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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: I-2 U 78/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Juli 2004 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 500.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 41 31 xxx (Anlage B-K 1; nachfolgend: Klagepatent ). Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 24. September 1991, die am 1. April 1993 offen gelegt worden ist. Die Patenterteilung ist am 16. Dezember 1993 veröffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.
Im Rahmen der Anmeldung des Klagepatents hat eine Anhörung bei dem Prüfer des DPMA am 27.Oktober 1992 stattgefunden, deren Inhalt in der Anlage B 2 festgehalten ist.
Gegen das Klagepatent ist von der BW Industrietechnik GmbH Einspruch erhoben worden mit dem Antrag, das Patent zu widerrufen. Nachdem die Einsprechende ihren Einspruch durch Erklärung vom 22. Juni 1995 zurückgenommen hatte, hat die Einspruchsabteilung des DPMA mit Beschluss vom 11. Juli 1995 das Klagepatent nach Prüfung des Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten (Anlage B-K 3).
Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
"Hobelgassenbedüsungssystem für einen Strebausbau aus Strebausbaugestellen (1), bestehend aus einer zentralen Wasserversorgungsleitung (2) mit angeschlossenen Düsen (3), wobei die Einspeisung der Düsen (3) über Schaltventile (4) erfolgt und jedem Ausbaugestell (1) mindestens eine Düse (3) zugeordnet ist, sowie die Ansteuerung der Schaltventile (4) über eine elektrische Steuereinheit in Abhängigkeit von Wegmesssignalen eines einem im Strebverfahrbaren Hobel (5) zugeordneten Wegmesssystems (6) erfolgt, wobei die Düsen (3) über jeweils ein eigenes Schaltventil (4) in Abhängigkeit von der Stellung und der Laufrichtung des Hobels (5) einzeln einspeisbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Position der Sprühzone zum Hobel (5) variabel ist in Abhängigkeit von der Schneidrichtung X des Hobels (5) und/oder der Wetterrichtung Y im Streb, dass die Länge der Sprühzone variabel ist in der Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit und/oder der Schnitttiefe des Hobels (5) und/oder der Kohlebeschaffenheit im Streb."
Die nachfolgend wiedergegebene einzige Figur der Klagepatentschrift zeigt in prinzipieller Darstellung ein Ausführungsbeispiel eines erfindungsgemäßen Hobelgassenbedüsungssystems.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet unter der Bezeichnung "ES" ein elektrohydraulisches Steuergerät für Hobelgassenbedüsungssysteme an. Wegen der Einzelheiten dieses Geräts wird auf die Beschreibung der "Bedienung und Funktion" in der Anlage BK-5 und die "Anzeigenbeschreibung" in den Anlagen 5a und B-K 6 verwiesen. Das Steuergerät bietet unstreitig für seinen Benutzer die Möglichkeit, die Länge der Sprühzone manuell variabel an die Hobelgeschwindigkeit anzupassen. Bei diesem Steuergerät wird jedoch ebenfalls unstreitig die Länge der Sprühzone nicht in Abhängigkeit von der (jeweiligen) Hobelgeschwindigkeit und/oder der Schnitttiefe des Hobels und/oder der Kohlebeschaffenheit variabel vorgegeben bzw. eingestellt.
Für den Einbau dieser Steuergeräte im Bergwerk VU, Schacht 3/7 in N. erhielt die Beklagte zu 1) im Rahmen einer Ausschreibung der Deutschen KS AG, an der sich auch die Klägerin, die eine Tochtergesellschaft der Deutschen KS AG ist, beteiligt hatte, den Zuschlag. Der Ausschreibung lag der aus der Anlage B-K 7 ersichtliche "Anforderungskatalog für elektrohydraulische Steuerungen" zugrunde. Dabei ist vorgegeben worden, dass die Anforderungen des Lastenheftes für "definiertes Hobeln (1/93) und Schrämbetrieb einzuhalten" sind. Die Anforderungen, die danach einzuhalten gewesen sind, ergeben sich aus dem als Anlage B-K 8 überreichten Lastenheft.
