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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: I-2 W 25/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde vom 29. Juni 2005 gegen die zu Ziff. I. und II. getroffene Kostenentscheidung in dem am 7. Juni 2005 verkündeten Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gründe: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO mit den Kosten des Verfügungsverfahrens belastet. Im Ergebnis stimmt der Senat der Bewertung des Landgerichts zu, dass die Antragsgegnerin keine Veranlassung zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Besichtigungsanspruches gegeben hat. Veranlassung zur Anrufung des Gerichtes ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die bei der antragstellenden Partei vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, sie werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht zu ihrem Recht kommen. Die Schutzrechtsverletzung als solche, auch wenn sie sich aus Sicht der antragstellenden Partei als vorsätzlich begangen darstellt, ist eine solche Tatsache nicht. Der Verletzte wird deshalb in aller Regel den Verletzer vor der Einleitung gerichtlicher Schritte abmahnen müssen, wenn er für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des § 93 ZPO entgehen will. Ob eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, beurteilt sich nicht nach der Prognose, inwieweit sie tatsächlich erfolgversprechend sein kann, sondern entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht der antragstellenden Partei in dem Zeitpunkt, in dem entschieden werden muss, ob sie im betreffenden Einzelfall abmahnt oder nicht, eine Verwarnung des Verletzers bei Anlegung eines objektiven Maßstabes für ihn zumutbar ist. Unzumutbar erscheint eine vorherige Abmahnung nur dann, wenn entweder die hiermit notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden von der antragstellenden Partei abzuwenden, oder ob sich dem Antragsteller aus objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der in Anspruch zu nehmende Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um die Verletzungshandlungen mindestens eine zeitlang ungestört fortsetzen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (Senat, Beschluss vom 7. August 2002 - 2 W 10/02 - Turbolader II [InstGE 2, 237, 238]). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass nicht zu befürchten stand, die Antragsgegnerin wolle die an sich bestehende Abmahnpflicht zu einer zumindestens vorübergehenden weiteren Fortsetzung der angegriffenen Handlungen bis zum Schluss der Messe nutzen oder aber den angegriffenen Gegenstand vor einer Besichtigung durch den Sachverständigen beiseite schaffen, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 5 Abs. 4 des Umdruckes; Bl. 75 d.A.) zu Recht verneint; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch der in Messesachen stets gegebene Zeitdruck, etwaige gerichtliche Maßnahmen noch vor Ende der Messe auf dem Messestand des in Anspruch genommenen Verletzers ergreifen zu können, beseitigte die grundsätzlich gegebene Abmahnpflicht im Streitfall nicht. Als die Antragstellerin, nachdem die Antragsgegnerin sich geweigert hatte, ein strafgesichertes Unterlassungsversprechen abzugeben, am Morgen des 14. März 2005 entscheiden musste, ob sie die Antragsgegnerin vorher abmahnen solle oder ohne vorherige Abmahnung bei Gericht die Anordnung eines Beweisverfahrens und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen sollte, standen bis zum Ende der Messe CEBIT am 16. März 2005 einschließlich des Schlusstages noch 3 Tage zur Verfügung. Diese Zeit hätte ausgereicht, um jedenfalls nach einer kurzfristigen Abmahnung mit einer Frist von wenigen Stunden auch im Falle einer Weigerung der Antragsgegnerin noch rechtzeitig gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die gerichtliche Anordnung der Besichtigung durch einen Sachverständigen und auch die Durchführung dieser Besichtigung noch vor Schluss der Messe zu erreichen. Auch unter Berücksichtigung der für den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zur Abfassung und Einreichung der Antragsschrift bei Gericht und der bei Gericht für die Entscheidungsfindung, die schriftliche Niederlegung und Ausfertigung der Entscheidung regelmäßig benötigten Zeit wäre es möglich gewesen, der Antragsgegnerin eine kurze Frist bis zum Mittag des 14. März zu setzen, am Morgen des 15. März die Antragsschrift bei Gericht einzureichen, die, wenn sie der Gerichtsvollzieher in den Mittagsstunden des 15. März in Empfang genommen hätte, noch am Spätnachmittag des 15. März, spätestens aber in den Vormittagsstunden des 16. März 2005 auf dem Messestand hätte zugestellt werden können, und eine sofortige Beauftragung des Sachverständigen, die tatsächlich auch sehr kurzfristig erfolgt ist, hätte auch dann noch rechtzeitig vor Schluss der Messe stattfinden können. Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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