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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: I-2 U 78/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 278 Abs. 6 |
Tenor:
Nach § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass die Parteien - zur umfassenden Erledigung des Rechtsstreits I-2 U 78/06 OLG Düsseldorf (4b O 150/05 LG Düsseldorf - einen Prozessvergleich folgenden Inhalts geschlossen haben:
1. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin, es bei Meidung einer sofort fällig werdenden und an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von Euro 100,00 für jeden ausgelieferten Satz Bremsbacken, mindestens jedoch Euro 25.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, im Geltungsbereich des europäischen Patentes EP 0 674 xxx B1 Bremsbacken als Ersatzteile anzubieten oder zu liefern, für Fahrzeug-Trommelbremsen mit zwei an ihren Enden jeweils an einem am Achskörper befestigten Bremsträger abgestützten Bremsbacken, die an einem Ende über eine Bremsrolle durch einen Bremsnocken spreizbar und am anderen Ende auf einem fest mit dem Bremsträger verbundenen Lagerbolzen geringfügig verschwenkbar gelagert sind, der mit einer auswechselbaren Lagerhülse versehen ist, auf der jeweils eine Bremsbacke mittels einer in Ihrem Steg ausgebildeten, halbschalenartigen Lageröffnung gelagert ist, wobei jede Lagerhülse im Ausgangszustand mit einem ovalen Querschnitt ausgeführt und in Längsrichtung geschlitzt ist und die Lagerhülse sich durch das Aufsetzen der Lageröffnung, die eine Halbkreisförmige Lagerfläche und sich hieran anschließende, parallel zueinander verlaufende Verlängerungen umfasst, unter Vorspannkraft verformt.
2. Hinsichtlich der Verpflichtung nach Ziffer 1. wird der Beklagten eine Aufbrauchsfrist bis zum 31.10.2007 eingeräumt, innerhalb derer sie bei ihr noch vorhandene Prospekte und andere Druckmaterialien betreffend die in Ziffer 1. angegebenen Bremsbacken verwenden darf.
3. Die Klägerin verzichtet auf sämtliche weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte und deren Abnehmer, soweit sie Bremsbacken gemäß Ziffer 1 betreffen, die die Beklagte bis zum 01.11.2006 ausgeliefert hat. Im Hinblick auf die Aufbrauchsfrist gemäß Ziffer 2 bezieht sich der Verzicht auf Handlungen nach dem 31.10.2007.
4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Dies sind die im Verfahren 4b O 150/05 festgesetzten Kosten nach dem Streitwert von Euro 800.000,00 sowie für das Berufungsverfahren je eine 2,6 Verfahrens- und Einigungsgebühr für die Prozessbevollmächtigten und Patentanwälte der Klägerin, ebenfalls nach dem festgesetzten Streitwert.
Ende der Entscheidung
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