Die Klägerin macht geltend, mit dem Angebot und Vertrieb der Steuergeräte "ES" für Hobelgassenbedüsungssysteme begingen die Beklagten eine mittelbare Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents, wenn sie nicht, wie dies geschehen sei, im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinwiesen, dass die Steuereinheit nicht ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung als Inhaberin des deutschen Patents DE 41 31 xxx für ein im Patentanspruch 1 des Klagepatents beschriebenes Hobelgassenbedüsungssystem verwendet werden dürfe. - Ihr ursprüngliches mit der Klage verfolgtes weitergehendes Unterlassungsbegehren hatte sie mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die angegriffene Ausführungsform sei bestimmt und geeignet, für ein Hobelgassenbedüsungssystem, wie es im Patentanspruch 1 des Klagepatents näher beschrieben sei, verwendet zu werden. Dies ergebe sich bereits aus den Anlagen B-K 8 und B-K 9, mit denen die Lasten bzw. Pflichten für elektrohydraulische Ausbausteuerungen, die bei der DSK bzw. der RAG Verwendung fänden, beschrieben würden. Die angegriffene Ausführungsform finde - was unstreitig ist - im Bereich der DSK bzw. RAG Verwendung. Das erfindungsgemäße Hobelgassenbedüsungssystem setze mit den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 nicht voraus, dass die Vorrichtung selbst die Parameter aus diesen Merkmalen automatisch erfassen können müsse , sondern nur, dass sie in der Lage sein müsse, die dort genannten Parameter zu berücksichtigen. Es stehe daher der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen, wenn bei dem mit der angegriffenen Steuereinheit arbeitenden Hobelgassenbedüsungssystem die Länge der Sprühzone sich nicht automatisch abhängig von der Hobelgeschwindigkeit einstelle, sondern wenn mittels der angegriffenen Steuereinrichtung der Bergmann die Länge der Sprühzone in Anpassung an die Hobelgeschwindigkeit einstellen müsse. Für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nach Patentanspruch 1 des Klagepatents sei es ausreichend, wenn der Bergmann bei dem erfindungsgemäßen Gegenstand die Möglichkeit habe, die Länge der Sprühzone manuell variabel an die Hobelgeschwindigkeit und/oder die Schnitttiefe des Hobels und/oder Kohlebeschaffenheit anzupassen.
Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform sei nicht bestimmt und geeignet, im Rahmen eines erfindungsgemäßen Hobelgassenbedüsungssystems Verwendung zu finden, da mit ihr das erfindungsgemäße System nicht so eingerichtet werden könne, dass im Sinne des Merkmals 8 die Länge der Sprühzone variabel in Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit und/oder der Schnitttiefe des Hobels und/oder der Kohlebeschaffenheit sei. Die Länge der Sprühzone stelle sich nicht in Abhängigkeit von diesen Parametern ein, sondern könne lediglich manuell in Anpassung an die Hobelgeschwindigkeit eingestellt werden. Dass es bei den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht um die bloße Möglichkeit der Anpassung der Länge der Sprühzone an die Hobelgeschwindigkeit gehe, sondern um eine Einstellung der Länge der Sprühzone in Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit, also um eine zwangsläufige (automatische) Koppelung dieser beiden Parameter, ergebe sich im Übrigen auch aus dem Anhörungsprotokoll gemäß Anlage B 2 in Verbindung mit der dort als Druckschrift (1) bezeichneten DE-PS gemäß Anlage B 1, bei der eine solche Kopplung hinsichtlich anderer Parameter bereits gegeben sei und hinsichtlich derer das Klagepatent lediglich beanstande, dass die für eine optimale Staubbindung relevanten Einflussgrößen, wie die Schnitttiefe und die Hobelgeschwindigkeit sowie die Wetterrichtung keine Berücksichtigung gefunden hätten. - Sollte jedoch die technische Lehre des Klagepatents so auszulegen sein, wie dies die Klägerin geltend mache, dann beriefen sie sich auf ein Vorbenutzungsrecht an dem Gegenstand des Klagepatents. Die Beklagte zu 1) habe bereits im Jahre 1988 eine Steuerung des Typs "ES2" für die Zeche NM. Z6/U 35 an FW Lünen, die im Wege der Rechtsnachfolge von der Klägerin übernommen worden sei, geliefert, bei der es möglich gewesen sei, Länge und Position der Sprühzone frei einzustellen. Die Steuereinheit sei für ein