, §§ 242, 259 BGB zusteht und der Klägerin zu 2. ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Artikel 94 Abs. 1 a, Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (nachfolgend: GemSortVO) in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB.

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2. zur Geltendmachung der vorgenannten Rechte ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin zu 2. und der Sortenschutzinhaberin, der M. Ltd., geschlossenen Vertrag vom 11. März 2002, den die Klägerin zu 2. mit Schriftsatz vom 3. März 2006 (Bl. 138 GA) vorgelegt und dessen Abschluss der Beklagte nicht bestritten hat. In diesem Vertrag hat die M. Ltd. als Inhaberin des Sortenschutzes der Klägerin zu 2. das ausschließliche Nutzungsrecht an der Sorte "Charger" übertragen, einschließlich der sich aus dem SortG bzw. der GemSortVO und der sog. Nachbauverordnung ergebenden Rechte. Diese umfassen das Recht, Dritte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch zu nehmen, soweit sie das Sortenschutz verletzen. Dieser Anspruch der Klägerin zu 2. ergibt sich aus dem vorgelegten Dokument (Anlage BB1, Bl. 137f. GA), jedoch erst für die Zeit ab Vertragsschluss, mithin ab dem 11. März 2002, weswegen der Senat die Ansprüche der Klägerin zu 2. zu Ziffern I. 2. und 3. entsprechend eingeschränkt hat.

2. Der Sachverhalt, wie er sich als Ergebnis der Vernehmung der Zeugen G. und T. darstellt, stellt entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht ein "Anbieten zum Verkauf" gemäß Art. 13 Abs. 2 lit c) GemSortVO bzw. ein "Inverkehrbringen" gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) SortG dar, wobei gemäß § 2 Nr. 3 SortG unter letzterem u. a. das Anbieten zu verstehen ist.

Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugen G. und T. (Bl. 54 ff. GA; Bl. 88 ff. BA) zutreffend gewürdigt und festgestellt, dass der Beklagte auf die Frage, ob er Wintergetreide verkaufe, erklärt hat, er habe die Sorten "Greif" und "Charger" derzeit in Vermehrung und sei bereit, das betreffende Vermehrungsmaterial im Herbst zu verkaufen. Dabei sei über die Liefermenge und den Lieferpreis oder einen Lieferzeitpunkt nicht gesprochen worden.

Diese Feststellung greift der Beklagte mit der Berufung nicht an. Der Hinweis des Beklagtenvertreters, die Zeugen seien Mitarbeiter der S. T. GmbH, ist unerheblich, da auch die Beklagtenseite nicht behauptet, dass die Zeugen die Unwahrheit gesagt hätten.

Der dargestellte Sachverhalt stellt sich, wovon das Landgericht zu Recht ausgeht, als ein "Anbieten" im Sinne der oben genannten Vorschriften dar.

Ein Anbieten liegt dann vor, wenn jemand einem anderen in Aussicht stellt, ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt bzw. Nutzungsmöglichkeit an einer geschützten Sorte zu verschaffen. Die in Aussicht gestellte Handlung muss dem Tatbestand des Inverkehrbringens entsprechen, so dass ein Anbieten, welches eine Vorstufe des Inverkehrbringens darstellt, nur dann vorliegt, wenn es mit der Zielrichtung des Inverkehrbringens geschieht. Das Anbieten braucht keinen Erfolg zu haben und es muss nicht zum Inverkehrbringen der geschützten Sorte kommen. Das Angebot muss dabei hinreichend deutlich zu erkennen geben, dass es sich auf eine geschützte Sorte bezieht. Ein Anbieten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Angaben über Menge, Preise, Datum und Lieferzeit nicht gemacht werden. Der Tatbestand des Anbietens erfordert kein rechtlich bindendes Vertragsangebot im bürgerlich-rechtlichen Sinne, es genügen Handlungen, die als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte; BGH, Urt. vom 15. März 2005 - X ZR 80/04 - Radschützer; Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003, 2 U 61/03 - Simvastatin). Äußerungen gegenüber einer einzelnen Person können ausreichen, sie können schriftlich oder mündlich geschehen, die Initiative kann vom Anbietenden oder dem Interessenten ausgehen. Ob ein Anbieten einer geschützten Sorte vorliegt, ist vom Empfängerhorizont aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob derjenige, demgegenüber die als mögliches "Anbieten" zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verständiger Würdigung den Umständen entnehmen muss, der "Anbietende" sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung die in Rede stehende Sorte zur Verfügung zu stellen.

Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in dem Gespräch, auf entsprechende Nachfrage des Zeugen G., die verfügbaren Weizensorten genannt, sowie den Zeitpunkt, ab dem er sie verkaufen könnte. Er hat dies zu einem Zeitpunkt getan, zu dem er mit dem Zeugen G. soeben ein anderes Verkaufsgeschäft durchgeführt hatte, so dass aus der Sicht der Zeugen Zweifel am Willen des Beklagten, zu einem späteren Zeitpunkt ein entsprechendes Geschäft durchführen zu wollen, nicht aufkommen konnten. Er hat sich in einer Weise geäußert, die es den Zeugen ermöglicht hätte, im Herbst die entsprechenden Weizensorten nachzufragen und zu erwerben.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch der Klägerin zu 2. ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.

Zwar regelt Art. 94 Abs. 2 GemSortVO nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers. Auch bestimmt Art. 97 Abs. 3 GemSortVO, dass sich die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, von den in Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, allein nach dieser Verordnung richtet. Gleichwohl sind §§ 242, 259 BGB entsprechend auf den Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Verletzung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechtes anzuwenden. Bei der Rechnungslegung über die Grundlagen des Schadensersatzanspruchs geht es nämlich nicht um eine zusätzliche, im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des Sortenschutzes, sondern um die effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Diese Durchsetzung muss das nationale Recht gewährleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt, jedoch nicht die - verfahrens- oder materiell-rechtlichen - Instrumente seiner Durchsetzung. Diese Regelung ist nationalem Recht vorbehalten. Insoweit bestimmt Art. 93 GemSortVO ausdrücklich, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz Beschränkungen durch das Recht der Mitgliedsstaaten nur insoweit unterliegt, als in dieser Verordnung ausdrücklich darauf Bezug genommen ist. Das nationale Recht muss daher zur Durchsetzung der Ansprüche aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte bereithält. Diese Mittel können prozessualer Natur oder - so wie vorliegend im nationalen deutschen Recht- materiell-rechtlicher Natur sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006, X ZR 93/04 - Melanie).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 20.000 EUR

Ende der Entscheidung

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