Hobelgassenbedüsungssystem mit den Merkmalen 1 bis 6 des Klagepatents bestimmt gewesen. Der Bergmann habe die Position der Sprühzone zum Hobel unter Berücksichtigung der Schneidrichtung des Hobels und/oder der Wetterrichtung im Streb variieren können. Ebenso habe er mit dieser Steuereinheit die Länge der Sprühzone unter Berücksichtigung der Hobelgeschwindigkeit im Streb unterschiedlich wählen können. - Schließlich beriefen sie sich darauf, dass die Klägerin im Rahmen der dem Prozess vorausgehenden Korrespondenz auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Klagepatent verzichtet habe, wie sich aus den Anlagen B 3 und B 4 ergebe, so dass die Klage schon unzulässig sei.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage zwar für zulässig , jedoch der Sache nach für unbegründet angesehen. Zur Begründung der Abweisung in der Sache hat es ausgeführt, dass die angegriffene Ausführungsform nicht dazu geeignet und bestimmt sei, von der Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen. Mit ihr werde das Merkmal 8, wonach die Länge der Sprühzone variabel ist in der Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit und/oder der Schnitttiefe des Hobels und /oder der Kohlebeschaffenheit, nicht verwirklicht. Aus Spalte 2, Zeilen 40 - 45 der Klagepatentschrift ergebe sich, dass (gleichsam automatisch) eine dynamische Anpassung der Länge der Sprühzone an die genannten Parameter, also u.a. an die Hobelgeschwindigkeit erfolgen solle. Dies sei, wie sich aus der Bedienungsanleitung gemäß Anlage B-K 5 Ziffer 20.3 ergebe und wie zwischen den Parteien auch unstreitig sei, bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Zwar könne der Bergmann bei der angegriffenen Ausführungsform die Anzahl der Ausbauten, die an der Bedüsung teilnehmen, wählen und damit die Länge der Sprühzone bestimmen und dabei die Hobelgeschwindigkeit berücksichtigen, doch dies reiche zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht aus.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2004 (4a O 301/03) abzuändern und
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, elektrische Steuereinheiten für die Ansteuerung der Schaltventile in Abhängigkeit von Wegmesssignalen eines einem im Streb verfahrbaren Hobel zugeordneten Wegmesssystems im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind, für ein Hobelgassenbedüsungssystem für einen Strebausbau aus Strebausbaugestellen verwendet zu werden, bestehend aus einer zentralen Wasserversorgungsleitung mit angeschlossenen Düsen, wobei die Einspeisung der Düsen über Schaltventile erfolgt und jedem Ausbaugestell mindestens eine Düse zugeordnet ist, wobei die Düsen über jeweils ein eigenes Schaltventil in Abhängigkeit von der Stellung und der Laufrichtung des Hobels einzeln einspeisbar sind, bei denen die Position der Sprühzone zum Hobel in Abhängigkeit von der Schneidrichtung X des Hobels und/ oder der Wetterrichtung Y im Streb variabel und die Länge der Sprühzone variabel in der Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit ist, ohne im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Steuereinheit nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents DE 41 31 xxx für ein vorstehend beschriebenes Hobelgassenbedüsungssystem verwendet werden darf,
2. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Mai 1993 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten und /oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote , aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von den beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 16. Januar 1994 zu machen sind,
II. festzustellen,
1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 15. Januar 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten , seit dem 16. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, weil, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, die mit der Klage als das Klagepatent mittelbar verletzend beanstandete Steuereinrichtung "ES" (Anlagen B-K 5, 5a und 6) nicht dazu geeignet und bestimmt ist, das erfindungsgemäße Hobelgassenbedüsungssystem zu verwirklichen. Das Merkmal 8 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird mit dem Einsatz dieses Steuergeräts für ein Hobelgassenbedüsungssystem nicht verwirklicht.
Entgegen der von den Beklagten in der Berufungsinstanz weiterhin vertretenen Auffassung ist die Klage aber durchaus zulässig und nicht schon deshalb abweisungsreif, weil die Klägerin vorprozessual auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Klagepatent verzichtet hätte. Für einen derartigen Verzicht seitens der Klägerin liegen, wie das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Aus den Anlagen B 3 und B 4 ergibt sich unbeschadet der Frage, inwieweit Herr H. die Klägerin überhaupt rechtsgeschäftlich vertreten konnte, nichts dafür, dass die Klägerin den Beklagten gegenüber darauf verzichtet hätte, wegen Verletzung des Klagepatents Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Ausführungen auf den Seiten 8 und 9 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht. Aus der Erklärung, dass die Beklagten hinsichtlich des Klagepatents eine interne Vorbenutzung glaubhaft geltend gemacht hätten, die wahrscheinlich greifen werde, letztendlich aber noch nicht abschließend überprüft worden sei (vgl. Anlage B 4 S. 2), ergibt sich auch in Verbindung mit dem weiteren Inhalt der Anlagen B 3 und B 4 nicht, dass die Klägerin mit dieser Erklärung bereits auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Klagepatent verzichtet hat bzw. endgültig verzichte. Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass sich aus dieser Erklärung lediglich die damalige Einschätzung des Leiters der Patentabteilung der Klägerin ergebe, dass das interne Vorbenutzungsrecht wahrscheinlich greifen werde, wobei diese Auffassung jedoch noch unter dem Vorbehalt einer abschließenden Überprüfung stand. Wie auch für die Beklagten erkennbar war, bestand für die Klägerin überhaupt kein Anlass zu einem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Klagepatent . Die Parteien hatten sich damals nicht hinsichtlich der 10 streitigen Schutzrechte im Wege gegenseitigen Nachgebens verglichen (z. B. indem die Beklagten ihrerseits auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen gegen die geltend gemachten Schutzrechte verzichtet hätten), sondern es war durch den Leiter der Patentabteilung der Klägerin lediglich eine Art "Bilanz" in der Weise gezogen wurde, dass es hinsichtlich dieser 10 Schutzrechte Meinungsverschiedenheiten gegeben habe, die "mehr oder weniger ausgeräumt worden" seien, wobei durch das "weniger" schon zum Ausdruck kommt, dass sie eben nicht ausgeräumt worden waren. Bei dieser Sachlage besteht für die Annahme eines Verzichts der Klägerin, Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen, keinerlei Grundlage.
Dafür, dass das Telefonat zwischen dem Beklagten zu 2) und Herrn H. vom 24. November 2004 einen im Sinne eines Verzichts über die vorgelegte Korrespondenz hinausgehenden (weitergehenden) Inhalt gehabt hat, ist nichts dargetan. - Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Herr H. zum Abschluss rechtsverbindlicher Erklärungen für die Beklagte berechtigt war, wobei auch nichts dafür dargetan ist, dass die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorlagen.
1. Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich nach der Einleitung der Beschreibung der Klagepatentschrift (vgl. Sp. 1, Z. 3 - 5 ) auf einen Gegenstand , der sich merkmalsmäßig gegliedert wie folgt darstellt: 1. Hobelgassenbedüsungssystem für einen Strebausbau aus Strebausbaugestellen, 2. bestehend aus einer zentralen Wasserversorgungsleitung mit angeschlossenen Düsen,
3. die Einspeisung der Düsen erfolgt über Schaltventile,
4. jedem Ausbaugestell ist mindestens eine Düse zugeordnet,
5. die Ansteuerung der Schaltventile erfolgt über eine elektrische Steuereinheit in Abhängigkeit von Wegmesssignalen eines einem im Streb verfahrbaren Hobel zugeordneten Wegmesssystems,
6. die Düsen sind über jeweils ein eigenes Schaltventil in Abhängigkeit von der Stellung und der Laufrichtung des Hobels einzeln einspeisbar.
Die Klagepatentschrift spricht einleitend davon, dass eine bekannte Hobelgassenbedüsung zum Beispiel derart erfolge, dass jedem Ausbaugestell im Streb eine Düse zugeordnet sei und ca. 8 bis 12 Schilde mit ihren Düsen zu einer Bedüsungsgruppe zusammengeschaltet seien. Diese Bedüsungsgruppen würden über ein gemeinsames Schaltventil , insbesondere ein elektropneumatisches Ventil angesteuert, d. h. Sprühwasser werde in die Düsen über dieses gemeinsame Ventil eingespeist. Das Einspeisen des Sprühwassers in die einzelnen Gruppen erfolge in Abhängigkeit vom jeweiligen Ort des Hobels während des Hobellaufs, der über ein Wegmesssystem und über eine elektrische Steuereinheit aufgenommen und ausgewertet werde. Die Einspeisung in die Bedüsungsgruppen erfolge hierbei derart, dass im wesentlichen drei Bedüsungsgruppen gleichsam wirksam seien, und zwar diejenige Gruppe, in der sich der Hobel gerade befinde und jeweils eine vor und hinter dieser Gruppe liegende Bedüsungsgruppe (vgl. Sp. 1, Zeilen 6 - 23).
An dieser Hobelgassenbedüsung bemängelt die Klagepatentschrift, dass sie zu einem hohen Wasserverbrauch führe und eine unerwünschte hohe Luftfeuchtigkeit im Streb mit sich bringe (Spalte 1, Zeilen 23 - 26).
Die Beschreibung in der Klagepatentschrift geht anschließend auf das aus der DE 36 39 xxx A 1 (Anlage B 1) bekannte Hobelgassenbedüsungssystem ein.
Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, der in diese Patentschrift schaut, entnimmt ihr, dass sie zum einem von einem Stand der Technik von Hobelgassen-Bedüsungsanlagen ausgeht, bei denen der Standort des Hobels im Streb mittels eines mechanisch oder elektronisch arbeitenden Hobelwegmessers erfasst und an eine Strebsteuerwarte gemeldet wird. In Abhängigkeit von der Hobelstellung im Streb wird dann von der Strebsteuerwarte aus entweder von Hand oder automatisch die Düsengruppe eingeschaltet, in deren Bereich das Gewinnungsgerät gerade arbeitet. Die Übertragung der entsprechenden Steuerimpulse zu den Bedüsungsventilen kann dabei hydraulisch, pneumatisch oder elektrisch erfolgen, was jedoch in allen drei Fällen separate Leitungen von den in den Strecken angebrachten Magnetventilen zu den einzelnen Bedüsungsventilen (oder Bedüsungsgruppen) im Streb erfordert (vgl. Anlage B 1 Spalte 1, Z. 37 - 50). - Der Fachmann entnimmt dieser Patentschrift überdies, dass sie auch einen Stand der Technik von Hobelgassen-Bedüsungsanlagen berücksichtigt, bei dem die Nachteile, die mit dem Vorhandensein separater Leitungen von den in den Strecken angebrachten Magnetventilen zu den einzelnen Bedüsungsventilen (oder Bedüsungsgruppen) im Streb verbunden sind (nämlich hoher baulicher Aufwand , hoher Wartungsaufwand und große Störanfälligkeit), vermieden werden. Sie verweist nämlich insoweit auf eine neuere Entwicklung, nämlich die sogenannte tonfrequenzgesteuerte Hobelgassenbedüsung, bei der die Impulse des Hobelwegmessers einem Sender zugeführt werden, der sie in verschiedene Tonfrequenzen umsetzt. Über ein einzelnes Leitungspaar werden die Signale den im Streb angeordneten Bedüsungsventilen zugeleitet. Da jedes Ventil nur auf die ihm zugeteilte Frequenz reagiert, ist ein sicheres Ansteuern der Ventile möglich. Die nach der DE-PS gemäß Anlage B 1 in der Praxis durchaus betriebssicheren tonfrequenzgesteuerten Anlagen werden jedoch in ihrer technischen Ausstattung als zu teuer abgelehnt.
Um eine Hobelgassen-Bedüsungsanlage der vorgenannten Gattung zu schaffen, die in der Praxis betriebssicher, wartungsfrei und kostengünstig ist, schlägt die DE 36 39 xxx A 1 (Anlage B 1) nun ihrerseits vor, die vom Hobelwegmesser ermittelten Parameter, wobei nur Standort und Laufrichtung genannt werden, im elektronischen Zentralsteuergerät einer elektrohydraulischen Ausbausteuerung zu verarbeiten, an elektronische Einzelsteuergeräte von Ausbaugestellen weiterzuleiten, die Einzelsteuergeräte entsprechende Elektromagnetventile in den Ventilböcken des hydraulischen Teiles der Ausbausteuerung ansteuern zu lassen und damit die Sprühdüsen auszulösen (vgl. Anlage B 1 Spalte 1, Z. 68 - Spalte 2, Zeile 13).
Der Fachmann, der auch die Figur und die Figurenbeschreibung dieser Druckschrift näher zur Kenntnis nimmt, sieht, dass in dieser Druckschrift eine Hobelgassenbedüsung mit den Merkmalen 1 bis 6 des Patentanspruches 1 des Klagepatents beschrieben ist. Die Strebausbaugestelle des Strebausbaus sind mit 10 gekennzeichnet. Es ist eine zentrale Wasserversorgung (Niederdruckwasserleitung) mit Sprühdüsen 20 vorhanden. Die Einspeisung dieser Düsen 20 erfolgt über Schaltventile der Ventilblöcke 16. Jedem Ausbaugestell 10 ist mindestens eine Düse 20 zugeordnet. Die Ansteuerung der Schaltventile der Ventilblöcke 16 erfolgt über eine elektrische Steuereinheit 11,16 in Abhängigkeit von Wegmesssignalen eines Wegmessystems, das einem im Streb verfahrbaren Hobel 3 zugeordnet ist (Anlage B 1, Spalte 3, Zeilen 43 - 56). Hierbei sind die Düsen 20 über jeweils ein eigenes Schaltventil 16 in Abhängigkeit von der Stellung und der Laufrichtung des Hobels einzeln einspeisbar.
Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Hobelgassenbedüsungssystem nach der DE 36 39 xxx A 1 (Anlage B 1) lediglich, dass die für eine optimale Staubbindung relevanten Einflussgrößen, wie die Schnitttiefe und die Hobelgeschwindigkeit sowie die Wetterrichtung nicht berücksichtigt würden (Spalte 1, Zeilen 28 - 31). Dabei verweist sie allerdings darauf, dass die Beeinflussung der Staubbindung durch diese Einflussgrößen aus der Literatur durchaus bekannt sei, wobei sie auf zwei Literaturstellen verweist (vgl. Spalte 1, Zeilen 32 - 38).
Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatentschrift die "Aufgabe" der Erfindung dahin, das eingangs beschriebene Hobelgassenbedüsungssystem, also das Hobelgassenbedüsungssystem mit den Merkmalen 1 - 6, derart zu verbessern, dass bei allen maßgeblichen Streb- und Hobelbedingungen bei geringem Wasserverbrauch eine optimale Staubbindung gewährleistet ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 39 - 44).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß dem Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Hobelgassenbedüsungssystem vorgeschlagen, dass neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 6 durch die nachfolgenden Merkmale gekennzeichnet ist:
7. Die Position der Sprühzone zum Hobel ist in Abhängigkeit von der Schneidrichtung X des Hobels und/oder der Wetterrichtung Y im Streb variabel.
8. Die Länge der Sprühzone ist variabel in der Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit und/oder der Schnitttiefe des Hobels und/oder der Kohlebeschaffenheit im Hobel.
Von dieser Lösung heißt es in der Klagepatentschrift, dass sie eine optimale Anpassung der Sprühzone an die jeweiligen Bedingungen bei Reduzierung des Wasserverbrauchs gewährleiste , da immer nur so viele Düsen eingeschaltet bzw. eingespeist seien, wie für eine größtmögliche Staubbindung erforderlich sei (Spalte 1, Zeilen 46 - 52).
In dem oben wiedergegebenen, skizzenhaft gezeichneten Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift sind die Strebausbaugestelle mit 1 gekennzeichnet. Die zentrale Wasserversorgungsleitung ist mit 2 gekennzeichnet. An ihr sind Düsen 3 angeschlossen, wobei jedem Ausbaugestell 1 eine Düse 3 zugeordnet ist. Die Einspeisung der Düsen 3 erfolgt über ein Schaltventil 4, wobei jeder Düse 3 ein Schaltventil 4 zugeordnet ist. Längs den Ausbaugestellen ist ein Hobel 5 entlang dem Förderer 8 . An dem Hobel 5 ist ein Wegmessgerät 6 angeordnet, mit der der Hobelstellung entsprechende Wegmesssignale auf eine elektrische Steuereinheit 7 gegeben werden, die ihrerseits die einzelnen Schaltventile 4 ansteuert. Die Ansteuerung der einzelnen Schaltventile 4 und damit die Einspeisung des Sprühwassers in die Düsen 3 erfolgt in Abhängigkeit (Spalte 2, Zeile 10) von der Schnittrichtung des Hobels 5. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Einspeisung der Düsen 3 in Abhängigkeit (Spalte 2, Z. 25) von der Wetterrichtung (Pfeil Y) erfolgt. Weiterhin kann auch in Abhängigkeit (Spalte 2, Zeile 35) von der Schnitttiefe des Hobels eine Einspeisung der Düsen erfolgen. Schließlich kann auch die Schnittgeschwindigkeit des Hobels bei der Einspeisung der Düsen Berücksichtigung finden, und zwar derart, dass im Falle gesteuerter Schnittgeschwindigkeit die Bedüsungszone in und entgegen der Schneidrichtung vergrößert wird. (Spalte 2, Z. 40 -45). Letztlich kann auch die Größe der Sprühzone in Abhängigkeit (Spalte 2, Zeile 48) von der Beschaffenheit der Kohle verändert werden.
Es fällt auf, dass die Worte "in Abhängigkeit von" nicht nur in Merkmal 8, sondern auch in Merkmalen 5, 6 und 7 Verwendung finden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieselben Worte und Begriffe innerhalb desselben Patentanspruchs auch nicht mit abweichendem Bedeutungsinhalt verwendet werden. So greifen Merkmale 5 und 6 das auf, was die Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeilen 14 ff zum Stand der Technik mit den oben bereits wiedergegebenen Worten sagt: " Das Einspeisen des Sprühwassers .......erfolgt in Abhängigkeit vom jeweiligen Ort des Hobels während des Hobellaufs, der über ein Wegmesssystem und über eine elektrische Steuereinheit aufgenommen und ausgewertet wird." In gleicher Weise werden bei dem aus der DE 36 39 xxx A 1 (Anlage B 1) vorbekannten Hobelgassenbedüsungssystem die vom Hobelwegmesser ermittelten Parameter (Standort, Laufrichtung) in einer elektronischen Steuereinheit verarbeitet, damit in Abhängigkeit von diesen Parametern die Sprühdüsen in Funktion gesetzt werden ( Anlage B1, Spalte 1, Anspruch 1; Spalte 2, Zeilen 4 - 13, 44 ff; Spalte 3, Zeilen 43 - 56). Mit den Worten "in Abhängigkeit von" in den Merkmalen 5 und 6 wird damit eine gleichsam automatische, programmgesteuerte Anpassung an gemessene Werte bezeichnet. Diese bereits im Stand der Technik vorgefundene Abhängigkeit wird als solche vom Klagepatent ersichtlich nicht kritisiert, sondern übernommen. Es gibt daher keinen Anlass für die Annahme, in Merkmalen 7 und 8 könne mit der dort genannten Abhängigkeitsbeziehung etwas anderes gemeint sein als in Merkmalen 5 und 6.
Es ist zwar zutreffend, dass das Klagepatent keine Angaben dazu macht, mit welchen technischen Mitteln bei dem erfindungsgemäßen Gegenstand dafür gesorgt wird, dass die Abhängigkeiten sich einstellen und das erfindungsgemäße Hobelgassensystem so entsprechend Spalte 1, Zeilen 46 - 52 gewährleistet, dass eine optimale Anpassung der Sprühzone an die jeweiligen Bedingungen bei Reduzierung des Wasserverbrauchs erfolgt. Dies veranlasst den von der Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann jedoch nicht zu dem Schluss, in Merkmal 8 werde nunmehr nur oder jedenfalls auch die Möglichkeit angesprochen, die Abhängigkeit durch willkürliches Eingreifen einer Bedienungsperson herzustellen. Der Fachmann ist vielmehr in der Wahl der streuerungstechnischen Mittel frei, soweit sie das gewährleisten, was die Erfindung mit der Einbeziehung der in den Merkmalen 7 und 8 genannten Parameter bei der Positionierung (Merkmal 7) und Länge (Merkmal 8) der Sprühzone gewährleisten soll.
In Einklang mit dem Landgericht ist der Senat nach allem der Auffassung, dass das Merkmal 8 dahin auszulegen ist, dass "in Abhängigkeit" im Sinne dieses Merkmals folgendes bedeutet: Zwischen einerseits der Länge der Sprühzone und andererseits der Hobelgeschwindigkeit und/oder der Schnitttiefe des Hobels und/oder der Kohlebeschaffenheit muss eine automatische Koppelung in dem Sinne bestehen , dass zum Beispiel bei gesteigerter Schnittgeschwindigkeit sich die Sprühzone vergrößert (vgl. auch Spalte 2, Zeilen 40 - 45), wobei die erfindungsgemäß angestrebte Gewährleistung einer optimalen Staubbindung bei geringem Wasserverbrauch (vgl. Spalte 1, Zeilen 41 - 43) und die Gewährleistung einer optimalen Anpassung der Sprühzone an die jeweiligen Bedingungen (vgl. Spalte 1, Zeilen 46 -50), wie vom Landgericht zutreffend angenommen, eine dynamische Veränderung der Sprühzonenlänge in Abhängigkeit von beispielsweise der jeweiligen Schnittgeschwindigkeit des Hobels bedingt.
Es reicht daher zur Verwirklichung des Merkmals 8 nicht aus, wenn die Vorrichtung dem Bediener der Vorrichtung (dem Bergmann) zum Beispiel lediglich die Möglichkeit bietet, die Länge der Sprühzone an die Hobelgeschwindigkeit anzupassen . Der Anspruch 1 des Klagepatents spricht im Merkmal 8 nicht von einer Vorrichtung, die die Möglichkeit bietet, die Länge der Sprühzone variabel an die Hobelgeschwindigkeit und/oder die Schnitttiefe des Hobels und/oder die Kohlebeschaffenheit anzupassen, sondern davon, dass die Vorrichtung bzw. das System so ausgestaltet ist, dass eine Abhängigkeit zwischen einerseits der Länge der Sprühzone und andererseits den genannten Parametern besteht. Bei einer bloßen Anpassungsmöglichkeit im vorgenannten Sinne ist keine Abhängigkeit zwischen den Parametern Länge der Sprühzone und Hobelgeschwindigkeit (bzw. Schnitttiefe des Hobels bzw. Kohlebeschaffenheit) gegeben, die gewährleistet, dass immer nur so viele Düsen eingeschaltet bzw. eingespeist sind, wie für eine größtmögliche Staubbindung erforderlich sind (vgl. Spalte 1, Zeilen 50 - 52), sondern es ist von dem Können und dem Erfahrungswissen des Bedieners der Anlage (des Bergmanns) abhängig, ob das erfindungsgemäß angestrebte Optimum auch nur (annähernd) erreicht wird. Durch die Ausbildung der Vorrichtung bzw. des Systems selbst ist in einem solchen Fall die Erreichung dieses Optimums nicht "gewährleistet", was jedoch erfindungsgemäß der Fall sein soll (Spalte . 1, Zeilen 43/44 und Z. 47/48).
Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass gegen diese Auslegung des Merkmals 8 auch nicht der Umstand spreche, dass die technischen Mittel, mit denen die "Abhängigkeit" im Sinne dieses Merkmals zu bewerkstelligen sind, in der Klagepatentschrift nicht genannt seien. Derartiges ist nicht erforderlich, wenn solche Mittel - wie hier - dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann zur Verfügung stehen und es dem Klagepatent wie hier nicht auf diese konkreten Mittel ankommt, sondern lediglich darauf, dass durch die Vorrichtung dafür gesorgt ist, dass die Positionierung der Sprühzone und die Länge der Sprühzone von den in den Merkmalen 7 und 8 genannten Parametern abhängig gemacht ist. "Abhängig" bedeutet dabei aber, wie bereits ausgeführt, nicht bloß "anpassungsfähig".
Auch der in der Klagepatentschrift gewürdigte Stand der Technik, insbesondere der Stand der Technik nach der Anlage B 1, bietet keinen Anlass, das Merkmal 8 anders auszulegen, als dies oben erfolgt ist. Im Gegenteil spricht dieser Stand der Technik und seine Würdigung in der Klagepatentschrift gerade für die hier vorgenommene Auslegung des Merkmals 8. Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik ausschließlich, dass die für eine optimale Staubbildung relevanten Einflussgrößen wie die Schnitttiefe des Hobels und die Hobelgeschwindigkeit sowie die Wetterrichtung nicht (auch) berücksichtigt seien (vgl. Spalte 1, Zeilen 28 - 31). Dass andere Einflussgrößen wie zum Beispiel Standort und Laufrichtung des Hobels bereits berücksichtigt seien, und zwar so, dass die vom Hobelwegmesser ermittelten Parameter (Standort, Laufrichtung) im elektronischen Zentralsteuergerät einer elektrohydraulischen Ausbausteuerung verarbeitet, an elektronische Einzelsteuergeräte von Ausbaugestellen weitergeleitet werden, die Einzelsteuergeräte entsprechende Elektromagnetventile in den Ventilböcken des hydraulischen Teiles der Ausbausteuerung ansteuern und damit die Sprühdüsen auslösen, wird dagegen nicht beanstandet. Angesichts dessen (vgl. im Übrigen auch Anlage B 2) geht es dem Klagepatent darum, auch die weiteren Parameter wie Hobelgeschwindigkeit und/oder Schnitttiefe des Hobels und/oder Wetterrichtung in entsprechender Weise zu berücksichtigen, was heißt, sie in der elektrischen Steuereinheit mit zu verarbeiten und insoweit nicht hinter dem Stand der Technik zurückzubleiben und nur die Möglichkeit zu eröffnen, zum Beispiel die Länge der Sprühzone an die Hobelgeschwindigkeit durch eine vom Bergmann vorzunehmende Eingabe in das Steuergerät anzupassen.
2. Ausgehend von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents hat das Landgericht zutreffend eine Verwirklichung des Merkmals 8 bei dem Einsatz der angegriffenen Ausführungsform "ES" im Rahmen eines Hobelgassenbedüsungssystems verneint. Insoweit kann auf die Ausführungen auf den Seiten 11 bis 14 des angefochtenen Urteils des Landgerichts , die sich der Senat zu eigen macht und die über die zuvor gemachten Ausführungen zur Auslegung des Klagepatents hinaus keiner Ergänzung bedürfen, Bezug genommen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Ende der Entscheidung
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